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{'item': 'W142 2163823-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlW142 2163823-1 Spruch, W142 2163823-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) von XXXX , StA. Somalia, betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) von römisch 40 , StA. Somalia, betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2015 zu Recht erkannt: A) Der Säumnisbeschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) Der Säumnisbeschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt an, in XXXX geboren zu sein. Er sei Moslem, ledig und gehöre der Volksgruppe der Ashraf an. Sein Bruder sei 2005 von den Terrororgansiation Al Shabab rekrutiert worden. Er habe dies nicht gewollt und sei daher erschossen worden. Danach hätten sie ihn rekrutieren wollen. Er habe Angst um sein Leben und sei daher geflüchtet. 2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt an, in römisch 40 geboren zu sein. Er sei Moslem, ledig und gehöre der Volksgruppe der Ashraf an. Sein Bruder sei 2005 von den Terrororgansiation Al Shabab rekrutiert worden. Er habe dies nicht gewollt und sei daher erschossen worden. Danach hätten sie ihn rekrutieren wollen. Er habe Angst um sein Leben und sei daher geflüchtet. 3. Am 07.04.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein. 3. Am 07.04.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein. 4. Die Säumnisbeschwerde samt Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2017 zur Vorlage gebracht. 5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.10.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch und im Beisein eines Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF wie folgt an (Schreibfehler korrigiert): „[…] R: Das heißt, von Ihrer Geburt an bis zum Zeitpunkt 20.02.2015 (Verlassen Somalias) haben Sie sich ständig in Somalia aufgehalten? BF: Ja. R: Was war Ihre ständige Wohnadresse in Somalia? BF: Ich habe im Gebiet in Benade, XXXX gewohnt. R: Haben Sie noch Verwandte, die in Somalia leben? BF: Meine Familie lebt nicht in Somalia. R: Wo lebt Ihre Familie? BF: Im Flüchtlingslager in Kenia. R: Können Sie mir die Familienmitglieder nennen, die im Flüchtlingslager in Kenia leben? BF: Meine Mutter XXXX und meine Geschwister ( XXXX ). R: Sie meinen, dass Sie derzeit dieses Alter haben? War das das Alter, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Das war das Alter zum Zeitpunkt meiner Ausreise. R: Haben Sie sonst noch Verwandte? BF: Nein. R: Sind Sie verheiratet? BF: Ja. R: Wo lebt Ihre Frau? BF: Meine Frau und meine Familie leben zusammen in einem Flüchtlingslager in Kenia. R: Wissen Sie, in welchem Flüchtlingslager Ihre Familie untergebracht ist? BF: Das Lager heißt XXXX . R: Seit wann lebt Ihre Familie in diesem Flüchtlingslager? BF: Sie sind kurz nach mir gegangen, als ich Somalia verlassen habe. R: Woher wissen Sie, dass sich Ihre Familie im Flüchtlingslager in Kenia befindet? BF: Meine Mutter hat mich informiert. R: Wann hat Ihnen Ihre Mutter dies mitgeteilt? BF: Ich weiß den Tag nicht genau. Es war am 3. 2015. R: Was meinen Sie jetzt mit 3? BF: Es war März. R: Wo haben Sie sich befunden, als Ihnen Ihre Mutter das mitteilte? BF: Ich war in der Türkei. R: Wie hat Ihnen Ihre Mutter dies mitgeteilt? BF: Per Telefon. R: Ihre Mutter hat Sie angerufen? BF: Ich habe sie angerufen. Sie hat mich wieder zurückgerufen. R: Sind Sie nach wie vor in telefonischem Kontakt mit Ihrer Mutter? BF: Ja. R: Können Sie mir die Telefonnummer Ihrer Mutter angeben? BF: Meinen Sie die jetzige Telefonnummer?R: Ja. Haben Sie sie? BF: XXXX . R: Was ist das für eine Nummer? Ist das eine Handy-Nummer oder eine Festnetznummer? BF: Es ist eine Handynummer. R: Das heißt, Ihre Mutter besitzt ein Handy und ist im Flüchtlingslager? BF: Ja. Meine Mutter und meine Frau benützen dieses gemeinsam. R: Wo befindet sich Ihr Vater? BF: Ich habe noch nie meinen Vater gesehen. Er ist im Jemen verstorben. R: Wie hat Ihr Vater geheißen? BF: XXXX . R: Wann ist Ihr Vater gestorben? BF: 2016, als ich in Österreich war.R: Wieso haben Sie dann Ihren Vater noch nie gesehen, wenn er 2016 verstorben ist? BF: Meine Eltern waren geschieden. R: Haben Sie eine Schule besucht? BF: Ich habe zu Hause Unterricht erhalten, zwei Jahre. R: Wer hat Sie unterrichtet?BF: Ein Lehrer. R: Dieser Lehrer ist jeden Tag zu Ihnen nach Hause gegangen und hat Sie unterrichtet? BF: Ja. Unter der Woche. R: Wurden nur Sie unterrichtet oder auch andere Kinder? BF: Auch meine anderen Geschwister. R: Wie konnte sich das Ihre Mutter finanziell leisten, einen Privatlehrer zu haben? BF: Sie hat auf der Straße Gemüse und Kohle verkauft. R: Sie können lesen und schreiben? BF: Ja. R: Wie sind Sie von Ihrem Heimatort bis nach Österreich gelangt? Können Sie mir die Reiseroute beschreiben? BF: Meine Reise hat in XXXX angefangen. Ich bin nach Istanbul geflogen. Dann bin ich weitergefahren und nach Izmir gegangen. Ich bin nach Chios gegangen. Dann bin ich nach Griechenland gegangen. Dort haben sie einen Fingerabdruck gemacht. Sieben Tage bin ich geblieben. Dann bin ich mit dem Schiff gefahren und nach Athen gegangen. R: Von Athen sind Sie dann wie nach Österreich gelangt? BF: Ich war dort zweieinhalb Monate. Dann bin ich weitergefahren mit dem Zug. Ich bin nach Saloniki gegangen. Dann bin ich nach Serbien gegangen. Dann bin ich nach Wien gekommen. R: Können Sie mir das genaue Datum angeben, wann Sie XXXX mit dem Flugzeug verlassen haben?BF: Am 15.02.2015. R: Können Sie sich erinnern, mit welcher Airline Sie geflogen sind? BF: Nein. R: Haben Sie das Flugticket noch? BF: Nein. R: Was ist der Grund: Wieso haben Sie Somalia verlassen? BF: Wegen einem Problem. R: Können Sie mir das Problem näher schildern?BF: Ja. Ich und mein älterer Bruder hatten ein Geschäft in XXXX . R: Ist das ein Dorf? D: Das ist ein Markt. R: Was hatten Sie für ein Geschäft? BF: Das war ein gemischtes Geschäft. Kosmetikshop, Essen. R: Wo liegt der Markt XXXX ?BF: In XXXX . R: In welchem Bezirk von XXXX liegt dieser Markt? BF: XXXX . R: Seit wann hatten Sie dieses Geschäft? BF: Seit ungefähr sechs Jahren. R: Wie hieß der Bruder, mit dem Sie dieses Geschäft hatten? BF: XXXX . R: Wieso hatten Sie ein Geschäft in XXXX , wenn Sie im Gebiet Benade gelebt haben?BF: Es ist das Gleiche. Benade ist das Bundesland. XXXX ist die Hauptstadt. Dort, wo ich gewohnt habe ist im Bezirk Hoodan. Gearbeitet habe ich in XXXX . R: In welcher Stadt haben Sie mit Ihrer Familie gelebt?BF: In XXXX . R: Sie hatten mit Ihrem Bruder XXXX ein Geschäft. Was ist passiert, was war der Grund? Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen? BF: Eines Tages kamen zu uns vier Männer, die bewaffnet waren. Sie hatten Pistolen und eine Bombe. Sie hatten normale Kleidung. Sie haben uns gesagt, dass sie Al-Shabaab-Mitglieder sind. Sie wollten, dass wir Mitglieder werden und sie sagten, dass sie uns trainieren würden. R: Wann sind diese vier Männer zu Ihnen gekommen? BF: Das war 2015. R: Wissen Sie ein näheres Datum, können Sie sich erinnern, wann diese gekommen sind? BF: Nein. Ich erinnere mich nicht. R: Sind diese Männer zu Ihnen und Ihrem Bruder ins Geschäft gekommen? BF: Ja. R: Was haben Sie und Ihr Bruder zu diesen Al-Shabaab-Männern gesagt?BF: Ich habe sie gefragt, ob sie Beweise habe, dass sie Al-Shabaab-Mitglieder sind. Sie haben uns die Pistolen und Bomben gezeigt. R: Wieso wollten Sie Beweise haben, dass sie Al-Shabaab-Mitglieder sind? BF: Ich habe gedacht, dass sie normale Jugendliche sind, weil sie normale Kleidung anhatten. R: Diese Pistolen und Bomben, hatten diese Al-Shabaab-Mitglieder bei sich getragen?BF: Ja. R: Wie viele Bomben hatten diese Männer? BF: Ich habe nur eine Bombe gesehen, aber es waren vier Männer. R: Was war das für eine Bombe?BF: Es war eine kleine Bombe, die man in der Hand halten kann. Man nennt es Handbombe. R: Was hatten diese für Pistolen, was waren das für Pistolen?BF: Ich weiß es nicht. Ich habe gesehen, dass sie Pistolen gehabt haben. R: Können Sie mir den Vorfall dann weiter schildern, was haben die Al-Shabaab-Mitglieder dann weiter gemacht?BF: Als sie gesagt haben, dass sie uns trainieren wollen, konnten wir nicht gleichzeitig ablehnen und sagten, dass wir uns das überlegen. R: Sind die Al-Shabaab-Männer dann wieder weggegangen?BF: Ja. Sie sind weggegangen. R: Wurden Sie insgesamt ungefähr fünfmal angerufen, nachdem Sie telefonisch erfahren hatten, dass Ihr Bruder gestorben ist? BF: Bevor mein Bruder gestorben war, haben sie einmal angerufen und nachdem sie mir gesagt haben, dass der Bruder gestorben ist, haben sie mich viermal angerufen. R: Wie oft sind die Al-Shabaab-Leute zu Ihnen ins Geschäft gekommen? BF: Nur einmal. R: Bevor Ihr Bruder gestorben ist, haben die Al-Shabaab-Leute Sie angerufen. Was haben sie gesagt? BF: Sie haben mir gesagt, dass sie meinen Bruder entführt haben und dass sie wissen, wo ich mich befinde. R: Sie wurden auf Ihrem Handy angerufen? BF: Ja. R: Woher haben die Al-Shabaab-Leute Ihre Handynummer gewusst? BF: Weil diese auf der Tür von meinem Geschäft stand. R: Wurde sonst noch jemand von Ihrer Familie bedroht? BF: Nein. R: Wenn Sie zurückkehren müssten in Ihr Heimatland, was würden Sie befürchten? BF: Dass die Al-Shabaab mich töten, weil ich abgelehnt habe, ihnen beizutreten. R: Wann haben Sie geheiratet? BF: Am XXXX . R: Wie heißt Ihre Ehefrau?BF: XXXX .R: Wissen Sie, wie alt Ihre Ehefrau ist? BF: Sie war damals 20 Jahre alt. R: Wissen Sie das genaue Geburtsdatum? BF: Nein. Sie hat nur zu mir gesagt, dass Sie 20 Jahre alt ist. R: Sind Sie alleine von XXXX abgereist? Wurden Sie von jemandem begleitet? BF: Ich war alleine. Ich habe andere somalische Leute am Flughafen getroffen. R: Wo ist Ihr Reisepass? BF: Der Schlepper hat alles organisiert. Ich habe keinen Pass in der Hand gehabt. R: Sie sind alleine gereist. Da müssen Sie den Reisepass in der Hand gehabt haben. BF: Ich habe gemeint, dass mich niemand aus meiner Familie begleitet hat, sondern es war nur der Schlepper. R: Der Schlepper hat Sie bis wohin begleitet? BF: Er hat mich begleitet bis in die Türkei. R: Wie hat der Schlepper geheißen? BF: Faarah. R: Wo haben Sie den Schlepper getroffen in Somalia? BF: Das hat meine Mutter alles organisiert. Wir haben uns nur getroffen am Flughafen. R: Wie viel wurde dem Schlepper bezahlt? BF: Meine Mutter hat zu mir gesagt, insgesamt 5.000 Dollar. R: Woher hatte Ihre Mutter so viel Geld? BF: Sie hat unser Geschäft verkauft. R: Ihr Geschäft, wo Sie am Markt gearbeitet haben? BF: Ja. R: Wie konnte Sie so schnell das Geschäft verkaufen, damit Sie aus XXXX ausreisen konnten? BF: Sie hat gleichzeitig Geld ausgeborgt und später das Geschäft verkauft, als ich schon ausgereist war. R: Wie lange hat das gedauert, bis Ihre Mutter das Geschäft verkauft hat? BF: Meine Mutter hat gesagt, nach zweieinhalb Wochen nach meiner Ausreise. R: Wissen Sie, wie alt Ihr Vater war, als er gestorben ist? BF: Meine Mutter hat gesagt, dass er 54 Jahre alt war. R: Wie alt war Ihr Bruder XXXX ? BF: Er war 25 Jahre alt. R: 25 Jahre war er, als er gestorben ist?BF: Ja. R: Wieso ist Ihre Mutter samt Ihren Geschwistern und der Ehefrau nach Kenia gereist? BF: Sie kann nicht mehr dort leben. Mein Bruder ist verstorben und ich bin geflüchtet. Sie hatte Angst, dass meine anderen Geschwister das gleiche Problem wie ich bekommen würde. R: Können Sie das genaue Datum angeben, seit wann Ihre Familie in Kenia lebt? BF: Seit März 2015. Sie sind bis jetzt dort. R: Haben Sie hier in Österreich Deutschkurse besucht? BF: Ja. R: Haben Sie Papiere mit? Haben Sie in Österreich schon gearbeitet oder arbeiten Sie? BF: Ich arbeite jetzt. Der BFV legt Integrationsdokumente vor. Diese werden als Beilage A zum Akt genommen. Des Weiteren legt der BFV ein Foto vor. Dieses Foto wird als Beilage B zum Akt genommen. R an BF: Was wollen Sie mit diesem Foto aussagen, was ist das für ein Foto? BF: Es war ein Seminar. R: Welches Seminar?BF: Vom Roten Kreuz. R: Über was war dieses Seminar? BF: Wie kann man in Österreich leben? Es war über den Straßenverkehr und wie man Auto fährt. R: Haben Sie hier in Österreich Verwandte? BF: Nein.R: Sie haben gesagt, Sie arbeiten. Was arbeiten Sie? BF: Ich arbeite im Flüchtlingsheim. Ich wasche die Wäsche. R: Seit wann arbeiten Sie im Flüchtlingsheim? BF: Ich habe im April 2017 angefangen zu arbeiten, ich arbeite bis jetzt. R: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs?BF: Ja. R: Wann haben Sie diesen Deutschkurs immer? Haben Sie diesen wöchentlich? BF: Zweimal in der Woche. R: Sind Sie gesund? BF: Ja. BFV: Keine Fragen. R: Haben Sie Berichte zur Situation in Ihrem Heimatland? BF: Nein. BFV: Nein. Erörtert wird der Bericht des Bundesamtes, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand: 27.06.2017 (Beilage C). Fact Finding-Mission Report, Somalia, August 2017 (Beilage D). BFV: Die Dürre ist immer noch ein großes Problem in Somalia. Die Lebensmittel sind schwer zu bekommen und werden immer teurer. Die Al-Shabaab hat immer in Mogadischu eine verdeckte Präsenz. Mogadischu ist sehr gefährlich. Es wird auf S 74 des Fact Finding-Mission Report (siehe Beilage D) verwiesen. 20 Personen sind tot pro Monat in Mogadischu. Gestern waren zwei Bomben in Mogadischu explodiert. Von einer Bombe gibt es mehr als hundert Tote. Es gibt keine inländische Fluchtalternative, weil er keine Familie oder Verwandte in Somalia hat und ein Mitglied einer unbewaffneten Minderheitengruppe Ashraf ist. R: Möchten Sie noch etwas zur Situation in Ihrem Heimatland angeben? BF: Es gab gestern und vorgestern Bombardierungen. Über 270 Leute sind dort gestorben. Die Lage ist nicht sicher.[…]“R: Das heißt, von Ihrer Geburt an bis zum Zeitpunkt 20.02.2015 (Verlassen Somalias) haben Sie sich ständig in Somalia aufgehalten? , BF: Ja. , R: Was war Ihre ständige Wohnadresse in Somalia? , BF: Ich habe im Gebiet in Benade, römisch 40 gewohnt. , R: Haben Sie noch Verwandte, die in Somalia leben? , BF: Meine Familie lebt nicht in Somalia. , R: Wo lebt Ihre Familie? , BF: Im Flüchtlingslager in Kenia. , R: Können Sie mir die Familienmitglieder nennen, die im Flüchtlingslager in Kenia leben? , BF: Meine Mutter römisch 40 und meine Geschwister ( römisch 40 ). , R: Sie meinen, dass Sie derzeit dieses Alter haben? War das das Alter, als Sie Somalia verlassen haben? , BF: Das war das Alter zum Zeitpunkt meiner Ausreise. , R: Haben Sie sonst noch Verwandte? , BF: Nein. , R: Sind Sie verheiratet? , BF: Ja. , R: Wo lebt Ihre Frau? , BF: Meine Frau und meine Familie leben zusammen in einem Flüchtlingslager in Kenia. , R: Wissen Sie, in welchem Flüchtlingslager Ihre Familie untergebracht ist? , BF: Das Lager heißt römisch 40 . , R: Seit wann lebt Ihre Familie in diesem Flüchtlingslager? , BF: Sie sind kurz nach mir gegangen, als ich Somalia verlassen habe. , R: Woher wissen Sie, dass sich Ihre Familie im Flüchtlingslager in Kenia befindet? , BF: Meine Mutter hat mich informiert. , R: Wann hat Ihnen Ihre Mutter dies mitgeteilt? , BF: Ich weiß den Tag nicht genau. Es war am 3. 2015. , R: Was meinen Sie jetzt mit 3? , BF: Es war März. , R: Wo haben Sie sich befunden, als Ihnen Ihre Mutter das mitteilte? , BF: Ich war in der Türkei. , R: Wie hat Ihnen Ihre Mutter dies mitgeteilt? , BF: Per Telefon. , R: Ihre Mutter hat Sie angerufen? , BF: Ich habe sie angerufen. Sie hat mich wieder zurückgerufen. , R: Sind Sie nach wie vor in telefonischem Kontakt mit Ihrer Mutter? , BF: Ja. , R: Können Sie mir die Telefonnummer Ihrer Mutter angeben? , BF: Meinen Sie die jetzige Telefonnummer?, R: Ja. Haben Sie sie? , BF: römisch 40 . , R: Was ist das für eine Nummer? Ist das eine Handy-Nummer oder eine Festnetznummer? , BF: Es ist eine Handynummer. , R: Das heißt, Ihre Mutter besitzt ein Handy und ist im Flüchtlingslager? , BF: Ja. Meine Mutter und meine Frau benützen dieses gemeinsam. , R: Wo befindet sich Ihr Vater? , BF: Ich habe noch nie meinen Vater gesehen. Er ist im Jemen verstorben. , R: Wie hat Ihr Vater geheißen? , BF: römisch 40 . , R: Wann ist Ihr Vater gestorben? , BF: 2016, als ich in Österreich war., R: Wieso haben Sie dann Ihren Vater noch nie gesehen, wenn er 2016 verstorben ist? , BF: Meine Eltern waren geschieden. , R: Haben Sie eine Schule besucht? , BF: Ich habe zu Hause Unterricht erhalten, zwei Jahre. , R: Wer hat Sie unterrichtet?, BF: Ein Lehrer. , R: Dieser Lehrer ist jeden Tag zu Ihnen nach Hause gegangen und hat Sie unterrichtet? , BF: Ja. Unter der Woche. , R: Wurden nur Sie unterrichtet oder auch andere Kinder? , BF: Auch meine anderen Geschwister. , R: Wie konnte sich das Ihre Mutter finanziell leisten, einen Privatlehrer zu haben? , BF: Sie hat auf der Straße Gemüse und Kohle verkauft. , R: Sie können lesen und schreiben? , BF: Ja. , R: Wie sind Sie von Ihrem Heimatort bis nach Österreich gelangt? Können Sie mir die Reiseroute beschreiben? , BF: Meine Reise hat in römisch 40 angefangen. Ich bin nach Istanbul geflogen. Dann bin ich weitergefahren und nach Izmir gegangen. Ich bin nach Chios gegangen. Dann bin ich nach Griechenland gegangen. Dort haben sie einen Fingerabdruck gemacht. Sieben Tage bin ich geblieben. Dann bin ich mit dem Schiff gefahren und nach Athen gegangen. , R: Von Athen sind Sie dann wie nach Österreich gelangt? , BF: Ich war dort zweieinhalb Monate. Dann bin ich weitergefahren mit dem Zug. Ich bin nach Saloniki gegangen. Dann bin ich nach Serbien gegangen. Dann bin ich nach Wien gekommen. , R: Können Sie mir das genaue Datum angeben, wann Sie römisch 40 mit dem Flugzeug verlassen haben?, BF: Am 15.02.2015. , R: Können Sie sich erinnern, mit welcher Airline Sie geflogen sind? , BF: Nein. , R: Haben Sie das Flugticket noch? , BF: Nein. , R: Was ist der Grund: Wieso haben Sie Somalia verlassen? , BF: Wegen einem Problem. , R: Können Sie mir das Problem näher schildern?, BF: Ja. Ich und mein älterer Bruder hatten ein Geschäft in römisch 40 . , R: Ist das ein Dorf? , D: Das ist ein Markt. , R: Was hatten Sie für ein Geschäft? , BF: Das war ein gemischtes Geschäft. Kosmetikshop, Essen. , R: Wo liegt der Markt römisch 40 ?, BF: In römisch 40 . , R: In welchem Bezirk von römisch 40 liegt dieser Markt? , BF: römisch 40 . , R: Seit wann hatten Sie dieses Geschäft? , BF: Seit ungefähr sechs Jahren. , R: Wie hieß der Bruder, mit dem Sie dieses Geschäft hatten? , BF: römisch 40 . , R: Wieso hatten Sie ein Geschäft in römisch 40 , wenn Sie im Gebiet Benade gelebt haben?, BF: Es ist das Gleiche. Benade ist das Bundesland. römisch 40 ist die Hauptstadt. Dort, wo ich gewohnt habe ist im Bezirk Hoodan. Gearbeitet habe ich in römisch 40 . , R: In welcher Stadt haben Sie mit Ihrer Familie gelebt?, BF: In römisch 40 . , R: Sie hatten mit Ihrem Bruder römisch 40 ein Geschäft. Was ist passiert, was war der Grund? Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen? , BF: Eines Tages kamen zu uns vier Männer, die bewaffnet waren. Sie hatten Pistolen und eine Bombe. Sie hatten normale Kleidung. Sie haben uns gesagt, dass sie Al-Shabaab-Mitglieder sind. Sie wollten, dass wir Mitglieder werden und sie sagten, dass sie uns trainieren würden. , R: Wann sind diese vier Männer zu Ihnen gekommen? , BF: Das war 2015. , R: Wissen Sie ein näheres Datum, können Sie sich erinnern, wann diese gekommen sind? , BF: Nein. Ich erinnere mich nicht. , R: Sind diese Männer zu Ihnen und Ihrem Bruder ins Geschäft gekommen? , BF: Ja. , R: Was haben Sie und Ihr Bruder zu diesen Al-Shabaab-Männern gesagt?, BF: Ich habe sie gefragt, ob sie Beweise habe, dass sie Al-Shabaab-Mitglieder sind. Sie haben uns die Pistolen und Bomben gezeigt. , R: Wieso wollten Sie Beweise haben, dass sie Al-Shabaab-Mitglieder sind? , BF: Ich habe gedacht, dass sie normale Jugendliche sind, weil sie normale Kleidung anhatten. , R: Diese Pistolen und Bomben, hatten diese Al-Shabaab-Mitglieder bei sich getragen?, BF: Ja. , R: Wie viele Bomben hatten diese Männer? , BF: Ich habe nur eine Bombe gesehen, aber es waren vier Männer. , R: Was war das für eine Bombe?, BF: Es war eine kleine Bombe, die man in der Hand halten kann. Man nennt es Handbombe. , R: Was hatten diese für Pistolen, was waren das für Pistolen?, BF: Ich weiß es nicht. Ich habe gesehen, dass sie Pistolen gehabt haben. , R: Können Sie mir den Vorfall dann weiter schildern, was haben die Al-Shabaab-Mitglieder dann weiter gemacht?, BF: Als sie gesagt haben, dass sie uns trainieren wollen, konnten wir nicht gleichzeitig ablehnen und sagten, dass wir uns das überlegen. , R: Sind die Al-Shabaab-Männer dann wieder weggegangen?, BF: Ja. Sie sind weggegangen. , R: Wurden Sie insgesamt ungefähr fünfmal angerufen, nachdem Sie telefonisch erfahren hatten, dass Ihr Bruder gestorben ist? , BF: Bevor mein Bruder gestorben war, haben sie einmal angerufen und nachdem sie mir gesagt haben, dass der Bruder gestorben ist, haben sie mich viermal angerufen. , R: Wie oft sind die Al-Shabaab-Leute zu Ihnen ins Geschäft gekommen? , BF: Nur einmal. , R: Bevor Ihr Bruder gestorben ist, haben die Al-Shabaab-Leute Sie angerufen. Was haben sie gesagt? , BF: Sie haben mir gesagt, dass sie meinen Bruder entführt haben und dass sie wissen, wo ich mich befinde. , R: Sie wurden auf Ihrem Handy angerufen? , BF: Ja. , R: Woher haben die Al-Shabaab-Leute Ihre Handynummer gewusst? , BF: Weil diese auf der Tür von meinem Geschäft stand. , R: Wurde sonst noch jemand von Ihrer Familie bedroht? , BF: Nein. , R: Wenn Sie zurückkehren müssten in Ihr Heimatland, was würden Sie befürchten? , BF: Dass die Al-Shabaab mich töten, weil ich abgelehnt habe, ihnen beizutreten. , R: Wann haben Sie geheiratet? , BF: Am römisch 40 . , R: Wie heißt Ihre Ehefrau?, BF: römisch 40 ., R: Wissen Sie, wie alt Ihre Ehefrau ist? , BF: Sie war damals 20 Jahre alt. , R: Wissen Sie das genaue Geburtsdatum? , BF: Nein. Sie hat nur zu mir gesagt, dass Sie 20 Jahre alt ist. , R: Sind Sie alleine von römisch 40 abgereist? Wurden Sie von jemandem begleitet? , BF: Ich war alleine. Ich habe andere somalische Leute am Flughafen getroffen. , R: Wo ist Ihr Reisepass? , BF: Der Schlepper hat alles organisiert. Ich habe keinen Pass in der Hand gehabt. , R: Sie sind alleine gereist. Da müssen Sie den Reisepass in der Hand gehabt haben. , BF: Ich habe gemeint, dass mich niemand aus meiner Familie begleitet hat, sondern es war nur der Schlepper. , R: Der Schlepper hat Sie bis wohin begleitet? , BF: Er hat mich begleitet bis in die Türkei. , R: Wie hat der Schlepper geheißen? , BF: Faarah. , R: Wo haben Sie den Schlepper getroffen in Somalia? , BF: Das hat meine Mutter alles organisiert. Wir haben uns nur getroffen am Flughafen. , R: Wie viel wurde dem Schlepper bezahlt? , BF: Meine Mutter hat zu mir gesagt, insgesamt 5.000 Dollar. , R: Woher hatte Ihre Mutter so viel Geld? , BF: Sie hat unser Geschäft verkauft. , R: Ihr Geschäft, wo Sie am Markt gearbeitet haben? , BF: Ja. , R: Wie konnte Sie so schnell das Geschäft verkaufen, damit Sie aus römisch 40 ausreisen konnten? , BF: Sie hat gleichzeitig Geld ausgeborgt und später das Geschäft verkauft, als ich schon ausgereist war. , R: Wie lange hat das gedauert, bis Ihre Mutter das Geschäft verkauft hat? , BF: Meine Mutter hat gesagt, nach zweieinhalb Wochen nach meiner Ausreise. , R: Wissen Sie, wie alt Ihr Vater war, als er gestorben ist? , BF: Meine Mutter hat gesagt, dass er 54 Jahre alt war. , R: Wie alt war Ihr Bruder römisch 40 ? , BF: Er war 25 Jahre alt. , R: 25 Jahre war er, als er gestorben ist?, BF: Ja. , R: Wieso ist Ihre Mutter samt Ihren Geschwistern und der Ehefrau nach Kenia gereist? , BF: Sie kann nicht mehr dort leben. Mein Bruder ist verstorben und ich bin geflüchtet. Sie hatte Angst, dass meine anderen Geschwister das gleiche Problem wie ich bekommen würde. , R: Können Sie das genaue Datum angeben, seit wann Ihre Familie in Kenia lebt? , BF: Seit März 2015. Sie sind bis jetzt dort. , R: Haben Sie hier in Österreich Deutschkurse besucht? , BF: Ja. , R: Haben Sie Papiere mit? Haben Sie in Österreich schon gearbeitet oder arbeiten Sie? , BF: Ich arbeite jetzt. , Der BFV legt Integrationsdokumente vor. Diese werden als Beilage A zum Akt genommen. Des Weiteren legt der BFV ein Foto vor. Dieses Foto wird als Beilage B zum Akt genommen. , R an BF: Was wollen Sie mit diesem Foto aussagen, was ist das für ein Foto? , BF: Es war ein Seminar. , R: Welches Seminar?, BF: Vom Roten Kreuz. , R: Über was war dieses Seminar? , BF: Wie kann man in Österreich leben? Es war über den Straßenverkehr und wie man Auto fährt. , R: Haben Sie hier in Österreich Verwandte? , BF: Nein., R: Sie haben gesagt, Sie arbeiten. Was arbeiten Sie? , BF: Ich arbeite im Flüchtlingsheim. Ich wasche die Wäsche. , R: Seit wann arbeiten Sie im Flüchtlingsheim? , BF: Ich habe im April 2017 angefangen zu arbeiten, ich arbeite bis jetzt. , R: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs?, BF: Ja. , R: Wann haben Sie diesen Deutschkurs immer? Haben Sie diesen wöchentlich? , BF: Zweimal in der Woche. , R: Sind Sie gesund? , BF: Ja. , BFV: Keine Fragen. , R: Haben Sie Berichte zur Situation in Ihrem Heimatland? , BF: Nein. , BFV: Nein. , Erörtert wird der Bericht des Bundesamtes, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand: 27.06.2017 (Beilage C). , Fact Finding-Mission Report, Somalia, August 2017 (Beilage D). , BFV: Die Dürre ist immer noch ein großes Problem in Somalia. Die Lebensmittel sind schwer zu bekommen und werden immer teurer. Die Al-Shabaab hat immer in Mogadischu eine verdeckte Präsenz. Mogadischu ist sehr gefährlich. Es wird auf S 74 des Fact Finding-Mission Report (siehe Beilage D) verwiesen. 20 Personen sind tot pro Monat in Mogadischu. Gestern waren zwei Bomben in Mogadischu explodiert. Von einer Bombe gibt es mehr als hundert Tote. Es gibt keine inländische Fluchtalternative, weil er keine Familie oder Verwandte in Somalia hat und ein Mitglied einer unbewaffneten Minderheitengruppe Ashraf ist. , R: Möchten Sie noch etwas zur Situation in Ihrem Heimatland angeben? , BF: Es gab gestern und vorgestern Bombardierungen. Über 270 Leute sind dort gestorben. Die Lage ist nicht sicher., […]“ 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.08.2020 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch und im Beisein eines Rechtsvertreters des BF eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF wie folgt an (Schreibfehler korrigiert): „[…] R: Sind Sie gesund? BF: Ich bin gesund. R: Ist Ihr Name richtig geschrieben? XXXX ? R: Ist Ihr Name richtig geschrieben? römisch 40 ? BF: Ja. R: Sie sind geboren am XXXX , ist das richtig? R: Sie sind geboren am römisch 40 , ist das richtig? BF: Ja. R: Wo sind Sie geboren? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Haben Sie in XXXX bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt? R: Haben Sie in römisch 40 bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt? BF: Ja. R: Welche Schulausbildung haben Sie? BF: Ich habe zu Hause Unterricht erhalten. R: In welchen Fächern wurden Sie unterrichtet? BF: Englisch, Arabisch und Mathe. R: Wie viele Jahre wurden Sie zu Hause unterrichtet? BF: Ca. eineinhalb Jahre. R: Wie alt waren Sie, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Ca. eineinhalb Jahre. , R: Wie alt waren Sie, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Ich war ca. 22 Jahre alt. R: Haben Sie in Somalia gearbeitet? Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Wir hatten ein Geschäft und dort habe ich gearbeitet. R: Wo hat sich dieses Geschäft genau befunden? BF: Im Market XXXX . BF: Im Market römisch 40 . R: Wo liegt dieser Markt, in XXXX ? R: Wo liegt dieser Markt, in römisch 40 ? BF: In XXXX BF: In römisch 40 R: Was war das für ein Geschäft? Können Sie es näher beschreiben? BF: Es war ein gemischtes Geschäft. Wir haben dort Kleidung, Kosmetik und Lebensmittel verkauft. R: Wem hat dieses Geschäft gehört? Hat es Ihrem Vater gehört? BF: Es hat meiner Mutter gehört. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Wir sind fünf Burschen. Ich habe vier Brüder, mit mir sind wir fünf Brüder. R: Haben Sie auch Schwestern? BF: Nein. R: Sind Ihre Geschwister jünger als Sie? BF: Einer ist älter als ich und die übrigen sind jünger als ich. R: Können Sie die Namen Ihrer Brüder aufschreiben und können Sie ihr derzeitiges Alter hinzufügen? BF: XXXX . (siehe Beilage A). BF: römisch 40 . (siehe Beilage A). R: Wo befinden sich Ihre Brüder derzeit? BF: Mein ältester Bruder ist getötet worden und die restlichen sind im Flüchtlingslager in Kenia. R: Wann wurde Ihr ältester Bruder getötet? Wissen Sie das? BF: Mein ältester Bruder ist getötet worden und die restlichen sind im Flüchtlingslager in Kenia. , R: Wann wurde Ihr ältester Bruder getötet? Wissen Sie das? BF: Das war im Jahr 2015, ein genaueres Datum weiß ich nicht. R: Von wem wurde Ihr Bruder getötet? BF: Von der Al-Shabaab. R: Haben Sie gesehen wie Ihr Bruder getötet wurde? BF: Nein, ich war nicht anwesend. R: Wo wurde Ihr Bruder getötet? BF: Im XXXX (phonetisch) Markt, wo wir das Geschäft hatten. BF: Im römisch 40 (phonetisch) Markt, wo wir das Geschäft hatten. R: Wurde Ihr Bruder im Geschäft getötet? BF: Nein, sie haben ihn aus dem Geschäft herausgeholt und ihn draußen getötet. R: Wieso wurde Ihr Bruder getötet? Was war der Grund? BF: Weil wir abgelehnt haben, dass wir mit der Al-Shabaab arbeiten bzw. dass sie uns trainieren. R: Sie sollten also rekrutiert werden? BF: Ja. R: Seit wann befinden sich Ihre restlichen Brüder in Kenia im Flüchtlingslager? BF: Seitdem ich meine Heimat verlassen habe und bis jetzt sind sie dort. R: Was ist mit Ihrem Vater? Lebt Ihr Vater noch? BF: Mein Vater ist im Jemen verstorben. R: Wissen Sie, wann das geschehen ist? BF: Ich war hier in Österreich und es war im Jahr 2016. R: Wieso war Ihr Vater im Jemen, was war der Grund dafür? BF: Weil er dort gewohnt hat, meine Eltern waren geschieden. R: Seit wann hat Ihr Vater im Jemen gelebt?BF: Seit 1999. R: Seit wann hat Ihr Vater im Jemen gelebt?, BF: Seit 1999. R: Ist Ihr Vater eines natürlichen Todes gestorben? BF: Ja, er war krank. R: Haben Sie Ihren toten Bruder gesehen? BF: Meinen Sie, als er getötet wurde? R: Haben Sie seine Leiche gesehen? BF: Ja, seine Leiche habe ich gesehen, aber ich habe nicht gesehen, wie und wo er getötet wurde. Ich habe ihn erst gesehen, als er zu uns gebracht wurde. R: Wer hat ihn zu Ihnen gebracht? BF: Als er getötet wurde, brachten sie ihn zum Markt und die Besitzer der Nachbargeschäfte haben ihn zu uns gebracht. Wenn ich dort gewesen wäre, hätten sie mich auch getötet. R: Woher wissen Sie, dass die Al Shabaab Ihren Bruder getötet haben? BF: Weil die Al Shabaab zuvor zu uns gekommen sind und uns aufgefordert haben, mit ihnen zu kämpfen. Zuerst wollten Sie uns trainieren und dann sollten wir für sie kämpfen. R: Wann ist die Al Shabaab zu Ihnen nach Hause gekommen und hat Ihnen gesagt, Sie sollten für sie kämpfen? BF: Sie sind nicht zu uns nach Hause gekommen, sondern ins Geschäft. R: Wann war das? BF: Ich erinnere mich nicht an das genaue Datum. R: Können Sie mir das Jahr nennen, wann die Al Shabaab zu Ihnen ins Geschäft gekommen ist? BF: Das war im Jahr 2015. R: Waren Sie im Geschäft anwesend, als die Al Shabaab zu Ihnen ins Geschäft gekommen ist? BF: Ja, ich und mein ältester Bruder waren im Geschäft. R: Wo haben Ihre restlichen Brüder gearbeitet? BF: Sie haben nicht gearbeitet, weil sie jung waren.R: Wie oft ist die Al Shabaab zu Ihnen ins Geschäft gekommen und hat gesagt, Sie und Ihr Bruder sollen für sie kämpfen? BF: Sie haben nicht gearbeitet, weil sie jung waren., R: Wie oft ist die Al Shabaab zu Ihnen ins Geschäft gekommen und hat gesagt, Sie und Ihr Bruder sollen für sie kämpfen? BF: Zwei Mal. R: Wie viele Al Shabaab-Männer sind beim ersten Mal zu Ihnen ins Geschäft gekommen? BF: Vier Männer. R: Was haben die genau zu Ihnen gesagt, diese vier Männer? BF: Sie sagten, dass sie Al Shabaab-Männer sind. Sie sagten, dass sie uns trainieren wollen. Wir konnten uns entscheiden und wir haben gesagt, dass wir uns das überlegen wollen. R: Wie haben diese vier Männer ausgesehen? Können Sie mir diese beschreiben? BF: Sie hatten einen Schal und einen Bart. Sie trugen kurze Hosen und ein langes Kleid. R: Und Sie haben diesen vier Al Shabaab-Männern gesagt, Sie würden sich das überlegen. Wie haben diese darauf reagiert? BF: Sie kannten uns, weil wir dort ein Geschäft hatten und sie haben uns eine Chance gegeben. R: Beschreiben Sie die genaue Situation detailliert. Haben die Al Shabaab-Männer gesagt, wann sie wiederkommen würden? BF: Sie haben einfach zugestimmt, dass wir eine Zeit bekommen, um zu überlegen. Ich habe nicht an die Ideologie der Al Shabaab geglaubt. R: Wie viel Zeit wurde Ihnen gegeben? BF: Sie sagten, dass sie nach zwei Tagen wiederkommen würden. Ich war nie wieder im Geschäft. R: Und beim zweiten Mal, als die Al Shabaab gekommen ist, wer hat sich da im Geschäft befunden? BF: Mein älterer Bruder, ich war an diesem Tag nicht im Geschäft anwesend. R: Wo haben Sie sich an diesem Tag befunden? BF: Ich war in Medina. Nachdem die Al Shabaab das erste Mal zu uns ins Geschäft gekommen waren, war ich danach nie wieder im Geschäft. R: Nach dem Tod Ihres älteren Bruders, wie lange haben Sie sich dann noch in Somalia aufgehalten? BF: Zwei Wochen, aber ich war nur zu Hause. R: Nach dem Tod Ihres älteren Bruders, wie lange haben Sie sich dann noch in Somalia aufgehalten? , BF: Zwei Wochen, aber ich war nur zu Hause. R: Können Sie mir die genaue Adresse angeben, wo Sie gelebt haben? BF: Es gibt keine bestimmte Adresse, aber ich habe im Bezirk Madina gewohnt. R: Wo haben Sie mit Ihrer Familie gelebt, in einem Haus oder in einer Wohnung? BF: Unser Haus war ein Wellblechhaus, das aus drei Zimmern bestand. R: Wie weit war Ihr Haus, wo Sie gewohnt haben, von Ihrem Geschäft entfernt? BF: Mit dem Auto 15 Minuten. R: War die Al Shabaab auch bei Ihnen zu Hause? BF: Schon, aber ich war nicht anwesend, meine Mutter war anwesend. R: Wann war die Al Shabaab bei Ihnen zu Hause? BF: Das war im Jahr 2015, aber ein genaueres Datum weiß ich nicht. R: War die Al Shabaab bei Ihnen zu Hause vor dem Tod Ihres älteren Bruders oder nach seinem Tod? BF: Es war nach seinem Tod. R: Waren Sie noch aufhältig in Somalia, als die Al Shabaab zu Ihnen nach Hause gekommen ist? BF: Ich war in XXXX , aber ich habe mich in einem anderen Haus versteckt. BF: Ich war in römisch 40 , aber ich habe mich in einem anderen Haus versteckt. R: In welchem Haus haben Sie sich versteckt? BF: Bei einem Freund. R: Wie hat dieser Freund geheißen? BF: Er heißt XXXX . BF: Er heißt römisch 40 . R: Wann haben Sie sich bei Ihrem Freund versteckt? BF: Ich erinnere mich nicht an das genauere Datum, aber das war, als mein Bruder getötet wurde. Da habe ich mich in diesem Haus versteckt. Ich hatte Angst. R: Das heißt, nach dem Tod Ihres Bruders haben Sie sich gleich in diesem Haus versteckt?BF: Ja. R: Das heißt, nach dem Tod Ihres Bruders haben Sie sich gleich in diesem Haus versteckt?, BF: Ja. R: Das heißt, Sie sind nach dem Tod Ihres Bruders nie wieder in Ihr eigenes Haus gegangen? BF: Ja. R: Wie viel haben Sie für die Reise nach Europa bezahlt? BF: 5.000 Dollar. R: Woher hatten Sie das viele Geld? BF: Meine Mutter hat ihr Geschäft verkauft und sie hat mir das Geld gegeben, aber sie sagte, sie habe sich das Geld vorher ausgeborgt und danach hat sie das Geschäft verkauft. R: Wissen Sie wann Ihre Mutter das Geschäft verkauft hat? BF: Ich habe sie nicht gefragt. R: Wie konnte Ihnen Ihre Mutter das Geld geben, wenn Sie nie wieder zu Hause, sondern bei Ihrem Freund waren? BF: Sie ist nicht zu mir gekommen. Sie hat einen Schlepper organisiert und dieser ist zu mir gekommen. R: Wie haben Sie dann Somalia verlassen, um Richtung Europa zu reisen? BF: Mit dem Flugzeug bin ich in die Türkei geflogen. R: Wann sind Sie aus Somalia abgeflogen? BF: Es war im Februar 2015. R: Können Sie den genauen Tag benennen, wann Sie Somalia mit dem Flugzeug verlassen haben? BF: Nein, ich erinnere mich nicht. Ich kann mich nicht an alles erinnern, weil ich große Angst hatte. R: Sind Sie das erste Mal geflogen? BF: Ja. R: Sind Sie von XXXX abgeflogen? R: Sind Sie von römisch 40 abgeflogen? BF: Ja.R: Wo ist der Reisepass? Sie mussten doch einen Reisepass gehabt haben, um abfliegen zu können? BF: Ja., R: Wo ist der Reisepass? Sie mussten doch einen Reisepass gehabt haben, um abfliegen zu können? BF: Der Schlepper hat alles organisiert und er hat einen gefälschten Pass für mich organisiert. R: Hat Sie der Schlepper in die Türkei begleitet? BF: Ja, er ist mitgeflogen. R: Sind Sie noch mit anderen Somaliern mit gefälschten Reisepässen geflogen? BF: Ja, es gab welche, aber ich habe nicht mit denen gesprochen. R: Wie lange hat der Flug von XXXX in die Türkei (ich nehme an nach Istanbul) gedauert? R: Wie lange hat der Flug von römisch 40 in die Türkei (ich nehme an nach Istanbul) gedauert? BF: Ich weiß es nicht. Ich bin eingeschlafen während des Fluges. R: Und in der Türkei sind Sie mit dem Flugzeug in Istanbul angekommen? BF: Ja. R: Wie lange sind Sie in Istanbul geblieben? BF: Ich war dort nur eine Woche. R: Wo haben Sie sich genau in Istanbul aufgehalten, wissen Sie das? BF: Nein. R: Wie sind Sie dann von Istanbul nach Österreich gereist? BF: Von Istanbul bin ich nach Izmir gegangen, dort ist eine Insel. Dann bin ich nach Chios (phonetisch) gegangen. Dann bin ich in Griechenland angekommen. Von Chios bin ich mit dem Schiff nach Griechenland gefahren. R: Wie lange haben Sie sich in Griechenland aufgehalten? BF: Ich war dort ca. zweieinhalb Monate. R: Wie sind Sie von Griechenland nach Österreich gereist? BF: Von Griechenland bin ich in das Dorf Sililong (phonetisch), welches sich auch noch in Griechenland befunden hat, gegangen. Dann bin ich nach Serbien gegangen. Von dort bin ich mit dem Auto gefahren und bin in Wien angekommen. R: Das heißt, ein Schlepper hat Sie von Serbien nach Wien gebracht? BF: Von Griechenland bin ich in das Dorf Sililong (phonetisch), welches sich auch noch in Griechenland befunden hat, gegangen. Dann bin ich nach Serbien gegangen. Von dort bin ich mit dem Auto gefahren und bin in Wien angekommen. , R: Das heißt, ein Schlepper hat Sie von Serbien nach Wien gebracht? BF: Nein. Der Schlepper ist in der Türkei geblieben. R: Mit welchem Auto sind Sie dann gefahren? BF: Wir waren viele somalische Flüchtlinge, wir haben uns dieses Auto gemietet. R: Sind Sie in telefonischem Kontakt mit Ihrer Mutter? BF: Meine Mutter ruft mich an. R: Wann hat sie das letzte Mal angerufen? BF: Vor drei Wochen. R: Was hat sie Ihnen erzählt? BF: Wir haben uns normal unterhalten. Ich konnte nicht gut hören, weil das Netzwerk nicht so gut war. R: Wo befindet sich Ihre Mutter derzeit? BF: Im Flüchtlingslager in Kenia. R: Und Ihre anderen Brüder sind bei ihr? BF: Ja. R: Wie heißt das Flüchtlingslager in dem sich Ihre Mutter befindet? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Schicken Sie Ihrer Mutter Geld? BF: Nein. R: Ihr ältester Bruder wurde von Al Shabaab-Männern getötet? BF: Ja. R: Wie haben Sie genau davon erfahren, dass Ihr Bruder getötet wurde? BF: Die Al Shabaab-Männer haben mich angerufen und haben mich darüber informiert und sie sagten, dass sie auch mich töten würden, wenn sie mich sehen. R: Wieso genau wurde Ihr Bruder getötet? Sie haben gesagt, dass Sie es sich überlegen durften, ob Sie mit den Al Shabaab kämpfen wollten. Warum wurde Ihr Bruder also getötet? BF: Die Al Shabaab-Männer haben mich angerufen und haben mich darüber informiert und sie sagten, dass sie auch mich töten würden, wenn sie mich sehen. , R: Wieso genau wurde Ihr Bruder getötet? Sie haben gesagt, dass Sie es sich überlegen durften, ob Sie mit den Al Shabaab kämpfen wollten. Warum wurde Ihr Bruder also getötet? BF: Sie haben uns eine Zeit gegeben und wir haben es nicht geschafft, während dieser Zeit eine Entscheidung zu treffen. Unglücklicherweise war mein Bruder im Geschäft. Dann haben Sie ihn getötet. R: Woher hatte die Al Shabaab Ihre Telefonnummer? BF: Meine Telefonnummer stand an unserem Geschäft. Als die Al Shabaab mich angerufen haben, sagten sie mir, dass sie mich töten wollen. R: Wo haben Sie sich genau befunden, als die Al Shabaab Sie angerufen hat und Ihnen gesagt hat, dass sie Sie töten wollen? BF: Ich war bei meinem Freund. R: Sie haben doch gewusst, dass die Al Shabaab-Männer wiederkommen würden und Sie fragen würden? BF: Ja. R: Warum haben Sie dann Ihren Bruder alleine im Geschäft gelassen, wenn Sie das wussten? BF. Ich war bei meinem Freund, als mein Bruder getötet wurde. R: Warum waren Sie bei Ihrem Freund? BF: Mein Bruder war alleine im Geschäft und ich war zu Hause. R: Waren Sie zu Hause oder waren Sie bei Ihrem Freund? BF: Ich war zu Hause. Ich bin zu meinem Freund gegangen, nachdem mein Bruder getötet wurde. Ich wollte nicht zu Hause bleiben, sonst hätten sie auch mich getötet und deshalb bin ich zu meinem Freund gegangen. R: Sie sind also sofort, als Sie gehört haben, dass Ihr Bruder getötet wurde, zu Ihrem Freund gegangen und zwar am selben Tag, als Ihr Bruder getötet wurde? BF: Ja. R: Haben Sie noch Verwandte in Somalia? BF: Nein. R: Haben Sie Tanten und Onkeln? BF: Nein. , R: Haben Sie Tanten und Onkeln? BF: Alle meine Verwandten sind im Flüchtlingslager. R: Von welchen Verwandten sprechen Sie nun? BF: Ich habe nur eine Tante ms. R: Haben Sie Verwandte hier in Europa? BF: Nein. R: Was glauben Sie würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Ich kann dort nicht einen Tag bleiben, weil die Al Shabaab mich töten würden. Ich glaube nicht an das, was die Al Shabaab glaubt. Wenn jemand gegen die Al Shabaab ist, können sie ihn töten. R: Wie sind Sie auf die Idee gekommen nach Österreich zu reisen? BF: Meinen Sie in Griechenland war? R: Wann haben Sie sich entschieden nach Österreich zu kommen? BF: Als ich in der Türkei war, habe ich mich entschieden, dass ich nach Österreich kommen will. R: Hat man Ihnen gesagt, dass Sie nach Österreich reisen sollen, als Sie in der Türkei waren? BF: Nein, das habe ich selbst entschieden. R: Woher kannten Sie Österreich? Österreich ist ein kleines Land. BF: Wegen dem Fußballspiel. R: Wegen welchem Fußballspiel? BF: Wegen der Weltmeisterschaft. RV: Österreich hat nie in der Weltmeisterschaft gespielt. Vielleicht war es wegen Red Bull Salzburg, die waren eine zeitlang sehr gut. Regierungsvorlage, Österreich hat nie in der Weltmeisterschaft gespielt. Vielleicht war es wegen Red Bull Salzburg, die waren eine zeitlang sehr gut. BF: Trotzdem kannte ich Österreich, weil in Österreich Frieden herrscht. R: Haben Sie Deutschkurse hier in Österreich besucht? BF: Ja. R: Welche haben Sie besucht? Haben Sie Zertifikate darüber? BF: Die Teilnahmebestätigungen habe ich schon vorgelegt, aber ich habe noch keine Prüfung gemacht. R: Warum haben Sie noch keine Prüfung gemacht? BF: Ich bekomme keinen Deutschkurs mehr. Damals, als ich nach Österreich kam, hatte ich einen Deutschkurs, aber jetzt bekomme ich keinen mehr. R: Warum haben Sie nicht einmal das A1-Zertifikat gemacht? BF: Ich habe gearbeitet, vormittags und nachmittags. R: Was haben Sie gearbeitet? BF: Ich habe die Wäsche gewaschen. R: Wo haben Sie die Wäsche gewaschen? BF: Im Flüchtlingsheim. Ich habe für alle Flüchtlinge die Wäsche gewaschen. R: Wie viele Flüchtlinge haben da gearbeitet und die Wäsche gewaschen? BF: Ich war allein. Dort habe ich ca. drei Jahre gearbeitet. R: Haben Sie dafür Geld bekommen? BF: Ja, im Monat ca. 240 Euro. R: Haben Sie eine Bestätigung über diese Tätigkeit? RV legt eine Bestätigung vom 13.08.2020, Tiroler Soziale Dienste vor. Diese wird als Beilage B zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt eine Bestätigung vom 13.08.2020, Tiroler Soziale Dienste vor. Diese wird als Beilage B zum Akt genommen. R: Auf dieser Bestätigung ist nicht ersichtlich, seit wann Sie diese Tätigkeit ausüben. BF: Ich habe dort mehrmals nachgefragt und ich habe diese Bestätigung bekommen, die heute vorgelegt wurde. Der RV legt weiters eine Teilnahmebestätigung des Öst. RK vom 27.06.2020 vor. Diese wird als Beilage C zum Akt genommen. Der Regierungsvorlage legt weiters eine Teilnahmebestätigung des Öst. RK vom 27.06.2020 vor. Diese wird als Beilage C zum Akt genommen. R: Arbeiten Sie derzeit? BF: Ja. Ich wasche die Wäsche im Flüchtlingsheim. R: Wie stellen Sie sich das Leben hier in Österreich vor? Wie wollen Sie Ihren Lebensunterhalt verdienen? BF: Ich kann auf einer Baustelle arbeiten, auch bei der Post. R: Was könnten Sie bei der Post machen? BF: Ich meine Pakete zustellen. R: Können Sie mir auf Deutsch einen typischen Tag in Österreich beschreiben, den Sie hier erleben? BF (auf Deutsch): Heute gehen in Arbeit bis 10:00 bis 12. Dann 5 bis 7. Dann ich machen Essen. Etwas gehen spazieren und Bahnhof und kochen. Kaufen Hendlfleisch, Kartoffeln. Dann zurück zu Hause. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF: Ich bleibe zu Hause und höre von Youtube Deutschkurse. R an RV: Haben Sie Fragen? R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. R: Vier Al Shabaab-Männer sind zu Ihnen in das Geschäft gekommen und haben Ihnen und Ihrem Bruder zwei Tage Zeit gegeben, ob Sie für die Al Shabaab kämpfen. Nach diesen zwei Tagen sind die Al Shabaab-Männer wiedergekommen und haben Ihren Bruder getötet. Stimmt das? BF: Ja, das stimmt. Erörtert werden folgende Berichte: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 20.11.2019 ● Landkarte von Somalia ● Sicherheitslage in Somalia, ECOI-Net 14.08.2020● Ausdruck betreffend Anzahl der Coronafälle in Somalia, Stand 05.08.2020 ● Bericht des US Department of State, Somalia, 11.03.2020 Der RV legt einen Artikel von ZEIT ONLINE „Was, wenn das Virus Afrika erreicht?“ Dieser wird als Beilage D zum Akt genommen. R an RV: Von wann stammt dieser Artikel? RV: Vom 08.02.2020. Weiters legt der RV einen Bericht über ein Interview mit einer Ärztin der SOS-Kinderdörfer in Somalia vor. R an RV: Von wann stammt dieser Bericht? RV: Es steht leider kein Datum drauf. R: Es sind nur zwei Seiten von sechs angegebenen Seiten vorgelegt worden. RV: Die restlichen Seiten, also von Seite 3 bis 6 sind nur Werbungsanzeigen. Der Bericht wird als Beilage E zum Akt genommen. R: Wollen Sie etwas zur Situation in Ihrem Heimatland angeben? BF: Nein. R an RV: Wollen Sie etwas angeben bzw. eine Stellungnahme abgeben? RV: Ich möchte auf die vorgelegten Berichte verweisen. R: Könnten Sie nicht in einem anderen Teil Somalias leben? BF: Nein. R: Und warum nicht? ZB in Somaliland, Puntland, etc.? BF: Ich kenne dort niemanden.[…]“ Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 20.11.2019 ,  Landkarte von Somalia  Sicherheitslage in Somalia, ECOI-Net 14.08.2020,  Ausdruck betreffend Anzahl der Coronafälle in Somalia, Stand 05.08.2020 ,  Bericht des US Department of State, Somalia, 11.03.2020 , Der Regierungsvorlage legt einen Artikel von ZEIT ONLINE „Was, wenn das Virus Afrika erreicht?“ Dieser wird als Beilage D zum Akt genommen. , R an Regierungsvorlage, Von wann stammt dieser Artikel? , Regierungsvorlage, Vom 08.02.2020. , Weiters legt der Regierungsvorlage einen Bericht über ein Interview mit einer Ärztin der SOS-Kinderdörfer in Somalia vor. , R an Regierungsvorlage, Von wann stammt dieser Bericht? , Regierungsvorlage, Es steht leider kein Datum drauf. , R: Es sind nur zwei Seiten von sechs angegebenen Seiten vorgelegt worden. , Regierungsvorlage, Die restlichen Seiten, also von Seite 3 bis 6 sind nur Werbungsanzeigen. , Der Bericht wird als Beilage E zum Akt genommen. , R: Wollen Sie etwas zur Situation in Ihrem Heimatland angeben? , BF: Nein. , R an Regierungsvorlage, Wollen Sie etwas angeben bzw. eine Stellungnahme abgeben? , Regierungsvorlage, Ich möchte auf die vorgelegten Berichte verweisen. , R: Könnten Sie nicht in einem anderen Teil Somalias leben? , BF: Nein. , R: Und warum nicht? ZB in Somaliland, Puntland, etc.? , BF: Ich kenne dort niemanden., […]“ 7. Mit Erkennntis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2021, Zl. W142 2163823-1/15E, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn die Al Shabab habe rekrutieren wollen und er aufgrund seiner Weigerung getötet werden sollte. Dem BF drohe auch nicht allein wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf individuell physische und/oder psychische Gewalt in Somalia. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Beweiswürdigend wurde zu den Fluchtgründen wie folgt ausgeführt:7. Mit Erkennntis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2021, Zl. W142 2163823-1/15E, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn die Al Shabab habe rekrutieren wollen und er aufgrund seiner Weigerung getötet werden sollte. Dem BF drohe auch nicht allein wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf individuell physische und/oder psychische Gewalt in Somalia. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Beweiswürdigend wurde zu den Fluchtgründen wie folgt ausgeführt: „Zunächst ist festzuhalten, dass der BF widersprüchliche Angaben im Zusammenhang mit dem Geschäft, in welchem er gearbeitet haben soll, machte. So erklärte er in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 16.10.2017, dass er und sein älterer Bruder ein Geschäft gehabt hätten (siehe OZ 3, Seite 6). Hingegen erklärte er in einer weiteren Verhandlung, dass das Geschäft seiner Mutter gehört habe (OZ 11, Seite 4.). Auch bei den Angaben, wo das Geschäft gewesen sei, ergaben sich weitere Unstimmigkeiten. Der BF gab nämlich bei der ersten Verhandlung an, dass das Geschäft im Markt XXXX gewesen sei (OZ3, Seite 6). In der zweiten Verhandlung erklärte er hingegen, dass das Geschäft im Markt XXXX gewesen sei, um etwas später mitzuteilen, das der Markt phonetsch XXXX laute (OZ 11, Seiten 4 und 5). Schon allein diese widersprüchlichen Aussagen deuten darauf hin, dass der BF keine den Tatsachen entsprechenden Aussagen zu seinem Fluchtvorbringen macht. „Zunächst ist festzuhalten, dass der BF widersprüchliche Angaben im Zusammenhang mit dem Geschäft, in welchem er gearbeitet haben soll, machte. So erklärte er in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 16.10.2017, dass er und sein älterer Bruder ein Geschäft gehabt hätten (siehe OZ 3, Seite 6). Hingegen erklärte er in einer weiteren Verhandlung, dass das Geschäft seiner Mutter gehört habe (OZ 11, Seite 4.). Auch bei den Angaben, wo das Geschäft gewesen sei, ergaben sich weitere Unstimmigkeiten. Der BF gab nämlich bei der ersten Verhandlung an, dass das Geschäft im Markt römisch 40 gewesen sei (OZ3, Seite 6). In der zweiten Verhandlung erklärte er hingegen, dass das Geschäft im Markt römisch 40 gewesen sei, um etwas später mitzuteilen, das der Markt phonetsch römisch 40 laute (OZ 11, Seiten 4 und 5). Schon allein diese widersprüchlichen Aussagen deuten darauf hin, dass der BF keine den Tatsachen entsprechenden Aussagen zu seinem Fluchtvorbringen macht. Darüberhinaus stellte der BF den Ablauf über den Versuch der Al Shabaab ihn und seinen älteren Bruder zu rekrutieren unterschiedlich dar. Im Rahmen der ersten Verhandlung vor dem Bundesverwaltunsgericht erklärte er, dass vier Al Shabaab Männer zu ihm und seinem Bruder ins Geschäft gekommen seien und hätten diese Männer gesagt den BF und seinen Bruder trainieren zu wollen. Der BF und sein Bruder hätten aber gesagt, dass sie sich dies überlegen wollten. Nach drei Tagen seien dann die AS Männer wiedergekommen und hätten den Bruder entführt. Zu dem Zeitpunkt sei der BF nicht anwesend gewesen (OZ 3, Seite 8). In der zuletzt durchgeführten Verhandlung erklärte der BF jedoch, dass die Al Shabaab dem BF und seinem Bruder eine Zeit gewährt hätten zu überlegen, ob sie von der Al Shabaab trainiert werden wollten. Die Al Shabaab hätte gesagt, dass sie nach zwei Tagen wiederkommen würden (OZ 11, Seite 7). Als die Al Shabaab wiedergekommen sei, hätten sie seinen Bruder aus dem Geschäft geholt und draußen getötet (OZ 11, Seite 5). Etwas später erklärte der BF jedoch, dass die Al Shabaab den Leichnam seines Bruders zum Markt gebracht hätten (OZ 11, Seite 6). Widersprüchliche Aussagen gab es auch im Zusammenhang mit der Dauer seines Aufenthaltes in Mogadishu nachdem sein Bruder getötet worden sei. In der ersten Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erklärte er nämlich zunächst ungefähr eine Woche lang nur zu Hause gewesen zu sein. Nach näherer Befragung erklärte er jedoch aufeinmal sich lediglich bei seinem Freund aufgehalten zu haben (OZ 3, Seite 9). Im Gegensatz dazu erklärte er in der zuletzt durchgeführten Verhandlung sich zwei Wochen zu Hause aufgehalten zu haben, nachdem sein Bruder getötet worden sei, um dann etwas später zu erklären sich doch nur in einem anderen Haus versteckt zu haben (OZ 11, Seiten 8 und 9). Dem erkennenden Gericht ist es unverständlich, warum der BF keine gleichbleibenden Aussagen über die Dauer seines Aufenthaltes in Mogadishu nach dem Tod seines Bruders machen konnte. Nicht nachvollziehbar ist es ferner, warum der BF nicht von vornherein gleichbleibende Angaben darüber machen konnte, wo er sich, nachdem er erfahren hatte, dass sein Bruder getötet worden sei, aufgehalten habe. Zu erwähnen ist ferner, dass der BF auch unbestimmte Angaben machte. Er konnte lediglich allgemein erklären, dass seine Fluchtereignisse im Jahr 2015 stattgefunden hätten. Nähere Angaben, wie beispielsweise den Monat zu nennen, wann die Al Shabaab Männer in das Geschäft gekommen seien, um ihn und seinen Bruder zu rekrutieren, war er nicht imstande anzugeben. Auch konnte er keine näheren Daten angeben, wann nun sei Bruder getötet worden sei. Auch konnte nicht festgestellt werden, wann der BF Somalia verlassen hat. Während er in der ersten Verhandlung vor dem erkennenden Gericht detailliert angeben konnte, wann er mit dem Flugzeug Somalia verlassen hat, konnte er in der zulezt durchgeführten Verhandlung keinen genauen Tag mehr nennen. Ferner war er nicht imstande die Fluglinie namhaft zu machen, mit welcher er XXXX verlassen haben soll. Daher geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF Somalia nicht mit dem Flugzeug verlassen hat, sondern einige Zeit bei seiner Familie in Kenia gelebt hat, um dann Richtung Europa zu reisen. Auch konnte nicht festgestellt werden, wann der BF Somalia verlassen hat. Während er in der ersten Verhandlung vor dem erkennenden Gericht detailliert angeben konnte, wann er mit dem Flugzeug Somalia verlassen hat, konnte er in der zulezt durchgeführten Verhandlung keinen genauen Tag mehr nennen. Ferner war er nicht imstande die Fluglinie namhaft zu machen, mit welcher er römisch 40 verlassen haben soll. Daher geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF Somalia nicht mit dem Flugzeug verlassen hat, sondern einige Zeit bei seiner Familie in Kenia gelebt hat, um dann Richtung Europa zu reisen. Zusammenfassend ist das erkennende Gericht somit zur Auffassung gelangt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Verfolgung die Glaubwürdigkeit zu versagen ist.“ 8. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2022, Zl. E3472/2021-16 wurde das angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit folgender Begründung aufgehoben: „Das Bundesverwaltungsgericht vermag auf Basis der von ihm als Begründung herangezogenen widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers, wie etwa, ob das Geschäft dem Beschwerdeführer und seinem Bruder oder seiner Mutter gehört habe oder ob die al-Shabaab nach drei oder zwei Tagen wiedergekommen sei, nicht substantiiert zu begründen, weshalb es die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung als nicht schlüssig erachtet. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Unterschiede in den Aussagen des Beschwerdeführers sind geringfügig und betreffen keine für die Beurteilung der Rechtsfragen wesentlichen Tatsachen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bloß Nuancen betreffende Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers allein nicht den Schluss zulassen, dass das Vorbringen insgesamt unglaubwürdig ist (vgl. VfGH 13.3.2013, U 1175/2012 ua.; 21.2.2014, U 2600/2013; 25.02.2019, E 3632/2018). Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden unter-einander gemäß Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, verletzt worden.“Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Unterschiede in den Aussagen des Beschwerdeführers sind geringfügig und betreffen keine für die Beurteilung der Rechtsfragen wesentlichen Tatsachen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bloß Nuancen betreffende Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers allein nicht den Schluss zulassen, dass das Vorbringen insgesamt unglaubwürdig ist vergleiche VfGH 13.3.2013, U 1175 aus 2012, ua.; 21.2.2014, U 2600 aus 2013,; 25.02.2019, E 3632 aus 2018,). Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden unter-einander gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, verletzt worden.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des BF wird festgestellt: Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Ashraf an und bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit). Seine Identität steht nicht fest. Der BF stammt aus XXXX . Die Familie hatte ein Geschäft in XXXX , wo Kleidung, Kosmetik und Lebensmittel verkauft wurden. Im Jahr 2015 kamen Mitglieder der Al Shabaab ins Geschäft und wollten, dass sich der BF und sein ältester Bruder ihnen anschließt. Der BF und sein ältester Bruder bekamen Zeit zu überlegen. Nach zwei Tagen kamen Mitglieder der Al Shabaab wieder ins Geschäft. Im Geschäft war jedoch nur der ältester Bruder aufhältig. Weil er sich weigerte sich der Al Shabaab anzuschließen, wurde er aus dem Geschäft geholt und draußen erschossen. Der BF war zu diesem Zeitpunkt nicht im Geschäft aufhältig, sondern war unterwegs in Medina. Als der BF erfuhr, dass sein Bruder von der Al Shabbab getötet wurde, versteckte sich der BF bei einem Freund in XXXX . Die Mitglieder der Al Shabaab kamen auch zum Haus der Familie des BF und suchten nach ihm. Da sich der BF nicht der Al Shabaab anschließen wollte, verließ er sogleich Somalia.Der BF stammt aus römisch 40 . Die Familie hatte ein Geschäft in römisch 40 , wo Kleidung, Kosmetik und Lebensmittel verkauft wurden. Im Jahr 2015 kamen Mitglieder der Al Shabaab ins Geschäft und wollten, dass sich der BF und sein ältester Bruder ihnen anschließt. Der BF und sein ältester Bruder bekamen Zeit zu überlegen. Nach zwei Tagen kamen Mitglieder der Al Shabaab wieder ins Geschäft. Im Geschäft war jedoch nur der ältester Bruder aufhältig. Weil er sich weigerte sich der Al Shabaab anzuschließen, wurde er aus dem Geschäft geholt und draußen erschossen. Der BF war zu diesem Zeitpunkt nicht im Geschäft aufhältig, sondern war unterwegs in Medina. Als der BF erfuhr, dass sein Bruder von der Al Shabbab getötet wurde, versteckte sich der BF bei einem Freund in römisch 40 . Die Mitglieder der Al Shabaab kamen auch zum Haus der Familie des BF und suchten nach ihm. Da sich der BF nicht der Al Shabaab anschließen wollte, verließ er sogleich Somalia. Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia ist es maßgeblich wahrscheinlich, dass der BF noch weitere Verfolgungshandlungen zu befürchten hat. Im Fall einer Rückkehr nach Somalia fürchtet der BF asylrechtlich relevante Verfolgung von Seiten der Al Shabaab, da der somalische Staat nicht in der Lage ist, dem BF Schutz vor der genannten Verfolgung zu bieten. In Somalia verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Seine Mutter und seine Brüder leben in einem Flüchtlingslager in Kenia. Der Vater des BF verstarb im Jahr 2016 aufgrund eines natürlichen Todes in Jemen. Die Eltern des BF waren geschieden und kannte der BF seinen Vater nicht. Der BF verfügt über eine geringe Schulausbildung und hat keine Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der BF ist um eine Integration in Österreich bemüht und in Österreich nicht straffällig geworden. 1.2. Zur verfahrensrelevanten Situation in Somalia: Politische Lage Süd-/Zentralsomalia, Puntland Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:

  1. a)die somalischen Bundesstaaten; und
  2. b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 2.4.2020, S.5). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2020, S.4). Staatlichkeit: Somalia hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Abs.78), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Somalia hat in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 2.4.2020, S.4f). Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 4.3.2020a, C1). Das Land befindet sich immer noch mitten im Staatsbildungsprozess (BS 2020, S.33). Die Regierung ist bei der Umsetzung von Aktivitäten grundsätzlich stark von internationalen Institutionen und Geberländern abhängig (FH 4.3.2020a, C1). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten. Dieser Prozess ist weiterhin nicht abgeschlossen (USDOS 11.3.2020, S.24). Generell sind drei entscheidende Punkte abzuarbeiten: die Überarbeitung der Verfassung; der Aufbau der föderalen Architektur; und die Entwicklung eines angemessenen Wahlsystems. Der Stillstand zu Anfang des Jahres 2021 ist das Ergebnis des Versagens der Regierung Farmaajo, auch nur einen dieser Punkte zu lösen (ECFR 16.2.2021).Staatlichkeit: Somalia hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Absatz 78,), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Somalia hat in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 2.4.2020, S.4f). Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 4.3.2020a, C1). Das Land befindet sich immer noch mitten im Staatsbildungsprozess (BS 2020, S.33). Die Regierung ist bei der Umsetzung von Aktivitäten grundsätzlich stark von internationalen Institutionen und Geberländern abhängig (FH 4.3.2020a, C1). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten. Dieser Prozess ist weiterhin nicht abgeschlossen (USDOS 11.3.2020, S.24). Generell sind drei entscheidende Punkte abzuarbeiten: die Überarbeitung der Verfassung; der Aufbau der föderalen Architektur; und die Entwicklung eines angemessenen Wahlsystems. Der Stillstand zu Anfang des Jahres 2021 ist das Ergebnis des Versagens der Regierung Farmaajo, auch nur einen dieser Punkte zu lösen (ECFR 16.2.2021). Regierung: Die Präsidentschaftswahl fand im Feber 2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmaajo“ zum Präsidenten (AA 2.4.2020, S.6; vgl. ÖB 3.2020, S.2; USDOS 11.3.2020, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 11.3.2020, S.1). Premierminister Hassan Ali Kheyre wurde mit einem Misstrauensvotum des Parlaments am 25.7.2020 seines Amtes enthoben (UNSC 13.8.2020, Abs.5). Im September 2020 wurde Mohamed Hussein Roble als neuer Premierminister angelobt (UNSC 13.11.2020, Abs.6). Insgesamt verfügt die Regierung in der eigenen Bevölkerung und bei internationalen Partnern nur über wenig Glaubwürdigkeit. Das Vertrauen in den Staat ist gering (BS 2020, S.34/40).Regierung: Die Präsidentschaftswahl fand im Feber 2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmaajo“ zum Präsidenten (AA 2.4.2020, S.6; vergleiche ÖB 3.2020, S.2; USDOS 11.3.2020, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 11.3.2020, S.1). Premierminister Hassan Ali Kheyre wurde mit einem Misstrauensvotum des Parlaments am 25.7.2020 seines Amtes enthoben (UNSC 13.8.2020, Absatz 5,). Im September 2020 wurde Mohamed Hussein Roble als neuer Premierminister angelobt (UNSC 13.11.2020, Absatz 6,). Insgesamt verfügt die Regierung in der eigenen Bevölkerung und bei internationalen Partnern nur über wenig Glaubwürdigkeit. Das Vertrauen in den Staat ist gering (BS 2020, S.34/40). Parlament: Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Anfang 2017 besetzt (USDOS 11.3.2020, S.24). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt (AA 2.4.2020, S.6; vgl. USDOS 11.3.2020, S.24). Beide Häuser wurden also in indirekten Wahlen besetzt, das Unterhaus nach Clanzugehörigkeit. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 11.3.2020, S.1). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2020, S.11). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2020, S.20). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 2.4.2020, S.4; vgl. BS 2020, S.20). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 11.3.2020, S.26; vgl. ÖB 3.2020, S.3; BS 2020, S.11). Auch die Regierung ist entlang dieser Formel organisiert (ÖB 3.2020, S.3). Insgesamt wird das Parlament durch Stimmenkauf entwertet, und es hat auf die Tätigkeiten von Präsident und Premierminister wenig Einfluss (BS 2020, S.20).Parlament: Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Anfang 2017 besetzt (USDOS 11.3.2020, S.24). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt (AA 2.4.2020, S.6; vergleiche USDOS 11.3.2020, S.24). Beide Häuser wurden also in indirekten Wahlen besetzt, das Unterhaus nach Clanzugehörigkeit. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 11.3.2020, S.1). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2020, S.11). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2020, S.20). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 2.4.2020, S.4; vergleiche BS 2020, S.20). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 11.3.2020, S.26; vergleiche ÖB 3.2020, S.3; BS 2020, S.11). Auch die Regierung ist entlang dieser Formel organisiert (ÖB 3.2020, S.3). Insgesamt wird das Parlament durch Stimmenkauf entwertet, und es hat auf die Tätigkeiten von Präsident und Premierminister wenig Einfluss (BS 2020, S.20). Demokratie: Seit 1969 wurde in Somalia keine Regierung mehr direkt gewählt (FP 10.2.2021). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2020, S.11/15). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 11.3.2020, S.23f) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 2.4.2020, S.5f). Für 2021 vorgesehene Wahlen wurden zuerst verschoben (UNSC 13.8.2020, Abs.7). Und es kam im September 2020 hinsichtlich des Prozederes zu einer Einigung mit den Bundesstaaten. Das vereinbarte Modell entspricht in etwa jenem von 2016. Dabei werden von Ältesten, Bundesstaaten und Vertretern der Zivilgesellschaft Wahldelegierte ausgesucht, welche wiederum die einzelnen Parlamentsabgeordneten wählen. Pro Abgeordnetem sollen 101 Wahlmänner und -Frauen ausgewählt werden (2016: 51). Statt der National Independent Electoral Commission soll die Wahl von sogenannten Electoral Implementation Committees (EIC) umgesetzt werden. Die Abgeordneten zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten ausgewählt (UNSC 13.11.2020, Abs.2f; vgl. FP 10.2.2021). Neben einem 25köpfigen EIC des Bundes sollte zusätzlich in jedem Bundesstaat ein eigenes elfköpfiges EIC eingesetzt werden (UNSC 13.11.2020, Abs.21). Dieses Modell war von allen relevanten politischen Stakeholdern, von Parteien und Vertretern der Zivilgesellschaft vereinbart und vom Bundesparlament ratifiziert worden (UNSC 13.11.2020, Abs.88).Demokratie: Seit 1969 wurde in Somalia keine Regierung mehr direkt gewählt (FP 10.2.2021). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2020, S.11/15). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 11.3.2020, S.23f) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 2.4.2020, S.5f). Für 2021 vorgesehene Wahlen wurden zuerst verschoben (UNSC 13.8.2020, Absatz 7,). Und es kam im September 2020 hinsichtlich des Prozederes zu einer Einigung mit den Bundesstaaten. Das vereinbarte Modell entspricht in etwa jenem von 2016. Dabei werden von Ältesten, Bundesstaaten und Vertretern der Zivilgesellschaft Wahldelegierte ausgesucht, welche wiederum die einzelnen Parlamentsabgeordneten wählen. Pro Abgeordnetem sollen 101 Wahlmänner und -Frauen ausgewählt werden (2016: 51). Statt der National Independent Electoral Commission soll die Wahl von sogenannten Electoral Implementation Committees (EIC) umgesetzt werden. Die Abgeordneten zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten ausgewählt (UNSC 13.11.2020, Absatz 2 f,; vergleiche FP 10.2.2021). Neben einem 25köpfigen EIC des Bundes sollte zusätzlich in jedem Bundesstaat ein eigenes elfköpfiges EIC eingesetzt werden (UNSC 13.11.2020, Absatz 21,). Dieses Modell war von allen relevanten politischen Stakeholdern, von Parteien und Vertretern der Zivilgesellschaft vereinbart und vom Bundesparlament ratifiziert worden (UNSC 13.11.2020, Absatz 88,). Politische Lage: Allerdings hat sich um die Bestellung der Mitglieder dieser EICs ein neuer Konflikt entsponnen (FP 10.2.2021). Präsident Farmaajo war schließlich nicht in der Lage, sich mit Ahmed „Madobe“, Präsident von Jubaland, und Said Deni, Präsident von Puntland, auf die Umsetzung des im September 2020 vereinbarten Fahrplans für Neuwahlen zu einigen (IP 12.2.2021; vgl. FP 10.2.2021). Und so ist das Mandat des Parlaments im Dezember 2020 ausgelaufen (SG 8.2.2021), jenes von Präsident Farmaajo formell am 8.2.2021 (IP 12.2.2021; vgl. ECFR 16.2.2021). Damit verfügt Somalia über keine legitime Regierung mehr. Allerdings weigert sich Farmaajo sein Amt abzugeben (ECFR 16.2.2021). Er hofft offenbar darauf, dass das Parlament Artikel 53 des Wahlgesetzes in Kraft setzt, wonach Wahlen ausgesetzt und die Amtszeit der Regierung im Katastrophenfall um sechs Monate verlängert würde. Die Covid-19-Pandemie bietet hier einen Vorwand (BMLV 25.2.2021).Politische Lage: Allerdings hat sich um die Bestellung der Mitglieder dieser EICs ein neuer Konflikt entsponnen (FP 10.2.2021). Präsident Farmaajo war schließlich nicht in der Lage, sich mit Ahmed „Madobe“, Präsident von Jubaland, und Said Deni, Präsident von Puntland, auf die Umsetzung des im September 2020 vereinbarten Fahrplans für Neuwahlen zu einigen (IP 12.2.2021; vergleiche FP 10.2.2021). Und so ist das Mandat des Parlaments im Dezember 2020 ausgelaufen (SG 8.2.2021), jenes von Präsident Farmaajo formell am 8.2.2021 (IP 12.2.2021; vergleiche ECFR 16.2.2021). Damit verfügt Somalia über keine legitime Regierung mehr. Allerdings weigert sich Farmaajo sein Amt abzugeben (ECFR 16.2.2021). Er hofft offenbar darauf, dass das Parlament Artikel 53 des Wahlgesetzes in Kraft setzt, wonach Wahlen ausgesetzt und die Amtszeit der Regierung im Katastrophenfall um sechs Monate verlängert würde. Die Covid-19-Pandemie bietet hier einen Vorwand (BMLV 25.2.2021). Die Führer von Puntland und Jubaland (FP 10.2.2021; vgl. Sahan 22.2.2021) sowie eine Allianz aus 14 Präsidentschaftskandidaten, darunter die ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamed und Sharif Sheikh Ahmed, erkennen Farmaajo nicht mehr als Präsidenten an (Sahan 9.2.2021b; vgl. IP 12.2.2021, FP 10.2.2021). Die Allianz aus Oppositionsparteien sprach sich für die Bildung einer Übergangsregierung aus (FP 10.2.2021). Somalia befindet sich somit in einer schweren Verfassungs- und politischen Krise (Sahan 9.2.2021a). Das Versagen, einen Kompromiss zu finden, hat nicht nur den demokratischen Prozess unterminiert, es hat die Sicherheit Somalias vulnerabel gemacht (FP 10.2.2021). Denn al Shabaab hat sich die politische Krise zu Nutzen gemacht und die Angriffe seit Anfang 2021 verstärkt (IP 12.2.2021). Es besteht die Angst, dass Präsident Farmaajo durch das Festklammern an der Macht einen neuen Bürgerkrieg auslösen könnte (SG 8.2.2021). Ende Feber und Anfang März 2021 wurden neuerliche Verhandlungen über eine Umsetzung des beschlossenen Wahlsystems angesetzt – auf Druck der internationalen Gemeinschaft (AMISOM 3.3.2021; vgl. UNSOM 2.3.2021).Die Führer von Puntland und Jubaland (FP 10.2.2021; vergleiche Sahan 22.2.2021) sowie eine Allianz aus 14 Präsidentschaftskandidaten, darunter die ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamed und Sharif Sheikh Ahmed, erkennen Farmaajo nicht mehr als Präsidenten an (Sahan 9.2.2021b; vergleiche IP 12.2.2021, FP 10.2.2021). Die Allianz aus Oppositionsparteien sprach sich für die Bildung einer Übergangsregierung aus (FP 10.2.2021). Somalia befindet sich somit in einer schweren Verfassungs- und politischen Krise (Sahan 9.2.2021a). Das Versagen, einen Kompromiss zu finden, hat nicht nur den demokratischen Prozess unterminiert, es hat die Sicherheit Somalias vulnerabel gemacht (FP 10.2.2021). Denn al Shabaab hat sich die politische Krise zu Nutzen gemacht und die Angriffe seit Anfang 2021 verstärkt (IP 12.2.2021). Es besteht die Angst, dass Präsident Farmaajo durch das Festklammern an der Macht einen neuen Bürgerkrieg auslösen könnte (SG 8.2.2021). Ende Feber und Anfang März 2021 wurden neuerliche Verhandlungen über eine Umsetzung des beschlossenen Wahlsystems angesetzt – auf Druck der internationalen Gemeinschaft (AMISOM 3.3.2021; vergleiche UNSOM 2.3.2021). Föderalisierung: Auch wenn diese Entscheidung zur Föderalisierung umstritten war, und die Umsetzung von Gewalt begleitet wurde, konnten neue Bezirks- und Regionalverwaltungen etabliert werden. Neben Puntland wurden in den letzten Jahren vier neue Bundesstaaten geschaffen: Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (BS 2020, S.10; vgl. AI 13.2.2020, S.13). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (Banadir Regional Administration/BRA) (AI 13.2.2020, S.13). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S.55f).Föderalisierung: Auch wenn diese Entscheidung zur Föderalisierung umstritten war, und die Umsetzung von Gewalt begleitet wurde, konnten neue Bezirks- und Regionalverwaltungen etabliert werden. Neben Puntland wurden in den letzten Jahren vier neue Bundesstaaten geschaffen: Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (BS 2020, S.10; vergleiche AI 13.2.2020, S.13). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (Banadir Regional Administration/BRA) (AI 13.2.2020, S.13). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S.55f). Die Fortschritte der Jahre 2012-2016 wurden von der Regierung Farmaajo weitgehend rückgängig gemacht (ECFR 16.2.2021). Dass in vier der fünf Bundesstaaten im Zeitraum 2018-2019 eine neue Führung gewählt werden solle, sah die Bundesregierung als Chance, sich durch die Platzierung loyaler Präsidenten Einfluss zu verschaffen. Dementsprechend mischte sich die Bundesregierung in die Wahlen ein (HIPS 2020, S.1/4ff; vgl. ECFR 16.2.2021). Zudem hat sie Truppen entsendet, um die politische Kontrolle zu erlangen (ECFR 16.2.2021). Die Präsidenten von HirShabelle, dem SWS und von Galmudug gelten nunmehr als der somalischen Bundesregierung freundlich gesinnt (Sahan 11.2.2021b).Die Fortschritte der Jahre 2012-2016 wurden von der Regierung Farmaajo weitgehend rückgängig gemacht (ECFR 16.2.2021). Dass in vier der fünf Bundesstaaten im Zeitraum 2018-2019 eine neue Führung gewählt werden solle, sah die Bundesregierung als Chance, sich durch die Platzierung loyaler Präsidenten Einfluss zu verschaffen. Dementsprechend mischte sich die Bundesregierung in die Wahlen ein (HIPS 2020, S.1/4ff; vergleiche ECFR 16.2.2021). Zudem hat sie Truppen entsendet, um die politische Kontrolle zu erlangen (ECFR 16.2.2021). Die Präsidenten von HirShabelle, dem SWS und von Galmudug gelten nunmehr als der somalischen Bundesregierung freundlich gesinnt (Sahan 11.2.2021b). Grundsätzlich gibt es politische Uneinigkeit über die Frage, ob Bundesstaaten semi-autonom sein sollen oder ob mehr Macht bei der Bundesregierung zentralisiert sein soll (ISS 15.12.2020). Die entstandene Pattsituation zwischen Bund und Ländern hat anfangs zum Stillstand bei wichtigen Fragen geführt – etwa hinsichtlich der Wahlen, der Verfassung und der Sicherheit (UNSC 13.2.2020, Abs.6). Schließlich hat Farmaajo Somalia aber an den Rand eines institutionellen Kollaps’ geführt (ECFR 16.2.2021).Grundsätzlich gibt es politische Uneinigkeit über die Frage, ob Bundesstaaten semi-autonom sein sollen oder ob mehr Macht bei der Bundesregierung zentralisiert sein soll (ISS 15.12.2020). Die entstandene Pattsituation zwischen Bund und Ländern hat anfangs zum Stillstand bei wichtigen Fragen geführt – etwa hinsichtlich der Wahlen, der Verfassung und der Sicherheit (UNSC 13.2.2020, Absatz 6,). Schließlich hat Farmaajo Somalia aber an den Rand eines institutionellen Kollaps’ geführt (ECFR 16.2.2021). Bei der Auseinandersetzung zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten kommt u. a. die Krise am Golf zu tragen: Der Konflikt zwischen den Vereinten Arabischen Emiraten (VAE) – unterstützt von Saudi-Arabien – und Katar – unterstützt von der Türkei – wurde auch nach Somalia exportiert und trägt dort erheblich zur Vertiefung der Spaltung bei (BS 2020, S.41). Zudem leidet AMISOM an den Spannungen zwischen der Bundesregierung und dem Nachbarland Kenia sowie am Konflikt in Äthiopien – beide Staaten sind Truppensteller (ISS 15.12.2020). Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung: 29.03.2021 Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir – und damit den Status von Mogadischu – entscheiden muss. Es kam auch zu einer Kampagne, wonach Benadir zu einem eigenen Bundesstaat werden sollte. Dadurch wäre aber die künstliche Clanbalance der Bundesstaaten insgesamt gefährdet (HIPS 2021, S.18). Als Konsequenz ist der Status der Bundeshauptstadt nach wie vor nicht geklärt. Die BRA ist kein Bundesstaat, verfügt aber über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020, S.13). Die Hauptstadt untersteht direkt der Bundesregierung (HIPS 2021, S.9), der somalische Präsident ernennt Bürgermeister und Stellvertreter (HIPS 2021, S.18). In Mogadischu bleiben die Hawiye/Abgaal sowie die Hawiye/Habr Gedir in ihren Machtpositionen; in Dayniile auch die Hawiye/Murusade (FIS 7.8.2020, S.38). Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 29.03.2021 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2021). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2020, S.38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 285 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle waren Angriffe der al Shabaab, darunter auch Sprengstoffanschläge (UNSC 17.2.2021, Abs.13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S.2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen berichtet (AA 2.4.2020, S.4/7).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2020, S.38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 285 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle waren Angriffe der al Shabaab, darunter auch Sprengstoffanschläge (UNSC 17.2.2021, Absatz 13,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S.2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen berichtet (AA 2.4.2020, S.4/7). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Während die somalische Regierung und ihre Alliierten zwar im Großen und Ganzen territoriale Gewinne verzeichnen und die Kontrolle über die meisten Städte halten können, ist es ihnen nicht gelungen, die Kontrolle in ländliche Gebiete auszudehnen (BS 2020, S.6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 3.12.2020). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf AMISOM, aber auch auf Unterstützung durch die USA – angewiesen. Dies wird sich in den nächsten Jahren nicht ändern (IP 1.11.2019; vgl. BS 2020, S.11). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (USDOS 11.3.2020, S.1; vgl. ÖB 3.2020, S.2).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Während die somalische Regierung und ihre Alliierten zwar im Großen und Ganzen territoriale Gewinne verzeichnen und die Kontrolle über die meisten Städte halten können, ist es ihnen nicht gelungen, die Kontrolle in ländliche Gebiete auszudehnen (BS 2020, S.6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 3.12.2020). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf AMISOM, aber auch auf Unterstützung durch die USA – angewiesen. Dies wird sich in den nächsten Jahren nicht ändern (IP 1.11.2019; vergleiche BS 2020, S.11). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (USDOS 11.3.2020, S.1; vergleiche ÖB 3.2020, S.2). Trend: Im Zeitraum von Anfang 2018 bis zum Ende 2020 gab es hunderte terroristische Vorfälle. In den Jahren 2018 und 2019 war die Zahl an Vorfällen zunächst rückläufig – v.a. wegen der intensivierten Operationen gegen al Shabaab. Die Gruppe konnte dabei aus einigen strategisch wichtigen Punkten vertrieben werden – etwa von den fünf Shabelle-Brücken zwischen Sabid Anoole und Janaale (Sahan 11.2.2021a). Dadurch und durch verstärkte Sicherheitsmaßnahmen in Mogadischu konnte al Shabaab auch nur mehr selten Sprengstoffanschläge mit Fahrzeugen durchführen. Die Zahl an zivilen Opfern durch Sprengstoffanschläge ging demnach 2020 gegenüber 2019 um 50% zurück (UNSC 17.2.2021, Abs.13). Im Jahr 2020 haben sich aber zuletzt die Angriffe auf somalische Kräfte und AMISOM wieder gemehrt (Sahan 11.2.2021a; vgl. JF 28.7.2020). Dies kann direkt mit den politischen Streitigkeiten zwischen Bund und Bundesstaaten in Zusammenhang gebracht werden, da dadurch für den Kampf gegen al Shabaab notwendige Ressourcen umgeleitet wurden (Sahan 11.2.2021a). Aufgrund des politischen Streits rund um das Ende der Präsidentschaft Farmajos ist die Sicherheitslage in einer Abwärtsspirale. Sicherheitskräfte haben teilweise seit Monaten keinen Sold erhalten und halten sich in Mogadischu und anderen Landesteilen an der Bevölkerung schadlos (SG 8.2.2021). Auch der politische Streit selbst hat das Potenzial, zu einem bewaffneten Konflikt zu eskalieren. Viele Sicherheitskräfte sind v. a. ihrem Kommandanten oder ihrem Clan gegenüber loyal. So kann nicht nur die Regierung, sondern auch die Opposition Bewaffnete ins Feld stellen (Reuters 19.2.2021).Trend: Im Zeitraum von Anfang 2018 bis zum Ende 2020 gab es hunderte terroristische Vorfälle. In den Jahren 2018 und 2019 war die Zahl an Vorfällen zunächst rückläufig – v.a. wegen der intensivierten Operationen gegen al Shabaab. Die Gruppe konnte dabei aus einigen strategisch wichtigen Punkten vertrieben werden – etwa von den fünf Shabelle-Brücken zwischen Sabid Anoole und Janaale (Sahan 11.2.2021a). Dadurch und durch verstärkte Sicherheitsmaßnahmen in Mogadischu konnte al Shabaab auch nur mehr selten Sprengstoffanschläge mit Fahrzeugen durchführen. Die Zahl an zivilen Opfern durch Sprengstoffanschläge ging demnach 2020 gegenüber 2019 um 50% zurück (UNSC 17.2.2021, Absatz 13,). Im Jahr 2020 haben sich aber zuletzt die Angriffe auf somalische Kräfte und AMISOM wieder gemehrt (Sahan 11.2.2021a; vergleiche JF 28.7.2020). Dies kann direkt mit den politischen Streitigkeiten zwischen Bund und Bundesstaaten in Zusammenhang gebracht werden, da dadurch für den Kampf gegen al Shabaab notwendige Ressourcen umgeleitet wurden (Sahan 11.2.2021a). Aufgrund des politischen Streits rund um das Ende der Präsidentschaft Farmajos ist die Sicherheitslage in einer Abwärtsspirale. Sicherheitskräfte haben teilweise seit Monaten keinen Sold erhalten und halten sich in Mogadischu und anderen Landesteilen an der Bevölkerung schadlos (SG 8.2.2021). Auch der politische Streit selbst hat das Potenzial, zu einem bewaffneten Konflikt zu eskalieren. Viele Sicherheitskräfte sind v. a. ihrem Kommandanten oder ihrem Clan gegenüber loyal. So kann nicht nur die Regierung, sondern auch die Opposition Bewaffnete ins Feld stellen (Reuters 19.2.2021). Laut Einschätzung eines Experten kann ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM auf der aktuellen Grundlage nicht erwartet werden (BMLV 25.2.2021). In Lower Juba und Lower Shabelle kommt es nur noch sporadisch zu Störoperationen gegen al Shabaab (UNSC 13.11.2020, Abs.60). In der Vergangenheit hat die Bundesarmee wiederholt dabei versagt, von AMISOM geräumte Gebiete auch tatsächlich abzusichern (UNSC 1.11.2019, S.24). Trotzdem berät AMISOM die Übergabe weiterer Forward Operating Bases (FOBs) an die somalische Armee bzw. die Aufgabe einzelner FOBs (UNSC 13.11.2020, Abs.61). Ein Vordringen größerer Kampfverbände der al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und AMISOM – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 25.2.2021).Laut Einschätzung eines Experten kann ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM auf der aktuellen Grundlage nicht erwartet werden (BMLV 25.2.2021). In Lower Juba und Lower Shabelle kommt es nur noch sporadisch zu Störoperationen gegen al Shabaab (UNSC 13.11.2020, Absatz 60,). In der Vergangenheit hat die Bundesarmee wiederholt dabei versagt, von AMISOM geräumte Gebiete auch tatsächlich abzusichern (UNSC 1.11.2019, S.24). Trotzdem berät AMISOM die Übergabe weiterer Forward Operating Bases (FOBs) an die somalische Armee bzw. die Aufgabe einzelner FOBs (UNSC 13.11.2020, Absatz 61,). Ein Vordringen größerer Kampfverbände der al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und AMISOM – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 25.2.2021). Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (USDOS 10.6.2020, S.5). Al Shabaab bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden und Sicherheit. Die Gruppe führt ihren Kampf mit zunehmender Intensität und Häufigkeit. Die Angriffe auf sogenannten high-profile-Ziele in Mogadischu und anderswo wurden verstärkt (HIPS 2021, S.20). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels (FIS 7.8.2020, S.25; vgl. AA 3.12.2020). Al Shabaab führt weiterhin regelmäßige Angriffe auf Regierungsstellungen durch. Vor allem der Korridor Mogadischu–Merka ist für Angriffe anfällig (PGN 10.2020, S.2). Die Kriegsführung der al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, z.B. in Mogadischu koordinierte Angriffe durchzuführen. Die Zahl an Mörserangriffen ist zurückgegangen. Derartige Angriffe richten sich in erster Linie gegen AMISOM und regionale Sicherheitskräfte in Lower Juba, Lower Shabelle und Middle Shabelle (UNSC 13.11.2020, Abs.12), aber auch in Hiiraan und Benadir (UNSC 13.8.2020, Abs.19). Hingegen hat die Zahl an Selbstmordattentaten zugenommen. Es kommt auch weiterhin zu sogenannten komplexen Angriffen, etwa am 16.8.2020 auf das Elite Hotel in Mogadischu mit zwanzig Todesopfern oder am 17.8.2020 auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Goof Gaduud Burey (Bay) (UNSC 13.11.2020, Abs.14).Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (USDOS 10.6.2020, S.5). Al Shabaab bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden und Sicherheit. Die Gruppe führt ihren Kampf mit zunehmender Intensität und Häufigkeit. Die Angriffe auf sogenannten high-profile-Ziele in Mogadischu und anderswo wurden verstärkt (HIPS 2021, S.20). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels (FIS 7.8.2020, S.25; vergleiche AA 3.12.2020). Al Shabaab führt weiterhin regelmäßige Angriffe auf Regierungsstellungen durch. Vor allem der Korridor Mogadischu–Merka ist für Angriffe anfällig (PGN 10.2020, S.2). Die Kriegsführung der al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, z.B. in Mogadischu koordinierte Angriffe durchzuführen. Die Zahl an Mörserangriffen ist zurückgegangen. Derartige Angriffe richten sich in erster Linie gegen AMISOM und regionale Sicherheitskräfte in Lower Juba, Lower Shabelle und Middle Shabelle (UNSC 13.11.2020, Absatz 12,), aber auch in Hiiraan und Benadir (UNSC 13.8.2020, Absatz 19,). Hingegen hat die Zahl an Selbstmordattentaten zugenommen. Es kommt auch weiterhin zu sogenannten komplexen Angriffen, etwa am 16.8.2020 auf das Elite Hotel in Mogadischu mit zwanzig Todesopfern oder am 17.8.2020 auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Goof Gaduud Burey (Bay) (UNSC 13.11.2020, Absatz 14,). Kampfhandlungen: Al Shabaab greift die Bundesarmee und AMISOM weiterhin an, bei durchschnittlich 140 Angriffen pro Monat. Dabei handelt es sich meist um sogenannte hit-and-run-Angriffe. Im Zeitraum November 2020 bis Feber 2021 waren davon die Regionen Lower und Middle Shabelle, Benadir, Bay, Hiiraan, Bakool, Lower Juba, Gedo, Galgaduud und Mudug betroffen (UNSC 17.2.2021, Abs.15). Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 14.1.2020). In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 2.4.2020, S.18; vgl. AA 3.12.2020). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle (AA 2.4.2020, S.18). Der durch AMISOM und die somalische Armee in der Region Lower Shabelle auf al Shabaab ausgeübte militärische Druck hat dazu beigetragen, dass die Gruppe ihre Aktivitäten in HirShabelle und Galmudug verstärkt hat (UNSC 13.11.2020, Abs.15). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S.22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (BMLV 25.2.2021).Kampfhandlungen: Al Shabaab greift die Bundesarmee und AMISOM weiterhin an, bei durchschnittlich 140 Angriffen pro Monat. Dabei handelt es sich meist um sogenannte hit-and-run-Angriffe. Im Zeitraum November 2020 bis Feber 2021 waren davon die Regionen Lower und Middle Shabelle, Benadir, Bay, Hiiraan, Bakool, Lower Juba, Gedo, Galgaduud und Mudug betroffen (UNSC 17.2.2021, Absatz 15,). Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 14.1.2020). In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 2.4.2020, S.18; vergleiche AA 3.12.2020). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle (AA 2.4.2020, S.18). Der durch AMISOM und die somalische Armee in der Region Lower Shabelle auf al Shabaab ausgeübte militärische Druck hat dazu beigetragen, dass die Gruppe ihre Aktivitäten in HirShabelle und Galmudug verstärkt hat (UNSC 13.11.2020, Absatz 15,). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S.22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Immer wieder überrennt al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Daynuunay oder Goof Gaduud im Bereich Baidoa - um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (PGN 10.2020, S.9f). Andernorts greift al Shabaab Stützpunkte erfolglos an – etwa die FOB äthiopischer AMISOM-Truppen in Halgan im Feber 2021 (Halbeeg 22.2.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S.2). Seit der weitgehenden Einstellung offensiver Operationen durch AMISOM seit Juli 2015 hat sich die Aufteilung der Gebiete nicht wesentlich geändert. Während AMISOM und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (UNSC 1.11.2019, S.10; vgl. ÖB 3.2020, S.2). Dabei kontrollierte al Shabaab im Jahr 2019 soviel Land, wie schon seit dem Jahr 2010 nicht mehr. Man rechnet mit 20% des gesamten Staatsterritoriums (USDOS 10.6.2020, S.5). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 2.4.2020, S.5).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S.2). Seit der weitgehenden Einstellung offensiver Operationen durch AMISOM seit Juli 2015 hat sich die Aufteilung der Gebiete nicht wesentlich geändert. Während AMISOM und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (UNSC 1.11.2019, S.10; vergleiche ÖB 3.2020, S.2). Dabei kontrollierte al Shabaab im Jahr 2019 soviel Land, wie schon seit dem Jahr 2010 nicht mehr. Man rechnet mit 20% des gesamten Staatsterritoriums (USDOS 10.6.2020, S.5). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 2.4.2020, S.5). Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 25.2.2021). Gegen einige dieser Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 14.1.2020). Al Shabaab ist in der Lage, Hauptversorgungsrouten abzuschneiden und Städte dadurch zu isolieren (UNSC 1.11.2019, S.10; vgl. BMLV 25.2.2021).Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 25.2.2021). Gegen einige dieser Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 14.1.2020). Al Shabaab ist in der Lage, Hauptversorgungsrouten abzuschneiden und Städte dadurch zu isolieren (UNSC 1.11.2019, S.10; vergleiche BMLV 25.2.2021). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind 1.das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; sowie Qunya Baarow in Lower Juba; 2.Teile von Lower Shabelle um Sablaale; 3.der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; 4.weites Gebiet recht und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow; 5.sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 2.2021). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BMLV 25.2.2021). Andere Akteure: Auch der Konflikt um Ressourcen (Land, Wasser etc.) führt regelmäßig zu Gewalt (BS 2020, S.31). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 3.12.2020). Auch somalische und regionale Sicherheitskräfte töteten Zivilisten und begingen sexuelle Gewalttaten – v.a. in und um die Region Lower Shabelle (USDOS 11.3.2020, S.30). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2020, S.7). Es gibt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama’a (AA 2.4.2020, S.17f). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 2.4.2020, S.17f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten. Im Jahr 2019 kam es bei Zusammenstößen zwischen Clanmilizen sowie zwischen diesen und al Shabaab in Puntland, Galmudug, Lower und Middle Shabelle, Lower Juba, Hiiraan und Bay zu Todesopfern. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Subclans, v.a. im Streit um Wasser und Land. Im Jahr 2019 waren davon v.a. die Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle sowie Sool betroffen (USDOS 11.3.2020, S.3/11; vgl. ÖB 3.2020, S.10). Derartige Kämpfe sind üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (LI 28.6.2019, S.8).Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 2.4.2020, S.17f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten. Im Jahr 2019 kam es bei Zusammenstößen zwischen Clanmilizen sowie zwischen diesen und al Shabaab in Puntland, Galmudug, Lower und Middle Shabelle, Lower Juba, Hiiraan und Bay zu Todesopfern. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Subclans, v.a. im Streit um Wasser und Land. Im Jahr 2019 waren davon v.a. die Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle sowie Sool betroffen (USDOS 11.3.2020, S.3/11; vergleiche ÖB 3.2020, S.10). Derartige Kämpfe sind üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (LI 28.6.2019, S.8). Der sogenannte Islamische Staat bleibt in Somalia in Puntland konzentriert, in Mogadischu gibt es nur eine minimale Präsenz. Größere Aktivitäten des IS gab es in Puntland in den Jahren 2016 und 2017. In Mogadischu richtet sich der IS mit gezielten Tötungen v.a. gegen Sicherheitskräfte (JF 14.1.2020). Für den Zeitraum Mai-August 2020 werden dem IS allerdings nur zwei Attacken – beide in Mogadischu – zugeschrieben (UNSC 13.8.2020, Abs.24). Im Zeitraum August-Oktober 2020 (UNSC 13.11.2020, Abs.16) sowie November 2020-Feber 2021 gab es keine Aktivitäten (UNSC 17.2.2021, Abs.17).Der sogenannte Islamische Staat bleibt in Somalia in Puntland konzentriert, in Mogadischu gibt es nur eine minimale Präsenz. Größere Aktivitäten des IS gab es in Puntland in den Jahren 2016 und 2017. In Mogadischu richtet sich der IS mit gezielten Tötungen v.a. gegen Sicherheitskräfte (JF 14.1.2020). Für den Zeitraum Mai-August 2020 werden dem IS allerdings nur zwei Attacken – beide in Mogadischu – zugeschrieben (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Im Zeitraum August-Oktober 2020 (UNSC 13.11.2020, Absatz 16,) sowie November 2020-Feber 2021 gab es keine Aktivitäten (UNSC 17.2.2021, Absatz 17,). Zivile Opfer: Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Allerdings greift al Shabaab Zivilisten nicht spezifisch an. Doch auch wenn die Gruppe eigentlich andere Ziele angreift, enden oft Zivilisten als Opfer, da sie sich zur falschen Zeit am falschen Ort befunden haben (NLMBZ 3.2020, S.17/37). Luftangriffe: Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken. Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S.21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Abs.24). Die Luftangriffe werden in der Regel mit bewaffneten Drohnen geflogen (PGN 10.2020, S.8). Neben den offiziell bekannt gegebenen Luftschlägen kommen noch verdeckte hinzu. Zusätzlich führt auch die kenianische Luftwaffe Angriffe durch, vorwiegend in Gedo und Lower Juba (PGN 10.2020, S.15ff). Insgesamt gab es demnach 2020 72 Luftangriffe, bei welchen die USA als Angreifer bestätigt sind oder vermutet werden (PGN 2.2021, S.11).Luftangriffe: Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken. Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S.21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Die Luftangriffe werden in der Regel mit bewaffneten Drohnen geflogen (PGN 10.2020, S.8). Neben den offiziell bekannt gegebenen Luftschlägen kommen noch verdeckte hinzu. Zusätzlich führt auch die kenianische Luftwaffe Angriffe durch, vorwiegend in Gedo und Lower Juba (PGN 10.2020, S.15ff). Insgesamt gab es demnach 2020 72 Luftangriffe, bei welchen die USA als Angreifer bestätigt sind oder vermutet werden (PGN 2.2021, S.11). Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021). Heute hingegen ist Mogadischu unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 2.2021, S.1f). Generell hat sich die Lage für die Zivilbevölkerung in den vergangenen Jahren aber verbessert (FIS 7.8.2020, S.4). Die Regierung unternimmt einiges, um die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. So wurden etwa 20 zusätzliche Checkpoints errichtet und im Zeitraum November 2019 bis Jänner 2020 190 gezielte Sicherheitsoperationen durchgeführt (UNSC 13.2.2020, Abs.18). Die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu haben sich verbessert, sie können nunmehr Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte (FIS 7.8.2020, S.20). Im Jahr 2019 hat die Einrichtung neuer Checkpoints, die Besetzung dieser Kontrollpunkte mit frischen Truppen, die regelmäßigere Auszahlung des Soldes und die Rotation der Mannschaften zur Moral und Effizienz der Sicherheitskräfte und damit zur Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu beigetragen. Al Shabaab kann weniger Material und Operateure nach Mogadischu schleusen (FIS 7.8.2020, S.9f). Die Checkpoints haben also die Sicherheit verbessert (BMLV 25.2.2021). Auch die Militäroperation Badbaado in Lower Shabelle hat die Fähigkeiten von al Shabaab, Sprengsätze herzustellen und nach Mogadischu zu transportieren, wesentlich vermindert (HIPS 2021, S.20).Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021). Heute hingegen ist Mogadischu unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 2.2021, S.1f). Generell hat sich die Lage für die Zivilbevölkerung in den vergangenen Jahren aber verbessert (FIS 7.8.2020, S.4). Die Regierung unternimmt einiges, um die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. So wurden etwa 20 zusätzliche Checkpoints errichtet und im Zeitraum November 2019 bis Jänner 2020 190 gezielte Sicherheitsoperationen durchgeführt (UNSC 13.2.2020, Absatz 18,). Die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu haben sich verbessert, sie können nunmehr Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte (FIS 7.8.2020, S.20). Im Jahr 2019 hat die Einrichtung neuer Checkpoints, die Besetzung dieser Kontrollpunkte mit frischen Truppen, die regelmäßigere Auszahlung des Soldes und die Rotation der Mannschaften zur Moral und Effizienz der Sicherheitskräfte und damit zur Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu beigetragen. Al Shabaab kann weniger Material und Operateure nach Mogadischu schleusen (FIS 7.8.2020, S.9f). Die Checkpoints haben also die Sicherheit verbessert (BMLV 25.2.2021). Auch die Militäroperation Badbaado in Lower Shabelle hat die Fähigkeiten von al Shabaab, Sprengsätze herzustellen und nach Mogadischu zu transportieren, wesentlich vermindert (HIPS 2021, S.20). Allerdings werden solche Maßnahmen nicht permanent aufrecht erhalten; werden sie aber vernachlässigt, steigt auch wieder die Zahl an Anschlägen durch al Shabaab (FIS 7.8.2020, S.9f). Die Checkpoints wurden teilweise wieder abgebaut (BMLV 25.2.2021). Zudem haben Teile der Sicherheitskräfte seit Monaten keinen Sold erhalten, im Feber 2021 hielten sich Soldaten in Mogadischu an den Bewohnern schadlos (SG 8.2.2021). In Mogadischu kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 3.12.2020). Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S.4). Einerseits reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 25.2.2021). Andererseits bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S.23). Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen – wenngleich die Durchführung schwierigerer geworden ist (BMLV 25.2.2021). Täglich kommt es zu Zwischenfällen in Zusammenhang mit al Shabaab (FIS 7.8.2020, S.5). Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 25.2.2021). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5; vgl. BBC 18.1.2021, BMLV 25.2.2021).Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5; vergleiche BBC 18.1.2021, BMLV 25.2.2021). Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (LIFOS 3.7.2019, S.25f; vgl. BMLV 25.2.2021). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert (BMLV 25.2.2021). Die Gruppe kann weiterhin ins Stadtgebiet infiltrieren und auch größere Anschläge durchführen (UNSC 17.2.2021, Abs.14). In Mogadischu betreibt al Shabaab nahezu eine Schattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und "besteuert" und eigene Gerichte sprechen Recht (BBC 18.1.2021). Jedenfalls verfügt al Shabaab über großen Einfluss in Mogadischu (FIS 7.8.2020, S.7) und ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (FIS 7.8.2020, S.13; vgl. BBC 23.11.2020). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (FIS 7.8.2020, S.6f/12; vgl. BMLV 25.2.2021).Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (LIFOS 3.7.2019, S.25f; vergleiche BMLV 25.2.2021). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert (BMLV 25.2.2021). Die Gruppe kann weiterhin ins Stadtgebiet infiltrieren und auch größere Anschläge durchführen (UNSC 17.2.2021, Absatz 14,). In Mogadischu betreibt al Shabaab nahezu eine Schattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und "besteuert" und eigene Gerichte sprechen Recht (BBC 18.1.2021). Jedenfalls verfügt al Shabaab über großen Einfluss in Mogadischu (FIS 7.8.2020, S.7) und ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (FIS 7.8.2020, S.13; vergleiche BBC 23.11.2020). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (FIS 7.8.2020, S.6f/12; vergleiche BMLV 25.2.2021). Anschläge und Attentate: Die Zahl größerer Anschläge und Operationen in der Hauptstadt hat abgenommen (FIS 7.8.2020, S.10f). Trotzdem ermordet al Shabaab immer noch regelmäßig Menschen in Mogadischu (BBC 23.11.2020). Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates ["officials"], Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Nach anderen Angaben sind v.a. jene Örtlichkeiten betroffen, die von der ökonomischen und politischen Elite als Treffpunkte verwendet werden – z.B. Restaurants und Hotels (BS 2020, S.14). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist ke

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