GVG ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid sowie die dazu erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2022, GZ. PA 026/22-A02,
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Mitwirkung vom 31.12.2021 erfolgten Ruhestandsversetzung als
PTSG der Österreichischen Postbus AG zugewiesener Beamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Mitwirkung vom 31.12.2021 erfolgten Ruhestandsversetzung als
Paragraph 17, PTSG der Österreichischen Postbus AG zugewiesener Beamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
Abs 1 BDG von Amts wegen eingeleitet worden sei.der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 20.12.2019 darüber informiert worden, dass ein Verfahren
Paragraph 14, Absatz eins, BDG von Amts wegen eingeleitet worden sei. Am 09.09.2020 habe die Untersuchung bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien stattgefunden. Mit Parteiengehör vom 01.02.2021 sei der Beschwerdeführer über das Ergebnis dieser Begutachtung informiert und ihm mitgeteilt worden, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit nicht möglich sei und die Ruhestandsversetzung umgesetzt werde. Der Beschwerdeführer habe mit Stellungnahme vom 26.03.2021 einen ärztlichen Befundbericht vorgelegt. Dieser Befundbericht sei Anfang April 2021 an die Pensionsversicherungsanstalt mit der Bitte um Berücksichtigung im Sachverständigengutachten übermittelt worden. Aufgrund der Vorlage dieses ärztlichen Dokuments sei am 16.07.2021 eine neuerliche Untersuchung erfolgt. Mit Parteiengehör vom 15.11.2021 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit nicht möglich sei und die Ruhestandsversetzung umgesetzt werde. Es habe daher die Dienstunfähigkeit und laufende Dienstverhinderung des Beschwerdeführers im Sinne des § 13c GehG vorgelegen.Es habe daher die Dienstunfähigkeit und laufende Dienstverhinderung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 13 c, GehG vorgelegen. Die Kürzung der Monatsbezüge des Beschwerdeführers sei erstmals beim Monatsbezug für August 2020 (aliquot ab
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer hatte am 05.07.2018 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Seit diesem Arbeitsunfall habe die Dienstbehörde den Beschwerdeführer nicht mehr mit dem Busfahren beauftragt bzw. eingesetzt. Im Gegenteil habe die Dienstbehörde eine amtswegige Ruhestandsversetzung
Paragraph 14, BDG eingeleitet. Eine dauerhafte Dienstunfähigkeit habe jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Insbesondere eine dauerhafte Fahr-/Lenkuntauglichkeit habe beim Beschwerdeführer nie vorgelegen. Vielmehr ergebe sich bei richtiger Würdigung der Beweisergebnisse und dem chronologischen Ablauf der Ereignisse genau das Gegenteil. Die belangte Behörde argumentiere im Wesentlichen, dass sich die Dienstunfähigkeit aus den eingeholten Fachgutachten bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ergäbe. Aus diesen Gutachten, insbesondere der psychologischen Testung, vermeine die belangte Behörde eine Dienstunfähigkeit zu erkennen, obwohl derartiges von den PVA-Gutachtern nirgends bestätigt werde. Die belangte Behörde lasse bei ihrer Entscheidung entgegenstehenden medizinischen Unterlagen und Ausführungen auf fachlich gleichwertiger Höhe, insbesondere der behandelnden Fachärztin des Beschwerdeführers Frau XXXX zur Gänze unberücksichtigt. Konkrete Ausführungen wonach ein Einstieg ins Berufsleben aus neurolog./psychiatrischer Sicht, sohin aus fachärztlicher Sicht, möglich gewesen wäre, würden von der belangten Behörde übergangen (vgl. zuletzt Befundbericht XXXX vom 07.12.2021).Die belangte Behörde lasse bei ihrer Entscheidung entgegenstehenden medizinischen Unterlagen und Ausführungen auf fachlich gleichwertiger Höhe, insbesondere der behandelnden Fachärztin des Beschwerdeführers Frau römisch 40 zur Gänze unberücksichtigt. Konkrete Ausführungen wonach ein Einstieg ins Berufsleben aus neurolog./psychiatrischer Sicht, sohin aus fachärztlicher Sicht, möglich gewesen wäre, würden von der belangten Behörde übergangen vergleiche zuletzt Befundbericht römisch 40 vom 07.12.2021). Auch die Ausführungen der behandelnden Fachärztin, wonach es Diskrepanzen bei den zwei durch die PVA psychologischen Leistungs- und Persönlichkeitstestungen gegeben habe, würden von der belangten Behörde ignoriert und nicht aufgeklärt. Ein Gutachten der PVA vom 16.07.2021, welches ganz offensichtlich aufgrund einer detailliert aufgezeigten inadäquaten Testsituation durchgefühlt worden sei und nach den Ausführungen der behandelnden Fachärztin zu einer Verfälschung des Ergebnisses führen könnte, würden nicht aufgeklärt. Selbst eine geplante weitere Begutachtung, welche von der Pensionsversicherungsanstalt für notwendig erachtet worden sei, sei seitens der Dienstbehörde abgelehnt worden. Eine neuerliche bzw. zusätzliche Leistungstestung, welche von der PVA benötigt worden sei, sei unterblieben. Die der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Gutachten der PVA seien daher unvollständig und insgesamt nicht geeignet für eine gesicherte Beurteilung der Leistungsfähigkeit als Berufskraftfahrer. Bemerkenswert sei auch die Tatsache, dass bei den Begutachtungen am 09.09.2020 durch die PVA explizit ausgeführt worden sei, dass dem Beschwerdeführer ein ständiges Lenken von Bussen möglich sei. Von dieser „Lenktauglichkeit" bzw. Diensttauglichkeit sei die Dienstbehörde spätestens im November 2020 auch Kenntnis gewesen. In weiterer Folge sei jedoch das von der PVA festgestellte Leistungskalkül - ohne weitere Untersuchung und Erklärung und offenbar dem „Wunsch" der Dienstbehörde (Bereich Personal) folgend, abgeändert worden, wonach nur mehr ein fallweises Lenken von Bussen dem Beschwerdeführer möglich wäre. Dies erscheine bemerkenswert zumal bei der Untersuchung durch die Psychologin XXXX am 09.09.2020 der Beschwerdeführer generell unauffällige, in der Norm liegende Ergebnisse, in der psychologischen Testung erreicht habe.Bemerkenswert sei auch die Tatsache, dass bei den Begutachtungen am 09.09.2020 durch die PVA explizit ausgeführt worden sei, dass dem Beschwerdeführer ein ständiges Lenken von Bussen möglich sei. Von dieser „Lenktauglichkeit" bzw. Diensttauglichkeit sei die Dienstbehörde spätestens im November 2020 auch Kenntnis gewesen. In weiterer Folge sei jedoch das von der PVA festgestellte Leistungskalkül - ohne weitere Untersuchung und Erklärung und offenbar dem „Wunsch" der Dienstbehörde (Bereich Personal) folgend, abgeändert worden, wonach nur mehr ein fallweises Lenken von Bussen dem Beschwerdeführer möglich wäre. Dies erscheine bemerkenswert zumal bei der Untersuchung durch die Psychologin römisch 40 am 09.09.2020 der Beschwerdeführer generell unauffällige, in der Norm liegende Ergebnisse, in der psychologischen Testung erreicht habe. Unverständlich sei für den Beschwerdeführer weiters auch, dass die vom Beschwerdeführer vorzeitig durchgeführte Führerscheinuntersuchung bei XXXX am 07.02.2020, von der belangten Behörde sinnverkehrt gewertet werde. Wesentlich erscheine hier, dass auch vom zuständigen Arzt XXXX , aber auch von der BH Steyr, eine Fahrtauglichkeit explizit bestätigt worden sei und dieses Beweisergebnis nicht anerkannt werde.Unverständlich sei für den Beschwerdeführer weiters auch, dass die vom Beschwerdeführer vorzeitig durchgeführte Führerscheinuntersuchung bei römisch 40 am 07.02.2020, von der belangten Behörde sinnverkehrt gewertet werde. Wesentlich erscheine hier, dass auch vom zuständigen Arzt römisch 40 , aber auch von der BH Steyr, eine Fahrtauglichkeit explizit bestätigt worden sei und dieses Beweisergebnis nicht anerkannt werde. Eine Anspruchskürzung im Sinne des § 13c GehG ist daher mangels Tatbestandserfüllung unzulässig.Eine Anspruchskürzung im Sinne des Paragraph 13 c, GehG ist daher mangels Tatbestandserfüllung unzulässig. Wesentlich erscheine auch der Umstand, dass mit 31.03.2021 eine (fachärztliche) Gesundmeldung des Beschwerdeführers erfolgt sei. Zumindest ab diesem Zeitpunkt sei eine Kürzung der Bezüge zu Unrecht erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt hätte jedenfalls ein Dienstantritt erfolgen können und auch müssen, da die Dienstbehörde aus der Fürsorgepflicht heraus verpflichtet gewesen wäre, einen Arbeitsversuch anzubieten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die Aufnahme der zuletzt ausgeübten Berufskraftfahrer/Lenktätigkeit zu keinem Zeitpunkt dauerhaft ausgeschlossen gewesen. Zudem habe auch die Möglichkeit zur Ausübung von Verweisungstätigkeiten innerhalb der in Betracht kommenden Zuweisungsgruppe des Beschwerdeführers bestanden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre unter Einbeziehung der PVA-Gutachten jedenfalls ein zumindest fallweises berufsmäßiges Lenken, ein Überstellen von Bussen, diverse Wartungsarbeiten, Bürotätigkeiten, Einteilungsvornahmen, insbesondere aber auch ein Lenken von Paketlastkraftwagen (
seiner im Vorfeld abgeschlossenen Grundausbildung IV), etc. möglich gewesen. Bei bestehendem chronischem Personalmangel, wäre jedenfalls eine Einsetzbarkeit in diesen Bereichen möglich und vor allem auch wirtschaftlicher gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht ortsgebunden und hätte überall in Österreich eingesetzt werden können. Weiters sei noch auf den zusätzlich vorhandenen Lehrabschluss des Beschwerdeführers im Bereich „Schlosser" zu verweisen.Zudem habe auch die Möglichkeit zur Ausübung von Verweisungstätigkeiten innerhalb der in Betracht kommenden Zuweisungsgruppe des Beschwerdeführers bestanden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre unter Einbeziehung der PVA-Gutachten jedenfalls ein zumindest fallweises berufsmäßiges Lenken, ein Überstellen von Bussen, diverse Wartungsarbeiten, Bürotätigkeiten, Einteilungsvornahmen, insbesondere aber auch ein Lenken von Paketlastkraftwagen (
seiner im Vorfeld abgeschlossenen Grundausbildung römisch vier), etc. möglich gewesen. Bei bestehendem chronischem Personalmangel, wäre jedenfalls eine Einsetzbarkeit in diesen Bereichen möglich und vor allem auch wirtschaftlicher gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht ortsgebunden und hätte überall in Österreich eingesetzt werden können. Weiters sei noch auf den zusätzlich vorhandenen Lehrabschluss des Beschwerdeführers im Bereich „Schlosser" zu verweisen. Die Einholung von weiteren Fachgutachten, wie konkret die Einholung eines neurolog./psychiatr. Fachgutachtens samt Durchführung bzw. Wiederholung der notwendigen Austestungen sowie weiters die Einholung eines berufskundlichen, arbeitspsychologischen Fachgutachtens, wären bzw. sind notwendig und angezeigt gewesen. Insgesamt festzuhalten bleibe, dass die Dienstbehörde aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht von einer Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers hätte ausgehen dürfen. Darüber hinaus übersehe die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer ursprünglich am 05.07.2018 einen Dienstunfall erlitten habe und für diesen Krankenstand offenbar eine Kürzung der Monatsbezüge erhalten habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde seit diesem Zeitpunkt ungerechtfertigter Weise Kürzungen des gebührenden Entgeltes vorgenommen. Diese Kürzung widerspreche jedoch der Bestimmung des § 13c Abs. 1 GehG. Darüber hinaus übersehe die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer ursprünglich am 05.07.2018 einen Dienstunfall erlitten habe und für diesen Krankenstand offenbar eine Kürzung der Monatsbezüge erhalten habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde seit diesem Zeitpunkt ungerechtfertigter Weise Kürzungen des gebührenden Entgeltes vorgenommen. Diese Kürzung widerspreche jedoch der Bestimmung des Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG. Es werde daher beantragt, ● den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die ungekürzte Auszahlung der Bezüge gebühre bzw. eine Nachverrechnungen Auszahlung der bereits gekürzten Bezüge seit 05.07.2018 erfolge ● in eventu eine Nachverrechnungen Auszahlung der bereits gekürzten Bezüge seit 01.04.2021 erfolge ● in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Gehaltsbezüge des Beschwerdeführers seit 05.07.2018 gesetzlichem Ausmaß festzustellen. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge am 28.07.2022 eine Beschwerdevorentscheidung der Einspruch nachstehendem Wortlaut hat: „
GVG) iVm S 13c GehG wird die Beschwerde„
Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit S 13c GehG wird die Beschwerde
PTSG der Österreichischen Postbus AG zugewiesener Beamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihm war zuletzt ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 7/B, Facharbeiter/Berufskraftfahrer-Omnibuslenkdienst, zugewiesen, der mit nachstehendem Anforderungsprofil verbunden war:Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Mitwirkung vom 31.12.2021 erfolgten Ruhestandsversetzung als
Paragraph 17, PTSG der Österreichischen Postbus AG zugewiesener Beamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihm war zuletzt ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 7/B, Facharbeiter/Berufskraftfahrer-Omnibuslenkdienst, zugewiesen, der mit nachstehendem Anforderungsprofil verbunden war: Das Anforderungsprofil lautet wie folgt: ● Arbeitshaltung: Überwiegend sitzen, zeitweise stehen und gehen ● Körperliche Arbeitsschwere: Leicht bis mittelschwer. ● Arbeitstempo: Fallweise forciertes Tempo ● Bildschirmunterstützte Tätigkeit: Ja. ● Erschwernisse: Fallweise Kälte und Nässe sowie Zugluft ● Lenken von Bus: Ständig ● Bildschirmarbeit: Nein. ● Nachtarbeit: Nein. ● Schichtarbeit: Ja. ● Forcierte Belastung der Hände: Neun. ● (Zwangs-) Haltung: Fallweise über Kopf, vorgebeugt, gebückt, kniend. ● Erforderliche Sehschärfe: Leicht eingeschränkt. ● Hörvermögen (ohne Behelf): >_ 6 m Konversationssprache. ● Publikumsverkehr: Ja ● Kundenverkehr: Dauernd In psychisch-geistiger Hinsicht war nachstehend angeführtes Leistungsvermögen erforderlich: Melba-Profilwert 1 2 3 4 5 Kognitive Fähigkeiten Arbeitsplanung Xrömisch zehn Auffassung Xrömisch zehn Aufmerksamkeit Xrömisch zehn Konzentration Xrömisch zehn Lernen/Merken Xrömisch zehn Problemlösen Xrömisch zehn Umstellung Xrömisch zehn Vorstellung Xrömisch zehn Psychosoziale Fähigkeiten Durchsetzung Xrömisch zehn Führungsfähigkeit Xrömisch zehn Kontaktfähigkeit Xrömisch zehn Kritikfähigkeit Xrömisch zehn Kritisierbarkeit Xrömisch zehn Teamarbeit Xrömisch zehn Merkmale zur Art der Arbeitsausführung Ausdauer Xrömisch zehn Kritische Kontrolle Xrömisch zehn Misserfolgstoleranz Xrömisch zehn Ordnungsbereitschaft Xrömisch zehn Pünktlichkeit Xrömisch zehn Selbstständigkeit Xrömisch zehn Sorgfalt Xrömisch zehn Verantwortung Xrömisch zehn Psychomotorische Merkmale Antrieb Xrömisch zehn Reaktionsgeschwindigkeit Xrömisch zehn Kulturtechniken/Kommunikation Lesen Xrömisch zehn Rechnen Xrömisch zehn Schreiben Xrömisch zehn Sprechen Xrömisch zehn Der Beschwerdeführer je 20 im Jahr 2019 an 309 Tagen, im Jahr 2020 an 319 Tagen und im Jahr 2021 an 365 Tagen im Krankenstand. Laut Gutachten der PVA vom 20.10.2020 bzw. 23.09.2021 bestehend beim Beschwerdeführer nachstehend angeführte Erkrankungen: Hauptdiagnose: Dysthymie mit ängstlicher Vererbung derzeit remittiert (ICD-10: F 34.1)Hauptdiagnose: , Dysthymie mit ängstlicher Vererbung derzeit remittiert (ICD-10: F 34.1) Nebendiagnosen: Nichtorganische Insomnie (ICD-10: F 51.0)Nebendiagnosen: , Nichtorganische Insomnie (ICD-10: F 51.0) Geringer Lärmschaden Innenohr (ICD-10: H 83.3) Presbyopie (ICD-10: H 52.4) Leichte kognitive Störung (ICD-10: F 67.0) Zustand nach Coekum-Polyp unter Observanz (ICD-10: D 37.0) Dabei wurde eine leistungskalkülrelevante Besserung ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer erfüllte laut Gutachten vom 23.09.2021 die geforderten Werte an Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit im Bereich „Lenken von Bus“ nicht. Ferner erreichte er bei den MELBA-Kriterien „Aufmerksamkeit“, „Verantwortung“ und „Reaktionsgeschwindigkeit“ nicht die geforderten Werte. Die belangte Behörde beschränkte sich im Spruch des bekämpften Bescheides darauf den Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung seiner ungekürzten Bezüge abzuweisen, ohne eine Bemessung der ihm in den einzelnen Monaten gebührenden Bezüge vorzunehmen. Im Spruch der Beschwerdevorentscheidung wurde lediglich die Beschwerde in Ansehung der Bezüge ab Jänner 2019 abgewiesen und hinsichtlich der Bezüge für Dezember 2018wegen Verjährung zurückgewiesen, ohne eine Bemessung der ihm in den einzelnen Monaten gebührenden Bezüge vorzunehmen. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, wobei der Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung unbestritten sind. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 13c GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: Paragraph 13 c, GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: „Ansprüche bei Dienstverhinderung § 13c.
Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis
Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung
Abs. 1.
Absatz eins, vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis
Absatz 4,, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung
Absatz eins,
2, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der
Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
Paragraphen 12 f, Absatz 2, 19, 20 b, oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der
Absatz 2, zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
G - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 Prozent gekürzt" wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen, zumal dem Beamten damit auch nicht die begehrte Klarstellung über die genaue, betragsmäßig bestimmte Höhe der ihr zustehenden Bezüge verschafft wurde. Vielmehr ist im Rahmen eines Bemessungsbescheides zu klären ob bzw. wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen Krankheit vom Dienst stattzufinden hat und (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages), über die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen (vgl. VwGH, 04.02.2009, GZ. 2008/12/0209).Die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass Bezüge
Paragraph 13 c, Absatz eins und 5 GehG - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 Prozent gekürzt" wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen, zumal dem Beamten damit auch nicht die begehrte Klarstellung über die genaue, betragsmäßig bestimmte Höhe der ihr zustehenden Bezüge verschafft wurde. Vielmehr ist im Rahmen eines Bemessungsbescheides zu klären ob bzw. wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen Krankheit vom Dienst stattzufinden hat und (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages), über die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen vergleiche VwGH, 04.02.2009, GZ. 2008/12/0209). Ist aber ein den Gegenstand des Verfahrens erster Instanz bildender Feststellungsbescheid betreffend die Kürzung der Bezüge unzulässig, ist im Rahmen der Sache des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens einen solcher - unzulässiger - Feststellungsbescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH, 16.12.2009, GZ. 2008/12/0219).Ist aber ein den Gegenstand des Verfahrens erster Instanz bildender Feststellungsbescheid betreffend die Kürzung der Bezüge unzulässig, ist im Rahmen der Sache des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens einen solcher - unzulässiger - Feststellungsbescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH, 16.12.2009, GZ. 2008/12/0219). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides den Antrag des Beschwerdeführers, mit dem er die Auszahlung seiner ungekürzten Bezüge bzw. eine Nachverrechnung bei bereits gekürzten Bezügen begehrte, abgewiesen. Dies entspricht der impliziten Feststellung, dass seine Bezüge im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
G gekürzt waren. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung ist aber ein derartiger Ausspruch unzulässig. Die belangte Behörde wäre vielmehr aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 02.12.2021 verpflichtet gewesen im Rahmen eines Bemessungsbescheides über die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge abzusprechen. Diese Erwägungen gelten auch für die Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2022, wurde belangte Behörde lediglich die Beschwerde hinsichtlich der Bezüge Dezember 2018 als verjährt zurückgewiesen und hinsichtlich der Bezüge ab Jänner 2019 als unbegründet abgewiesen hat. Wenn auch in der Begründung des bekämpften Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung eine monatliche Darstellung der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge enthalten ist, stellen der bekämpfte Bescheid bzw. die dazu erlassene Beschwerdevorentscheidung keinen Bemessungsbescheid im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung dar, da nur der Spruch eines Bescheides als individuelle Norm in Rechtskraft erwachsen kann und so eine verbindliche Klarstellung der Beschwerdeführer gebührenden Bezüge getroffen werden kann (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, zweiter Teilband, S 692 ff.).Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides den Antrag des Beschwerdeführers, mit dem er die Auszahlung seiner ungekürzten Bezüge bzw. eine Nachverrechnung bei bereits gekürzten Bezügen begehrte, abgewiesen. Dies entspricht der impliziten Feststellung, dass seine Bezüge im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
Paragraph 13, c GehG gekürzt waren. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung ist aber ein derartiger Ausspruch unzulässig. Die belangte Behörde wäre vielmehr aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 02.12.2021 verpflichtet gewesen im Rahmen eines Bemessungsbescheides über die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge abzusprechen. Diese Erwägungen gelten auch für die Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2022, wurde belangte Behörde lediglich die Beschwerde hinsichtlich der Bezüge Dezember 2018 als verjährt zurückgewiesen und hinsichtlich der Bezüge ab Jänner 2019 als unbegründet abgewiesen hat. Wenn auch in der Begründung des bekämpften Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung eine monatliche Darstellung der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge enthalten ist, stellen der bekämpfte Bescheid bzw. die dazu erlassene Beschwerdevorentscheidung keinen Bemessungsbescheid im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung dar, da nur der Spruch eines Bescheides als individuelle Norm in Rechtskraft erwachsen kann und so eine verbindliche Klarstellung der Beschwerdeführer gebührenden Bezüge getroffen werden kann vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG, zweiter Teilband, S 692 ff.). Der bekämpfte Bescheid. Die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung erweisen sich daher als unzulässig und waren daher
GVG ersatzlos zu beheben.Der bekämpfte Bescheid. Die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung erweisen sich daher als unzulässig und waren daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die dem Beschwerdeführer für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gebührenden Bezüge bescheidmäßig unter Bedachtnahme auf die vorliegenden ärztlichen Gutachten zu bemessen haben. Bemerkt wird, dass eine allenfalls eingetretene Verjährung einer Bemessung des gebührenden Bezugs nicht entgegensteht, da die Verjährung lediglich bewirkt, dass der Anspruch auf Bezahlung des entsprechenden Bezuges zu einer Naturalobligation wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2258589.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.