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{'item': 'W128 2245475-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 26§ 33§ 6§ 17§ 52§ 61§ 91§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlW128 2245475-1 Spruch, W128 2245475-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) stellte erstmals am 29.11.2012 einen Antrag auf Studienbeihilfe für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (in Folge: LFU Innsbruck), welchem mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 11.12.2012 stattgegeben und der BF Studienbeihilfe ab September 2012 in der Höhe von monatlich 212,- EUR bzw. ab Februar 2013 in Höhe von 188,- EUR bis August 2013 zugesprochen wurde. Zusätzlich wurde ihr ein Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 19,- EUR monatlich gewährt.
  2. Anlässlich einer Datenabfrage für den Systemantrag – demgemäß sowohl für das Sommersemester 2013, als auch für das Wintersemester 2013 die ÖH-Gebühr bezahlt worden sei und die BF für das geförderte Studium zugelassen gewesen sei - und einer Aufforderung der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, wurde die Mutter der BF am 14.11.2013 persönlich bei der Stipendienstelle vorstellig, wobei erörtert wurde, dass die BF zwar für das Diplomstudium Rechtswissenschaften inskribiert sei, sie aber keine Vorlesungen besuche und keine Prüfungen ablege, daraus resultiere ein Studienerfolg von 0 ECTS-Punkten. Die Zulassung sei nur aufrecht geblieben, da die BF am ISI Sprachkurse besuche und die Zulassung an der Universität dafür eine Voraussetzung gebildet habe. Am 10.12.2013 brachte die Mutter der BF eine eidesstattliche Erklärung der BF an der Stipendienstelle ein, der zufolge die BF ihr Studium zugunsten einer Lehrausbildung unterbrochen habe. Weiters ersuchte sie darum, die Rückzahlung der ihr gewährten Studienbeihilfe in Teilbeträgen vornehmen zu können.
  3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 10.12.2013, wurde der Antrag der BF auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Diplomstudium Rechtswissenschaften vom 29.11.2012 mangels günstigem Studienerfolg abgewiesen.
  4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 09.01.2014, wurde die BF zur Rückzahlung der ihr angewiesenen Studienbeihilfe und des Fahrtkostenzuschusses in Höhe von 1.343,- EUR verpflichtet.
  5. In weiterer Folge beglich die BF die Rückzahlungsforderung vollständig und es erfolgte keine weitere Fortsetzung der Meldung für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der LFU Innsbruck.
  6. Am 23.02.2021 stelle die BF einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes-Kepler-Universität Linz (in Folge: JKU Linz).
  7. Auf Aufforderung der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, legte die BF am 01.04.2021 sowie am 07.04.2021 Studienzeitbestätigungen ihrer Vorstudien und einen Studienerfolgsnachweis aus dem Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik vor.
  8. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, vom 08.04.2021 wurde der Antrag der BF auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU Linz vom 23.02.2021 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik sieben Semester betrieben und der betreffende Antrag nach Ablauf des siebenten Semesters eingebracht worden sei. Dabei sei nicht nachgewiesen worden, dass eine der in § 17 Abs. 2 und 3 StudFG genannten Ausnahmen vorliege. Da der Studienwechsel nach dem dritten Semester erfolgt sei, sei der Antrag abzuweisen.
  9. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, vom 08.04.2021 wurde der Antrag der BF auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU Linz vom 23.02.2021 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik sieben Semester betrieben und der betreffende Antrag nach Ablauf des siebenten Semesters eingebracht worden sei. Dabei sei nicht nachgewiesen worden, dass eine der in Paragraph 17, Absatz 2 und 3 StudFG genannten Ausnahmen vorliege. Da der Studienwechsel nach dem dritten Semester erfolgt sei, sei der Antrag abzuweisen.
  10. Gegen den genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung und führte im Wesentlichen aus, dass sie im Oktober 2021 unmittelbar nach Ablegung der Reifeprüfung das rechtswissenschaftliche Studium an der LFU Innsbruck begonnen habe, jedoch habe sie sich noch im Wintersemester 2012 dazu entschieden, eine Lehrausbildung zu absolvieren. Ab März 2013 habe sie keine Studienbeihilfe mehr erhalten, das Studium habe sie nach dem dritten Semester abgebrochen. Selbst wenn sie nicht nachgewiesen habe, dass die in § 17 Abs. 2 Z 3 StudFG genannte Ausnahme vorliege, rechtfertige die Unterlassung aufgrund der amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde nicht ohne weiteres die Annahme des Nichtvorliegens des zu Erweisenden. Die BF sei davon ausgegangen, dass die Studienbeihilfenbehörde über die rechtzeitige Rückzahlung der Studienbeihilfe informiert gewesen sein müsste, die Beweislast treffe die Behörde. Werde – unter Berücksichtigung des § 17 Abs. 2 Z 3 StudFG – im Nachhinein Studienbeihilfe bezogen, so sei die Rückzahlung derselben mit dem Fall gleichzusetzen, als ob gar kein Bezug von Studienbeihilfe vorgelegen habe. Analog dazu läge in diesem Fall auch kein Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 StudFG vor, fallbezogen komme es nach dem Sinn des Gesetzes auf den budgetären Ausgleich an, der durch die Rückzahlung erfolge.
  11. Gegen den genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung und führte im Wesentlichen aus, dass sie im Oktober 2021 unmittelbar nach Ablegung der Reifeprüfung das rechtswissenschaftliche Studium an der LFU Innsbruck begonnen habe, jedoch habe sie sich noch im Wintersemester 2012 dazu entschieden, eine Lehrausbildung zu absolvieren. Ab März 2013 habe sie keine Studienbeihilfe mehr erhalten, das Studium habe sie nach dem dritten Semester abgebrochen. Selbst wenn sie nicht nachgewiesen habe, dass die in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG genannte Ausnahme vorliege, rechtfertige die Unterlassung aufgrund der amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde nicht ohne weiteres die Annahme des Nichtvorliegens des zu Erweisenden. Die BF sei davon ausgegangen, dass die Studienbeihilfenbehörde über die rechtzeitige Rückzahlung der Studienbeihilfe informiert gewesen sein müsste, die Beweislast treffe die Behörde. Werde – unter Berücksichtigung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG – im Nachhinein Studienbeihilfe bezogen, so sei die Rückzahlung derselben mit dem Fall gleichzusetzen, als ob gar kein Bezug von Studienbeihilfe vorgelegen habe. Analog dazu läge in diesem Fall auch kein Studienwechsel iSd Paragraph 17, Absatz eins, StudFG vor, fallbezogen komme es nach dem Sinn des Gesetzes auf den budgetären Ausgleich an, der durch die Rückzahlung erfolge.
  12. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz vom 30.04.2021 (Vorstellungsvorentscheidung), wurde der Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das rechtswissenschaftliche Studium an der LFU Innsbruck nicht während des Besuchs der höheren Schule betrieben, sondern erst nach Abschluss der höheren Schule begonnen worden sei und daher ein Studienwechsel nach dem dritten Semester auf das Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik vorliege. Der Umstand der zurückerstatteten Studienbeihilfe, bzw. dass im Bachelorstudium keine Studienbeihilfe bezogen worden sei, ändere nichts daran, dass eine Inskription als ordentliche Hörerin vorgelegen sei und diese Semester als Vorstudienzeiten zu berücksichtigen seien (VwGH 98/12/0099, 02.09.1998). Aus dem sieben semesterlang betriebenen Bachelorstudium ergebe sich der verspätete Studienwechsel auf das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU Linz.
  13. Am 11.05.2021 brachte die BF einen Vorlageantrag gegen die Vorstellungsvorentscheidung vom 30.04.2021 ein und führte zunächst aus, dass das Fehlen eines Zustellnachweises des Bescheides vom 30.04.2021 mittels RSa-, RSb-Brief oder Einschreiben der

§ 26Abs. 1 Zust

G vorgesehen sei, dazu führe, dass der Zeitpunkt des Einlangens des Bescheides in ihrem Postkasten und damit der Beginn des Fristenlaufs für ein Rechtsmittel nicht nachweisbar sei. Weiters sei die Adressierung ungültig gewesen („ XXXX “ anstelle der schon seit der Vorstellung bekannten „ XXXX “), eine ständige Anwesenheit am Abgabeort sei nicht möglich und die rechtzeitige Verständigung sei damit nicht gesichert. Folglich sei der Lauf der Rechtsmittelfrist gerade bei der Bearbeitung dieses komplizierten Sachverhaltes auf ein nicht zumutbares Minimum verkürzt worden. Inhaltlich brachte die BF vor, dass sie ab dem 01.10.2012 das rechtswissenschaftliche Diplomstudium an der Universität Innsbruck begonnen habe. Bis zur erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung am 15.10.2021 sei sie im Schuljahr 2012/13 Schülerin einer höheren Schule gewesen, ab 16.10.2012 sei sie als ordentliche Hörerin an der Universität inskribiert gewesen. Für den Zeitraum September 2012 bis Februar 2013 habe sie Studienbeihilfe bezogen, welche sie jedoch zur Gänze zurückbezahlt habe. Nach dem Sinne des Gesetzes komme es auf den budgetären Ausgleich an, der damit auch erfolgt sei. Die von der Behörde zitierte Entscheidung treffe fallbezogen nicht zu, da die BF Studienbeihilfe bezogen und Anspruch darauf gehabt habe. Der Vorwurf der Behörde, sie habe das Studium nicht während des Besuches einer höheren Schule betrieben, sondern erst nach Abschluss der höheren Schule begonnen, gehe ins Leere. Somit treffe der ansonsten negative Fall des Studienwechsels wegen der Ausnahmebestimmung des § 17 Abs. 2 Z 3 StudFG nicht zu.11. Am 11.05.2021 brachte die BF einen Vorlageantrag gegen die Vorstellungsvorentscheidung vom 30.04.2021 ein und führte zunächst aus, dass das Fehlen eines Zustellnachweises des Bescheides vom 30.04.2021 mittels RSa-, RSb-Brief oder Einschreiben der

Paragraph 26, Absatz eins, ZustG vorgesehen sei, dazu führe, dass der Zeitpunkt des Einlangens des Bescheides in ihrem Postkasten und damit der Beginn des Fristenlaufs für ein Rechtsmittel nicht nachweisbar sei. Weiters sei die Adressierung ungültig gewesen („ römisch 40 “ anstelle der schon seit der Vorstellung bekannten „ römisch 40 “), eine ständige Anwesenheit am Abgabeort sei nicht möglich und die rechtzeitige Verständigung sei damit nicht gesichert. Folglich sei der Lauf der Rechtsmittelfrist gerade bei der Bearbeitung dieses komplizierten Sachverhaltes auf ein nicht zumutbares Minimum verkürzt worden. Inhaltlich brachte die BF vor, dass sie ab dem 01.10.2012 das rechtswissenschaftliche Diplomstudium an der Universität Innsbruck begonnen habe. Bis zur erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung am 15.10.2021 sei sie im Schuljahr 2012/13 Schülerin einer höheren Schule gewesen, ab 16.10.2012 sei sie als ordentliche Hörerin an der Universität inskribiert gewesen. Für den Zeitraum September 2012 bis Februar 2013 habe sie Studienbeihilfe bezogen, welche sie jedoch zur Gänze zurückbezahlt habe. Nach dem Sinne des Gesetzes komme es auf den budgetären Ausgleich an, der damit auch erfolgt sei. Die von der Behörde zitierte Entscheidung treffe fallbezogen nicht zu, da die BF Studienbeihilfe bezogen und Anspruch darauf gehabt habe. Der Vorwurf der Behörde, sie habe das Studium nicht während des Besuches einer höheren Schule betrieben, sondern erst nach Abschluss der höheren Schule begonnen, gehe ins Leere. Somit treffe der ansonsten negative Fall des Studienwechsels wegen der Ausnahmebestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG nicht zu.

  1. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.06.2021, wurde dem Vorlageantrag nicht stattgegeben und der Bescheid vom 08.04.2021 bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid über die Vorstellungsvorentscheidung nachweislich am 04.05.2021 an die Post übergeben worden sei. Nach Hinzurechnung von drei Werktagen beginne der Fristenlauf mit 07.05.2021 und ende am 21.05.
  2. Laut Poststempel sei der Vorlageantrag bereits am 11.05.2021 eingeschrieben an die Stipendienstelle Linz versendet worden. Sohin wären theoretisch noch 10 Tage lang Zeit für die Bearbeitung des Vorlageantrages gewesen. Dass der Zeitrahmen nicht ausgeschöpft worden sei, liege nicht im Ermessen der Behörde. Weiters führte die belangte Behörde begründend aus, dass eine Inskription iSd § 3 Abs. 5 StudFG vorliege, wenn die Studierende zu dem betreffenden Semester rechtswirksam zugelassen sei. So sei die BF dennoch ab 16.10.2012 als ordentliche Hörerin zum Studium zugelassen gewesen, auch wenn die Reifeprüfung erst am 15.10.2012 abgelegt worden sei. Der Umstand, dass die im Wintersemester 2012 bezogene Studienbeihilfe mangels Erfolg zurückgezahlt habe werden müssen, ändere nichts an der Tatsache, dass die BF insgesamt drei Semester als ordentliche Hörerin inskribiert gewesen sei und diese Zeiten als Vorstudienzeiten zu berücksichtigen seien. Das im Wintersemester 2016/17 aufgenommene Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik habe die BF bis einschließlich zum Wintersemester 2019/20 betrieben, somit sieben Semester. Dieses Studium sei bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen zu berücksichtigen, auch wenn für das Studium keine Studienbeihilfe beantragt oder bezogen worden sei. Zusammenfassend ergebe sich, dass das Diplomstudium der Rechtswissenschaften (LFU Innsbruck) nach drei Semestern gewechselt und das Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik sieben Semester lang betrieben worden sei. Der zweite Studienwechsel liege mit Aufnahme des Diplomstudiums Rechtswissenschaften in Linz vor. Die Wechselbestimmungen des § 17 StudFG seien für alle Personen, die Studienbeihilfe beziehen – somit auch für Selbsterhalter – anzuwenden. Da das Bachelorstudium sieben Semester lang betrieben worden sei, liege ein „schädlicher Studienwechsel“ und damit kein günstiger Studienerfolg nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vor.
  3. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.06.2021, wurde dem Vorlageantrag nicht stattgegeben und der Bescheid vom 08.04.2021 bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid über die Vorstellungsvorentscheidung nachweislich am 04.05.2021 an die Post übergeben worden sei. Nach Hinzurechnung von drei Werktagen beginne der Fristenlauf mit 07.05.2021 und ende am 21.05.
  4. Laut Poststempel sei der Vorlageantrag bereits am 11.05.2021 eingeschrieben an die Stipendienstelle Linz versendet worden. Sohin wären theoretisch noch 10 Tage lang Zeit für die Bearbeitung des Vorlageantrages gewesen. Dass der Zeitrahmen nicht ausgeschöpft worden sei, liege nicht im Ermessen der Behörde. Weiters führte die belangte Behörde begründend aus, dass eine Inskription iSd Paragraph 3, Absatz 5, StudFG vorliege, wenn die Studierende zu dem betreffenden Semester rechtswirksam zugelassen sei. So sei die BF dennoch ab 16.10.2012 als ordentliche Hörerin zum Studium zugelassen gewesen, auch wenn die Reifeprüfung erst am 15.10.2012 abgelegt worden sei. Der Umstand, dass die im Wintersemester 2012 bezogene Studienbeihilfe mangels Erfolg zurückgezahlt habe werden müssen, ändere nichts an der Tatsache, dass die BF insgesamt drei Semester als ordentliche Hörerin inskribiert gewesen sei und diese Zeiten als Vorstudienzeiten zu berücksichtigen seien. Das im Wintersemester 2016/17 aufgenommene Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik habe die BF bis einschließlich zum Wintersemester 2019/20 betrieben, somit sieben Semester. Dieses Studium sei bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen zu berücksichtigen, auch wenn für das Studium keine Studienbeihilfe beantragt oder bezogen worden sei. Zusammenfassend ergebe sich, dass das Diplomstudium der Rechtswissenschaften (LFU Innsbruck) nach drei Semestern gewechselt und das Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik sieben Semester lang betrieben worden sei. Der zweite Studienwechsel liege mit Aufnahme des Diplomstudiums Rechtswissenschaften in Linz vor. Die Wechselbestimmungen des Paragraph 17, StudFG seien für alle Personen, die Studienbeihilfe beziehen – somit auch für Selbsterhalter – anzuwenden. Da das Bachelorstudium sieben Semester lang betrieben worden sei, liege ein „schädlicher Studienwechsel“ und damit kein günstiger Studienerfolg nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG vor.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - vor, dass sie die drei Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z 3 StudFG erfülle, womit auch nicht von einem Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 StudFG auszugehen sei. Die BF habe eine einerseits eine höhere Schule besucht. Sie habe sich noch bis zum 08.09.2012 im Schuljahr 2012 und anschließend ab 08.09.2012 im Schuljahr 2012/13 befunden, erst im Schuljahr 2012/13 habe sie die Reifeprüfung am 15.10.2012 erfolgreich abgelegt.

§ 33Abs. 1 Sch

UG höre ein Schüler auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen habe. Sei ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt und mache er von diesem Recht Gebrauch, bleibe er bis zum Abschluss der Wiederholung weiterhin Schüler. Zweitens habe sie ein Studium betrieben. Sie sei schon im Zeitraum 01.10.2012-15.10.2012 als außerordentliche Hörerin rechtswirksam nach § 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz zugelassen gewesen. Dies eröffne Personen ohne Reifezeugnis die Möglichkeit, die Zeit bis zum Erhalt des Reifeprüfungszeugnisses zu überbrücken, eine Inskription sei dagegen an die Vorlage des Reifezeugnisses gebunden. Eine Inskription stelle eine rechtswirksame Zulassung für ein Studium dar, aber nicht umgekehrt sei ein Studium ohne Inskription, kein rechtswirksam zugelassenes Studium. Die belangte Behörde habe daher die Bestimmung des § 3 Abs. 5 StudFG falsch sinngemäß interpretiert. Drittens sei die erfolgte Rückzahlung der bezogenen Studienbeihilfe gelichbedeutend damit, als habe überhaupt kein Bezug von Studienbeihilfe vorgelegen. Der Studienbeihilfenbezug könne nicht mit dem Bezug und der nachträglich erfolgten Rückzahlung des Bezuges gleichgesetzt werden. Im dritten Semester des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der LFU Innsbruck habe die BF noch keinen Studienwechsel vollzogen und für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen beim Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik gelte die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs. 2 Z 3 StudFG.13. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - vor, dass sie die drei Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG erfülle, womit auch nicht von einem Studienwechsel iSd Paragraph 17, Absatz eins, StudFG auszugehen sei. Die BF habe eine einerseits eine höhere Schule besucht. Sie habe sich noch bis zum 08.09.2012 im Schuljahr 2012 und anschließend ab 08.09.2012 im Schuljahr 2012/13 befunden, erst im Schuljahr 2012/13 habe sie die Reifeprüfung am 15.10.2012 erfolgreich abgelegt.

Paragraph 33, Absatz eins, SchUG höre ein Schüler auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen habe. Sei ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt und mache er von diesem Recht Gebrauch, bleibe er bis zum Abschluss der Wiederholung weiterhin Schüler. Zweitens habe sie ein Studium betrieben. Sie sei schon im Zeitraum 01.10.2012-15.10.2012 als außerordentliche Hörerin rechtswirksam nach Paragraph 9, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz zugelassen gewesen. Dies eröffne Personen ohne Reifezeugnis die Möglichkeit, die Zeit bis zum Erhalt des Reifeprüfungszeugnisses zu überbrücken, eine Inskription sei dagegen an die Vorlage des Reifezeugnisses gebunden. Eine Inskription stelle eine rechtswirksame Zulassung für ein Studium dar, aber nicht umgekehrt sei ein Studium ohne Inskription, kein rechtswirksam zugelassenes Studium. Die belangte Behörde habe daher die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, StudFG falsch sinngemäß interpretiert. Drittens sei die erfolgte Rückzahlung der bezogenen Studienbeihilfe gelichbedeutend damit, als habe überhaupt kein Bezug von Studienbeihilfe vorgelegen. Der Studienbeihilfenbezug könne nicht mit dem Bezug und der nachträglich erfolgten Rückzahlung des Bezuges gleichgesetzt werden. Im dritten Semester des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der LFU Innsbruck habe die BF noch keinen Studienwechsel vollzogen und für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen beim Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik gelte die Ausnahmebestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG.

  1. Mit Begleitschreiben vom 13.08.2021, eingelangt am 17.08.2021, wurde die gegenständliche Beschwerde von der belangten Behörde samt den Akten des von der Behörde geführten Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  2. Am 07.09.2022 ersuchte die BF um eine zeitnahe Erledigung ihrer Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die BF begann im Wintersemester 2012/13 das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der LFU Innsbruck. Von 01.10.2012 bis 15.10.2012 war sie hierbei als außerordentliche Hörerin und ab 16.10.2012 als ordentliche Hörerin zugelassen. Sie war insgesamt von Wintersemester 2012/13 bis Wintersemester 2013/14 für dieses Studium zugelassen. Für dieses Studium bezog sie von September 2012 bis Februar 2013 Studienbeihilfe. Mangels Studienerfolg wurde die ausbezahlte Studienbeihilfe mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 09.01.2014 rückgefordert und von der BF in weiterer Folge zur Gänze rückerstattet. Im Wintersemester 2015/16 nahm die BF das Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik an der LFU Innsbruck auf und betrieb dieses Studium sieben Semester lang. Im Sommersemester 2021 wechselte sie zum Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU Linz. Am 23.02.2021 beantragte die BF die Gewährung einer Studienbeihilfe für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU Linz.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  7. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 in der Fassung zum Antragszeitpunkt vom 23.02.2021 lauten (auszugsweise): § 3 Abs. 5 StudFG lautet:Paragraph 3, Absatz 5, StudFG lautet: "

(5)Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die aufrechte Zulassung zum Studium. Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen, es sei denn, der Studierende meldet sich innerhalb der Frist des § 61 Abs. 2 UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, vom Studium ab oder lässt sich innerhalb dieser Frist vom Studium beurlauben. ""
(5)Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Absatz eins, genannten Studierenden ist die aufrechte Zulassung zum Studium. Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (Paragraph 18,) des Studiums zu berücksichtigen, es sei denn, der Studierende meldet sich innerhalb der Frist des Paragraph 61, Absatz 2, UG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, vom Studium ab oder lässt sich innerhalb dieser Frist vom Studium beurlauben. " § 6 StudFG lautet (auszugsweise):Paragraph 6, StudFG lautet (auszugsweise): "Voraussetzungen § 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende […] 3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25), […]" § 16 StudFG lautet (auszugsweise):Paragraph 16, StudFG lautet (auszugsweise): "Allgemeine Voraussetzungen § 16.
(1)Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der StudierendeParagraph 16,
(1)Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
  1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
  2. sein Studium zielstrebig betreibt (Paragraph 17,), […]" § 17 StudFG lautet (auszugsweise): Paragraph 17, StudFG lautet (auszugsweise): "Studienwechsel § 17.
(1)Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der StudierendeParagraph 17,
(1)Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende […] 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder […]
(2)Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
(2)Nicht als Studienwechsel im Sinne des Absatz eins, gelten: […] 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde, […]
(3)Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem

Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden."

(3)Ein Studienwechsel im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem

Absatz eins, Ziffer 2, zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden." 3.1.

  1. Vorweg ist festzuhalten, dass dem Regelungszweck des StudFG 1992 bei seiner Auslegung besondere Bedeutung zukommt (vgl. dazu die bei M. Novak, Österreichisches Studienförderungsrecht, Anmerkung 19 und 20 auf Seite 94 f genannte Judikatur). Der Zweck des StudFG 1992 besteht in der Förderung ernsthaft und zügig betriebener Studien, die zu einem erfolgreichen Abschluss des gewählten Studiums in angemessener Zeit führen soll. Dieser Gedanke findet insbesondere in § 17 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Z. 1 StudFG 1992 seinen Niederschlag (vgl. VwGH 08.01.2001, 2000/12/0053).3.1.
  2. Vorweg ist festzuhalten, dass dem Regelungszweck des StudFG 1992 bei seiner Auslegung besondere Bedeutung zukommt vergleiche dazu die bei M. Novak, Österreichisches Studienförderungsrecht, Anmerkung 19 und 20 auf Seite 94 f genannte Judikatur). Der Zweck des StudFG 1992 besteht in der Förderung ernsthaft und zügig betriebener Studien, die zu einem erfolgreichen Abschluss des gewählten Studiums in angemessener Zeit führen soll. Dieser Gedanke findet insbesondere in Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG 1992 seinen Niederschlag vergleiche VwGH 08.01.2001, 2000/12/0053).

§ 6Z 3 Stud

FG ist Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolgt im Sinne der §§ 16 bis 25 StudFG nachweist. Dabei wird in § 16 Abs. 1 Z 1 StudFG als allgemeine Voraussetzung für einen günstigen Studienerfolg normiert, dass der Studierende das Studium zielstrebig im Sinne des § 17 StudFG betreiben und in angemessener Zeit absolvieren muss (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, E 3 zu § 16 mit Hinweis auf VwGH 21.05.1990, 87/12/0066).

Paragraph 6, Ziffer 3, StudFG ist Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolgt im Sinne der Paragraphen 16 bis 25 StudFG nachweist. Dabei wird in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG als allgemeine Voraussetzung für einen günstigen Studienerfolg normiert, dass der Studierende das Studium zielstrebig im Sinne des Paragraph 17, StudFG betreiben und in angemessener Zeit absolvieren muss (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, E 3 zu Paragraph 16, mit Hinweis auf VwGH 21.05.1990, 87/12/0066).

§ 17Abs. 1 Z 2 Stud

FG liegt im Sinne eines Ausschlussprinzips ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG liegt im Sinne eines Ausschlussprinzips ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat. Ein Studium iSd § 17 Abs. 1 StudFG liegt bereits bei Inskription vor, soweit eine solche in den Studienvorschriften bzw. Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Aus welchem Grund der Studierende inskribiert hat oder ob er tatsächlich studiert, dh das Ausbildungsangebot der betreffenden Bildungseinrichtung annimmt und sich z.B. durch den Besuch von Lehrveranstaltungen dieser Einrichtung Wissen aneignet, das er allenfalls durch die Ablegung von Prüfungen nachweist, ist rechtlich unerheblich (VwGH 02.09.1998, 98/12/0163).Ein Studium iSd Paragraph 17, Absatz eins, StudFG liegt bereits bei Inskription vor, soweit eine solche in den Studienvorschriften bzw. Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Aus welchem Grund der Studierende inskribiert hat oder ob er tatsächlich studiert, dh das Ausbildungsangebot der betreffenden Bildungseinrichtung annimmt und sich z.B. durch den Besuch von Lehrveranstaltungen dieser Einrichtung Wissen aneignet, das er allenfalls durch die Ablegung von Prüfungen nachweist, ist rechtlich unerheblich (VwGH 02.09.1998, 98/12/0163). Ein Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 StudFG liegt dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Dabei ist es ohne rechtserhebliche Bedeutung, ob der Studierende unmittelbar im Anschluss an den Abbruch des Vorstudiums ein neues (anderes) Studium aufnimmt oder ob dazwischen ein mehr oder weniger langer Zeitraum liegt. Irrelevant ist es auch, ob der Studierende im Vorstudium Studienbeihilfe bezogen oder zumindest einen Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt hätte (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0060; vgl. auch 04.11.2002, 2002/10/0167).Ein Studienwechsel iSd Paragraph 17, Absatz eins, StudFG liegt dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Dabei ist es ohne rechtserhebliche Bedeutung, ob der Studierende unmittelbar im Anschluss an den Abbruch des Vorstudiums ein neues (anderes) Studium aufnimmt oder ob dazwischen ein mehr oder weniger langer Zeitraum liegt. Irrelevant ist es auch, ob der Studierende im Vorstudium Studienbeihilfe bezogen oder zumindest einen Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt hätte (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0060; vergleiche auch 04.11.2002, 2002/10/0167). Die Rückkehr des Studierenden zu seinem früheren (d.h. vor dem ersten Studienwechsel betriebenen) Studium stellt einen weiteren beachtlichen Studienwechsel dar (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, E 1 zu § 17 Abs. 1 mit Hinweis auf VwGH 01.02.1990, 89/12/0175).Die Rückkehr des Studierenden zu seinem früheren (d.h. vor dem ersten Studienwechsel betriebenen) Studium stellt einen weiteren beachtlichen Studienwechsel dar (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, E 1 zu Paragraph 17, Absatz eins, mit Hinweis auf VwGH 01.02.1990, 89/12/0175). 3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Die BF war von Wintersemester 2012/13 bis Wintersemester 2013/14 (drei Semester lang) für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der LFU Innsbruck - wenngleich erst ab 16.10.2012 als ordentliche Hörerin - zugelassen. Die Zulassung zu einer anderen Studienrichtung – bei Nichtfortsetzung des bisher betriebenen – Studiums stellt iSd StudFG 1992 einen Studienwechsel dar (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, E 10 zu § 17 Abs. 1 mit Hinweis auf VwGH 29.02.2012, 2011/10/0057).Die Zulassung zu einer anderen Studienrichtung – bei Nichtfortsetzung des bisher betriebenen – Studiums stellt iSd StudFG 1992 einen Studienwechsel dar (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, E 10 zu Paragraph 17, Absatz eins, mit Hinweis auf VwGH 29.02.2012, 2011/10/0057). Da die BF dieses begonnene, aber nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzte, sondern im Wintersemester 2015/16 das Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik ebenfalls an der LFU Innsbruck aufnahm, liegt ein erster Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 StudFG vor. Es kann dabei außer Betracht bleiben, dass zwischen Abbruch des Vorstudiums und Aufnahme des neuen Studiums ein Zeitraum von zwei Jahren liegt, zumal ebenso irrelevant ist, dass die BF im Vorstudium Studienbeihilfe bezogen hat und diese dann auch zur Gänze wieder rückerstattet hat (vgl. VwGH 26.05.2011, 2011/16/0060).Da die BF dieses begonnene, aber nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzte, sondern im Wintersemester 2015/16 das Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik ebenfalls an der LFU Innsbruck aufnahm, liegt ein erster Studienwechsel iSd Paragraph 17, Absatz eins, StudFG vor. Es kann dabei außer Betracht bleiben, dass zwischen Abbruch des Vorstudiums und Aufnahme des neuen Studiums ein Zeitraum von zwei Jahren liegt, zumal ebenso irrelevant ist, dass die BF im Vorstudium Studienbeihilfe bezogen hat und diese dann auch zur Gänze wieder rückerstattet hat vergleiche VwGH 26.05.2011, 2011/16/0060). Im Sommersemester 2021 wechselte die BF in das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU Linz. Dies ist damit der zweite Studienwechsel der BF. In diesem Zusammenhang ist abermals darauf hinzuweisen, dass es irrelevant ist, ob die BF im betreffenden Vorstudium Studienbeihilfe bezogen oder zumindest einen Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt hätte (vgl. erneut VwGH 26.05.2011, 2011/16/0060).Im Sommersemester 2021 wechselte die BF in das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU Linz. Dies ist damit der zweite Studienwechsel der BF. In diesem Zusammenhang ist abermals darauf hinzuweisen, dass es irrelevant ist, ob die BF im betreffenden Vorstudium Studienbeihilfe bezogen oder zumindest einen Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt hätte vergleiche erneut VwGH 26.05.2011, 2011/16/0060). Dem Vorbringen der BF, wonach fallbezogen der Ausnahmetatbestand des § 17 Abs. 2 Z 3 StudFG greife und sie diesbezüglich alle drei Voraussetzungen erfülle, ist zunächst zu entgegnen, dass – wie aus den erläuternden Bemerkungen hervorgeht – die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs. 2 Z 3 StudFG auf Studierende von Musikgymnasien abzielt, da diese bereits während des Besuches der höheren Schule nach dem Lehrplan verpflichtet sind, als ordentliche Hörer an Konservatorien oder Hochschulen künstlerischer Richtung zu inskribieren. Ein nach Ablegung der Reifeprüfung betriebenes Studium, das nicht die Fortsetzung des bisher an einer Hochschule künstlerischer Richtung oder an einem Konservatorium betriebenen Studiums darstellt, ist demnach iSd § 17 Abs. 2 Z 3 StudFG kein Studienwechsel. Nach der Änderung können Absolventen von Musikgymnasien auch noch nach der Reifeprüfung ein anderes Studium wählen, ohne den Anspruchsverlust bei der Studienbeihilfe zu bewirken (vgl. RV 701 BlgNR 20.GP, Erl. zu § 17 Abs. 2 StudFG).Dem Vorbringen der BF, wonach fallbezogen der Ausnahmetatbestand des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG greife und sie diesbezüglich alle drei Voraussetzungen erfülle, ist zunächst zu entgegnen, dass – wie aus den erläuternden Bemerkungen hervorgeht – die Ausnahmebestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG auf Studierende von Musikgymnasien abzielt, da diese bereits während des Besuches der höheren Schule nach dem Lehrplan verpflichtet sind, als ordentliche Hörer an Konservatorien oder Hochschulen künstlerischer Richtung zu inskribieren. Ein nach Ablegung der Reifeprüfung betriebenes Studium, das nicht die Fortsetzung des bisher an einer Hochschule künstlerischer Richtung oder an einem Konservatorium betriebenen Studiums darstellt, ist demnach iSd Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG kein Studienwechsel. Nach der Änderung können Absolventen von Musikgymnasien auch noch nach der Reifeprüfung ein anderes Studium wählen, ohne den Anspruchsverlust bei der Studienbeihilfe zu bewirken vergleiche Regierungsvorlage 701 BlgNR 20.GP, Erl. zu Paragraph 17, Absatz 2, StudFG). Die BF hat mit der Aufnahme ihres Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der LFU Innsbruck im Wintersemester 2012 keinen Studienwechsel vorgenommen. Im Besonderen war sie während ihres Besuches der Höheren Schule nicht als ordentliche Hörerin an einem Konservatorium oder an einer Hochschule künstlerischer Richtung inskribiert. Insofern ist bereits vor diesem Hintergrund die Nichtanwendbarkeit der betreffenden Ausnahmeregelung evident. Aus dem Verweis auf den § 9 AHSchStG ist für die BF nichts gewonnen, da zum einen das betreffende Gesetz mit 31.07.1997 (BGBl Nr. 48/1997) außer Kraft trat und zum anderen der § 9 AHSchStG über Studien der Gasthörer und der außerordentlichen Hörer im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt. Zumal aus § 3 StudFG zweifelsfrei erhellt, dass eine Förderung nur für ordentliche Studierende möglich ist. Insoweit ist es fallbezogen unerheblich, ob und inwiefern die BF im Zeitraum von 01.10.2012 bis 15.10.2012 als außerordentliche Hörerin zugelassen war.Aus dem Verweis auf den Paragraph 9, AHSchStG ist für die BF nichts gewonnen, da zum einen das betreffende Gesetz mit 31.07.1997 Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1997,) außer Kraft trat und zum anderen der Paragraph 9, AHSchStG über Studien der Gasthörer und der außerordentlichen Hörer im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt. Zumal aus Paragraph 3, StudFG zweifelsfrei erhellt, dass eine Förderung nur für ordentliche Studierende möglich ist. Insoweit ist es fallbezogen unerheblich, ob und inwiefern die BF im Zeitraum von 01.10.2012 bis 15.10.2012 als außerordentliche Hörerin zugelassen war. Soweit die BF vorbringt, die belangte Behörde habe die Bestimmung des § 3 Abs. 5 StudFG sinnwidrig interpretiert, indem die Gewährung von Studienbeihilfe ausschließlich mit dem Vorliegen einer Inskription verknüpft werde, ist in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten, dass das Universitäts-Studiengesetz die Immatrikulation und die Inskription durch den einheitlichen Vorgang der Zulassung ersetzt. Die Zulassung erlischt durch Abmeldung oder durch eine mehr als zwei Semester nicht erfolgte Meldung über die Fortsetzung des Studiums (vgl. RV 701 BlgNR 20.GP, Erl. zu § 3 Abs. 5 StudFG). Soweit die BF vorbringt, die belangte Behörde habe die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, StudFG sinnwidrig interpretiert, indem die Gewährung von Studienbeihilfe ausschließlich mit dem Vorliegen einer Inskription verknüpft werde, ist in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten, dass das Universitäts-Studiengesetz die Immatrikulation und die Inskription durch den einheitlichen Vorgang der Zulassung ersetzt. Die Zulassung erlischt durch Abmeldung oder durch eine mehr als zwei Semester nicht erfolgte Meldung über die Fortsetzung des Studiums vergleiche Regierungsvorlage 701 BlgNR 20.GP, Erl. zu Paragraph 3, Absatz 5, StudFG). Der Begriff der Inskription als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe wird beibehalten, soweit er in den unterschiedlichen Studienvorschriften, die für die Vollziehung des Studienförderungsgesetzes zu beachten sind, weiter enthalten ist. Darüber hinaus wird allgemein auf die grundsätzliche Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb verwiesen, ohne dass der Gesetzestext ausdrücklich auf eine bestimmte Studienrechtsvorschrift Bezug nimmt. Für den Geltungsbereich des UniStG bedeutet dies, dass nur für jene Semester ein Anspruch auf Studienbeihilfe bestehen kann, für die eine Fortsetzungsmeldung erfolgte. Nur solche Semester werden auch für die Anspruchsdauer berücksichtigt (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, § 3 Abs. 5 StudFG mit Hinweis auf AB 1054 BlgNR 20.GP, Erl. zu § 3 Abs. 5 StudFG).Der Begriff der Inskription als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe wird beibehalten, soweit er in den unterschiedlichen Studienvorschriften, die für die Vollziehung des Studienförderungsgesetzes zu beachten sind, weiter enthalten ist. Darüber hinaus wird allgemein auf die grundsätzliche Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb verwiesen, ohne dass der Gesetzestext ausdrücklich auf eine bestimmte Studienrechtsvorschrift Bezug nimmt. Für den Geltungsbereich des UniStG bedeutet dies, dass nur für jene Semester ein Anspruch auf Studienbeihilfe bestehen kann, für die eine Fortsetzungsmeldung erfolgte. Nur solche Semester werden auch für die Anspruchsdauer berücksichtigt vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, Paragraph 3, Absatz 5, StudFG mit Hinweis auf Ausschussbericht 1054 BlgNR 20.GP, Erl. zu Paragraph 3, Absatz 5, StudFG). Im Studienförderungsgesetz findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass nur jene Semester in die Anspruchsdauer zählten, während deren auch Studienbeihilfe bezogen wurde. Vielmehr legt § 3 Abs. 6 StudFG [Anm.: nunmehr Abs. 5] eindeutig fest, dass Semester, für die eine Inskription [Anm. (seit 01.03.1998): eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb] besteht, für die Anspruchsdauer des Studiums jedenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, Pkt. 5 zu § 18 Abs. 1 StudFG). Für Studienbeihilfenbezieher zählen daher jene Semester, während welcher sie für eine Studienrichtung zugelassen waren, in die Anspruchsdauer. Kein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht während jener Semester, in denen Studienbeihilfenbezieher nicht zugelassen sind (RV 701 BlgNR 20.GP, Erl. zu § 3 Abs. 5 StudFG).Im Studienförderungsgesetz findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass nur jene Semester in die Anspruchsdauer zählten, während deren auch Studienbeihilfe bezogen wurde. Vielmehr legt Paragraph 3, Absatz 6, StudFG [Anm.: nunmehr Absatz 5 ], eindeutig fest, dass Semester, für die eine Inskription [Anm. (seit 01.03.1998): eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb] besteht, für die Anspruchsdauer des Studiums jedenfalls zu berücksichtigen sind vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, Pkt. 5 zu Paragraph 18, Absatz eins, StudFG). Für Studienbeihilfenbezieher zählen daher jene Semester, während welcher sie für eine Studienrichtung zugelassen waren, in die Anspruchsdauer. Kein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht während jener Semester, in denen Studienbeihilfenbezieher nicht zugelassen sind Regierungsvorlage 701 BlgNR 20.GP, Erl. zu Paragraph 3, Absatz 5, StudFG). Als wesentliches Element des günstigen Studienerfolges soll die Anspruchsdauer sicherstellen, dass der Studierende unter Berücksichtigung der studienrechtlichen Gliederung sein Studium zielgerichtet betreibt und innerhalb der in § 18 Abs 1 StudFG 1992 festgelegten Zeitspanne erfolgreich abschließt. Da die Zulassung zu den (den Studienabschnitt bzw. das Studium abschließenden) Diplomprüfungen oder Rigorosen nach § 27 Abs 2 AHSchStG iVm den besonderen Studienvorschriften von der Inskription der vorgeschriebenen Semester sowie von der positiven Beurteilung der Teilnahme bestimmter Lehrveranstaltungen und sonstigen Prüfungen abhängt, sind für die Anspruchsdauer iSd § 18 Abs 1 StudFG 1992 jedenfalls die inskribierten Semester von Bedeutung. Dies hat der Gesetzgeber durch § 3 Abs 5 letzter Satz StudFG 1992 idF 1997/I/98 bloß klargestellt (VwGH 07.10.1998, 97/12/0196).Als wesentliches Element des günstigen Studienerfolges soll die Anspruchsdauer sicherstellen, dass der Studierende unter Berücksichtigung der studienrechtlichen Gliederung sein Studium zielgerichtet betreibt und innerhalb der in Paragraph 18, Absatz eins, StudFG 1992 festgelegten Zeitspanne erfolgreich abschließt. Da die Zulassung zu den (den Studienabschnitt bzw. das Studium abschließenden) Diplomprüfungen oder Rigorosen nach Paragraph 27, Absatz 2, AHSchStG in Verbindung mit den besonderen Studienvorschriften von der Inskription der vorgeschriebenen Semester sowie von der positiven Beurteilung der Teilnahme bestimmter Lehrveranstaltungen und sonstigen Prüfungen abhängt, sind für die Anspruchsdauer iSd Paragraph 18, Absatz eins, StudFG 1992 jedenfalls die inskribierten Semester von Bedeutung. Dies hat der Gesetzgeber durch Paragraph 3, Absatz 5, letzter Satz StudFG 1992 in der Fassung 1997/I/98 bloß klargestellt (VwGH 07.10.1998, 97/12/0196). Aus § 3 Abs. 5, zweiter Satz StudFG ergibt sich eindeutig, dass alle Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, für die Anspruchsdauer des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, zu berücksichtigen sind. Folglich ist auch der belangten Behörde nicht zu widersprechen, wenn sie einwendet, dass bereits § 3 Abs. 5 StudFG als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten expressis verbis die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, normiert.Aus Paragraph 3, Absatz 5,, zweiter Satz StudFG ergibt sich eindeutig, dass alle Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, für die Anspruchsdauer des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, zu berücksichtigen sind. Folglich ist auch der belangten Behörde nicht zu widersprechen, wenn sie einwendet, dass bereits Paragraph 3, Absatz 5, StudFG als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten expressis verbis die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, normiert. Weiters teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass der Begriff „Studium“ im Sinne des StudFG 1992 jeweils durch die Inskription bzw. nach dem UniStG durch die Zulassung zu einem bestimmten (Diplom- oder Doktorats-) Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung (vgl. § 32 UniStG) bestimmt wird. Dafür, dass das StudFG im hier interessierenden Zusammenhang von einem anderen Begriff ausgeht, gibt es im Gesetz keinen Anhaltspunkt. Insofern liegt eine grundsätzliche Übereinstimmung zwischen Studienrecht und Studienförderungsrecht vor (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, E zu § 13 mit Hinweis auf VwGH 08.01.2001, 2000/12/0053).Weiters teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass der Begriff „Studium“ im Sinne des StudFG 1992 jeweils durch die Inskription bzw. nach dem UniStG durch die Zulassung zu einem bestimmten (Diplom- oder Doktorats-) Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung vergleiche Paragraph 32, UniStG) bestimmt wird. Dafür, dass das StudFG im hier interessierenden Zusammenhang von einem anderen Begriff ausgeht, gibt es im Gesetz keinen Anhaltspunkt. Insofern liegt eine grundsätzliche Übereinstimmung zwischen Studienrecht und Studienförderungsrecht vor (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, E zu Paragraph 13, mit Hinweis auf VwGH 08.01.2001, 2000/12/0053). Sofern die BF auf das Datum der erfolgten Inskription vom 16.10.2012 abstellt, ist zu konstatieren, dass aus folgenden Bestimmungen zweifelsfrei folgt, dass der Beginn eines Studiums mit dem Beginn des Studienjahres (Wintersemester bzw. des Sommersemesters) zusammenfällt:

§ 52Abs.

1 UG in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2002 besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am

  1. Oktober und endet am
  2. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.

Paragraph 52, Absatz eins, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am

  1. Oktober und endet am
  2. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.

Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 06.04.2011, 16. Stück, Nr. 344 gliederte sich das Studienjahr 2012/13 wie folgt: Wintersemester 2012/13 Beginn der Lehrveranstaltungen: 01.10.2012-03.02.2013 (15 Unterrichtswochen) Sommersemester 2013 04.03.2013-29.06.2013 (15 Unterrichtswochen)

§ 61Abs. 1 UG BGBl. I Nr. 120/2002 id

F BGBl. I Nr. 52/2012 hat das Rektorat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und Studierende

§ 91Abs.

2 UG weiters den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen zu betragen und endet am 5. September, für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen und endet am 5. Februar.

§ 61Abs.

2 UG beginnt mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet.

Paragraph 61, Absatz eins, UG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2012, hat das Rektorat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Absatz 3, bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und Studierende

Paragraph 91, Absatz 2, UG weiters den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen zu betragen und endet am 5. September, für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen und endet am 5. Februar.

Paragraph 61, Absatz 2, UG beginnt mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist die Nachfrist, die im Wintersemester am

  1. November, im Sommersemester am
  2. April endet. Die Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium darf innerhalb der Nachfrist nur in Ausnahmefällen erfolgen. Ein solcher Ausnahmefall liegt

§ 61Abs.

2 Z 2 UG insbesondere vor, wenn die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem

  1. August, für das Sommersemester erst nach dem
  2. Jänner erfolgt.Die Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium darf innerhalb der Nachfrist nur in Ausnahmefällen erfolgen. Ein solcher Ausnahmefall liegt

Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 2, UG insbesondere vor, wenn die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem

  1. August, für das Sommersemester erst nach dem
  2. Jänner erfolgt. Sohin ergibt sich bereits aus § 61 Abs. 1 erster Satz UG klar, dass der Beginn des Studiums nicht dem Datum der Zulassung zusammenfällt. So hat das Rektorat […] für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen, womit klargestellt ist, dass unabhängig, wann innerhalb dieser Frist eine Anmeldung erfolgt, diese mit Beginn des sie betreffenden Semesters wirksam wird.Sohin ergibt sich bereits aus Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz UG klar, dass der Beginn des Studiums nicht dem Datum der Zulassung zusammenfällt. So hat das Rektorat […] für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen, womit klargestellt ist, dass unabhängig, wann innerhalb dieser Frist eine Anmeldung erfolgt, diese mit Beginn des sie betreffenden Semesters wirksam wird. Gegenständlich startete das maßgebliche Wintersemester 2012/13 am 01.10.2012, weswegen der Beginn des Studiums der Rechtswissenschaften an der LFU Innsbruck auf eben diesen Tag fällt. Daran vermag – wie die belangte Behörde zutreffend ausführte – auch die Tatsache nichts abzuändern, dass die BF nach Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Diplomstudium Rechtswissenschaften am 16.10.2012

§ 61Abs.

2 Z 2 UG als ordentliche Hörerin zugelassen wurde.Gegenständlich startete das maßgebliche Wintersemester 2012/13 am 01.10.2012, weswegen der Beginn des Studiums der Rechtswissenschaften an der LFU Innsbruck auf eben diesen Tag fällt. Daran vermag – wie die belangte Behörde zutreffend ausführte – auch die Tatsache nichts abzuändern, dass die BF nach Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Diplomstudium Rechtswissenschaften am 16.10.2012

Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 2, UG als ordentliche Hörerin zugelassen wurde. Ebensowenig vermochte es die BF in diesem Kontext mit ihrem Argument eines etwaigen budgetären Ausgleichs, demgemäß der Bezug einer Studienbeihilfe nicht mit dem Bezug und der nachträglich erfolgten Rückzahlung gleichgesetzt werden könne, einen Anspruch auf Studienbeihilfe zu begründen, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur (vgl. unter anderem erneut VwGH 26.05.2011, 2011/16/0060 sowie 04.11.2002, 2002/10/0167).Ebensowenig vermochte es die BF in diesem Kontext mit ihrem Argument eines etwaigen budgetären Ausgleichs, demgemäß der Bezug einer Studienbeihilfe nicht mit dem Bezug und der nachträglich erfolgten Rückzahlung gleichgesetzt werden könne, einen Anspruch auf Studienbeihilfe zu begründen, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur vergleiche unter anderem erneut VwGH 26.05.2011, 2011/16/0060 sowie 04.11.2002, 2002/10/0167). 3.1.

  1. Zusammengefasst gelangt fallbezogen die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs. 2 Z 3 StudFG nicht zur Anwendung, vielmehr hat die BF im unmittelbaren Anschluss an die Ablegung ihrer Reifeprüfung das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der LFU Innsbruck aufgenommen, womit ein auf Basis dieser Bestimmung außer Acht zu bleibender Studienwechsel nicht vorliegt.3.1.
  2. Zusammengefasst gelangt fallbezogen die Ausnahmebestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG nicht zur Anwendung, vielmehr hat die BF im unmittelbaren Anschluss an die Ablegung ihrer Reifeprüfung das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der LFU Innsbruck aufgenommen, womit ein auf Basis dieser Bestimmung außer Acht zu bleibender Studienwechsel nicht vorliegt. Da die BF somit zweimal das Studium gewechselt hat und keiner der gesetzlich angeführten Ausnahmetatbestände des § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StudFG greifen, ist ein Anspruch auf Studienbeihilfe mangels günstigen Studienerfolgs

§ 6Z 3 Stud

FG ausgeschlossen.Da die BF somit zweimal das Studium gewechselt hat und keiner der gesetzlich angeführten Ausnahmetatbestände des Paragraph 17, Absatz 2 und Absatz 3, StudFG greifen, ist ein Anspruch auf Studienbeihilfe mangels günstigen Studienerfolgs

Paragraph 6, Ziffer 3, StudFG ausgeschlossen. Daher hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag der BF abgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.2. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Darüber hinaus wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.3.
  2. Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Darüber hinaus wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier kein günstiger Studienerfolg vorliegt, entspricht der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier kein günstiger Studienerfolg vorliegt, entspricht der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2245475.1.00

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