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{'item': 'W203 2260364-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28Art. 17§ 1§ 2§ 3§ 5§ 11§ 42§ 78§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlW203 2260364-1 Spruch, W203 2260364-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit formlosem Schreiben vom 30.06.2022 zeigte der Erstbeschwerdeführer die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 an.
  2. Am 05.07.2022 teilte die Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) dem Erstbeschwerdeführer mit, dass für die Anzeige das dafür vorgesehene Formular verwendet werden solle und dass ersucht werde, eine Kopie des Meldezettels sowie eine Geburtsurkunde zu übermitteln und mitzuteilen, welche Person das Kind unterrichten werde.
  3. Am 05.07.2022 teilte XXXX , die Mutter des Zweitbeschwerdeführers, gegenüber der belangten Behörde mit, dass der Zweitbeschwerdeführer und dessen jüngere Schwester In „Doppelresidenz“ zum einen Teil bei ihr und zum anderen Teil beim Erstbeschwerdeführer lebten. Weiters, dass der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht ohne ihre Zustimmung und gegen ihren Willen gestellt worden sei. Der Antrag stehe auch im Widerspruch zu einem zwischen ihr und dem Erstbeschwerdeführer vor dem Bezirksgericht XXXX geschlossenen gerichtlichen Vergleich. Der „kommunikative Austausch“ zwischen den Kindeseltern erfolge nur selten und wenn, dann mangelhaft. Sie fürchte, dass durch einen möglichen häuslichen Unterricht das Kindeswohl gefährdet sei, aus ihrer Sicht würden die Vorteile des Besuches einer Regelschule deutlich überwiegen.
  4. Am 05.07.2022 teilte römisch 40 , die Mutter des Zweitbeschwerdeführers, gegenüber der belangten Behörde mit, dass der Zweitbeschwerdeführer und dessen jüngere Schwester In „Doppelresidenz“ zum einen Teil bei ihr und zum anderen Teil beim Erstbeschwerdeführer lebten. Weiters, dass der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht ohne ihre Zustimmung und gegen ihren Willen gestellt worden sei. Der Antrag stehe auch im Widerspruch zu einem zwischen ihr und dem Erstbeschwerdeführer vor dem Bezirksgericht römisch 40 geschlossenen gerichtlichen Vergleich. Der „kommunikative Austausch“ zwischen den Kindeseltern erfolge nur selten und wenn, dann mangelhaft. Sie fürchte, dass durch einen möglichen häuslichen Unterricht das Kindeswohl gefährdet sei, aus ihrer Sicht würden die Vorteile des Besuches einer Regelschule deutlich überwiegen. Dem Schreiben war die Kopie eines vor dem Bezirksgericht XXXX geschlossenen Vergleichs vom 20.01.2022 beigelegt, aus der unter anderem hervorgeht, dass die Obsorge für beide Kinder weiterhin beiden Elternteilen gemeinsam zukomme und dass der überwiegende Aufenthalt der Kinder bei der Kindesmutter sei, wobei dem Erstbeschwerdeführer aber umfassende Kontaktrechte eingeräumt würden. Weiters wird darin festgehalten, dass der Zweitbeschwerdeführer weiterhin die bisher besuchte Volksschule besuchen werde und der Erstbeschwerdeführer auch die Corona-Maßnahmen der Schule mittragen werde. Dem Schreiben war die Kopie eines vor dem Bezirksgericht römisch 40 geschlossenen Vergleichs vom 20.01.2022 beigelegt, aus der unter anderem hervorgeht, dass die Obsorge für beide Kinder weiterhin beiden Elternteilen gemeinsam zukomme und dass der überwiegende Aufenthalt der Kinder bei der Kindesmutter sei, wobei dem Erstbeschwerdeführer aber umfassende Kontaktrechte eingeräumt würden. Weiters wird darin festgehalten, dass der Zweitbeschwerdeführer weiterhin die bisher besuchte Volksschule besuchen werde und der Erstbeschwerdeführer auch die Corona-Maßnahmen der Schule mittragen werde.
  5. Am 02.09.2022 übermittelte der Erstbeschwerdeführer eine Geburtsurkunde des Kindes an die belangte Behörde und teilte dieser gegenüber mit, dass für die Anzeige ein formloses Schreiben ausreichend sei und dass er selbst den Zweitbeschwerdeführer unterrichten werde.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2022, GZ.: I-1043/10954-2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 untersagt. Begründend wurde ausgeführt, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten wäre, weil trotz Aufforderung fehlende Unterlagen nicht nachgereicht worden seien, der Zweitbeschwerdeführer in „Doppelresidenz“ mit überwiegendem Aufenthalt bei der Kindesmutter lebe und sich die Kindesmutter aus Sorge um das Kindeswohl vehement gegen den häuslichen Unterricht ausspreche.
  7. Am 28.09.2022 brachte der Erstbeschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Der häusliche Unterricht sei „mindestens gleichwertig“. Er werde selbst den häuslichen Unterricht gestalten und bekomme zusätzlich Unterstützung, u.a von der Initiative „ XXXX “. Die „Doppelresidenz“ hätte keine Relevanz für den häuslichen Unterricht. Bei dem von der Kindesmutter getätigten Vorbringen handle es sich um Verleumdung und üble Nachrede. Im abgelaufenen Schuljahr sei der Zweitbeschwerdeführer in der Volksschule von Beginn an überfordert gewesen, dieser fühle sich in Großgruppen und Klassenstrukturen nicht wohl. Der häusliche Unterricht sei „mindestens gleichwertig“. Er werde selbst den häuslichen Unterricht gestalten und bekomme zusätzlich Unterstützung, u.a von der Initiative „ römisch 40 “. Die „Doppelresidenz“ hätte keine Relevanz für den häuslichen Unterricht. Bei dem von der Kindesmutter getätigten Vorbringen handle es sich um Verleumdung und üble Nachrede. Im abgelaufenen Schuljahr sei der Zweitbeschwerdeführer in der Volksschule von Beginn an überfordert gewesen, dieser fühle sich in Großgruppen und Klassenstrukturen nicht wohl.
  8. Einlangend am 30.09.2022 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführer unterliegt im Schuljahr 2022/23 in Österreich der allgemeinen Schulpflicht. Der am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführer unterliegt im Schuljahr 2022/23 in Österreich der allgemeinen Schulpflicht. Am 30.06.2022 beantragte der Erstbeschwerdeführer die Teilnehme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23, dies wird von der gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer obsorgeberechtigten Kindesmutter strikt abgelehnt. Der Zweitbeschwerdeführer lebt sowohl beim Erstbeschwerdeführer als auch bei der Kindesmutter, wobei der überwiegende Aufenthalt bei der Kindesmutter gelegen ist.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde) 3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Art. 17Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl.

Nr. 142/1867 (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen.

Artikel 17, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl.

Nr. 142 aus 1867, (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

§ 1Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht, BGBl. Nr. 76/1985 idg

F (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3Sch

PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

§ 11Abs. 1 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs. 3 Sch

PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

§ 11Abs. 4 Sch

PflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Abs. 5 zu erfolgen.

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2,, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Absatz 5, zu erfolgen.

§ 11Abs. 5 Sch

PflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges

Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

§ 42Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

Paragraph 11, Absatz 5, SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges

Absatz 4, erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

Paragraph 42, Absatz 4, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten. Findet das Reflexionsgespräch

Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht

Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat

§ 11Abs. 6 Sch

PflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

§ 78der Strafprozessordnung 1975, BGBl.

Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.Findet das Reflexionsgespräch

Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht

Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat

Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren. 3.2.

  1. Mit
  2. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen. 3.2.
  3. Mit
  4. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr Paragraph 11, SchPflG durch die Änderungen im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, einige Neuerungen. Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Abs. 5 leg.cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, XXVII. GP, S 3). Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Absatz 5, leg.cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, römisch 27 . GP, S 3). Weiters sieht § 11 Abs. 6 SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges

Abs. 4 nicht erbracht wird.Weiters sieht Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges

Absatz 4, nicht erbracht wird. Folglich sind die wesentlichen Bestimmungen grundsätzlich inhaltsgleich geblieben, weshalb die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weiter herangezogen werden kann. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (siehe dazu etwa VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 25.04.2001, 2000/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (siehe dazu etwa VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 25.04.2001, 2000/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154). Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz (vgl. § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG [Anmerkung: nunmehr § 11 Abs. 6, erster Satz, zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.). Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz vergleiche Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz SchPflG [Anmerkung: nunmehr Paragraph 11, Absatz 6,, erster Satz, zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule vergleiche Paragraph 4, SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.). Der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem vor Schulschluss kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, scheidet ex lege aus (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; ferner auch VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077). 3.2.

  1. Vorweg ist festzuhalten, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichts gegenständlich gar keine rechtswirksame Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht vorliegt. Das Recht zur Anzeige kommt diesbezüglich den „Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten“ zu (vgl. § 11 Abs. 3 SchPflG), verfahrensgegenständlich somit beiden obsorgeberechtigten Elternteilen des Zweitbeschwerdeführers. Somit kommt aber auch beiden Elternteilen das Recht zu, eine derartige Anzeige in jeder Phase des Verfahrens wieder zurückzuziehen. Eine von einem Erziehungsberechtigten im Namen eines Kindes bzw. für ein Kind gesetzte Handlung kann somit durch einen (späteren) sogenannten „contrarius actus“ eines anderen, hinsichtlich desselben Kindes ebenfalls Erziehungsberechtigten, wieder rückgängig gemacht werden. 3.2.
  2. Vorweg ist festzuhalten, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichts gegenständlich gar keine rechtswirksame Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht vorliegt. Das Recht zur Anzeige kommt diesbezüglich den „Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten“ zu vergleiche Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG), verfahrensgegenständlich somit beiden obsorgeberechtigten Elternteilen des Zweitbeschwerdeführers. Somit kommt aber auch beiden Elternteilen das Recht zu, eine derartige Anzeige in jeder Phase des Verfahrens wieder zurückzuziehen. Eine von einem Erziehungsberechtigten im Namen eines Kindes bzw. für ein Kind gesetzte Handlung kann somit durch einen (späteren) sogenannten „contrarius actus“ eines anderen, hinsichtlich desselben Kindes ebenfalls Erziehungsberechtigten, wieder rückgängig gemacht werden. Im vorliegenden Fall hat der Erstbeschwerdeführer am 30.06.2022 die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht angezeigt, am 05.07.2022 hat die ebenfalls erziehungsberechtigte Kindesmutter gegenüber der belangten Behörde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Sie sich gegen eine Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht ausspricht. Inhaltlich entspricht dieses Vorgehen nichts anderem als einer Zurückziehung der Anzeige durch eine zu einem derartigen Verfahrensschritt legitimierte Person, weswegen davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt der Untersagung durch die belangte Behörde gar keine rechtswirksame Anzeige iSd § 11 Abs. 3 SchPflG vorgelegen ist. Im vorliegenden Fall hat der Erstbeschwerdeführer am 30.06.2022 die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht angezeigt, am 05.07.2022 hat die ebenfalls erziehungsberechtigte Kindesmutter gegenüber der belangten Behörde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Sie sich gegen eine Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht ausspricht. Inhaltlich entspricht dieses Vorgehen nichts anderem als einer Zurückziehung der Anzeige durch eine zu einem derartigen Verfahrensschritt legitimierte Person, weswegen davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt der Untersagung durch die belangte Behörde gar keine rechtswirksame Anzeige iSd Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG vorgelegen ist. Aber selbst dann, wenn man – trotz der divergierenden Angaben der Kindeseltern – von einer gültigen Anzeige ausgeht, lässt sich daraus nichts für das Anliegen des Erstbeschwerdeführers gewinnen, und zwar aus folgenden Erwägungen: Schon aus rein zeitlichen Gründen kann nicht von einer Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts ausgegangen werden. Der überwiegende Aufenthaltsort des Zweitbeschwerdeführers befindet sich

dem vor dem zuständigen Bezirksgericht geschlossenen Vergleich bei der Kindesmutter. Auch wenn dem Erstbeschwerdeführer ein umfangreiches Kontaktrecht zum Zweitbeschwerdeführer zukommt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die verbleibende Zeit ausreicht, um dem Kind, das sich überwiegend bei der Kindesmutter aufhält, welche nicht gewillt ist, an der Erteilung des häuslichen Unterrichts mitzuwirken, einen gleichwertigen Unterricht gewährleisten zu können. Außerdem hat der Erstbeschwerdeführer keine tauglichen Angaben über Organisation und Durchführung des von ihm durchgeführten Unterrichts getätigt - der Hinweis, dass er sich diesbezüglich Unterstützung von der Initiative „ XXXX “ hole, ist dafür jedenfalls nicht ausreichend. Schon aus rein zeitlichen Gründen kann nicht von einer Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts ausgegangen werden. Der überwiegende Aufenthaltsort des Zweitbeschwerdeführers befindet sich

dem vor dem zuständigen Bezirksgericht geschlossenen Vergleich bei der Kindesmutter. Auch wenn dem Erstbeschwerdeführer ein umfangreiches Kontaktrecht zum Zweitbeschwerdeführer zukommt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die verbleibende Zeit ausreicht, um dem Kind, das sich überwiegend bei der Kindesmutter aufhält, welche nicht gewillt ist, an der Erteilung des häuslichen Unterrichts mitzuwirken, einen gleichwertigen Unterricht gewährleisten zu können. Außerdem hat der Erstbeschwerdeführer keine tauglichen Angaben über Organisation und Durchführung des von ihm durchgeführten Unterrichts getätigt - der Hinweis, dass er sich diesbezüglich Unterstützung von der Initiative „ römisch 40 “ hole, ist dafür jedenfalls nicht ausreichend. Schließlich geht auch das Beschwerdevorbringen, der Entschluss zum häusliche Unterricht sei aufgrund der negativen Erfahrungen, die man mit dem Schulbesuch an der Volksschule im abgelaufenen Schuljahr gemacht habe, gefällt worden, ins Leere, weil der häusliche Unterricht ausschließlich aufgrund der in § 11 SchPflG genannten Kriterien untersagt werden kann oder nicht. Etwaige (negative) Erfahrungen, die ein betreffendes Kind während seiner bisherigen schulischen Laufbahn an einer Regelschule gemacht hat, sind für die Beurteilung dieser Frage somit irrelevant. Schließlich geht auch das Beschwerdevorbringen, der Entschluss zum häusliche Unterricht sei aufgrund der negativen Erfahrungen, die man mit dem Schulbesuch an der Volksschule im abgelaufenen Schuljahr gemacht habe, gefällt worden, ins Leere, weil der häusliche Unterricht ausschließlich aufgrund der in Paragraph 11, SchPflG genannten Kriterien untersagt werden kann oder nicht. Etwaige (negative) Erfahrungen, die ein betreffendes Kind während seiner bisherigen schulischen Laufbahn an einer Regelschule gemacht hat, sind für die Beurteilung dieser Frage somit irrelevant. 3.2.4. Da somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die gem. § 11 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist, hat die belangte Behörde zurecht die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht untersagt.3.2.4. Da somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die gem. Paragraph 11, SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist, hat die belangte Behörde zurecht die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht untersagt. 3.2.5. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). 3.2.6. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2260364.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.