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{'item': 'W227 2260284-1'}

Obsah (11)§ 11§ 1§ 2§ 3§ 5§ 42§ 78Art. 17§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlW227 2260284-1 Spruch, W227 2260284-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 11Schulpflichtgesetz (Sch

PflG) die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 (Spruchpunkt 1.), ordnete an, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus (Spruchpunkt 3.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde

Paragraph 11, Schulpflichtgesetz (SchPflG) die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023, (Spruchpunkt 1.), ordnete an, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus (Spruchpunkt 3.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Die Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht sei offensichtlich mit einem Übersetzungsprogramm ins Deutsche übersetzt worden. Die darin enthaltenen Ausführungen seien teilweise inhaltlich sinnwidrig und wiesen sprachliche Defizite auf. Auch habe die Erstbeschwerdeführerin auf telefonische Nachfrage nicht glaubhaft machen können, dass sie über genügend Sprachkenntnisse sowie Kenntnisse des Lehrplanes verfüge, um einen gleichwertigen Unterricht zu gewährleisten.

  1. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt: Die belangte Behörde nehme ungerechtfertigter Weise an, dass der Lehrstoff nicht in deutscher Sprache unterrichtet werden würde. Die Erstbeschwerdeführerin garantiere „mit unbeschränkter Haftung“, dass der Lehrstoff auch in Deutsch unterrichtet werde. Die Bildungsmaterialien würden jedoch hauptsächlich in der Muttersprache (Slowenisch) und in Englisch vermittelt. Es sei (auch) der Wille des Zweitbeschwerdeführers, zu Hause unterrichtet zu werden. Zudem würden die Schulen die körperliche und geistige Entwicklung des Einzelnen nicht ausreichend berücksichtigen. Dies habe beim Zweitbeschwerdeführer in der Vergangenheit zu psychischen Konflikten und sozialem Rückzug geführt. Darüber hinaus habe die Erstbeschwerdeführerin mit der belangten Behörde keinen „verbindlichen Vertrag“ abgeschlossen. Der angefochtene Bescheid werde als „kommerzielles Angebot“ angesehen. Die Anzeige des häuslichen Unterrichts sei „nur zur Mitteilung und nicht zur Entscheidung“ an die belangte Behörde gesandt worden. Die belangte Behörde habe nicht die Absicht, „die Würde und das Wohlergehen“ des Zweitbeschwerdeführers zu schützen. Durch den angefochtenen Bescheid überschreite die belangte Behörde ihre Kompetenz und greife in „den Willen und die Integrität“ der Beschwerdeführer ein. Es sei der belangten Behörde jedoch möglich, die „unbeschränkte, schriftliche Haftung für alle Verletzungen und Schäden“, welche der Zweitbeschwerdeführer erleide, zu übernehmen. Auch verstoße die Untersagung gegen Art. 2,
  2. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention.Zudem würden die Schulen die körperliche und geistige Entwicklung des Einzelnen nicht ausreichend berücksichtigen. Dies habe beim Zweitbeschwerdeführer in der Vergangenheit zu psychischen Konflikten und sozialem Rückzug geführt. Darüber hinaus habe die Erstbeschwerdeführerin mit der belangten Behörde keinen „verbindlichen Vertrag“ abgeschlossen. Der angefochtene Bescheid werde als „kommerzielles Angebot“ angesehen. Die Anzeige des häuslichen Unterrichts sei „nur zur Mitteilung und nicht zur Entscheidung“ an die belangte Behörde gesandt worden. Die belangte Behörde habe nicht die Absicht, „die Würde und das Wohlergehen“ des Zweitbeschwerdeführers zu schützen. Durch den angefochtenen Bescheid überschreite die belangte Behörde ihre Kompetenz und greife in „den Willen und die Integrität“ der Beschwerdeführer ein. Es sei der belangten Behörde jedoch möglich, die „unbeschränkte, schriftliche Haftung für alle Verletzungen und Schäden“, welche der Zweitbeschwerdeführer erleide, zu übernehmen. Auch verstoße die Untersagung gegen Artikel 2, eins, Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention. Weiters beantragt die Erstbeschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge die belangte Behörde dazu auffordern, zu klären, wer und in welcher Höhe für die Schäden des Zweitbeschwerdeführers hafte. Zudem solle ein Rechtsbehelf angewandt werden, welcher zum „Ausgleich des Schadens“, der den Beschwerdeführern aus der „Nichteinhaltung der Pflichten des Schuldners“ entstanden sei, diene. Auch setzt die Erstbeschwerdeführerin „dem Schuldner“ eine vierzehntägige „Frist“ zur Erfüllung von Bedingungen. Die „Weiterführung des Verfahrens im öffentlichen Recht“ würde von den Beschwerdeführern als „grobe Entehrung der anerkannten Handelsstandards“ angesehen werden. Abschließend weist die Erstbeschwerdeführerin „den Schuldner“ darauf hin, dass sich dieser im Falle einer solchen „Entehrung“ dazu verpflichte, „neun Unzen Silber, Qualität [999], für jedes weitere Schreiben“ an die Beschwerdeführer im Voraus zu zahlen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Am
  4. Juli 2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 an.Am
  5. Juli 2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023, an. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der angezeigte häusliche Unterricht jenem an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nicht gleichwertig ist.
  6. Beweiswürdigung Die Feststellungen basieren auf dem unstrittigen Akteninhalt. Dass der angezeigte häusliche Unterricht jenem an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nicht gleichwertig ist, ergibt sich zusätzlich aus den Beschwerdeausführungen: So ist ein Antritt des Zweitbeschwerdeführers zu künftigen Externistenprüfungen unwahrscheinlich, da die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerde ihre ablehnende Haltung gegenüber den rechtlichen Rahmenbedingungen des häuslichen Unterrichts zeigt. Auch geht sie augenscheinlich von einem privatrechtlichen Verhältnis zwischen ihr und der Bildungsdirektion aus, was darlegt, dass die Erstbeschwerdeführerin das Wesen und die Bedingungen des häuslichen Unterrichts verkennt. Ein Antritt des Zweitbeschwerdeführers zur Externistenprüfung im Schuljahr 2022/2023 – und damit die Überprüfung des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts – ist daher nicht zu erwarten.So ist ein Antritt des Zweitbeschwerdeführers zu künftigen Externistenprüfungen unwahrscheinlich, da die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerde ihre ablehnende Haltung gegenüber den rechtlichen Rahmenbedingungen des häuslichen Unterrichts zeigt. Auch geht sie augenscheinlich von einem privatrechtlichen Verhältnis zwischen ihr und der Bildungsdirektion aus, was darlegt, dass die Erstbeschwerdeführerin das Wesen und die Bedingungen des häuslichen Unterrichts verkennt. Ein Antritt des Zweitbeschwerdeführers zur Externistenprüfung im Schuljahr 2022 aus 2023, – und damit die Überprüfung des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts – ist daher nicht zu erwarten.
  7. Rechtliche Beurteilung 3.
  8. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.1.

§ 1Abs. 1 Sch

PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.3.1.1.

Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3Sch

PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

§ 11Abs. 1 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs.

2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs. 3 erster Satz Sch

PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist.

Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist.

§ 11Abs. 4 Sch

PflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme an häuslichem Unterricht

Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Abs. 5 zu erfolgen.

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme an häuslichem Unterricht

Absatz 2,, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Absatz 5, zu erfolgen.

§ 11Abs. 5 Sch

PflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges

Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

§ 42Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

Paragraph 11, Absatz 5, SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges

Absatz 4, erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

Paragraph 42, Absatz 4, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten. Findet das Reflexionsgespräch

Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht

Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat

§ 11Abs. 6 Sch

PflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

§ 78der Strafprozessordnung 1975, BGBl.

Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.Findet das Reflexionsgespräch

Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht

Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat

Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren. 3.1.

  1. Mit
  2. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen. 3.1.
  3. Mit
  4. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr Paragraph 11, SchPflG durch die Änderungen im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, einige Neuerungen. Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit der Teilnahme an häuslichem Unterricht gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Abs. 5 leg. cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, XXVII. GP, S 3). Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit der Teilnahme an häuslichem Unterricht gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Absatz 5, leg. cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, römisch 27 . GP, S 3). Weiters sieht § 11 Abs. 6 SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges

Abs. 4 nicht erbracht wird.Weiters sieht Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges

Absatz 4, nicht erbracht wird. Folglich sind die wesentlichen Bestimmungen grundsätzlich inhaltsgleich geblieben. 3.1.3. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts

Art. 17Abs. 3 St

GG nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Gleiches gilt auch nach Änderung des § 11 SchPflG durch BGBl. I Nr. 232/2021 (vgl. VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, m.w.H.)3.1.3. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts

Artikel 17, Absatz 3, St

GG nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Gleiches gilt auch nach Änderung des Paragraph 11, SchPflG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, vergleiche VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, m.w.H.) Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (§ 42 Schulunterrichtsgesetz) – erfolgreich – abgelegte Prüfung erbracht werden (siehe VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190, m.w.H.).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (Paragraph 42, Schulunterrichtsgesetz) – erfolgreich – abgelegte Prüfung erbracht werden (siehe VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190, m.w.H.). Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz (vgl. § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG [nunmehr § 11 Abs. 6 erster Satz zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.). Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz vergleiche Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz SchPflG [nunmehr Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule vergleiche Paragraph 4, SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.). Der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem vor Schulschluss (nun: zwischen

  1. Juni und Ende des Unterrichtsjahres) kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, scheidet ex lege aus (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; ferner auch VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077). Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die der Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule ist nicht vorgesehen. Vom rechtzeitigen Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde (siehe wieder VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154). Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die der Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule ist nicht vorgesehen. Vom rechtzeitigen Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde (siehe wieder VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154). Ist mit großer (nunmehr [lediglich]: überwiegender) Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der häusliche Unterricht dem an einer im § 5 SchPflG genannten Schule nicht gleichwertig ist, dann steht es im freien Ermessen der Schulbehörde, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen (siehe VwGH 25.02.1971, 2062/70).Ist mit großer (nunmehr [lediglich]: überwiegender) Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der häusliche Unterricht dem an einer im Paragraph 5, SchPflG genannten Schule nicht gleichwertig ist, dann steht es im freien Ermessen der Schulbehörde, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen (siehe VwGH 25.02.1971, 2062/70). § 11 Abs. 3 SchPflG räumt der Schulbehörde ein Ermessen ein, weshalb die Behörde eine darauf gestützte Entscheidung unter Offenlegung der für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit zu begründen hat, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (siehe VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, m.w.N.).Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG räumt der Schulbehörde ein Ermessen ein, weshalb die Behörde eine darauf gestützte Entscheidung unter Offenlegung der für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit zu begründen hat, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (siehe VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, m.w.N.). 3.1.
  2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Vorab ist auszuführen, dass in Zusammenschau der Art. 14 und 113 B-VG mit dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 138/2017, seitens des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Zweifel an der Legimitation der belangten Behörde zur Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides bestehen. Insofern ist hier – abseits der zweifelsfrei aus dem Parteiwillen erkennbar vorliegenden Bescheidbeschwerde – auf die privatrechtlichen Überlegungen der Erstbeschwerdeführerin nicht einzugehen.Vorab ist auszuführen, dass in Zusammenschau der Artikel 14 und 113 B-VG mit dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, seitens des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Zweifel an der Legimitation der belangten Behörde zur Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides bestehen. Insofern ist hier – abseits der zweifelsfrei aus dem Parteiwillen erkennbar vorliegenden Bescheidbeschwerde – auf die privatrechtlichen Überlegungen der Erstbeschwerdeführerin nicht einzugehen. Weiters ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Zweitbeschwerdeführer vor dem Ende des Unterrichtsjahres 2022/2023 den zureichenden Erfolg des Unterrichts und somit die erforderliche Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nicht nachweisen wird können. Für das erkennende Gericht bringt das Beschwerdevorbringen die ablehnende Haltung der Beschwerdeführer gegenüber den rechtlichen Rahmenbedingungen des häuslichen Unterrichts – und somit auch gegenüber der Externistenprüfung – deutlich zum Ausdruck. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde davon aus, dass die Beschwerdeführer nicht gewillt sind, sich an die Anordnungen der Bildungsdirektion zu halten. Weiters ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Zweitbeschwerdeführer vor dem Ende des Unterrichtsjahres 2022 aus 2023, den zureichenden Erfolg des Unterrichts und somit die erforderliche Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nicht nachweisen wird können. Für das erkennende Gericht bringt das Beschwerdevorbringen die ablehnende Haltung der Beschwerdeführer gegenüber den rechtlichen Rahmenbedingungen des häuslichen Unterrichts – und somit auch gegenüber der Externistenprüfung – deutlich zum Ausdruck. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde davon aus, dass die Beschwerdeführer nicht gewillt sind, sich an die Anordnungen der Bildungsdirektion zu halten. Damit folgerte die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorliegt. Somit übte sie das ihr eingeräumte Ermessen (den schulpflichtigen Kindern in ihrem eigenen Interesse und dem der Allgemeinheit in einer objektiv überprüfbaren Form das nötige Elementarwissen zu vermitteln) im Rahmen des Gesetzes. Die Untersagung der Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 sowie die Anordnung, dass dieser im Schuljahr 2022/2023 seine Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule zu erfüllen hat, erfolgte damit zu Recht.Damit folgerte die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorliegt. Somit übte sie das ihr eingeräumte Ermessen (den schulpflichtigen Kindern in ihrem eigenen Interesse und dem der Allgemeinheit in einer objektiv überprüfbaren Form das nötige Elementarwissen zu vermitteln) im Rahmen des Gesetzes. Die Untersagung der Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023, sowie die Anordnung, dass dieser im Schuljahr 2022 aus 2023, seine Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule zu erfüllen hat, erfolgte damit zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier mangels Gleichwertigkeit die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen ist, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier mangels Gleichwertigkeit die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen ist, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2260284.1.00

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