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{'item': 'W147 2256977-1'}

Obsah (14)§ 4Art. 133§ 324§ 2§ 35§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 11§ 9§ 3§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlW147 2256977-1 Spruch, W147 2256977-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 4Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz – Fe

ZG, BGBl. I Nr. 32/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, iVm § 3 Abs. 2 FeZG, BGBl. I Nr. 32/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, mit der Maßgabe stattgegeben, dass XXXX , von Dezember 2021 bis Februar 2025 eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt wird. Der Beschwerde hinsichtlich der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wird

Paragraph 4, Absatz 2, Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, mit der Maßgabe stattgegeben, dass römisch 40 , von Dezember 2021 bis Februar 2025 eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit bei der belangten Behörde am
  2. November 2021 eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer durch seine Erwachsenenvertreterin eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als einziges Einkommen Rehabilitationsgeld beziehe, wovon 80 % im Wege der Legalzession

§ 324Abs. 4 i

Vm Abs. 3 ASVG an den Bund gezahlt würden. Dem Schreiben waren folgende Unterlagen (jeweils in Kopie) beigeschlossen:

  1. Mit bei der belangten Behörde am
  2. November 2021 eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer durch seine Erwachsenenvertreterin eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als einziges Einkommen Rehabilitationsgeld beziehe, wovon 80 % im Wege der Legalzession

Paragraph 324, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG an den Bund gezahlt würden. Dem Schreiben waren folgende Unterlagen (jeweils in Kopie) beigeschlossen: ● Eine Urkunde über die Bestellung der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin vom

  1. Februar 2021, ● eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers vom
  2. Juli 2021, ● eine Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse über den Bezug von Rehabilitationsgeld ab
  3. Juli 2018, ● das ausgefüllte Antragsformular auf Zuerkennung einer Zuschussleistung auf Fernsprechentgelt, ● eine Information der Österreichischen Gesundheitskasse über die Anweisung des Rehabilitationsgeldes vom
  4. November 2021, ● ein Urteil des Landesgerichtes XXXX als Geschworenengericht vom XXXX sowie ein Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Geschworenengericht vom römisch 40 sowie ● ein Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX . ein Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .
  5. Mit Schreiben vom
  6. November 2021 teilte die belangten Behörde dem Beschwerdeführer das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 195,35 mit und forderte ihn zur Nachreichung von Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid bzw. Mietzinsaufgliederung und Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderer mieterschützender Gesetze oder den Nachweis über die monatlichen Kosten einer 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls sein Antrag abgewiesen werden müsse.
  7. Mit am
  8. Jänner 2022 bei der belangten Behörde eingelangter E-Mail informierte die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers über eine Kanzleisitzverlegung und übermittelte einen Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr
  9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangt Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze um € 128,32 überschritten. Sonstige Abzüge könnten nicht berücksichtigt werden. Auch sei der Beschwerdeführer bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werde, sollte er die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.
  10. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht und dabei ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom
  11. November 2021 nie zugekommen sei, da dies fälschlicherweise an die frühere und nicht an die im verfahrenseinleitenden Antrag angegebene Kanzleiadresse der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers gesendet worden sei. Die belangte Behörde habe das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers unrichtig beurteilt, da diesem aufgrund einer Legalzession

§ 324Abs. 4 i

Vm Abs. 3 ASVG und somit aufgrund gesetzlich geregelter Abzüge lediglich 20 % bzw. 40 % des ihm zustehenden Rehabilitationsgeldes selbst zukäme. Die vorgenommenen Abzüge würden dabei vor allem auch dem Wohnungsaufwand dienen und seien auch aus diesem Grund

§ 2Abs. 3 Z 1 Fe

ZG zur Gänze und nicht nur in Höhe des Pauschalbetrages von € 140,- in Abzug zu bringen. Zusätzlich sei beim Beschwerdeführer mit Beschluss des Sozialministeriums vom 18. März 2022 auch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 70 % festgestellt worden, im Hinblick darauf stehe ihm ein erhöhter Freibetrag für die mit damit verbundenen außergewöhnlichen Belastungen

§ 35ESt

G zu, welcher bei der Ermittlung des Netto-Haushaltseinkommens nach § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG zu berücksichtigen sei.Die belangte Behörde habe das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers unrichtig beurteilt, da diesem aufgrund einer Legalzession

Paragraph 324, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG und somit aufgrund gesetzlich geregelter Abzüge lediglich 20 % bzw. 40 % des ihm zustehenden Rehabilitationsgeldes selbst zukäme. Die vorgenommenen Abzüge würden dabei vor allem auch dem Wohnungsaufwand dienen und seien auch aus diesem Grund

Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG zur Gänze und nicht nur in Höhe des Pauschalbetrages von € 140,- in Abzug zu bringen. Zusätzlich sei beim Beschwerdeführer mit Beschluss des Sozialministeriums vom 18. März 2022 auch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 70 % festgestellt worden, im Hinblick darauf stehe ihm ein erhöhter Freibetrag für die mit damit verbundenen außergewöhnlichen Belastungen

Paragraph 35, EStG zu, welcher bei der Ermittlung des Netto-Haushaltseinkommens nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG zu berücksichtigen sei. Der Beschwerde waren unter anderem folgende Unterlagen (jeweils in Kopie) beigeschlossen: ● Eine Bestätigung einer Unterbrechung der Unterbringung des XXXX vom

  1. November 2021, Eine Bestätigung einer Unterbrechung der Unterbringung des römisch 40 vom
  2. November 2021, ● eine Übersicht über Kontoumsätze im Zeitraum Juni 2021 bis Februar 2022 sowie ● eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung des Sozialministeriumservice vom
  3. März
  4. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom
  5. Juli 2022 langte am
  6. Juli 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  8. August 2022 wurde der Beschwerdeführer über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert, weitere Unterlagen nachzureichen.
  9. Mit Schreiben vom
  10. September 2022 regte der durch seine Erwachsenenvertreterin vertretene Beschwerdeführer an, das Verfahren über die gegenständliche Beschwerde bis zur Entscheidung der Finanzbehörden über ein bereits eingeleitetes Verfahren zwecks Korrektur des Einkommensteuerbescheides 2021 unter Einbeziehung der nachträglichen Erhöhung des Grades der Behinderung auszusetzen. Dem Schreiben waren folgende Unterlagen (je in Kopie) beigeschlossen: ● Ein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2021, ● ein Antrag auf Änderung des Einkommenssteuerbescheides 2021, ● eine Entscheidung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX über die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in einer Anstalt, eine Entscheidung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 über die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in einer Anstalt, ● eine E-Mail des XXXX vom
  11. September 2022, eine E-Mail des römisch 40 vom
  12. September 2022, ● eine psychiatrische Stellungnahme vom
  13. April 2022 sowie ● ein Kontoauszug des Beschwerdeführers.
  14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  15. Oktober 2022 wurde das gegenständliche Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens zur Berichtigung des Einkommenssteuerbescheides ausgesetzt.
  16. Am
  17. Dezember 2022 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, welcher ein mit
  18. November 2022 abgeänderte Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2021, ein Freibetragsbescheid für das Jahr 2023 sowie eine Mitteilung über den zu berücksichtigenden Freibetrag für das Jahr 2023 beigeschlossen waren.
  19. Nach telefonischer Rücksprache mit der GIS Gebühren Info Service GmbH am
  20. Jänner 2023 wurde vonseiten der belangten Behörde auf die Einräumung des Parteiengehörs in schriftlicher Form verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: 1.
  22. Der Beschwerdeführer bezieht Rehabilitationsgeld. 1.
  23. Das maßgebliche Haushaltseinkommen beträgt monatlich € 670,
  24. 1.
  25. Ausgehend von dem für einen Einpersonenhaushalt jeweils festgesetzten Richtsatz in Höhe von € 1.120,54 für das Jahr 2021, € 1.154,15 für das Jahr 2022 und € 1.243,49 für das Jahr 2023 ist somit eine Unterschreitung dieses Richtsatzes festzustellen.
  26. Beweiswürdigung: 2.
  27. Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens des Beschwerdeführers beigebrachten Unterlagen. 2.
  28. Die Feststellungen zum Bezug des Rehabilitationsgeldes basieren auf der im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse. 2.
  29. Die Berechnung der monatlichen Einkünfte des Beschwerdeführers in Höhe von € 1.392,16 basiert auf dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr
  30. 2.
  31. Von diesen Einkünften war ein pauschaler Wohnungsaufwand in Höhe von € 140,- abzuziehen (nähere Ausführungen hiezu folgen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung). 2.
  32. Die im geänderten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2021 anerkannten außergewöhnlichen Belastungen waren in Form des Freibetrags wegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von € 599,- sowie der nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 6.378,12 zu berücksichtigen. Nach Abzug des jeweiligen Zwölftels dieser Beträge ergibt sich sohin ein maßgebliches Haushaltseinkommen von € 670,73 monatlich.
  33. Rechtliche Beurteilung: 3.
  34. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide über Anträge auf Zuschussleitung zum Fernsprechentgelt ist nach § 9 Abs. 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide über Anträge auf Zuschussleitung zum Fernsprechentgelt ist nach Paragraph 9, Absatz 6, Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl.I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl.I Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich: Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wortwörtlich: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz) – FeZG, BGBl. I Nr 142/2000 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz) – FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen § 2.

(1)(…)Paragraph 2,
(1)(…)
(2)„Haushalts-Nettoeinkommen“ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das

Abs. 2 ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  3. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

(3)Übersteigt das

Absatz 2, ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:,

  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  3. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.

(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
  1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
  2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
  3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
  4. der Antragsteller muss volljährig sein.Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:,
  1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.,
  2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;,
  3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;,
  4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
  1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
  2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
  6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
  7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:,
  1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;,
  2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;,
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;,
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;,
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;,
  6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;,
  7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;,
  8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen

§ 2Abs.

2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen

Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3)(…) Verfahren § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den

§ 11vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4,

(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den

Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3)Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6)(…) Zuständigkeit § 9.
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung

§ 6hinzuweisen ist.Paragraph 9,

(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung

Paragraph 6, hinzuweisen ist.

(2)bis
(5)(…)
(6)Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(7)(…)
(8)In Verfahren

Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden. (…)“

(8)In Verfahren

Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden. (…)“ 3.2. Zur Verletzung des Parteiengehörs im Verwaltungsverfahren: Im vorliegenden Verwaltungsverfahren hatte die belangte Behörde

§ 9Abs. 8 Fe

ZG das AVG und somit auch dessen § 45 Abs. 3, in dem den Parteien das Recht auf Parteiengehör garantiert wird, anzuwenden. Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde der beschwerdeführenden Partei das Schreiben vom 22. November 2021 nicht nachweislich zugestellt, weshalb sich ihr keine Möglichkeit bot, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu beziehen. Im vorliegenden Verwaltungsverfahren hatte die belangte Behörde

Paragraph 9, Absatz 8, FeZG das AVG und somit auch dessen Paragraph 45, Absatz 3,, in dem den Parteien das Recht auf Parteiengehör garantiert wird, anzuwenden. Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde der beschwerdeführenden Partei das Schreiben vom

  1. November 2021 nicht nachweislich zugestellt, weshalb sich ihr keine Möglichkeit bot, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu beziehen. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein nach einem Verfahren, in dem das Parteiengehör verletzt wurde, erlassener Bescheid rechtswidrig. Dieser Mangel wird jedoch schon bei Erhebung einer Bescheidbeschwerde saniert, da die beschwerdeführende Partei über die Begründung des Bescheides Kenntnis über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlangt und im Rahmen der Abfassung des Rechtmittels dazu Stellung beziehen kann (vgl. etwa VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102). Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein nach einem Verfahren, in dem das Parteiengehör verletzt wurde, erlassener Bescheid rechtswidrig. Dieser Mangel wird jedoch schon bei Erhebung einer Bescheidbeschwerde saniert, da die beschwerdeführende Partei über die Begründung des Bescheides Kenntnis über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlangt und im Rahmen der Abfassung des Rechtmittels dazu Stellung beziehen kann vergleiche etwa VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102). Die beschwerdeführende Partei erlangte durch die Begründung des Bescheides vom
  2. Jänner 2022 Kenntnis vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und hatte durch die Erhebung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde die Möglichkeit, sich dazu zu äußern, wodurch der dem Bescheid anhaftende Mangel geheilt wurde. 3.
  3. Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde Die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ist

§ 3Abs. 2 Fe

ZG unter anderem an das Vorliegen einer der darin aufgezählten Anspruchsvoraussetzungen sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. Die Zuschussleistung setzt eine Überschreitung des für die Gewährung einer Ausgleichzulage festgesetzten Richtsatzes um nicht mehr als 12 % voraus.

§ 2Abs. 2 Fe

ZG sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen.Die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ist

Paragraph 3, Absatz 2, FeZG unter anderem an das Vorliegen einer der darin aufgezählten Anspruchsvoraussetzungen sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. Die Zuschussleistung setzt eine Überschreitung des für die Gewährung einer Ausgleichzulage festgesetzten Richtsatzes um nicht mehr als 12 % voraus.

Paragraph 2, Absatz 2, FeZG sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in § 3 Abs. 2 letzter Satz FeZG genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz FeZG genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat (vgl. z.B. VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat vergleiche z.B. VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN). Auf Grundlage des vorgelegten abgeänderten Einkommenssteuerbescheides durch den Beschwerdeführer wurden die nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 6.378,12 sowie der Freibetrag wegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von € 599,-, sohin insgesamt ein monatlicher Betrag von € 581,43 bei der Berechnung des Haushaltseinkommens in Abzug gebracht. Auf Grundlage des vorgelegten abgeänderten Einkommenssteuerbescheides durch den Beschwerdeführer wurden die nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 6.378,12 sowie der Freibetrag wegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988 in Höhe von € 599,-, sohin insgesamt ein monatlicher Betrag von € 581,43 bei der Berechnung des Haushaltseinkommens in Abzug gebracht. Im konkreten Beschwerdefall wurden keine Kosten des Wohnungsaufwandes nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen erbracht.

§ 2Abs. 3 Z 1 Fe

ZG ist der Wohnungsaufwand somit in Form eines Pauschalbetrages zu berücksichtigen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist. Der Pauschalbetrag errechnet sich aus dem Basisbetrag der durchschnittlichen Betriebskosten in Österreich pro m² in Höhe von € 2,- multipliziert mit der einem Zweipersonenhaushalt anrechenbaren Nutzfläche von 70 m² (vgl. ErläutRV 1176 BlgNR 25. GP 2) und beläuft sich somit auf € 140,-, was sich im Ergebnis mit dem in der vergleichbaren Bestimmung des § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung angeführten Pauschalbetrag deckt.Im konkreten Beschwerdefall wurden keine Kosten des Wohnungsaufwandes nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen erbracht.

Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG ist der Wohnungsaufwand somit in Form eines Pauschalbetrages zu berücksichtigen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist. Der Pauschalbetrag errechnet sich aus dem Basisbetrag der durchschnittlichen Betriebskosten in Österreich pro m² in Höhe von € 2,- multipliziert mit der einem Zweipersonenhaushalt anrechenbaren Nutzfläche von 70 m² vergleiche ErläutRV 1176 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 2) und beläuft sich somit auf € 140,-, was sich im Ergebnis mit dem in der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung angeführten Pauschalbetrag deckt. Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass ihm von seinem Einkommen aufgrund einer Legalzession lediglich ein kleiner Teilbetrag verbleibe, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei, wie vom Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 324 Abs. 3 ASVG wiederholt ausgesprochen, um eine besondere Art der Einkommensverwendung für Wohnung, Verpflegung sowie eines etwaigen Betreuungs- und Hilfsaufwandes handelt (vgl. z.B. VwGH 17.01.1989, 87/11/0223; 16.06.2011, 2008/10/0081). Diese gesetzlich angeordnete, zweckgebundene Einkommensverwendung ändert nichts an dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor die Gesamthöhe des von ihm bezogenen Rehabilitationsgeldes und nicht lediglich der von der Legalzession nicht erfasste Teil zuzurechnen ist (vgl. BVwG 18.08.2017, W110 2141098-1; 29.04.2019, W110 2215497-1; 01.02.2022, W157 2250574-1). Darüber hinaus ist die Aufzählung der zu berücksichtigenden abzugsfähigen Ausgaben in § 2 Abs. 3 FeZG taxativ zu verstehen (VwGH 17.04.2009, 2006/03/0110 zur vergleichbaren Bestimmung des § 48 Abs. 3 und 4 Fernmeldegebührenordnung), eine Berücksichtigung des von der Legalzession erfassten Teils des Einkommens des Beschwerdeführers als solcher kommt mangels einer entsprechend normierten Ausgabe nicht in Betracht.Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass ihm von seinem Einkommen aufgrund einer Legalzession lediglich ein kleiner Teilbetrag verbleibe, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei, wie vom Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des Paragraph 324, Absatz 3, ASVG wiederholt ausgesprochen, um eine besondere Art der Einkommensverwendung für Wohnung, Verpflegung sowie eines etwaigen Betreuungs- und Hilfsaufwandes handelt vergleiche z.B. VwGH 17.01.1989, 87/11/0223; 16.06.2011, 2008/10/0081). Diese gesetzlich angeordnete, zweckgebundene Einkommensverwendung ändert nichts an dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor die Gesamthöhe des von ihm bezogenen Rehabilitationsgeldes und nicht lediglich der von der Legalzession nicht erfasste Teil zuzurechnen ist vergleiche BVwG 18.08.2017, W110 2141098-1; 29.04.2019, W110 2215497-1; 01.02.2022, W157 2250574-1). Darüber hinaus ist die Aufzählung der zu berücksichtigenden abzugsfähigen Ausgaben in Paragraph 2, Absatz 3, FeZG taxativ zu verstehen (VwGH 17.04.2009, 2006/03/0110 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 3 und 4 Fernmeldegebührenordnung), eine Berücksichtigung des von der Legalzession erfassten Teils des Einkommens des Beschwerdeführers als solcher kommt mangels einer entsprechend normierten Ausgabe nicht in Betracht. Im Ergebnis unterschreitet das maßgebliche Haushaltseinkommen, welches entsprechend der Feststellungen (Pkt. II.1.2.) netto € 670,73 beträgt, die in § 3 Abs. 2 letzter Satz FeZG genannte Betragsgrenze, d.h. es unterschreitet den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten, um 12 % erhöhten Richtsatz (im vorliegenden Fall beträgt diese Wertgrenze für einen Einpersonenhaushalt für das Jahr 2021 € 1.120,54, für das Jahr 2022 € 1.154,15 und für das Jahr 2023 € 1.243,49). In diesem Zeitraum bezog der Beschwerdeführer Rehabilitationsgeld und somit eine in §3 Abs. 2 FeZG genannte Transferleistung der öffentlichen Hand.Im Ergebnis unterschreitet das maßgebliche Haushaltseinkommen, welches entsprechend der Feststellungen (Pkt. römisch zwei.1.2.) netto € 670,73 beträgt, die in Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz FeZG genannte Betragsgrenze, d.h. es unterschreitet den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten, um 12 % erhöhten Richtsatz (im vorliegenden Fall beträgt diese Wertgrenze für einen Einpersonenhaushalt für das Jahr 2021 € 1.120,54, für das Jahr 2022 € 1.154,15 und für das Jahr 2023 € 1.243,49). In diesem Zeitraum bezog der Beschwerdeführer Rehabilitationsgeld und somit eine in §3 Absatz 2, FeZG genannte Transferleistung der öffentlichen Hand.

§ 5Fe

ZG ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen, wobei bei Festsetzung der Befristung insbesondere unter Berücksichtigung der Art, Dauer und des Überprüfungszeitraums der Anspruchsberechtigung zu erfolgen hat. Nachdem aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine rasche Änderung der Lebenssituation des Beschwerdeführers zu erwarten ist, erscheint die Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bis Februar 2025 unter Berücksichtigung des in § 143a Abs. 1 ASVG normierten Überprüfungszeitraumes als angemessen.

Paragraph 5, FeZG ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen, wobei bei Festsetzung der Befristung insbesondere unter Berücksichtigung der Art, Dauer und des Überprüfungszeitraums der Anspruchsberechtigung zu erfolgen hat. Nachdem aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine rasche Änderung der Lebenssituation des Beschwerdeführers zu erwarten ist, erscheint die Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bis Februar 2025 unter Berücksichtigung des in Paragraph 143 a, Absatz eins, ASVG normierten Überprüfungszeitraumes als angemessen. 3.4. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W147.2256977.1.00

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