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{'item': 'W252 2265528-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlW252 2265528-1 Spruch, W252 2265528-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth SCHMUT, LL.M. über den Fristsetzungsantrag der XXXX vom 16.01.2023, Zl. W252 2265528-1/3Z in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, GZ D124.0442/22 (2022-0.277.100), vom 01.06.2022, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth SCHMUT, LL.M. über den Fristsetzungsantrag der römisch 40 vom 16.01.2023, Zl. W252 2265528-1/3Z in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, GZ D124.0442/22 (2022-0.277.100), vom 01.06.2022, beschlossen: Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 16.01.2023 brachte der rechtsfreundliche Vertreter einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der rechtsfreundliche Vertreter rügt in seinem Fristsetzungsantrag die Verletzung der Entscheidungspflicht im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde vom 15.6.2022 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, vom 01.06.2022, durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Mitteilung der Datenschutzbehörde über eine Beschwerde der XXXX an das Bundesverwaltungsgericht, vom 20.06.2022, wurde dem Bundesverwaltungsgericht erstmalig am 13.01.2023 durch den Rechtsvertreter der weiteren Verfahrensparteien mittels E- Mail übermittelt. Die Mitteilung der Datenschutzbehörde über eine Beschwerde der römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht, vom 20.06.2022, wurde dem Bundesverwaltungsgericht erstmalig am 13.01.2023 durch den Rechtsvertreter der weiteren Verfahrensparteien mittels E- Mail übermittelt. Entgegen der Ausführungen der Datenschutzbehörde in dieser Mitteilung, die erhobene Beschwerde sei unter Anschluss der Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die angeführte Beschwerde samt Verwaltungsakt bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die einschlägigen Bestimmungen des VwGG lauten: Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht § 30a

(1)Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Paragraph 30 a,
(1)Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. § 30a
(8)Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.Paragraph 30 a,
(8)Auf Fristsetzungsanträge sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Fristsetzungsantrag § 38
(1)Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Paragraph 38,
(1)Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet: 1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; 2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union; 3. in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen
  1. a)die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
  2. b)die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer Behörde geführt wird.
(3)Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,
  2. den Sachverhalt,
  3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,
  4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Absatz eins, abgelaufen ist.
(4)Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.
(4)Auf Fristsetzungsanträge sind die Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen. Wie aus den obigen Ausführungen zu erkennen ist, wird das Bundesverwaltungsgericht erst dann für die Bearbeitung einer Beschwerde zuständig, wenn die Vorlage durch die Behörde erfolgt. Eine Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgt. Eine Säumigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes kann somit nicht vorliegen, weshalb ein Fristsetzungsantrag unzulässig ist und zurückzuweisen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W252.2265528.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.