4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte im Jahr 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde in weiterer Folge im Jahr 2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und zuletzt im Jahr 2017 ein Fremdenpass
2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) ausgestellt.Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte im Jahr 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde in weiterer Folge im Jahr 2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und zuletzt im Jahr 2017 ein Fremdenpass
Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) ausgestellt. Am 15.03.2019 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn erteilt. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 14.08.2019 wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt. Am 04.07.2022 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
1 Z 3 FPG. Begründend führte er dabei im Antrag aus: „mit dem Reisepass Ich kann die Ganze Österreich und ganze EU gemütlich Reisen“.Am 04.07.2022 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Begründend führte er dabei im Antrag aus: „mit dem Reisepass Ich kann die Ganze Österreich und ganze EU gemütlich Reisen“. Am 09.12.2022 stellte der BF – nachdem sein Fremdenpass mit 12.07.2022 abgelaufen war – neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
1 Z 3 FPG. Zur Aufforderung im Antrag, darzulegen, warum er keinen eigenen Reisepass erlangen könne, welchen Reisezweck er verfolge und zu begründen, warum eine Passausstellung im Interesse der Republik Österreich liege, gab der BF an: „alten RP verlängern“.Am 09.12.2022 stellte der BF – nachdem sein Fremdenpass mit 12.07.2022 abgelaufen war – neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Zur Aufforderung im Antrag, darzulegen, warum er keinen eigenen Reisepass erlangen könne, welchen Reisezweck er verfolge und zu begründen, warum eine Passausstellung im Interesse der Republik Österreich liege, gab der BF an: „alten RP verlängern“. Mit Bescheid vom 12.12.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Reisepasses
1 FPG ab. Festgestellt wurde, dass der BF ein Interesse der Republik Österreich im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG nicht habe nachweisen können. Begründend wurde ausgeführt, dass er in seinen Anträgen vom 04.07.2022 und 09.12.2022 keinen Grund dargelegt habe, der unter ein Interesse der Republik Österreich habe subsumiert werden können. Es komme nicht darauf an, dass der Passwerber ein Interesse an der Ausstellung habe, sondern dass ein positives Interesse der Republik vorliege. Vor diesem Hintergrund sei unbeachtlich, ob der BF in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu beschaffen oder nicht. Es entspreche der gängigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH), dass kein Interesse der Republik vorliege, wenn der Fremdenpass für Reisen in der Europäischen Union oder zum Verlängern eines alten Reisepasses benötigt werde.Mit Bescheid vom 12.12.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Reisepasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG ab. Festgestellt wurde, dass der BF ein Interesse der Republik Österreich im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht habe nachweisen können. Begründend wurde ausgeführt, dass er in seinen Anträgen vom 04.07.2022 und 09.12.2022 keinen Grund dargelegt habe, der unter ein Interesse der Republik Österreich habe subsumiert werden können. Es komme nicht darauf an, dass der Passwerber ein Interesse an der Ausstellung habe, sondern dass ein positives Interesse der Republik vorliege. Vor diesem Hintergrund sei unbeachtlich, ob der BF in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu beschaffen oder nicht. Es entspreche der gängigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH), dass kein Interesse der Republik vorliege, wenn der Fremdenpass für Reisen in der Europäischen Union oder zum Verlängern eines alten Reisepasses benötigt werde. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mittels E-Mail vom 29.12.2022 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Darin wurde ausgeführt, dass er einen Reisepass benötige, um seine kranke Mutter zu besuchen. Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens am 09.01.2023 einlangend vor. Es wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl. Nr. 194/1961), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG, BGBl. Nr. 29/1984), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und FPG bleiben unberührt. 3.1. Zum Spruchteil A): Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
1 Z 3 FPG ein.Eine Ausstellung nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (mehr) zukommt. Er verfügt seit 15.03.2019 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ (mit Gültigkeit bis 15.03.2024) und brachte daher folgerichtig einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen des BF von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. 3.2. Zum Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W202.2265202.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.