4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G vorgesehen sei, dazu führe, dass der Zeitpunkt des Einlangens des Bescheides in ihrem Postkasten und damit der Beginn des Fristenlaufs für ein Rechtsmittel nicht nachweisbar sei. Weiters sei die Adressierung ungültig gewesen („ XXXX “ anstelle der schon seit der Vorstellung bekannten „ XXXX “), eine ständige Anwesenheit am Abgabeort sei nicht möglich und die rechtzeitige Verständigung sei damit nicht gesichert. Folglich sei der Lauf der Rechtsmittelfrist gerade bei der Bearbeitung dieses komplizierten Sachverhaltes auf ein nicht zumutbares Minimum verkürzt worden. Inhaltlich brachte die BF vor, dass sie ab dem 01.10.2012 das rechtswissenschaftliche Diplomstudium an der Universität Innsbruck begonnen habe. Bis zur erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung am 15.10.2021 sei sie im Schuljahr 2012/13 Schülerin einer höheren Schule gewesen, ab 16.10.2012 sei sie als ordentliche Hörerin an der Universität inskribiert gewesen. Für den Zeitraum September 2012 bis Februar 2013 habe sie Studienbeihilfe bezogen, welche sie jedoch zur Gänze zurückbezahlt habe. Nach dem Sinne des Gesetzes komme es auf den budgetären Ausgleich an, der damit auch erfolgt sei. Die von der Behörde zitierte Entscheidung treffe fallbezogen nicht zu, da die BF Studienbeihilfe bezogen und Anspruch darauf gehabt habe. Der Vorwurf der Behörde, sie habe das Studium nicht während des Besuches einer höheren Schule betrieben, sondern erst nach Abschluss der höheren Schule begonnen, gehe ins Leere. Somit treffe der ansonsten negative Fall des Studienwechsels wegen der Ausnahmebestimmung des § 17 Abs. 2 Z 3 StudFG nicht zu.11. Am 11.05.2021 brachte die BF einen Vorlageantrag gegen die Vorstellungsvorentscheidung vom 30.04.2021 ein und führte zunächst aus, dass das Fehlen eines Zustellnachweises des Bescheides vom 30.04.2021 mittels RSa-, RSb-Brief oder Einschreiben der
Paragraph 26, Absatz eins, ZustG vorgesehen sei, dazu führe, dass der Zeitpunkt des Einlangens des Bescheides in ihrem Postkasten und damit der Beginn des Fristenlaufs für ein Rechtsmittel nicht nachweisbar sei. Weiters sei die Adressierung ungültig gewesen („ römisch 40 “ anstelle der schon seit der Vorstellung bekannten „ römisch 40 “), eine ständige Anwesenheit am Abgabeort sei nicht möglich und die rechtzeitige Verständigung sei damit nicht gesichert. Folglich sei der Lauf der Rechtsmittelfrist gerade bei der Bearbeitung dieses komplizierten Sachverhaltes auf ein nicht zumutbares Minimum verkürzt worden. Inhaltlich brachte die BF vor, dass sie ab dem 01.10.2012 das rechtswissenschaftliche Diplomstudium an der Universität Innsbruck begonnen habe. Bis zur erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung am 15.10.2021 sei sie im Schuljahr 2012/13 Schülerin einer höheren Schule gewesen, ab 16.10.2012 sei sie als ordentliche Hörerin an der Universität inskribiert gewesen. Für den Zeitraum September 2012 bis Februar 2013 habe sie Studienbeihilfe bezogen, welche sie jedoch zur Gänze zurückbezahlt habe. Nach dem Sinne des Gesetzes komme es auf den budgetären Ausgleich an, der damit auch erfolgt sei. Die von der Behörde zitierte Entscheidung treffe fallbezogen nicht zu, da die BF Studienbeihilfe bezogen und Anspruch darauf gehabt habe. Der Vorwurf der Behörde, sie habe das Studium nicht während des Besuches einer höheren Schule betrieben, sondern erst nach Abschluss der höheren Schule begonnen, gehe ins Leere. Somit treffe der ansonsten negative Fall des Studienwechsels wegen der Ausnahmebestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG nicht zu.
UG höre ein Schüler auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen habe. Sei ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt und mache er von diesem Recht Gebrauch, bleibe er bis zum Abschluss der Wiederholung weiterhin Schüler. Zweitens habe sie ein Studium betrieben. Sie sei schon im Zeitraum 01.10.2012-15.10.2012 als außerordentliche Hörerin rechtswirksam nach § 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz zugelassen gewesen. Dies eröffne Personen ohne Reifezeugnis die Möglichkeit, die Zeit bis zum Erhalt des Reifeprüfungszeugnisses zu überbrücken, eine Inskription sei dagegen an die Vorlage des Reifezeugnisses gebunden. Eine Inskription stelle eine rechtswirksame Zulassung für ein Studium dar, aber nicht umgekehrt sei ein Studium ohne Inskription, kein rechtswirksam zugelassenes Studium. Die belangte Behörde habe daher die Bestimmung des § 3 Abs. 5 StudFG falsch sinngemäß interpretiert. Drittens sei die erfolgte Rückzahlung der bezogenen Studienbeihilfe gelichbedeutend damit, als habe überhaupt kein Bezug von Studienbeihilfe vorgelegen. Der Studienbeihilfenbezug könne nicht mit dem Bezug und der nachträglich erfolgten Rückzahlung des Bezuges gleichgesetzt werden. Im dritten Semester des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der LFU Innsbruck habe die BF noch keinen Studienwechsel vollzogen und für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen beim Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik gelte die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs. 2 Z 3 StudFG.13. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - vor, dass sie die drei Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG erfülle, womit auch nicht von einem Studienwechsel iSd Paragraph 17, Absatz eins, StudFG auszugehen sei. Die BF habe eine einerseits eine höhere Schule besucht. Sie habe sich noch bis zum 08.09.2012 im Schuljahr 2012 und anschließend ab 08.09.2012 im Schuljahr 2012/13 befunden, erst im Schuljahr 2012/13 habe sie die Reifeprüfung am 15.10.2012 erfolgreich abgelegt.
Paragraph 33, Absatz eins, SchUG höre ein Schüler auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen habe. Sei ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt und mache er von diesem Recht Gebrauch, bleibe er bis zum Abschluss der Wiederholung weiterhin Schüler. Zweitens habe sie ein Studium betrieben. Sie sei schon im Zeitraum 01.10.2012-15.10.2012 als außerordentliche Hörerin rechtswirksam nach Paragraph 9, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz zugelassen gewesen. Dies eröffne Personen ohne Reifezeugnis die Möglichkeit, die Zeit bis zum Erhalt des Reifeprüfungszeugnisses zu überbrücken, eine Inskription sei dagegen an die Vorlage des Reifezeugnisses gebunden. Eine Inskription stelle eine rechtswirksame Zulassung für ein Studium dar, aber nicht umgekehrt sei ein Studium ohne Inskription, kein rechtswirksam zugelassenes Studium. Die belangte Behörde habe daher die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, StudFG falsch sinngemäß interpretiert. Drittens sei die erfolgte Rückzahlung der bezogenen Studienbeihilfe gelichbedeutend damit, als habe überhaupt kein Bezug von Studienbeihilfe vorgelegen. Der Studienbeihilfenbezug könne nicht mit dem Bezug und der nachträglich erfolgten Rückzahlung des Bezuges gleichgesetzt werden. Im dritten Semester des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der LFU Innsbruck habe die BF noch keinen Studienwechsel vollzogen und für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen beim Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik gelte die Ausnahmebestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG.
Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden."
Absatz eins, Ziffer 2, zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden." 3.1.
FG ist Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolgt im Sinne der §§ 16 bis 25 StudFG nachweist. Dabei wird in § 16 Abs. 1 Z 1 StudFG als allgemeine Voraussetzung für einen günstigen Studienerfolg normiert, dass der Studierende das Studium zielstrebig im Sinne des § 17 StudFG betreiben und in angemessener Zeit absolvieren muss (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, E 3 zu § 16 mit Hinweis auf VwGH 21.05.1990, 87/12/0066).
Paragraph 6, Ziffer 3, StudFG ist Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolgt im Sinne der Paragraphen 16 bis 25 StudFG nachweist. Dabei wird in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG als allgemeine Voraussetzung für einen günstigen Studienerfolg normiert, dass der Studierende das Studium zielstrebig im Sinne des Paragraph 17, StudFG betreiben und in angemessener Zeit absolvieren muss (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, E 3 zu Paragraph 16, mit Hinweis auf VwGH 21.05.1990, 87/12/0066).
FG liegt im Sinne eines Ausschlussprinzips ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG liegt im Sinne eines Ausschlussprinzips ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat. Ein Studium iSd § 17 Abs. 1 StudFG liegt bereits bei Inskription vor, soweit eine solche in den Studienvorschriften bzw. Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Aus welchem Grund der Studierende inskribiert hat oder ob er tatsächlich studiert, dh das Ausbildungsangebot der betreffenden Bildungseinrichtung annimmt und sich z.B. durch den Besuch von Lehrveranstaltungen dieser Einrichtung Wissen aneignet, das er allenfalls durch die Ablegung von Prüfungen nachweist, ist rechtlich unerheblich (VwGH 02.09.1998, 98/12/0163).Ein Studium iSd Paragraph 17, Absatz eins, StudFG liegt bereits bei Inskription vor, soweit eine solche in den Studienvorschriften bzw. Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Aus welchem Grund der Studierende inskribiert hat oder ob er tatsächlich studiert, dh das Ausbildungsangebot der betreffenden Bildungseinrichtung annimmt und sich z.B. durch den Besuch von Lehrveranstaltungen dieser Einrichtung Wissen aneignet, das er allenfalls durch die Ablegung von Prüfungen nachweist, ist rechtlich unerheblich (VwGH 02.09.1998, 98/12/0163). Ein Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 StudFG liegt dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Dabei ist es ohne rechtserhebliche Bedeutung, ob der Studierende unmittelbar im Anschluss an den Abbruch des Vorstudiums ein neues (anderes) Studium aufnimmt oder ob dazwischen ein mehr oder weniger langer Zeitraum liegt. Irrelevant ist es auch, ob der Studierende im Vorstudium Studienbeihilfe bezogen oder zumindest einen Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt hätte (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0060; vgl. auch 04.11.2002, 2002/10/0167).Ein Studienwechsel iSd Paragraph 17, Absatz eins, StudFG liegt dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Dabei ist es ohne rechtserhebliche Bedeutung, ob der Studierende unmittelbar im Anschluss an den Abbruch des Vorstudiums ein neues (anderes) Studium aufnimmt oder ob dazwischen ein mehr oder weniger langer Zeitraum liegt. Irrelevant ist es auch, ob der Studierende im Vorstudium Studienbeihilfe bezogen oder zumindest einen Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt hätte (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0060; vergleiche auch 04.11.2002, 2002/10/0167). Die Rückkehr des Studierenden zu seinem früheren (d.h. vor dem ersten Studienwechsel betriebenen) Studium stellt einen weiteren beachtlichen Studienwechsel dar (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, E 1 zu § 17 Abs. 1 mit Hinweis auf VwGH 01.02.1990, 89/12/0175).Die Rückkehr des Studierenden zu seinem früheren (d.h. vor dem ersten Studienwechsel betriebenen) Studium stellt einen weiteren beachtlichen Studienwechsel dar (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, E 1 zu Paragraph 17, Absatz eins, mit Hinweis auf VwGH 01.02.1990, 89/12/0175). 3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Die BF war von Wintersemester 2012/13 bis Wintersemester 2013/14 (drei Semester lang) für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der LFU Innsbruck - wenngleich erst ab 16.10.2012 als ordentliche Hörerin - zugelassen. Die Zulassung zu einer anderen Studienrichtung – bei Nichtfortsetzung des bisher betriebenen – Studiums stellt iSd StudFG 1992 einen Studienwechsel dar (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, E 10 zu § 17 Abs. 1 mit Hinweis auf VwGH 29.02.2012, 2011/10/0057).Die Zulassung zu einer anderen Studienrichtung – bei Nichtfortsetzung des bisher betriebenen – Studiums stellt iSd StudFG 1992 einen Studienwechsel dar (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, E 10 zu Paragraph 17, Absatz eins, mit Hinweis auf VwGH 29.02.2012, 2011/10/0057). Da die BF dieses begonnene, aber nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzte, sondern im Wintersemester 2015/16 das Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik ebenfalls an der LFU Innsbruck aufnahm, liegt ein erster Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 StudFG vor. Es kann dabei außer Betracht bleiben, dass zwischen Abbruch des Vorstudiums und Aufnahme des neuen Studiums ein Zeitraum von zwei Jahren liegt, zumal ebenso irrelevant ist, dass die BF im Vorstudium Studienbeihilfe bezogen hat und diese dann auch zur Gänze wieder rückerstattet hat (vgl. VwGH 26.05.2011, 2011/16/0060).Da die BF dieses begonnene, aber nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzte, sondern im Wintersemester 2015/16 das Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik ebenfalls an der LFU Innsbruck aufnahm, liegt ein erster Studienwechsel iSd Paragraph 17, Absatz eins, StudFG vor. Es kann dabei außer Betracht bleiben, dass zwischen Abbruch des Vorstudiums und Aufnahme des neuen Studiums ein Zeitraum von zwei Jahren liegt, zumal ebenso irrelevant ist, dass die BF im Vorstudium Studienbeihilfe bezogen hat und diese dann auch zur Gänze wieder rückerstattet hat vergleiche VwGH 26.05.2011, 2011/16/0060). Im Sommersemester 2021 wechselte die BF in das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU Linz. Dies ist damit der zweite Studienwechsel der BF. In diesem Zusammenhang ist abermals darauf hinzuweisen, dass es irrelevant ist, ob die BF im betreffenden Vorstudium Studienbeihilfe bezogen oder zumindest einen Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt hätte (vgl. erneut VwGH 26.05.2011, 2011/16/0060).Im Sommersemester 2021 wechselte die BF in das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU Linz. Dies ist damit der zweite Studienwechsel der BF. In diesem Zusammenhang ist abermals darauf hinzuweisen, dass es irrelevant ist, ob die BF im betreffenden Vorstudium Studienbeihilfe bezogen oder zumindest einen Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt hätte vergleiche erneut VwGH 26.05.2011, 2011/16/0060). Dem Vorbringen der BF, wonach fallbezogen der Ausnahmetatbestand des § 17 Abs. 2 Z 3 StudFG greife und sie diesbezüglich alle drei Voraussetzungen erfülle, ist zunächst zu entgegnen, dass – wie aus den erläuternden Bemerkungen hervorgeht – die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs. 2 Z 3 StudFG auf Studierende von Musikgymnasien abzielt, da diese bereits während des Besuches der höheren Schule nach dem Lehrplan verpflichtet sind, als ordentliche Hörer an Konservatorien oder Hochschulen künstlerischer Richtung zu inskribieren. Ein nach Ablegung der Reifeprüfung betriebenes Studium, das nicht die Fortsetzung des bisher an einer Hochschule künstlerischer Richtung oder an einem Konservatorium betriebenen Studiums darstellt, ist demnach iSd § 17 Abs. 2 Z 3 StudFG kein Studienwechsel. Nach der Änderung können Absolventen von Musikgymnasien auch noch nach der Reifeprüfung ein anderes Studium wählen, ohne den Anspruchsverlust bei der Studienbeihilfe zu bewirken (vgl. RV 701 BlgNR 20.GP, Erl. zu § 17 Abs. 2 StudFG).Dem Vorbringen der BF, wonach fallbezogen der Ausnahmetatbestand des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG greife und sie diesbezüglich alle drei Voraussetzungen erfülle, ist zunächst zu entgegnen, dass – wie aus den erläuternden Bemerkungen hervorgeht – die Ausnahmebestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG auf Studierende von Musikgymnasien abzielt, da diese bereits während des Besuches der höheren Schule nach dem Lehrplan verpflichtet sind, als ordentliche Hörer an Konservatorien oder Hochschulen künstlerischer Richtung zu inskribieren. Ein nach Ablegung der Reifeprüfung betriebenes Studium, das nicht die Fortsetzung des bisher an einer Hochschule künstlerischer Richtung oder an einem Konservatorium betriebenen Studiums darstellt, ist demnach iSd Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG kein Studienwechsel. Nach der Änderung können Absolventen von Musikgymnasien auch noch nach der Reifeprüfung ein anderes Studium wählen, ohne den Anspruchsverlust bei der Studienbeihilfe zu bewirken vergleiche Regierungsvorlage 701 BlgNR 20.GP, Erl. zu Paragraph 17, Absatz 2, StudFG). Die BF hat mit der Aufnahme ihres Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der LFU Innsbruck im Wintersemester 2012 keinen Studienwechsel vorgenommen. Im Besonderen war sie während ihres Besuches der Höheren Schule nicht als ordentliche Hörerin an einem Konservatorium oder an einer Hochschule künstlerischer Richtung inskribiert. Insofern ist bereits vor diesem Hintergrund die Nichtanwendbarkeit der betreffenden Ausnahmeregelung evident. Aus dem Verweis auf den § 9 AHSchStG ist für die BF nichts gewonnen, da zum einen das betreffende Gesetz mit 31.07.1997 (BGBl Nr. 48/1997) außer Kraft trat und zum anderen der § 9 AHSchStG über Studien der Gasthörer und der außerordentlichen Hörer im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt. Zumal aus § 3 StudFG zweifelsfrei erhellt, dass eine Förderung nur für ordentliche Studierende möglich ist. Insoweit ist es fallbezogen unerheblich, ob und inwiefern die BF im Zeitraum von 01.10.2012 bis 15.10.2012 als außerordentliche Hörerin zugelassen war.Aus dem Verweis auf den Paragraph 9, AHSchStG ist für die BF nichts gewonnen, da zum einen das betreffende Gesetz mit 31.07.1997 Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1997,) außer Kraft trat und zum anderen der Paragraph 9, AHSchStG über Studien der Gasthörer und der außerordentlichen Hörer im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt. Zumal aus Paragraph 3, StudFG zweifelsfrei erhellt, dass eine Förderung nur für ordentliche Studierende möglich ist. Insoweit ist es fallbezogen unerheblich, ob und inwiefern die BF im Zeitraum von 01.10.2012 bis 15.10.2012 als außerordentliche Hörerin zugelassen war. Soweit die BF vorbringt, die belangte Behörde habe die Bestimmung des § 3 Abs. 5 StudFG sinnwidrig interpretiert, indem die Gewährung von Studienbeihilfe ausschließlich mit dem Vorliegen einer Inskription verknüpft werde, ist in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten, dass das Universitäts-Studiengesetz die Immatrikulation und die Inskription durch den einheitlichen Vorgang der Zulassung ersetzt. Die Zulassung erlischt durch Abmeldung oder durch eine mehr als zwei Semester nicht erfolgte Meldung über die Fortsetzung des Studiums (vgl. RV 701 BlgNR 20.GP, Erl. zu § 3 Abs. 5 StudFG). Soweit die BF vorbringt, die belangte Behörde habe die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, StudFG sinnwidrig interpretiert, indem die Gewährung von Studienbeihilfe ausschließlich mit dem Vorliegen einer Inskription verknüpft werde, ist in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten, dass das Universitäts-Studiengesetz die Immatrikulation und die Inskription durch den einheitlichen Vorgang der Zulassung ersetzt. Die Zulassung erlischt durch Abmeldung oder durch eine mehr als zwei Semester nicht erfolgte Meldung über die Fortsetzung des Studiums vergleiche Regierungsvorlage 701 BlgNR 20.GP, Erl. zu Paragraph 3, Absatz 5, StudFG). Der Begriff der Inskription als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe wird beibehalten, soweit er in den unterschiedlichen Studienvorschriften, die für die Vollziehung des Studienförderungsgesetzes zu beachten sind, weiter enthalten ist. Darüber hinaus wird allgemein auf die grundsätzliche Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb verwiesen, ohne dass der Gesetzestext ausdrücklich auf eine bestimmte Studienrechtsvorschrift Bezug nimmt. Für den Geltungsbereich des UniStG bedeutet dies, dass nur für jene Semester ein Anspruch auf Studienbeihilfe bestehen kann, für die eine Fortsetzungsmeldung erfolgte. Nur solche Semester werden auch für die Anspruchsdauer berücksichtigt (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, § 3 Abs. 5 StudFG mit Hinweis auf AB 1054 BlgNR 20.GP, Erl. zu § 3 Abs. 5 StudFG).Der Begriff der Inskription als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe wird beibehalten, soweit er in den unterschiedlichen Studienvorschriften, die für die Vollziehung des Studienförderungsgesetzes zu beachten sind, weiter enthalten ist. Darüber hinaus wird allgemein auf die grundsätzliche Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb verwiesen, ohne dass der Gesetzestext ausdrücklich auf eine bestimmte Studienrechtsvorschrift Bezug nimmt. Für den Geltungsbereich des UniStG bedeutet dies, dass nur für jene Semester ein Anspruch auf Studienbeihilfe bestehen kann, für die eine Fortsetzungsmeldung erfolgte. Nur solche Semester werden auch für die Anspruchsdauer berücksichtigt vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, Paragraph 3, Absatz 5, StudFG mit Hinweis auf Ausschussbericht 1054 BlgNR 20.GP, Erl. zu Paragraph 3, Absatz 5, StudFG). Im Studienförderungsgesetz findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass nur jene Semester in die Anspruchsdauer zählten, während deren auch Studienbeihilfe bezogen wurde. Vielmehr legt § 3 Abs. 6 StudFG [Anm.: nunmehr Abs. 5] eindeutig fest, dass Semester, für die eine Inskription [Anm. (seit 01.03.1998): eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb] besteht, für die Anspruchsdauer des Studiums jedenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, Pkt. 5 zu § 18 Abs. 1 StudFG). Für Studienbeihilfenbezieher zählen daher jene Semester, während welcher sie für eine Studienrichtung zugelassen waren, in die Anspruchsdauer. Kein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht während jener Semester, in denen Studienbeihilfenbezieher nicht zugelassen sind (RV 701 BlgNR 20.GP, Erl. zu § 3 Abs. 5 StudFG).Im Studienförderungsgesetz findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass nur jene Semester in die Anspruchsdauer zählten, während deren auch Studienbeihilfe bezogen wurde. Vielmehr legt Paragraph 3, Absatz 6, StudFG [Anm.: nunmehr Absatz 5 ], eindeutig fest, dass Semester, für die eine Inskription [Anm. (seit 01.03.1998): eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb] besteht, für die Anspruchsdauer des Studiums jedenfalls zu berücksichtigen sind vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, Pkt. 5 zu Paragraph 18, Absatz eins, StudFG). Für Studienbeihilfenbezieher zählen daher jene Semester, während welcher sie für eine Studienrichtung zugelassen waren, in die Anspruchsdauer. Kein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht während jener Semester, in denen Studienbeihilfenbezieher nicht zugelassen sind Regierungsvorlage 701 BlgNR 20.GP, Erl. zu Paragraph 3, Absatz 5, StudFG). Als wesentliches Element des günstigen Studienerfolges soll die Anspruchsdauer sicherstellen, dass der Studierende unter Berücksichtigung der studienrechtlichen Gliederung sein Studium zielgerichtet betreibt und innerhalb der in § 18 Abs 1 StudFG 1992 festgelegten Zeitspanne erfolgreich abschließt. Da die Zulassung zu den (den Studienabschnitt bzw. das Studium abschließenden) Diplomprüfungen oder Rigorosen nach § 27 Abs 2 AHSchStG iVm den besonderen Studienvorschriften von der Inskription der vorgeschriebenen Semester sowie von der positiven Beurteilung der Teilnahme bestimmter Lehrveranstaltungen und sonstigen Prüfungen abhängt, sind für die Anspruchsdauer iSd § 18 Abs 1 StudFG 1992 jedenfalls die inskribierten Semester von Bedeutung. Dies hat der Gesetzgeber durch § 3 Abs 5 letzter Satz StudFG 1992 idF 1997/I/98 bloß klargestellt (VwGH 07.10.1998, 97/12/0196).Als wesentliches Element des günstigen Studienerfolges soll die Anspruchsdauer sicherstellen, dass der Studierende unter Berücksichtigung der studienrechtlichen Gliederung sein Studium zielgerichtet betreibt und innerhalb der in Paragraph 18, Absatz eins, StudFG 1992 festgelegten Zeitspanne erfolgreich abschließt. Da die Zulassung zu den (den Studienabschnitt bzw. das Studium abschließenden) Diplomprüfungen oder Rigorosen nach Paragraph 27, Absatz 2, AHSchStG in Verbindung mit den besonderen Studienvorschriften von der Inskription der vorgeschriebenen Semester sowie von der positiven Beurteilung der Teilnahme bestimmter Lehrveranstaltungen und sonstigen Prüfungen abhängt, sind für die Anspruchsdauer iSd Paragraph 18, Absatz eins, StudFG 1992 jedenfalls die inskribierten Semester von Bedeutung. Dies hat der Gesetzgeber durch Paragraph 3, Absatz 5, letzter Satz StudFG 1992 in der Fassung 1997/I/98 bloß klargestellt (VwGH 07.10.1998, 97/12/0196). Aus § 3 Abs. 5, zweiter Satz StudFG ergibt sich eindeutig, dass alle Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, für die Anspruchsdauer des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, zu berücksichtigen sind. Folglich ist auch der belangten Behörde nicht zu widersprechen, wenn sie einwendet, dass bereits § 3 Abs. 5 StudFG als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten expressis verbis die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, normiert.Aus Paragraph 3, Absatz 5,, zweiter Satz StudFG ergibt sich eindeutig, dass alle Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, für die Anspruchsdauer des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, zu berücksichtigen sind. Folglich ist auch der belangten Behörde nicht zu widersprechen, wenn sie einwendet, dass bereits Paragraph 3, Absatz 5, StudFG als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten expressis verbis die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, normiert. Weiters teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass der Begriff „Studium“ im Sinne des StudFG 1992 jeweils durch die Inskription bzw. nach dem UniStG durch die Zulassung zu einem bestimmten (Diplom- oder Doktorats-) Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung (vgl. § 32 UniStG) bestimmt wird. Dafür, dass das StudFG im hier interessierenden Zusammenhang von einem anderen Begriff ausgeht, gibt es im Gesetz keinen Anhaltspunkt. Insofern liegt eine grundsätzliche Übereinstimmung zwischen Studienrecht und Studienförderungsrecht vor (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, E zu § 13 mit Hinweis auf VwGH 08.01.2001, 2000/12/0053).Weiters teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass der Begriff „Studium“ im Sinne des StudFG 1992 jeweils durch die Inskription bzw. nach dem UniStG durch die Zulassung zu einem bestimmten (Diplom- oder Doktorats-) Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung vergleiche Paragraph 32, UniStG) bestimmt wird. Dafür, dass das StudFG im hier interessierenden Zusammenhang von einem anderen Begriff ausgeht, gibt es im Gesetz keinen Anhaltspunkt. Insofern liegt eine grundsätzliche Übereinstimmung zwischen Studienrecht und Studienförderungsrecht vor (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, E zu Paragraph 13, mit Hinweis auf VwGH 08.01.2001, 2000/12/0053). Sofern die BF auf das Datum der erfolgten Inskription vom 16.10.2012 abstellt, ist zu konstatieren, dass aus folgenden Bestimmungen zweifelsfrei folgt, dass der Beginn eines Studiums mit dem Beginn des Studienjahres (Wintersemester bzw. des Sommersemesters) zusammenfällt:
1 UG in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2002 besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am
Paragraph 52, Absatz eins, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am
Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 06.04.2011, 16. Stück, Nr. 344 gliederte sich das Studienjahr 2012/13 wie folgt: Wintersemester 2012/13 Beginn der Lehrveranstaltungen: 01.10.2012-03.02.2013 (15 Unterrichtswochen) Sommersemester 2013 04.03.2013-29.06.2013 (15 Unterrichtswochen)
F BGBl. I Nr. 52/2012 hat das Rektorat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und Studierende
2 UG weiters den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen zu betragen und endet am 5. September, für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen und endet am 5. Februar.
2 UG beginnt mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet.
Paragraph 61, Absatz eins, UG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2012, hat das Rektorat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Absatz 3, bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und Studierende
Paragraph 91, Absatz 2, UG weiters den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen zu betragen und endet am 5. September, für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen und endet am 5. Februar.
Paragraph 61, Absatz 2, UG beginnt mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist die Nachfrist, die im Wintersemester am
2 Z 2 UG insbesondere vor, wenn die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem
Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 2, UG insbesondere vor, wenn die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem
2 Z 2 UG als ordentliche Hörerin zugelassen wurde.Gegenständlich startete das maßgebliche Wintersemester 2012/13 am 01.10.2012, weswegen der Beginn des Studiums der Rechtswissenschaften an der LFU Innsbruck auf eben diesen Tag fällt. Daran vermag – wie die belangte Behörde zutreffend ausführte – auch die Tatsache nichts abzuändern, dass die BF nach Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Diplomstudium Rechtswissenschaften am 16.10.2012
Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 2, UG als ordentliche Hörerin zugelassen wurde. Ebensowenig vermochte es die BF in diesem Kontext mit ihrem Argument eines etwaigen budgetären Ausgleichs, demgemäß der Bezug einer Studienbeihilfe nicht mit dem Bezug und der nachträglich erfolgten Rückzahlung gleichgesetzt werden könne, einen Anspruch auf Studienbeihilfe zu begründen, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur (vgl. unter anderem erneut VwGH 26.05.2011, 2011/16/0060 sowie 04.11.2002, 2002/10/0167).Ebensowenig vermochte es die BF in diesem Kontext mit ihrem Argument eines etwaigen budgetären Ausgleichs, demgemäß der Bezug einer Studienbeihilfe nicht mit dem Bezug und der nachträglich erfolgten Rückzahlung gleichgesetzt werden könne, einen Anspruch auf Studienbeihilfe zu begründen, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur vergleiche unter anderem erneut VwGH 26.05.2011, 2011/16/0060 sowie 04.11.2002, 2002/10/0167). 3.1.
FG ausgeschlossen.Da die BF somit zweimal das Studium gewechselt hat und keiner der gesetzlich angeführten Ausnahmetatbestände des Paragraph 17, Absatz 2 und Absatz 3, StudFG greifen, ist ein Anspruch auf Studienbeihilfe mangels günstigen Studienerfolgs
Paragraph 6, Ziffer 3, StudFG ausgeschlossen. Daher hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag der BF abgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.2. Eine Verhandlung konnte
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Darüber hinaus wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier kein günstiger Studienerfolg vorliegt, entspricht der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier kein günstiger Studienerfolg vorliegt, entspricht der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2245475.1.00
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