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{'item': 'W261 2258668-1'}

Obsah (8)§ 3Art 133§ 8Art. 101Art. 102Art. 105§ 19§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlW261 2258668-1 Spruch, W261 2258668-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unregelmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 31.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er in XXXX geboren sei und in Aleppo, XXXX in Syrien gelebt habe. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Muslim. Er habe elf Jahre lang die Schule besucht, keine Berufsausbildung und habe zuletzt als Barista gearbeitet. Seine Mutter sei bereits verstorben, sein Vater, jeweils drei Schwestern und drei Brüder würden noch in Syrien leben. Je ein Bruder und eine Schwester würden in der Türkei leben.
  3. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er in römisch 40 geboren sei und in Aleppo, römisch 40 in Syrien gelebt habe. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Muslim. Er habe elf Jahre lang die Schule besucht, keine Berufsausbildung und habe zuletzt als Barista gearbeitet. Seine Mutter sei bereits verstorben, sein Vater, jeweils drei Schwestern und drei Brüder würden noch in Syrien leben. Je ein Bruder und eine Schwester würden in der Türkei leben. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er vor dem Krieg in Syrien und dem Militärdienst geflüchtet sei. Er wolle sich nicht am Krieg beteiligen und im Falle einer Rückkehr fürchte er verhaftet und zwangsrekrutiert zu werden.
  4. Am 12.05.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen zusammengefasst an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er sei sunnitischer Muslim und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Seine Muttersprache sei Arabisch, er spreche auch Türkisch und ein wenig Französisch sowie Englisch. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach im Bereich Tischlerhelfer sowie Kaffeehaus/Kellner/Führung gearbeitet. Seine Mutter sei bereits verstorben, sein Vater, jeweils drei Schwestern und drei Brüder würden noch in Syrien leben. Je ein Bruder und eine Schwester würden in der Türkei leben. Er sei ledig und habe keine Kinder. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen syrischen Familienregisterauszug und einen syrischen Einzelregisterauszug vom 06.03.2022 in Kopie, sowie einen Antrag auf einen Personalausweis in Kopie vom 19.03.2014 vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Syrien gesucht werde und dort seinen Militärdienst ableisten müsse, was er nicht wolle. Er habe die Möglichkeit eine Strafgebühr in Höhe von EUR 4.500,00 zu bezahlen, um dem Militärdienst zu entgehen. Dies könne bzw. wolle er nicht bezahlen, und er könnte trotz Zahlung inhaftiert werden. Der Beschwerdeführer sei gegen das syrische Regime und habe seine Meinung gegen das Regime auf Social Media verbreitet. Er habe Syrien im April 2019 verlassen, weil er gesucht werde und habe anschließend drei Jahre lang versucht in der Türkei zu leben. Dort sei es ihm nicht gut gegangen und er sei rassistisch behandelt worden, weshalb er nach Österreich gekommen sei, um sich eine sichere Zukunft aufzubauen.
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 01.07.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 01.07.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Syrien keiner Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Er habe keinen Einberufungsbefehl zum Militärdienst erhalten, sei in seinem Heimatstaat nicht politisch tätig gewesen und kein Mitglied einer Partei. Der Beschwerdeführer habe weder wegen seiner Volksgruppenzughörigkeit noch wegen seiner Religion mit den Behörden in Syrien Probleme. Auch habe aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Weiters sei festgestellt worden, dass er sich nicht an völkerrechtswidrigen Militäraktionen beteiligen müsse und sich bei einer Rückkehr keinen sonstigen bewaffneten Gruppierungen anschließen müsse. Dem Beschwerdeführer sei es, mit seinen Ersparnissen und der Unterstützung seiner Familie, möglich gewesen, sich vom Militärdienst freikaufen zu können. Er habe es vorgezogen, EUR 9.800,00 für die Reise nach Europa auszugeben, daher stehe es für die Behörde fest, dass es ihm mit der Absicht der Wehrpflicht nicht nachkommen zu wollen nicht ernst sei, und er lediglich seine wirtschaftliche Situation verbessern wolle. Dass gegen den Beschwerdeführer keine Fahndungsmaßnahmen bestünden, zeige der Umstand, dass er bis 2019 ohne Probleme in Syrien habe leben können. Auch die offensichtlich problemlose Ausstellung der vorgelegten syrischen Dokumente vom 06.03.2022 zeige, dass er keine Befürchtung bezüglich einer staatlichen Verfolgung habe. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden keine Dokumente ausstellen würden, wenn der Beschwerdeführer wegen Militärdienstverweigerung gesucht werde. Der Beschwerdeführer sei im wehrfähigen Alter, verfüge jedoch nicht über militärische Qualifikationen, die für die syrische Armee von Interesse sei. Äußerungen auf Social Media gegen das syrische Regime seien aufgrund der Masse der Profile, welche nicht qualitativ verifiziert seien, als Verfolgungsgrund nicht glaubhaft. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. 5. Mit Eingabe vom 16.08.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, fristgerecht Beschwerde. Dazu wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und führte ergänzend aus, dass dem syrischen Regime durch mindestens zwei Personen zur Kenntnis gebracht worden sei, dass er die Verhältnisse und Kriegsverbrechen des Regimes über soziale Medien angeprangert habe. Durch seine Flucht vor der Einberufung zum Militärdienst habe der Beschwerdeführer seine regierungsfeindliche Gesinnung verdeutlicht und sei daher aufgrund dieser Gesinnung persönlicher Verfolgung ausgesetzt. Es sei allgemein bekannt, dass Personen die illegal aus Syrien flüchten von staatlicher Seite verfolgt würden. Außerdem drohe dem Beschwerdeführer eine Verfolgung, weil er im Ausland einen Asylantrag gestellt habe, was in zahlreichen Fällen zum Tod führe. Zu diesen zahlreichen Umständen sei der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde nicht oder nur mangelhaft befragt worden. Durch das Unterlassen wichtiger Ermittlungsschritte habe die belangte Behörde ein willkürliches Verhalten gesetzt, kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und sei daher die Entscheidung mit Verfahrensfehlern belastet. Die belangte Behörde habe die Angaben des Beschwerdeführers plötzlich für nicht asylrelevant befunden, ohne ihn von vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen, obwohl allgemein bekannt sei, dass das Vorbringen asylrelevant sei. Der Beschwerdeführer habe somit nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten und sei daher aufgrund von Ermittlungsmängeln in seinem Recht auf Parteigehör verletzt worden. Weiters habe die belangte Behörde mangelhafte Feststellungen getroffen. Die Länderfeststellungen seien unvollständig, sie würden zwar allgemeine Aussagen über Syrien beinhalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbingen befassen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der Zwangsrekrutierung von Männern, die vor der Rekrutierung geflüchtet seien, auseinanderzusetzen. Auch seien die Feststellungen zu den Gründen des Verlassens des Herkunftsstaates viel zu wenig umfangreich und hätten nicht erkennen lassen, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde genau ausgehe. Es werde daher ergänzend auf Länderberichte zur Verfolgungsgefahr aufgrund Wehrdienstverweigerung und von Personen, denen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, verwiesen. Aus den Länderberichten gehe klar hervor, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der wehrfähigen Männer, der Ausreise und der Asyl-Antragstellung eine Verfolgung drohe. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht an völkerrechtlichen Militäraktionen beteiligen müsse, widerspreche der aktuellen Rechtsprechung in Österreich. Die belangte Behörde habe den Antrag auf Asyl des Beschwerdeführers abgewiesen, weil sie sein Vorbringen für unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant erachtet habe. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Insofern die belangte Behörde vermeint habe, der Beschwerdeführer habe sich von der Wehrpflicht freikaufen können, werde darauf verwiesen, dass diesbezüglich Willkür herrsche, dies nicht als einheitliche Praxis gesehen werden könne und ein einmaliges Freikaufen nicht langfristig davor schütze einberufen zu werden. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer angegeben, das Regime nicht durch die Zahlung unterstützen und so das Leid seiner Landsleute verlängern zu wollen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz

§ 3Asyl

G zu gewähren gewesen. 5. Mit Eingabe vom 16.08.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, fristgerecht Beschwerde. Dazu wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und führte ergänzend aus, dass dem syrischen Regime durch mindestens zwei Personen zur Kenntnis gebracht worden sei, dass er die Verhältnisse und Kriegsverbrechen des Regimes über soziale Medien angeprangert habe. Durch seine Flucht vor der Einberufung zum Militärdienst habe der Beschwerdeführer seine regierungsfeindliche Gesinnung verdeutlicht und sei daher aufgrund dieser Gesinnung persönlicher Verfolgung ausgesetzt. Es sei allgemein bekannt, dass Personen die illegal aus Syrien flüchten von staatlicher Seite verfolgt würden. Außerdem drohe dem Beschwerdeführer eine Verfolgung, weil er im Ausland einen Asylantrag gestellt habe, was in zahlreichen Fällen zum Tod führe. Zu diesen zahlreichen Umständen sei der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde nicht oder nur mangelhaft befragt worden. Durch das Unterlassen wichtiger Ermittlungsschritte habe die belangte Behörde ein willkürliches Verhalten gesetzt, kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und sei daher die Entscheidung mit Verfahrensfehlern belastet. Die belangte Behörde habe die Angaben des Beschwerdeführers plötzlich für nicht asylrelevant befunden, ohne ihn von vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen, obwohl allgemein bekannt sei, dass das Vorbringen asylrelevant sei. Der Beschwerdeführer habe somit nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten und sei daher aufgrund von Ermittlungsmängeln in seinem Recht auf Parteigehör verletzt worden. Weiters habe die belangte Behörde mangelhafte Feststellungen getroffen. Die Länderfeststellungen seien unvollständig, sie würden zwar allgemeine Aussagen über Syrien beinhalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbingen befassen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der Zwangsrekrutierung von Männern, die vor der Rekrutierung geflüchtet seien, auseinanderzusetzen. Auch seien die Feststellungen zu den Gründen des Verlassens des Herkunftsstaates viel zu wenig umfangreich und hätten nicht erkennen lassen, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde genau ausgehe. Es werde daher ergänzend auf Länderberichte zur Verfolgungsgefahr aufgrund Wehrdienstverweigerung und von Personen, denen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, verwiesen. Aus den Länderberichten gehe klar hervor, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der wehrfähigen Männer, der Ausreise und der Asyl-Antragstellung eine Verfolgung drohe. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht an völkerrechtlichen Militäraktionen beteiligen müsse, widerspreche der aktuellen Rechtsprechung in Österreich. Die belangte Behörde habe den Antrag auf Asyl des Beschwerdeführers abgewiesen, weil sie sein Vorbringen für unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant erachtet habe. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Insofern die belangte Behörde vermeint habe, der Beschwerdeführer habe sich von der Wehrpflicht freikaufen können, werde darauf verwiesen, dass diesbezüglich Willkür herrsche, dies nicht als einheitliche Praxis gesehen werden könne und ein einmaliges Freikaufen nicht langfristig davor schütze einberufen zu werden. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer angegeben, das Regime nicht durch die Zahlung unterstützen und so das Leid seiner Landsleute verlängern zu wollen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz

Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.

  1. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 22.08.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 25.08.2022 in der Gerichtsabteilung W133 einlangte.
  2. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2022 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W133 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 neu zugewiesen, wo dieses am 05.10.2022 einlangte.
  3. Mit Eingabe vom 24.11.2022 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung seinen syrischen Einberufungsbefehl zum Militärdienst in arabischer Sprache. Diesen habe sein Vater von Soldaten des syrischen Militärs erhalten und dem Beschwerdeführer vor rund sechs Wochen zugeschickt.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.12.2022 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der Polizei, dass er zum Militär muss, in arabischer Sprache vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde im Ort XXXX im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er kennt sein genaues Geburtsdatum nicht. Für Identifikationszwecke wird dieses mit XXXX festgestellt. Er ist syrischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht auch Türkisch und etwas Englisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde im Ort römisch 40 im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er kennt sein genaues Geburtsdatum nicht. Für Identifikationszwecke wird dieses mit römisch 40 festgestellt. Er ist syrischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht auch Türkisch und etwas Englisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater heißt XXXX (ca. 55 Jahre alt), seine Mutter hieß XXXX sie ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat vier Schwestern, XXXX (ca. 19 Jahre alt), XXXX (ca. 22 Jahre alt), XXXX (ca. 29 Jahre alt) und XXXX (ca. 31 Jahre alt) sowie vier Brüder, XXXX (ca. 21 Jahre alt), XXXX (ca. 27 Jahre alt), XXXX (ca. 32 Jahre alt) und XXXX (ca. 36 Jahre alt). XXXX und XXXX leben aktuell in der Türkei, der Rest der Familie lebt in Syrien. Er hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.Sein Vater heißt römisch 40 (ca. 55 Jahre alt), seine Mutter hieß römisch 40 sie ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat vier Schwestern, römisch 40 (ca. 19 Jahre alt), römisch 40 (ca. 22 Jahre alt), römisch 40 (ca. 29 Jahre alt) und römisch 40 (ca. 31 Jahre alt) sowie vier Brüder, römisch 40 (ca. 21 Jahre alt), römisch 40 (ca. 27 Jahre alt), römisch 40 (ca. 32 Jahre alt) und römisch 40 (ca. 36 Jahre alt). römisch 40 und römisch 40 leben aktuell in der Türkei, der Rest der Familie lebt in Syrien. Er hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie. Der Vater des Beschwerdeführers ist Eigentümer eines Hauses in der Stadt XXXX und eines Hauses in XXXX . Die Familie lebte in XXXX , wo der Vater als Elektriker für eine große Firma arbeitete. Die Sommerferien verbrachte die Familie in XXXX wo die Familie auch ein Stück Land hat. Der Vater des Beschwerdeführers ist Eigentümer eines Hauses in der Stadt römisch 40 und eines Hauses in römisch 40 . Die Familie lebte in römisch 40 , wo der Vater als Elektriker für eine große Firma arbeitete. Die Sommerferien verbrachte die Familie in römisch 40 wo die Familie auch ein Stück Land hat. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien elf Jahre lang die Schule. Er verließ im Jahr 2014 seine Heimatstadt XXXX und lebte anschließend in der Umgebung von XXXX in einem Flüchtlingslager, welches von oppositionellen Gruppierungen kontrolliert wurden. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2018 von Syrien in die Türkei aus. Er hielt sich bis Oktober 2021 in der Türkei auf, wo er als Barista arbeitete. Er reiste von der Türkei über Bulgarien nach Serbien, wo er sich ca. fünf Wochen aufhielt. Anschließend reiste er über Ungarn und die Slowakei nach Österreich, wo er am 31.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Er verließ im Jahr 2014 seine Heimatstadt römisch 40 und lebte anschließend in der Umgebung von römisch 40 in einem Flüchtlingslager, welches von oppositionellen Gruppierungen kontrolliert wurden. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2018 von Syrien in die Türkei aus. Er hielt sich bis Oktober 2021 in der Türkei auf, wo er als Barista arbeitete. Er reiste von der Türkei über Bulgarien nach Serbien, wo er sich ca. fünf Wochen aufhielt. Anschließend reiste er über Ungarn und die Slowakei nach Österreich, wo er am 31.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  7. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  8. Die Stadt XXXX bzw. auch der Ort XXXX befinden sich unter Kontrolle der syrischen Regierung. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst bei der syrischen Armee eingezogen werden. Der 25-jährige wehrdienstpflichtige Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und ist von diesem nicht befreit.1.2.
  9. Die Stadt römisch 40 bzw. auch der Ort römisch 40 befinden sich unter Kontrolle der syrischen Regierung. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst bei der syrischen Armee eingezogen werden. Der 25-jährige wehrdienstpflichtige Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und ist von diesem nicht befreit. Im Falle einer Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, am Grenzkontrollposten verhaftet und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, was er ablehnt. Im Falle einer Weigerung würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Die syrische Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Auch die Ausreise des Beschwerdeführers und die dadurch bewirkte Entziehung von der Ableistung des Wehrdienstes wird vom syrischen Regime als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen. 1.2.
  10. Dem Beschwerdeführer droht nicht die Gefahr, einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Streitkräfte ausgesetzt zu sein. 1.2.
  11. Nach dem Beschwerdeführer wird in Syrien nicht gefahndet, weil er auf sozialen Medien regierungskritische Fotos und Stories gepostet hat. Vor seiner Einreise nach Österreich am 31.12.2021 wurde er wegen dieser Postings nicht von Privatpersonen oder von Mitgliedern der syrischen Regierung bedroht. 1.
  12. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.08.2022 (LIB) - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  13. aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR) - EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1) 1.3.
  14. Politische Lage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar (LIB). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (LIB). 1.3.
  15. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (LIB). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (LIB). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (LIB). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat. Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (LIB) 1.3.2.1 Nordwest-Syrien – Letzte Änderung 29.12.2022 Während die Assad-Regierung die Kontrolle über etwa 70 % Syriens wiedererlangt oder aufrechterhalten hat, stellt die nordwestliche Region, insbesondere das Gouvernement Idlib, ein bedeutendes Widerstandsgebiet der Rebellen dar. In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte verbleibende Hochburg der Opposition. Die Region wird von der dschihadistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, beherbergt aber auch etablierte Rebellengruppen. Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten. Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen. Idlib ist bereits seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz. Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana (Kasachstan) zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfassten. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück. Im März 2020 wurde ein Waffenstillstand zwischen Russland und der Türkei geschlossen, der eine von Russland unterstützte Offensive der Regierung auf die Provinz Idlib beendete. Der Waffenstillstand wurde in den letzten zwei Jahren wiederholt verletzt, wobei zahlreiche Menschen getötet und verletzt wurden (LIB). Aus dem Nordwesten Syriens wurde eine deutliche Zunahme der konfliktbezogenen Aktivitäten gemeldet: Die Streitkräfte der Regierung setzten verstärkt Artilleriebeschuss ein. Im
  16. Quartal 2022 verzeichnete ACLED 1.412 Konfliktfälle zwischen den Streitkräften der Regierung und ihren Verbündeten und den bewaffneten Oppositionsgruppen. Dies ist ein deutlicher Anstieg (+225 %) gegenüber den 434 Konflikten, die im zweiten Quartal verzeichnet wurden. Die Streitkräfte der syrischen Regierung waren an insgesamt 708 von 1.265 Beschussereignissen beteiligt. Trotz dieses massiven Anstiegs gibt es kaum Anzeichen dafür, dass sich die zugrundeliegende Dynamik zwischen der Regierung und der Opposition verändert hat. Der Beschuss scheint vielmehr der Grund für das Ausbleiben militärischer Aktionen zu sein und die Gegner an den Fronten zu zermürben (LIB). 1.3.2.2 Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien - Letzte Änderung: 29.12.2022 Nach elf Jahren Krieg hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, mittlerweile unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht. Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama. Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht. Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex. Die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren. Für alle Gebiete gilt weiter, dass eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen (LIB). Die Sicherheitslage zwischen militärischer Situation und Menschenrechtslage Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren. Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 % der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle woanders. Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen Schiitenmilizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf. Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Realität des Nachkriegssyriens. Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, da die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, die Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten. Gebiete in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht. Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen haben Berichten zufolge häufig Verstöße und Misshandlungen begangen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (LIB). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein. In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen. Im Oktober 2022 kam es in den vom Regime kontrollierten Gebieten zu einer alarmierenden Eskalation der Gewalt. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte den Tod von 161 Menschen in den vom syrischen Regime und den mit ihm verbundenen Milizen kontrollierten Gebieten. In Gebieten wie Daraʿa, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Sweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (LIB). Der IS verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv; es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee. Die Lage im westlichen Teil des Provinz Homs hat sich im vergangenen Jahr im Großen und Ganzen verbessert, insbesondere in städtischen Gebieten wie Homs-Stadt, wo die Sicherheitsvorfälle zurückgegangen sind. Im nördlichen Teil der Provinz wurden Spannungen und Angriffe ehemaliger Rebellengruppen auf syrische Regierungstruppen gemeldet. Der Westen des Landes, insbesondere Tartus und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen. Im Hinterland von Lattakia kommt es immer wieder zu einem Übergreifen des Konflikts von Idlib aus. Die Streitkräfte des Regimes sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Trotz des absoluten Rückgangs der Anzahl von Kampfhandlungen in Folge der Rückeroberung weiter Landesteile ist nicht von einer nachhaltigen Befriedung des Landes auszugehen (LIB). Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen "Hort der Ruhe" in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen. Allerdings kommt es seit Anfang 2020 zu wiederholten Anschlägen in Damaskus und Damaskus-Umland bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden. Darunter war z.B. die Bombenexplosion eines Militärbusses am 20.10.2021 in einem dicht besiedelten Gebiet von Damaskus, bei welcher 14 Personen getötet wurden. Im Zeitraum April 2022 bis Juli 2022 wurden sechzehn Anschläge in und um Damaskus gemeldet (LIB). Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken. Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten. Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. In den Monaten seit Beginn der Invasion der Ukraine haben die russischen Streitkräfte einen erheblichen Schwund an Personal und Material hinnehmen müssen. Informationen gesammelt durch Open Source Intelligence verwiesen im August 2022 auf den Abzug einer S-300-Luftabwehrbatterie nach Russland, während die ukrainischen Streitkräfte im September 2022 erklärten, dass sie davon ausgingen, dass ein zuvor in Syrien stationiertes russisches Fallschirmjägerregiment ebenfalls nach Russland zurückverlegt wurde. Da Russland seine Kampftruppen abgezogen hat, hat es Berichten zufolge diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt. Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen. Einigen Berichten zufolge könnten sich das iranische Korps der Revolutionsgarden (IRGC) und seine Verbündeten von der Hizbollah in frei gewordenen russischen Stützpunkten niedergelassen haben. Der iranische Aufbau von Streitkräften und Infrastruktur könnte seinen Einfluss in Syrien am Vorabend einer möglichen türkisch-syrischen Annäherung, die von Russland kultiviert wird, verstärken (LIB). Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genutzt werden, durch. Um die Präsenz Irans zu bekämpfen und die Weitergabe von Waffen an die Hizbollah zu verhindern, hat Israel häufig Luftangriffe gegen die syrische Regierung und die vom Iran unterstützten Milizen in ganz Syrien durchgeführt. Im Jahr 2021 hat sich das Ausmaß der israelischen Luftangriffe erhöht, wobei im Jahr 2021 mindestens 56 Konfliktfälle verzeichnet wurden. Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet. Im Dezember 2021 führte Israel zwei Luftschläge auf den Hafen von Lattakia durch, welche mutmaßlich Warenlager von Iran-nahen Milizen zum Ziel hatten und erhebliche Sachschäden verursachten. Der Hafen von Latakia ist der wichtigste Hafen der syrischen Regierung. Über ihn wird ein Großteil der syrischen Importe in das vom Krieg zerrüttete Land gebracht. Im Jahr 2022 fanden 31 israelische Luftangriffe statt, davon 19 im dritten Quartal
  17. Seit Beginn 2022 kam es zudem zu israelischen Angriffen u.a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden. Auch gab es am 5.7.2022 nahe der Stadt Tartous einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme. Israel hat bisher hunderte Luftschläge zugegeben, welche u.a. das Ziel haben, eine Verfestigung der iranischen Militärpräsenz in Syrien zu verhindern (LIB). 1.3.
  18. Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen – Letzte Änderung: 05.08.2022 Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z. B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbullah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden. Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie die militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (LIB). Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem bei Sicherheitskräften und NachrichtendienstmitarbeiterInnen und auch sonst im Regime. In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern. Dekrete fungieren de facto als gesetzlicher Schutzmechanismus für Mitglieder des Sicherheitsapparats vor eventueller Strafverfolgung bei Verbrechen während der Dienstausübung. Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens. In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (LIB). Russland, Iran, die libanesische Hizbullah und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (LIB). Es ist schwierig, Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert („task-organized“) sind, bzw. aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z. B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengestellt wurde (LIB). Kämpfe um die lokale Vorherrschaft unter den verschiedenen Sicherheitsakteuren (Offiziere, Soldaten, Miliz-Kämpfer und lokale Polizei) des Regimes sind eskaliert und haben zu gegenseitigen Verhaftungen von Personal, offenen Zusammenstößen und Gewalt geführt (LIB). 1.3.3.
  19. Streitkräfte – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Aktuelle Daten zur Anzahl der Soldaten in der syrischen Armee existieren nicht. Vor dem Konflikt sollen die Truppen eine Mannstärke von geschätzt 300.000 Personen gehabt haben. Zu Jahresbeginn 2013 war etwa ein Viertel bis ein Drittel aller Soldaten, Reservisten und Wehrpflichtigen desertiert bzw. zur Opposition übergelaufen (zwischen 60.000-100.000 Mann). Weitere rd. 50.000 Soldaten fielen durch Verwundung, Invalidität, Haft oder Tod aus. Letztlich konnte das Regime 2014 nur mehr über rd. 70.000-100.000 loyale und mittlerweile auch kampferprobte Soldaten zurückgreifen. 2014 hat die syrische Armee mit Restrukturierungsmaßnahmen begonnen und seit 2016 werden irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte integriert. Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (LIB). Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen und mit Stand September 2022 war die syrische Armee in jeglicher Hinsicht grundsätzlich auf die Unterstützung Russlands, Irans bzw. sympathisierender, vornehmlich schiitischer Milizen, angewiesen – d.h. ein eigenständiges Handeln, Durchführung von Militäroperationen usw. sind nicht oder nur in äußerst eingeschränktem Rahmen möglich (LIB). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime loyale Einheiten in größere Einheiten der Streitkräfte eingegliedert, um eine bessere Kontrolle ausüben und ihre Effektivität im Kampf verbessern zu können. Der Aufbau basiert auf dem sogenannten Qutaʿa-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein bestimmtes Gebiet (qutaʿa) zugeteilt. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig hatte der Divisionskommandeur für den Fall eines Zusammenbruchs der Kommunikation oder für Notfälle freie Hand über dieses Gebiet. Dadurch kann der Präsident auch den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (LIB). Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und "rein militärischen Zielen". Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen "schmutzigen" Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (LIB). 1.3.
  20. Wehrdienst und Rekrutierungen 1.3.4.
  21. Syrische Streitkräfte – Wehrdienst – Letzte Änderung: 29.12.2022 Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  22. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  23. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (LIB). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB). Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (LIB). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (LIB). Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (LIB). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (LIB). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren. Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (LIB). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten der AANES, in denen die kurdischen Gruppierungen vor Ort die Oberhand haben. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen (LIB). Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die Syrische Arabische Armee eingezogen zu werden (LIB). Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) operiert hauptsächlich im Gouvernement Idlib und anderen Gebieten im Nordwesten Syriens (Grenzstädte zur Türkei). Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann, mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen. Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen und sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen, was ihre Verhaftung zur Rekrutierung erleichtert, wenn sie das Gouvernement Idlib in Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (LIB). Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich im Gouvernement Aleppo konzentriert, von der Türkei unterstützt wird und aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA) besteht. Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann dort keine Personen für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (LIB). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch. Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (LIB). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt, und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (LIB). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit, nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (LIB). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird. Ende März 2020 beendeten zwei Erlässe mit
  24. April 2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe – Berichten zufolge im November 2020 – beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten (LIB). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab. Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 2021 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Alle Eingezogenen können laut European Union Agency for Asylum (EUAA) potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen sowie ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Disloyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt. (LIB). 1.3.4.
  25. Wehrdienstverweigerung/Desertion – Letzte Änderung: 29.12.2022 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter. Von der zweiten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (LIB). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (LIB). Rückkehrüberlegungen syrischer Männer werden auch durch ihren Militärdienststatus beeinflusst. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (LIB). Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann (LIB). Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das Wehrersatzgeld ist nach einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (LIB). Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (LIB). Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB).Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB).

Art. 101

wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist

Art. 102

bei Überlaufen zum Feind und

Art. 105bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.

Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden, eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (LIB).

Artikel 101

, wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist

Artikel 102

, bei Überlaufen zum Feind und

Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.

Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden, eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (LIB). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (LIB).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (LIB). Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch VN oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein. Zudem sind in den „versöhnten Gebieten“ Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (LIB). Die Informationslage bezüglich wehrpflichtiger Rückkehrer ist widersprüchlich: Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden. Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut einem Experten wäre es aber wahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine „Befreiungsgebühr“ bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (LIB). Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit oder ohne mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt wird. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen – es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden. Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (LIB). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen dokumentierte im ersten Halbjahr 2022 die Festnahme, Folter und Misshandlung von neun Männern, die der Wehrpflicht nicht nachgekommen oder übergelaufen waren. Unter anderem betraf dies Überläufer, die nach einer Amnestie zurückkehrten und dann verhaftet wurden (LIB). 1.3.4.3. Nordost-Syrien – Letzte Änderung: 29.12.2022 Wehrpflichtsgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ Mit Stand Juni 2022 ist das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Vor dem Dekret Nr. 3 war auch das Alterslimit höher - bis 40 Jahre. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (LIB). Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst Die Absolvierung des „Wehrdiensts“

der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Am 14.04.2022 besetzten die SDF und die Asayish für einen Tag die Verwaltungseinrichtungen, was Berichten zufolge eine Reaktion auf die Belagerung des kurdischen Stadtteils Sheikh Maqsoud in Aleppo durch das Regime war (LIB). Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven auseinander – auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven (LIB). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie über eine Präsenz im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernorate verfügt, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen. Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die Syrische Arabische Armee eingezogen zu werden. Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (LIB). 1.3.5. Rückkehr – Letzte Änderung: 29.12.2022

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als „Verräter“ angesehen. Aus Sicht des syrischen Staates ist es besser, wenn diese im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung. Das Regime will Rückkehrer mit Geld – nicht einfache Leute (LIB). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften gegenüber Rückkehrenden, die sich in verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassten Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (LIB). Hindernisse für die Rückkehr Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD) ist für 58 % aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden (LIB). Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der ICG berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (LIB). Die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums lässt sich weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus als Indikator beschränken, noch ist ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen können nach geografischen Kriterien daher weiterhin nicht getroffen werden. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann nach Einschätzung des Auswärtigen Amts insofern für keine bestimmte Region Syriens und für keine Personengruppe grundsätzlich gewährleistet und überprüft werden. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (LIB, UNHCR).

  1. Beweiswürdigung 2.
  2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich – abgesehen von seinem Geburtsdatum – aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffene Feststellung zum Geburtsdatum gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und den weiteren Sprachen, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Arbeitserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Der Zeitpunkt der Ausreise aus den Regierungsgebieten und in weiterer Folge aus Syrien in die Türkei ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 01.12.2022, S. 6 und 9). Die Feststellungen zu den durchreisten Staaten ergeben sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der Zeitpunkt der Ausreise aus den Regierungsgebieten und in weiterer Folge aus Syrien in die Türkei ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 01.12.2022, S. 6 und 9). Die Feststellungen zu den durchreisten Staaten ergeben sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 01.12.2022, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in der Türkei.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 01.12.2022, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in der Türkei. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  4. Die Feststellungen betreffend die Gebietskontrolle in der Heimatregion des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt und aus der „Live Universal Awareness Map, Map of Syrian Civil War“ (abrufbar unter https://syria.liveuamap.com/de, letzter Zugriff am 02.01.2023). Die Feststellung zum verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee gründet sich auf das Länderinformationsblatt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis dato in Syrien keinen Wehrdienst geleistet hat, ergibt sich aus dessen glaubhaften Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 35). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei den syrischen Streitkräften wehrpflichtig ist, ergibt sich aus seinem Alter und Gesundheitszustand sowie daraus, dass Befreiungsgründe bislang weder vorgebracht wurde noch hervorgekommen sind. Die Feststellung zum verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee gründet sich auf das Länderinformationsblatt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis dato in Syrien keinen Wehrdienst geleistet hat, ergibt sich aus dessen glaubhaften Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche AS 35). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei den syrischen Streitkräften wehrpflichtig ist, ergibt sich aus seinem Alter und Gesundheitszustand sowie daraus, dass Befreiungsgründe bislang weder vorgebracht wurde noch hervorgekommen sind. Aus den glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend des Fluchtvorbringens Wehrdienst und Krieg in Zusammenschau mit der aktuellen Länderberichtslage ergibt sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seine Heimatstadt XXXX in Syrien eine Rekrutierung durch die syrische Regierung drohen würde.Aus den glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend des Fluchtvorbringens Wehrdienst und Krieg in Zusammenschau mit der aktuellen Länderberichtslage ergibt sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seine Heimatstadt römisch 40 in Syrien eine Rekrutierung durch die syrische Regierung drohen würde. Der Beschwerdeführer nannte bereits im Rahmen seiner Erstbefragung als Fluchtgrund den Krieg und den Militärdienst. Er befürchte, im Fall seiner Rückkehr nach Syrien verhaftet und zum Militärdienst einberufen zu werden (vgl. AS 10). In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde wiederholte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen, wonach er Syrien verlassen habe, um nicht am Kampf teilnehmen zu müssen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, inhaftiert zu werden, auch wenn er eine Geldstrafe bezahlen würde (vgl. AS 34-35). Der Beschwerdeführer nannte bereits im Rahmen seiner Erstbefragung als Fluchtgrund den Krieg und den Militärdienst. Er befürchte, im Fall seiner Rückkehr nach Syrien verhaftet und zum Militärdienst einberufen zu werden vergleiche AS 10). In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde wiederholte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen, wonach er Syrien verlassen habe, um nicht am Kampf teilnehmen zu müssen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, inhaftiert zu werden, auch wenn er eine Geldstrafe bezahlen würde vergleiche AS 34-35). Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung oder Bedrohung von privater oder staatlicher Seite drohe. Es sei festgestellt worden, dass er sich bei einer Rückkehr keinen bewaffneten Gruppierungen anschließen müsse. Dem Beschwerdeführer sei es möglich gewesen, sich vom Militärdienst freizukaufen. Er habe keinen Einberufungsbefehl zum Militärdienst erhalten, sei in seinem Heimatstaat nicht politisch tätig gewesen und kein Mitglied einer Partei. Der Beschwerdeführer sei im wehrfähigen Alter, verfüge jedoch nicht über militärische Qualifikationen, die für die syrische Armee von Interesse sei. Diesbezüglich verkennt die Behörde jedoch, dass es für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime nicht (unbedingt) darauf ankommt, ob eine Einberufung zum Militärdienst vor der Ausreise bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Aus den Länderfeststellungen zu den Voraussetzungen/Kriterien einer Wehrdiensteinberufung in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers (als körperlich gesunder syrischer Staatsangehöriger im wehrpflichtigen Alter) ergibt sich, dass eine Person mit diesen formellen Voraussetzungen in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes und des Mangels an Soldaten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Weiters ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass ein „Herausfiltern“ von Militärpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem von zahlreichen Checkpoints weit verbreitet ist. Zudem kommt es

Berichten von Menschenrechtsorganisationen zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzung von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung etc.). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Zudem ist Wehrdienstentzug in Syrien nicht nur eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern ist auch als Ausdruck von politischem Dissens und dem Beschwerdeführer würde eine oppositionelle politische Gesinnung zumindest unterstellt werden. Wehrdienstverweigerer sind auch regelmäßig Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes der syrischen Regierung und besteht in Syrien im Übrigen keine Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes. Die belangte Behörde hält dem Beschwerdeführer zudem vor, dass er sich vom Militärdienst freikaufen hätte können. Daraus, dass der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht haben, schließt die belangte Behörde, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner Absicht, der Wehrpflicht nicht nachkommen zu wollen, nicht ernst sei. Diese Schlussfolgerung vermag die belangte Behörde jedoch nicht nachvollziehbar zu begründen. Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer vor, er hätte das Geld welches er für die Reise nach Europa aufgewendet hat, verwenden können, um sich vom Militärdienst freizukaufen. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, sich durch Zahlung einer Befreiungsgebühr vom Ableisten des Militärdienstes freizukaufen. Hierbei ist zwischen dem Freikauf vom Wehrdienst durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern und der (gesetzlich vorgesehenen) Möglichkeit der Zahlung einer Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland zu unterscheiden. Betreffend die etwaige Bezahlung von Bestechungsgeldern ist anzumerken, dass diese den Länderberichten zufolge nicht als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. Zwar war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen; dies schützt jedoch nach den zitierten Länderinformationen nicht davor – manchmal auch noch Jahre später – trotzdem zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Zahlung von Bestechungsgeldern zur endgültigen Befreiung vom Militärdienst geführt hätte. Hinsichtlich der von der belangten Behörde ins Treffen geführten (legalen) Möglichkeit für im Ausland lebende Syrer, sich durch die Zahlung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht befreien zu lassen, ist den Länderberichten zu entnehmen, dass es vom Profil der jeweiligen Person abhängt, ob die Entrichtung einer solchen Gebühr zu einer endgültigen Befreiung vom Militärdienst führt. Das Länderinformationsblatt hält fest, dass insbesondere junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht stünden, der Opposition nahezustehen. Sogar aus Regimesicht untadelige Personen würden oft verhaftet werden. Ein entscheidender Faktor sei Loyalität. Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, habe sich als illoyal erwiesen. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichtslage kann – entgegen der Argumentation der belangten Behörde – ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt – nicht angenommen werden, dass er sich als junger, sunnitischer Syrer, der seinen Herkunftsstaat unerlaubt verlassen hat und sich im wehrpflichtigen Alter befindet, durch die Bezahlung einer Befreiungsgebühr insbesondere vor dem Hintergrund der in Syrien vorherrschenden Willkür des Regimes nachhaltig und dauerhaft vom Wehrdienst befreien kann. Hinweise, dass im Fall des Beschwerdeführers sonstige Gründe für eine Befreiung vom Militärdienst vorliegen würden, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund dieser Umstände besteht die reale Gefahr, dass das syrische Regime den Beschwerdeführer bei Kontrollen oder Checkpoints verhaftet und er, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, dem Dienst in der syrischen Armee zugeführt wird. Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Einberufung zum Militär erweisen sich somit als plausibel. Es ist weiters glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst für die syrische Regierung nicht leisten will. Darüber hinaus geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Weigerung den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, zumindest eine Gefängnisstrafe droht. Weitere Konsequenzen können Folter oder der sofortige Einzug in den Militärdienst sein, hängen aber vom Einzelfall ab. Den Quellen zufolge betrachtet die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Sohin droht dem Beschwerdeführer auch asylrelevante Verfolgung durch den syrischen Staat aufgrund (unterstellter) politischer (oppositioneller) Gesinnung. Aus den Länderinformationen geht hervor, dass nach Experteneinschätzung jeder, der in der syrischen Armee dient, per Definition zu Kriegsverbrechen beiträgt, da das syrische Regime das Kriegsrecht und das humanitäre Recht nicht achtet. Vor diesem Hintergrund vermag die belangte Behörde ihre Schlussfolgerung, wonach nicht anzunehmen sei, dass sich der Beschwerdeführer an Kriegsverbrechen beteiligen müsste, selbst wenn er sofort zum Militärdienst eingezogen werden würde, nicht nachvollziehbar zu begründen. 2.2.2. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer keine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte droht gründet sich auf das Länderinformationsblatt und seinem Alter von 25 Jahren. Die Wehrpflicht in der kurdisch kontrollierten Selbstverwaltungsregion betrifft

Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 nur Männer im Alter von 18 bis 24 Jahren. 2.2.3. Der Beschwerdeführer konnte sein Vorbringen, dass nach ihm in Syrien gefahndet wird und ihm eine Haftstrafe droht, weil er regimekritische Inhalte auf sozialen Medien verbreitete, vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft machen. In seiner Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vor dem Militärdienst und dem Krieg aus Syrien geflohen sei. Er fürchte verhaftet zu werden und den Militärdienst antreten zu müssen. Dies seien alle seine Gründe (vgl. AS 10). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass

§ 19Abs. 1 Asyl

G die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).In seiner Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vor dem Militärdienst und dem Krieg aus Syrien geflohen sei. Er fürchte verhaftet zu werden und den Militärdienst antreten zu müssen. Dies seien alle seine Gründe vergleiche AS 10). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Bei der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass er zu keiner Partei gehöre, aber persönlich gegen das Regime sei. Auf Nachfrage warum er Angst vor einer Inhaftierung habe, wenn er die Möglichkeit habe, sich vom Militärdienst freikaufen zu können, gab er an, auf Social Media seine Meinung gegen das Regime geäußert zu haben (vgl. AS 34-35). In seiner Beschwerde führte er aus, dass dem syrischen Regime zur Kenntnis gebracht worden sei, dass der Beschwerdeführer die Verhältnisse und die Kriegsverbrechen durch das syrische Regime angeprangert habe. Auf Facebook sei aufgrund seiner Postings eine Diskussion entstanden, an der sich auch der Cousin des Beschwerdeführers beteiligt habe. Dieser gehöre einer Miliz an, die dem Regime nahesteht und der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass der Cousin ihn verraten habe. Außerdem sei ein Freund des Beschwerdeführers wegen ähnlicher regimekritischer Postings aus der Türkei abgeschoben und anschließend gefoltert worden. In der Hoffnung freigelassen zu werden, habe dieser Freund den Beschwerdeführer verraten (vgl. AS. 175).Bei der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass er zu keiner Partei gehöre, aber persönlich gegen das Regime sei. Auf Nachfrage warum er Angst vor einer Inhaftierung habe, wenn er die Möglichkeit habe, sich vom Militärdienst freikaufen zu können, gab er an, auf Social Media seine Meinung gegen das Regime geäußert zu haben vergleiche AS 34-35). In seiner Beschwerde führte er aus, dass dem syrischen Regime zur Kenntnis gebracht worden sei, dass der Beschwerdeführer die Verhältnisse und die Kriegsverbrechen durch das syrische Regime angeprangert habe. Auf Facebook sei aufgrund seiner Postings eine Diskussion entstanden, an der sich auch der Cousin des Beschwerdeführers beteiligt habe. Dieser gehöre einer Miliz an, die dem Regime nahesteht und der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass der Cousin ihn verraten habe. Außerdem sei ein Freund des Beschwerdeführers wegen ähnlicher regimekritischer Postings aus der Türkei abgeschoben und anschließend gefoltert worden. In der Hoffnung freigelassen zu werden, habe dieser Freund den Beschwerdeführer verraten vergleiche AS. 175). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.12.2022 ergänzte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass dieser Freund nach einer gewissen Zeit in der Türkei beschlossen habe, nach Syrien zu gehen, um seine Familie zu besuchen. Er sei dann aufgegriffen worden, eingezogen worden und in Haft gesteckt worden. Die Mutter dieses Freundes habe daraufhin den Beschwerdeführer gewarnt, dass ihm auch eine Haftstrafe drohe und er nicht nach Syrien zurückkehren solle. Auf Nachfrage, aus welchem Grund er das nicht der belangten Behörde erzählt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass der Leiter der Befragung ihm mitgeteilt habe, sie hätten nur 15 Minuten Zeit und er solle kurz und bündig antworten (vgl. Niederschrift vom 01.12.2022, S. 9). Weiters gab er an, von einem Cousin seines Vaters, aufgrund der geposteten Bilder und Stories, bedroht worden zu sein. Auch von anderen Personen aus seinem Viertel, sogenannten „Ghosterer“ und Mitgliedern der Regierung, sei er bedroht worden. Er sei nie von Angesicht zu Angesicht bedroht worden, aber über das Handy sei ihm gedroht worden ins Gefängnis gesteckt zu werden. Der Beschwerdeführer zeigte in der mündlichen Verhandlung eine Nachricht vom 15.09.2022, in der geschrieben wurde „Durch diese Videos, die Du gerade hochstellst, bringst Du Deine Familie und Deine Geschwister in Gefahr.“ (vgl. Niederschrift vom 01.12.2022, S. 10-13).In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.12.2022 ergänzte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass dieser Freund nach einer gewissen Zeit in der Türkei beschlossen habe, nach Syrien zu gehen, um seine Familie zu besuchen. Er sei dann aufgegriffen worden, eingezogen worden und in Haft gesteckt worden. Die Mutter dieses Freundes habe daraufhin den Beschwerdeführer gewarnt, dass ihm auch eine Haftstrafe drohe und er nicht nach Syrien zurückkehren solle. Auf Nachfrage, aus welchem Grund er das nicht der belangten Behörde erzählt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass der Leiter der Befragung ihm mitgeteilt habe, sie hätten nur 15 Minuten Zeit und er solle kurz und bündig antworten vergleiche Niederschrift vom 01.12.2022, S. 9). Weiters gab er an, von einem Cousin seines Vaters, aufgrund der geposteten Bilder und Stories, bedroht worden zu sein. Auch von anderen Personen aus seinem Viertel, sogenannten „Ghosterer“ und Mitgliedern der Regierung, sei er bedroht worden. Er sei nie von Angesicht zu Angesicht bedroht worden, aber über das Handy sei ihm gedroht worden ins Gefängnis gesteckt zu werden. Der Beschwerdeführer zeigte in der mündlichen Verhandlung eine Nachricht vom 15.09.2022, in der geschrieben wurde „Durch diese Videos, die Du gerade hochstellst, bringst Du Deine Familie und Deine Geschwister in Gefahr.“ vergleiche Niederschrift vom 01.12.2022, S. 10-13). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Aufgrund des übersteigerten Vorbringens in der mündlichen Verhandlung kommt dem Beschwerdeführer, hinsichtlich des Fluchtvorbringen zu seinen Social-Media-Postings keine Glaubhaftigkeit zu. Die nicht nachvollziehbar aufgeklärten Ungereimtheiten und die Tatsache, dass die einzige vorgelegte Nachricht, in welcher der Beschwerdeführer bedroht wurde, erst nach dem angefochtenen Bescheid geschrieben wurde, spricht dafür, dass in Syrien nicht nach ihm gefahndet wird. 2.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderinformationen sind aktuell. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung waren bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.12.2022 ausdrücklich damit einverstanden, dass im Erkenntnis die jeweils aktuelle Länderinformation verwendet wird, weswegen das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.12.2022, Version 8 als Entscheidungsgrundlage verwendet wird. Eine nachhaltige Verbesserung der Lage in Syrien ist diesem Länderinformationen nicht zu entnehmen, weswegen von einer Versendung im Rahmen des Parteiengehörs abgesehen wurde. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
  3. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  4. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.

  1. Wie festgestellt drohte dem Beschwerdeführer in Syrien, genauer in seiner Heimatstadt XXXX bzw. im Zweitwohnsitz in XXXX im Gouvernement Aleppo, welche unter dem Einfluss und unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht, eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Regierung bzw. regierungsfreundliche Milizen, welcher er sich durch Flucht entzogen hat. 3.1.
  2. Wie festgestellt drohte dem Beschwerdeführer in Syrien, genauer in seiner Heimatstadt römisch 40 bzw. im Zweitwohnsitz in römisch 40 im Gouvernement Aleppo, welche unter dem Einfluss und unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht, eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Regierung bzw. regierungsfreundliche Milizen, welcher er sich durch Flucht entzogen hat. Für den Beschwerdeführer besteht daher im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck politischen Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen, erachtet. Der Umstand, dass die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung als Ausdruck politischen Dissens qualifiziert (auch in Kombination mit den, den Betroffenen drohenden, völlig unverhältnismäßigen Sanktionen wie Gefängnisstrafen und Folter), kann nicht anders beurteilt werden, als dass sie dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung (zumindest) unterstellt. Der Beschwerdeführer fällt auch in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen (siehe etwa VwGH 11.03.2020, Ra 2019/18/0443, mwN). 3.1.4 Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).3.1.4 Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). 3.1.5 Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.3.1.5 Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen v

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