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{'item': 'W128 2244507-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlW128 2244507-1 Spruch, W128 2244507-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer ist seit 11.01.2021 für das Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht für technische Berufe“ an der Karl-Franzens-Universität Graz (KFU) inskribiert. Am 11.01.2021 (mit formaler Verbesserung am 14.01.2021) stellte er beim studienrechtlichen Organ der Karl-Franzenz-Universität Graz (KFU) den Antrag auf Anerkennung der Lehrveranstaltung 331.602 Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens, der Moderation und Präsentation; KS 2 SST, 3 ECTS-Anrechnungspunkte (ECTS), absolviert am 17.12.2018 mit der Beurteilung „Gut“ in Kombination mit seiner im Rahmen des Bachelorstudiums „Betriebswirtschaft“ verfassten Bachelorarbeit mit dem Titel „PKW-Leasing, Handlungsempfehlungen für die Ausgestaltung von PKW Leasingverhältnissen im Betrieb“ (6 ECTS; beurteilt am 25.05.2022 mit „Sehr gut“) für das Modul „L.2: Methodik und Praxis des wissenschaftlichen Arbeitens des Bachelor Studiums „Wirtschaftsrecht für technische Berufe“, verlautbart im Mitteilungsblatt der KFU,
  2. Sondernummer, 30a. Stück 2018/19 vom 15.05.
  3. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab und führt dazu aus, dass die angeführten Leistungen zur Gänze gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) nicht anerkannt würden. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Bachelorarbeit keine Prüfung im Sinne des § 78 Abs. 1 UG sei, und damit im gegenständlichen Anerkennungsverfahren nicht berücksichtigt werden könne. Die Lehrveranstaltung für sich alleine genommen stelle keine gleichartige und gleichwertige Leistung, inhaltlich und in Bezug auf die Menge der ECTS Anrechnungspunkte dar.
  4. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab und führt dazu aus, dass die angeführten Leistungen zur Gänze gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG) nicht anerkannt würden. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Bachelorarbeit keine Prüfung im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, UG sei, und damit im gegenständlichen Anerkennungsverfahren nicht berücksichtigt werden könne. Die Lehrveranstaltung für sich alleine genommen stelle keine gleichartige und gleichwertige Leistung, inhaltlich und in Bezug auf die Menge der ECTS Anrechnungspunkte dar.
  5. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer die Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Anerkennung von Leistungen als Prüfung gemäß § 78 Abs. 1 UG und führte dazu begründend im Wesentlichen aus, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde auch die Leistung einer Bachelorarbeit vom Begriff „Prüfung“ iSd § 78 UG umfasst sei. Weiters sei der maßgebliche Prüfungsstoff unvollständig festgestellt worden. Damit habe es die belangte Behörde unterlassen eine vollständige Gleichwertigkeitsprüfung durchzuführen.
  6. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer die Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Anerkennung von Leistungen als Prüfung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, UG und führte dazu begründend im Wesentlichen aus, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde auch die Leistung einer Bachelorarbeit vom Begriff „Prüfung“ iSd Paragraph 78, UG umfasst sei. Weiters sei der maßgebliche Prüfungsstoff unvollständig festgestellt worden. Damit habe es die belangte Behörde unterlassen eine vollständige Gleichwertigkeitsprüfung durchzuführen.
  7. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 14.07.2021 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  8. Am 03.03.2022 stellte das BVwG gemäß Artikel 139 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, § 2 der Verordnung des Rektorats betreffend die Äquivalenz von Bachelorarbeiten, Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz,
  9. Sondernummer, 25.a Stück, vom 20.03.2013, als gesetzwidrig aufzuheben und in eventu den Antrag die Verordnung des Rektorats betreffend die Äquivalenz von Bachelorarbeiten, Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz,
  10. Sondernummer, 25.a Stück, vom 20.03.2013 in toto als gesetzwidrig aufzuheben.
  11. Am 03.03.2022 stellte das BVwG gemäß Artikel 139 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, Paragraph 2, der Verordnung des Rektorats betreffend die Äquivalenz von Bachelorarbeiten, Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz,
  12. Sondernummer, 25.a Stück, vom 20.03.2013, als gesetzwidrig aufzuheben und in eventu den Antrag die Verordnung des Rektorats betreffend die Äquivalenz von Bachelorarbeiten, Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz,
  13. Sondernummer, 25.a Stück, vom 20.03.2013 in toto als gesetzwidrig aufzuheben.
  14. Die belangte Behörde äußerste sich dazu am 27.04.2022 und brachte zusammengefasst vor, dass das Universitätsgesetz Bachelorarbeiten als anzufertigende eigenständige schriftliche oder künstlerische Arbeiten definiere, welche im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzuhalten seien. Im Bachelorstudium sei im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine Bachelorarbeit abzufassen, näheres sei im Curriculum geregelt. Weitere Regelungen zu Bachelorarbeit enthalte das Universitätsgesetz nicht. Generell teile das Universitätsgesetz Studienleistungen in „wissenschaftliche Arbeiten und „Prüfungen“ ein, wobei Bachelorarbeiten weder der einen noch der anderen Kategorie zur Gänze zugeordnet werden könnten und daher weder die gesetzliche Regelung für Prüfungen noch jene für wissenschaftliche Arbeiten unmittelbar auf Bachelorarbeiten angewendet werden könne.
  15. Am 06.12.2022 hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.12.2022, V 131/2022-7, die Verordnung des Rektorats betreffend die Äquivalenz von Bachelorarbeiten, Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz,
  16. Sondernummer, 25.a Stück, vom 20.03.2013, als gesetzwidrig auf. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass die Verordnung von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde und daher zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben war.
  17. Am 06.12.2022 hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.12.2022, römisch fünf 131/2022-7, die Verordnung des Rektorats betreffend die Äquivalenz von Bachelorarbeiten, Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz,
  18. Sondernummer, 25.a Stück, vom 20.03.2013, als gesetzwidrig auf. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass die Verordnung von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde und daher zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen. Die belangte Behörde entschied im bekämpften Bescheid, unter Anwendung der verfahrensgegenständlichen und schlussendlich durch den VfGH aufgehobenen verfassungswidrigen Verordnung, dass Bachelorarbeiten vom Begriff „Prüfung“ im Sinne des § 78 UG nicht erfasst sind und folglich eine Anerkennung des Moduls „L.2: Methodik und Praxis des wissenschaftlichen Arbeitens des Bachelor Studiums „Wirtschaftsrecht für technische Berufe“ nicht erfolgen konnte.Die belangte Behörde entschied im bekämpften Bescheid, unter Anwendung der verfahrensgegenständlichen und schlussendlich durch den VfGH aufgehobenen verfassungswidrigen Verordnung, dass Bachelorarbeiten vom Begriff „Prüfung“ im Sinne des Paragraph 78, UG nicht erfasst sind und folglich eine Anerkennung des Moduls „L.2: Methodik und Praxis des wissenschaftlichen Arbeitens des Bachelor Studiums „Wirtschaftsrecht für technische Berufe“ nicht erfolgen konnte. Des Weiteren wurde ein Gutachten des Senats am 24.06.2021 eingeholt, in welchem sich dieser für eine gesetzliche oder gerichtliche Klärung aussprach, ob eine Bachelorarbeit eine „Prüfung“ im Sinne des § 78 UG sei. Des Weiteren wurde ein Gutachten des Senats am 24.06.2021 eingeholt, in welchem sich dieser für eine gesetzliche oder gerichtliche Klärung aussprach, ob eine Bachelorarbeit eine „Prüfung“ im Sinne des Paragraph 78, UG sei. Ein abschließender, für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtslage relevanter Sachverhalt konnte nicht festgestellt werden.
  20. Beweiswürdigung Der Sachverhalt und die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren der belangten Behörde sowie aus der Beschwerde und dem Erkenntnis des VfGH vom 06.12.2022, V 131/2022-7.Der Sachverhalt und die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren der belangten Behörde sowie aus der Beschwerde und dem Erkenntnis des VfGH vom 06.12.2022, römisch fünf 131/2022-
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  23. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.1.
  24. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg cit kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Absatz 2, leg cit kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.1.
  25. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.
  26. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.
  27. § 78 Universitätsgesetz 2002 (UG) BGBl. I Nr. 120/2002 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 129/2017 lautet:3.1.
  28. Paragraph 78, Universitätsgesetz 2002 (UG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, lautet: “Anerkennung von Prüfungen § 78.

(1)Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sieParagraph 78,
(1)Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
  1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
  2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
  3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
  4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
  5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder
  6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
(2)Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(2)Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(3)Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(4)Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(5)Bei Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-), religions- und wirtschaftspädagogischen Studien sind einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden auf entsprechende praxisorientierte Lehrveranstaltungen bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(6)Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(7)Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.“ 3.1.
  1. In seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2017, Ra 2016/12/0109).3.1.
  2. In seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2017, Ra 2016/12/0109). Zur Zurückverweisung berechtigende Ermittlungslücken hat der VwGH auch dann angenommen, wenn das Verwaltungsgericht rechtliche Aspekte ins Spiel bringt, die von der Verwaltungsbehörde noch nicht berücksichtigt worden waren und bezüglich derer sie daher keine Ermittlungen angestellt hatte; auch wenn die Ermittlungen in einem solchen Fall nicht absichtlich unterlassen wurden um sie dem Verwaltungsgericht zu überlassen, darf dieses in einer solchen Situation die Rechtssache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen.(Thienel, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZVG 2018, 180 [182]).Zur Zurückverweisung berechtigende Ermittlungslücken hat der VwGH auch dann angenommen, wenn das Verwaltungsgericht rechtliche Aspekte ins Spiel bringt, die von der Verwaltungsbehörde noch nicht berücksichtigt worden waren und bezüglich derer sie daher keine Ermittlungen angestellt hatte; auch wenn die Ermittlungen in einem solchen Fall nicht absichtlich unterlassen wurden um sie dem Verwaltungsgericht zu überlassen, darf dieses in einer solchen Situation die Rechtssache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen., (Thienel, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZVG 2018, 180 [182]). 3.1.
  3. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen aufzuheben: Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung über die Anerkennung der Leistungen davon ausgegangen, dass § 78 UG bei Bachelorarbeiten nicht zur Anwendung gelangt. Die Verordnung des Rektorats betreffend die Äquivalenz von Bachelorarbeiten, Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz,
  4. Sondernummer, 25.a Stück, vom 20.03.2013, die eine solche Rechtsmeinung zu tragen vermochte, wurde gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art 89 Abs. 2 und Art 135 Abs. 4 B-VG vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung über die Anerkennung der Leistungen davon ausgegangen, dass Paragraph 78, UG bei Bachelorarbeiten nicht zur Anwendung gelangt. Die Verordnung des Rektorats betreffend die Äquivalenz von Bachelorarbeiten, Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz,
  5. Sondernummer, 25.a Stück, vom 20.03.2013, die eine solche Rechtsmeinung zu tragen vermochte, wurde gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Somit hat die belangte Behörde aufgrund einer unzutreffenden Rechtsmeinung relevante Tatsachenfeststellungen unterlassen, welches einen sekundären Verfahrensmangel darstellt (VwGH 23.07.1013, 2012/17/0249). Im Gutachten des Senats vom 24.06.2021 wurde – zusammengefasst - lediglich darauf hingewiesen, dass eine derzeitige Regelungslücke im Universitätsgesetz bestehe und eine gerichtliche oder gesetzliche Klärung von Anrechnungsfragen gewünscht werde. Die belangte Behörde hat aufgrund der dargestellten Umstände in ihrer Entscheidung jegliche Ermittlungen unterlassen bzw. bloß ansatzweise ermittelt, um zu begründen, ob Bachelorarbeiten nach den gesetzlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes eine mögliche anerkannte und somit anrechenbare Leistung darstellen können oder nicht. Aus § 51 Abs. 2 Z 7 UG geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass Bachelorarbeiten keine für sich stehenden Leistungen sind, sondern eigenständige schriftliche oder künstlerische Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.Aus Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 7, UG geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass Bachelorarbeiten keine für sich stehenden Leistungen sind, sondern eigenständige schriftliche oder künstlerische Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind. Aus § 76 Abs. 2 UG erhellt weiters, dass Lehrveranstaltungen bereits zu ihrem Beginn feststehende Inhalte, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe aufzuweisen haben. Insofern hat sich die Bachelorarbeit ebenso in diese Vorgaben einzufügen.Aus Paragraph 76, Absatz 2, UG erhellt weiters, dass Lehrveranstaltungen bereits zu ihrem Beginn feststehende Inhalte, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe aufzuweisen haben. Insofern hat sich die Bachelorarbeit ebenso in diese Vorgaben einzufügen. Wenn man der Rechtsmeinung der belangten Behörde folgen würde, führte dies im Ergebnis dazu, dass die Bachelorarbeit sowohl als Beurteilungskriterium, als auch als Beurteilungsmaßstab außer Betracht zu bleiben hat, wodurch eine Anerkennung einer solchen Lehrveranstaltung gemäß § 78 UG gänzlich verunmöglicht würde.Wenn man der Rechtsmeinung der belangten Behörde folgen würde, führte dies im Ergebnis dazu, dass die Bachelorarbeit sowohl als Beurteilungskriterium, als auch als Beurteilungsmaßstab außer Betracht zu bleiben hat, wodurch eine Anerkennung einer solchen Lehrveranstaltung gemäß Paragraph 78, UG gänzlich verunmöglicht würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht demgegenüber jedoch davon aus, dass der Ausdruck "Prüfungen" im Zusammenhang mit § 78 UG in einem weiten Sinn auszulegen ist, sodass diese Bestimmung nicht nur die Anerkennung "von" Prüfungen regelt, sondern die Anerkennung bestimmter Leistungen "als" Prüfung. Demnach kommt auch die Anerkennung absolvierter Lehrveranstaltungen – in deren Rahmen eine Bachelorarbeit verfasst wurde – in Betracht [vgl. hg. E vom 12.02.2019, W203 2187233-1/5E mit Hinweis auf Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 78 Rz 1 (Stand 1.12.2018, rdb.at)].Das Bundesverwaltungsgericht geht demgegenüber jedoch davon aus, dass der Ausdruck "Prüfungen" im Zusammenhang mit Paragraph 78, UG in einem weiten Sinn auszulegen ist, sodass diese Bestimmung nicht nur die Anerkennung "von" Prüfungen regelt, sondern die Anerkennung bestimmter Leistungen "als" Prüfung. Demnach kommt auch die Anerkennung absolvierter Lehrveranstaltungen – in deren Rahmen eine Bachelorarbeit verfasst wurde – in Betracht [vgl. hg. E vom 12.02.2019, W203 2187233-1/5E mit Hinweis auf Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 Paragraph 78, Rz 1 (Stand 1.12.2018, rdb.at)]. Die belangte Behörde wird sich daher im Rahmen des Ermittlungsverfahrens unter Bindung an diese Rechtsansicht im fortgesetzten Verfahren mit den vom Beschwerdeführer zur Anrechnung beantragten Leistungen inhaltlich auseinanderzusetzen und eine Anrechenbarkeit nach § 78 UG zu prüfen haben. Die belangte Behörde wird sich daher im Rahmen des Ermittlungsverfahrens unter Bindung an diese Rechtsansicht im fortgesetzten Verfahren mit den vom Beschwerdeführer zur Anrechnung beantragten Leistungen inhaltlich auseinanderzusetzen und eine Anrechenbarkeit nach Paragraph 78, UG zu prüfen haben. 3.1.
  6. Eine vollständige erstmalige Durchführung eines auf die entscheidungswesentliche Frage gerichteten Verwaltungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht im überwiegenden Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen. 3.1.
  7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz 22).Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 d, [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz 22). 3.
  8. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Rechtsfrage geht über den hier vorliegenden Einzelfall hinaus und wurde anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche sich auf die zitierte Literatur stützt, gelöst. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu fehlt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Rechtsfrage geht über den hier vorliegenden Einzelfall hinaus und wurde anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche sich auf die zitierte Literatur stützt, gelöst. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2244507.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.