Obsah (6)
Art. 133§ 1§ 2§ 4§ 6a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlW126 2253620-1 Spruch, W126 2253620-1/43E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 18.05.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung und Heilfürsorge (Krankenhausaufenthalte, Rezeptgebühren). Sie sei von 1990 bis 1998 psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt gewesen und verwies dazu auf eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft bzw. das anhängige Verfahren. Als Gesundheitsschädigungen führte sie eine Persönlichkeitsstörung, eine Anpassungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung an.
- Das Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS) forderte den Akt der Staatsanwaltschaft ( XXXX ) an und fertigte Kopien der wesentlichen Aktenbestanteile an, die in den Verwaltungsakt aufgenommen wurden.
- Das Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS) forderte den Akt der Staatsanwaltschaft ( römisch 40 ) an und fertigte Kopien der wesentlichen Aktenbestanteile an, die in den Verwaltungsakt aufgenommen wurden.
- Mit E-Mail vom 03.07.2020 zog die Beschwerdeführerin nach telefonischer Rücksprache mit dem SMS Ihren Antrag auf Kostenübernahme der psychotherapeutischen Krankenbehandlung zurück.
- In weiterer Folge übermittelte die Beschwerdeführerin dem SMS Auszüge aus ihrem Pflegschaftsakt, sowie Bestätigungen über die Inanspruchnahme psychotherapeutischer Behandlung und einen ärztlichen Entlassungsbericht.
- Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe (MA 11) teilte mit E-Mail vom 28.10.2020 mit, dass die Beschwerdeführerin bereits alle Unterlagen, die noch vorhanden gewesen seien, in Kopie erhalten habe. Leider seien die Aufzeichnungen nicht mehr vollständig gewesen. Zudem werden in diesem E-Mail die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in Betreuungseinrichtungen, soweit Aufzeichnungen dazu bestehen, skizziert und der Überstellungsbericht einer Sozialarbeiterin aus Juli 1999 kurz zusammengefasst.
- Mit E-Mail vom 16.11.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin Unterlagen betreffend das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, sowie eine Bestätigung über psychotherapeutische Behandlung beim Verein XXXX .
- Mit E-Mail vom 16.11.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin Unterlagen betreffend das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, sowie eine Bestätigung über psychotherapeutische Behandlung beim Verein römisch 40 .
- Über Anfrage des SMS übermittelte die PVA Unterlagen betreffend das Verfahren über die Gewährung einer Invaliditätspension. Darin enthalten ist auch ein von Dr. XXXX erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 12.07.2019, ein stationärer Patientenbrief vom 29.06.2019 und ein psychodiagnostischer Untersuchungsbericht vom 09.04.
- Über Anfrage des SMS übermittelte die PVA Unterlagen betreffend das Verfahren über die Gewährung einer Invaliditätspension. Darin enthalten ist auch ein von Dr. römisch 40 erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 12.07.2019, ein stationärer Patientenbrief vom 29.06.2019 und ein psychodiagnostischer Untersuchungsbericht vom 09.04.
- Am 11.01.2021 fand eine niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin vor dem SMS statt, in der sie zu den Vorfällen in ihrer Kindheit und Jugend befragt wurde.
- Am 11.01.2021 langten Unterlagen des AKH Wien zu den stationären Aufenthalten der Beschwerdeführerin ein.
- Nach Beauftragung eines Gutachtens durch das SMS wurden über Ersuchen der Gutachterin ergänzende Unterlagen bei einer Betreuungseinrichtung, sowie von der Klinik Penzing angefordert. Die Klink Penzing übermittelte Unterlagen betreffend den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im März
- Die kontaktierte Betreuungseinrichtung erklärte, dass keinerlei Aufzeichnungen über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in dieser Einrichtung bekannt seien.
- Im nervenfachärztlichen Gutachten vom 20.05.2021 (Begutachtung am 22.02.2021) wurden seitens der Sachverständigen XXXX (im Folgenden: Dr. G) wurden die Fragestellungen der Gutachtensbeauftragung wie folgt beantwortet:
- Im nervenfachärztlichen Gutachten vom 20.05.2021 (Begutachtung am 22.02.2021) wurden seitens der Sachverständigen römisch 40 (im Folgenden: Dr. G) wurden die Fragestellungen der Gutachtensbeauftragung wie folgt beantwortet: „l. Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei der AW vor? Ad l. Bei XXXX sind aus psychiatrischer Sicht die DiagnosenAd l. Bei römisch 40 sind aus psychiatrischer Sicht die Diagnosen - einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und zwanghaften Anteilen - ICD 10 F61.0 sowie - einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig unter psychopharmakologischer Medikation leichte Episode zu stellen.
- Welche der festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit. a. kausal auf die vorgebrachten und oben festgestellten Misshandlungen zurückzuführen? Warum werden die Gesundheitsschädigungen als kausal gewertet? b. akausal, somit nicht auf vorgebrachten und die oben festgestellten Misshandlungen zurückzuführen? Ad
- Die Kausalität der festgestellten Gesundheitsstörung (im Sinne einer alleinigen Verursachung durch die Misshandlungen im Elternhaus) ist auszuschließen. Siehe Ad
- Falls die Misshandlungen nicht alleinige Ursache sind, wird um Beurteilung ersucht, ob sie als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beigetragen haben (es wird ersucht ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss des Verbrechens spricht und was dagegen). Ad
- Zur Entstehung von Persönlichkeitsstörungen Gleichwohl für die diagnostizierten Persönlichkeitsstörung als auch rezidivierende depressive Erkrankung wurden in der wissenschaftlichen/Fachliteratur mehrere Theorien zur Pathogenese generiert, wobei bis jetzt kein eindeutiger einziger Verursachungsfaktor identifiziert werden konnte. Eine genetische Disposition, gut durch Studien belegt, spielt bei Entstehung von beiden Störungen eine entscheidende Rolle [an dieser Stelle Verweis auf: Nedopil N & Müller JL: Forensische Psychiatrie; Thieme,
- Aufl.]. Insbesondere ist diese für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung/ emotional instabile Anteile einer Persönlichkeitsstörung gut belegt. Dennoch können psychosoziale Faktoren den Verlauf von Persönlichkeitsstörungen modifizieren. Bei den depressiven Erkrankungen wird allgemein angenommen, dass dadurch die genetische Disposition lediglich die besondere Vulnerabilität bedingt wird. Diese im Zusammenspiel mit psychosozialen Auslösefaktoren trägt zur klinischen Manifestation einer Depression im Sinne einer psychiatrischen Erkrankung bei. Lt. einer gleichberechtigt mit anderen, bestehenden Hypothese, der sog. kognitiven Theorie, können negative Kognitionen und Gedanken ihren Ursprung in Erfahrungen und Familienbeziehungen der Kindheit haben [an dieser Stelle Verweis auf: Fleischhacker W & Hinterhuber H: Lehrbuch Psychiatrie; Springer, l. Aufl.]. Die Erstmanifestation der depressiven Störung lässt sich ab 2017 (vorgelegte psychiatrische Dokumentation) verfolgen, obwohl ab 2003 suizidale Krisen, möglicherweise im Rahmen einer depressiven Störung beschrieben wurden. Hinweise auf die Ausprägung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung können Verhaltensauffälligkeiten in der Kindheit und Pubertät liefern. Zur Kindheit der Antragswerberin wurde keine bzw. nur fragmentarische Dokumentation (fehlender Pflegschaftsakt) vorgelegt, obwohl angegeben und teilweise belegt wurde, dass XXXX in ihrer Kindheit seit dem 11.-
- LJ fremduntergebracht und in Obhut des MA 11 gestanden ist.Zur Kindheit der Antragswerberin wurde keine bzw. nur fragmentarische Dokumentation (fehlender Pflegschaftsakt) vorgelegt, obwohl angegeben und teilweise belegt wurde, dass römisch 40 in ihrer Kindheit seit dem 11.-
- LJ fremduntergebracht und in Obhut des MA 11 gestanden ist. Es ist aus dem oben angeführten Grund nicht möglich gutachterlicherseits eine Gewichtung vorzunehmen, ob die in der Familie erlebte Traumatisierung einen wesentlichen Einfluss auf die Ausprägung und/oder den Verlauf der festgestellten psychischen Störungen hatte.
- Falls die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden ist, wird ersucht zu Folgendem Stellung zu nehmen: a. Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit vorzeitig ausgelöst, oder wäre diese im annähernd selben Zeitraum entstanden? b. hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja in welchem Ausmaß? c. Welche Gesundheitsschädigung läge ohne die angeschuldigten Ereignisse vor? Ad
- Diese Frage kann aufgrund der Aktenlage nicht beantwortet werden.
- Benötigt die AW wegen der kausalen Gesundheitsschädigung eine psychotherapeutische Krankenbehandlung? Ad
- Siehe die Antworten oben.
- Gegebenenfalls, in welchem Ausmaß wird die Psychotherapie befürwortet? Ad
- Siehe die Antworten oben.“
- Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin übermittelt und ihr Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Diese gab an, eine Stellungnahme abgeben und noch Unterlagen zu ihrer Krankengeschichte des St. Anna Kinderspitals vorlegen zu wollen. Seitens des St. Anna Kinderspitals wurde ihr mitgeteilt, dass kein Akt mehr zu ihrer Krankengeschichte gefunden worden sei. Daraufhin legte sie dem SMS Unterlagen betreffend Kinderrechte, sowie ein Ersuchen um psychiatrische Begutachtung vom 15.03.2021 und ein Medikamentenverordnungsblatt vor.
- Der Beschwerdeführerin wurde seitens des SMS mitgeteilt, dass diese Unterlagen keine neuerliche Begutachtung bzw. kein Ergänzungsgutachten erforderlich erscheinen lassen. In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin eine Anzeigenbestätigung betreffend einen Vorfall aus dem Jahr 2003 vor.
- Die Kopie der Anzeige wurde seitens des SMS von den zuständigen Sicherheitsbehörden angefordert. Die Staatsanwaltschaft gab betreffend den Verfahrensstand bekannt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen eine namentlich genannte Person und gegen einen unbekannten Täter wegen des Verdachts eines Verbrechens der Vergewaltigung anhängig war. Das Verfahren gegen die namentlich genannte Person wurde eingestellt und das Verfahren gegen den unbekannten Täter abgebrochen.
- Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse wurde ein nervenfachärztliches Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben. In diesem Gutachten vom 10.10.2021 wird wie folgt ausgeführt: „Ergibt sich aus der Berücksichtigung des erweiterten Sachverhalts eine Änderung der fachärztlichen Beurteilung? Ad l. Siehe Beantwortung der Frage
- Ist die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und zwanghaften Anteilen oder die rezidivierende depressive Störung mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit kausal auf die festgestellten Misshandlungserlebnisse und den Vorfall vom 23.09.2003 zurückzuführen? Ad
- Die Erstmanifestation der depressiven Störung lässt sich ab 2017 (vorgelegte psychiatrische Dokumentation) verfolgen, obwohl ab 2003 suizidale Krisen, möglicherweise im Rahmen einer depressiven Störung beschrieben wurden. Sollte die erste, 2003 dokumentierte suizidale Krise mit der versuchten Vergewaltigung in Verbindung stehen (dazu fehlt leider die medizinische Dokumentation im Akt), kann angenommen werden, dass bei, dadurch genetische Disposition und maladaptive Erfahrungen in der Kindheit der AW bedingter besonderen Vulnerabilität, das 2003 erlittene Trauma die klinische Manifestation der depressiven Erkrankung ausgelöst hatte. Gegebenenfalls wäre von einer Teilkausalität auszugeben.“ Auch dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt.
- In ihrer Stellungnahme vom 30.01.2021 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Sachverständige in ihrem ersten Gutachten die Kausalität teilweise angegeben habe. Die Kausalität sei auch durch andere Schriftstücke gut belegt. Zum Verbrechen im Jahr 2003 beschreibe die Gutachterin, dass sich die depressive Störung klinisch manifestiert haben könnte, bei genetischer Disposition und durch maladaptive Erfahrungen in der Kindheit bedingter besonderer Vulnerabilität. Das bedeute, dass die Ursache des dauerhaft ungünstigen Verhaltensmusters das Fehlverhalten der Erziehungsberechtigten gewesen sei. Der Vorfall im September 2003 habe zur klinischen Manifestation der depressiven Störung geführt. Suizidale Einengungen seien eine Folge oder Begleiterscheinung einer depressiven Störung. Unabhängig davon, wann sich ein Vorfall zugetragen habe, sei das medizinisch nicht auszuschließen. Die grausamen Erlebnisse seien nicht zu vergessen und sehr schwer zu überwinden. Die Erlebnisse und die gesundheitlichen Folgen würden kausal zusammenhängen. Fr. Dr. XXXX (im Folgenden: Dr. F) habe eine Zwangs- und Angststörung festgestellt. Die Zwangsstörungen hätten sich schon im Kindheits- und Jugendalter gezeigt und hätten sich nicht gebessert bzw. durch den Vorfall 2003 verschlechtert. Eine kombinierte Persönlichkeitsstörung liege ebenfalls vor. Als Beilage legte die Beschwerdeführerin zwei Befunde mit Diagnosen vor, sowie ein Gutachten und eine Gesamtbeurteilung, die im Rahmen eines Behindertenpass-Verfahrens erstellt wurden.
- In ihrer Stellungnahme vom 30.01.2021 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Sachverständige in ihrem ersten Gutachten die Kausalität teilweise angegeben habe. Die Kausalität sei auch durch andere Schriftstücke gut belegt. Zum Verbrechen im Jahr 2003 beschreibe die Gutachterin, dass sich die depressive Störung klinisch manifestiert haben könnte, bei genetischer Disposition und durch maladaptive Erfahrungen in der Kindheit bedingter besonderer Vulnerabilität. Das bedeute, dass die Ursache des dauerhaft ungünstigen Verhaltensmusters das Fehlverhalten der Erziehungsberechtigten gewesen sei. Der Vorfall im September 2003 habe zur klinischen Manifestation der depressiven Störung geführt. Suizidale Einengungen seien eine Folge oder Begleiterscheinung einer depressiven Störung. Unabhängig davon, wann sich ein Vorfall zugetragen habe, sei das medizinisch nicht auszuschließen. Die grausamen Erlebnisse seien nicht zu vergessen und sehr schwer zu überwinden. Die Erlebnisse und die gesundheitlichen Folgen würden kausal zusammenhängen. Fr. Dr. römisch 40 (im Folgenden: Dr. F) habe eine Zwangs- und Angststörung festgestellt. Die Zwangsstörungen hätten sich schon im Kindheits- und Jugendalter gezeigt und hätten sich nicht gebessert bzw. durch den Vorfall 2003 verschlechtert. Eine kombinierte Persönlichkeitsstörung liege ebenfalls vor. Als Beilage legte die Beschwerdeführerin zwei Befunde mit Diagnosen vor, sowie ein Gutachten und eine Gesamtbeurteilung, die im Rahmen eines Behindertenpass-Verfahrens erstellt wurden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass sowohl die von der Beschwerdeführerin geschilderten Misshandlungen in der Kindheit durch ihre Mutter und ihren Stiefvater als auch der Vorfall im September 2003 mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe. Daher könne das Vorliegen einer Straftat in Sinne des VOG angenommen werden. Es wurde weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und zwanghaften Anteilen sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung leide. Ein Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Misshandlungen sowie dem Vorfall im September 2003 und diesem psychiatrischen Zustandsbild könne jedoch aus fachärztlicher-psychiatrischer Sicht nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Die belangte Behörde stützte sich dabei primär auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. G vom 20.05.2021 und führte betreffend den Vorfall im Jahr 2003 aus, dass die erste suizidale Krise im März 2003 dokumentiert sei, sodass aufgrund der zeitlichen Abfolge auszuschließen sei, dass diese in Verbindung mit dem Verbrechen im September 2003 stehe.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen an, dass zwischen den nachweislich erlebten Verbrechen und der psychischen Gesundheitsstörung Kausalität bestehe. Dabei stützte sie sich auf die beiden Gutachten von Dr. G und brachte vor, dass eine gutachterliche Untersuchung bei Dr. XXXX (im Folgenden: Dr. W) bevorstehe, deren Unterlagen sie vorlegen werde.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen an, dass zwischen den nachweislich erlebten Verbrechen und der psychischen Gesundheitsstörung Kausalität bestehe. Dabei stützte sie sich auf die beiden Gutachten von Dr. G und brachte vor, dass eine gutachterliche Untersuchung bei Dr. römisch 40 (im Folgenden: Dr. W) bevorstehe, deren Unterlagen sie vorlegen werde.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.
- Im Laufe des Beschwerdeverfahrens erfolgten mehrere telefonische Urgenzen seitens der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin wurde jeweils über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert.
- Am 08.08.2022 legte die Beschwerdeführerin das Gutachten von Dr. W vom 21.07.2022 (Untersuchung am 11.05.2022) vor. Dieses wurde durch das Arbeits- und Sozialgericht Wien im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Zuerkennung von Pflegegeld in Auftrag gegeben ( XXXX ). Darin wird folgende zusammenfassende Beurteilung vorgenommen:
- Am 08.08.2022 legte die Beschwerdeführerin das Gutachten von Dr. W vom 21.07.2022 (Untersuchung am 11.05.2022) vor. Dieses wurde durch das Arbeits- und Sozialgericht Wien im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Zuerkennung von Pflegegeld in Auftrag gegeben ( römisch 40 ). Darin wird folgende zusammenfassende Beurteilung vorgenommen: „Die 39-jährige Klägerin vorrangig beklagt [sic] eine Zwangsstörung mit Zwangshandlungen, wodurch die Bewältigung ihres Alltages deutlich erschwert wird. [...] Psychiatrischerseits stellt sich in Zusammenschau der eingesehenen Befunde und der eigenen Befunderhebung das Bild einer Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichtgradige depressive Episode [sic] dar. Von der behandelnden Fachärztin wurde zudem eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. [...]“
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2022 wurde die Sachverständige Dr. G aufgefordert eine ergänzende Stellungnahme zu erstatten. Die darin angeführten Fragen betrafen die in den vorherigen Gutachten vorgenommene Beurteilung der Ursachen der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsstörungen und die die Diagnosestellung betreffend die Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen und deren Abgrenzung zu Zwangsstörungen.
- Am 19.09.2022 langte die fachärztliche ergänzende Stellungnahme vom 10.09.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde die Fragestellungen wie folgt beantwortet: „Ad I.„Ad römisch eins. Ad a. Diese Fragestellung bezieht sich auf die Feststellung einer allgemein gefassten Kausalität, welche im Fach Psychiatrie keine Anwendung findet. Psychiatrie bedient sich in der fachärztlichen Untersuchung der Explorationsmethode, welche sich an der Gesamtheit eines Individuums, seinen Beschwerden, Schwächen und seiner Resilienz orientiert und daraus etwaige krankhafte Störungen ableitet. Der untersuchende Psychiater, so auch der psychiatrische Sachverständige hat stets auf Symptome und deren möglichen Ursachen im individuellen Kontext Bedacht zu nehmen. Zur Veranschaulichung der Problematik der Pathogenese, dh. Verursachung eignet sich die epidemiologische Perspektive. Im Lehrbuch der Psychiatrie [an dieser Stelle Verweis auf: Hrsg Fleischhacker & Hinterhuber. Lehrbuch der Psychiatrie; Springer, 1.Aufl] wird das Problem exemplarisch veranschaulicht: „Ca. 80% der Erwachsenen mit der Anamnese eines sexuellen Missbrauchs zeigen keine offenkundigen psychopathologischen Auffälligkeiten im Sinne einer psychiatrischen Erkrankung auf“. Die Gewichtung der Vulnerabilität (Schwäche) und Resilienz kann nur im individuellen lebensgeschichtlichen Kontext eines einzelnen Untersuchten diskutiert werden. Ad b. Die Wahrscheinlichkeit einer kausalen Bedingung, eine psychiatrische Erkrankung zu erleiden, vor allem wenn die Kausalität für die Vergangenheit zu ermitteln ist, muss bei jedem Untersuchten, so auch bei der Beschwerdeführerin, in der genauen Analyse der zu erhebenden etwaigen schädigenden Faktoren und der Resilienz des Untersuchten begründet und abgewogen werden. Davon abgeleitet lässt sich ohne eine genaue retrospektive Prüfung der Faktoren, welche dafür und dagegen sprechen keine Wahrscheinlichkeit prognostizieren. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, wie auf der
- und
- Seite des eigenen Gutachtens vom 20.05.2021 dargelegt - die Beschwerdeführerin ist, ohne dass sie Misshandlungen in ihrer Kindheit angegeben hätte, zweimal 2017 stationär behandelt worden. In den genau aufgezeichneten bezugspflegerischen und psychotherapeutischen Settings wurden nie die Misshandlungen im Elternhaus thematisiert. Als Auslöser der psychiatrischen Störung, welche zu der stationären Behandlung geführt haben wurden aktuelle Probleme am Arbeitsplatz und Mobbing angegeben. Ad c. Bei Depressionen, wie auch bei anderen endogenen psychiatrischen Erkrankungen spielen psychosoziale Belastungen in Bezug auf Auslösung und Verlauf der Krankheit eine Rolle. Insbesondere ist bei depressiven Erkrankungen die auslösende (kausale Bedingung) in den aktuellen lebensgeschichtlichen Ereignissen zu suchen. Aus den im Akt erlegenen medizinischen/psychologischen Unterlagen ergeben sich als rezente, von der Beschwerdeführerin angegebene, für die Arztkontakte und Hospitalisierung relevante Faktoren Konflikte und Mobbing am Arbeitsplatz. Eine objektive faktengestützte Anamnese ist in den eigesehenen Unterlagen nicht vermerkt. Ad d. Depressive Störung ist den Formenkreis der endogenen (affektiven) Psychosen zuzurechnen. Die hereditäre/genetische Belastung ist bei Gemütskrankheiten recht bedeutsam. Ein Erbfaktor ist mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksam. Die pharmakologische und biochemische Forschung liefert zahlreiche Hinweise für eine neurochemische (pathologischer Neurotransmitterhaushalt) Verursachung der Depressionsentstehung. Auch aktuelle sog. „life events“ wie Todesfälle, körperliche Krankheiten, Verlust des Arbeitsplatzes, Trennungserlebnisse usw. werden als Auslösefaktoren verstanden [an dieser Stelle Verweis auf: Haller: Das psychiatrische Gutachten, Manz;
- Aufl.]. Es ist, wie eingehend dargelegt, sehr unwahrscheinlich, dass die Misshandlungen in der Kindheit, ursächlich für die im Erwachsenenalter erstmalig aufgetretene depressive Erkrankung verantwortlich wären. Zu der etwaigen hereditären Belastung gibt es keine Dokumentation. Die Beschwerdeführerin hat eine Alkoholerkrankung ihrer Mutter angegeben. Alkoholismus ist eine häufige Komorbidität (Folgeerkrankung) einer depressiven Störung. Ad e. Das Ersterkrankungsalter liegt bei Depressionen unabhängig von etwaigen psychosozialen Belastungsfaktoren um das
- Lebensjahr. Bei Depressionen dominiert das weibliche Geschlecht mit einem Verhältnis von 1:2 [an dieser Stelle Verweis auf: Haller: Das psychiatrische Gutachten, Manz;
- Aufl.]. Aus dem oben Gesagten kann nicht abgeleitet werden, dass und vor allem warum eine Depression als Folge der Traumatisierung in der Kindheit, im Erwachsenenalter bei der Beschwerdeführerin aufgetreten ist. Die Charakterzüge und desgleichen deren Störungen sind bis zur Pubertät ausgebildet. Bei emotional instabilen Persönlichkeitsstörung wird in der Fachliteratur auf eine sehr hohe genetische Prädisposition hingewiesen [an dieser Stelle Verweis auf: Berger: Psychische Erkrankungen; Elsevier,
- Aufl.]. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin erstmalig im Jahr 2017 psychiatrisch begutachtet wurde, bedeutet nicht, dass sie zuvor nicht an einer Persönlichkeitsstörung gelitten hat. Für eine, sich bereits in der Pubertät abgezeichnete, affektive Instabilität sprechen Ausbildungsabbrüche. Die Begründung der Übernahme der Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit ins Krisenzentrum ist im Akt nicht hinlänglich belegt. Ad II.Ad römisch zwei. Ad a. Es ist davon auszugehen, dass die maladaptiven Erfahrungen in der Kindheit der Beschwerdeführerin, die genetische Präsenzprädisposition und die individuell zu ermittelnde Resilienz der Beschwerdeführerin einen Einfluss die psychischen Befindlichkeiten und sohin das Leben der Betroffenen haben könnten. Ob die angegebenen Misshandlungen in der Kindheit der Beschwerdeführerin - und in welcher Gewichtung - Einfluss auf die Entstehung der diagnostizierten Erkrankungen hatten, kann gutachterlicherseits nicht gesagt werden, da epidemiologisch gesehen nicht jeder Mensch, welcher in der Kindheit Misshandlungen ausgesetzt war, psychiatrische Erkrankungen erleidet. Ad b. Aufgrund der zeitlichen Abfolge kann nur vom Einfluss der Vergewaltigung nun auf den weiteren Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin gesprochen werden. Ad III.Ad römisch drei. Ad a. Persönlichkeitszüge sind lebensüberdauernd und gehören sohin zum Wesen des Individuums. Die zwanghaften Persönlichkeitszüge finden sich in der im Akt befindlichen Dokumentation zu stationären Aufenthalten und insb. in den Dekursen von Dr. XXXX und werden einer Persönlichkeitsstörung zugeordnet. Eine Zwangsstörung iS einer Erkrankung kann nicht bestimmt werden, da bei einer Zwangsstörung als Erkrankung ein Beginn, und falls die Krankheit nicht chronisch verläuft, ein Ende zu bestimmen wären. Ein Krankheitsverlauf lässt sich bei der Beschwerdeführerin nicht fassen. Die Zwangshandlungen und -gedanken treten bei der Beschwerdeführerin als Ich-syntone, lebensüberdauernde Störung auf und sind daher einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen zuzuordnen.Ad a. Persönlichkeitszüge sind lebensüberdauernd und gehören sohin zum Wesen des Individuums. Die zwanghaften Persönlichkeitszüge finden sich in der im Akt befindlichen Dokumentation zu stationären Aufenthalten und insb. in den Dekursen von Dr. römisch 40 und werden einer Persönlichkeitsstörung zugeordnet. Eine Zwangsstörung iS einer Erkrankung kann nicht bestimmt werden, da bei einer Zwangsstörung als Erkrankung ein Beginn, und falls die Krankheit nicht chronisch verläuft, ein Ende zu bestimmen wären. Ein Krankheitsverlauf lässt sich bei der Beschwerdeführerin nicht fassen. Die Zwangshandlungen und -gedanken treten bei der Beschwerdeführerin als Ich-syntone, lebensüberdauernde Störung auf und sind daher einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen zuzuordnen. Ab b. Die Antwort auf die Frage entfällt.“
- Am 12.12.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin und die Amtssachverständige Dr. G teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung wurde das Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022 aus dem Pflegegeldverfahren vorgelegt, in dem Dr. W als Sachverständige befragt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde ausführlich betreffend ihre Situation in der Kindheit- und Jugend, insb. ihre Aufenthalte in Krisenzentren und Heimen, sowie zu ihren Familienangehörigen befragt. Dabei gab sie an, dass sowohl ihre Mutter als auch ihr Vater einen problematischen Alkoholkonsum hatten, dass die Beziehung zu ihrer Großmutter schlecht gewesen sei und dass sie ihr lange Schuld an „dem ganzen Wahnsinn“ gegeben habe. Ihre Halbschwester sei ebenfalls in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Die Sachverständige Dr. G erörterte detailliert die Frage nach den Ursachen von Persönlichkeitsstörungen und Depressionen, sowie die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang.
- Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem SMS übermittelt. In der Stellungnahme des SMS vom 29.12.2022 wird angeführt, dass in dem Gutachten von Dr. W keine Kausalitätsbewertung zwischen den diagnostizierten Gesundheitsschädigungen und den Misshandlungserlebnissen bzw. dem Vorfall im September 2003 vorgenommen werde. Dr. W verweise lediglich pauschal auf Konflikte in der Kindheit und Jugend. Es werde keine Unterscheidung in Sachverhalte, die als Verbrechen zu werten seien, und andere belastende Gegebenheiten vorgenommen. Demgegenüber erörtere die Sachverständige Dr. G in der mündlichen Verhandlung und ihren Gutachten ausführlich die Gesundheitsschädigungen und deren Kausalität. Ergänzend werde noch angemerkt, dass die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit zur Zurückziehung des Antrags auf Gewährung einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung gedrängt worden sei. Die Antragzurückziehung sei erfolgt, nachdem ihr mittgeteilt worden sei, dass der Antrag mangels Kostenzuschusses durch die ÖGK abgewiesen werden müsse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Am 18.05.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung und Heilfürsorge (Krankenhausaufenthalte, Rezeptgebühren). Mit E-Mail vom 03.07.2020 zog die Beschwerdeführerin nach telefonischer Rücksprache mit dem SMS Ihren Antrag auf Kostenübernahme der psychotherapeutischen Krankenbehandlung zurück. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. 1.
- Sie wuchs die ersten Lebensjahre bei ihren leiblichen Eltern auf. Ihr Vater war oft betrunken und gegenüber ihrer Mutter aggressiv. Als die Beschwerdeführerin vier Jahre alt war trennten sich ihre Eltern. Sie lebte dann bei ihrer Mutter, die einen neuen Lebensgefährten hatte. Dieser ist auch der Vater der im Jahr 1990 geborenen Halbschwester der Beschwerdeführerin. Ungefähr ab dem Schulalter wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter und deren Lebensgefährten misshandelt. Die Mutter der Beschwerdeführerin war häufig betrunken. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin mehrmals pro Woche geschlagen und gestoßen. Im Alter von ungefähr 11 Jahren lief die Beschwerdeführerin zum ersten Mal von zuhause weg, wobei sie am nächsten oder übernächsten Tag nach Hause zurückkehrte. Ungefähr ein Jahr später im Alter von 12 Jahren lief sie ein zweites Mal von zuhause weg, wandte sich an die MA 11 und war vorübergehend im Kriseninterventionszentrum. Im Jahr 1999 lief sie wieder von zuhause weg und lebte danach in unterschiedlichen Betreuungseinrichtungen. Ihre Halbschwester wuchs ungefähr ab dem Alter von 14 Jahren bei einer Pflegefamilie auf. 1.
- In der Nacht auf den 23.09.2003 wurde die Beschwerdeführerin, als sie auf die Straßenbahn wartete, von einem Mann in ein Gebüsch gezerrt. Mit den Worten „Ich möchte mit dir bumsen“ begann der Mann die Beschwerdeführerin zu küssen und ihre Brüste zu streicheln. Nachdem er ihr den Pullover und das Unterleibchen auszog, machte sich der Mann an ihrer Hose zu schaffen. Als er kurz von ihr abließ, konnte sie fliehen. 1.
- Die Beschwerdeführerin leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und zwanghaften Anteilen (ICD 10 F61.0) und einer rezidivierenden depressiven Störung. Zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Sachverständige (22.02.2021) bestand unter psychopharmakologischer Medikation eine leichte Episode, sodass sie unter den ICD-Code F33.0 einzuordnen war. Sie befindet sich in ärztlicher Behandlung bei Dr. F (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) und ist in psychotherapeutischer Behandlung. Im März 2003 wurde erstmals eine suizidale Krise dokumentiert. Eine depressive Episode wurde erstmals im Februar 2017 und eine Persönlichkeitsstörung erstmals im Mai/Juni 2017 diagnostiziert. Im Jahr 2019 finden sich in den medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführerin erstmals Hinweise auf die Misshandlungen in ihrer Kindheit. 1.
- Sowohl depressive Störungen als auch Persönlichkeitsstörungen, insbesondere jene mit emotionalen instabilen Anteilen, sind laut aktueller wissenschaftlicher Lehrmeinung vorwiegend genetisch bedingt. Auch im Fall der Beschwerdeführerin sind diese Erkrankungen primär genetisch bedingt und nicht auf die Misshandlungen durch ihre Mutter und deren Lebensgefährten in ihrer Kindheit und Jugend und auch nicht auf den Vorfall im September 2003 zurückzuführen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Das Datum der Antragstellung und der Umfang der beantragten Hilfeleistungen steht aufgrund des im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformulars fest. Dass der Antrag teilweise zurückgezogen wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden E-Mail vom 03.07.2020 und steht unstrittig fest. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde von der Beschwerdeführerin lediglich angegeben, dass ihr von der belangten Behörde die teilweise Zurückziehung des Antrags, nämlich betreffend Psychotherapie-Kosten nahegelegt wurde, da es diese ohnehin nicht übernehmen könne (VH-Protokoll S. 2). Am Schluss der Verhandlung stellte sie zudem selbst noch einmal klar, dass sie nicht zur Zurückziehung gedrängt worden sei, sondern ihr gesagt worden sei, dass es keinen Sinn mache (VH-Protokoll S. 23). Dies deckt sich auch mit den Ausführungen in der Stellungnahme des SMS vom 29.12.2022, sodass unstrittig von einer freiwilligen Antragszurückziehung durch die Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann. 2.
- Dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. 2.
- Die Feststellungen zur Situation in ihrer Kindheit und Jugend, sowie insbesondere zu den an ihr verübten Misshandlungen durch ihre Mutter und dessen Lebensgefährten ergeben sich aus der Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft vom 07.04.2020 und ihren Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das SMS, sowie im Zuge der Gutachtenerstellung. Diese Beweisergebnisse wurden bereits von der belangten Behörde herangezogen und von dieser im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verbrechen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerdeführerin insbesondere betreffend ihre Aufenthalte in Betreuungseinrichtungen und ihre Familiensituation ergänzend befragt. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich konkrete glaubhafte Angaben machen konnte, die im Einklang mit den im Akt einliegenden Unterlagen (insb. dem Pflegschaftsakt bzw. der Auskunft der MA 11 mit E-Mail vom 28.10.2020) stehen, konnten anhand dieser Angaben entsprechende Feststellungen getroffen werden. Laut Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung habe sie bereits seit dem Alter von 12 Jahren nicht mehr bei ihrer Mutter, sondern in einer Betreuungseinrichtung gelebt. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Aufzeichnungen im Pflegschaftsakt. In dem darin enthaltenen Datenblatt aus August 1999 ist zwar vermerkt, dass die Beschwerdeführerin vier Jahre zuvor in einem Krisenzentrum war, aber bis „jetzt“ bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater lebte. Aus dem Bericht einer Sozialarbeiterin der MA 11, der auch aus dieser Zeit stammt, ist außerdem vermerkt, dass sie „von zu Hause“ abgängig sei und sich von ihrer Mutter nicht unterstützt gefühlt habe. Zudem sind die Angaben der Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht klar. Sie gab zwar zweimal an, dass sie als sie mit 12 Jahren weggelaufen ist, im Kriseninterventionszentrum war, danach in Heimen und später in der Wohngemeinschaft und im betreuten Wohnen (VH-Protokoll S. 7 und S. 15). Allerdings erklärte sie auch, dass der Grund für das Weglaufen im Jahr 1999 derselbe gewesen sei, wie zuvor im Alter von 12 Jahren, nämlich die Freiheitsberaubung (VH-Protokoll S. 7), womit wohl die Freiheitsberaubung durch ihre Mutter gemeint war. Weiters gab sie im gegenständlichen Antrag und in der Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft selbst an, dass sie von 1990 bis 1998 Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Insgesamt erschienen die Zeitangaben und zeitlichen Einordnungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bzw. im gesamten Verfahren und zwar auch betreffend andere Umstände nicht konsistent bzw. vage und zum Teil gibt die Beschwerdeführerin selbst an, dass sie sich an manche Dinge nicht erinnern könne (z.B. VH-Protokoll S. 13, 14, 16 und 18), sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Dokumentation im Pflegschaftsakt eine höhere Beweiskraft zukommt. Es war daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Sommer 1999 – abgesehen von den beiden Malen, als sie von zuhause weglief – bei ihrer Mutter lebte. 2.
- Die Feststellungen zum Vorfall im September 2003 ergeben sich aus den Unterlagen der Sicherheitsbehörden bzw. der Staatsanwaltschaft. Dass die Beschwerdeführerin damals tatsächlich Opfer eines Verbrechens geworden ist, wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt und es ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte daran zu zweifeln. 2.
- Zu den Feststellungen betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsstörungen Die festgestellten Diagnosen basieren auf dem von der belangten Behörde beauftragen Gutachten der Sachverständigen Dr. G vom 20.05.
- Diese diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und zwanghaften Anteilen und eine rezidivierende depressive Störung, wobei zum Untersuchungszeitpunkt unter psychopharmakologischer Medikation eine leichte Episode bestand und den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht zu entnehmen war, dass diesbezüglich zwischenzeitlich eine Verschlechterung eingetreten ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2022 vorbrachte, dass Fr. Dr. F eine Zwangs- und Angststörung festgestellt habe. Zudem verwies sie in ihrer Beschwerde darauf, dass noch ein Gutachten von Dr. W ausständig sei und führte in der mündlichen Verhandlung an, dass sie an einer Zwangsstörung leide (VH-Protokoll S. 3). Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte Dr. G unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. W, in dem bei der Beschwerdeführerin eine Zwangsstörung diagnostiziert wurde, diesbezüglich Stellung zu nehmen. Dr. G führte in der ergänzenden Stellungnahme vom 10.09.2022 an, dass sich die zwanghaften Persönlichkeitszüge in der im Akt befindlichen Dokumentation zu stationären Aufenthalten und insbesondere in den Dekursen von Dr. F finden würden und einer Persönlichkeitsstörung zuzuordnen seien. Ein Krankheitsverlauf einer Zwangsstörung lasse sich bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht fassen. Die Zwangshandlungen und -gedanken würden bei der Beschwerdeführerin als Ich-syntone, lebensüberdauernde Störung auftreten und seien daher einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen zuzuordnen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergänzte sie, dass sie bei der Beschwerdeführerin weiterhin keine massive Zwangserkrankung sehe (VH-Protokoll S. 18). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Diagnosen von Dr. W primär auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhen (VH-Protokoll S. 19). Dabei ist nachvollziehbar, dass primär ihre aktuellen Beschwerden, die ihren Alltag konkret beeinträchtigen und somit für die Zuerkennung von Pflegegeld maßgeblich sind erhoben wurden. Es ist daher naheliegend, dass die zwanghaften Persönlichkeitsanteile der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung im Vordergrund standen, sodass die Gutachterin zur Diagnose Zwangsstörung kam bzw. dass diese für die Beantwortung der an die Gutachterin herangetragenen Fragestellung betreffend den Pflegebedarf zielführend erschien. Demgegenüber wird in einem Großteil der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und zwar insbesondere in jenen, die auf einer längeren Beobachtungsdauer basieren, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen diagnostiziert. Es erfolgte seitens Dr. W zudem keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen vorliegt und wie diese ausgeprägt ist bzw. weshalb abweichend von den von ihr eingesehenen Befunden von einer Zwangsstörung auszugehen sei. Diese wird lediglich als „vorbefundete kombinierte Persönlichkeitsstörung“ als Diagnose aufgelistet und damit diesbezüglich keine eigene Beurteilung zum (Nicht-)Vorliegen dieser vorgenommen. Demgegenüber setzte sich die Sachverständige Dr. G für das gegenständliche Verfahren anhand der insbesondere ab dem Jahr 2017 vorliegenden medizinischen Dokumentation ausführlich mit dem Lebenslauf, der Krankengeschichte und den aktuellen Beschwerden der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit auseinander, sodass sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und zwanghaften Anteilen ergaben. Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell in Behandlung bei Dr. F und in psychotherapeutischer Behandlung befindet, ergibt sich aus ihren eigenen glaubhaften Angaben, die mit den Unterlagen im Akt im Einklang stehen (Befund v. Dr. F vom 16.03.2021 und Bestätigung der behandelnden Psychotherapeutin vom 29.11.2021). Die Feststellungen zum ersten dokumentierten Auftreten und der Erstdiagnose von psychischen Erkrankungen bei der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen, die zum Teil von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegt wurden bzw. seitens der belangten Behörde beigeschafft wurden. In der mündlichen Verhandlung ergaben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin auch keine Hinweise darauf, dass bereits vor dem Jahr 2003 psychotherapeutische oder ärztliche Hilfe wegen psychischer Belastungen in Anspruch genommen wurde. 2.
- Zu den Feststellungen betreffend den fehlenden ursächlichen Zusammenhang zwischen den festgestellten Verbrechen und den diagnostizierten Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin Die Sachverständige Dr. G führte in ihrem Gutachten vom 20.05.2021 nach detaillierter Anführung der vorliegenden Unterlagen und der Ergebnisse der persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin zu ihrer Kindheit und ihrer derzeitigen Situation aus, dass die Kausalität der festgestellten Gesundheitsstörung (im Sinne einer alleinigen Verursachung durch die Misshandlungen im Elternhaus) auszuschließen ist. Dies untermauerte sie mit wissenschaftlicher Fachliteratur zur Entstehung von Persönlichkeitsstörungen und rezidivierenden depressiven Störungen. Bei beiden Erkrankungen wurden in der wissenschaftlichen Literatur mehrere Theorien zur Pathogenese generiert, wobei kein eindeutiger einziger Verursachungsfaktor identifiziert werden konnte. Laut der Sachverständigen ist es gut wissenschaftlich belegt, dass eine genetische Disposition eine entscheidende Rolle spielt. Dazu verweist die Sachverständige auch auf diesbezügliche wissenschaftliche Literatur aus dem Fachbereich Psychiatrie. Bei depressiven Erkrankungen wird laut dem Gutachten durch die genetische Disposition eine besondere Vulnerabilität bedingt, wobei psychosoziale Auslösefaktoren zur klinischen Manifestation beitragen. Laut einer anderen Hypothese können negative Kognitionen und Gedanken ihren Ursprung in Erfahrungen und Familienbeziehungen der Kindheit haben. Da zur Kindheit der Beschwerdeführerin nur fragmentarische Dokumentation besteht, konnte die Sachverständige keine Gewichtung vornehmen, ob die in der Familie erlebte Traumatisierung einen wesentlichen Einfluss auf die Ausprägung und/oder den Verlauf der festgestellten psychischen Störungen hatte. Die belangte Behörde sah auf Basis dieses Gutachtens daher keinen Kausalzusammenhang zwischen den Misshandlungen in der Kindheit und den Erkrankungen der Beschwerdeführerin und wies den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Da die Beschwerdeführerin demgegenüber vorbrachte, dass aus dem Gutachten der Sachverständigen – insbesondere in Zusammenschau mit dem Ergänzungsgutachten betreffend den Vorfall im Jahr 2003 – ein Kausalzusammenhang ableitbar sei, wurde die Sachverständige seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert in einer ergänzenden Stellungnahme Fragen betreffend die Ursachen der Erkrankungen der Beschwerdeführerin zu beantworten. Zudem wurde die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführlich befragt und zwar unter Einbeziehung der Ergebnisse der Einvernahme der Beschwerdeführerin. In ihrer Stellungnahme vom 10.09.2022 wies die Sachverständige – wie schon im Gutachten vom 20.05.2021 – darauf hin, dass sowohl bei depressiven Störungen als auch bei emotional instabilen Persönlichkeitsstörungen die genetische Prädisposition eine große Rolle spiele. Dies belegte sie auch durch die entsprechende Fachliteratur und wurde von ihr auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert (VH-Protokoll S. 4f). Laut Stellungnahme vom 10.09.2022 liefere die pharmakologische und biochemische Forschung zahlreiche Hinweise für eine neurochemische Verursachung der Depressionsentstehung. Auch aktuelle „life events“ (z.B. Todesfälle, körperliche Krankheiten, etc.) werden als Auslösefaktoren verstanden. Allerdings ist die Depression bei der Beschwerdeführerin erstmals im Erwachsenenalter aufgetreten (jedenfalls im Jahr 2017 dokumentiert, eventuell auch schon im Jahr 2003). Es ist daher laut Einschätzung der Sachverständigen sehr unwahrscheinlich, dass die Misshandlungen in der Kindheit ursächlich für die deutlich später aufgetretene depressive Erkrankung waren. Zudem ist das typische Alter für die Erstmanifestation einer depressiven Erkrankung, nämlich das
- bis
- Lebensjahr (VH-Protokoll S. 5), im Fall der Beschwerdeführerin ebenfalls erfüllt. Zur genetischen Belastung der Beschwerdeführerin (beispielsweise eine Diagnose einer psychischen Erkrankung ihrer Mutter oder ihres Vaters) besteht zwar keine Dokumentation, allerdings wies die Sachverständige darauf hin, dass Alkoholismus eine häufige Komorbidität einer depressiven Störung sei. Der von der Beschwerdeführerin mehrmals betonte problematische Alkoholkonsum ihrer beiden Elternteile kann also als Indiz für eine entsprechende genetische Belastung der Beschwerdeführerin angesehen werden. Depressionen treten nämlich familiär gehäuft auf (VH-Protokoll S. 5). Zudem wurden im Zuge der zweimaligen stationären Behandlungen im Jahr 2017 nie die Misshandlungen im Elternhaus thematisiert, sondern Konflikte und Mobbing am Arbeitsplatz als Gründe für die Inanspruchnahme von ärztlicher bzw. psychotherapeutischer Hilfe angegeben. Dies bestätigte die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung, indem sie angab, im Jahr 2017 aufgrund ihres Verhaltens, ihrer Impulse und Schwierigkeiten mit sozialen Kontakten Hilfe gesucht habe (VH-Protokoll S. 8f). Betreffend die Entstehung von Persönlichkeitsstörungen führte die Sachverständige an, dass diese in der Kindheit entstehen und bis zur Pubertät abgeschlossen seien, genauso wie die Ausbildung der Persönlichkeit (VH-Protokoll S. 5). Auch bei der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung wird laut der Sachverständigen in der Fachliteratur auf eine sehr hohe genetische Prädisposition hingewiesen. Solche Persönlichkeitsstörungen können auch dann im Erwachsenenalter auftreten, wenn es zu keinen Misshandlungen oder Missbrauch in der Kindheit kommt (VH-Protokoll S. 19). Umgekehrt leiden zudem nur etwa 4 % der Frauen, die Misshandlungen in der Kindheit ausgesetzt waren, im Erwachsenenalter an einer Persönlichkeitsstörung (VH-Protokoll S. 22). Zudem bedeutet die erstmalige Diagnose im Jahr 2017 nicht, dass die Beschwerdeführerin nicht bereits zuvor an einer Persönlichkeitsstörung gelitten haben kann. Auch die Ausbildungsabbrüche und das Weglaufen von Zuhause (VH-Protokoll S. 21) sprechen nach Ansicht der Sachverständigen dafür, dass sich die Persönlichkeitsstörung bereits in der Pubertät abzeichnete. Die Beschwerdeführerin verwies bezüglich der Ursachen ihrer Erkrankungen auf eine Aussage der im Pflegegeld-Verfahren beigezogenen Sachverständigen Dr. W (VH-Protokoll S. 3). Diese gab vor dem Arbeits- und Sozialgericht an, dass Persönlichkeitsstörungen auf ungelöste Konflikte, die in der Kindheit oder Jugend liegen, zurückzuführen seien (VH-Protokoll im Pflegegeldverfahren vom 14.11.2022). Die Sachverständige Dr. G nahm in der mündlichen Verhandlung zu diesem Vorbringen ausführlich Stellung und legte nachvollziehbar dar, weshalb diese allgemein gehaltene Aussage von Dr. W nichts an ihrer Einschätzung ändert. Zunächst wies sie darauf hin, dass Dr. W nicht angeführt hat, welches konkrete Krankheitsbild bzw. welche Ausprägung der kombinierten Persönlichkeitsstörung sie gemeint hat. Zudem erweist sich laut Dr. G die Meinung von Dr. W zur Entstehung von Persönlichkeitsstörungen als veraltet. Dazu gibt Dr. G in der mündlichen Verhandlung wiederum an, auf Basis welcher wissenschaftlichen Fachliteratur anzunehmen ist, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Persönlichkeitsstörung primär genetisch bedingt ist (VH-Protokoll S. 19). Demgegenüber sind weder im Gutachten von Dr. W wissenschaftliche Belege für ihre Aussage enthalten, noch führt sie solche im Rahmen ihrer Aussage vor dem Arbeits- und Sozialgericht an. Zudem trifft Dr. W in diesem Kontext auch keine Aussage über die individuelle Situation der Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit, sondern formuliert eine allgemein gehaltene Aussage. Auch ist zu berücksichtigen, dass diese Aussage von Dr. W im Rahmen eines Verfahrens getroffen wurde, in der der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vordergrund stand, nicht jedoch die konkreten Ursachen ihrer psychischen Erkrankungen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Gutachten und die Aussage von Dr. W vermag daher die schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen Dr. G nicht zu widerlegen. Es gelang der Beschwerdeführerin auch sonst im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht darzulegen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Misshandlungen in ihrer Kindheit eine wesentliche Ursache für ihre Erkrankungen darstellen würden. Die Beschwerdeführerin hätte in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit gehabt, durch konkrete Angaben zu ihrer Krankheitsgeschichte und den zeitlichen Zusammenhängen den wesentlichen Einfluss dieser Verbrechen auf ihren Gesundheitszustand auszuführen. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Die Beschwerdeführerin wies vielmehr grobe Erinnerungslücken betreffend das erstmalige Auftreten psychischer Probleme auf (VH-Protokoll S. 9), machte mehrmals nicht konsistente (zeitliche) Angaben und konnte nicht nachvollziehbar erklären, weshalb die Misshandlungen in ihrer Kindheit und Jugend erst im Jahr 2019 in den medizinischen Unterlagen thematisiert wurden. Diesbezüglich ist auch auf die Ausführungen der Sachverständigen betreffend Pseudoerinnerungen zu verweisen, die als Symptom bestimmter Persönlichkeitsstörungen auftreten können (VH-Protokoll S. 20). Insgesamt war daher davon auszugehen, dass die Misshandlungen in der Kindheit und Jugend zwar einen gewissen Einfluss auf die Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin gehabt haben könnten, dass dieser jedoch gegenüber der primären Ursache, nämlich der entsprechenden genetischen Disposition der Beschwerdeführerin, deutlich in den Hintergrund tritt. Zudem zeigen sich in der Kindheit und Jugend der Beschwerdeführerin weitere belastende Faktoren, die jedoch nicht als Verbrechen iSd VOG zu werten sind (problematischer Alkoholkonsum und Trennung der Eltern, generell instabile Familienverhältnisse, Fremdunterbringung in diversen Betreuungseinrichtungen), sodass die Misshandlungen in der Kindheit und Jugend nicht als wesentliche Ursache für die Erkrankung der Beschwerdeführerin erkannt werden konnten. Die übrigen im Akt einliegenden Gutachten und medizinischen Unterlagen stehen mit dieser Beurteilung im Einklang und enthalten keine Anhaltspunkte an den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen Dr. G zu zweifeln. Es ergaben sich insgesamt keine Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. G vom 20.05.2021, sowie den ergänzenden Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen v. 10.10.2021 und 10.09.
- Diese ergeben zusammen mit den Erörterungen und Ergänzungen, die die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vorgenommen hat, ein schlüssiges Bild über die primären Ursachen der Erkrankung der Beschwerdeführerin. Betreffend den Vorfall im September 2003, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beschwerdeführerin bereits halbes Jahr zuvor eine suizidale Krise dokumentiert ist, weshalb davon auszugehen ist, dass ihre Erkrankung bereits vor diesem Vorfall bestand. Laut Stellungnahme der Sachverständigen vom 10.09.2022 (S. 9) kann daher nur von einem Einfluss der Vergewaltigung auf den weiteren Krankheitsverlauf gesprochen werden. In der mündlichen Verhandlung führte die Sachverständige an, dass ein solches Erlebnis bei Personen mit psychischen Vorbelastungen zu einer akuten Belastungsreaktion (Dauer ca. eine Woche) oder einer Anpassungsstörung führen oder eine Posttraumatische Belastungsstörung auslösen könnte. Bei der Beschwerdeführerin könnte so ein Vorfall aufgrund der Vulnerabilität auch zu einer depressiven Episode führen (VH-Protokoll S. 22f). Da es zeitnah nach diesem Vorfall jedoch keine diesbezügliche medizinische Dokumentation gibt, wurde die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu ihrem gesundheitlichen Zustand nach September 2003 befragt, um festzustellen, welchen Einfluss dieses Verbrechen auf ihre Erkrankung hatte. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin konnte jedoch nicht erkannt werden, dass eine deutliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes in einem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vorfall eingetreten ist. Ihre Aussagen diesbezüglich blieben sehr vage, indem sie selbst nur eine erhöhte Anfälligkeit bzw. Sensibilität durch diesen Vorfall vorbrachte, nicht aber von einer damit unmittelbar zusammenhängenden Verschlechterung ihres Zustandes sprach (VH-Protokoll S. 14). Zu berücksichtigen ist zudem, dass sie diesen Vorfall erst nach Erstellung des ersten Gutachtens vorbrachte und dieser Vorfall auch in den im Akt einliegenden Befunden keine Rolle spielte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dieser Vorfall eine wesentliche Ursache für die festgestellten Gesundheitsstörungen darstellt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- maßgebliche Rechtsgrundlagen
§ 1Abs.
1 Z 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben.
§ 2
VOG sind als Hilfeleistungen vorgesehen:
Paragraph 2, VOG sind als Hilfeleistungen vorgesehen: [...] 2. Heilfürsorge
- a)ärztliche Hilfe,
- b)Heilmittel,
- c)Heilbehelfe,
- d)Anstaltspflege [...] 10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. [...]
§ 4Abs.
1 VOG ist Hilfe nach § 2 Z 2 nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
Paragraph 4, Absatz eins, VOG ist Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
§ 4Abs.
2 VOG hat die Hilfe nach § 2 Z 2,
Paragraph 4, Absatz 2, VOG hat die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2,,
- wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
- sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
- sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen. Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.Für Schädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.
§ 6aAbs. 1 VOG ist Hilfe nach § 2 Z 10 für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 St
GB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG ist Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert. Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt
§ 6aAbs.
2 VOG eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt
Paragraph 6 a, Absatz 2, VOG eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht. 3.
- Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde 3.2.
- Gegenstand dieses Verfahrens ist – nach der teilweisen Zurückziehung des Antrags – der Antrag der Beschwerdeführerin auf Heilfürsorge (in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich der Rezeptgebühren) und auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. 3.2.
- Festzuhalten ist zunächst, dass bei der Beschwerdeführerin die grundsätzlichen Voraussetzungen des VOG (insb. österreichische Staatsbürgerschaft) erfüllt sind. 3.2.
- Zudem hat bereits die belangte Behörde festgestellt, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Verbrechen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG wurde und dass bei der Beschwerdeführerin Gesundheitsschädigungen vorliegen, nämlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und zwanghaften Anteilen und eine rezidivierende depressive Störung. 3.2.
- Zudem hat bereits die belangte Behörde festgestellt, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Verbrechen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG wurde und dass bei der Beschwerdeführerin Gesundheitsschädigungen vorliegen, nämlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und zwanghaften Anteilen und eine rezidivierende depressive Störung. 3.2.
- Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin jedoch mit der Begründung ab, dass kein Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Misshandlungen sowie dem Vorfall im September 2003 und diesem psychiatrischen Zustandsbild mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde demgegenüber vor, dass zwischen den nachweislich erlebten Verbrechen und der psychischen Gesundheitsstörung Kausalität bestehe und stützte sich dabei einerseits auf die Gutachten der der Sachverständigen Dr. G und andererseits auf die zum damaligen Zeitpunkt noch ausstehende Begutachtung durch Dr. W. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ im Sinn des § 1 Abs. 1 VOG dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. zuletzt VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0171, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, VOG dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche zuletzt VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0171, mwN). Bei der Annahme der (anspruchserzeugenden) Kausalität einer Ursache bei Vorliegen mehrerer möglicher Ursachen ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verbrechen und der vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigung nicht schon dann auszuschließen, wenn eine weitere Ursache für die Gesundheitsbeeinträchtigung in Betracht kommt, solange das Verbrechen als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt (VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0171, mwN). Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist eine wesentliche Bedingung (VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0171, mwN). In der Beweiswürdigung wurde bereits ausführlich erörtert, weshalb davon auszugehen ist, dass die psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin primär auf eine entsprechende genetische Disposition zurückzuführen sind und eine Verursachung durch die von ihr erlittenen Verbrechen nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Insbesondere wird laut aktueller wissenschaftlicher Lehrmeinung sowohl bei depressiven Erkrankungen als auch bei einer Persönlichkeitsstörung, wie sie bei de Beschwerdeführerin vorliegt, davon ausgegangen, dass diese vorwiegend genetisch bedingt sind. Insgesamt war daher davon auszugehen, dass die Misshandlungen in der Kindheit und Jugend zwar einen gewissen Einfluss auf die Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin gehabt haben könnten, dass dieser jedoch gegenüber der primären Ursache, nämlich der entsprechenden genetischen Disposition, deutlich in den Hintergrund tritt. Betreffend das an der Beschwerdeführerin im September 2003 verübte Verbrechen konnte aufgrund ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung und der Einschätzung der Sachverständigen zu den möglichen Folgen eines solchen Erlebnisses auch kein maßgeblicher Einfluss auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Vielmehr litt sie bereits ein halbes Jahr zuvor an einer suizidalen Krise und es konnte im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall 2003 auch keine Verschlechterung ihres Zustandes festgestellt werden. Erst ab dem Jahr 2017 besteht wieder entsprechende medizinische Dokumentation, in der jedoch die Probleme am Arbeitsplatz im Vordergrund standen. Es spricht daher im vorliegenden Fall – wie in der Beweiswürdigung im Detail ausgeführt – nach der ärztlichen Lehrmeinung erheblich mehr gegen als für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den an der Beschwerdeführerin verübten Verbrechen und den diagnostizierten Gesundheitsstörungen. Da somit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, VOG nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der vorliegenden Entscheidung wurde die Beurteilung der Kausalität der Verbrechen für die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls anhand der ständigen Judikatur des VwGH vorgenommen (s. insb. VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0171, mwN). Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der vorliegenden Entscheidung wurde die Beurteilung der Kausalität der Verbrechen für die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls anhand der ständigen Judikatur des VwGH vorgenommen (s. insb. VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0171, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W126.2253620.1.00