4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
G eingetretenen Bezugsdifferenz. Aus dem Reha-Entlassungsbericht vom 5.09.2019 sowie dem privaten Gutachten von XXXX vom 09.11.2021 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bereits am 11.02.2020 dienstfähig gewesen wäre.römisch eins.2. Mit Schreiben von 08.03.2022 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter für den Zeitraum vom 12.02.2020 bis 16.03.2021 die Nachzahlung der durch die Gehaltskürzung
Paragraph 13, C GehG eingetretenen Bezugsdifferenz. Aus dem Reha-Entlassungsbericht vom 5.09.2019 sowie dem privaten Gutachten von römisch 40 vom 09.11.2021 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bereits am 11.02.2020 dienstfähig gewesen wäre. I.
G) infolge Ihrer krankheitsbedingten Dienstverhinderung für die Zeit vom 12.02.2020 bis 16.03.2021 der Monatsbezug im Ausmaß von 80% des Ausmaßes gebührt, das Ihnen ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte, vermindert um 80% der Bemessungsbasis nach Abs. 4 (höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung nach Abs. 1).“„Auf Ihren Antrag vom 08.03.2022 wird festgestellt, dass Ihnen
Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz (GehG) infolge Ihrer krankheitsbedingten Dienstverhinderung für die Zeit vom 12.02.2020 bis 16.03.2021 der Monatsbezug im Ausmaß von 80% des Ausmaßes gebührt, das Ihnen ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte, vermindert um 80% der Bemessungsbasis nach Absatz 4, (höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung nach Absatz eins,).“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.03.2018, GZ. BMF-00120826/026-PA-SU/2018, davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass ab 15.03.2018 die gesetzliche Rechtsfolge der Bezugsminderung
G eingetreten sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.03.2018, GZ. BMF-00120826/026-PA-SU/2018, davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass ab 15.03.2018 die gesetzliche Rechtsfolge der Bezugsminderung
Paragraph 13 c, GehG eingetreten sei. Mit Bescheid 14.01.2020, GZ. BMF-00120826/032-PA-SU/2019, sei
BDG ihre Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit verfügt worden. Gegen diesen Bescheid habe sie eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht.Mit Bescheid 14.01.2020, GZ. BMF-00120826/032-PA-SU/2019, sei
Paragraph 14, BDG ihre Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit verfügt worden. Gegen diesen Bescheid habe sie eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Laut einer von ihr abgegebenen Arbeitsfähigkeitsmeldung ihres Arztes sei die Arbeitsunfähigkeit bis 11.02.2020 bestätigt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien ihre Bezüge bereits gekürzt und ein Ruhestandsversetzungsverfahren gegen sie eingeleitet gewesen, wobei ihr der Bescheid am 17.01.2020 zugestellt worden sei. Am 11.02.2020 habe sie in einer persönlichen Vorsprache bei Ihrer damaligen Vorständin und Dienstbehördenleiterin, Frau XXXX , eine Arbeitsfähigkeitsmeldung, ausgestellt von XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vorgelegt. Im Rahmen dieses Gespräches sei mitgeteilt worden, dass ein Dienstantritt im Hinblick auf das laufende Verfahren betreffend ihre Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gem. § 14 BDG nicht in Betracht komme. Seitens der Dienstbehörde sei aufgrund der vorliegenden Gutachten, die auch die Grundlage für den Ruhestandsversetzungsbescheid gebildet hätten, weiterhin von ihrer Dienstunfähigkeit auszugehen gewesen. Mit Beschluss des BVwG vom 10.02.2021, GZ W259 2230162-1/4E, sei dieser Bescheid
GVG aufgehoben worden. Zu diesem Zeitpunkt (02.02.2021 bis 16.03.2021) habe sich die Beschwerdeführerin auf Kuraufenthalt befunden, der
5 BDG als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst gelte. Die Wiederanweisung der vollen Bezüge sei ab 17.03.2021, nach Vorliegen des Entlassungsberíchtes der BVAEB (Therapiezentrum XXXX ) vom 29.03.2021 und nach Einholung einer gutachterlichen Beurteilung durch den Oberbegutachter der BVAEB betreffend die Arbeitsfähigkeit ab 17.03.2021 erfolgt.Laut einer von ihr abgegebenen Arbeitsfähigkeitsmeldung ihres Arztes sei die Arbeitsunfähigkeit bis 11.02.2020 bestätigt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien ihre Bezüge bereits gekürzt und ein Ruhestandsversetzungsverfahren gegen sie eingeleitet gewesen, wobei ihr der Bescheid am 17.01.2020 zugestellt worden sei. Am 11.02.2020 habe sie in einer persönlichen Vorsprache bei Ihrer damaligen Vorständin und Dienstbehördenleiterin, Frau römisch 40 , eine Arbeitsfähigkeitsmeldung, ausgestellt von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vorgelegt. Im Rahmen dieses Gespräches sei mitgeteilt worden, dass ein Dienstantritt im Hinblick auf das laufende Verfahren betreffend ihre Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gem. Paragraph 14, BDG nicht in Betracht komme. Seitens der Dienstbehörde sei aufgrund der vorliegenden Gutachten, die auch die Grundlage für den Ruhestandsversetzungsbescheid gebildet hätten, weiterhin von ihrer Dienstunfähigkeit auszugehen gewesen. Mit Beschluss des BVwG vom 10.02.2021, GZ W259 2230162-1/4E, sei dieser Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben worden. Zu diesem Zeitpunkt (02.02.2021 bis 16.03.2021) habe sich die Beschwerdeführerin auf Kuraufenthalt befunden, der
Paragraph 79, Absatz 5, BDG als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst gelte. Die Wiederanweisung der vollen Bezüge sei ab 17.03.2021, nach Vorliegen des Entlassungsberíchtes der BVAEB (Therapiezentrum römisch 40 ) vom 29.03.2021 und nach Einholung einer gutachterlichen Beurteilung durch den Oberbegutachter der BVAEB betreffend die Arbeitsfähigkeit ab 17.03.2021 erfolgt.
7 BDG gelte der Beamte als beurlaubt gilt, solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungbescheides die Bezüge der Beschwerdeführerin bereits gekürzt gewesen seien, sei die Fortdauer der Bezugskürzung
G als rechtmäßig zu betrachten. Der Entlassungsbericht der BV AGB vom 29.03.2021 beziehen sich auf dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin in der Zeit nach dem 16.03.2021 und nicht auf den Februar 2020.
Paragraph 14, Absatz 7, BDG gelte der Beamte als beurlaubt gilt, solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungbescheides die Bezüge der Beschwerdeführerin bereits gekürzt gewesen seien, sei die Fortdauer der Bezugskürzung
Paragraph 13, c Absatz 9, GehG als rechtmäßig zu betrachten. Der Entlassungsbericht der BV AGB vom 29.03.2021 beziehen sich auf dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin in der Zeit nach dem 16.03.2021 und nicht auf den Februar
Dieser Bescheid wurde in weiterer Folge durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.02.2021, GZ. W259 2230162-1/4E,
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die Beschwerdeführerin versieht seit 17.03.2021 wieder Dienst.Sie befand sich seit 15.01.2018 im Krankenstand. Die belangte Behörde versetzte nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 14.01.2020 GZ. BMF- 00120826/032-PA-SU/2019,
Paragraph 14, BDG in den Ruhestand. Dieser Bescheid wurde in weiterer Folge durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.02.2021, GZ. W259 2230162-1/4E,
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die Beschwerdeführerin versieht seit 17.03.2021 wieder Dienst. Am 11.02.2020 legte sie eine ärztliche Bestätigung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , vor, wonach sie ab 12.02.2020 wieder arbeitsfähig sei.Am 11.02.2020 legte sie eine ärztliche Bestätigung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , vor, wonach sie ab 12.02.2020 wieder arbeitsfähig sei. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass sich die Dauer des Krankenstandes aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung XXXX ergibt.Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass sich die Dauer des Krankenstandes aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung römisch 40 ergibt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 13c GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: Paragraph 13 c, GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: „ Ansprüche bei Dienstverhinderung § 13c.
Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis
Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung
Abs. 1.
Absatz eins, vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis
Absatz 4,, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung
Absatz eins,
2, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der
Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
Paragraphen 12 f, Absatz 2, 19, 20 b, oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der
Absatz 2, zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
7 BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits
Abs. 1 gekürzt waren.“
Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits
Absatz eins, gekürzt waren.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. VwGH, 21.02.2001, GZ. 95/12/0141, sowie 29.11.2005, GZ. 2005/12/0155, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig vergleiche VwGH, 21.02.2001, GZ. 95/12/0141, sowie 29.11.2005, GZ. 2005/12/0155, jeweils mwN). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass Bezüge
G - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 Prozent gekürzt" wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen, zumal dem Beamten damit auch nicht die begehrte Klarstellung über die genaue, betragsmäßig bestimmte Höhe der ihr zustehenden Bezüge verschafft wurde. Vielmehr ist im Rahmen eines Bemessungsbescheides zu klären ob bzw. wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen Krankheit vom Dienst stattzufinden hat und (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages), über die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen (vgl. VwGH, 04.02.2009, GZ. 2008/12/0209).Die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass Bezüge
Paragraph 13 c, Absatz eins und 5 GehG - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 Prozent gekürzt" wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen, zumal dem Beamten damit auch nicht die begehrte Klarstellung über die genaue, betragsmäßig bestimmte Höhe der ihr zustehenden Bezüge verschafft wurde. Vielmehr ist im Rahmen eines Bemessungsbescheides zu klären ob bzw. wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen Krankheit vom Dienst stattzufinden hat und (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages), über die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen vergleiche VwGH, 04.02.2009, GZ. 2008/12/0209). Ist aber ein den Gegenstand des Verfahrens erster Instanz bildender Feststellungsbescheid betreffend die Kürzung der Bezüge unzulässig, ist im Rahmen der Sache des Beschwerdeverfahrens einen solcher - unzulässiger - Feststellungsbescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH, 16.12.2009, GZ. 2008/12/0219).Ist aber ein den Gegenstand des Verfahrens erster Instanz bildender Feststellungsbescheid betreffend die Kürzung der Bezüge unzulässig, ist im Rahmen der Sache des Beschwerdeverfahrens einen solcher - unzulässiger - Feststellungsbescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH, 16.12.2009, GZ. 2008/12/0219). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich daher der bekämpfte Bescheid als unzulässig und war daher
GVG ersatzlos zu beheben.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich daher der bekämpfte Bescheid als unzulässig und war daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die der Beschwerdeführerin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gebührenden monatlichen Bezüge bescheidmäßig zu bemessen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2256786.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.