Obsah (13)
Art. 133§ 6§ 59§ 28Art. 130§ 1§ 2§ 3§ 5§ 11§ 33§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlW203 2264067-1 Spruch, W203 2264067-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 09.11.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 an.
- Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.11.2022, GZ.: VIIIHa18/881-2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Anzeige der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 als unzulässig zurückgewiesen und angeordnet, dass diese ihre Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 an einer öffentlichen oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anzeige am 18.11.2022 und somit erst nach Ablauf des Unterrichtsjahres 2021/22 bei der belangten Behörde eingebracht worden sei. Diese sei somit verspätet erfolgt und daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Der Bescheid wurde am 22.11.2022 zugestellt.
- Am 28.11.2022 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2022 und begründeten diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Die Zweitbeschwerdeführerin habe von Anfang bis Mitte September 2022 in Ihrem Herkunftsland Ukraine eine Privatschule besucht. Der Krieg und die immer lebensbedrohlicher werdenden Umstände in der Ukraine hätten es notwendig gemacht, das Land zu verlassen. Die Beschwerdeführer seien in der Folge am 18.09.2022 in Österreich eingereist. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Schulpflichtgesetzes würden keine Ausnahmen für derartige Konstellationen vorsehen, die „terminliche Abfolge“ sei daher gegenständlich nicht anwendbar. Man habe inzwischen in Österreich bereits eine Privatschule und zwei öffentliche Schulen kontaktiert, die Aufnahme der Zweitbeschwerdeführerin sei aber jeweils abgelehnt worden. Es werde darum gebeten, der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht zuzustimmen.
- Einlangend am 14.12.2022 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Für die am XXXX geborene, seit September 2022 in Österreich dauernd aufhältige Zweitbeschwerdeführerin besteht im Schuljahr 2022/23 Schulpflicht.Für die am römisch 40 geborene, seit September 2022 in Österreich dauernd aufhältige Zweitbeschwerdeführerin besteht im Schuljahr 2022/23 Schulpflicht. Die Anzeige der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 erfolgte am 18.11.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.2.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 1Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht, BGBl. Nr. 76/1985 idg
F (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
§ 2Sch
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
§ 3Sch
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
§ 5Abs. 1 Sch
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
§ 11Abs. 1 Sch
PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Abs. 3 erster Satz leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.
Absatz 3, erster Satz leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.
§ 33Abs.
4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Paragraph 33, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F., können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
§ 2Abs. 2 Schulzeitgesetz 1985 (Sch
ZG), BGBl. Nr. 77/1985 i.d.g.F., besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).
Paragraph 2, Absatz 2, Schulzeitgesetz 1985 (SchZG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985, i.d.g.F., besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr (Ziffer eins,) und den Hauptferien (Ziffer 2,). 1. Das Unterrichtsjahr umfaßt
- a)das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;
- b)die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;
- c)das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Sonntag vor dem Beginn der Klausurprüfung. 2. Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. 3.2.2. Mit 01.05.2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen. Unter anderem wurde im ersten Satz des § 11 Abs. 3 SchPflG die Wortfolge „vor Beginn des Schuljahres“ durch die Wortfolge „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ ersetzt. Da lediglich der relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht geändert wurde, ist die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin anzuwenden. 3.2.2. Mit 01.05.2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr Paragraph 11, SchPflG durch die Änderungen im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, einige Neuerungen. Unter anderem wurde im ersten Satz des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG die Wortfolge „vor Beginn des Schuljahres“ durch die Wortfolge „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ ersetzt. Da lediglich der relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht geändert wurde, ist die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin anzuwenden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der nach § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen (siehe jüngst VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, m.w.N.).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen (siehe jüngst VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, m.w.N.). Bei der Frist des § 11 Abs. 3 SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Bei der Frist des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 33, Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). § 11 Abs. 3 SchPflG räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten gerade keine Frist ein, sondern verlangt, dass die Anzeige „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt (vgl. wieder VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044). Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten gerade keine Frist ein, sondern verlangt, dass die Anzeige „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt vergleiche wieder VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044). Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061).Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, FN 6a zu Paragraph 11, SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061). 3.2.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Nicht Verfahrensgegenstand ist demnach, ob die sonstigen inhaltlichen Voraussetzungen für eine Nichtuntersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht vorliegen. Mit ihrem Beschwerdevorbringen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, und zwar aus folgenden Erwägungen: Unstrittig ist, dass die Anzeige der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 (erst) am 18.11.2022 erfolgte.Unstrittig ist, dass die Anzeige der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023, (erst) am 18.11.2022 erfolgte. Wie sich aus § 11 Abs. 3 SchPflG zwingend ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes an häuslichem Unterricht der zuständigen Schulbehörde (nun) jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres (und nicht mehr vor Beginn des Schuljahres) anzuzeigen. Wie sich aus Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG zwingend ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes an häuslichem Unterricht der zuständigen Schulbehörde (nun) jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres (und nicht mehr vor Beginn des Schuljahres) anzuzeigen. Die Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 wäre daher nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn diese bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2021/2022 bei der belangten Behörde eingelangt wäre. Das Unterrichtsjahr 2021/2022 endete im Bundesland Steiermark
den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes mit Ablauf des 08.07.2022.Die Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022 aus 2023, wäre daher nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn diese bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2021 aus 2022, bei der belangten Behörde eingelangt wäre. Das Unterrichtsjahr 2021 aus 2022, endete im Bundesland Steiermark
den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes mit Ablauf des 08.07.
- Die Anzeige erfolgte jedoch erst am 18.11.2022 und damit nach Ende des Unterrichtsjahres 2021/
- Sie ist somit im Sinn des § 11 Abs. 3 SchPflG verspätet. Weder für die belangte Behörde noch für das Bundesverwaltungsgericht besteht – wie oben anhand der entsprechenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erörtert – in diesem Fall die Möglichkeit, die Frist zu erstrecken, bzw. von den zwingenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes abzuweichen. Die Anzeige erfolgte jedoch erst am 18.11.2022 und damit nach Ende des Unterrichtsjahres 2021 aus 2022,. Sie ist somit im Sinn des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG verspätet. Weder für die belangte Behörde noch für das Bundesverwaltungsgericht besteht – wie oben anhand der entsprechenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erörtert – in diesem Fall die Möglichkeit, die Frist zu erstrecken, bzw. von den zwingenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes abzuweichen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Anzeige der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 zurückgewiesen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Anzeige der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022 aus 2023, zurückgewiesen. Ergänzend wird angemerkt, dass der Schulpflicht auch ein Recht auf Schulbesuch gegenübersteht, sodass die Schulbehörden angehalten sind, diesen jedem in Österreich aufhältigen Kind zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist für das erkennende Gericht das Beschwerdevorbringen, dass es trotz Bemühungen nicht gelungen sei, einen Schulplatz für die Zweitbeschwerdeführerin zu bekommen, nicht nachvollziehbar. 3.2.
- Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). 3.2.
- Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3 Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen des Schulpflichtgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen des Schulpflichtgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.3.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2264067.1.00