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{'item': 'W159 2251920-1'}

Obsah (17)§ 57§ 55Art. 133§ 45§ 46a§§ 4§ 9§ 46§ 52§ 68§ 18§ 61§ 66§ 67Artikel 8§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlW159 2251920-1 Spruch, W159 2251920-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 57Asyl

G wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wird abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird

§ 55Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird

Paragraph 55, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am 13.01.2022 in XXXX einer Personenkontrolle unterzogen, wobei er die Flucht ergriff, jedoch in der Folge durch Polizeibeamte gestellt wurde und daraufhin ins PAZ gebracht wurde. Dort erfolgte am 14.01.2022 eine niederschriftliche Einvernahme. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er im Bundesgebiet keine polizeibehördliche Meldung aufweise, worauf er dies zugestand und ihm bewusst sei, dass er die 90 Tage Frist deutlich überschritten habe. Er habe in Österreich „schwarz“ gearbeitet und wollte hier heiraten, er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und zwei Schwestern lebten in XXXX in Serbien. Er habe elf Klassen die Schule besucht und als Portier und Rezeptionist in Serbien gearbeitet. Er habe in Österreich nur ein bisschen Geld verdienen wollen und habe sowieso am 21.01.2022 ausreisen wollen, da er ein religiöses Fest in Serbien mit seiner Mutter feiern wolle. Ein serbischer Reisepass und ein serbischer Führerschein konnten sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag aus dem XXXX entlassen, um ihm die freiwillige Rückkehr zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am 13.01.2022 in römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen, wobei er die Flucht ergriff, jedoch in der Folge durch Polizeibeamte gestellt wurde und daraufhin ins PAZ gebracht wurde. Dort erfolgte am 14.01.2022 eine niederschriftliche Einvernahme. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er im Bundesgebiet keine polizeibehördliche Meldung aufweise, worauf er dies zugestand und ihm bewusst sei, dass er die 90 Tage Frist deutlich überschritten habe. Er habe in Österreich „schwarz“ gearbeitet und wollte hier heiraten, er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und zwei Schwestern lebten in römisch 40 in Serbien. Er habe elf Klassen die Schule besucht und als Portier und Rezeptionist in Serbien gearbeitet. Er habe in Österreich nur ein bisschen Geld verdienen wollen und habe sowieso am 21.01.2022 ausreisen wollen, da er ein religiöses Fest in Serbien mit seiner Mutter feiern wolle. Ein serbischer Reisepass und ein serbischer Führerschein konnten sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag aus dem römisch 40 entlassen, um ihm die freiwillige Rückkehr zu ermöglichen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 18.01.2022, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt unter Spruchpunkt IV. auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, unter Spruchpunkt V. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich seit 14.04.2021 durchgehend in Österreich aufhalte und mittellos sei. In der Folge wurde die oben bereits im wesentlichen Inhalt dargestellte Einvernahme wiedergegeben. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer niemals ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt habe, sich illegal in Österreich aufhalte, er sei auch in Österreich nicht gemeldet gewesen und er habe seinen eigenen Angaben zufolge ohne über eine Arbeitsbewilligung zu verfügen, in Österreich gearbeitet. Er sei auch in Österreich weder beruflich noch familiär noch sozial verankert. Seine Kernfamilie sei in Serbien.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 18.01.2022, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch drei. die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt unter Spruchpunkt römisch vier. auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich seit 14.04.2021 durchgehend in Österreich aufhalte und mittellos sei. In der Folge wurde die oben bereits im wesentlichen Inhalt dargestellte Einvernahme wiedergegeben. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer niemals ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt habe, sich illegal in Österreich aufhalte, er sei auch in Österreich nicht gemeldet gewesen und er habe seinen eigenen Angaben zufolge ohne über eine Arbeitsbewilligung zu verfügen, in Österreich gearbeitet. Er sei auch in Österreich weder beruflich noch familiär noch sozial verankert. Seine Kernfamilie sei in Serbien. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach § 57 AsylG nicht gegeben seien und auch ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet worden sei. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, hier kein Familienleben und kein schützenswertes Privatleben führe, er auch nicht integriert sei und starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat habe. Im Übrigen sei er in Österreich unbescholten. Ein weiterer Aufenthalt in Österreich würde maßgeblichen öffentlichen Interessen zuwiderlaufen, sodass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Zu Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer weder Gründe für eine Gefährdung nach § 50 FPG vorgebracht habe noch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Im Übrigen stehe einer Abschiebung nach Serbien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen. Der Beschwerdeführer habe angeben, dass er in Moldawien (?) weder politisch, noch strafrechtlich verfolgt sei, so dass es ihm zumutbar sei, in das Heimatland zurückzukehren. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben seien und auch ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet worden sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, hier kein Familienleben und kein schützenswertes Privatleben führe, er auch nicht integriert sei und starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat habe. Im Übrigen sei er in Österreich unbescholten. Ein weiterer Aufenthalt in Österreich würde maßgeblichen öffentlichen Interessen zuwiderlaufen, sodass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer weder Gründe für eine Gefährdung nach Paragraph 50, FPG vorgebracht habe noch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Im Übrigen stehe einer Abschiebung nach Serbien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen. Der Beschwerdeführer habe angeben, dass er in Moldawien (?) weder politisch, noch strafrechtlich verfolgt sei, so dass es ihm zumutbar sei, in das Heimatland zurückzukehren. Zu Spruchpunkt IV. wurde auf § 53 Abs. 2 Z 6 („dem Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“) und Z 7 FPG („bei einer Beschäftigung betreten, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen“) verwiesen. Es wurde wohl eingeräumt, dass der Beschwerdeführer nicht direkt bei der Schwarzarbeit betreten worden sei, aber dies selbst zugegeben habe. Der Beschwerdeführer sei mittellos, wegen seiner Verstöße gegen fremden- und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen sowie seiner Mittellosigkeit sei eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen anzunehmen, sodass ein Einreiseverbot in der angegebenen Höhe auszusprechen gewesen sei. Spruchpunkt V. wurde mit § 18 Abs.2 Z1 BFA-VG begründet (die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist), Spruchpunkt VI. damit, dass wegen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, („dem Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“) und Ziffer 7, FPG („bei einer Beschäftigung betreten, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen“) verwiesen. Es wurde wohl eingeräumt, dass der Beschwerdeführer nicht direkt bei der Schwarzarbeit betreten worden sei, aber dies selbst zugegeben habe. Der Beschwerdeführer sei mittellos, wegen seiner Verstöße gegen fremden- und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen sowie seiner Mittellosigkeit sei eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen anzunehmen, sodass ein Einreiseverbot in der angegebenen Höhe auszusprechen gewesen sei. Spruchpunkt römisch fünf. wurde mit Paragraph 18, Absatz 2, Z1 BFA-VG begründet (die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist), Spruchpunkt römisch sechs. damit, dass wegen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen sei. Der Beschwerdeführer ist nachweislich am 21.01.2022 auf dem Luftweg nach XXXX , Serbien freiwillig zurückgekehrt.Der Beschwerdeführer ist nachweislich am 21.01.2022 auf dem Luftweg nach römisch 40 , Serbien freiwillig zurückgekehrt. Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer schon vor vier Jahren die österreichische Staatsbürgerin XXXX in Serbien kennengelernt habe und sich daraus eine Lebensgemeinschaft entwickelt habe. Er sei schon am 14.04.2021 deswegen nach Österreich eingereist, um sie zu heiraten, nicht zum Zwecke der Aufnahme von Schwarzarbeit. Die Heirat habe sich jedoch verzögert und habe er während des Aufenthaltes bei seiner Lebensgefährtin gelebt, welche ihn auch finanziell unterstützt habe. Er gebe zu, dass er sich nicht behördlich gemeldet habe und bei der Kontrolle durch Beamte der XXXX nicht adäquat reagiert habe, er sei jedoch dann freiwillig auf eigene Kosten am 21.01.2022 nach Serbien ausgereist. Am 27.01.2022 habe er seine Lebensgefährtin in Serbien geheiratet und führe nunmehr den Nachnamen seiner Ehefrau und möchte hier in Österreich mit ihr leben.Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer schon vor vier Jahren die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 in Serbien kennengelernt habe und sich daraus eine Lebensgemeinschaft entwickelt habe. Er sei schon am 14.04.2021 deswegen nach Österreich eingereist, um sie zu heiraten, nicht zum Zwecke der Aufnahme von Schwarzarbeit. Die Heirat habe sich jedoch verzögert und habe er während des Aufenthaltes bei seiner Lebensgefährtin gelebt, welche ihn auch finanziell unterstützt habe. Er gebe zu, dass er sich nicht behördlich gemeldet habe und bei der Kontrolle durch Beamte der römisch 40 nicht adäquat reagiert habe, er sei jedoch dann freiwillig auf eigene Kosten am 21.01.2022 nach Serbien ausgereist. Am 27.01.2022 habe er seine Lebensgefährtin in Serbien geheiratet und führe nunmehr den Nachnamen seiner Ehefrau und möchte hier in Österreich mit ihr leben. Kritisiert wurde, dass die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe, insbesondere das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Die Heiratsurkunde wurde der Beschwerde in Kopie angeschlossen. Zum Beweise des Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX ausdrücklich beantragt. Der Beschwerdeführer sei überdies auch nicht mittellos, was auch der Umstand beweise, dass er die Tickets für die freiwillige Ausreise im Luftwege selbst bezahlt habe. Die Rückkehrentscheidung widerspreche dem Artikel 8 EMRK, zumal der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und auch vorher schon eine Lebensgemeinschaft geführt habe, welche auch unter dem Schutzbereich des Artikel 8 EMRK falle.Kritisiert wurde, dass die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe, insbesondere das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Die Heiratsurkunde wurde der Beschwerde in Kopie angeschlossen. Zum Beweise des Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers, römisch 40 ausdrücklich beantragt. Der Beschwerdeführer sei überdies auch nicht mittellos, was auch der Umstand beweise, dass er die Tickets für die freiwillige Ausreise im Luftwege selbst bezahlt habe. Die Rückkehrentscheidung widerspreche dem Artikel 8 EMRK, zumal der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und auch vorher schon eine Lebensgemeinschaft geführt habe, welche auch unter dem Schutzbereich des Artikel 8 EMRK falle. Überdies sei im vorliegenden Fall auch der § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht erfüllt, ebenso Z

  1. Da schon die Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei, sei auch schon deswegen von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen. Schließlich habe die Behörde auch keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose gestellt und wurde nochmals auf das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hingewiesen. Zu den Spruchpunkten V. und VI. wurde vorgebracht, dass die Behörde vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen sei und enthalte der angefochtene Bescheid auch keine nachvollziehbare Begründung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Es wurde angeregt, die aufschiebende Wirkung in einer Woche ab Beschwerdevorlage amtswegig zuzuerkennen. Schließlich wurde auch (begründet) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere nähere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und die zeugenschaftlichen Einvernahme seiner nunmehrigen Ehefrau unter Berücksichtigung des Prinzips der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme beantragt.Überdies sei im vorliegenden Fall auch der Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht erfüllt, ebenso Ziffer 6, Da schon die Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei, sei auch schon deswegen von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen. Schließlich habe die Behörde auch keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose gestellt und wurde nochmals auf das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hingewiesen. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. wurde vorgebracht, dass die Behörde vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen sei und enthalte der angefochtene Bescheid auch keine nachvollziehbare Begründung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Es wurde angeregt, die aufschiebende Wirkung in einer Woche ab Beschwerdevorlage amtswegig zuzuerkennen. Schließlich wurde auch (begründet) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere nähere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und die zeugenschaftlichen Einvernahme seiner nunmehrigen Ehefrau unter Berücksichtigung des Prinzips der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme beantragt. Mit Teilerkenntnis XXXX wurde der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. stattgegeben und diese behoben.Mit Teilerkenntnis römisch 40 wurde der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. stattgegeben und diese behoben. Am 08.11.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, BBU GmbH, hierfür erschienen XXXX , eine Zeugin: XXXX und ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter des BFA ist entschuldigt nicht erschienen.Am 08.11.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, BBU GmbH, hierfür erschienen römisch 40 , eine Zeugin: römisch 40 und ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter des BFA ist entschuldigt nicht erschienen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er halte seine Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er wolle keine Ergänzungen oder Korrekturen anbringen. Die Rechtsvertretung brachte vor, dass der Beschwerdeführer bereits einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels laut dem NAG gestellt habe (laut Information des Klienten). Der Beschwerdeführer erklärte, er sei serbischer Staatsangehöriger. Er brachte seinen Reisepass, ausgestellt am 01.02.2022 in Vorlage. Er gehöre der Volksgruppe der Serben an und sei christlich-orthodoxen Glaubens. Er wurde am am XXXX , in XXXX geboren. Der Beschwerdeführer gab an, er habe früher XXXX , nach dem Nachnamen seines Vaters geheißen und habe aufgrund familiärer Probleme den Familiennamen seiner Mutter, nämlich XXXX angenommen. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei serbischer Staatsangehöriger. Er brachte seinen Reisepass, ausgestellt am 01.02.2022 in Vorlage. Er gehöre der Volksgruppe der Serben an und sei christlich-orthodoxen Glaubens. Er wurde am am römisch 40 , in römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer gab an, er habe früher römisch 40 , nach dem Nachnamen seines Vaters geheißen und habe aufgrund familiärer Probleme den Familiennamen seiner Mutter, nämlich römisch 40 angenommen. Er führte aus, er habe in XXXX , in Serbien, sein ganzes Leben lang, gelebt. Das erste Mal sei er etwa vor sieben Jahren in Österreich gewesen. Er habe sich früher nicht länger in Österreich aufgehalten. Vor ungefähr fünf Jahre, 2017 sei er wieder für höchstens drei Monate in Österreich, gewesen. Letztlich habe er die visafreie Zeit aufgrund familiärer Probleme überschritten. Es sei der Vater seiner Frau verstorben. Er sei lt. Stempel in seinem Reisepass wieder am 27.10.2022 zuletzt in das Bundesgebiet eingereist. Er führte aus, er habe in römisch 40 , in Serbien, sein ganzes Leben lang, gelebt. Das erste Mal sei er etwa vor sieben Jahren in Österreich gewesen. Er habe sich früher nicht länger in Österreich aufgehalten. Vor ungefähr fünf Jahre, 2017 sei er wieder für höchstens drei Monate in Österreich, gewesen. Letztlich habe er die visafreie Zeit aufgrund familiärer Probleme überschritten. Es sei der Vater seiner Frau verstorben. Er sei lt. Stempel in seinem Reisepass wieder am 27.10.2022 zuletzt in das Bundesgebiet eingereist. In Serbien habe er die achtjährige Grundschule abgeschlossen und in der HTL habe er eine Straßenverkehrsrichtung besucht und abgeschlossen. Das ist eine Schule, wenn man sie abschließt, kann man selber als Kraftfahrer arbeiten, allerdings auch als Fahrlehrer. Auf die Frage, wo der Beschwerdeführer im Laufe seines Lebens gelebt habe, erzählte er: „In Serbien habe ich gearbeitet, für mehrere Firmen. Ich bin einen großen Kombiwagen gefahren. Ich habe auch in einer Molkerei gearbeitet und zwar in der Produktion. Ich habe in mehreren Firmen auch als Security gearbeitet. Ich habe auch in einer Düngermittelfabrik gearbeitet. Weiters habe ich in einem großen Hotel in verschiedenen Positionen gearbeitet, z.B. an der Rezeption. Ich war quasi „Mädchen für alles“. Ich habe das Gepäck auf die Zimmer getragen, die Gäste herumgeführt, etc. Ich habe im Großen und Ganzen alles erklärt. Es gab noch Jobs, wo ich nur ganz kurz gearbeitet, z.B. auch als Taxifahrer oder Essenslieferant.“ Seine Eltern, seine leibliche Schwester, eine Halbschwester und sein Großvater würden noch in Serbien leben. In Kontakt würde er mit seiner Mutter, mit der Schwester und dem Großvater stehen. Mit dem Vater eher nicht. Er habe früher mit seiner Mutter in Serbien in einem Haus gelebt. In der letzten Zeit habe er mit seinem Großvater zusammengelebt. Der Großvater habe eigenes Haus im Dorf. Der Großvater sei 74 Jahre und bedarf etwas Hilfe im Haushalt. Der Beschwerdeführer selbst habe keine Kinder. Er sei noch nicht verheiratet gewesen. Habe in Serbien weder Probleme mit staatlichen Behörden oder Privatpersonen gehabt. Er sei im April 2021 wegen seiner Frau nach Österreich gekommen. Er habe im Jahr 2017 im XXXX gearbeitet. Seine Frau kam dorthin, gemeinsam mit ihrer Mutter als Gast. So habe er sie kennengelernt. Er sei nicht mit seiner Frau verwandt. Der Beschwerdeführer selbst habe keine Kinder. Er sei noch nicht verheiratet gewesen. Habe in Serbien weder Probleme mit staatlichen Behörden oder Privatpersonen gehabt. Er sei im April 2021 wegen seiner Frau nach Österreich gekommen. Er habe im Jahr 2017 im römisch 40 gearbeitet. Seine Frau kam dorthin, gemeinsam mit ihrer Mutter als Gast. So habe er sie kennengelernt. Er sei nicht mit seiner Frau verwandt. „RI: Vorhalt: In Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 14.01.2022 haben Sie sie als Ihre Cousine zusammen? BF: Ich habe das gesagt, aber ich stand an diesem Tag unter Stress, weil ich in der Nacht nicht geschlafen hatte.“ Er gab an, dass er mit seiner jetzigen Frau seit 2017 eine Beziehung führen würde. Sie hätten sich gegenseitig in Österreich und Serbien besucht. Er habe sich relativ kurz in Österreich aufgehalten und seine Frau sei öfters nach Serbien gereist. Sie haben am 27.01.2022, im Dorf Debrc, im Bezirk Vladimirci geheiratet. Sie hätten dort geheiratet, weil ihr Großvater in der Nähe wohnen würde und beim Standesamt schnell ein Termin zu bekommen wäre. In Wien hätten sie sechs bis sieben Monate warten müssen und Corona und andere Umstände berücksichtigen müssen. Es sei eine kleine Hochzeit gewesen. Sie hätten danach zu Mittag, in diesem Dorf, in einem kleinen Restaurant etwas gegessen. Er glaube, dass seine Frau schon einmal verheiratet gewesen sei. Sie hat ein Kind, eine Tochter etwa 28 Jahre, er habe keinen Kontakt zu ihr. Seine Mutter und seine Schwester seien mit der Hochzeit einverstanden gewesen und er habe es nur den beiden gesagt. Er habe Kontakt zu dem Bruder und der Mutter seiner Frau, die beide in Wien, ihre Mutter in der Nähe des XXXX , der Bruder im XXXX wohnen würden.Seine Mutter und seine Schwester seien mit der Hochzeit einverstanden gewesen und er habe es nur den beiden gesagt. Er habe Kontakt zu dem Bruder und der Mutter seiner Frau, die beide in Wien, ihre Mutter in der Nähe des römisch 40 , der Bruder im römisch 40 wohnen würden. Über die Ausbildung seiner Frau erzählte der Beschwerdeführer: „Ich weiß nicht, welche Ausbildung sie hat, ich weiß aber, dass sie als Zahnarztassistentin gearbeitet hat. Sie hat auch im XXXX gearbeitet und bei einer Reinigungsfirma. Welche Aufgabe sie dort hatte, weiß ich nicht. Derzeit arbeitet sie für eine Reinigungsfirma und betreut ein Wohnhaus im XXXX Dieses Wohnhaus betreut sie alleine.“ Über die Ausbildung seiner Frau erzählte der Beschwerdeführer: „Ich weiß nicht, welche Ausbildung sie hat, ich weiß aber, dass sie als Zahnarztassistentin gearbeitet hat. Sie hat auch im römisch 40 gearbeitet und bei einer Reinigungsfirma. Welche Aufgabe sie dort hatte, weiß ich nicht. Derzeit arbeitet sie für eine Reinigungsfirma und betreut ein Wohnhaus im römisch 40 Dieses Wohnhaus betreut sie alleine.“ Der Richter erkundigte sich: „Ist Ihre Frau eher ein Morgenmensch oder eine Langschläferin? BF: Sie ist ein Morgenmensch. RI: Trinkt Ihre Frau Kaffee? BF: Sobald sie die Augen öffnet. RI: Wie trinkt sie ihren Kaffee? BF: Sehr süß, mit viel Zucker und Milch. RI: Ist Ihre Frau Raucherin? BF: Ja. RI: Was für Zigaretten raucht sie? BF: Marlboro Gold. RI: Wie viele ungefähr? BF: Das hängt von den Verpflichtungen ab, was und wie viel sie arbeitet. Manchmal ein Packerl am Tag oder weniger.BF: Das hängt von den Verpflichtungen ab, was und wie viel sie arbeitet. Manchmal ein Packerl am Tag oder weniger., RI: Was hat Ihre Frau für Interessen und Hobbies? BF: Es hängt natürlich alles davon ab, wie viel sie arbeitet, aber wir gehen oft spazieren. RI: Was unternehmen sie sonst gemeinsam? BF: Einmal in der Woche besuchen wir ihre Mutter und kaufen für sie ein. Sie hat einen Schlaganfall hinter sich.BF: Einmal in der Woche besuchen wir ihre Mutter und kaufen für sie ein. Sie hat einen Schlaganfall hinter sich., RI: Hat Ihre Frau irgendwelchen gesundheitlichen Probleme? BF: Ja, allerdings kann ich das nicht richtig erklären. Sie hat Probleme mit dem Kreuz und ihr wird immer wieder ein Kuraufenthalt von der Krankenkassa verordnet. RI: Bedarf Ihre Frau Ihrer Hilfe im Alltag? BF: Ich glaube schon. RI: Wer führt den Haushalt? BF: Grundsätzlich sie. Sie kocht, aber dafür mache ich das Frühstück. RI: Wer kauft ein? BF: Manchmal gemeinsam, manchmal ich – ich bin ja zuhause. RI: Wer putzt die Wohnung? BF: Sie putzt die Wohnung, weil sie das mag. Ich sauge die Wohnung. Es ist so, ich putze die Wohnung, aber dann sagt sie, dass ich das nicht richtig gemacht habe und putzt noch einmal. RI: Wovon leben Sie derzeit? BF: Derzeit von ihr. Ihre Mutter hilft mir auch ein bisschen. RI: Sind Sie derzeit von Ihrer Frau wirtschaftlich abhängig? BF: Ja. RI: Haben Sie Haus- oder Grundbesitz in Serbien? BF: Auf meinen Namen läuft dort nichts. Das Haus gehört meinem Großvater. Ich habe nur ein kleines Auto dort, einen XXXX . Es ist ein altes Auto. BF: Auf meinen Namen läuft dort nichts. Das Haus gehört meinem Großvater. Ich habe nur ein kleines Auto dort, einen römisch 40 . Es ist ein altes Auto. RI: Besitzen Sie in Österreich ein Konto? BF: Nein. RI: Wie viel Bargeld haben Sie derzeit? BF: Nicht viel, 200-300 EUR. RI: Haben Sie aktuell gesundheitliche oder psychische Probleme? BF: Nein, ich bin gesund. RI: Betreiben Sie Sport? BF: Ja, ich habe immer Sport betrieben. Ich habe in Serbien viel Fußball gespielt, bin viel geschwommen, aber in der letzten Zeit betreibe ich nur freizeitmäßig Sport. Ich gehe regelmäßig ins Fitnesscenter. RI: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht? BF: Ja, A
  2. Ich habe auch das Diplom vorgelegt. RI: Besuchen Sie bereits einen weiteren Deutschkurs? BF: Ich habe noch nicht damit begonnen, aber ich habe mich erkundigt. RI: Welche Pläne haben Sie, wenn Sie in Österreich bleiben dürfen? BF: Ich habe zwei Ziele: Vollzeit zu arbeiten und einen Deutschkurs zu besuchen. RI: Was würde geschehen, wenn Sie nach Serbien zurückkehren müssten und nicht mehr nach Österreich reisen könnten? BF: Ich weiß es nicht, aber ich müsste dann das Land verlassen. Das habe ich schon einmal gemacht. Ich müsste schauen, dass ich in Serbien eine Arbeit finde. Ich möchte jedenfalls so schnell wie möglich Deutsch lernen. RI: Würde in diesem Fall Ihre Frau nach Serbien ziehen? BF: Das weiß ich nicht. Sie ist hier geboren, ihre Mutter und ihre Großmutter sind krank. Ihre Großmutter ist in einem Pflegeheim, im XXXX .BF: Das weiß ich nicht. Sie ist hier geboren, ihre Mutter und ihre Großmutter sind krank. Ihre Großmutter ist in einem Pflegeheim, im römisch 40 . RI: Haben Sie Einstellungszusagen? BF: Ja, es gibt eine Firma, die mich einstellen würde. Ich habe schon eine schriftliche Zusage vorgelegt. Das ist eine Securityfirma. Es gibt sogar mehrere Firmen, die mich beschäftigen würden, ich habe nur eine schriftliche Zusage.“ Der Beschwerdeführer erklärte: „Ich möchte nur sagen, dass ich zutiefst bereue, dass ich damals die visafreie Zeit überschritten habe. Ich möchte Deutsch lernen und hier arbeiten.“ Zeugeneinvernahme, XXXX Zeugeneinvernahme, römisch 40 Die Zeugin wurde hingehend ihrer Rechte, Pflichte und ihrem Entschlagungsrecht belehrt. Die Einvernahme wurde ohne Beiziehung der Dolmetscherin abgehalten. Die Zeugin gab an, sie sei schon in Österreich geboren worden. Ihre Familie würde sich in Österreich aufhalten. Sie sei etwa 15 Jahre alt gewesen, als sie die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen habe. In Österreich habe sie die Volks- und Hauptschule abgeschlossen und dann habe sie zahnärztliche Assistentin gelernt und die Lehre abgeschlossen. Sie habe in Österreich als Reinigungskraft gearbeitet, im XXXX , dann habe sie in den XXXX gearbeitet und zuletzt bei einem Patentanwalt, XXXX , in der Schottengasse. Zurzeit sei sie beim AMS gemeldet und geringfügig als Hausbetreuerin tätig, XXXX . Ihr Arbeitgeber heiße XXXX . Bezüglich ihres Einkommens erklärte sie habe „mit dem AMS und der Geringfügigkeit ca. 800 EUR.“ Sie würde nur 185 EUR Miete zahlen. Sie würden beide von den 800 EUR leben. Sie könnten sich keinen Luxus leisten. Die Zeugin gab an, sie sei schon in Österreich geboren worden. Ihre Familie würde sich in Österreich aufhalten. Sie sei etwa 15 Jahre alt gewesen, als sie die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen habe. In Österreich habe sie die Volks- und Hauptschule abgeschlossen und dann habe sie zahnärztliche Assistentin gelernt und die Lehre abgeschlossen. Sie habe in Österreich als Reinigungskraft gearbeitet, im römisch 40 , dann habe sie in den römisch 40 gearbeitet und zuletzt bei einem Patentanwalt, römisch 40 , in der Schottengasse. Zurzeit sei sie beim AMS gemeldet und geringfügig als Hausbetreuerin tätig, römisch 40 . Ihr Arbeitgeber heiße römisch 40 . Bezüglich ihres Einkommens erklärte sie habe „mit dem AMS und der Geringfügigkeit ca. 800 EUR.“ Sie würde nur 185 EUR Miete zahlen. Sie würden beide von den 800 EUR leben. Sie könnten sich keinen Luxus leisten. Sie sei schon einmal verheiratet gewesen. Das sei schon länger her. Ihre Tochter sei 29 Jahre alt und verheiratet. Sie hätte Kontakt zu ihrer Tochter. „RI: Wie können Sie sich dann erklären, dass Ihr Mann gesagt hat, dass er sie nicht kennt? Z: Er kennt sie schon, aber er hat nicht viel Kontakt mit ihr. Sie lebt in XXXX …Z: Er kennt sie schon, aber er hat nicht viel Kontakt mit ihr. Sie lebt in römisch 40 … RI: Wann und wie haben Sie Ihren jetzigen Mann kennengelernt? Z: Ich habe ihn in Serbien kennengerlernt. Ich war mit meiner Mutter ein paar Tage auf Urlaub und haben in einem Hotel genächtigt. Er hat in diesem Hotel als Portier gearbeitet. Dort haben wir Nummern getauscht und öfter miteinander telefoniert. Er war dann ein paar Tage bei mir auf Besuch. Das war gleich am Anfang. RI: Haben Sie ihn dann öfter in Serbien besucht? Z: Ja, habe ich. RI: Wann haben sie dann geplant zu heiraten? Z: Wir wollten an und für sich schon im April 2021 zu heiraten, aber wir haben keine Termine bekommen. Wegen Corona konnte er dann auch nicht wegfahren. Wir haben dann am 27.01.2022 in Serbien geheiratet. Mein Mann ist länger in Österreich geblieben, weil mein Vater in Österreich gestorben ist und er mich nicht alleine lassen wollte. RI: Leben Sie mit Ihrem Mann zusammen? Z: Ja, natürlich. RI: Wer führt den Haushalt? Z: Wir machen es gemeinsam. Er macht das Frühstück. Manchmal putzt er auch, aber ich bin damit nicht so zufrieden. Geschirr waschen kann er gut. RI: Unterstützen Sie Ihren Mann finanziell? Z: Ja, was wir haben teilen wir uns. Er hat nur ca. 300 EUR. Er hat in Serbien bei seinem Großvater auf der Land- und Forstwirtschaft gearbeitet. RI: Ist Ihr Mann derzeit finanziell von Ihnen abhängig? Z: Ja, so ist das. RI: Was unternehmen Sie in ihrer Freizeit gemeinsam? Z: Wir gehen spazieren oder besuchen meine Verwandten. Er ist auch mit meinem Cousin befreundet. Dieser arbeiten im XXXX . Die Firma, die meinen Mann aufnehmen will, ist auch im XXXX stationiert. Z: Wir gehen spazieren oder besuchen meine Verwandten. Er ist auch mit meinem Cousin befreundet. Dieser arbeiten im römisch 40 . Die Firma, die meinen Mann aufnehmen will, ist auch im römisch 40 stationiert. RI: Leiden Sie unter irgendwelchen organischen oder psychischen Leiden? Z: Ja, ich habe orthopädische Probleme. Ich habe Probleme in den Ellenbogen und mit der Wirbelsäule. RI: Benötigen Sie die Hilfe Ihres Mannes im Alltag? Z: Ja, vor allem zum Einkaufen. Ich kann nicht mehr so schwer tragen. Ich konnte mich jetzt eine Woche gar nicht bewegen. Ich war krank. Er hat mir auf die Toilette geholfen. Ich musste jede Woche Infiltrationen bekommen. RI: Was für beruflichen Perspektive haben Sie? Z: Ich muss arbeiten gehen. Ich muss in der Reinigung weiterarbeiten. Beim Zahnarzt geht es nicht. Ich muss mich auch um meine Oma kümmern, sie ist im Pflegeheim. Meine Mutter hatte zweimal einen Schlaganfall, ihr müssen wir auch helfen. RI: Welche Pläne haben Sie, wenn Ihr Mann in Österreich bleiben darf? Z: Ich hoffe, dass er arbeiten darf und Arbeit findet und ich auch, dann können wir uns eine schönere Wohnung leisten. Derzeit leben wir auf 30m². Ich habe mehr als 10 Jahre alleine gelebt, ich bin froh, wenn er hier in Österreich ist. Meine Familie mag meinen Mann auch sehr.“ Die rechtliche Vertretung ersuchte um eine kurze Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme für ergänzende Rechtsausführungen.

§ 45

Abs.3 AVG werden den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien, Version 4. Vom 04.05.2022 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

Paragraph 45, Absatz 3, AVG werden den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien, Version

  1. Vom 04.05.2022 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. In der Stellungnahme vom 17.11.2022 führte der Beschwerdeführer, durch seine rechtliche Vertretung, BBU GmbH, für diese XXXX zu seinem fremdenrechtlichen Verfahren NAG Verfahren an, dass ein Aufenthaltstitel nach dem NAG nur erteilt werden dürfe, wenn kein Einreiseverbot und keine Rückkehrentscheidung bestehen würden. Umgekehrt würde jedoch kein Prozesshindernis für eine Sachentscheidung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG im gegenständlichen Verfahren vorliegen. Es wurde u.a. auf die Judikatur des VwGH verwiesen (VwGH vom 18.03.2014; 2013/22/0332), dass der bloße Vorwurf, der Fremde sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel nicht erteilt worden sei, den Tatbestand des Aufenthaltsverbots nicht erfüllen würde (VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2013/18/0072). Der Beschwerdeführer habe diesen Tatbestand nicht erfüllen können, er sei niemals bei einer unerlaubten Betätigung betreten worden.In der Stellungnahme vom 17.11.2022 führte der Beschwerdeführer, durch seine rechtliche Vertretung, BBU GmbH, für diese römisch 40 zu seinem fremdenrechtlichen Verfahren NAG Verfahren an, dass ein Aufenthaltstitel nach dem NAG nur erteilt werden dürfe, wenn kein Einreiseverbot und keine Rückkehrentscheidung bestehen würden. Umgekehrt würde jedoch kein Prozesshindernis für eine Sachentscheidung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG im gegenständlichen Verfahren vorliegen. Es wurde u.a. auf die Judikatur des VwGH verwiesen (VwGH vom 18.03.2014; 2013/22/0332), dass der bloße Vorwurf, der Fremde sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel nicht erteilt worden sei, den Tatbestand des Aufenthaltsverbots nicht erfüllen würde (VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2013/18/0072). Der Beschwerdeführer habe diesen Tatbestand nicht erfüllen können, er sei niemals bei einer unerlaubten Betätigung betreten worden. Es wurden auch mehrere Befunde der Ehegattin bezüglich der Lendenwirbelsäule sowie Ellbogen beidseits vorgelegt. Eine Anfrage des BVwG bei der MA 35 hat ergeben, dass der Beschwerdeführer dort keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat. Mit Eingabe vom 12.01.2023 wurde ein positives Zeugnis A2 (samt Integrationsprüfung) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  2. Feststellungen: 1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX ist serbischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Serbien zugehörig und christlich-orthodoxen Glaubens. Er wurde am XXXX in Serbien geboren. Er ist in Serbien aufgewachsen und zur Schule gegangen. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 ist serbischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Serbien zugehörig und christlich-orthodoxen Glaubens. Er wurde am römisch 40 in Serbien geboren. Er ist in Serbien aufgewachsen und zur Schule gegangen. Im Jahr 2017 hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau, eine österreichische Staatsbürgerin, in einem Hotel in Serbien, in welchem er arbeitete, kennengelernt. Die beiden verliebten sich und führten vorerst eine „Fernbeziehung“, sie besuchten sich gegenseitig, auch um den gesetzlichen Bestimmungen gerecht zu werden. Bei seinem letzten Aufenthalt in Wien überzog der Beschwerdeführer, geschuldet familiären Umständen und den Coronamaßnahmen, die visafreie 90 Tagefrist. Er wurde am 13.01.2022 in 1090 Wien, einer Personenkontrolle unterzogen. Bei der schriftlichen Einvernahme machte er u.a. das Zugeständnis, dass ihm bewusst sei, die 90 Tage Frist deutlich überschritten zu haben. Der Beschwerdeführer übernahm die Kosten seines Tickets für seine freiwillige Rückkehr im Luftwege nach Serbien. Er ist somit nicht ganz mittellos. Der Beschwerdeführer heiratete die österreichische Staatsbürgerin XXXX am XXXX im Bezirk XXXX in Serbien. Der Großvater der Ehefrau wohnt in der Nähe und das Paar hat rasch, in Gegensatz zu XXXX , einen Heiratstermin erhalten. Dieser Ehe entstammen keine Kinder.Der Beschwerdeführer heiratete die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 am römisch 40 im Bezirk römisch 40 in Serbien. Der Großvater der Ehefrau wohnt in der Nähe und das Paar hat rasch, in Gegensatz zu römisch 40 , einen Heiratstermin erhalten. Dieser Ehe entstammen keine Kinder. Das Ehepaar führt nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts KEINE Scheinehe. Grundsätzlich führt die Ehefrau den Haushalt. Sie benötigt aufgrund ihrer Erkrankung (Lendenwirbelsäule, Ellenbogen) die Unterstützung ihres Ehemanns. Das Haushaltseinkommen von etwa 800 Euro erwirtschaftet zurzeit die Ehefrau. Die Miete beträgt etwa 185 Euro. Der Beschwerdeführer hat ein geringes Barvermögen von etwa 300 Euro. Die Mutter und der Bruder sowie die Tochter der Ehefrau sind österreichische Staatsbürger und leben in XXXX . Die Mutter und der Bruder sowie die Tochter der Ehefrau sind österreichische Staatsbürger und leben in römisch 40 . Aufgrund der Erkrankung benötigt seine Ehefrau der Hilfe des Beschwerdeführers im Alltag. Das Ehepaar hat einen engen Zusammenhalt und führt ein dem Wesen der Ehe entsprechendes Familienleben. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Ehefrau im Alltag und das Ehepaar ist in der Freizeit und „im Urlaub“ gemeinsam unterwegs. Der Beschwerdeführer hat die A2 Prüfung abgelegt und eine Einstellungszusage vorgelegt. In Anbetracht des Umstandes, dass keinerlei Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat vorgebracht wurde, war es auch nicht erforderlich, eigene Länderfeststellungen zu treffen. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden unstrittigen Verwaltungsakt des Bundesasylamtes zu XXXX - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden unstrittigen Verwaltungsakt des Bundesasylamtes zu römisch 40 - die öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht unter Einvernahme der Zeugin XXXX und die in Vorlage gebrachten Dokumente und Krankenbefunde von XXXX vom 04.10.2022, XXXX vom 14.06.2021, 29.06.2022, 29.09.2022, 04.11.2022) - gültiger serbischer Reisepass des Beschwerdeführers, Nr. XXXX , gültiger Personalausweis Ö Nr. XXXX - die öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht unter Einvernahme der Zeugin römisch 40 und die in Vorlage gebrachten Dokumente und Krankenbefunde von römisch 40 vom 04.10.2022, römisch 40 vom 14.06.2021, 29.06.2022, 29.09.2022, 04.11.2022) - gültiger serbischer Reisepass des Beschwerdeführers, Nr. römisch 40 , gültiger Personalausweis Ö Nr. römisch 40 - Einsicht in das Strafregister.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Namen, sein Geburtsdatum und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf den vorliegenden gültigen serbischen Reisepass. Die Angaben zur Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX stützen sich auf die Dokumente (Heiratsurkunde) im unbestrittenen Verwaltungsakt. Die Angaben zur Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 stützen sich auf die Dokumente (Heiratsurkunde) im unbestrittenen Verwaltungsakt. Die Angaben zu seinem Leben, dem Kennenlernen seiner Ehefrau sowie dem nunmehrigen gemeinsamen Leben wurden glaubwürdig vor dem Gericht geschildert und stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers mit jenen seiner unter Wahrheitspflicht einvernommenen Ehegattin überein. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch NICHT zu dem Schluss gekommen, dass es sich hierbei um eine Scheinehe handelt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben übereinstimmend angegeben, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt, in einer 30 m2 Wohnung wohnen. Die Miete beträgt etwa 185 Euro. Der Lebensunterhalt wird zurzeit größtenteils durch die Ehefrau bestritten. Der Beschwerdeführer ist derzeit von seiner Ehefrau wirtschaftlich abhängig. Der Beschwerdeführer hat eine Einstellungszusage der Firma XXXX vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich während der Verhandlung von dem eher einfachen Denken und Handeln des Beschwerdeführers überzeugen. Er hat jedoch den Eindruck vermittelt, dass er sich um seine Integration in Österreich bemüht. Der Beschwerdeführer hat das ÖSD Deutschzertifikat Level A2 vorgelegt.Der Beschwerdeführer hat eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich während der Verhandlung von dem eher einfachen Denken und Handeln des Beschwerdeführers überzeugen. Er hat jedoch den Eindruck vermittelt, dass er sich um seine Integration in Österreich bemüht. Der Beschwerdeführer hat das ÖSD Deutschzertifikat Level A2 vorgelegt. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.
  4. Rechtliche Beurteilung: I. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch eins. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 richtet, ist sie nicht begründet:Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 richtet, ist sie nicht begründet: § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet: „§ 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.“

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.“ § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: „§ 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn„§ 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. […].“ Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen ist notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen somit nicht vor, zumal dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet wurde. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen ist notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen somit nicht vor, zumal dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet wurde. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 waren daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 waren daher als unbegründet abzuweisen. II. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "§ 55

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen." § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: "§ 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. […]." Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 46 FPG lautet:Paragraph 46, FPG lautet: "§ 46

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet: § 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet: § 52
(1)[...]Paragraph 52,
(1)[...]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […]. § 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet: § 55

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt." § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.

Artikel 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd Art. 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen (Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Z 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Z 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen (Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziffer 35,; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziffer 34,; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau 2017 bei ihrem Urlaub in Serbien kennengelernt und sie am 27.01.2022 in Serbien geheiratet. Die Beziehung ist daher auch schon von längerer Dauer. Er hat den Namen der Ehefrau angenommen. Er hat sich bei seinen Besuchen an die Vorgaben der österreichischen Gesetze gehalten und somit ist es nicht zu einem durchgehenden Aufenthalt in Österreich gekommen. Bei seinem letzten Aufenthalt hat der Beschwerdeführer aufgrund eines Todesfalls in der Familie und den Corona-Maßnahmen die visafreie Zeit überschritten. Beim Beschwerdeführer liegt derzeit eine wirtschaftliche Abhängigkeit von seiner Ehefrau vor. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass seine Ehefrau und ihre engen Familienangehörigen in Österreich legal aufhältig sind, sie sind österreichische Staatsbürger. Er lebt nunmehr mit seiner Ehefrau in einem Haushalt im XXXX . Es besteht ein sehr enger Zusammenhalt. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass seine Ehefrau und ihre engen Familienangehörigen in Österreich legal aufhältig sind, sie sind österreichische Staatsbürger. Er lebt nunmehr mit seiner Ehefrau in einem Haushalt im römisch 40 . Es besteht ein sehr enger Zusammenhalt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat Probleme mit der Lendenwirbelsäule und den Ellenbogen, sie ist nur mehr beschränkt arbeitsfähig. Im täglichen Leben ist sie immer wieder auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen. Aufgrund der dargelegten Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin ist davon auszugehen, dass ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Da die Beschwerdeführerin mit Ihrem Ehemann ein Familienleben führt (vgl. VwGH vom 02.08.2016, Ra 2016/20/0152), ist das Erfordernis des durchgehenden Aufenthaltes nicht erforderlich (VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0191).Da die Beschwerdeführerin mit Ihrem Ehemann ein Familienleben führt vergleiche VwGH vom 02.08.2016, Ra 2016/20/0152), ist das Erfordernis des durchgehenden Aufenthaltes nicht erforderlich (VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0191). Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich überzeugen, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, sich in Österreich zu integrieren und auch gut Deutsch zu sprechen. Er hat eine Einstellungszusage vorgelegt und das Zeugnis der Deutschprüfung auf A2 vorgelegt. Aufgrund des Strafregisterauszugs ist aktuell von Unbescholtenheit auszugehen. (VwGH 24.7.2002, 2002/18/0112¸ VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn 12, mwN). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer somit nicht nur eine wirtschaftliche Abhängigkeit, sondern auch ein intensives Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern, wobei seine Ehefrau seine Hilfe im Alltag benötigt, bemühte Integration, insbesondere Deutschkenntnisse und eine Einstellungszusage vorliegen und er als unbescholten anzusehen ist. Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen letztlich aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikels 8 EMRK von einer Ausweisung Abstand genommen werden kann. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung letzlich die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet über die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall nicht schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erscheint sohin als eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs.

2 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien ist daher nicht zulässig.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erscheint sohin als eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien ist daher nicht zulässig. Da die dargelegten, maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien auf Dauer für unzulässig zu erklären.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Nach den vorgelegten Bestätigungen ist dem Beschwerdeführer somit

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszufolgen (§ 58 Abs. 7 AsylG 2005).Nach den vorgelegten Bestätigungen ist dem Beschwerdeführer somit

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszufolgen (Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005). III. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:römisch drei. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides: In den gegenständlichen Fällen ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und das Einreiseverbot somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben (vgl. dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).In den gegenständlichen Fällen ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und das Einreiseverbot somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben vergleiche dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides wurden schon mit dem Teilerkenntnis W159 2251920-1/3E behoben.Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurden schon mit dem Teilerkenntnis W159 2251920-1/3E behoben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht eine Interessensabwägung und nicht Rechtsfragen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hat sich die Entscheidung auf die oben zitierte Judikatur des VwGH gestützt.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht eine Interessensabwägung und nicht Rechtsfragen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hat sich die Entscheidung auf die oben zitierte Judikatur des VwGH gestützt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W159.2251920.1.01

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