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{'item': 'W117 2264132-1'}

Obsah (17)§ 22a§ 35Art. 133§ 41§ 40§ 34§ 24§ 9§ 3§ 5§ 6§ 7Art. 130§ 58§ 17§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlW117 2264132-1 Spruch, W117 2264132-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 22aAbs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG i

Vm § 41 Abs. 1 BFA-VG idgF, § 40 Abs. 4 2. Satz BFA-VG idgF stattgegeben, und es wird festgestellt, dass die Festnahme am 13.12.2022 und die anschließende Anhaltung vom 13.12.2022 bis zum 14.12.2022 rechtswidrig war.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG idgF, Paragraph 40, Absatz 4, 2. Satz BFA-VG idgF stattgegeben, und es wird festgestellt, dass die Festnahme am 13.12.2022 und die anschließende Anhaltung vom 13.12.2022 bis zum 14.12.2022 rechtswidrig war. II.

§ 35Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 Vw

GVG idgF, § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer die Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG idgF, Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer die Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133

Abs.4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Gegen seine fremdenpolizeiliche Festnahme am 13.12.2022 und weitere Anhaltung bis zum 14.12.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend (entscheidungswesentlich) aus: „ (…) Ohne Grund wurde ich gestern um etwa 09:45 Uhr bei mir zuhause - wo ich gemeldet bin - festgenommen. Mir wurde ein Papier mit dem Festnahmegrund ausgehändigt, wobei kein Grund angegeben wurde. Hierbei ist anzumerken, dass in letzter Zeit vermehrt leere Festnahmebestätigungen ausgehängt werden, damit man später einfach einen beliebigen Festnahmegrund einfügen kann. Dies läuft dem Zweck einer Festnahmebestätigung zuwider, und widerspricht auch der stRsp hinsichtlich der Nicht-Austauschbarkeit von dem Festnahmegrund. So der BVwG in W11 7 2259976-2/7E: ‚So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des § 36 Abs. 1

  1. Satz ("Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten") eine Verletzung der in § 36 Abs. 1 2.Satz normierten Informationspflicht angenommen, weil der diesbezüglichen Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme keine adäquate Information zuteilwurde. Da also auch gegenständlich die Einhaltung einer entsprechenden Informationsverpflichtung gegenüber der beschwerdeführenden Partei nicht festzustellen war, stellt sich im Sinne (auch) der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die gegenständliche Festnahme und damit verbunden die anschließende Anhaltung als nicht rechtmäßig dar. Mit der Verletzung der Informationspflicht wird also nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen der in der Stellungnahme der Verwaltungsbehörde zum Ausdruck gebrachten Ansicht der Verwaltungsbehörde sowohl die sonst gesetzeskonforme Festnahme als auch die darauf aufbauende Anhaltung rechtswidrig. Auch diesbezüglich besteht (also) Übereinstimmung zwischen den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, sieht doch der Verfassungsgerichtshof gleichermaßen in der Verletzung der Informationspflicht einen „Verstoß gegen die festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung“ (VfGH v. 10.10.1994, B46/94, B85/94).‘‚So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des Paragraph 36, Absatz eins,
  2. Satz ("Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten") eine Verletzung der in Paragraph 36, Absatz eins, 2.Satz normierten Informationspflicht angenommen, weil der diesbezüglichen Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme keine adäquate Information zuteilwurde. Da also auch gegenständlich die Einhaltung einer entsprechenden Informationsverpflichtung gegenüber der beschwerdeführenden Partei nicht festzustellen war, stellt sich im Sinne (auch) der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die gegenständliche Festnahme und damit verbunden die anschließende Anhaltung als nicht rechtmäßig dar. Mit der Verletzung der Informationspflicht wird also nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen der in der Stellungnahme der Verwaltungsbehörde zum Ausdruck gebrachten Ansicht der Verwaltungsbehörde sowohl die sonst gesetzeskonforme Festnahme als auch die darauf aufbauende Anhaltung rechtswidrig. Auch diesbezüglich besteht (also) Übereinstimmung zwischen den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, sieht doch der Verfassungsgerichtshof gleichermaßen in der Verletzung der Informationspflicht einen „Verstoß gegen die festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung“ (VfGH v. 10.10.1994, B46/94, B85/94).‘ Ich wurde daher grundlos festgenommen. Das Nachschießen eines Grundes ist nicht zulässig. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Festnahme ist auch die weitere Anhaltung rechtswidrig. (…)“ Der Beschwerdeführer beantragte schließlich, seine Festnahme sowie die nachfolgende Haft für unrechtmäßig erklären und ihm die Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Händen seines Vertreters zuzusprechen. Die Verwaltungsbehörde äußerte sich zum Problemkreis der Festnahme und Anhaltung im Schriftsatz vom 16.12.2022 entscheidungswesentlich wie folgt: „Der BF weigerte sich über einen längeren Zeitraum seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und zog es vor illegal im Bundesgebiet zu verbleiben. Der BF zeigt dadurch eine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung und besteht daher ein öffentliches Interesse, dass die bestehende Rückkehrentscheidung vollstreckt wird. Für die Erlangung eines indischen Heimreisezertifikates ist es notwendig, dass der BF persönlich vor der indischen Delegation erscheint. Am 07.12.2022 wurde ein Festnahmeauftrag und ein Durchsuchungsauftrag erlassen. Am 13.12.2022 um 09:50 Uhr in Wien 20, Pappenheimgasse 31/3/3 von Beamten des SPK 20 nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Nach erfolgter Vorführung zur indischen Delegation wurde der BF am 14.12.2022 um 15:35 Uhr entlassen. Die Angaben des BF werden nun durch die Behörden in Indien überprüft. (…) In der Beschwerde wird der Behörde vorgehalten, dass dem BF ein Papier mit dem Festnahmegrund ausgefolgt wurde, wobei aus diesem Papier nicht ersichtlich wäre, aus welchem Grund die Festnahme erfolgte. Gleichzeitig wird unterstellt, dass in letzter Zeit vermehrt leere Festnahmebestätigungen ausgestellt werden und wird hinzugefügt, dass man später einfach einen beliebigen Festnahmegrund einfügen kann. (…) Der BF wurde am 05.03.2018 und am 05.02.2020 niederschriftlich einvernommen und war somit über die Konsequenzen seines Handelns in Kenntnis, da in beiden Einvernahmen auf die durchführbare aufenthaltsbeende Maßnahme hingewiesen wurde. (…) Der BF wurde am 13.12.2022 nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 1 Ziffer 1 aufgrund eines vorliegenden Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Aus dem Anhalteprotokoll ist ersichtlich, dass der BF die Verständigung einer Vertrauensperson über die Festnahme verweigerte. Es wurde auch kein Rechtsbeistand verständigt, da der BF dies nicht wünschte. Der BF bestätigte die Übernahme des Informationsblatt für Festgenommene( in der Sprache Englisch) mit seiner Unterschrift.( Seite 205). Die Amtshandlung wurde von der LPD Wien, SPK 20, PI Ausstellungsstraße durchgeführt. Das BFA wurde über die Vollstreckung des ausgeschriebenen und übermittelten Festnahmeauftrages vorab telefonisch in Kenntnis gesetzt. Die Bestimmungen des 34 BFA-VG ermöglichen dem BF sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zu verlangen.( §34 Abs. 6 BFA-VG)Der BF wurde am 13.12.2022 nach den Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 1 aufgrund eines vorliegenden Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Aus dem Anhalteprotokoll ist ersichtlich, dass der BF die Verständigung einer Vertrauensperson über die Festnahme verweigerte. Es wurde auch kein Rechtsbeistand verständigt, da der BF dies nicht wünschte. Der BF bestätigte die Übernahme des Informationsblatt für Festgenommene( in der Sprache Englisch) mit seiner Unterschrift.( Seite 205). Die Amtshandlung wurde von der LPD Wien, SPK 20, PI Ausstellungsstraße durchgeführt. Das BFA wurde über die Vollstreckung des ausgeschriebenen und übermittelten Festnahmeauftrages vorab telefonisch in Kenntnis gesetzt. Die Bestimmungen des 34 BFA-VG ermöglichen dem BF sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zu verlangen.( §34 Absatz 6, BFA-VG) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn gegen den Fremden ein Festnahmeauftrag( §34 BFA.-VG) besteht.

§ 41

(1)BFA-VG ist jeder

§ 40Abs.

1 und 2 Festgenommene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. ( siehe Beilage) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn gegen den Fremden ein Festnahmeauftrag( §34 BFA.-VG) besteht.

Paragraph 41 (, 1) BFA-VG ist jeder

Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. ( siehe Beilage) Diese Information hat der BF erhalten. Aus den fremdenpolizeilichen Unterlagen ist jedoch nicht ersichtlich, ob durch die einschreitenden Beamten der LPD Wien ein Punkt der angeführten Festnahmegründen angekreuzt wurde.“ Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen: Sachverhalt: Am 13.12.2022, 09:50 Uhr, wurde der Beschwerdeführer auf der Grundlage eines am 07.12.2022 ergangenen Festnahmeauftrages von Sicherheitsorganen der LPD Wien

§ 34Abs.

3 Z 1, § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen (Festnahmeauftrag, Anhalteprotokoll I) und bis nach seiner Vorführung vor die indische Delegation am 14.12.2022 zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikates (Entlassungsschein vom 13.12.2022, Stellungnahme der Behörde vom 16.12.2022) in Verwahrungshaft angehalten und um 15:35 Uhr desselben Tages entlassen (Entlassungsbestätigung vom 14.12.2022).Am 13.12.2022, 09:50 Uhr, wurde der Beschwerdeführer auf der Grundlage eines am 07.12.2022 ergangenen Festnahmeauftrages von Sicherheitsorganen der LPD Wien

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen (Festnahmeauftrag, Anhalteprotokoll römisch eins) und bis nach seiner Vorführung vor die indische Delegation am 14.12.2022 zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikates (Entlassungsschein vom 13.12.2022, Stellungnahme der Behörde vom 16.12.2022) in Verwahrungshaft angehalten und um 15:35 Uhr desselben Tages entlassen (Entlassungsbestätigung vom 14.12.2022). Die Festnahme erfolgte an der Wohnadresse (Anhalteprotokoll I v. 08.09.2022) und wurde der Beschwerdeführer „darüber belehrt“ (Meldung der LPD Wien vom 13.12.2022).Die Festnahme erfolgte an der Wohnadresse (Anhalteprotokoll römisch eins v. 08.09.2022) und wurde der Beschwerdeführer „darüber belehrt“ (Meldung der LPD Wien vom 13.12.2022). Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Festnahme ein Informationsblatt für Festgenommene BFA-VG in englischer Sprache ausgehändigt (Meldung der LPD Wien vom 13.12.2022, Anhalteprotokoll II). Er selbst legte mit der Beschwerde ein gänzlich unausgefülltes Informationsblatt für Festgenommene BFA-VG in der Sprache Hindi vor.Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Festnahme ein Informationsblatt für Festgenommene BFA-VG in englischer Sprache ausgehändigt (Meldung der LPD Wien vom 13.12.2022, Anhalteprotokoll römisch zwei). Er selbst legte mit der Beschwerde ein gänzlich unausgefülltes Informationsblatt für Festgenommene BFA-VG in der Sprache Hindi vor. Aus den fremdenpolizeilichen Unterlagen ist jedoch nicht ersichtlich, ob durch die einschreitenden Beamten der LPD Wien ein Punkt der angeführten Festnahmegründe angekreuzt wurde. Im Akt liegt lediglich beispielhaft ein unausgefülltes Informationsblatt auf (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde vom 16.12.2022). Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Asylverfahrens an, Punjabi, Hindi und Englisch zu sprechen (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 09.11.2017, W222 2171429-1), sämtliche im Akt aufliegenden Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer wurden aber unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Hindi durchgeführt. Die ihm anlässlich dieser Einvernahmen vorgelegten Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates füllte der Beschwerdeführer mit Hilfe des beigezogenen Dolmetschers für Hindi aus (Einvernahmen am 05.03.2018, 05.02.2020). Auch die dem Beschwerdeführer übermittelte Information über die Verpflichtung zur Ausreise vom 05.03.2018, der ihn betreffende Schubhaftbescheid vom 11.06.2019 weisen aussschließlich Übersetzungen in die Sprache Hindi auf. Der Beschwerdeführer hat lediglich A1-Kurse ohne Erfolgsnachweis besucht (Einvernahmeprotokoll vom 05.03.2018), die Prüfung aber nicht abgelegt (Einvernahmeprotokoll vom 05.02.2020). Entscheidungsgrundlagen: ● gegenständliche Aktenlage plus Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2017, W222 2171429-1; ● Beschwerdeschriftsatz samt Beilage. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen, insbesondere aus den in Klammer nachgestellten Aktenteilen. Mangels ausreichender aktenmäßiger Dokumentation in Verbindung mit der nicht ausreichend substantiierten Entgegnung in der Stellungnahme „Der BF wurde am 05.03.2018 und am 05.02.2020 niederschriftlich einvernommen und war somit über die Konsequenzen seines Handelns in Kenntnis, da in beiden Einvernahmen auf die durchführbare aufenthaltsbeende Maßnahme hingewiesen wurde.“ ist die Verwaltungsbehörde auf der Tatsachenebene den Beschwerdeausführungen zur fehlenden Information über den/die Festnahmegrund/-gründe nicht ausreichend entgegengetreten, sodass letztlich von diesem entsprechenden widerspruchsfreien Beschwerdevorbringen auszugehen war. Bestätigung erfährt diese Annahme auch durch den Umstand, dass sämtliche im Akt dokumentierten Einvernahmen in der (Haupt)landesprache Hindi durchgeführt und auch entsprechende Rechtsbelehrungen – sei es bescheidmäßig oder in Form bloßer Information – in dieser Sprache erfolgten und sogar die für ein HRZ notwendigen Formblätter (mit englischsprachigen Rubriken) offensichtlich im Beisein des jeweils anwesenden Dolmetschers für Hindi ausgefüllt wurden, sodass eigentlich nur ein entsprechend angekreuztes Informationsblatt für Festgenommene in der Sprache Hindi Gewähr für eine ausreichende Unterrichtung über die Gründe der Festnahme leistet. Dass ein derartiges Informationsblatt aber dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurde, wurde weder von der Verwaltungsbehörde vorgebracht noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte im Akt – dem Beschwerdeschriftsatz ist lediglich ein ohne Markierung/Anmerkung versehenes Informationsblatt für Hindi beigefügt. Der Annahme einer Rechtsbelehrung in deutscher Sprache jedoch kann schon vor dem Hintergrund der im Akt dokumentierten mangelhaften Deutschkenntnisse – nicht einmal der A1-Kurs wurde erfolgreich absolviert – nicht das Wort geredet werden. Ganz allgemein über den Umstand, nun festgenommen worden zu sein, belehrt zu werden, wie in der Meldung der LPD Wien vom 13.12.2022 ausdrücklich festgehalten, erspart nicht die wirkliche und für den (jeweiligen) Fremden notwendige uns auch im Akt zu dokumentierende Unterrichtung über die Festnahmegründe im Sinne des § 41 Abs. 1 BFA-VG.ist die Verwaltungsbehörde auf der Tatsachenebene den Beschwerdeausführungen zur fehlenden Information über den/die Festnahmegrund/-gründe nicht ausreichend entgegengetreten, sodass letztlich von diesem entsprechenden widerspruchsfreien Beschwerdevorbringen auszugehen war. Bestätigung erfährt diese Annahme auch durch den Umstand, dass sämtliche im Akt dokumentierten Einvernahmen in der (Haupt)landesprache Hindi durchgeführt und auch entsprechende Rechtsbelehrungen – sei es bescheidmäßig oder in Form bloßer Information – in dieser Sprache erfolgten und sogar die für ein HRZ notwendigen Formblätter (mit englischsprachigen Rubriken) offensichtlich im Beisein des jeweils anwesenden Dolmetschers für Hindi ausgefüllt wurden, sodass eigentlich nur ein entsprechend angekreuztes Informationsblatt für Festgenommene in der Sprache Hindi Gewähr für eine ausreichende Unterrichtung über die Gründe der Festnahme leistet. Dass ein derartiges Informationsblatt aber dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurde, wurde weder von der Verwaltungsbehörde vorgebracht noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte im Akt – dem Beschwerdeschriftsatz ist lediglich ein ohne Markierung/Anmerkung versehenes Informationsblatt für Hindi beigefügt. Der Annahme einer Rechtsbelehrung in deutscher Sprache jedoch kann schon vor dem Hintergrund der im Akt dokumentierten mangelhaften Deutschkenntnisse – nicht einmal der A1-Kurs wurde erfolgreich absolviert – nicht das Wort geredet werden. Ganz allgemein über den Umstand, nun festgenommen worden zu sein, belehrt zu werden, wie in der Meldung der LPD Wien vom 13.12.2022 ausdrücklich festgehalten, erspart nicht die wirkliche und für den (jeweiligen) Fremden notwendige uns auch im Akt zu dokumentierende Unterrichtung über die Festnahmegründe im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, ohne selbstverständlich belehrend wirken zu wollen, dass dem Problemkreis der ausreichenden Unterrichtung über die Festnahmegründe am besten durch vorhergehende Ladung des jeweils Betreffenden zu einer Einvernahme und anschließender Festnahme unter Zuziehung eines Dolmetschers begegnet werden könnte, denn weiß doch der jeweilige Referent besser über den Festnahmegrund Bescheid als ein spontan damit betrautes Sicherheitsorgan. Zu angeführten Rechtfertigungsversuch der Verwaltungsbehörde siehe auch noch unter der Rubrik „Rechtliche Beurteilung“. Von der Durchführung einer Verhandlung war

§ 24Abs. 4 Vw

GVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG abzusehen, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Von der Durchführung einer Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abzusehen, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Rechtliche Beurteilung:

§ 9Abs.

2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 3Abs.

2 FPG werden im Rahmen des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.

§ 5Abs.

1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück.

§ 6Abs.

1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Paragraph 3, Absatz 2, FPG werden im Rahmen des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.

Paragraph 5, Absatz eins a, FPG obliegt dem Bundesamt (Ziffer eins,) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

dem 7. Hauptstück, (Ziffer 2,) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem 8. Hauptstück und (Ziffer 3,) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück.

Paragraph 6, Absatz eins a, FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

Art. 130Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden (…) 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; (…)

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 Vw

GVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Ziffer 5,), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, Vw

GVG) und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt I. (Festnahme und Anhaltung):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Festnahme und Anhaltung): In formeller Hinsicht ist hinsichtlich der am 13.12.2022 erfolgten Festnahme und der darauf basierenden Anhaltung bis zum 14.12.2022 § 22a Abs. 1 Z 1. und 2. BFA-VG maßgeblich; dieser lautet:In formeller Hinsicht ist hinsichtlich der am 13.12.2022 erfolgten Festnahme und der darauf basierenden Anhaltung bis zum 14.12.2022 Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2, BFA-VG maßgeblich; dieser lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde [...] In materieller Hinsicht wiederum ist die gegenständliche Festnahme auf der Ebene der Verfassung an Art 5 EMRK, hinsichtlich der Verpflichtung einer entsprechender Information über die Haftgründe der Abs 2 leg.cit, mit dieser Norm korrespondierend Art 4 Abs. 6 PersFrBVG, zu messen; auf einfachgesetzlicher Ebene ist diesbezüglich § 41 Abs.1 BFA-VG idgF präjudiziell – wegen der Dauer einer Anhaltung siehe weiter unten:In materieller Hinsicht wiederum ist die gegenständliche Festnahme auf der Ebene der Verfassung an Artikel 5, EMRK, hinsichtlich der Verpflichtung einer entsprechender Information über die Haftgründe der Absatz 2, leg.cit, mit dieser Norm korrespondierend Artikel 4, Absatz 6, PersFrBVG, zu messen; auf einfachgesetzlicher Ebene ist diesbezüglich Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG idgF präjudiziell – wegen der Dauer einer Anhaltung siehe weiter unten: Art 5 Abs 2 EMRK:Artikel 5, Absatz 2, EMRK: Jeder Festgenommene muss in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden. Art 4 Abs. 6 PersFrBVG:Artikel 4, Absatz 6, PersFrBVG: Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt. § 41 Abs. 1 BFA-VGParagraph 41, Absatz eins, BFA-VG Jeder

§ 40Abs.

1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.Jeder

Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Art 5 Abs 2 EMRK und Art 4 Abs. 6 PersFrBVGNach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Artikel 5, Absatz 2, EMRK und Artikel 4, Absatz 6, PersFrBVG „ist es Zweck des Informationsrechtes, den Festgenommenen in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit der Festnahme zu beurteilen und gegebenenfalls von seinem Recht auf Haftkontrolle Gebrauch zu machen (Frowein/Peukert, RZ 102 zu Art5 Abs2 EMRK)“. In diesem Sinne hatte er bereits im Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94, B85/94 in Bezug auf die Festnahme eines sich illegal in Österreich aufhältigen (iranischen) Ehepaares, dem lediglich ein Informationsblatt in deutscher Sprache übergeben wurde - der Inhalt der iranischen Übersetzung war nicht einmal Gegenstand der Prüfung - die Verletzung des verfassungsgesetzlich normierten Rechtes, die Information "die Gründe ihrer Festnahme" betreffend, festgestellt Ausdrücklich verwarf der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis die vonseiten der (damals) belangten Behörde (im Rahmen ihrer Gegenschrift) vertretenen Rechtsansicht „daß eine Verletzung des Art5 Abs2 EMRK nicht durch die angefochtenen Bescheide erfolgt sein konnte, weil die Anhaltung in Schubhaft ‚ungeachtet der Verletzung der Informationsrechte der Bf notwendig war“" indem er ausführte „Abgesehen von einer grundsätzlichen Verkennung der Schutzfunktion eines Grundrechtes wird dabei übersehen, daß die angefochtenen Bescheide das bezogene verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht (auch) dann verletzen, wenn sie eine Verletzung desselben durch die im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangte Verwaltungsbehörde nicht aufgreifen, es hier also unterlassen, eine erfolgte Verfassungsverletzung für rechtswidrig zu erklären (vgl. VfGH 7.3.1994, B115/93, 23.6.1994, B2019/93, 2.7.1994, B2233/93)."„Abgesehen von einer grundsätzlichen Verkennung der Schutzfunktion eines Grundrechtes wird dabei übersehen, daß die angefochtenen Bescheide das bezogene verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht (auch) dann verletzen, wenn sie eine Verletzung desselben durch die im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangte Verwaltungsbehörde nicht aufgreifen, es hier also unterlassen, eine erfolgte Verfassungsverletzung für rechtswidrig zu erklären vergleiche VfGH 7.3.1994, B115/93, 23.6.1994, B2019/93, 2.7.1994, B2233/93)." Dementsprechend geht daher die in der Stellungnahme vertretene Ansicht der Verwaltungsbehörde „der BF wurde am 05.03.2018 und am 05.02.2020 niederschriftlich einvernommen und war somit über die Konsequenzen seines Handelns in Kenntnis, da in beiden Einvernahmen auf die durchführbare aufenthaltsbeende Maßnahme hingewiesen wurde.“ ins Leere, vermag sie das Fehlen einer nachgewiesenen und aktenmäßig ausreichend dokumentierten Information über den Grund für die Festnahme, wie sie ausdrücklich gesetzlich normiert (und mit höchstgerichtlicher Judikatur unterfüttert) ist, nicht zu substituieren. Unabhängig von diesem jedenfalls in die Verfassungssphäre reichenden Mangel wäre auch – bloß einfachgesetzlich beurteilt – für die Verwaltungsbehörde nichts aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gewinnen: So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des § 36 Abs. 1 2. Satz ("Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten") eine Verletzung der in § 36 Abs. 1 2.Satz normierten Informationspflicht angenommen, weil der diesbezüglichen Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme keine adäquate Information zuteilwurde.So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des Paragraph 36, Absatz eins, 2. Satz ("Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten") eine Verletzung der in Paragraph 36, Absatz eins, 2.Satz normierten Informationspflicht angenommen, weil der diesbezüglichen Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme keine adäquate Information zuteilwurde. Da also auch gegenständlich die Einhaltung einer entsprechenden Informationsverpflichtung gegenüber der beschwerdeführenden Partei nicht festzustellen war, stellt sich im Sinne (auch) der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die gegenständliche Festnahme und damit verbunden die anschließende Anhaltung als nicht rechtmäßig dar. Mit der Verletzung der Informationspflicht wird aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowohl die sonst gesetzeskonforme Festnahme als auch die darauf aufbauende Anhaltung rechtswidrig. Auch diesbezüglich besteht Übereinstimmung zwischen den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, sieht doch der Verfassungsgerichtshof gleichermaßen in der Verletzung der Informationspflicht einen „Verstoß gegen die festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung“ (VfGH v. 10.10.1994, B46/94, B85/94). Sohin war spruchgemäß sowohl die Festnahme als auch die darauf basierende Anhaltung für rechtswidrig zu erklären. Zu Spruchpunkt II. und III. (Kosten)Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Kosten) In der Frage des Kostenanspruches ist § 35 VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches ist Paragraph 35, VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet: § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die beschwerdeführende Partei in der Frage der Rechtmäßigkeit der Festnahme (und der daran anschließenden Anhaltung) vollständig obsiegte, steht ihr schon nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Absatz 4, Ziffer 3 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, [...]
  2. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz in der beantragten Höhe von € 767,60 (Eingabengebühr als Barauslagen und Schriftsatzsaufwand) zuzusprechen. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenantrag war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W117.2264132.1.00

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