← Österreich

{'item': 'W154 2263882-1'}

Obsah (22)§ 22§ 22a§ 35Art. 133§ 40§ 76§ 80Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 58§ 17§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 13

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlW154 2263882-1 Spruch, W154 2263882-1/18E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 13.12.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENN

§ 22a Abs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der BF stellte am 28.03.2018 unter dem Namen XXXX , geboren am XXXX in Kumasi, Staatsangehöriger von Ghana, bei der niederländischen Botschaft in Accra einen Antrag auf Ausstellung eines Visums.Der BF stellte am 28.03.2018 unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in Kumasi, Staatsangehöriger von Ghana, bei der niederländischen Botschaft in Accra einen Antrag auf Ausstellung eines Visums. Durch die niederländische Botschaft in Accra wurde unter der Visanummer NLD014364721 ein Visum C mit der Gültigkeit von 26.06.2018 bis 10.08.2018 für den Schengen-Raum mit multiplen Einreisen ausgestellt. In weiterer Folge reiste der BF unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und unterließ es, sich behördlich zu melden. Nach Ablauf des Visums verblieb der BF ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet. Der BF legte sich gefälschte Dokumente unter der Identität XXXX , geboren am XXXX in Ghana, italienischer Staatsangehöriger, zu und war unter dieser Identität vom 25.02.2019 bis 15.01.2020 im Bundesgebiet gemeldet. Danach bestand unter dieser Identität keine weitere behördliche Meldung.Der BF legte sich gefälschte Dokumente unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 in Ghana, italienischer Staatsangehöriger, zu und war unter dieser Identität vom 25.02.2019 bis 15.01.2020 im Bundesgebiet gemeldet. Danach bestand unter dieser Identität keine weitere behördliche Meldung. Der BF ging unter Verwendung der gefälschten Dokumente in folgenden Zeiträumen einer Beschäftigung nach: 03.10.2019 Arbeiter bei der XXXX 03.10.2019 Arbeiter bei der römisch 40 03.12.2019 – 19.03.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX 03.12.2019 – 19.03.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der römisch 40 15.05.2020 – 14.09.2020 Arbeiter bei XXXX 15.05.2020 – 14.09.2020 Arbeiter bei römisch 40 16.05.2020 – 25.06.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX 16.05.2020 – 25.06.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter bei römisch 40 16.09.2020 – 25.09.2020 Arbeiter bei XXXX 16.09.2020 – 25.09.2020 Arbeiter bei römisch 40 29.10.2020 – 12.02.2021 Arbeiter bei XXXX 29.10.2020 – 12.02.2021 Arbeiter bei römisch 40 03.05.2021 – 04.08.2021 Arbeiter bei XXXX 03.05.2021 – 04.08.2021 Arbeiter bei römisch 40 24.05.2021 – 30.06.2022 Arbeiter bei XXXX 24.05.2021 – 30.06.2022 Arbeiter bei römisch 40 11.08.2021 – 15.11.2021 Arbeiter bei XXXX 11.08.2021 – 15.11.2021 Arbeiter bei römisch 40 07.07.2022 – 31.10.2022 Arbeiter bei XXXX 07.07.2022 – 31.10.2022 Arbeiter bei römisch 40 01.11.2022 – bis Festnahme am 29.11.2022 bei XXXX 01.11.2022 – bis Festnahme am 29.11.2022 bei römisch 40 Der BF wurde am 29.11.2022 durch die Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen und gab vor den Beamten der LPD Wien zunächst an, dass er seine italienischen Dokumente verloren hätte. Schlussendlich gestand der BF, dass er gefälschte Dokumente verwendet hätte und gab an, XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Ghana zu sein. Er sei im Jahr 2018 mit einem Schengenvisum per Flug nach Österreich eingereist, um an einen NGO-Programm in Österreich teilzunehmen. Er sei dann nicht mehr nach Ghana zurückgekehrt und würde seit 3 Jahren unter der italienischen Aliasidentität – XXXX , geboren am XXXX , italienischer Staatsangehöriger, arbeiten. Er wohne seit zwei Monaten bei einer Bekannten in Floridsdorf und könne die genaue Wohnadresse nicht nennen. Der BF wurde am 29.11.2022 durch die Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen und gab vor den Beamten der LPD Wien zunächst an, dass er seine italienischen Dokumente verloren hätte. Schlussendlich gestand der BF, dass er gefälschte Dokumente verwendet hätte und gab an, römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Ghana zu sein. Er sei im Jahr 2018 mit einem Schengenvisum per Flug nach Österreich eingereist, um an einen NGO-Programm in Österreich teilzunehmen. Er sei dann nicht mehr nach Ghana zurückgekehrt und würde seit 3 Jahren unter der italienischen Aliasidentität – römisch 40 , geboren am römisch 40 , italienischer Staatsangehöriger, arbeiten. Er wohne seit zwei Monaten bei einer Bekannten in Floridsdorf und könne die genaue Wohnadresse nicht nennen. In weiterer Folge wurde der BF am 29.11.2022, um 09:40 Uhr

§ 40

Abs.1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.In weiterer Folge wurde der BF am 29.11.2022, um 09:40 Uhr

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Der BF wurde am 29.11.2022 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlich an, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren worden sei. Er sei Staatsangehöriger von Ghana. Er habe keine Reisedokumente und die von ihm verwendete (gefälschte) Dokumente habe er im Jahr 2018 von einem Freund erhalten. Er habe die falsche Identität und Dokumente verwendet, weil er seine Dokumente verloren habe und verzweifelt gewesen sei. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da der Fremde ihm gesagt habe, dass er sofort verhaftet werde. Er habe eine Freundin namens XXXX , deren Geburtsdatum er nicht kenne. Er wohne bei der Freundin, die Wohnadresse kenne er nicht und er habe keinen Wohnungsschlüssel.Der BF wurde am 29.11.2022 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlich an, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren worden sei. Er sei Staatsangehöriger von Ghana. Er habe keine Reisedokumente und die von ihm verwendete (gefälschte) Dokumente habe er im Jahr 2018 von einem Freund erhalten. Er habe die falsche Identität und Dokumente verwendet, weil er seine Dokumente verloren habe und verzweifelt gewesen sei. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da der Fremde ihm gesagt habe, dass er sofort verhaftet werde. Er habe eine Freundin namens römisch 40 , deren Geburtsdatum er nicht kenne. Er wohne bei der Freundin, die Wohnadresse kenne er nicht und er habe keinen Wohnungsschlüssel. Mit gegenständlich bekämpftem Mandatsbescheid des BFA vom 29.11.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1335639406/223781616, wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit gegenständlich bekämpftem Mandatsbescheid des BFA vom 29.11.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1335639406/223781616, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde ging vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG aus und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der BF wissentlich über längere Zeit mittels einer falschen Identität illegalen Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei und damit mit voller Absicht massiv gegen die Einwanderungsvorschriften verstoßen habe. Er sei nicht aufrecht gemeldet, habe im Rahmen seiner Einvernahme bei der Behörde keine konkreten Angaben zu seiner Unterkunft machen können, halte sich im Verborgenen und unter Umgehung des Meldegesetzes auf und könnte seinen Aufenthaltsort jederzeit wieder ändern. Somit sei er für die Behörde nicht greifbar und habe sich in der Vergangenheit auch nicht als vertrauenswürdig erwiesen. Fluchtgefahr liege somit vor.Die belangte Behörde ging vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG aus und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der BF wissentlich über längere Zeit mittels einer falschen Identität illegalen Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei und damit mit voller Absicht massiv gegen die Einwanderungsvorschriften verstoßen habe. Er sei nicht aufrecht gemeldet, habe im Rahmen seiner Einvernahme bei der Behörde keine konkreten Angaben zu seiner Unterkunft machen können, halte sich im Verborgenen und unter Umgehung des Meldegesetzes auf und könnte seinen Aufenthaltsort jederzeit wieder ändern. Somit sei er für die Behörde nicht greifbar und habe sich in der Vergangenheit auch nicht als vertrauenswürdig erwiesen. Fluchtgefahr liege somit vor. Mit seinem Verhalten habe der BF deutlich gemacht, dass er nicht gewillt sei, sich an die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten. Auch sei er in Österreich in keiner Weise nennenswert sozial verankert, habe weder genügend Existenzmittel glaubhaft vorweisen können, noch einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Wegen seines bisherigen Verhaltens begründeten folgende Kriterien im Fall des BF eine Fluchtgefahr: Er sei mit voller Absicht wissentlich und unter einer falschen Identität der illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht genannt und es müsse davon ausgegangen werden, dass er seine aktuelle Unterkunft nicht bekannt geben wolle, um weiterhin illegal im Bundesgebiet verbleiben zu können. Somit sei er für die Behörde nicht greifbar und könne jederzeit untertauchen. Der BF zeige keinerlei Interesse, sich an fremdenrechtliche Bestimmungen zu halten und somit liege insgesamt Fluchtgefahr vor. Auch verfüge er offensichtlich über keine ausreichenden finanziellen Mittel und es bestehe durchaus die Gefahr, dass er die österreichischen Gesetze weiterhin ignorieren werde, zumal er versucht habe, die Behörden in Bezug auf seine Identität zu täuschen, indem er Dokumente mit einem falschen Namen und einer falschen Staatsangehörigkeit benutzt habe. Deshalb werde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung verhängt. Hinsichtlich des persönlichen Verhaltens des BF während der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sei grundsätzlich festzuhalten, dass er sich zu keiner Zeit persönlich in der Lage gesehen habe, sein bisheriges Verhalten vernünftig zu reflektieren und einen positiven Lebenswandel zu vollziehen. Sein Verhalten zeige deutlich, dass er nicht gewillt sei, sich an Vorschriften zu halten und es bestehe die Gefahr, dass er auf freiem Fuß untertauchen werde. Er habe in der Vergangenheit offensichtlich keinerlei Schritte unternommen, um sich legal niederzulassen, vielmehr habe er seine Identität zu verschleiern versucht, indem er unter einem falschen Namen der illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF sich dem Verfahren zur Verfügung halten werde, zumal er sich in der Vergangenheit als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aus seinem bisherigen Verhalten könne gefolgert werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Es bestehe daher erhöhte Fluchtgefahr. Wegen der finanziellen Situation des BF komme eine finanzielle Sicherheitsleistung von vorneherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Das Verhalten und die Motive des BF zeigten, dass eine Adresse bei ihm keine Greifbarkeit begründen werde. Er sei an einer unbekannten Unterkunft wohnhaft und habe keine genauen Angaben dazu machen können oder wollen. Er führe seinen Aufenthalt im Verborgenen und sei nicht greifbar, auch könne er seinen Aufenthaltsort jederzeit aufgeben und untertauchen. Zudem habe er keine weiteren konkreten Schritte gesetzt, welche belegen würden, dass er bereit sei, sich an die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten. Aufgrund seines in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens (illegale Erwerbstätigkeit mit falscher Identität) erscheine er als absolut nicht vertrauenswürdig. Der Mandatsbescheid wurde am 29.11.2022 um 19:50 Uhr ordnungsgemäß zugestellt. Der BF wurde am 30.11.2022 erkennungsdienstlich behandelt. Dabei ergab der VIS-Treffer anhand der Fingerabdrücke das bereits zuvor angeführte Visum. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, wobei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt worden ist und die Frist für freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde. Die Abschiebung nach Ghana wurde für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde ordnungsgemäß am 30.11.2022 zugestellt. Es besteht somit eine durchsetzbare, aufenthaltsbeendende Maßnahme. Am 02.12.2022 wurde bei der ghanaischen Botschaft ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die HRZ-Fachabteilung des BFA eingebracht. Mit der ghanaischen Botschaft wurde für den 19.12.2022 ein Interviewtermin bei Embassy of Ghana &Permanent Mission to the UN Offices in Vienna, Donau-City-Straße 11 (Ares Tower Top 11/1), 1220 Wien, vereinbart. Am 07.12.2022 erhob der BF durch die BBU GmbH die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.11.2022, mit dem über ihn

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung abgeordnet wurde, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 29.11.2022 und gegen die Fortsetzung der Anhaltung des BF in Schubhaft. Am 07.12.2022 erhob der BF durch die BBU GmbH die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.11.2022, mit dem über ihn

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung abgeordnet wurde, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 29.11.2022 und gegen die Fortsetzung der Anhaltung des BF in Schubhaft. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF habe im Rahmen seiner Einvernahme jedenfalls mitgewirkt und seinen richtigen Namen, sein Geburtsdatum und seine Staatsangehörigkeit genannt. Die Botschaft seiner Heimat befinde sich in Bern und es wäre ihm, unter anderem aufgrund der Coronabeschränkungen, nicht möglich gewesen, Ersatzreisedokumente zu bekommen. Wegen seines Aufenthalts in Österreich verfüge er zudem über ein enges soziales Netzwerk und er habe angegeben, neben seinem großen Freundeskreis eine Lebensgefährtin zu haben, bei der er jedenfalls wohnen könne. Sowohl die Lebensgefährtin des BF, als auch ein namentlich genannter guter Freund, könnten ihn in finanzieller Hinsicht und sonstigen Belangen unterstützen und hätten ihn bereits in der Haft besucht. Beantragt wurde, neben der Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung - und zum Beweis für die vorhandene Wohnmöglichkeit und Unterstützungsmöglichkeit sowie der ausgeprägten sozialen Verankerung des BF Österreich - die Einvernahme der angeblichen Lebensgefährtin sowie des Freundes des BF als Zeugen. Dass der BF keine Angaben zu seiner Unterkunft habe machen können, sei der Ausnahmesituation geschuldet, in der er sich im Zeitpunkt der Einvernahme befunden habe. Er sei jedenfalls bereit, sich zu melden und für die Behörde greifbar zu sein. Auch habe die belangte Behörde keine Angaben zu der voraussichtlichen Dauer der Anhaltung sowie dazu gemacht, welche Schritte zur Erlangung eines HRZ gesetzt worden seien und es wäre daher gegenständlich nicht davon auszugehen, dass eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer effektuiert werden könne. Die Schubhaft erweise sich als rechtswidrig, weil der Sicherungszweck der Abschiebung nicht innerhalb der zulässigen Höchstdauer erreichbar sei. Beantragt wurde, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF und der beantragten Zeugen, den angesprochenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, sowie auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen. Weiters wurde beantragt, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, zu seinen Handen aufzuerlegen. Das BFA nahm am 09.12.2022 zum Beschwerdeschriftsatz Stellung und führte im Wesentlichen aus, im Falle des BF bestehe erhöhte Fluchtgefahr

§ 76

Abs.3 Z 1 FPG 2005, auch wenn der Sachverhalt unter diese Ziffer im gegenständlichen Mandatsbescheid nicht explizit subsumiert worden sei. Der BF habe sich unter dem Vorwand einer Geschäftsreise bei der niederländischen Botschaft ein VISUM C für den Schengen Raum beschafft und sei zwischen 26.06.2018 – 10.08.2018 nach Österreich eingereist. Er habe es unterlassen, sich behördlich zu melden und sei nach Ablauf des Visums gezielt und bewusst ohne behördliche Meldung beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben, um sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung zu entziehen. Die Entziehung sei vorsätzlich erfolgt, weil der BF selbst vor dem BFA angeführt habe, dass er sich nicht an die Polizei gewandt hätte, um nicht festgenommen zu werden. Der BF habe sein Handeln jedoch nicht auf den illegalen Aufenthalt beschränkt, sondern sich vielmehr strafbarer Handlungen bedient, indem er sich gefälschte italienische Dokumente besorgt und diese gebraucht habe, um sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und letztendlich der Abschiebung zu entziehen sowie entgegen dem AuslBG einer ihm nicht erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Dazu komme, dass der BF selbst unter Verwendung der falschen Reisedokumente und einer Aliasidentität nur lediglich zwischen 25.02.2019 und 15.01.2020 im Bundesgebiet gemeldet gewesen und danach unter Verwendung seiner Identität untergetaucht sei, um offensichtlich das Risiko eines Aufgriffes durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu minimieren. Unter Berücksichtigung des Verhaltens des BF, welches er über vier Jahre gesetzt habe, bestehe erhebliche Fluchtgefahr gem. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG 2005. Das BFA nahm am 09.12.2022 zum Beschwerdeschriftsatz Stellung und führte im Wesentlichen aus, im Falle des BF bestehe erhöhte Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005, auch wenn der Sachverhalt unter diese Ziffer im gegenständlichen Mandatsbescheid nicht explizit subsumiert worden sei. Der BF habe sich unter dem Vorwand einer Geschäftsreise bei der niederländischen Botschaft ein VISUM C für den Schengen Raum beschafft und sei zwischen 26.06.2018 – 10.08.2018 nach Österreich eingereist. Er habe es unterlassen, sich behördlich zu melden und sei nach Ablauf des Visums gezielt und bewusst ohne behördliche Meldung beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben, um sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung zu entziehen. Die Entziehung sei vorsätzlich erfolgt, weil der BF selbst vor dem BFA angeführt habe, dass er sich nicht an die Polizei gewandt hätte, um nicht festgenommen zu werden. Der BF habe sein Handeln jedoch nicht auf den illegalen Aufenthalt beschränkt, sondern sich vielmehr strafbarer Handlungen bedient, indem er sich gefälschte italienische Dokumente besorgt und diese gebraucht habe, um sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und letztendlich der Abschiebung zu entziehen sowie entgegen dem AuslBG einer ihm nicht erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Dazu komme, dass der BF selbst unter Verwendung der falschen Reisedokumente und einer Aliasidentität nur lediglich zwischen 25.02.2019 und 15.01.2020 im Bundesgebiet gemeldet gewesen und danach unter Verwendung seiner Identität untergetaucht sei, um offensichtlich das Risiko eines Aufgriffes durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu minimieren. Unter Berücksichtigung des Verhaltens des BF, welches er über vier Jahre gesetzt habe, bestehe erhebliche Fluchtgefahr gem. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005. Diesem verpönten Fehlverhalten des BF halte die Beschwerde entgegen, dass der BF im Zuge seines Aufgriffes seine wahre Identität offenbart hätte. Dazu sei anzuführen, dass er dies erst getan habe, als ihm bereits klar gewesen sei, dass sein illegaler Aufenthalt und seine Identität aufgeflogen seien, zumal er zuvor noch die Beamten der LPD Wien mit der Angabe darüber zu täuschen versucht habe, er hätte seine Dokumente lediglich verloren. Ihm habe angesichts der bevorstehenden erkennungsdienstlichen Behandlung klar gewesen sein müssen, dass seine im Zuge der Visa-Ausstellung abgegeben Fingerabdrücke sowieso zu seiner wahren Identität führten. Darüber hinaus sei aus der Einvernahme des BFA ersichtlich, dass der BF in seinem Handeln kein Fehlverhalten erkenne und vielmehr absurde Rechtfertigungsgründe für seinen illegalen Aufenthalt liefere und weiterhin den Wunsch hege, in Österreich arbeiten zu können. Unter Berücksichtigung des hier dargelegten Verhaltens des BF und seiner Angaben bestehe

§ 76

Abs.3 Z 1 FPG 2005 eine erhebliche Fluchtgefahr, die durch nichts gemindert werden könne. Der BF entziehe sich bereits seit vier Jahren einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Verwendung eines falschen Personendatensatzes in Verbindung mit gefälschten Reisedokumenten und Untertauchen ohne behördliche Meldung. Daher sei davon auszugehen, dass er auch in der Zukunft sich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln einer Abschiebung zu entziehen versuchen werde, um weiterhin der Schwarzarbeit im Bundesgebiet nachzugehen. Unter einzelfallbezogener Bewertung bestehe höchste Fluchtgefahr. Vollständigkeitshalber werde angeführt, dass diese Fluchtgefahr gem. § 76 Abs. 3 Z 3 FPG 2005 durch die durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme immanent sei, weil der BF sich nunmehr mit der realen Möglichkeit einer baldigen Abschiebung konfrontiert sehe.Unter Berücksichtigung des hier dargelegten Verhaltens des BF und seiner Angaben bestehe

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 eine erhebliche Fluchtgefahr, die durch nichts gemindert werden könne. Der BF entziehe sich bereits seit vier Jahren einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Verwendung eines falschen Personendatensatzes in Verbindung mit gefälschten Reisedokumenten und Untertauchen ohne behördliche Meldung. Daher sei davon auszugehen, dass er auch in der Zukunft sich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln einer Abschiebung zu entziehen versuchen werde, um weiterhin der Schwarzarbeit im Bundesgebiet nachzugehen. Unter einzelfallbezogener Bewertung bestehe höchste Fluchtgefahr. Vollständigkeitshalber werde angeführt, dass diese Fluchtgefahr gem. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG 2005 durch die durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme immanent sei, weil der BF sich nunmehr mit der realen Möglichkeit einer baldigen Abschiebung konfrontiert sehe. Diese erhöhte und erhebliche Fluchtgefahr werde

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG 2005 nicht gemindert. In diesem Zusammenhang sei nicht zu übersehen, dass der BF vor den Beamten der LPD Wien zunächst von einem Bekannten in Floridsdorf gesprochen habe, bei dem er seit zwei Monaten wohne, weshalb er seine Wohnadresse nicht kenne. Demgegenüber habe der BF seine Aussage vor dem BFA dahingegen geändert, dass er bei einer Freundin namens XXXX , deren Geburtsdatum er nicht kenne, seit zwei Monaten wohnhaft wäre. Eine solche Person sei im ZMR nicht ersichtlich. In der Beschwerde änderte der BF zum dritten Mal seine Angaben dahingehend, er könnte bei seiner Lebensgefährtin XXXX die Unterkunft beziehen und diese sei bereit, ihn bei sich aufzunehmen. Es sei ersichtlich, dass der BF wiederholt seine Angaben dazu erheblich modifiziere. Dazu komme, dass auch die angebliche Lebensgefährtin es unterlassen habe, den BF bei sich auf der Wohnadresse zu melden und ihm vielmehr beim illegalen und verborgenen Aufenthalt behilflich gewesen sei. Ebenso habe es der BF unterlassen, sich bei seiner angeblichen Lebensgefährtin zu melden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der BF entweder eine lange oder eine kurze Beziehung zu der Lebensgefährtin habe, würde das bedeuten, dass entweder die Lebensgefährtin über einen längeren Zeitraum den illegalen Aufenthalt des BF gedeckt habe, oder - im Falle einer kurzen Beziehung - dass der BF über mehrere Jahre ohne die Lebensgefährtin in der Lage gewesen sei, seinen Aufenthaltsort im Verborgenen zu halten und diesen auch innerhalb der kurzen Beziehung fortgesetzt habe, sodass diese zu keinen Verhaltensänderung geführt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass selbst das tatsächliche Vorhandensein einer Lebensgefährtin den BF vor erneutem Untertauchen bewahren bzw. die bestehende Fluchtgefahr mindern würde, da der BF während des gesamten Zeitraums – wo er und seine Freundin sich angeblich gekannt hätten – untergetaucht gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der BF jederzeit untertauchen könne. Somit stehe der bestehenden dargelegten Fluchtgefahr aufgrund des Gesamtverhaltens des Fremden bloß die Behauptung entgegnen, dass der BF bei seiner angeblichen Lebensgefährtin die Unterkunft beziehe. Selbst im hypothetischen Fall, dass dies wahr wäre, würde dies die bestehende Fluchtgefahr nicht mindern.Diese erhöhte und erhebliche Fluchtgefahr werde

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG 2005 nicht gemindert. In diesem Zusammenhang sei nicht zu übersehen, dass der BF vor den Beamten der LPD Wien zunächst von einem Bekannten in Floridsdorf gesprochen habe, bei dem er seit zwei Monaten wohne, weshalb er seine Wohnadresse nicht kenne. Demgegenüber habe der BF seine Aussage vor dem BFA dahingegen geändert, dass er bei einer Freundin namens römisch 40 , deren Geburtsdatum er nicht kenne, seit zwei Monaten wohnhaft wäre. Eine solche Person sei im ZMR nicht ersichtlich. In der Beschwerde änderte der BF zum dritten Mal seine Angaben dahingehend, er könnte bei seiner Lebensgefährtin römisch 40 die Unterkunft beziehen und diese sei bereit, ihn bei sich aufzunehmen. Es sei ersichtlich, dass der BF wiederholt seine Angaben dazu erheblich modifiziere. Dazu komme, dass auch die angebliche Lebensgefährtin es unterlassen habe, den BF bei sich auf der Wohnadresse zu melden und ihm vielmehr beim illegalen und verborgenen Aufenthalt behilflich gewesen sei. Ebenso habe es der BF unterlassen, sich bei seiner angeblichen Lebensgefährtin zu melden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der BF entweder eine lange oder eine kurze Beziehung zu der Lebensgefährtin habe, würde das bedeuten, dass entweder die Lebensgefährtin über einen längeren Zeitraum den illegalen Aufenthalt des BF gedeckt habe, oder - im Falle einer kurzen Beziehung - dass der BF über mehrere Jahre ohne die Lebensgefährtin in der Lage gewesen sei, seinen Aufenthaltsort im Verborgenen zu halten und diesen auch innerhalb der kurzen Beziehung fortgesetzt habe, sodass diese zu keinen Verhaltensänderung geführt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass selbst das tatsächliche Vorhandensein einer Lebensgefährtin den BF vor erneutem Untertauchen bewahren bzw. die bestehende Fluchtgefahr mindern würde, da der BF während des gesamten Zeitraums – wo er und seine Freundin sich angeblich gekannt hätten – untergetaucht gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der BF jederzeit untertauchen könne. Somit stehe der bestehenden dargelegten Fluchtgefahr aufgrund des Gesamtverhaltens des Fremden bloß die Behauptung entgegnen, dass der BF bei seiner angeblichen Lebensgefährtin die Unterkunft beziehe. Selbst im hypothetischen Fall, dass dies wahr wäre, würde dies die bestehende Fluchtgefahr nicht mindern. In Bezug auf die finanzielle Unterstützung sei anzuführen, dass

dem Sozialversicherungsauszug die angebliche Lebensgefährtin Arbeitslosenunterstützung beziehe und eine alleinziehende Mutter von zwei Kindern und somit sehr unwahrscheinlich sei, dass sie auch noch den BF finanziell ausreichend unterstützen könnte. In Bezug auf den vorgebrachten Freund des BF sei offensichtlich, dass es sich anbei um einen Arbeitskollegen handle, weil der Abgleich der Sozialversicherungsauszüge ergeben habe, dass die beiden seit 22.08.2022 bei dem gleichen Arbeitgeber angestellt gewesen seien. Daher sei mehr als zweifelhaft, dass ein ehemaliger Arbeitskollege den BF ausreichend finanziell unterstützen würde. Der BF habe falsche Angaben in Bezug auf die behauptete Freundin/Lebensgefährtin getätigt, sodass eine Überprüfung von vornhinein nicht möglich und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die erst in der Beschwerde behaupteten angeführten Kontakte nicht überprüfbar gewesen seien. Er habe gegenwärtig kein Reisedokument und es sei auch nicht davon auszugehen, dass dieses von ihm beschafft würde. Die Ausstellung eines HRZ durch die ghanaische Botschaft werde binnen der höchstzulässige Schubhaftdauer

§ 80Abs. 4 Z 2 Fr

PolG 2005 erfolgen. Die Identität des BF stehe fest, sodass einer Ausstellung kein unüberwindbares Hindernis im Wege stehe. Ein für die Ausstellung des HRZ notwendiger HRZ-Interviewtermin sei bereits für den 19.12.2022 vereinbart, was die gute Zusammenarbeit mit der ghanaischen Botschaft unter Beweis stelle. Die Ausführung in der Beschwerde sei veraltet und überholt, und es sei in jedem Fall mit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen.Er habe gegenwärtig kein Reisedokument und es sei auch nicht davon auszugehen, dass dieses von ihm beschafft würde. Die Ausstellung eines HRZ durch die ghanaische Botschaft werde binnen der höchstzulässige Schubhaftdauer

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FrPolG 2005 erfolgen. Die Identität des BF stehe fest, sodass einer Ausstellung kein unüberwindbares Hindernis im Wege stehe. Ein für die Ausstellung des HRZ notwendiger HRZ-Interviewtermin sei bereits für den 19.12.2022 vereinbart, was die gute Zusammenarbeit mit der ghanaischen Botschaft unter Beweis stelle. Die Ausführung in der Beschwerde sei veraltet und überholt, und es sei in jedem Fall mit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen,

§ 22a

BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz der anfallenden Kosten zu verpflichten.Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen,

Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz der anfallenden Kosten zu verpflichten. Die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA erstattete am 12.12.2022 eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht. Am 13.12.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF, der BBU GmbH und eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der auch die genannte Lebensgefährtin und der Freund des BF als Zeugen einvernommen wurden. Am 21.12.2022 stellte der BF durch seinen nunmehrigen anwaltlichen Vertreter den Antrag auf schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen:
  2. Zum Verfahrensgang Der oben geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  3. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  4. Der BF ist volljährig und gibt an, ein Staatsangehöriger Ghanas zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF hat bisher weder identitätsbezeugende Dokumente noch ein Reisedokument vorgelegt. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er reiste unbekannten Datums, mit einem von der niederländischen Botschaft in Accra ausgestellten Visum C mit der Gültigkeit von 26.06.2018 bis 10.08.2018 für den Schengenraum, in das österreichische Bundesgebiet ein. Nach Ablauf des Visums verblieb der BF ohne behördliche Meldung illegal und untergetaucht im Bundesgebiet. 2.
  5. Der BF ist gesund und haftfähig. 2.
  6. Der BF wird seit 29.11.2022 in Schubhaft angehalten. 2.
  7. Die Vertretungsbehörde Ghanas befindet sich gegenwärtig in Wien. Sie stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus. Die Vorgehensweise der ghanaischen Botschaft sieht vor, dass die Person an einem vereinbarten Tag zu einem Interview in die ghanaische Botschaft geladen wird, um die Identität des Betreffenden festzustellen. Im Zuge der HRZ- Beantragung überprüft die Botschaft die Identität des Betroffenen anhand der übermittelten Unterlagen beziehungsweise Informationen. Sollten die Ermittlungen der Botschaft bereits zu einer positiven Identifizierung geführt haben, so dient das Gespräch der Bestätigung der festgestellten Identität. Konnte die Identität der Person nicht im Vorhinein ausreichend festgestellt werden, wird im Rahmen des Gespräches versucht, anhand der Angaben der Person weitere Anhaltspunkte bezüglich der Identität zu erlangen. Im Fall einer positiven Identifizierung gilt dies grundsätzlich auch als eine HRZ-Zusage, sofern keine weiteren Abklärungen von der Botschaft gefordert werden. Stimmt die Botschaft einer HRZ-Ausstellung zu, wird nach Flugbuchung und Übermittlung der Flugdaten ein HRZ ausgestellt. Im Fall des BF wurde mit der ghanaischen Botschaft am 19.12.2022, um 11:00 Uhr, ein Interviewtermin vereinbart. Sollte die Identität nach Abschluss des Gespräches festgestellt werden können, so kann mit einer HRZ-Zusage gerechnet und in weiterer Folge die Ausstellung des Heimreisezertifikates veranlasst werden. Die ghanaische Botschaft stellte im Dezember 2021 zuletzt ein Heimreisezertifikat aus. Im Oktober 2022 lag ebenfalls eine HRZ-Zusage vor, allerdings ist die betroffene Person vor Flugbuchung untergetaucht, weshalb auf eine Ausstellung seitens der Botschaft zu diesem Zeitpunkt verzichtet wurde. Die letzte erfolgreiche Abschiebung wurde am 07.08.2022 durchgeführt. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen ist somit mit der Ausstellung eines HRZ und der Durchführung der Abschiebung des BF nach Ghana innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.
  8. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 3.
  9. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.3.1. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3.

  1. Mit dem Bescheid des BFA vom 30.11.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, wobei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt worden ist und die Frist für freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde. Die Abschiebung nach Ghana wurde für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde ordnungsgemäß am 30.11.2022 zugestellt. Es besteht somit eine durchsetzbare, aber (noch) nicht durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 3.
  2. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er hatte sich gefälschte Dokumente unter einer Aliasidentität als italienischer Staatsangehöriger zugelegt und war unter dieser Identität vom 25.02.2019 bis 15.01.2020 im Bundesgebiet gemeldet. Der BF hielt sich unter seinem eigenen Namen seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2018 untergetaucht im Bundesgebiet auf. 3.
  3. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF. 3.
  4. Der BF verfügt in Österreich über soziale Kontakte, konkret über seine als Lebensgefährtin bezeichnete Freundin und einen Freund, die beide in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2022 als Zeugen einvernommen wurden. Verfestigte soziale Bindungen bestehen in Österreich nicht. 3.
  5. Der BF geht derzeit in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war auch im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig. Er hatte sich gefälschte Dokumente unter einer Aliasidentität als italienischer Staatsangehöriger zugelegt und ging unter dieser Identität vom 03.10.2019 bis zu seiner Festnahme am 29.11.2022 illegal diversen Beschäftigungen nach. 3.
  6. Durch die niederländische Botschaft in Accra wurde für den BF ein Visum mit der Gültigkeit von 26.06.2018 bis 10.08.2018 für den Schengen-Raum mit multiplen Einreisen ausgestellt. Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Visums reiste der BF nicht aus, sondern verblieb illegal in Österreich, wo er unter einer falschen Identität und Verwendung falscher Dokumente der Schwarzarbeit nachging. 3.
  7. Laut Anhaltedatei verfügt der BF über einen Betrag von € 80,51, laut seinen eigenen Angaben im Verfahren hat er kein Vermögen.
  8. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, vor allem aus der Einvernahme des BF, seiner genannten Lebensgefährtin und eines Freunds des BF als Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2022 und dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin gewinnen konnte, weiters aus der Anzeige und dem Anhalteprotokoll der LPD Wien vom 29.11.2022, dem Beschwerdeschriftsatz, der Stellungnahme der Behörde vom 09.12.2022, der Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 12.12.2022, sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, die Anhaltedatei, das AJ-WEB Auskunftsverfahren sowie das Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellungen hinsichtlich der Identität und der Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Dokumente zum Nachweis seiner Identität hat der BF nicht vorgelegt. Festzuhalten ist, dass der BF am 29.11.2022 vor Beamten der LPD Wien zunächst noch seine Aliasidentität samt italienischer Staatsbürgerschaft behauptet hatte und erst im Laufe der weiteren Amtshandlung bzw. Überprüfung seine ghanaische einräumte, unter der er auch im VIS aufscheint. Aus den vom BF genannten Geburtsdaten ergibt sich, dass er volljährig ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt ebenso wenig, wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Haftfähigkeit beruht auf den Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Befund und Gutachten der Sanitätsstelle des PAZ Wien Roßauer Lände vom 13.12.
  9. Dass der BF seit 29.11.2022 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Dass die Vertretungsbehörde Ghanas Heimreisezertifikate ausstellt, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 12.12.
  10. Aus ebendieser Stellungnahme ergeben sich die Tatsache, dass es in Wien eine ghanaische Botschaft gibt (entgegen der Behauptung in der Beschwerde), der Interviewtermin für den BF am 19.12.2022 sowie das Prozedere einer HRZ-Ausstellung durch die Botschaft. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2022 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf der im Akt des Bundesamtes einliegenden Ausfertigung dieses Bescheides. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nach dem Ablauf seines Visums nicht nachkam und untertauchte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, seinen expliziten Aussagen im Verfahren sowie aus dem Zentralen Melderegister. Dass keine Familienangehörigen des BF in Österreich wohnen, ergibt sich aus den Angaben des BF im Verfahren. Der BF gibt an, lediglich in Ghana Familienangehörige zu haben, darunter möglicherweise eine Tochter, die sich in Ghana bei der Mutter des Kindes befindet. Die Feststellungen zu den sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich sowie seinen finanziellen Verhältnissen resultieren aus der Anhaltedatei, seinen Angaben vor dem Bundesamt am 29.11.2022 und in der mündlichen Verhandlung. Darin gibt der BF zwar an, dass er über eine Lebensgefährtin verfüge. Dass es sich dabei um eine verfestigte soziale Bindung handelt, ergibt sich aus dem Vorbringen des BF und der Zeugenaussage jedoch insofern nicht, als es auf zentrale Frage widersprüchliche Aussagen zwischen BF und Zeugin gibt, so behauptet der BF, seine Freundin auf der Geburtstagsparty des Zeugen 1 (eines Freundes) kennengelernt zu haben, die Zeugin 2 (die angebliche Lebensgefährtin) gab an, den BF auf einem afrikanischen Festival kennengelernt zu haben und den Zeugen 1 nur flüchtig zu kennen. Die Aufzeichnungen der Wohnung der Zeugin 2 durch den BF weisen auch Widersprüche auf, des Weiteren auch die Frage, nach den persönlichen Sachen des BF, die sich in der Wohnung der Zeugin 2 befinden. Weiters sagte die Zeugin 2 aus, den BF erst kurz zu kennen, er habe auch nur zeitweise und in unregelmäßigen Abständen bei ihr genächtigt. Zeuge 1 nennt den BF zwar einen Freund und guten Menschen, er wusste jedoch nicht, dass der BF unter einer falschen Identität in Österreich aufhältig ist, was ebenfalls gegen ein enges Vertrauensverhältnis spricht. Der BF verfügt außer der gegenwärtigen Anhaltung über keine Wohnsitzmeldung im ZMR, er war lediglich unter seiner falschen Identität und unter Verwendung falscher Dokumente zwischen 25.02.2019 und 15.01.2020 behördlich gemeldet. Unter seinem eigenen Namen hielt er sich seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2018 untergetaucht im Bundesgebiet auf. Der BF nannte zudem erstmals in der Beschwerde den Namen und die Adresse seiner angeblichen Lebensgefährtin, zuvor hatte er vor Beamten der LPD Wien und dem Bundesamt ausweichende und widersprüchliche Angaben zu seiner Unterkunft gemacht, wie sich aus der Anzeige und dem Protokoll des BFA vom 29.11.2022 ergibt. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2022 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf der im Vorakt des Bundesamtes einliegenden Ausfertigung dieses Bescheides.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung:3.
  2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung: 3.2.
  3. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.2.
  4. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG)§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„Schubhaft (FPG), Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a,

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. […]“ „Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. […]“ 3.2.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom
  2. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom
  3. Mai 2008, 2007/21/0233).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). 3.2.

  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. 3.2.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft insofern zu rechnen, als nach Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF möglich erscheint, zumal die Vertretungsbehörde Ghanas Heimreisezertifikate ausstellt und Abschiebungen nach Ghana möglich sind. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 sowie Z 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus.Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Ziffer 9, FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist nach Ablauf seines Visums im Jahr 2018 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, er verfügt außer der gegenwärtigen Anhaltung über keine Wohnsitzmeldung und war lediglich unter seiner falschen Identität und unter Verwendung falscher Dokumente zwischen 25.02.2019 und 15.01.2020 behördlich gemeldet. Unter seinem eigenen Namen hielt er sich seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2018 untergetaucht im Bundesgebiet auf. Er ging sogar unter falscher Identität und unter Verwendung falscher Dokumente einer Erwerbstätigkeit nach. Dadurch hat er seine Abschiebung behindert. Festzuhalten ist auch, dass der BF am 29.11.2022 vor Beamten der LPD Wien zunächst noch seine Aliasidentität samt italienischer Staatsbürgerschaft behauptet hatte und erst im Laufe der weiteren Amtshandlung bzw. Überprüfung seine ghanaische einräumte, unter der er auch im VIS aufscheint. Der BF nannte auch erstmals in der Beschwerde den Namen und die Adresse seiner angeblichen Lebensgefährtin, zuvor hatte er vor Beamten der LPD Wien und dem Bundesamt ausweichende und widersprüchliche Angaben zu seiner Unterkunft gemacht, wie sich aus der Anzeige und dem Protokoll des BFA vom 29.11.2022 ergibt, und was die hohe Gefahr des Untertauchens bekräftigt. Er hat damit insgesamt den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Er hat damit insgesamt den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Substanzielle soziale Kontakte hat er im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen in Österreich nicht, wie beweiswürdigend ausgeführt. Der BF ging in Österreich lediglich unter einer falschen Identität durch Aneignung von Dokumenten einer anderen Person illegal beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt trotz allem über kein Vermögen und auch über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die Bindung zu den in der mündlichen Verhandlung einvernommen Zeugen ist als nicht substantiell zu bewerten. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Substanzielle soziale Kontakte hat er im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen in Österreich nicht, wie beweiswürdigend ausgeführt. Der BF ging in Österreich lediglich unter einer falschen Identität durch Aneignung von Dokumenten einer anderen Person illegal beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt trotz allem über kein Vermögen und auch über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die Bindung zu den in der mündlichen Verhandlung einvernommen Zeugen ist als nicht substantiell zu bewerten. Der BF hat außer der gegenwärtigen Anhaltung keine Wohnsitzmeldung im ZMR, er war lediglich unter seiner falschen Identität und unter Verwendung falscher Dokumente zwischen 25.02.2019 und 15.01.2020 behördlich gemeldet. Unter seinem eigenen Namen hielt er sich seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2018 untergetaucht im Bundesgebiet auf. Selbst wenn der BF die Möglichkeit hat, bei seiner Freundin Unterkunft zu nehmen, so hat sich die Beziehung auch im Rahmen der Verhandlung als nicht so tragfähig herausgestellt, dass sie den BF unter Berücksichtigung seines aufgezeigten bisherigen Verhaltens an einem neuerlichen Untertauchen hindern würde, wäre er auf freiem Fuß belassen. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen.Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen. Das Bundesamt ist somit insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch ausreichend unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF begründet. Dem Beschwerdevorbringen, dass keine Fluchtgefahr bestehe, war daher nicht zu folgen. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hält sich seit dem Jahr 2018 untergetaucht und illegal in Österreich auf, darüber hinaus verwendete er gefälschte Dokumente, um so illegal einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Familiäre oder substanzielle soziale Bindungen bestehen in Österreich nicht und tätigte der BF sowohl vor den Beamten der LPD Wien als auch vor der Behörde am 29.11.2022 unterschiedliche und ausweichende Angaben zu seiner Unterkunft. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hielt sich vor Anordnung der Schubhaft jahrelang unangemeldet und illegal in Österreich auf und verwendete darüber hinaus gefälschte Dokumente, um so illegal einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Über familiäre oder substanzielle soziale Bindungen, die ihn an einer Flucht hindern würden, verfügt er in Österreich ebenso wenig, wie über einen gesicherten Wohnsitz. Im Verfahren haben sich im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen keine Umstände ergeben, die gegen die rechtzeitige Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre. Insbesondere organisierte das Bundesamt einen Termin mit der Vertretungsbehörde Ghanas, um das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF fortsetzen zu können. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu, als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF verblieb nach Ablauf seines Visums im Jahr 2018 in Österreich und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern tauchte unter und nutzte falsche Dokumente und eine italienische Aliasidentität, um illegal diversen Tätigkeiten nachzugehen.Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF verblieb nach Ablauf seines Visums im Jahr 2018 in Österreich und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern tauchte unter und nutzte falsche Dokumente und eine italienische Aliasidentität, um illegal diversen Tätigkeiten nachzugehen. Festzuhalten ist, dass der BF am 29.11.2022 vor Beamten der LPD Wien zunächst noch seine Aliasidentität samt italienischer Staatsbürgerschaft behauptet hatte und erst im Laufe der weiteren Amtshandlung bzw. Überprüfung seine ghanaische einräumte, unter der er auch im VIS aufscheint. Zudem machte er im Rahmen dieser Amtshandlung und anlässlich der Einvernahme vor dem BFA am selben Tag ausweichende und unterschiedliche Angaben zu seiner Unterkunft, was im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nicht mit der Nervosität in der Situation zu rechtfertigen ist. Es liegen beim BF daher weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels wären. Zum Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, das Bundesamt habe den Ausschluss der Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels mangelhaft begründet, ist festzuhalten, dass die Behörde auf Grund des – im angefochtenen Bescheid konkret angeführten – bisherigen Verhaltens des BF und seiner Lebenssituation davon ausgegangen ist, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne. Das durchgeführte Gerichtsverfahren hat ergeben, dass diese Beurteilung des Bundesamtes nicht zu beanstanden ist. Ein gelinderes Mittel kam daher zu Recht nicht zur Anwendung. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Verfahrensführung und Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur vermochte der verfahrensgegenständliche Mandatsbescheid die Schubhaft jedenfalls zu tragen. Weder ist der Bescheid unschlüssig begründet, noch beruht er auf tatsachenwidrigen Annahmen. Der Schubhaftbescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft war somit für rechtmäßig zu erkennen. Die Beschwerde war daher

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
  2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.3.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.3.

  1. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 sowie Z 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr sowie erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen.3.3.
  2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Ziffer 9, FPG weiterhin Fluchtgefahr sowie erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen. Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.Aus den oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Im Verfahren haben sich – wie zu Spruchpunkt I. näher ausgeführt - im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen keine Umstände ergeben, die gegen die rechtzeitige Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Im Verfahren haben sich – wie zu Spruchpunkt römisch eins. näher ausgeführt - im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen keine Umstände ergeben, die gegen die rechtzeitige Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 6 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.

  1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.
  2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.4.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. 3.4.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen

Abs. 1:

Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen

Absatz eins :

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. 3.4.
  8. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.3.4.
  9. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.