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{'item': 'W213 2256786-1'}

Obsah (13)Art 133§ 13§ 13c§ 14§ 28§ 79§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 12f§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlW213 2256786-1 Spruch, W213 2256786-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin (Verwendungsgruppe A2) des Finanzamts Österreich in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin (Verwendungsgruppe A2) des Finanzamts Österreich in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
  3. Mit Schreiben von 08.03.2022 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter für den Zeitraum vom 12.02.2020 bis 16.03.2021 die Nachzahlung der durch die Gehaltskürzung

§ 13C Geh

G eingetretenen Bezugsdifferenz. Aus dem Reha-Entlassungsbericht vom 5.09.2019 sowie dem privaten Gutachten von XXXX vom 09.11.2021 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bereits am 11.02.2020 dienstfähig gewesen wäre.römisch eins.2. Mit Schreiben von 08.03.2022 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter für den Zeitraum vom 12.02.2020 bis 16.03.2021 die Nachzahlung der durch die Gehaltskürzung

Paragraph 13, C GehG eingetretenen Bezugsdifferenz. Aus dem Reha-Entlassungsbericht vom 5.09.2019 sowie dem privaten Gutachten von römisch 40 vom 09.11.2021 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bereits am 11.02.2020 dienstfähig gewesen wäre. I.

  1. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
  2. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet: „Auf Ihren Antrag vom 08.03.2022 wird festgestellt, dass Ihnen

§ 13cGehaltsgesetz (Geh

G) infolge Ihrer krankheitsbedingten Dienstverhinderung für die Zeit vom 12.02.2020 bis 16.03.2021 der Monatsbezug im Ausmaß von 80% des Ausmaßes gebührt, das Ihnen ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte, vermindert um 80% der Bemessungsbasis nach Abs. 4 (höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung nach Abs. 1).“„Auf Ihren Antrag vom 08.03.2022 wird festgestellt, dass Ihnen

Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz (GehG) infolge Ihrer krankheitsbedingten Dienstverhinderung für die Zeit vom 12.02.2020 bis 16.03.2021 der Monatsbezug im Ausmaß von 80% des Ausmaßes gebührt, das Ihnen ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte, vermindert um 80% der Bemessungsbasis nach Absatz 4, (höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung nach Absatz eins,).“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.03.2018, GZ. BMF-00120826/026-PA-SU/2018, davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass ab 15.03.2018 die gesetzliche Rechtsfolge der Bezugsminderung

§ 13cGeh

G eingetreten sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.03.2018, GZ. BMF-00120826/026-PA-SU/2018, davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass ab 15.03.2018 die gesetzliche Rechtsfolge der Bezugsminderung

Paragraph 13 c, GehG eingetreten sei. Mit Bescheid 14.01.2020, GZ. BMF-00120826/032-PA-SU/2019, sei

§ 14

BDG ihre Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit verfügt worden. Gegen diesen Bescheid habe sie eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht.Mit Bescheid 14.01.2020, GZ. BMF-00120826/032-PA-SU/2019, sei

Paragraph 14, BDG ihre Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit verfügt worden. Gegen diesen Bescheid habe sie eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Laut einer von ihr abgegebenen Arbeitsfähigkeitsmeldung ihres Arztes sei die Arbeitsunfähigkeit bis 11.02.2020 bestätigt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien ihre Bezüge bereits gekürzt und ein Ruhestandsversetzungsverfahren gegen sie eingeleitet gewesen, wobei ihr der Bescheid am 17.01.2020 zugestellt worden sei. Am 11.02.2020 habe sie in einer persönlichen Vorsprache bei Ihrer damaligen Vorständin und Dienstbehördenleiterin, Frau XXXX , eine Arbeitsfähigkeitsmeldung, ausgestellt von XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vorgelegt. Im Rahmen dieses Gespräches sei mitgeteilt worden, dass ein Dienstantritt im Hinblick auf das laufende Verfahren betreffend ihre Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gem. § 14 BDG nicht in Betracht komme. Seitens der Dienstbehörde sei aufgrund der vorliegenden Gutachten, die auch die Grundlage für den Ruhestandsversetzungsbescheid gebildet hätten, weiterhin von ihrer Dienstunfähigkeit auszugehen gewesen. Mit Beschluss des BVwG vom 10.02.2021, GZ W259 2230162-1/4E, sei dieser Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufgehoben worden. Zu diesem Zeitpunkt (02.02.2021 bis 16.03.2021) habe sich die Beschwerdeführerin auf Kuraufenthalt befunden, der

§ 79Abs.

5 BDG als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst gelte. Die Wiederanweisung der vollen Bezüge sei ab 17.03.2021, nach Vorliegen des Entlassungsberíchtes der BVAEB (Therapiezentrum XXXX ) vom 29.03.2021 und nach Einholung einer gutachterlichen Beurteilung durch den Oberbegutachter der BVAEB betreffend die Arbeitsfähigkeit ab 17.03.2021 erfolgt.Laut einer von ihr abgegebenen Arbeitsfähigkeitsmeldung ihres Arztes sei die Arbeitsunfähigkeit bis 11.02.2020 bestätigt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien ihre Bezüge bereits gekürzt und ein Ruhestandsversetzungsverfahren gegen sie eingeleitet gewesen, wobei ihr der Bescheid am 17.01.2020 zugestellt worden sei. Am 11.02.2020 habe sie in einer persönlichen Vorsprache bei Ihrer damaligen Vorständin und Dienstbehördenleiterin, Frau römisch 40 , eine Arbeitsfähigkeitsmeldung, ausgestellt von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vorgelegt. Im Rahmen dieses Gespräches sei mitgeteilt worden, dass ein Dienstantritt im Hinblick auf das laufende Verfahren betreffend ihre Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gem. Paragraph 14, BDG nicht in Betracht komme. Seitens der Dienstbehörde sei aufgrund der vorliegenden Gutachten, die auch die Grundlage für den Ruhestandsversetzungsbescheid gebildet hätten, weiterhin von ihrer Dienstunfähigkeit auszugehen gewesen. Mit Beschluss des BVwG vom 10.02.2021, GZ W259 2230162-1/4E, sei dieser Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben worden. Zu diesem Zeitpunkt (02.02.2021 bis 16.03.2021) habe sich die Beschwerdeführerin auf Kuraufenthalt befunden, der

Paragraph 79, Absatz 5, BDG als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst gelte. Die Wiederanweisung der vollen Bezüge sei ab 17.03.2021, nach Vorliegen des Entlassungsberíchtes der BVAEB (Therapiezentrum römisch 40 ) vom 29.03.2021 und nach Einholung einer gutachterlichen Beurteilung durch den Oberbegutachter der BVAEB betreffend die Arbeitsfähigkeit ab 17.03.2021 erfolgt.

§ 14Abs.

7 BDG gelte der Beamte als beurlaubt gilt, solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungbescheides die Bezüge der Beschwerdeführerin bereits gekürzt gewesen seien, sei die Fortdauer der Bezugskürzung

§ 13c Abs. 9 Geh

G als rechtmäßig zu betrachten. Der Entlassungsbericht der BV AGB vom 29.03.2021 beziehen sich auf dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin in der Zeit nach dem 16.03.2021 und nicht auf den Februar 2020.

Paragraph 14, Absatz 7, BDG gelte der Beamte als beurlaubt gilt, solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungbescheides die Bezüge der Beschwerdeführerin bereits gekürzt gewesen seien, sei die Fortdauer der Bezugskürzung

Paragraph 13, c Absatz 9, GehG als rechtmäßig zu betrachten. Der Entlassungsbericht der BV AGB vom 29.03.2021 beziehen sich auf dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin in der Zeit nach dem 16.03.2021 und nicht auf den Februar

  1. I.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich Die belangte Behörde nicht ausreichend mit der Materie auseinandergesetzt habe. Bereits in einer Stellungnahme vom 20.03.2019 habe diese erklärt, dass sich ihr Allgemeinzustand erheblich verbessert habe und sie auch dienstfähig sei. Es sei jedoch kein ergänzendes Gutachten eingeholt worden.römisch eins.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich Die belangte Behörde nicht ausreichend mit der Materie auseinandergesetzt habe. Bereits in einer Stellungnahme vom 20.03.2019 habe diese erklärt, dass sich ihr Allgemeinzustand erheblich verbessert habe und sie auch dienstfähig sei. Es sei jedoch kein ergänzendes Gutachten eingeholt worden. Die belangte Behörde habe sich im Ermittlungsverfahren nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach die Beschwerdeführerin eine Meldung des Endes der Arbeitsunfähigkeit mit 11.02.2020 vorgelegt habe. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Entlassungsbericht der BVAEB (Therapiezentrum XXXX ) vom 29.03.2021 sage letztendlich nichts darüber aus, ob die Beschwerdeführerin nicht bereits ab 11.02.2020 dienstfähig gewesen wäre. Dies hätte auch der Oberbegutachter der BVAEB feststellen müssen.Die belangte Behörde habe sich im Ermittlungsverfahren nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach die Beschwerdeführerin eine Meldung des Endes der Arbeitsunfähigkeit mit 11.02.2020 vorgelegt habe. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Entlassungsbericht der BVAEB (Therapiezentrum römisch 40 ) vom 29.03.2021 sage letztendlich nichts darüber aus, ob die Beschwerdeführerin nicht bereits ab 11.02.2020 dienstfähig gewesen wäre. Dies hätte auch der Oberbegutachter der BVAEB feststellen müssen. Im Übrigen liege der BVAEB, aber auch der belangten Behörde, die gesamte Krankengeschichte der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin hätte auch jederzeit im Rahmen einer Einvernahme zu ihrer Dienstfähigkeit ab 11.2.2020 Auskunft geben können. Die Behörde hätte daher aufgrund der von der Beschwerdeführerin angegebenen Dienstfähigkeit jedenfälls weitere Erhebungen durchführen müssen, insbesondere auch ein weiteres Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einzuholen gehabt. Sie habe sich auch nicht mit dem ärztlichen Entlassungsbericht nach dem Rehabilitationsaufenthalt der Beschwerdeführerin in Bad Hall vom 05.09.2019 auseinandergesetzt. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Tatsachen seien im Rahmen des Verfahrens bei der Ausfertigung des Bescheides nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es werde daher im fortgesetzten Verfahren ein medizinisches Gutachten zur Frage, ob die Beschwerdeführerin ab 11.02.2020 dienstfähig gewesen sei, einzuholen sein. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde ausgeführt, dass die Bezugskürzung bereits vor dem 11.02.2022 rechtswidrig erfolgt sei und daher § 13c Abs. 9 GehG nicht anzuwenden sei. Die belangte Behörde hätte daher in richtiger rechtlicher Beurteilung auch die Gehaltsdifferenz in der Zeit vom 12.02.2020 bis 16.03.2021 zusprechen müssen.Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde ausgeführt, dass die Bezugskürzung bereits vor dem 11.02.2022 rechtswidrig erfolgt sei und daher Paragraph 13 c, Absatz 9, GehG nicht anzuwenden sei. Die belangte Behörde hätte daher in richtiger rechtlicher Beurteilung auch die Gehaltsdifferenz in der Zeit vom 12.02.2020 bis 16.03.2021 zusprechen müssen. Es werde daher beantragt, ● eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ● den bekämpften Bescheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Nachzahlung der Gehaltsdifferenz zwischen den Beträgen in der Zeit vom 12.02.2020 bis 16.03.2021 auf 100 % zuzusprechen. II. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin (Verwendungsgruppe A2) des Finanzamts Österreich in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie befand sich seit 15.01.2018 im Krankenstand. Die belangte Behörde versetzte nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 14.01.2020 GZ. BMF- 00120826/032-PA-SU/2019,

§ 14BDG in den Ruhestand.

Dieser Bescheid wurde in weiterer Folge durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.02.2021, GZ. W259 2230162-1/4E,

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die Beschwerdeführerin versieht seit 17.03.2021 wieder Dienst.Sie befand sich seit 15.01.2018 im Krankenstand. Die belangte Behörde versetzte nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 14.01.2020 GZ. BMF- 00120826/032-PA-SU/2019,

Paragraph 14, BDG in den Ruhestand. Dieser Bescheid wurde in weiterer Folge durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.02.2021, GZ. W259 2230162-1/4E,

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die Beschwerdeführerin versieht seit 17.03.2021 wieder Dienst. Am 11.02.2020 legte sie eine ärztliche Bestätigung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , vor, wonach sie ab 12.02.2020 wieder arbeitsfähig sei.Am 11.02.2020 legte sie eine ärztliche Bestätigung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , vor, wonach sie ab 12.02.2020 wieder arbeitsfähig sei. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass sich die Dauer des Krankenstandes aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung XXXX ergibt.Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass sich die Dauer des Krankenstandes aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung römisch 40 ergibt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 13c GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: Paragraph 13 c, GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: „ Ansprüche bei Dienstverhinderung § 13c.

(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.Paragraph 13 c,
(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.
(2)Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(3)Die Kürzung

Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis

Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung

Abs. 1.

(3)Die Kürzung

Absatz eins, vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis

Absatz 4,, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung

Absatz eins,

(4)Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene

§§ 12fAbs.

2, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der

Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.

(4)Bemessungsbasis im Sinne des Absatz 3, ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene

Paragraphen 12 f, Absatz 2, 19, 20 b, oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der

Absatz 2, zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.

(5)Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
(5)Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Absatz eins, angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Absatz eins bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
(6)Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage darf das Ausmaß der Kürzung des Monatsbezuges nicht übersteigen und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
(6)Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Absatz eins bis 5 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage darf das Ausmaß der Kürzung des Monatsbezuges nicht übersteigen und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
(7)Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs. 1 bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom § 13a in jedem Fall zu ersetzen.
(7)Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Absatz eins bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom Paragraph 13 a, in jedem Fall zu ersetzen.
(8)Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot beendet alle in den Abs. 1 bis 6 angeführten Fristenläufe.
(8)Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Absatz eins bis 6 nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot beendet alle in den Absatz eins bis 6 angeführten Fristenläufe.
(9)Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung

§ 14Abs.

7 BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits

Abs. 1 gekürzt waren.“

(9)Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung

Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits

Absatz eins, gekürzt waren.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. VwGH, 21.02.2001, GZ. 95/12/0141, sowie 29.11.2005, GZ. 2005/12/0155, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig vergleiche VwGH, 21.02.2001, GZ. 95/12/0141, sowie 29.11.2005, GZ. 2005/12/0155, jeweils mwN). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass Bezüge

§ 13cAbs. 1 und 5 Geh

G - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 Prozent gekürzt" wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen, zumal dem Beamten damit auch nicht die begehrte Klarstellung über die genaue, betragsmäßig bestimmte Höhe der ihr zustehenden Bezüge verschafft wurde. Vielmehr ist im Rahmen eines Bemessungsbescheides zu klären ob bzw. wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen Krankheit vom Dienst stattzufinden hat und (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages), über die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen (vgl. VwGH, 04.02.2009, GZ. 2008/12/0209).Die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass Bezüge

Paragraph 13 c, Absatz eins und 5 GehG - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 Prozent gekürzt" wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen, zumal dem Beamten damit auch nicht die begehrte Klarstellung über die genaue, betragsmäßig bestimmte Höhe der ihr zustehenden Bezüge verschafft wurde. Vielmehr ist im Rahmen eines Bemessungsbescheides zu klären ob bzw. wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen Krankheit vom Dienst stattzufinden hat und (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages), über die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen vergleiche VwGH, 04.02.2009, GZ. 2008/12/0209). Ist aber ein den Gegenstand des Verfahrens erster Instanz bildender Feststellungsbescheid betreffend die Kürzung der Bezüge unzulässig, ist im Rahmen der Sache des Beschwerdeverfahrens einen solcher - unzulässiger - Feststellungsbescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH, 16.12.2009, GZ. 2008/12/0219).Ist aber ein den Gegenstand des Verfahrens erster Instanz bildender Feststellungsbescheid betreffend die Kürzung der Bezüge unzulässig, ist im Rahmen der Sache des Beschwerdeverfahrens einen solcher - unzulässiger - Feststellungsbescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH, 16.12.2009, GZ. 2008/12/0219). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich daher der bekämpfte Bescheid als unzulässig und war daher

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos zu beheben.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich daher der bekämpfte Bescheid als unzulässig und war daher

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die der Beschwerdeführerin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gebührenden monatlichen Bezüge bescheidmäßig zu bemessen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2256786.1.00

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