Obsah (16)
Art. 133§ 173§ 170§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 27§ 48a§ 49a§ 49§§ 48cArtikel 17§ 28Art. 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlW128 2253215-1 Spruch, W128 2253215-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 23.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den Antrag auf Feststellung Ihres Anspruches auf eine finanzielle Entschädigung und/oder das Ausmaß an Zeitausgleich, der bzw. das sich aus der Überschreitung der unionsrechtlich zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit und der Nichtgewährung der unionsrechtlich gebotenen Ruhezeiten im Rahmen ihrer Dienstleistung der Jahre 2010 bis 2019 ergeben habe.
- Wegen Nichterledigung des Antrages vom 23.11.2020, erhob die Beschwerdeführerin, am 07.12.2021, eine Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde. Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie das Studium der Veterinärmedizin absolviert habe und dort seit dem Jahr 1994 Universitätsassistentin an der Veterinärmedizinischen Universität Wien (Vet. Med.) sei. Sie habe dort jahrelange Dienste zu verrichten gehabt, durch welche die rechtlich zulässigen Obergrenzen von 13 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche (weit) überschritten worden seien. Sie sei sich dessen nicht bewusst gewesen, es sei ihr gegenüber seitens der Vet. Med. vorgegeben worden, dass es sich um eine rechtlich zulässige Dienstplangestaltung handle. Erst Mitte des Jahres 2020 habe sie Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erhalten. Dies gemeinsam mit gleichermaßen betroffenen Universitätslehrern und gemeinsam mit mehreren von diesen, habe sie sich entschlossen, diese Angelegenheit rechtlich zu verfolgen. Mit Eingabe vom 23.11.2020 habe sie dann den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt. Seitens des Dienstgebers sei ihr mit formloser E-Mail eine Stellungnahme des Universitätsjuristen zur Kenntnis gebracht worden, in welcher die Berechtigung ihrer Ansprüche verneint worden sei und zwar mit der Begründung, dass sie eine Erklärung über das Einverständnis zu den verlängerten Dienstzeiten abgegeben habe. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin eine solche mit 17.11.2016 datierte Erklärung abgegeben. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass die geltend gemachte Rechtswidrigkeit dennoch gegeben sei und stellte klar, dass ihr Antrag aufrecht erhalten bleibe. Als Beschwerdegründe gab sie an, dass der Dienstgeber argumentiere, eine Überschreitung der täglichen Maximalarbeitszeit von 13 Stunden sei zulässig gewesen, weil eine solche auch für das Erfordernis der kontinuierlichen Betreuung von Tieren rechtmäßig sei. Sie halte dem entgegen, dass die Tierpflege Aufgabe von Tierpflegern sei, während ihre eigenen Aufgaben rein medizinische Tätigkeiten beinhielten, wobei die Notwendigkeit einer Verrichtung durch sie wegen der sonstigen personellen Besetzung ab 08:00 Uhr nicht mehr erforderlich gewesen sei. Soweit ein solches Erfordernis jedoch bestanden haben sollte, seien die gesetzlich gebotenen Ausgleichs-Freizeitgewährungen nicht erfolgt. Weiters habe sie ins Treffen geführt, dass die jeweils Wochen vorher festgelegten Dienstpläne keine außergewöhnlichen Ereignisse berücksichtigt hätten, sondern nur den ganz normalen Arbeitsanforderungen gedient hätten. Hinsichtlich der Einverständniserklärungen hätte sie darauf hingewiesen, dass diese erst mit Ende des Jahres 2016 abgegeben worden seien und nicht zurückwirken könnten. Zum Verjährungseinwand mache sie den Gegeneinwand der Missbräuchlichkeit geltend. In concreto habe sie der Dienstgeber dadurch irregeführt, dass er sie glauben gemacht habe, die Dienstzeitplanung sei rechtskonform, obwohl er es besser gewusst habe oder mindestens wissen habe müssen. Zufolge dieser Irreführung sei auch die Einverständniserklärung Ende des Jahres 2016, im Hinblick darauf als wirkungslos anzusehen, dass sie unter Vorspiegelung einer unrichtigen Rechtssituation erlangt worden sei. Eine Dienstzeitüberschreitung könne höchstens gelegentlich in einzelnen Ausnahmefällen gesetzeskonform und objektiv als gerechtfertigt angesehen werden, nämlich dann, wenn wirklich ohne ihre Anwesenheit eine Gefährdung des Tierwohls realistisch in Betracht gekommen wäre. Darauf habe die Einverständniserklärung grundsätzlich nicht gezielt, sondern es habe durch sie eine Scheindeckung für den fortwährenden Rechtsmissbrauch einer unionsrechtswidrigen Dienstplangestaltung geschaffen werden sollen. Wie aus diesem Vorbringen implizit hervorgehe, sei sie sich bewusst, dass sie sie nicht auf eine explizite österreichische Gesetzesbestimmung stützen könne, sie sähe den Anspruch aber als unionsrechtlich begründet. Zum Anspruchsausmaß habe sie keine vollständigen Aufzeichnungen über die Dienstpläne und Dienstverrichtungen in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen. Sie lege als repräsentatives Beispiel eine Aufstellung des Dienstplanes über das Jahr 2013 vor und mache geltend, dass in den anderen Jahren von 2007 bis 2019 durchschnittlich in etwa Gleiches oder sogar eine noch größere Anzahl von überlangen Diensten gegeben gewesen seien.
- Am 14.01.2022 kam es durch die belangte Behörde zu einer Verständigung der Beweisaufnahme betreffend des von der Beschwerdeführerin eingebrachten gegenständlichen Antrages. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass mangels Bestehens einer Rechtsgrundlage, einer nachträglichen Gewährung allenfalls entgangener Ruhezeit bzw. einer finanziellen Abgeltung der diesbezüglichen Ansprüche, der Antrag voraussichtlich per Bescheid abgewiesen werde.
- Am 01.02.2022 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. In dieser brachte sie zusammengefasst vor, dass beide Erklärungen aus dem Jahr 2016 und 2017, die sie damals abgegeben habe, die Klausel „um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten“ enthalten haben. Diese Voraussetzung sei generell nicht erfüllt gewesen, höchstens in seltenen Ausnahmefällen, die durch den Dienstgeber darzustellen und zu beweisen wären. Die Erklärungen seien nicht freiwillig, sondern nur wegen unzulässiger Druckausübung durch den Dienstgeber von der Beschwerdeführerin unterschrieben worden. Diese Druckausübung sei im Wege des Betriebsrates erfolgt. Es sei mitgeteilt worden, dass die Journaldienste gänzlich abgeschafft werden würden, es sei denn die Beschwerdeführerin sehe sich zu einer Einverständniserklärung bereit. Der Wegfall der Journaldienste hätte zu einer Einkommensbuße von rund 25% geführt. Dies wäre für sie nicht ohne Einschränkungen des (familiären) Lebensstandards zu verkraften gewesen. Es sei davon auszugehen, dass dem Dienstgeber das eben genau bewusst gewesen sei und von ihm dazu benutzt worden sei, die sachlich nicht gerechtfertigte Druckausübung vorzunehmen. Rechtlich folge daraus, dass die unterschriebenen Erklärungen wegen wesentlicher Willensmängel nicht gültig und wirksam seien. Das sei auch bei der Frage der Verjährung zu beachten. Gerade wegen der Vorgangsweise der Erklärungen aus den Jahren 2016 und 2017 sei zugrunde zu legen, dass eine frühere Geltendmachung ihrer Rechte ebenfalls zum vorangeführten Einkommensverlust geführt hätte, somit sei auch in dieser Beziehung eine Drucksituation gewesen, welche die Verjährung verhindere. Es handle sich im privatrechtlichen Sinn um ein Dauerdelikt, welches jedenfalls bis zur tatsächlichen Antragstellung bestanden habe. Aus diesem Grund sei keine Verjährung eingetreten.
- Am 15.02.2022 erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid, in dessen Spruch der Antrag der Beschwerdeführerin, auf finanzielle Entschädigung und/oder Zeitausgleich zufolge Überschreitung der unionsrechtlich zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit und Nichtgewährung der unionsrechtlich gebotenen Ruhezeiten im Rahmen der Dienstleistung der Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 bis 2019, abgewiesen wurde. Begründend wurde dem Vorbringen in der Säumnisbeschwerde entgegengehalten, dass keine Ansprüche nach dem Gehaltsgesetz (GehG) offen seien. Darüber hinaus seien solche Ansprüche nach drei Jahren verjährt. Für die Jahre innerhalb des Verjährungszeitraumes liege die Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin vor. In der von der Beschwerdeführerin zitierten EuGH Entscheidung finde sich wieder, dass die Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen, 48 Stunden nicht überschreiten dürfe, es sei denn es liege eine Zustimmung der betroffenen Person vor. Der Fall sei mit den im Tierspital geleisteten Diensten der Beschwerdeführerin nicht vergleichbar, da eine Zustimmung der Beschwerdeführer vorliege.
§ 173Abs.
1 Z 5 und 187 Abs. 2 Z 4 BDG 1979 sei § 48a BDG 1979 auf Universitätsdozenten und Universitätsassistenten gar nicht anzuwenden.
Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 5 und 187 Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 sei Paragraph 48 a, BDG 1979 auf Universitätsdozenten und Universitätsassistenten gar nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführerin seien die Journaldienste abgegolten worden, weitere offene Ansprüche nach dem BGD 1979 und GehG bestünden nicht. Zum Begehren auf finanzielle Abgeltung für nicht gewährte Ruhezeiten sei auszuführen, dass es für einen solchen Anspruch an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Die unionsrechtliche Regelung, auf die sich der Antrag stütze, sehe die Möglichkeit der Zustimmung des Arbeitnehmers zur Dienstleistung von mehr als 48 Stunden pro Woche vor. Diese Zustimmung erteile die Arbeitnehmerin, sodass auch kein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliege. Hinsichtlich des Einwandes der Verjährung sei abermals darauf hinzuweisen, dass selbst in der Säumnisbeschwerde angeführt werde, dass es keine österreichische Gesetzesbestimmung gebe, auf die sich das Anbringen stütze. Es liege auch kein arglistiges Verhalten des Dienstgebers vor, da dieser gegen keine österreichische Gesetzesbestimmung verstoßen habe. Mit der Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.01.2022 sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. In der Stellungnahme sei die Rechtmäßigkeit der 2016 und 2017 unterschriebenen Erklärungen bezweifelt worden, da die Dienstleistung für die Kontinuität des Dienstes nicht erforderlich gewesen wäre. In der Stellungnahme werde auch ausgeführt, dass eine Druckausübung im Wege des Betriebsrates erfolgt sei. Dazu sei anzumerken, dass der Dienstgeber weder auf den Betriebsrat, noch auf seine Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Druck ausgeübt habe, die Zustimmung zur Einteilung zu Journaldiensten zu unterzeichnen. Mangels Bestehens einer Rechtsgrundlage auf nachträgliche Gewährung allenfalls entgangener Ruhezeit bzw. finanzieller Abgeltung der diesbezüglichen Ansprüche sei der Antrag abzuweisen.
- In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 15.03.2022 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das Vorbringen der Druckausübung in der Stellungnahme vom 01.02.2022 in der Bescheidbegründung gar nicht berücksichtigt worden sei. Hätte hier eine Beweisaufnahme stattgefunden, so hätte sich die Tatsachenrichtigkeit des Vorbringens ergeben und es wäre davon ausgehend auch rechtlich im Sinne der Beschwerdeführerin zu entscheiden gewesen. Damit entfalle das einzige behördliche Gegenargument zum unionsrechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde argumentiere ausschließlich mit österreichischen Gesetzesbestimmungen. Es gehe der Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen aber ebenfalls um unionsrechtliche Grundlagen, auf welchen sie ihr Begehren stütze. Aufgrund des von der belangten Behörde herbeigeführten Willensmangel bei Unterzeichnung der Erklärungen sei der Einwand der Missbräuchlichkeit der Verjährungseinwendung als valid zu bewerten. Was andererseits inhaltlich die Ansprüche aus der unionsrechtswidrigen Heranziehung zu Diensten angehe, habe die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Antrag vom 23.11.2020 auf die einschlägige EuGH-Judikatur hingewiesen (C-429/09, Fuß) und diese Judikatur sei völlig eindeutig. Demnach gebühre der Beschwerdeführerin ein entsprechender Freizeitausgleich oder eine finanzielle Abgeltung. Die belangte Behörde habe in ihrer Entscheidungsbegründung weder dem Vorbringen der Verjährung noch jenem unionsrechtlicher Ansprüche irgendetwas Stichhaltiges entgegengesetzt. Das bedeute einerseits einen weiteren Begründungsmangel, in dieser Beziehung stehe allerdings im Vordergrund, dass als Folge davon die Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zugrunde zu legen sei. Was das Anspruchsausmaß betreffe, halte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt laut den Ausführungen in der Säumnisbeschwerde unverändert aufrecht.
- Die Behörde legte mit Schreiben vom 21.03.2022 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom 01.11.1994 wurde die Beschwerdeführerin zur Assistenzärztin auf eine Planstelle im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung ernannt, und der Universitätsklinik für XXXX und XXXX der Veterinärmedizinischen Universität zugewiesen. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom 01.11.1994 wurde die Beschwerdeführerin zur Assistenzärztin auf eine Planstelle im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung ernannt, und der Universitätsklinik für römisch 40 und römisch 40 der Veterinärmedizinischen Universität zugewiesen. Mit 31.10.1998 wurde ihr zeitlich begrenztes Dienstverhältnis als Assistenzärztin in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt. Mit 18.10.2017 wurde ihr die Lehrbefugnis für das Fach XXXX erteilt. Mit Wirksamkeit vom 01.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin
§ 170Abs.
2 BDG 1979 in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten überstellt.Mit 18.10.2017 wurde ihr die Lehrbefugnis für das Fach römisch 40 erteilt. Mit Wirksamkeit vom 01.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 170, Absatz 2, BDG 1979 in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten überstellt. Im Zeitraum 2007 bis 2019 leistete die Beschwerdeführerin regelmäßig Journaldienste im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien an der Universitätsklinik für XXXX und XXXX .Im Zeitraum 2007 bis 2019 leistete die Beschwerdeführerin regelmäßig Journaldienste im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien an der Universitätsklinik für römisch 40 und römisch 40 . Dabei wurden teilweise durchgehende Dienstzeiten von bis zu 32 Stunden vorgeschrieben und geleistet, im Anschluss an die Dienste von über 13 Stunden nicht immer entsprechend unmittelbar verlängerte Ruhezeiten gewährt sowie Dienstzeiten von über 48 Stunden im Schnitt von 17 Wochen geleistet. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren der belangten Behörde sowie aus der Beschwerde. Der festgestellte Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1. Zur Rechtlage: Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, i.d.g.F. lauten (auszugsweise):Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, i.d.g.F. lauten (auszugsweise): „Höchstgrenzen der Dienstzeit § 48a.
(1)Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.Paragraph 48 a,
(1)Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2)Von der Höchstgrenze
Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
(2)Von der Höchstgrenze
Absatz eins, kann bei Tätigkeiten abgewichen werden, 1. die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder 2. die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere
- a)zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen oder Justizanstalten,
- b)bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
- c)bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,
- d)bei Tätigkeiten der Post und Telekommunikation im Bereich der jeweiligen in § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, angeführten Unternehmungen (der diese Unternehmungen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), sowied) bei Tätigkeiten der Post und Telekommunikation im Bereich der jeweiligen in Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, angeführten Unternehmungen (der diese Unternehmungen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), sowie
- e)zur Freihaltung der Schiffahrtsrinne bei der Österreichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft oder 3. im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, wenn dem betroffenen Beamten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
(3)Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4)Über die Höchstgrenze
Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.
(4)Über die Höchstgrenze
Absatz 3, hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.
(5)Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
(5)Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Absatz eins, abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen. […] Tägliche Ruhezeiten § 48c. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.Paragraph 48 c, Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Wochenruhezeit § 48d.
(1)Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.Paragraph 48 d,
(1)Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2)Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde. Nachtarbeit § 48e.
(1)Die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.Paragraph 48 e,
(1)Die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2)Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Bundesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3)Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt der Bund.
(4)Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 38 bis 40 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
(4)Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die Paragraphen 38 bis 40 sind in diesem Fall nicht anzuwenden. […] Bereitschaft und Journaldienst § 50.
(1)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).Paragraph 50,
(1)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3)Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. […] Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten) § 155.
(1)Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.Paragraph 155,
(1)Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.
(2)Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität zu erfüllen.
(3)Die Universitätslehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.
(4)Tätigkeiten
§ 27und § 56 des Universitätsgesetzes 2002 zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern gelten als Nebentätigkeiten.
(4)Tätigkeiten
Paragraph 27 und Paragraph 56, des Universitätsgesetzes 2002 zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern gelten als Nebentätigkeiten.
(5)Universitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 29 Abs. 4 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002).
(5)Universitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) oder zahnärztlicher (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, des Universitätsgesetzes 2002).
(5a)Universitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehen und deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, dürfen - abgesehen vom Fall des § 50c Abs. 3 - mit ihrer Zustimmung über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journaldiensten herangezogen werden.
(5a)Universitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehen und deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, dürfen - abgesehen vom Fall des Paragraph 50 c, Absatz 3, - mit ihrer Zustimmung über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journaldiensten herangezogen werden.
(6)Universitätslehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.
(7)Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Universitätslehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich, aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.
(7)Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Absatz eins bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Universitätslehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich, aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.
(8)Die zuständigen Universitätsorgane haben unter Berücksichtigung des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, daß das Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen Universitätslehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Universitätslehrer im Lehrbetrieb eingesetzt werden.
(9)Auf Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer ist § 20 Abs. 4 bis 7 nicht anzuwenden.
(9)Auf Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer ist Paragraph 20, Absatz 4 bis 7 nicht anzuwenden.
(10)Die Lehrverpflichtung der Universitätslehrer ist in Semesterstunden festgesetzt. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten. […] Ausnahmebestimmungen § 173.
(1)Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden:Paragraph 173,
(1)Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden: […]
- § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),
- Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 und die Paragraphen 48 a bis 48 e (Dienstzeit), […] Ausnahmebestimmungen §
- […]Paragraph 187, […]
(2)Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden: […]
- § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),
- Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 und die Paragraphen 48 a bis 48 e (Dienstzeit), […]“ Den Universitätsdozenten und Universitätsassistenten gebührt für die Erfüllung ihrer Dienstpflichten ein Gehalt
§ 48abzw. § 49 Gehaltsgesetz 1956 (Geh
G), BGBl. Nr. 54/1956, i.d.g.F. Dieses bemisst sich nach jener Höhe, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht.Den Universitätsdozenten und Universitätsassistenten gebührt für die Erfüllung ihrer Dienstpflichten ein Gehalt
Paragraph 48 a, bzw. Paragraph 49, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, i.d.g.F. Dieses bemisst sich nach jener Höhe, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht.
§ 49aAbs. 1 Geh
G gebührt dem Universitätslehrer eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
Paragraph 49 a, Absatz eins, GehG gebührt dem Universitätslehrer eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
§ 49Abs. 2 Geh
G werden die Ansprüche nach § 49 Abs. 2 durch Abs. 1 nicht berührt.
Paragraph 49, Absatz 2, GehG werden die Ansprüche nach Paragraph 49, Absatz 2, durch Absatz eins, nicht berührt. 3.2.
- Zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können (vgl. VwGH 09.03.2020, Ra 2020/12/001). Ein besoldungsrechtlicher Anspruch setzt demnach eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraus (VwGH 04.09.2014, 2011/12/0074).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können vergleiche VwGH 09.03.2020, Ra 2020/12/001). Ein besoldungsrechtlicher Anspruch setzt demnach eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraus (VwGH 04.09.2014, 2011/12/0074). Für einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung entgangener Wochenruhezeit besteht keine gesetzliche Grundlage. § 48d Abs. 2 BDG 1979 sieht in diesem Zusammenhang bloß vor, dass im Fall der Unterschreitung der Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche, diese in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern ist, um das sie unterschritten wurde. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf nachträglicher Gewährung von – allenfalls zu Unrecht nicht gewährter – Wochenruhezeit für den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Antragstellung sieht das Gesetz nicht vor. Für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung für nicht gewährte Wochenruhezeiten fehlt es ebenso an einer gesetzlichen Grundlage (VwGH 25.03.2015, 2013/12/0176).Für einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung entgangener Wochenruhezeit besteht keine gesetzliche Grundlage. Paragraph 48 d, Absatz 2, BDG 1979 sieht in diesem Zusammenhang bloß vor, dass im Fall der Unterschreitung der Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche, diese in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern ist, um das sie unterschritten wurde. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf nachträglicher Gewährung von – allenfalls zu Unrecht nicht gewährter – Wochenruhezeit für den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Antragstellung sieht das Gesetz nicht vor. Für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung für nicht gewährte Wochenruhezeiten fehlt es ebenso an einer gesetzlichen Grundlage (VwGH 25.03.2015, 2013/12/0176). Ein vermögensrechtlicher Schaden, der dem Beamten seiner Auffassung nach durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung (Unterlassung) seines Dienstgebers zugefügt wurde, wäre im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen (VwGH 04.09.2013, 2011/12/0074). Für die unionsrechtlichen Voraussetzungen einer Staatshaftung kann dabei auf die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des EuGH vom 25.11.2010, Rs C-429/09, Günter Fuß gegen Stadt Halle, verwiesen werden (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/12/0061).Ein vermögensrechtlicher Schaden, der dem Beamten seiner Auffassung nach durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung (Unterlassung) seines Dienstgebers zugefügt wurde, wäre im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen (VwGH 04.09.2013, 2011/12/0074). Für die unionsrechtlichen Voraussetzungen einer Staatshaftung kann dabei auf die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des EuGH vom 25.11.2010, Rs C-429/09, Günter Fuß gegen Stadt Halle, verwiesen werden vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2020/12/0061). Im Verfahren vor der Dienstbehörde kann mangels einer besoldungsrechtlichen Deckung kein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Ein vermögensrechtlicher Schaden, der dem Beamten seiner Auffassung nach durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung (Unterlassung) seines Dienstgebers herbeigeführt wurde, wäre im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen (vgl. VwGH 17.11.1999, 99/12/0272). Weder dem Besoldungsrecht noch sonstigen (materiell-rechtlichen) Vorschriften des Dienstrechts ist ein Anspruch des Beamten auf Schadenersatz zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat im Wege des Amtshaftungsgesetzes dessen Geltendmachung ausdrücklich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte verwiesen. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzanspruches handelt es sich nicht um eine Verwaltungssache (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/12/0061).Im Verfahren vor der Dienstbehörde kann mangels einer besoldungsrechtlichen Deckung kein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Ein vermögensrechtlicher Schaden, der dem Beamten seiner Auffassung nach durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung (Unterlassung) seines Dienstgebers herbeigeführt wurde, wäre im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen vergleiche VwGH 17.11.1999, 99/12/0272). Weder dem Besoldungsrecht noch sonstigen (materiell-rechtlichen) Vorschriften des Dienstrechts ist ein Anspruch des Beamten auf Schadenersatz zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat im Wege des Amtshaftungsgesetzes dessen Geltendmachung ausdrücklich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte verwiesen. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzanspruches handelt es sich nicht um eine Verwaltungssache vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2020/12/0061). 3.2.
- Für die Beschwerdeführerin folgt rechtlich daraus folgendes: Die Beschwerdeführerin leistete regelmäßig Journaldienste, welche durch die belangte Behörde auch abgegolten wurden. Im Antrag vom 23.11.2020 machte sie darüber hinaus geltend, den Anspruch einer finanziellen Entschädigung infolge zeitlicher Mehrdienstleistung und/oder das Ausmaß an Zeitausgleich festzustellen, der bzw. das sich aus der Überschreitung der unionsrechtlich zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit und der Nichtgewährung der unionsrechtlich gebotenen Ruhezeiten im Rahmen ihrer Dienstleistung der Jahre 2007 bis 2019 ergebe. Grundsätzlich sieht § 48a BDG 1979 für Beamte eine Höchstgrenze der Dienstzeit vor, wonach unter anderem die Tagesdienstzeit 13 Stunden nicht übersteigen darf (§ 48a Abs. 1 BDG 1979) bzw. die Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten darf (Abs. 3 leg. cit.). Von der höchstzulässigen Tagesdienstzeit darf aber unter bestimmten Umständen abgewichen werden (Abs. 2 leg. cit.) sowie auch von der höchstzulässigen durchschnittlichen Wochendienstzeit. Bei Letzteren, wenn sich der Beamte dazu bereit erklärt hat.Grundsätzlich sieht Paragraph 48 a, BDG 1979 für Beamte eine Höchstgrenze der Dienstzeit vor, wonach unter anderem die Tagesdienstzeit 13 Stunden nicht übersteigen darf (Paragraph 48 a, Absatz eins, BDG 1979) bzw. die Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten darf (Absatz 3, leg. cit.). Von der höchstzulässigen Tagesdienstzeit darf aber unter bestimmten Umständen abgewichen werden (Absatz 2, leg. cit.) sowie auch von der höchstzulässigen durchschnittlichen Wochendienstzeit. Bei Letzteren, wenn sich der Beamte dazu bereit erklärt hat. Für Universitätsdozenten und Universitätsassistenten sehen jedoch die §§ 173 und 187 BDG 1979 Ausnahmebestimmungen vor. Für den gegenständlichen Fall von Relevanz sind die §§ 173 Abs. 1 Z 5 leg. cit. und 187 Abs. 1 Z 4 leg. cit., wonach § 47a, 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e BDG 1979 (Dienstzeit) nicht zur Anwendung gelangen.Für Universitätsdozenten und Universitätsassistenten sehen jedoch die Paragraphen 173 und 187 BDG 1979 Ausnahmebestimmungen vor. Für den gegenständlichen Fall von Relevanz sind die Paragraphen 173, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit. und 187 Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit., wonach Paragraph 47 a, 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 und die Paragraphen 48 a bis 48 e BDG 1979 (Dienstzeit) nicht zur Anwendung gelangen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe als Universitätsassistentin/Universitätsdozentin im Rahmen der ihr vorgegebenen Diensteinteilung in den Jahren 2010 bis 2019 regelmäßig Journaldienste geleistet und dabei wurden durchgehende Dienstzeiten von bis zu 32 Stunden vorgeschrieben und geleistet, im Anschluss an die Dienste von über 13 Stunden nicht immer entsprechend unmittelbar verlängerte Ruhezeiten gewährt, sowie Dienstzeiten von über 48 Stunden im Schnitt von 17 Wochen geleistet, ist dem zu entgegnen, dass die Regelung des § 48a BDG 1979 im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangt. Auch die Regelungen betreffend Ruhezeiten
§§ 48cund 48d BDG 1979 gelangen nicht zur Anwendung.
Ein Verstoß gegen die die Arbeitszeit betreffenden Bestimmungen des BDG 1979 kann somit nicht erkannt werden.Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe als Universitätsassistentin/Universitätsdozentin im Rahmen der ihr vorgegebenen Diensteinteilung in den Jahren 2010 bis 2019 regelmäßig Journaldienste geleistet und dabei wurden durchgehende Dienstzeiten von bis zu 32 Stunden vorgeschrieben und geleistet, im Anschluss an die Dienste von über 13 Stunden nicht immer entsprechend unmittelbar verlängerte Ruhezeiten gewährt, sowie Dienstzeiten von über 48 Stunden im Schnitt von 17 Wochen geleistet, ist dem zu entgegnen, dass die Regelung des Paragraph 48 a, BDG 1979 im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangt. Auch die Regelungen betreffend Ruhezeiten
Paragraphen 48 c und 48 d BDG 1979 gelangen nicht zur Anwendung. Ein Verstoß gegen die die Arbeitszeit betreffenden Bestimmungen des BDG 1979 kann somit nicht erkannt werden. Die Beschwerdeführerin stützt sich bei ihren Ansprüchen ausschließlich auf unionsrechtliche Grundlagen, da - wie sie selbst in der Säumnisbeschwerde vorbringt - nach österreichischen Besoldungsrecht keine Anspruchsgrundlage für ihren Anspruch auf finanzielle Entschädigung bzw. Freizeitausgleich besteht. Aus der oben angeführten Judikatur des VwGH ist diesbezüglich zu entnehmen, dass ein besoldungsrechtlicher Anspruch demnach eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraussetzt. Weiters besteht nach der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH mangels entsprechender Rechtsgrundlage weder ein Anspruch auf nachträgliche Gewährung von Wochenruhezeit noch auf finanzielle Abgeltung für nicht gewährte Wochenruhezeiten. Da der Beschwerdeführerin die geleisteten Journaldienste abgegolten wurden und somit kein besoldungsrechtlicher Anspruch mehr erwächst, geht auch das Vorbringen einer Verjährungseinrede ins Leere. Ebenso kann auch keine Unionsrechtswidrigkeit festgestellt werden, da
Artikel 17Abs.
1 lit. a) der Richtlinie 2003/88/EG, der österreichische Gesetzgeber, beispielsweise bei „Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis“, betreffend der Ruhezeiten und den Höchstarbeitszeiten abweichende Regelungen treffen kann. Unter Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis sind auch wissenschaftliche Mitarbeiter, wie Universitätsassistenten und Universitätsdozenten zu verstehen (siehe dazu Abl EU 2017/C 165/01, Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, S. 45). Anders als in der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Entscheidung in der Rechtssache Fuß, C-429/09 erkennt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt keine Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Rechtslage, aufgrund derer eine unmittelbare Berufung auf Unionsrecht möglich wäre, um die Haftung der Behörden auszulösen und einen etwaigen Ersatz des Schadens, der sich durch den Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG ergeben würde, zu erlangen.Ebenso kann auch keine Unionsrechtswidrigkeit festgestellt werden, da
Artikel 17
Absatz eins, Litera a,) der Richtlinie 2003/88/EG, der österreichische Gesetzgeber, beispielsweise bei „Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis“, betreffend der Ruhezeiten und den Höchstarbeitszeiten abweichende Regelungen treffen kann. Unter Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis sind auch wissenschaftliche Mitarbeiter, wie Universitätsassistenten und Universitätsdozenten zu verstehen (siehe dazu Abl EU 2017/C 165/01, Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, S. 45). Anders als in der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Entscheidung in der Rechtssache Fuß, C-429/09 erkennt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt keine Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Rechtslage, aufgrund derer eine unmittelbare Berufung auf Unionsrecht möglich wäre, um die Haftung der Behörden auszulösen und einen etwaigen Ersatz des Schadens, der sich durch den Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG ergeben würde, zu erlangen. Sofern die Beschwerdeführerin jedoch ihre Ansprüche auf eine solche Haftung stützt oder der Auffassung ist, dass ihr durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung ihres Dienstgebers ein vermögensrechtlicher Schaden entstanden ist, wären diese im Wege einer Staatshaftungs- bzw. Amtshaftungsklage geltend zu machen und die Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (VwGH 22.10.2020, Ra 2020/12/0061, mit Verweis auch auf den von der Beschwerdeführerin im Antrag erwähnten EuGH Fall C-429/09 [Fuß]). Die Beschwerde ist daher
§ 28Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist daher
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Zu den Zeugenanträgen Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 01.02.2022 die Einvernahme des XXXX sowie jener weiteren XXXX und XXXX beantragt, dies zum Beweis, unter welchen Vorbedingungen die Erklärungen vom 17.11.2016 und 28.03.2017 unterzeichnet wurden. Von der Einvernahme dieser beantragten Zeugen wird jedoch abgesehen, da die verfahrensgegenständlichen Erklärungen zur Vereinbarung von abweichenden Dienstzeiten - aufgrund des Ausschlusses von § 48a BDG 1979 bei Universitätsassistenten und Universitätsdozenten - gar keine Voraussetzung für dessen rechtliche Wirksamkeit darstellten. Aufgrund dieser eindeutig gesetzlichen Rechtslage, erübrigt sich dadurch die Frage, inwieweit hier eine Drucksituation für die Beschwerdeführerin bei Unterzeichnung der bestreffenden Erklärungen bestanden habe.Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 01.02.2022 die Einvernahme des römisch 40 sowie jener weiteren römisch 40 und römisch 40 beantragt, dies zum Beweis, unter welchen Vorbedingungen die Erklärungen vom 17.11.2016 und 28.03.2017 unterzeichnet wurden. Von der Einvernahme dieser beantragten Zeugen wird jedoch abgesehen, da die verfahrensgegenständlichen Erklärungen zur Vereinbarung von abweichenden Dienstzeiten - aufgrund des Ausschlusses von Paragraph 48 a, BDG 1979 bei Universitätsassistenten und Universitätsdozenten - gar keine Voraussetzung für dessen rechtliche Wirksamkeit darstellten. Aufgrund dieser eindeutig gesetzlichen Rechtslage, erübrigt sich dadurch die Frage, inwieweit hier eine Drucksituation für die Beschwerdeführerin bei Unterzeichnung der bestreffenden Erklärungen bestanden habe. Vor diesem Hintergrund war dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme der XXXX nicht zu folgen.Vor diesem Hintergrund war dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme der römisch 40 nicht zu folgen. 3.2.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (siehe VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (siehe VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten. Es handelt sich zudem um keine übermäßig komplexe Rechtfrage. Daher kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die von den Parteien auch nicht beantragt wurde, abgesehen werden. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die - wie oben unter Punkt 3.2. - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und es liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2253215.1.00