Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der BF stellte am 28.03.2018 unter dem Namen XXXX , geboren am XXXX in Kumasi, Staatsangehöriger von Ghana, bei der niederländischen Botschaft in Accra einen Antrag auf Ausstellung eines Visums.Der BF stellte am 28.03.2018 unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in Kumasi, Staatsangehöriger von Ghana, bei der niederländischen Botschaft in Accra einen Antrag auf Ausstellung eines Visums. Durch die niederländische Botschaft in Accra wurde unter der Visanummer NLD014364721 ein Visum C mit der Gültigkeit von 26.06.2018 bis 10.08.2018 für den Schengen-Raum mit multiplen Einreisen ausgestellt. In weiterer Folge reiste der BF unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und unterließ es, sich behördlich zu melden. Nach Ablauf des Visums verblieb der BF ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet. Der BF legte sich gefälschte Dokumente unter der Identität XXXX , geboren am XXXX in Ghana, italienischer Staatsangehöriger, zu und war unter dieser Identität vom 25.02.2019 bis 15.01.2020 im Bundesgebiet gemeldet. Danach bestand unter dieser Identität keine weitere behördliche Meldung.Der BF legte sich gefälschte Dokumente unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 in Ghana, italienischer Staatsangehöriger, zu und war unter dieser Identität vom 25.02.2019 bis 15.01.2020 im Bundesgebiet gemeldet. Danach bestand unter dieser Identität keine weitere behördliche Meldung. Der BF ging unter Verwendung der gefälschten Dokumente in folgenden Zeiträumen einer Beschäftigung nach: 03.10.2019 Arbeiter bei der XXXX 03.10.2019 Arbeiter bei der römisch 40 03.12.2019 – 19.03.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX 03.12.2019 – 19.03.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der römisch 40 15.05.2020 – 14.09.2020 Arbeiter bei XXXX 15.05.2020 – 14.09.2020 Arbeiter bei römisch 40 16.05.2020 – 25.06.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX 16.05.2020 – 25.06.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter bei römisch 40 16.09.2020 – 25.09.2020 Arbeiter bei XXXX 16.09.2020 – 25.09.2020 Arbeiter bei römisch 40 29.10.2020 – 12.02.2021 Arbeiter bei XXXX 29.10.2020 – 12.02.2021 Arbeiter bei römisch 40 03.05.2021 – 04.08.2021 Arbeiter bei XXXX 03.05.2021 – 04.08.2021 Arbeiter bei römisch 40 24.05.2021 – 30.06.2022 Arbeiter bei XXXX 24.05.2021 – 30.06.2022 Arbeiter bei römisch 40 11.08.2021 – 15.11.2021 Arbeiter bei XXXX 11.08.2021 – 15.11.2021 Arbeiter bei römisch 40 07.07.2022 – 31.10.2022 Arbeiter bei XXXX 07.07.2022 – 31.10.2022 Arbeiter bei römisch 40 01.11.2022 – bis Festnahme am 29.11.2022 bei XXXX 01.11.2022 – bis Festnahme am 29.11.2022 bei römisch 40 Der BF wurde am 29.11.2022 durch die Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen und gab vor den Beamten der LPD Wien zunächst an, dass er seine italienischen Dokumente verloren hätte. Schlussendlich gestand der BF, dass er gefälschte Dokumente verwendet hätte und gab an, XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Ghana zu sein. Er sei im Jahr 2018 mit einem Schengenvisum per Flug nach Österreich eingereist, um an einen NGO-Programm in Österreich teilzunehmen. Er sei dann nicht mehr nach Ghana zurückgekehrt und würde seit 3 Jahren unter der italienischen Aliasidentität – XXXX , geboren am XXXX , italienischer Staatsangehöriger, arbeiten. Er wohne seit zwei Monaten bei einer Bekannten in Floridsdorf und könne die genaue Wohnadresse nicht nennen. Der BF wurde am 29.11.2022 durch die Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen und gab vor den Beamten der LPD Wien zunächst an, dass er seine italienischen Dokumente verloren hätte. Schlussendlich gestand der BF, dass er gefälschte Dokumente verwendet hätte und gab an, römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Ghana zu sein. Er sei im Jahr 2018 mit einem Schengenvisum per Flug nach Österreich eingereist, um an einen NGO-Programm in Österreich teilzunehmen. Er sei dann nicht mehr nach Ghana zurückgekehrt und würde seit 3 Jahren unter der italienischen Aliasidentität – römisch 40 , geboren am römisch 40 , italienischer Staatsangehöriger, arbeiten. Er wohne seit zwei Monaten bei einer Bekannten in Floridsdorf und könne die genaue Wohnadresse nicht nennen. In weiterer Folge wurde der BF am 29.11.2022, um 09:40 Uhr
Abs.1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.In weiterer Folge wurde der BF am 29.11.2022, um 09:40 Uhr
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Der BF wurde am 29.11.2022 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlich an, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren worden sei. Er sei Staatsangehöriger von Ghana. Er habe keine Reisedokumente und die von ihm verwendete (gefälschte) Dokumente habe er im Jahr 2018 von einem Freund erhalten. Er habe die falsche Identität und Dokumente verwendet, weil er seine Dokumente verloren habe und verzweifelt gewesen sei. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da der Fremde ihm gesagt habe, dass er sofort verhaftet werde. Er habe eine Freundin namens XXXX , deren Geburtsdatum er nicht kenne. Er wohne bei der Freundin, die Wohnadresse kenne er nicht und er habe keinen Wohnungsschlüssel.Der BF wurde am 29.11.2022 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlich an, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren worden sei. Er sei Staatsangehöriger von Ghana. Er habe keine Reisedokumente und die von ihm verwendete (gefälschte) Dokumente habe er im Jahr 2018 von einem Freund erhalten. Er habe die falsche Identität und Dokumente verwendet, weil er seine Dokumente verloren habe und verzweifelt gewesen sei. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da der Fremde ihm gesagt habe, dass er sofort verhaftet werde. Er habe eine Freundin namens römisch 40 , deren Geburtsdatum er nicht kenne. Er wohne bei der Freundin, die Wohnadresse kenne er nicht und er habe keinen Wohnungsschlüssel. Mit gegenständlich bekämpftem Mandatsbescheid des BFA vom 29.11.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1335639406/223781616, wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit gegenständlich bekämpftem Mandatsbescheid des BFA vom 29.11.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1335639406/223781616, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde ging vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG aus und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der BF wissentlich über längere Zeit mittels einer falschen Identität illegalen Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei und damit mit voller Absicht massiv gegen die Einwanderungsvorschriften verstoßen habe. Er sei nicht aufrecht gemeldet, habe im Rahmen seiner Einvernahme bei der Behörde keine konkreten Angaben zu seiner Unterkunft machen können, halte sich im Verborgenen und unter Umgehung des Meldegesetzes auf und könnte seinen Aufenthaltsort jederzeit wieder ändern. Somit sei er für die Behörde nicht greifbar und habe sich in der Vergangenheit auch nicht als vertrauenswürdig erwiesen. Fluchtgefahr liege somit vor.Die belangte Behörde ging vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG aus und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der BF wissentlich über längere Zeit mittels einer falschen Identität illegalen Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei und damit mit voller Absicht massiv gegen die Einwanderungsvorschriften verstoßen habe. Er sei nicht aufrecht gemeldet, habe im Rahmen seiner Einvernahme bei der Behörde keine konkreten Angaben zu seiner Unterkunft machen können, halte sich im Verborgenen und unter Umgehung des Meldegesetzes auf und könnte seinen Aufenthaltsort jederzeit wieder ändern. Somit sei er für die Behörde nicht greifbar und habe sich in der Vergangenheit auch nicht als vertrauenswürdig erwiesen. Fluchtgefahr liege somit vor. Mit seinem Verhalten habe der BF deutlich gemacht, dass er nicht gewillt sei, sich an die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten. Auch sei er in Österreich in keiner Weise nennenswert sozial verankert, habe weder genügend Existenzmittel glaubhaft vorweisen können, noch einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Wegen seines bisherigen Verhaltens begründeten folgende Kriterien im Fall des BF eine Fluchtgefahr: Er sei mit voller Absicht wissentlich und unter einer falschen Identität der illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht genannt und es müsse davon ausgegangen werden, dass er seine aktuelle Unterkunft nicht bekannt geben wolle, um weiterhin illegal im Bundesgebiet verbleiben zu können. Somit sei er für die Behörde nicht greifbar und könne jederzeit untertauchen. Der BF zeige keinerlei Interesse, sich an fremdenrechtliche Bestimmungen zu halten und somit liege insgesamt Fluchtgefahr vor. Auch verfüge er offensichtlich über keine ausreichenden finanziellen Mittel und es bestehe durchaus die Gefahr, dass er die österreichischen Gesetze weiterhin ignorieren werde, zumal er versucht habe, die Behörden in Bezug auf seine Identität zu täuschen, indem er Dokumente mit einem falschen Namen und einer falschen Staatsangehörigkeit benutzt habe. Deshalb werde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung verhängt. Hinsichtlich des persönlichen Verhaltens des BF während der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sei grundsätzlich festzuhalten, dass er sich zu keiner Zeit persönlich in der Lage gesehen habe, sein bisheriges Verhalten vernünftig zu reflektieren und einen positiven Lebenswandel zu vollziehen. Sein Verhalten zeige deutlich, dass er nicht gewillt sei, sich an Vorschriften zu halten und es bestehe die Gefahr, dass er auf freiem Fuß untertauchen werde. Er habe in der Vergangenheit offensichtlich keinerlei Schritte unternommen, um sich legal niederzulassen, vielmehr habe er seine Identität zu verschleiern versucht, indem er unter einem falschen Namen der illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF sich dem Verfahren zur Verfügung halten werde, zumal er sich in der Vergangenheit als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aus seinem bisherigen Verhalten könne gefolgert werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Es bestehe daher erhöhte Fluchtgefahr. Wegen der finanziellen Situation des BF komme eine finanzielle Sicherheitsleistung von vorneherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Das Verhalten und die Motive des BF zeigten, dass eine Adresse bei ihm keine Greifbarkeit begründen werde. Er sei an einer unbekannten Unterkunft wohnhaft und habe keine genauen Angaben dazu machen können oder wollen. Er führe seinen Aufenthalt im Verborgenen und sei nicht greifbar, auch könne er seinen Aufenthaltsort jederzeit aufgeben und untertauchen. Zudem habe er keine weiteren konkreten Schritte gesetzt, welche belegen würden, dass er bereit sei, sich an die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten. Aufgrund seines in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens (illegale Erwerbstätigkeit mit falscher Identität) erscheine er als absolut nicht vertrauenswürdig. Der Mandatsbescheid wurde am 29.11.2022 um 19:50 Uhr ordnungsgemäß zugestellt. Der BF wurde am 30.11.2022 erkennungsdienstlich behandelt. Dabei ergab der VIS-Treffer anhand der Fingerabdrücke das bereits zuvor angeführte Visum. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, wobei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt worden ist und die Frist für freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde. Die Abschiebung nach Ghana wurde für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde ordnungsgemäß am 30.11.2022 zugestellt. Es besteht somit eine durchsetzbare, aufenthaltsbeendende Maßnahme. Am 02.12.2022 wurde bei der ghanaischen Botschaft ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die HRZ-Fachabteilung des BFA eingebracht. Mit der ghanaischen Botschaft wurde für den 19.12.2022 ein Interviewtermin bei Embassy of Ghana &Permanent Mission to the UN Offices in Vienna, Donau-City-Straße 11 (Ares Tower Top 11/1), 1220 Wien, vereinbart. Am 07.12.2022 erhob der BF durch die BBU GmbH die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.11.2022, mit dem über ihn
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung abgeordnet wurde, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 29.11.2022 und gegen die Fortsetzung der Anhaltung des BF in Schubhaft. Am 07.12.2022 erhob der BF durch die BBU GmbH die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.11.2022, mit dem über ihn
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung abgeordnet wurde, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 29.11.2022 und gegen die Fortsetzung der Anhaltung des BF in Schubhaft. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF habe im Rahmen seiner Einvernahme jedenfalls mitgewirkt und seinen richtigen Namen, sein Geburtsdatum und seine Staatsangehörigkeit genannt. Die Botschaft seiner Heimat befinde sich in Bern und es wäre ihm, unter anderem aufgrund der Coronabeschränkungen, nicht möglich gewesen, Ersatzreisedokumente zu bekommen. Wegen seines Aufenthalts in Österreich verfüge er zudem über ein enges soziales Netzwerk und er habe angegeben, neben seinem großen Freundeskreis eine Lebensgefährtin zu haben, bei der er jedenfalls wohnen könne. Sowohl die Lebensgefährtin des BF, als auch ein namentlich genannter guter Freund, könnten ihn in finanzieller Hinsicht und sonstigen Belangen unterstützen und hätten ihn bereits in der Haft besucht. Beantragt wurde, neben der Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung - und zum Beweis für die vorhandene Wohnmöglichkeit und Unterstützungsmöglichkeit sowie der ausgeprägten sozialen Verankerung des BF Österreich - die Einvernahme der angeblichen Lebensgefährtin sowie des Freundes des BF als Zeugen. Dass der BF keine Angaben zu seiner Unterkunft habe machen können, sei der Ausnahmesituation geschuldet, in der er sich im Zeitpunkt der Einvernahme befunden habe. Er sei jedenfalls bereit, sich zu melden und für die Behörde greifbar zu sein. Auch habe die belangte Behörde keine Angaben zu der voraussichtlichen Dauer der Anhaltung sowie dazu gemacht, welche Schritte zur Erlangung eines HRZ gesetzt worden seien und es wäre daher gegenständlich nicht davon auszugehen, dass eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer effektuiert werden könne. Die Schubhaft erweise sich als rechtswidrig, weil der Sicherungszweck der Abschiebung nicht innerhalb der zulässigen Höchstdauer erreichbar sei. Beantragt wurde, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF und der beantragten Zeugen, den angesprochenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, sowie auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen. Weiters wurde beantragt, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, zu seinen Handen aufzuerlegen. Das BFA nahm am 09.12.2022 zum Beschwerdeschriftsatz Stellung und führte im Wesentlichen aus, im Falle des BF bestehe erhöhte Fluchtgefahr
Abs.3 Z 1 FPG 2005, auch wenn der Sachverhalt unter diese Ziffer im gegenständlichen Mandatsbescheid nicht explizit subsumiert worden sei. Der BF habe sich unter dem Vorwand einer Geschäftsreise bei der niederländischen Botschaft ein VISUM C für den Schengen Raum beschafft und sei zwischen 26.06.2018 – 10.08.2018 nach Österreich eingereist. Er habe es unterlassen, sich behördlich zu melden und sei nach Ablauf des Visums gezielt und bewusst ohne behördliche Meldung beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben, um sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung zu entziehen. Die Entziehung sei vorsätzlich erfolgt, weil der BF selbst vor dem BFA angeführt habe, dass er sich nicht an die Polizei gewandt hätte, um nicht festgenommen zu werden. Der BF habe sein Handeln jedoch nicht auf den illegalen Aufenthalt beschränkt, sondern sich vielmehr strafbarer Handlungen bedient, indem er sich gefälschte italienische Dokumente besorgt und diese gebraucht habe, um sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und letztendlich der Abschiebung zu entziehen sowie entgegen dem AuslBG einer ihm nicht erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Dazu komme, dass der BF selbst unter Verwendung der falschen Reisedokumente und einer Aliasidentität nur lediglich zwischen 25.02.2019 und 15.01.2020 im Bundesgebiet gemeldet gewesen und danach unter Verwendung seiner Identität untergetaucht sei, um offensichtlich das Risiko eines Aufgriffes durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu minimieren. Unter Berücksichtigung des Verhaltens des BF, welches er über vier Jahre gesetzt habe, bestehe erhebliche Fluchtgefahr gem. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG 2005. Das BFA nahm am 09.12.2022 zum Beschwerdeschriftsatz Stellung und führte im Wesentlichen aus, im Falle des BF bestehe erhöhte Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005, auch wenn der Sachverhalt unter diese Ziffer im gegenständlichen Mandatsbescheid nicht explizit subsumiert worden sei. Der BF habe sich unter dem Vorwand einer Geschäftsreise bei der niederländischen Botschaft ein VISUM C für den Schengen Raum beschafft und sei zwischen 26.06.2018 – 10.08.2018 nach Österreich eingereist. Er habe es unterlassen, sich behördlich zu melden und sei nach Ablauf des Visums gezielt und bewusst ohne behördliche Meldung beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben, um sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung zu entziehen. Die Entziehung sei vorsätzlich erfolgt, weil der BF selbst vor dem BFA angeführt habe, dass er sich nicht an die Polizei gewandt hätte, um nicht festgenommen zu werden. Der BF habe sein Handeln jedoch nicht auf den illegalen Aufenthalt beschränkt, sondern sich vielmehr strafbarer Handlungen bedient, indem er sich gefälschte italienische Dokumente besorgt und diese gebraucht habe, um sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und letztendlich der Abschiebung zu entziehen sowie entgegen dem AuslBG einer ihm nicht erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Dazu komme, dass der BF selbst unter Verwendung der falschen Reisedokumente und einer Aliasidentität nur lediglich zwischen 25.02.2019 und 15.01.2020 im Bundesgebiet gemeldet gewesen und danach unter Verwendung seiner Identität untergetaucht sei, um offensichtlich das Risiko eines Aufgriffes durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu minimieren. Unter Berücksichtigung des Verhaltens des BF, welches er über vier Jahre gesetzt habe, bestehe erhebliche Fluchtgefahr gem. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005. Diesem verpönten Fehlverhalten des BF halte die Beschwerde entgegen, dass der BF im Zuge seines Aufgriffes seine wahre Identität offenbart hätte. Dazu sei anzuführen, dass er dies erst getan habe, als ihm bereits klar gewesen sei, dass sein illegaler Aufenthalt und seine Identität aufgeflogen seien, zumal er zuvor noch die Beamten der LPD Wien mit der Angabe darüber zu täuschen versucht habe, er hätte seine Dokumente lediglich verloren. Ihm habe angesichts der bevorstehenden erkennungsdienstlichen Behandlung klar gewesen sein müssen, dass seine im Zuge der Visa-Ausstellung abgegeben Fingerabdrücke sowieso zu seiner wahren Identität führten. Darüber hinaus sei aus der Einvernahme des BFA ersichtlich, dass der BF in seinem Handeln kein Fehlverhalten erkenne und vielmehr absurde Rechtfertigungsgründe für seinen illegalen Aufenthalt liefere und weiterhin den Wunsch hege, in Österreich arbeiten zu können. Unter Berücksichtigung des hier dargelegten Verhaltens des BF und seiner Angaben bestehe
Abs.3 Z 1 FPG 2005 eine erhebliche Fluchtgefahr, die durch nichts gemindert werden könne. Der BF entziehe sich bereits seit vier Jahren einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Verwendung eines falschen Personendatensatzes in Verbindung mit gefälschten Reisedokumenten und Untertauchen ohne behördliche Meldung. Daher sei davon auszugehen, dass er auch in der Zukunft sich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln einer Abschiebung zu entziehen versuchen werde, um weiterhin der Schwarzarbeit im Bundesgebiet nachzugehen. Unter einzelfallbezogener Bewertung bestehe höchste Fluchtgefahr. Vollständigkeitshalber werde angeführt, dass diese Fluchtgefahr gem. § 76 Abs. 3 Z 3 FPG 2005 durch die durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme immanent sei, weil der BF sich nunmehr mit der realen Möglichkeit einer baldigen Abschiebung konfrontiert sehe.Unter Berücksichtigung des hier dargelegten Verhaltens des BF und seiner Angaben bestehe
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 eine erhebliche Fluchtgefahr, die durch nichts gemindert werden könne. Der BF entziehe sich bereits seit vier Jahren einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Verwendung eines falschen Personendatensatzes in Verbindung mit gefälschten Reisedokumenten und Untertauchen ohne behördliche Meldung. Daher sei davon auszugehen, dass er auch in der Zukunft sich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln einer Abschiebung zu entziehen versuchen werde, um weiterhin der Schwarzarbeit im Bundesgebiet nachzugehen. Unter einzelfallbezogener Bewertung bestehe höchste Fluchtgefahr. Vollständigkeitshalber werde angeführt, dass diese Fluchtgefahr gem. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG 2005 durch die durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme immanent sei, weil der BF sich nunmehr mit der realen Möglichkeit einer baldigen Abschiebung konfrontiert sehe. Diese erhöhte und erhebliche Fluchtgefahr werde
3 Z 9 FPG 2005 nicht gemindert. In diesem Zusammenhang sei nicht zu übersehen, dass der BF vor den Beamten der LPD Wien zunächst von einem Bekannten in Floridsdorf gesprochen habe, bei dem er seit zwei Monaten wohne, weshalb er seine Wohnadresse nicht kenne. Demgegenüber habe der BF seine Aussage vor dem BFA dahingegen geändert, dass er bei einer Freundin namens XXXX , deren Geburtsdatum er nicht kenne, seit zwei Monaten wohnhaft wäre. Eine solche Person sei im ZMR nicht ersichtlich. In der Beschwerde änderte der BF zum dritten Mal seine Angaben dahingehend, er könnte bei seiner Lebensgefährtin XXXX die Unterkunft beziehen und diese sei bereit, ihn bei sich aufzunehmen. Es sei ersichtlich, dass der BF wiederholt seine Angaben dazu erheblich modifiziere. Dazu komme, dass auch die angebliche Lebensgefährtin es unterlassen habe, den BF bei sich auf der Wohnadresse zu melden und ihm vielmehr beim illegalen und verborgenen Aufenthalt behilflich gewesen sei. Ebenso habe es der BF unterlassen, sich bei seiner angeblichen Lebensgefährtin zu melden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der BF entweder eine lange oder eine kurze Beziehung zu der Lebensgefährtin habe, würde das bedeuten, dass entweder die Lebensgefährtin über einen längeren Zeitraum den illegalen Aufenthalt des BF gedeckt habe, oder - im Falle einer kurzen Beziehung - dass der BF über mehrere Jahre ohne die Lebensgefährtin in der Lage gewesen sei, seinen Aufenthaltsort im Verborgenen zu halten und diesen auch innerhalb der kurzen Beziehung fortgesetzt habe, sodass diese zu keinen Verhaltensänderung geführt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass selbst das tatsächliche Vorhandensein einer Lebensgefährtin den BF vor erneutem Untertauchen bewahren bzw. die bestehende Fluchtgefahr mindern würde, da der BF während des gesamten Zeitraums – wo er und seine Freundin sich angeblich gekannt hätten – untergetaucht gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der BF jederzeit untertauchen könne. Somit stehe der bestehenden dargelegten Fluchtgefahr aufgrund des Gesamtverhaltens des Fremden bloß die Behauptung entgegnen, dass der BF bei seiner angeblichen Lebensgefährtin die Unterkunft beziehe. Selbst im hypothetischen Fall, dass dies wahr wäre, würde dies die bestehende Fluchtgefahr nicht mindern.Diese erhöhte und erhebliche Fluchtgefahr werde
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG 2005 nicht gemindert. In diesem Zusammenhang sei nicht zu übersehen, dass der BF vor den Beamten der LPD Wien zunächst von einem Bekannten in Floridsdorf gesprochen habe, bei dem er seit zwei Monaten wohne, weshalb er seine Wohnadresse nicht kenne. Demgegenüber habe der BF seine Aussage vor dem BFA dahingegen geändert, dass er bei einer Freundin namens römisch 40 , deren Geburtsdatum er nicht kenne, seit zwei Monaten wohnhaft wäre. Eine solche Person sei im ZMR nicht ersichtlich. In der Beschwerde änderte der BF zum dritten Mal seine Angaben dahingehend, er könnte bei seiner Lebensgefährtin römisch 40 die Unterkunft beziehen und diese sei bereit, ihn bei sich aufzunehmen. Es sei ersichtlich, dass der BF wiederholt seine Angaben dazu erheblich modifiziere. Dazu komme, dass auch die angebliche Lebensgefährtin es unterlassen habe, den BF bei sich auf der Wohnadresse zu melden und ihm vielmehr beim illegalen und verborgenen Aufenthalt behilflich gewesen sei. Ebenso habe es der BF unterlassen, sich bei seiner angeblichen Lebensgefährtin zu melden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der BF entweder eine lange oder eine kurze Beziehung zu der Lebensgefährtin habe, würde das bedeuten, dass entweder die Lebensgefährtin über einen längeren Zeitraum den illegalen Aufenthalt des BF gedeckt habe, oder - im Falle einer kurzen Beziehung - dass der BF über mehrere Jahre ohne die Lebensgefährtin in der Lage gewesen sei, seinen Aufenthaltsort im Verborgenen zu halten und diesen auch innerhalb der kurzen Beziehung fortgesetzt habe, sodass diese zu keinen Verhaltensänderung geführt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass selbst das tatsächliche Vorhandensein einer Lebensgefährtin den BF vor erneutem Untertauchen bewahren bzw. die bestehende Fluchtgefahr mindern würde, da der BF während des gesamten Zeitraums – wo er und seine Freundin sich angeblich gekannt hätten – untergetaucht gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der BF jederzeit untertauchen könne. Somit stehe der bestehenden dargelegten Fluchtgefahr aufgrund des Gesamtverhaltens des Fremden bloß die Behauptung entgegnen, dass der BF bei seiner angeblichen Lebensgefährtin die Unterkunft beziehe. Selbst im hypothetischen Fall, dass dies wahr wäre, würde dies die bestehende Fluchtgefahr nicht mindern. In Bezug auf die finanzielle Unterstützung sei anzuführen, dass
dem Sozialversicherungsauszug die angebliche Lebensgefährtin Arbeitslosenunterstützung beziehe und eine alleinziehende Mutter von zwei Kindern und somit sehr unwahrscheinlich sei, dass sie auch noch den BF finanziell ausreichend unterstützen könnte. In Bezug auf den vorgebrachten Freund des BF sei offensichtlich, dass es sich anbei um einen Arbeitskollegen handle, weil der Abgleich der Sozialversicherungsauszüge ergeben habe, dass die beiden seit 22.08.2022 bei dem gleichen Arbeitgeber angestellt gewesen seien. Daher sei mehr als zweifelhaft, dass ein ehemaliger Arbeitskollege den BF ausreichend finanziell unterstützen würde. Der BF habe falsche Angaben in Bezug auf die behauptete Freundin/Lebensgefährtin getätigt, sodass eine Überprüfung von vornhinein nicht möglich und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die erst in der Beschwerde behaupteten angeführten Kontakte nicht überprüfbar gewesen seien. Er habe gegenwärtig kein Reisedokument und es sei auch nicht davon auszugehen, dass dieses von ihm beschafft würde. Die Ausstellung eines HRZ durch die ghanaische Botschaft werde binnen der höchstzulässige Schubhaftdauer
PolG 2005 erfolgen. Die Identität des BF stehe fest, sodass einer Ausstellung kein unüberwindbares Hindernis im Wege stehe. Ein für die Ausstellung des HRZ notwendiger HRZ-Interviewtermin sei bereits für den 19.12.2022 vereinbart, was die gute Zusammenarbeit mit der ghanaischen Botschaft unter Beweis stelle. Die Ausführung in der Beschwerde sei veraltet und überholt, und es sei in jedem Fall mit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen.Er habe gegenwärtig kein Reisedokument und es sei auch nicht davon auszugehen, dass dieses von ihm beschafft würde. Die Ausstellung eines HRZ durch die ghanaische Botschaft werde binnen der höchstzulässige Schubhaftdauer
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FrPolG 2005 erfolgen. Die Identität des BF stehe fest, sodass einer Ausstellung kein unüberwindbares Hindernis im Wege stehe. Ein für die Ausstellung des HRZ notwendiger HRZ-Interviewtermin sei bereits für den 19.12.2022 vereinbart, was die gute Zusammenarbeit mit der ghanaischen Botschaft unter Beweis stelle. Die Ausführung in der Beschwerde sei veraltet und überholt, und es sei in jedem Fall mit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen,
BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz der anfallenden Kosten zu verpflichten.Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen,
Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz der anfallenden Kosten zu verpflichten. Die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA erstattete am 12.12.2022 eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht. Am 13.12.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF, der BBU GmbH und eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der auch die genannte Lebensgefährtin und der Freund des BF als Zeugen einvernommen wurden. Am 21.12.2022 stellte der BF durch seinen nunmehrigen anwaltlichen Vertreter den Antrag auf schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.3.1. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3.
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a,
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). 3.2.
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist nach Ablauf seines Visums im Jahr 2018 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, er verfügt außer der gegenwärtigen Anhaltung über keine Wohnsitzmeldung und war lediglich unter seiner falschen Identität und unter Verwendung falscher Dokumente zwischen 25.02.2019 und 15.01.2020 behördlich gemeldet. Unter seinem eigenen Namen hielt er sich seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2018 untergetaucht im Bundesgebiet auf. Er ging sogar unter falscher Identität und unter Verwendung falscher Dokumente einer Erwerbstätigkeit nach. Dadurch hat er seine Abschiebung behindert. Festzuhalten ist auch, dass der BF am 29.11.2022 vor Beamten der LPD Wien zunächst noch seine Aliasidentität samt italienischer Staatsbürgerschaft behauptet hatte und erst im Laufe der weiteren Amtshandlung bzw. Überprüfung seine ghanaische einräumte, unter der er auch im VIS aufscheint. Der BF nannte auch erstmals in der Beschwerde den Namen und die Adresse seiner angeblichen Lebensgefährtin, zuvor hatte er vor Beamten der LPD Wien und dem Bundesamt ausweichende und widersprüchliche Angaben zu seiner Unterkunft gemacht, wie sich aus der Anzeige und dem Protokoll des BFA vom 29.11.2022 ergibt, und was die hohe Gefahr des Untertauchens bekräftigt. Er hat damit insgesamt den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Er hat damit insgesamt den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Substanzielle soziale Kontakte hat er im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen in Österreich nicht, wie beweiswürdigend ausgeführt. Der BF ging in Österreich lediglich unter einer falschen Identität durch Aneignung von Dokumenten einer anderen Person illegal beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt trotz allem über kein Vermögen und auch über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die Bindung zu den in der mündlichen Verhandlung einvernommen Zeugen ist als nicht substantiell zu bewerten. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Substanzielle soziale Kontakte hat er im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen in Österreich nicht, wie beweiswürdigend ausgeführt. Der BF ging in Österreich lediglich unter einer falschen Identität durch Aneignung von Dokumenten einer anderen Person illegal beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt trotz allem über kein Vermögen und auch über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die Bindung zu den in der mündlichen Verhandlung einvernommen Zeugen ist als nicht substantiell zu bewerten. Der BF hat außer der gegenwärtigen Anhaltung keine Wohnsitzmeldung im ZMR, er war lediglich unter seiner falschen Identität und unter Verwendung falscher Dokumente zwischen 25.02.2019 und 15.01.2020 behördlich gemeldet. Unter seinem eigenen Namen hielt er sich seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2018 untergetaucht im Bundesgebiet auf. Selbst wenn der BF die Möglichkeit hat, bei seiner Freundin Unterkunft zu nehmen, so hat sich die Beziehung auch im Rahmen der Verhandlung als nicht so tragfähig herausgestellt, dass sie den BF unter Berücksichtigung seines aufgezeigten bisherigen Verhaltens an einem neuerlichen Untertauchen hindern würde, wäre er auf freiem Fuß belassen. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen.Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen. Das Bundesamt ist somit insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch ausreichend unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF begründet. Dem Beschwerdevorbringen, dass keine Fluchtgefahr bestehe, war daher nicht zu folgen. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hält sich seit dem Jahr 2018 untergetaucht und illegal in Österreich auf, darüber hinaus verwendete er gefälschte Dokumente, um so illegal einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Familiäre oder substanzielle soziale Bindungen bestehen in Österreich nicht und tätigte der BF sowohl vor den Beamten der LPD Wien als auch vor der Behörde am 29.11.2022 unterschiedliche und ausweichende Angaben zu seiner Unterkunft. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hielt sich vor Anordnung der Schubhaft jahrelang unangemeldet und illegal in Österreich auf und verwendete darüber hinaus gefälschte Dokumente, um so illegal einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Über familiäre oder substanzielle soziale Bindungen, die ihn an einer Flucht hindern würden, verfügt er in Österreich ebenso wenig, wie über einen gesicherten Wohnsitz. Im Verfahren haben sich im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen keine Umstände ergeben, die gegen die rechtzeitige Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre. Insbesondere organisierte das Bundesamt einen Termin mit der Vertretungsbehörde Ghanas, um das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF fortsetzen zu können. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu, als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF verblieb nach Ablauf seines Visums im Jahr 2018 in Österreich und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern tauchte unter und nutzte falsche Dokumente und eine italienische Aliasidentität, um illegal diversen Tätigkeiten nachzugehen.Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF verblieb nach Ablauf seines Visums im Jahr 2018 in Österreich und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern tauchte unter und nutzte falsche Dokumente und eine italienische Aliasidentität, um illegal diversen Tätigkeiten nachzugehen. Festzuhalten ist, dass der BF am 29.11.2022 vor Beamten der LPD Wien zunächst noch seine Aliasidentität samt italienischer Staatsbürgerschaft behauptet hatte und erst im Laufe der weiteren Amtshandlung bzw. Überprüfung seine ghanaische einräumte, unter der er auch im VIS aufscheint. Zudem machte er im Rahmen dieser Amtshandlung und anlässlich der Einvernahme vor dem BFA am selben Tag ausweichende und unterschiedliche Angaben zu seiner Unterkunft, was im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nicht mit der Nervosität in der Situation zu rechtfertigen ist. Es liegen beim BF daher weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels wären. Zum Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, das Bundesamt habe den Ausschluss der Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels mangelhaft begründet, ist festzuhalten, dass die Behörde auf Grund des – im angefochtenen Bescheid konkret angeführten – bisherigen Verhaltens des BF und seiner Lebenssituation davon ausgegangen ist, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne. Das durchgeführte Gerichtsverfahren hat ergeben, dass diese Beurteilung des Bundesamtes nicht zu beanstanden ist. Ein gelinderes Mittel kam daher zu Recht nicht zur Anwendung. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Verfahrensführung und Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur vermochte der verfahrensgegenständliche Mandatsbescheid die Schubhaft jedenfalls zu tragen. Weder ist der Bescheid unschlüssig begründet, noch beruht er auf tatsachenwidrigen Annahmen. Der Schubhaftbescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft war somit für rechtmäßig zu erkennen. Die Beschwerde war daher
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.3.
Vm § 76 Abs. 6 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. 3.4.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.