RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlW272 2208128-1 Spruch, W272 2208128-1/40E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 11.09.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2019 und 25.05.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 11.09.2018, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2019 und 25.05.2022, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in Folge BF) reiste spätestens am 18.09.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gab er bei der polizeilichen Erstbefragung am 19.09.2015 zu seinen Fluchtgründen an, dass er zuletzt im Jahr 2014 mit seiner Familie von Russland zurück nach Tschetschenien gezogen sei. Er habe damals seine Verwandten nicht gekannt. Im Mai 2015 habe sein Cousin eine Auseinandersetzung mit den Leuten von Kadyrov gehabt. Dabei habe sein Cousin einen Mann mit dem Messer verletzt. Seitdem sei dieser auf der Flucht. Im Juni habe ihn sein Cousin aufgesucht und habe Nahrung und Medikamente von ihm gewollt. Dies habe bis zum 25.08.2015 gedauert. Um 04.00 sei seine Familie von den Leuten von Kadyrov aufgesucht und zusammengeschlagen worden, da sie nach dem BF gesucht haben. Seine Schwester habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass er nicht nachhause kommen dürfe. Er habe sich bis zum 15.09.2015 bei seinem Freund versteckt, bis dahin habe sein Vater die Flucht organisiert. Danach habe er seine Heimat verlassen. Er fürchte um sein Leben und seine Gesundheit, wenn er zurückkehren müsse. Er sei in Jakutsk in die Schule gegangen und habe als Bauarbeiter gearbeitet. Er spreche Russisch und Tschetschenisch. Seine Eltern seine Schwester und sein Bruder seien in der Heimat. 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm den BF am 23.02.2018 niederschriftlich ein. Hierbei gab er zusammengefasst an, dass er nicht gesund sei, da er an einer Autoimmunerkrankung leide, er könne jedoch der Verhandlung folgen. Er sei am XXXX in XXXX geboren, russischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an und der muslimischen Religionsgemeinschaft. In Tschetschenien lebe seine Schwester, seine Eltern und der kleine Bruder seien in Jakutien. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. In Österreich habe er eine Freundin und einen großen Bekanntenkreis. In der Heimat habe er 9 Jahre die Schule besucht, zwei Jahre eine Fachschule und Mechaniker gelernt und ca. ein halbes Jahr als Automechaniker gearbeitet. Er sei kein Mitglied bei einer politischen Partei, sei aber in sozialen Netzwerken gegen das Regime von Putin und Kadyrov tätig gewesen. Er habe keine Probleme gehabt, jedoch sein Cousin und daher auch er. In Tschetschenien habe er zuletzt ca. 1 Jahr gelebt. Sein Fluchtgrund sei, dass sein Cousin viel aktiver als Oppositioneller gewesen sei. Dieser habe bei einer Auseinandersetzung im Sommer 2015 einen Mann von Kadyrov verletzt. Danach sei dieser oft zu ihm gekommen, da er Geld, Medikamente, Antibiotika und Lebensmittel gebraucht habe. Der Cousin habe sich offenbar im Wald versteckt. Er sei zwei oder dreimal gekommen. Er sei nicht alleine zu ihm gekommen, ein Auto habe vor dem Haus gewartet. Der Cousin habe im Haus gewartet, da der BF bei der Apotheke die Sachen besorgen habe müssen. Offenbar habe jemand den Cousin gesehen und dies auch weitergesagt. Die Behörden haben auch gewusst, dass der BF aktiver Aktivist in den sozialen Medien gewesen sei. In letzter Zeit seien junge Männer in Tschetschenien verschwunden. Näher geschildert gab er an, dass eines Tages, es sei der 15.08.2015 gewesen, habe er sich mit anderen Freunden getroffen und miteinander gesprochen. Er sei dann bei seinem Freund im Dorf XXXX geblieben. In dieser Nacht seien Kadyrov – Leute in das Haus gekommen und haben den Vater und Bruder geschlagen, sie haben die Familie gebeten, bekannt zu geben, wo sich der BF befinde. Sie haben viele Dokumente, darunter den Inlandspass und das Militärbuch mitgenommen, auch sein Notebook, wo er viele Informationen über Kadyrov und Putin gesammelt habe. Seine Schwester habe ihn angerufen und ihn mitgeteilt, dass er nicht mehr nach Hause kommen solle. Er habe sich versteckt und sei später ausgereist. Sein Cousin sei Waise gewesen und habe bei irgendwelchen Verwandten gelebt. Warum es zum Streit zwischen seinen Cousin und den Kadyrov-Leuten gekommen sei, wisse er nicht genau, es sei wegen einer Auseinandersetzung beim Autofahren gewesen. Er habe nichts mehr von seinem Cousin erfahren, er sei aber im sozialen Netz gewesen. Die Kadyrov-Leute in seinem Haus seien ca. 10 Personen mit Masken und langen Bart gewesen. Sie seien nur einmal da gewesen, danach nur der Dorfpolizist. Versteckt sei er bei XXXX für einen Tag und danach bei XXXX gewesen. Seine Familie sei ein Monat danach mit dem Bruder nach XXXX gezogen. Bei Rückkehr habe er Angst vom FSB überprüft zu werden, er sei nicht zur Fahndung ausgeschrieben und wisse daher nicht was passieren würde. Gepostet habe er hauptsächlich, dass junge Männer entführt worden wären und zum Thema Personenkult um Kadyrov sowie, dass man keine freie Meinung haben könne. Der Dorfpolizist sei gekommen, als seine Eltern nicht mehr dort gewesen seien, er habe nur die Schwester aufgesucht. 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm den BF am 23.02.2018 niederschriftlich ein. Hierbei gab er zusammengefasst an, dass er nicht gesund sei, da er an einer Autoimmunerkrankung leide, er könne jedoch der Verhandlung folgen. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, russischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an und der muslimischen Religionsgemeinschaft. In Tschetschenien lebe seine Schwester, seine Eltern und der kleine Bruder seien in Jakutien. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. In Österreich habe er eine Freundin und einen großen Bekanntenkreis. In der Heimat habe er 9 Jahre die Schule besucht, zwei Jahre eine Fachschule und Mechaniker gelernt und ca. ein halbes Jahr als Automechaniker gearbeitet. Er sei kein Mitglied bei einer politischen Partei, sei aber in sozialen Netzwerken gegen das Regime von Putin und Kadyrov tätig gewesen. Er habe keine Probleme gehabt, jedoch sein Cousin und daher auch er. In Tschetschenien habe er zuletzt ca. 1 Jahr gelebt. Sein Fluchtgrund sei, dass sein Cousin viel aktiver als Oppositioneller gewesen sei. Dieser habe bei einer Auseinandersetzung im Sommer 2015 einen Mann von Kadyrov verletzt. Danach sei dieser oft zu ihm gekommen, da er Geld, Medikamente, Antibiotika und Lebensmittel gebraucht habe. Der Cousin habe sich offenbar im Wald versteckt. Er sei zwei oder dreimal gekommen. Er sei nicht alleine zu ihm gekommen, ein Auto habe vor dem Haus gewartet. Der Cousin habe im Haus gewartet, da der BF bei der Apotheke die Sachen besorgen habe müssen. Offenbar habe jemand den Cousin gesehen und dies auch weitergesagt. Die Behörden haben auch gewusst, dass der BF aktiver Aktivist in den sozialen Medien gewesen sei. In letzter Zeit seien junge Männer in Tschetschenien verschwunden. Näher geschildert gab er an, dass eines Tages, es sei der 15.08.2015 gewesen, habe er sich mit anderen Freunden getroffen und miteinander gesprochen. Er sei dann bei seinem Freund im Dorf römisch 40 geblieben. In dieser Nacht seien Kadyrov – Leute in das Haus gekommen und haben den Vater und Bruder geschlagen, sie haben die Familie gebeten, bekannt zu geben, wo sich der BF befinde. Sie haben viele Dokumente, darunter den Inlandspass und das Militärbuch mitgenommen, auch sein Notebook, wo er viele Informationen über Kadyrov und Putin gesammelt habe. Seine Schwester habe ihn angerufen und ihn mitgeteilt, dass er nicht mehr nach Hause kommen solle. Er habe sich versteckt und sei später ausgereist. Sein Cousin sei Waise gewesen und habe bei irgendwelchen Verwandten gelebt. Warum es zum Streit zwischen seinen Cousin und den Kadyrov-Leuten gekommen sei, wisse er nicht genau, es sei wegen einer Auseinandersetzung beim Autofahren gewesen. Er habe nichts mehr von seinem Cousin erfahren, er sei aber im sozialen Netz gewesen. Die Kadyrov-Leute in seinem Haus seien ca. 10 Personen mit Masken und langen Bart gewesen. Sie seien nur einmal da gewesen, danach nur der Dorfpolizist. Versteckt sei er bei römisch 40 für einen Tag und danach bei römisch 40 gewesen. Seine Familie sei ein Monat danach mit dem Bruder nach römisch 40 gezogen. Bei Rückkehr habe er Angst vom FSB überprüft zu werden, er sei nicht zur Fahndung ausgeschrieben und wisse daher nicht was passieren würde. Gepostet habe er hauptsächlich, dass junge Männer entführt worden wären und zum Thema Personenkult um Kadyrov sowie, dass man keine freie Meinung haben könne. Der Dorfpolizist sei gekommen, als seine Eltern nicht mehr dort gewesen seien, er habe nur die Schwester aufgesucht. Der BF legte eine Stellungnahme zu seinen Posts und den Situationen in Tschetschenien vor, medizinische Befunde aus den Jahren 2015, 2016, 2017, Führerschein, Teilnahmebestätigung am Wert- und Orientierungskurs des ÖIF ausgestellt am 26.07.2017. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt I und II). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation als zulässig festgestellt. Es wurde eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V.). Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom BF angeführten Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat nicht glaubhaft seien und eine Gefährdung oder Verfolgung des BF im Herkunftsstaat verneint werde. Der BF verfüge im Herkunftsstaat über familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde daher Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten. Aufgrund seiner Schulbildung und Berufserfahrung sei der Lebensunterhalt gewährt und der BF werde bei Rückkehr in keine Notlage geraten. Der BF leide an einer Autoimmunerkrankung, welche jedoch in der Heimat adäquat versorgt werden könne und nicht als lebensbedrohlich eingestuft werde. In Österreich habe er eine Freundin, lebe mit ihr jedoch nicht in einer Lebensgemeinschaft und sei diese erst nach Einreise entstanden. Er habe keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Weitere soziale Kontakte habe man nicht feststellen könne. Es gebe keine verfestigte Integration. Die Unglaubwürdigkeit des Fluchtgrundes wurde damit begründet, dass der BF die Hilfe für seinen Cousin nur vage und ohne zusammenhängende Handlungsabläufe geschildert habe. Auch habe er keine Details bezüglich der benötigten Medikamente vorgebracht, obwohl er sie angeblich in der Apotheke besorgen habe müssen. Auch die ungefähre Angabe der Anwesenheit des Cousins mit zwei oder dreimal zeige, dass es sich um eine erfundene Geschichte handle. Weiters sei das unbehelligte Erscheinen mit einem Auto unglaubwürdig und über den Cousin seien nur vage Angaben erfolgt. Auch habe der BF einen Block mit handschriftlichen Aufzeichnungen bei der Einvernahme zur Hilfe nehmen wollen, dies zeige, dass der BF sich eine Geschichte konstruierte, denn sonst hätte er ohne Probleme, dass selbst Erlebte erzählen können. Der BF sei völlig emotionslos bei der Schilderung der Geschichte gewesen. Das Auffinden der Behörden des BF in Jakutsk sei nicht nachvollziehbar, da der BF auch nach dem Vorfall für einen Monat ungehindert bei einem Freund leben habe können. Der BF habe nicht konkretisieren können, welche Gegenstände von den Kadyrov-Leuten mitgenommen worden seien, erst auf Nachfrage, habe er auf Laptop, Reisepass und Militärbuch verwiesen. Weiters habe er selbst angegeben, dass nicht nach ihm gefahndet werde. Auch die Tätigkeit in den sozialen Netzen als Oppositioneller sei nicht glaubhaft, zumal er selbst angegeben habe nicht so aktiv gewesen zu sein. Auf Nachfragen habe er nur verallgemeinerte Angaben gegeben. So habe er keinen Blog vorweisen können. Erst nach der Einvernahme habe der BF Behauptungen vorgelegt, welche in den Medien zu finden seien. So habe er versucht sich als Aktivist zu zeigen, sei aber nicht nachvollziehbar geschildert worden. Auch habe der BF angegeben in der XXXX zuletzt gelebt zu haben, vor dem BFA jedoch im Dorf XXXX . Der Bescheid wurde am 20.09.2018 durch Hinterlegung zugestellt. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation als zulässig festgestellt. Es wurde eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom BF angeführten Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat nicht glaubhaft seien und eine Gefährdung oder Verfolgung des BF im Herkunftsstaat verneint werde. Der BF verfüge im Herkunftsstaat über familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde daher Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten. Aufgrund seiner Schulbildung und Berufserfahrung sei der Lebensunterhalt gewährt und der BF werde bei Rückkehr in keine Notlage geraten. Der BF leide an einer Autoimmunerkrankung, welche jedoch in der Heimat adäquat versorgt werden könne und nicht als lebensbedrohlich eingestuft werde. In Österreich habe er eine Freundin, lebe mit ihr jedoch nicht in einer Lebensgemeinschaft und sei diese erst nach Einreise entstanden. Er habe keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Weitere soziale Kontakte habe man nicht feststellen könne. Es gebe keine verfestigte Integration. Die Unglaubwürdigkeit des Fluchtgrundes wurde damit begründet, dass der BF die Hilfe für seinen Cousin nur vage und ohne zusammenhängende Handlungsabläufe geschildert habe. Auch habe er keine Details bezüglich der benötigten Medikamente vorgebracht, obwohl er sie angeblich in der Apotheke besorgen habe müssen. Auch die ungefähre Angabe der Anwesenheit des Cousins mit zwei oder dreimal zeige, dass es sich um eine erfundene Geschichte handle. Weiters sei das unbehelligte Erscheinen mit einem Auto unglaubwürdig und über den Cousin seien nur vage Angaben erfolgt. Auch habe der BF einen Block mit handschriftlichen Aufzeichnungen bei der Einvernahme zur Hilfe nehmen wollen, dies zeige, dass der BF sich eine Geschichte konstruierte, denn sonst hätte er ohne Probleme, dass selbst Erlebte erzählen können. Der BF sei völlig emotionslos bei der Schilderung der Geschichte gewesen. Das Auffinden der Behörden des BF in Jakutsk sei nicht nachvollziehbar, da der BF auch nach dem Vorfall für einen Monat ungehindert bei einem Freund leben habe können. Der BF habe nicht konkretisieren können, welche Gegenstände von den Kadyrov-Leuten mitgenommen worden seien, erst auf Nachfrage, habe er auf Laptop, Reisepass und Militärbuch verwiesen. Weiters habe er selbst angegeben, dass nicht nach ihm gefahndet werde. Auch die Tätigkeit in den sozialen Netzen als Oppositioneller sei nicht glaubhaft, zumal er selbst angegeben habe nicht so aktiv gewesen zu sein. Auf Nachfragen habe er nur verallgemeinerte Angaben gegeben. So habe er keinen Blog vorweisen können. Erst nach der Einvernahme habe der BF Behauptungen vorgelegt, welche in den Medien zu finden seien. So habe er versucht sich als Aktivist zu zeigen, sei aber nicht nachvollziehbar geschildert worden. Auch habe der BF angegeben in der römisch 40 zuletzt gelebt zu haben, vor dem BFA jedoch im Dorf römisch 40 . Der Bescheid wurde am 20.09.2018 durch Hinterlegung zugestellt. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 16.10.2018 (eingebracht am 16.10.2018) durch seinen Rechtsberater als gewillkürte Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Diese begründete er zusammengefasst damit, dass er aufgrund seiner Tätigkeit in sozialen Medien gegen das Regime von Kadyrov und der Unterstützung seines Cousins von den tschetschenischen Behörden verfolgt werden. Diesbezüglich habe sich die Behörde nicht ausreichend mit den Vorgebrachten auseinandergesetzt, weiters bestehe eine Gefahr aufgrund des jahrelangen Aufenthaltes des BF in Österreich (Ausland) und würde bei Rückkehr mit Entführung, Folter und Ermordung zu rechnen habe, wie eine Accord-Anfrage bestätige. Die belangte Behörde habe es unterlassen seine Freundin einzuvernehmen und daher eine Verfahrensmangel begangen. Die belangte Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass der BF 7 -8 Tabletten pro Tag nehmen müsse und daher er kein gutes Gedächtnis habe. Der BF habe sehr wohl bekanntgeben, dass er Antibiotika besorgen habe müssen, in einer inoffiziellen Apotheke, wie es in Tschetschenien viele gebe. Weiters habe er keine genaue Schilderung der Kadyrov-Leute abgeben könne, da er nicht selbst anwesend gewesen sei. Gefühlsaudrücke seien aufgrund individueller und kultureller Unterscheidung kein Indiz des wahren Gefühls und daher der Glaubwürdigkeit nicht entgegenstehend. Auch habe der BF konkret angegeben, welche Gegenstände mitgenommen worden seien. Als Poster hatte er immer mehr Follower und war daher politisch aktiv, hier werde auf die Überwachung der tschetschenischen Behörden verwiesen, welche wie in den Berichten ablesbar, gegen Internetaktivisten vorgehen. Den Instagram Account habe er aus Angst gelöscht. Auf die Erkrankung sei die Behörde nur mangelhaft eingegangen und werde der BF in Russland nicht adäquat versorgt. Das private und familiäre Interesse am Verbleib in Österreich sei mangelhaft, insbesondere die Beziehung mit seiner Freundin, berücksichtigt worden. Es werde weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mitvorgelegt wurde eine Aufenthaltsbestätigung LK Baden vom 25.09.2018, Ambulanzkarte 07.09.2018, Arztbrief vom 01.10.2018, Aufklärung Operationsfreigabe. 5. Mit Eingabe vom 17.10.2018 wurde das gegenständliche Verfahren dem BVwG vorgelegt. 6. Mit Schreiben vom 20.02.2019 wurde der BF aufgefordert eine genaue Beschreibung seines Gesundheitszustandes sowie den angewandte Therapieplan und eine Liste der verordneten Medikamente innerhalb von drei Wochen vorzulegen. Nach Rücksprache wurde die Frist um zwei Wochen verlängert. Eine weitere Fristverlängerung bis 28.03.2019 wurde Folge gegeben. 7. Mit Eingabe vom 28.03.2019 brachte der BF eine Stellungnahme ein, mit welcher er die Dauerdiagnose und die einzunehmenden Medikamente bekanntgab. Vorgelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen. 8. Mit Eingabe vom 30.09.2019 brachte XXXX vor, dass die Beziehung zu dem BF seit längerer Zeit nicht mehr laufe und sie daher auf die Verhandlung verzichten wolle. Auf Nachfrage wurde bekanntgegeben, dass sie die russische Staatsangehörigkeit habe, den Status als Asylberechtigte und von 2017 – Dezember 2018 mit dem BF in einer Beziehung gewesen sei. 8. Mit Eingabe vom 30.09.2019 brachte römisch 40 vor, dass die Beziehung zu dem BF seit längerer Zeit nicht mehr laufe und sie daher auf die Verhandlung verzichten wolle. Auf Nachfrage wurde bekanntgegeben, dass sie die russische Staatsangehörigkeit habe, den Status als Asylberechtigte und von 2017 – Dezember 2018 mit dem BF in einer Beziehung gewesen sei. 9. Am 24.10.2019 fand beim Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Russische Sprache eine mündliche Verhandlung statt. Vorgelegt wurde ein elektronischer Datensatz von der Sozialversicherungsträger für die WGKK, eingebracht durch das Gericht Wikipedia – Auszug zu primär sklerosierender Cholangitis, Haarausfall, Colitis ulcerosa, Herpes Zoster, Hepatosplenomegalie, Follikulitis, 10. Mit Eingabe vom 15.11.2019 erfolgte eine Stellungnahme zur politischen Lage, medizinischen Versorgung und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation – Tschetschenien, Ambulanzkarte vom 04.11.2019, Medikationsverordnung vom 30.10.2019 und Medikationsplan. 11. Seitens des BVwG erfolgte eine Anfrage bei der Staatendokumentation zu Primär sklerosierende Cholangitis, Colitis ulcerosa, Hepatosplenomegalie und Muskellogensyndrom. Die Anfragebeantwortung vom 25.05.2020 wurde der Partei zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. 12. Mit Eingabe vom 13.07.2020 erfolgte eine Stellungnahme zu der Anfragebeantwortung vom 25.05.2020. Vorgelegt wurden medizinische Unterlagen. 13. Mit Eingabe vom 03.12.2020 wurde der Behindertenpass, ausgestellt durch das Sozialministerium als Kopie vorgelegt. 14. Mit Eingabe vom 14.12.2021 wurde die Vollmacht für die Bundesagentur für Betreungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) vorgelegt. 15. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache neu der Gerichtsabteilung W272 zugewiesen. 16. Mit Eingabe vom 25.05.2022 legte der BF Fotos zum Militärdienst, ein ärztliches Attest vom 23.05.2022 und eine Untersuchung vom 07.07.2022 vor. Weiters wurde ein Antrag auf Zeugenbefragung von Frau XXXX beantragt. 16. Mit Eingabe vom 25.05.2022 legte der BF Fotos zum Militärdienst, ein ärztliches Attest vom 23.05.2022 und eine Untersuchung vom 07.07.2022 vor. Weiters wurde ein Antrag auf Zeugenbefragung von Frau römisch 40 beantragt. 17. Am 25.05.2022 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Russische Sprache. Vorgelegt wurde ein ärztliches Attest vom 23.05.2022, Zuweisungsformular für Radiologie und die Nuklearmedizin, MR vom 02.05.2021, 18. Das BVwG führte eine Anfrage bei der Staatendokumentation zum Thema: Colitis ulcerosa und primär sklerosierende Cholangitis- Medikamenten und Behandlungsverfügbarkeit durch. Die Anfragebeantwortung erfolgte am 06.08.2022. 19. Mit Schreiben vom 18.08.2022 wurde dem BF Parteiengehör zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema Colitis ulcerosa und primär sklerosierende Cholangitis- Medikamenten und Behandlungsverfügbarkeit gewährt. 20. Mit Eingabe vom 01.09.2022 erfolgte eine Stellungnahme des BF zu der Anfragebeantwortung. Der BF gab bekannt, dass dem BF mit der Möglichkeit der Stellungnahme nicht ausreichend Parteiengehör gewährt wurde. Weiters wurde zur Anfragebeantwortung im Wesentlichen angeführt, dass die Behandlung von ernsthaften Erkrankungen in der Russischen Föderation ein großes Problem darstellen. So seien auch die Medikamente nicht verfügbar und nur Ersatzmedikamente, welche jedoch nicht die gleichen Wirkungen aufweisen und außerdem sehr teuer und nicht immer verfügbar seien. Die Untersuchung in der Russischen Föderation sei nicht leistbar und vor allem nicht verlässlich. Der BF würde mangels nötiger Behandlung und Medikamenten einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen werden. 20. Mit Eingabe vom 01.09.2022 erfolgte eine Stellungnahme des BF zu der Anfragebeantwortung. Der BF gab bekannt, dass dem BF mit der Möglichkeit der Stellungnahme nicht ausreichend Parteiengehör gewährt wurde. Weiters wurde zur Anfragebeantwortung im Wesentlichen angeführt, dass die Behandlung von ernsthaften Erkrankungen in der Russischen Föderation ein großes Problem darstellen. So seien auch die Medikamente nicht verfügbar und nur Ersatzmedikamente, welche jedoch nicht die gleichen Wirkungen aufweisen und außerdem sehr teuer und nicht immer verfügbar seien. Die Untersuchung in der Russischen Föderation sei nicht leistbar und vor allem nicht verlässlich. Der BF würde mangels nötiger Behandlung und Medikamenten einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK unterworfen werden. 21. Am 10.01.2023 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Russische Sprache. Vorgelegt wurde eine Anmeldung zur Sozialversicherung als Nachweis dafür, dass der BF für drei Monate als Security gearbeitet hat. Das Verhandlungsprotokoll und die Anfragebeantwortung zur Krankheit des BF wurde der belangten Behörde mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. 22. Am 12.01.2023 langte eine Kopie des russischen Führerscheines und der russischen Geburtsurkunde ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt (auch des Vorverfahrens), der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.1. Zur Person des BF: Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX , Russland geboren. Der BF zog mit seiner Familie im Jahr 2000 nach Jakutsk. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er ist nach islamischen Ritus verheiratet und hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, außerdem spricht er fließend Russisch und ein wenig Deutsch.Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 , Russland geboren. Der BF zog mit seiner Familie im Jahr 2000 nach Jakutsk. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er ist nach islamischen Ritus verheiratet und hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, außerdem spricht er fließend Russisch und ein wenig Deutsch. Der BF hat 9 Jahre die Schule in Jakutsk besucht, danach 2 Jahre ein College, sowie eine Ausbildung zum Automechaniker und Schweißer. Die Ausbildung des Colleges hat er 2011 abgeschlossen. Der BF hat als Automechaniker gearbeitet. Auch der Vater und seine Mutter arbeiteten in Jakutsk und beziehen derzeit Pension. Der BF kann vorübergehend in Jakutsk im Haus seiner Eltern eine Unterkunft beziehen. Die Eltern leben nun in Jakutsk, die Eltern erhalten eine Pension und der Vater arbeitet teilweise. Der Bruder des BF lebt ebenfalls in Jakutsk mit der Familie und arbeitet als Bauingenieur. Die Schwester des BF lebt in Tschetschenien. Der BF hat regelmäßigen Kontakt mit seinen Eltern, den Eltern geht es gut. Der BF wurde in Russland aufgrund verschiedener Krankheiten behandelt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF falsch behandelt worden wäre. Der BF kennt die russische Kultur und Gepflogenheiten und kann sich diesen wieder eingliedern. Die Situation in Österreich: Der BF leidet an Colitis ulcerosa, primär sklerosierende Cholgangitis, und nimmt 3-mal täglich Ursofalk 250 mg (Wirkstoff Ursodesoxycholsäure), 1-mal täglich Mesagran 1000mg Beutel (Wirkstoff Mesalazin), 1-mal in der Woche Oleovit D3 Tropen (Wirkstoff Colecalciferol = Vitamin D3). Die Medikamente Pantoloc 40 mg, Novalgin nimmt der BF bei Bedarf ein. Die Behandlung stellt keine unmittelbare lebensbedrohliche Krankheit dar und kann in der Russischen Föderation in Jakutsk behandelt werden. Der BF kann die notwendigen Medikamente zumindest mit dem entsprechenden Wirkstoff erhalten. Der BF wird seit Einreise in das Bundesgebiet bezüglich seiner Krankheit in Österreich behandelt. Der BF ist kein COVID-19 Risikopatient. Der BF ist in Österreich in Besitz eines Behindertenpasses. Der BF hat 2 Cousinen in Österreich, zu welchen er jedoch kaum Kontakt hat. Der BF hat Kontakt zu anderen Personen. Der BF ist sportlich aktiv und trainiert Krafttraining und geht auch laufen. Der BF ist arbeitsfähig und –willig und ging unregelmäßig einer Beschäftigung nach. So besorgte er Gartenarbeiten, war auf einer Baustelle tätig und arbeitete als Security. Der BF ist derzeit nicht beschäftigt. Der BF arbeitete in Österreich ohne entsprechende arbeitsrechtliche Genehmigung. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF war in Österreich mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit 13.11.2021 nach islamischer Tradition verheiratet und ist nunmehr geschieden und lebt alleine in einem Haushalt. Der BF erhält keine sozialen Leistungen und finanziert sein Leben durch illegale Arbeit, teilweise legale Arbeit und Gelegenheitsjobs. Der BF kennt die österreichische Kultur, er hat kaum Kontakt zu anderen Österreichern. Am 18.09.2015 stellte der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 11.09.2018 (zugestellt durch Hinterlegung am 20.09.2018) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 16.10.2018 (eingebracht am 16.10.2018) durch seinen Rechtsberater als gewillkürte Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang.Am 18.09.2015 stellte der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 11.09.2018 (zugestellt durch Hinterlegung am 20.09.2018) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.) Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 16.10.2018 (eingebracht am 16.10.2018) durch seinen Rechtsberater als gewillkürte Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. 1.2. Zu den Fluchtgründen des BF: 1.2.1. Das Fluchtvorbringen des BF ist nicht glaubhaft. Er ist keiner konkreten und individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung wegen der von ihn angegebenen Unterstützung seines Cousins oder wegen einer oppositionellen Tätigkeit in den sozialen Netzen ausgesetzt. Der BF war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch oder journalistisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsland. Der BF hat die Russische Föderation weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Es wird festgestellt, dass der BF in der Russischen Föderation aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seinen politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein wird. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass er konkret Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Weiters wird festgestellt, dass dem BF aufgrund der Tatsache, dass er sich in Europa bzw. Österreich aufgehalten hat bzw. einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, deshalb in der Russischen Föderation keiner Verfolgung ausgesetzt sein wird. 1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat: Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht dem BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch russische Behörden oder durch andere Personen. Es wird festgestellt, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in keine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Eltern des BF könnten ihn in der Russischen Föderation nach einer Rückkehr im Bedarfsfall anfänglich unterstützen. Zudem könnte der BF auch ohne familiäre Unterstützung sich in der Russischen Föderation erhalten. Es ist dem BF möglich und zumutbar andere Städten in der Russischen Föderation außerhalb seiner Heimatortschaft wie Moskau oder andere große Städte als innerstaatliche Fluchtalternative wahrzunehmen. Die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland bieten trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise und vorhandener Coronapandemie bei vorhandener Arbeitswilligkeit entsprechende Chancen auch für russische Staatsangehörige. Es ist ihm möglich ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befrieden zu können, bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Der BF hat Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Es ist den Beschwerdeführern möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten in seinem Herkunftsland Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Die gesundheitlichen Einschränkungen können in der Russischen Föderation behandelt werden und er ist in der Lage die notwendigen Medikamente zu besorgen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF durch eine Erkrankung an das COVID-19 Virus eine höhere Gefahr der Erkrankung hat oder er eine schwere Erkrankung oder gar den Tod erleiden würde. In Jakutsk sind ausreichende medizinische Einrichtungen gegeben, die im Falle eines Bedarfs an medizinischer Hilfe, die notwendige Versorgung gewährleiste und ihm den Zugang zu dieser ermöglichen, der BF hat auch Zugriff an die notwendigen Medikamente hat. Der BF hat keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation innewohnenden Umstände eine Gewährung von subsidiären Schutz auch bei einem niedrigen Grad willkürlicher Gewalt angezeigt hätte. Der BF läuft auch nicht Gefahr im Falle der Rückkehr zwangsweise im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Der BF ist derzeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht von einer Einberufung zum Reservedienst in der Russischen Föderation betroffen. Der BF ist nicht von der Teilmobilmachung in der Russischen Föderation betroffen. Der BF kann nach Jakutsk oder auch an einen anderen Ort in der Russischen Föderation innerhalb und außerhalb Tschetscheniens zB nach Moskau, zurückkehren. Der BF könnte im Falle seiner Rückkehr wieder im Familienhaus in Jakutsk leben und sich danach selbst versorgen. Der BF ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. In Tschetschenien lebt seine Schwester, wodurch er auch dort über ein familiäres Netzwerk verfügt und diese insbesondere am Anfang unterstützen kann. Der BF ist mit den russischen und tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut und wurde mit diesen sozialisiert und kann sich in diese schnellstens einfügen. Der BF leidet an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen Erkrankungen, welche nicht im Herkunftsstaat nicht behandelbar wären. Auch vor dem Hintergrund der weltweiten Corona-Pandemie ist der BF nicht außergewöhnlich gefährdet und gehört keiner Covid- 19 Risikogruppe an: Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Er war weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt. 1.4. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation, Version 10 vom 09.11.2022, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation vom 14.04.2022 (Ukraine-Krieg: Sozialleistungen für Staatsangehörige und Situation von Rückkehrern aus dem Ausland, Militärische Rekrutierung für die Ukraine), Accordanfragebeantwortung vom 16.05.2022 zur Wehrpflicht und Mobilmachung (ecoi.net 2071763) sowie der Anfragebeantwortung vom 06.08.2022 zur Russische Föderation: Colitis ulcerosa und primär sklerosierende Cholangitis, Medikamenten- und Behandlungsverfügbarkeit, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.12.2022 und vom 13.12.2022 zu Russische Föderation/ Tschetschenien, Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien sowie EUUAA Bericht vom Dezember 2002 zu Russian Federation – Military Service ausgegangen: Ukraine-Krieg (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.04.2022) 1. Welche Informationen gibt es bezüglich der Heranziehung zum Wehrdienst/Wehrpflicht, seit dem Kriegseinsatz gegen die Ukraine?2. Werden - aufgrund der Verluste der russischen Armee in der Ukraine - Wehrpflichtige zwangsweise im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt bzw. gedrängt, sich freiwillig zu mel-den?1. Welche Informationen gibt es bezüglich der Heranziehung zum Wehrdienst/Wehrpflicht, seit dem Kriegseinsatz gegen die Ukraine?, 2. Werden - aufgrund der Verluste der russischen Armee in der Ukraine - Wehrpflichtige zwangsweise im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt bzw. gedrängt, sich freiwillig zu mel-den? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch, Englisch und Russisch wenige Informationen gefunden. Aufgrund der informationsspezifischen Art der Fragestellungen wurden diese nach zeitlich begrenzter Eigenrecherche an eine externe Stelle zur Recherche übermittelt. Aktuelle Informationen zu den Fragestellungen finden sich auch auf dem Koordinationsboard in der AFB RUSS_SM_MIL_Desertion_2022_03_29_KE. Diese AFB ist der Anfragebeantwortung beigelegt. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben. Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Russland im Krieg in der Ukraine Berufssoldaten einsetzt. Russland rekrutiert für den Krieg in der Ukraine außerdem syrische Kämpfer, Tschetschenen und russische Söldner. In etwa 1.000 Söldner der russischen Sicherheitsfirma Wagner-Gruppe befinden sich auf Kampfeinsatz im Osten der Ukraine (in der Region Donbas). Die USA besitzen Hinweise, dass Russland mit der Mobilisierung einiger Reservisten begonnen hat. Laut den nachfolgenden Quellen ist es vorgekommen, dass auch Grundwehrdiener in die Ukraine zum Kämpfen entsandt waren. Offenbar wurden diese wieder in die Russische Föderation zurückgeführt. Für das Frühjahr 2022 ordnete Putin im Rahmen der jährlichen Stellung die Einberufung von 134.500 Grundwehrdienern an. Gemäß dem Verteidigungsministerium steht diese Einberufung in keinem Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg. Bislang hat Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen oder eine Generalmobilmachung verkündet, was eine Massenmobilisierung und die Einberufung von Reservisten vereinfachen würde. Einzelquellen: Die Österreichische Botschaft berichtet Folgendes: Medienberichten zufolge kommen im Krieg in der Ukraine auf russischer Seite Berufssoldaten zum Einsatz. Es gab aber Vorfälle, in denen auch Grundwehrdiener zum Kampfeinsatz hinzugezogen wurden […]. ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (7.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail Die Österreichische Botschaft berichtet Folgendes [Hervorhebungen durch die Staatendokumentation]: […] EXKURS „Einsatz von Rekruten in der „Spezialoperation“ des russischen Militärs in der Ukraine: De facto wurden Rekruten, welche zu „Übungen“ einberufen wurden, auch in der russischen „Spezialoperation“ in der Ukraine – entgegen der [...] gesetzlichen Bestimmung - eingesetzt. Die russische Militärstaatsanwaltschaft ermittelt derzeit, weswegen es zu diesem Einsatz von Rekruten in Kampfeshandlungen kommen konnte. Auch in den staatlich kontrollierten Medien finden sich Hinweise zu diesem Kampfeseinsatz von Pflichtwehrdienern. Die Beiträge haben folgenden Wortlaut:„Und aus dem, was der offizielle Vertreter des Verteidigungsministeriums Igor Konaschenkow auf dem heutigen Briefing gesagt hat: Leider wurden einige Fakten der Anwesenheit Wehrdienstleistender in den Reihen der russischen Streitkräfte, die an der Spezialoperation auf dem Territorium der Ukraine teilnehmen, entdeckt. Praktisch alle diese Wehrdienstleistenden wurden schon auf das Territorium der RF zurückgeführt. Dennoch wurde auf eine dieser Unterabteilungen, die Aufgaben im Hinterland erfüllten, von einer Diversionsgruppe des Nationalistenbataillons ein Angriff verübt. Eine Reihe von Militärangehörigen, darunter auch Wehrdienstleistende, wurden gefangen genommen. Derzeit werden umfassende Maßnahmen zur Verhinderung der Entsendung Wehrdienstleistender in Gebiete mit Kampfhandlungen und zur Befreiung der gefangenen Militärangehörigen ergriffen.“ Der Pressesprecher des Präsidenten Dmitrii Peskow ergänzte dazu: „Vor Beginn der Spezialoperation wurde auf Befehl des Präsidenten der RF, des Oberkommandierenden Vladimir Putin allen Kommandierenden von Unterabteilungen mitgeteilt: Die Heranziehung von Wehrdienstleistenden für die Erfüllung jeglicher Aufgaben in der Ukraine auszusch[l]ießen. Dem Präsidenten wurde die Erfüllung dieses Befehls gemeldet. Im Zusammenhang mit dem Faktum der Anwesenheit einer Reihe von Wehrdienstleistenden in den Teilen der Streitkräfte, die an der Durchführung der Spezialoperation in der Ukraine teilnehmen, wurde der Hauptmilitärstaatsanwaltschaft auf Befehl des Präsidenten Material zugesandt, für die Prüfung und rechtliche Bewertung und Bestrafung der Amtsträger, die für die Nichterfüllung dieses Befehls verantwortlich sind.“ Der Tenor lautet also, dass es – entgegen den Befehlen des Präsidenten - zwar Wehrdienstleistende in die Ukraine gab, diese aber bereits wieder in die RF zurückgeführt wurden. Darüber hinaus hätten diese nur Aufgaben im Hinterland und nicht an der Front erfüllt. Die Militärstaatsanwaltschaft ermittle in dieser Sache bereits, um die Schuldigen zur Rechenschaft zu ziehen. [...] ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (17.3.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail Die internationale Nachrichtenagentur Reuters berichtet, dass der russische Präsident Putin im März 2022 im Rahmen der jährlichen Frühjahrsstellung die Einberufung von 134.500 Grundwehrdienern anordnete. Die Frühjahrsstellung dauert von 1. April bis 15. Juli und richtet sich an russische Männer im Alter von 18-27 Jahren. Gemäß dem Verteidigungsministerium steht die aktuelle Einberufung in keinem Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg. President Vladimir Putin on Thursday [March 2022] signed a decree ordering 134,500 new conscripts into the army as part of Russia's annual spring draft, but the defence ministry said the call-up had nothing to do with the war in Ukraine. […] The annual spring military draft, which runs from April 1 to July 15, will affect Russian men between the ages of 18 and 27, Putin's decree said. Reuters (31.3.2022): Russia drafts 134,500 conscripts but says they won't go to Ukraine, https://www.reuters.com/world/europe/russia-drafts-134500-conscripts-says-they-wont-go-ukraine-2022-03-31/, Zugriff 14.4.2022Die österreichische Tageszeitung Der Standard berichtet im März 2022 Folgendes [Hervorhebungen durch die Staatendokumentation]:Reuters (31.3.2022): Russia drafts 134,500 conscripts but says they won't go to Ukraine, https://www.reuters.com/world/europe/russia-drafts-134500-conscripts-says-they-wont-go-ukraine-2022-03-31/, Zugriff 14.4.2022, Die österreichische Tageszeitung Der Standard berichtet im März 2022 Folgendes [Hervorhebungen durch die Staatendokumentation]: Moskau rekrutiert syrische Söldner […] Syrische Milizionäre werden für den Krieg in der Ukraine auf der Seite Russlands rekrutiert[.] […] Laut Quellen in Syrien haben sich schon tausende Freiwillige gemeldet, wobei es sich jedoch mit Sicherheit um bezahlte Söldner handelt. Es soll bereits mehrere Rekrutierungszentren in größeren Städten geben. Auf Facebook wurde ganz konkret um Angehörige der 4. Division geworben – der größten und bestausgerüsteten der syrischen Armee. 3000 US-Dollar wurden abhängig von Qualifikation und Expertise in Aussicht gestellt, allerdings ohne nähere Angaben, für welchen Zeitraum diese Bezahlung gilt. […] Auch von der russischen Sicherheitsfirma Wagner-Gruppe, die fast überall ist, wo sich Russland engagiert, ist immer wieder die Rede, einige Hundert Kämpfer sollen bereits in der Ukraine im Einsatz sein. Die BBC zitiert ein ehemaliges Mitglied der Gruppe, das berichtet, dass sie via Telegram angeworben werden. Um Rebranding bemüht, sollen sie sich jetzt "Die Falken" nennen und unter der Leitung von Offizieren des russischen Militärgeheimdienstes stehen. Standard.at (14.3.2022): Krieg in der Ukraine: Moskau rekrutiert syrische Söldner, https://www.derstandard.at/story/2000134067686/moskau-rekrutiert-syrische-soeldner, Zugriff 14.4.2022 Die US-Tageszeitung Washington Post berichtet im April 2022, dass sich in etwa 1.000 Söldner der Wagner-Gruppe im Osten der Ukraine (in der Region Donbas) befinden. Die genaue Anzahl der Wagner-Söldner in der Ukraine ist unbekannt. In Russia’s ongoing invasion of Ukraine, about 1,000 Wagner mercenaries are concentrated in the country’s east, where Pentagon officials say Russia has refocused its war effort after failing to capture the capital, Kyiv. […] Pentagon press secretary John Kirby told reporters in March that the firm has about 1,000 fighters in the Donbas region of eastern Ukraine. […] Exactly how many Wagner mercenaries are in Ukraine and where they are coming from remain unknown. WP – Washington Post (9.4.2022): What is the Wagner Group, the Russian mercenary entity in Ukraine?, https://www.washingtonpost.com/world/2022/04/09/wagner-group-russia-uraine-mercenaries/, Zugriff 14.4.2022 Die US-Tageszeitung New York Times berichtet im April 2022, dass Russland Probleme hat, zusätzliche Truppen zu rekrutieren. Auch deshalb hat Russland syrische Kämpfer, Tschetschenen und russische Söldner ermuntert, die russischen Truppen zu verstärken. Russia’s problems finding additional troops are in large measure why it has invited Syrian fighters, Chechens and Russian mercenaries to serve as reinforcements. […] Russian mercenaries with combat experience in Syria and Libya are gearing up to assume an increasingly active role in a phase of the war that Moscow now says is its top priority: fighting in the country’s east. NYT – New York Times (6.4.2022): Russia Is Recruiting Mercenaries and Syrians to Ukraine, Western Officials Say, https://www.nytimes.com/2022/04/06/us/politics/russia-military-ukraine-war.html,NYT – New York Times (6.4.2022): Russia römisch eins s Recruiting Mercenaries and Syrians to Ukraine, Western Officials Say, https://www.nytimes.com/2022/04/06/us/politics/russia-military-ukraine-war.html, Zugriff 14.4.2022 Der internationale Nachrichtenkanal Euronews berichtet im April, dass die USA Hinweise besitzen, dass Russland mit der Mobilisierung einiger Reservisten begonnen hat. The United States has indications that Russia has started mobilizing some reservists and could be looking to recruit more than 60,000 personnel, a senior U.S. defense official said on Friday. Euronews (9.4.2022): Russia could be looking to recruit more than 60,000 reservists - U.S. official, https://www.euronews.com/2022/04/09/uk-ukraine-crisis-usa-russia-military, Zugriff 14.4.2022 Gemäß der Asylagentur der Europäischen Union hat Russland bislang nicht das Kriegsrecht ausgerufen oder eine Generalmobilmachung verkündet. Dadurch würde für Russland die Einberufung von Reservisten vereinfacht, und Russland könnte Männer mittels Massenmobilisierung zur Kampfteilnahme zwingen. […] Russia has so far not declared martial law or made a call for general mobilisation of forces, as reporting available for this query up to 3 April 2022. Such a declaration would enable Russia to call upon reserve forces more easily and force Russian men to fight through mass mobilisation and conscription, which has reportedly sparked fears among Russians fearing conscription due to mobilisation. [...] EUAA – European Union Agency for Asylum [EU] (7.4.2022): COI Query Response: Russian Federation: Treatment of military deserters by state authorities since the February 2022 invasion of Ukraine (1 February 2022 – 4 April 2022), https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_04_Q24_EUAA_COI_Query_Response_Russia_Treatment_of_military_deserters_by_state_authorities.pdf, Zugriff 14.4.2022 Sozialleistungen für Staatsangehörige (Haben sich seit dem Kriegseinsatz der Russischen Föderation in der Ukraine die Sozialleistungen für Staatsangehörige der Russischen Föderation geändert? Wenn ja, wie?) Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass für das Budget 2022 eine Verminderung der Ausgaben in den Bereichen Sozialleistungen und Gesundheitswesen vorgesehen ist. Dies bedeutet gegenüber 2021 ein Minus von RUB 117 Mrd. [ca. EUR 1,3 Mrd.] bzw. RUB 371 Mrd. [ca. EUR 4,1 Mrd.]. Hinweise auf eine weitere allgemeine Einschränkung von Sozialleistungen für russische Staatsangehörige seit Beginn des Ukraine-Kriegs konnten nicht gefunden werden. Ab 1.5.2022 sind neue monatliche Unterstützungszahlungen für 8-17-jährige Kinder bedürftiger Familien geplant. Die nachfolgende Quelle berichtet außerdem, dass Veteranen von Kampfhandlungen, Veteranen des Militärdienstes sowie Veteranen der Arbeit Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen haben. Hierzu zählen auch Veteranen, die seit 24.2.2022 in der Ukraine kämpfen. Veteranen haben Anspruch auf u.a. Pensionsleistungen; monatliche Geldleistungen; kostenfreien Wohnraum und kommunale Dienstleistungen; medizinische und prothetisch-orthopädische Hilfe. Einzelquelle: Die Österreichische Botschaft berichtet Folgendes [Hervorhebungen durch die Staatendokumentation]: Das im Dezember 2021 von Präsident Putin unterschriebene Gesetz über das föderale Budget für die Jahre 2022 bis 2024 (Путин утвердил бюджет с сокращением расходов на здравоохранение и социальную поддержку | Капитал страны (kapital-rus.
- ru)sieht zwar für 2022 eine Reduktion der veranschlagten Ausgaben für das Gesundheitswesen um 117 Mrd. RUB und für Sozialleistungen um 371 Mrd. RUB gegenüber 2021 vor, Hinweise auf eine weitere allgemeine Einschränkung von Sozialleistungen für russische Staatsangehörige seit Beginn des Ukraine-Kriegs konnten nicht gefunden werden. Mit dem Erlass N 175 des Präsidenten der Russischen Föderation vom 01.04.2022 (Указ Президента РФ от 31.03.2022 N 175 "О ежемесячной денежной выплате семьям, имеющим детей" / КонсультантПлюс (consultant.
- ru)wurden hingegen ab 01.05.2022 neue monatliche Unterstützungszahlungen für Kinder bedürftiger Familien im Alter von 8 bis 17 Jahren eingeführt. ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (7.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail Die Österreichische Botschaft berichtet, dass Veteranen von Kampfhandlungen, Veteranen des Mlitärdienstes sowie Veteranen der Arbeit Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen haben. Hierzu zählen auch Veteranen, die seit 24.2.2022 in der Ukraine kämpfen. Veteranen haben Anspruch auf u.a. Pensionsleistungen; monatliche Geldleistungen; kostenfreien Wohnraum und kommunale Dienstleistungen; medizinische und prothetisch-orthopädische Hilfe. [Hervorhebungen durch die Staatendokumentation]. In der Russischen Föderation gibt es das föderale Gesetz N 5-FZ "Über die Veteranen" vom 12.01.1995 idFv 26.03.2022 (sh. http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_5490/da29ae43e329f024a568d1e2ffb47123921c858d/). Art. 1 dieses Gesetzes legt fest, welche Kategorien von Veteranen es in der Russischen Föderation gibt, nämlich Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges, Veteranen von Kampfhandlungen auf dem Territorium der UdSSR, auf dem Territorium der Russischen Föderation und auf den Territorien anderer Staaten (im Folgenden: Veteranen von Kampfhandlungen), Veteranen des Militärdienstes und Veteranen der Arbeit.In der Russischen Föderation gibt es das föderale Gesetz N 5-FZ "Über die Veteranen" vom 12.01.1995 idFv 26.03.2022 (sh. http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_5490/da29ae43e329f024a568d1e2ffb47123921c858d/). Artikel eins, dieses Gesetzes legt fest, welche Kategorien von Veteranen es in der Russischen Föderation gibt, nämlich Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges, Veteranen von Kampfhandlungen auf dem Territorium der UdSSR, auf dem Territorium der Russischen Föderation und auf den Territorien anderer Staaten (im Folgenden: Veteranen von Kampfhandlungen), Veteranen des Militärdienstes und Veteranen der Arbeit. Gem. Art. 3 Abs 1 leg cit zählen zu den Veteranen von Kampfhandlungen:Gem. Artikel 3, Absatz eins, leg cit zählen zu den Veteranen von Kampfhandlungen: 1.) Angehörige der Streitkräfte, darunter Angehörige der Reserve, Wehrpflichtige, die zu Manövern einberufen wurden, Personen der Mannschafts- und Kommandeursdienstgrade der Organe des Innenministeriums, der Truppen der Nationalgarde, der Organe des Staatsschutzes, Angestellte der genannten Organe, Angestellte des Verteidigungsministeriums der UdSSR und der Russischen Föderation, Mitarbeiter von Einrichtungen und Organen des Strafvollzugssystems, von Organen der Zwangsvollstreckung der Russischen Föderation, die von Organen der Staatsgewalt der UdSSR oder der Russischen Föderation in andere Staaten entsandt wurden und bei der Erfüllung von Dienstpflichten in diesen Staaten an Kampfhandlungen teilgenommen haben, ebenso welche gemäß den Entscheidungen der Organe der Staatsgewalt der Russischen Föderation an Kampfhandlungen auf dem Territorium der Russischen Föderation teilgenommen haben. Gem. Art. 3 Abs 3 leg cit wird die Liste von Staaten, Städten, Territorien und Zeiträumen der Führung von Kampfhandlungen mit der Teilnahme von Staatsangehörigen der Russischen Föderation als Anlage zu diesem föderalen Gesetz geführt. Änderungen in dieser genannten Liste erfolgen durch föderales Gesetz.Gem. Artikel 3, Absatz 3, leg cit wird die Liste von Staaten, Städten, Territorien und Zeiträumen der Führung von Kampfhandlungen mit der Teilnahme von Staatsangehörigen der Russischen Föderation als Anlage zu diesem föderalen Gesetz geführt. Änderungen in dieser genannten Liste erfolgen durch föderales Gesetz. Mit dem föderalen Gesetz N 69-FZ vom 26.03.2022 wurde der Abschnitt III der Anlage (Kampfhandlungen russischer Staatsangehöriger im Ausland) um den Punkt "Erfüllung von Aufgaben im Zuge der militärischen Spezialoperation auf den Territorien der Ukraine, der Volksrepublik Donezk und der Volksrepublik Lugansk: seit dem 24. Februar 2022" ergänzt. Somit gelten Personen gem. Art. 3 Abs. 1 Z 1 des föderalen Gesetzes über Veteranen, die seit dem 24. Februar 2022 in der Ukraine oder den Volksrepubliken Donezk oder Lugansk kämpfen, als Veteranen mit Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen.Mit dem föderalen Gesetz N 69-FZ vom 26.03.2022 wurde der Abschnitt römisch drei der Anlage (Kampfhandlungen russischer Staatsangehöriger im Ausland) um den Punkt "Erfüllung von Aufgaben im Zuge der militärischen Spezialoperation auf den Territorien der Ukraine, der Volksrepublik Donezk und der Volksrepublik Lugansk: seit dem 24. Februar 2022" ergänzt. Somit gelten Personen gem. Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins, des föderalen Gesetzes über Veteranen, die seit dem 24. Februar 2022 in der Ukraine oder den Volksrepubliken Donezk oder Lugansk kämpfen, als Veteranen mit Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen. Gem. Art. 13 Abs 1 leg cit umfasst die soziale Unterstützung von Veteranen eine Reihe von Maßnahmen, einschließlich:Gem. Artikel 13, Absatz eins, leg cit umfasst die soziale Unterstützung von Veteranen eine Reihe von Maßnahmen, einschließlich: 1) der Pensionsleistungen, der Auszahlung von Zuwendungen in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Russischen Föderation; 2) des Erhalts monatlicher Geldleistungen; 3) der Gewährung von Wohnraum; 4) des Ersatzes von Aufwendungen zur Zahlung von Wohnraum und kommunalen Dienstleistungen; 5) der Gewährung medizinischer Hilfe und prothetisch-orthopädischer Hilfe. Die konkrete Ausgestaltung dieser Hilfe für Veteranen von Kampfhandlungen ist im Art. 16 leg cit geregelt.Die konkrete Ausgestaltung dieser Hilfe für Veteranen von Kampfhandlungen ist im Artikel 16, leg cit geregelt. ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail Situation von Rückkehrern aus dem Ausland (Gibt es Repressalien für Rückkehrer aus dem Ausland, welche schon lange im Ausland lebten, z.B. als Folge der europäischen (wirtschaftlichen) Sanktionen gegen die Russische Föderation?) Zusammenfassung: Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass nationale Gesetze keine Einschränkungen für Rückkehrer mit russischer Staatsbürgerschaft vorsehen. In der Praxis finden – rechtlich nicht gedeckte – Befragungen ein- und ausreisender Russen sowie Vertreter „unfreundlicher“ Staaten durch Grenzkontrollorgane statt. Es ist unklar, wie die dadurch gewonnenen Informationen von russischen Behörden weiter verwertet werden. Einzelquelle: Die Österreichische Botschaft berichtet Folgendes: Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen in der Russischen Föderation, welche Einschränkungen für Rückkehrerinnen/Rückkehrer mit russischer Staatsangehörigkeit aus dem Ausland vorsehen. De facto kommt es beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen aber zu Befragungen Ein- und Ausreisender (Russinnen/Russen, aber auch Vertreter/innen sog. „unfreundlicher Staaten“ – darunter auch: Republik Österreich) durch Grenzkontrollorgane. Da i.d.R. diesen Befragungen kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zugrunde liegt, erfolgen diese ohne entsprechende Rechtsgrundlage. Über die Verwendung der im Zuge der Befragung gewonnener Daten durch die russischen Behörden kann nur gemutmaßt werden, dass derartige Informationen zu repressiven Handlungen gegen russische Bürgerinnen/Bürger verwendet werden. ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail ACCORDANFRAGBEANTWORTUNG vom 16.05.2022 Allgemeine Informationen zur russischen Armee und zur Wehrpflicht, Generalmobilmachung, Einberufung von Reservisten „Auch in diesem Frühjahr beruft Russland 134.500 Männer im Alter von 18 bis 27 Jahren zum Wehrdienst ein – das hat aber laut Angaben aus Moskau nichts mit dem Krieg zu tun. Präsident Wladimir Putin unterzeichnete zu der Einberufung einen Erlass, wie mehrere russische Nachrichtenagenturen berichteten. Die zwölfmonatige Wehrpflicht für Männer zwischen 18 und 27 Jahren ist in Russland gesetzlich festgelegt. Zweimal im Jahr gibt es dafür Einberufungsbefehle. Der Einberufungszeitraum dauert bis Mitte Juli. Dieses Frühjahr werden laut Kreml etwas weniger Männer einberufen als im Frühjahr 2021. Damals waren 134.650 Wehrpflichtige eingezogen worden – 150 mehr als jetzt geplant. Gleichzeitig endet für andere Russen der einjährige Wehrdienst. Eine Zahl, wie viele Wehrpflichtige ausscheiden und in die Reserve geschickt werden, wurde nicht genannt.“ (Der Spiegel, 31. März 2022, https://www.spiegel.de/ausland/russland-beruft-134-500-wehrpflichtige-ein-a-55c10dfe-8846-4d77-a674-8ccb79108f82; Diese Informationen finden sich auch in dem folgenden russischen Artikel: Meduza: Путин подписал указ о весеннем призыве в армию [Putin unterzeichnete den Erlass über die Einberufung im Frühling], 31. März 2022 https://meduza.io/news/2022/03/31/putin-podpisal-ukaz-o-vesennem-prizyve-v-armiyu). Einsatz von Wehrpflichtigen in der Ukraine „Viele russische Soldaten wurden noch vor Abschluss der einjährigen Grundausbildung gezwungen, einen Vertrag als Zeitsoldat zu unterschreiben. Statt an der Militärübung teilzunehmen, müssen sie nun im Krieg kämpfen. Viele Mütter haben seit Tagen nichts mehr von ihren Kindern gehört. Es sind vier ganz einfache Worte, die von der Angst zu sterben und der Verzweiflung des Kriegs erzählen: ‚Mama, ich liebe dich.‘ Das waren die letzten Worte, die der russische Soldat Pawel seiner Mutter am Telefon zuflüsterte. Im Hintergrund ist das Donnern von Flugzeugen zu hören, zwischendurch hallen Schüsse. Wie es ihm geht und wo er sich befindet, wisse sie nicht, erzählt sie gegenüber der letzten unabhängigen Zeitung Russlands, der ‚Nowaja Gaseta‘. Die Zeitung hat mit mehreren Müttern gesprochen, deren Jungen an die Front geschickt wurden. Auffällig ist, dass es vor allem junge Wehrpflichtige trifft, die gerade erst ihre Grundausbildung absolviert haben, unerfahren und schlecht ausgebildet sind und nun an der Front verheizt werden. So wie der 23-jährige Pawel, der eigentlich Lehrer für Englisch und Französisch werden wollte. Nach der Grundausbildung wurde er bereits nach nicht einmal einem Jahr dazu gezwungen, einen Zweijahresvertrag beim Militär zu unterschreiben. ‚Wer nicht unterschreiben wollte, musste tagelang schwere Munitionskisten schleppen – so lange, bis sie am Ende den Vertrag unterschrieben‘, sagte seine Mutter. Den versprochenen Sold habe ihr Sohn nie erhalten, nur eine Zulage von 27.000 Rubel (umgerechnet circa 215 Euro). ‚Mein Sohn wurde betrogen‘, wiederholt sie immer wieder verzweifelt. Diese Masche des Kremls hat offenbar System: Immer mehr Mütter von jungen russischen Soldaten melden sich beim Moskauer ‚Komitee der Soldatenmütter‘, weil sie seit Tagen nichts mehr von ihrem Sohn gehört haben. Die Menschenrechtsorganisation hat sich zur Aufgabe gemacht, Missständen in der russischen Armee auf den Grund zu gehen. Viele Mütter berichten, dass auch ihre Söhne gezwungen wurden, einen Vertrag zu unterschreiben. So viele, dass das ‚Komitee der Soldatenmütter‘ inzwischen eine eigene Beratungshotline geschaltet hat, um Soldaten und ihren Familien nach Unterzeichnung des Vertrags zu helfen. Die Wehrpflicht dauert in Russland eigentlich zwölf Monate. Doch schon vorher können die Rekruten ihren Dienst verlängern und einen Vertrag als Zeitsoldat unterschreiben. Laut der Menschenrechtsorganisation sollen den jungen Russen bereits ausgefüllte Verträge vorgelegt worden sein. Sie werden nicht gefragt, sondern müssen in einer Reihe antreten und nacheinander den Vertrag unterschreiben. Dieser Vertrag ist Voraussetzung dafür, dass die Soldaten bei Militäroperationen eingesetzt werden dürfen. Dass sie nicht einmal die Grundausbildung abgeschlossen haben, kümmert keinen mehr. Putin setzt sie an vorderster Front ein. Diese Berichte hält der Militärexperte Gustav Gressel für eine realistische Darstellung. Viele dieser Soldaten hätten gar nicht gewusst, dass sie in den Krieg marschieren, sagte er im RND-Interview. ‚Der Kreml hat diesen Krieg vor den Soldaten geheim gehalten.‘ Wie ahnungslos die jungen Russen die ganze Zeit waren, zeigt sich in den Telefonaten mit ihren Familien. Der 23-jährige Pawel hatte im Osten Russlands seinen Wehrdienst verrichtet, dann wurde er in einer zweiwöchigen Zugfahrt nach Belarus gebracht. Anfang Februar folgten dann gemeinsame Übungen mit dem belarussischen Militär – damals meldete sich ihr Sohn einmal am Tag ganz kurz bei ihr. Am 16. Februar wurde das Militärmanöver für beendet erklärt. ‚Das war es, Mama, wir sind fertig, wir gehen nach Hause‘, erinnerte sie sich an die Worte ihres Sohnes. Doch Pawel wurde nicht zurückgebracht, stattdessen wurde die Militärübung verlängert. Aufgeregt erzählte er seiner Mutter, dass laut britischem Geheimdienst angeblich ein Einmarsch in die Ukraine bevorstehen würde. ‚Sie lügen alle‘, beschwichtigte sie ihn noch. Doch ihr Sohn stand mit anderen Soldaten zu diesem Zeitpunkt bereits zwei bis drei Kilometer vor der ukrainischen Grenze. Am Abend später das nächste Telefonat mit der Mutter: Er sei inzwischen auf ukrainischem Boden, aber man habe ihnen gesagt, sie hätten illegal die Grenze zur Ukraine überquert, hätten nichts mehr mit der russischen Armee zu tun, sie seien Deserteure. Das letzte Telefonat folgte am frühen Morgen: ‚Mama, die haben uns in Autos gesteckt, wir fahren weg, ich liebe dich. Wenn es eine Beerdigung gibt, glaub es nicht sofort.‘ Dann brach der Kontakt ab, von ihrem Sohn hat sie seitdem nichts mehr gehört. Viele Mütter suchen verzweifelt nach ihren Kindern, wenden sich an das Verteidigungsministerium und rufen bei Hilfsorganisationen an, um den Aufenthaltsort ihrer Jungen zu erfahren. Mehrere Tausend russische Soldaten sind nach Angaben der Ukraine bereits im Krieg gestorben, Hunderte wurden gefangen genommen. Das ukrainische Verteidigungsministerium erklärte: ‚Wenn Ihre Lieben in den letzten Monaten zu den Übungen gegangen sind und es keine Kommunikation mit ihnen gibt, nehmen sie höchstwahrscheinlich an dem Angriff auf die Ukraine teil.‘ Das Ministerium bietet ebenfalls eine eigene Hotline an, unter der Angehörige in Russland herausfinden können, ob ihr Sohn oder Ehemann gefangen genommen wurde und wie sie eine kurze Nachricht an ihn senden können. Das Verteidigungsministerium der Ukraine hat verstörende Videos veröffentlicht, in denen russische Gefangene erzählen, sie seien eigentlich in die Militärübung geschickt worden und wollten gar nicht in der Ukraine kämpfen. Es handelt sich vor allem um junge Rekruten, kaum einer dürfte älter als 25 Jahre sein. Manche Mütter erfahren erst durch diese Videos, was mit ihren Kindern passiert ist. Mehrere Tage lang äußerte sich Russland gar nicht über verletzte und gefangene Soldaten aus den eigenen Reihen. Erst am Mittwochabend nannte das russische Verteidigungsministerium Zahlen zu verletzten und getöteten Soldaten. Demnach seien 498 russische Soldaten getötet und 1597 verwundet worden. Eine Rückführung der Leichen lehne man ab, um keine Panik zu erzeugen. Das Komitee der Soldatenmütter wird derzeit überschwemmt von Anrufen und Zuschriften, berichtete die russische Politikerin Lyudmila Narusova dem unabhängigen TV-Sender Dozhd, der in Russland gesperrt ist. ‚Sie haben nichts zu verlieren‘, sagte sie über die Mütter, ‚sie suchen nach irgendetwas, das ihnen mehr über den Aufenthaltsort ihres Kindes verrät.‘ Einige hätten herausgefunden, dass ihr Sohn in Gefangenschaft ist, andere Kinder seien gestorben. Aber es gebe keine Möglichkeit, die Leichen nach Russland zubringen. Dabei seien die Leichen noch immer nicht begraben worden. ‚Sie werden von streunenden Hunden angenagt, einige seien nicht einmal identifiziert worden, weil sie so stark verbrannt sind.‘“ (rnd – Redaktionsnetzwerk Deutschland: „Mama, ich liebe dich“: Wie Putin junge Russen an der Front verheizt, 3. März 2022, https://www.rnd.de/politik/krieg-in-der-ukraine-wie-putin-junge-russen-an-der-front-verheizt-TIOAKLTIWFB3VFZFTVPTIYPMFI.html, der im Artikel erwähnte Artikel der Nowaja Gasjeta ist nicht mehr verfügbar). „Was wissen wir über diejenigen, die jetzt an dieser Militäroperation beteiligt sind? Handelt es sich um Vertragssoldaten oder um Wehrpflichtige? Oder sind es beides? Es sind alle, die ihnen untergekommen sind. Allem Anschein nach könnten sogar Soldaten dabei sei, die im November, Anfang Dezember eingezogen wurden. Sie wurden sehr schnell vereidigt, fast schon innerhalb von zwei Wochen, obwohl ihre Grundausbildung mindestens einen Monat dauert, und sie wurden sehr schnell zu diesen Ausbildungsplätzen geschickt, die einen in die Nähe von Rostow, andere in die Nähe von Woronesch, wieder andere in die Nähe von Belgorod und Kursk, wo es großen Brigaden und tatsächlich diese Ausbildungsplätze gibt. Solche Soldaten sind da auch dabei. Aber dieses Vorgehen ist nicht neu. Im Jahr 1996 wurde ein Erlass herausgegeben, dass Wehrpflichtige erst nach sechs Monaten und nur im Rahmen eines Vertrages an Kampfhandlungen teilnehmen können sollten. Damals versammelten die politischen Offiziere die Wehrpflichtigen und sagten zu ihnen, genau wie auch 2014, sie sollten eine Erklärung schreiben, dass sie Vertragssoldaten werden wollten. Manche taten das, andere nicht. Aber diejenigen, die das nicht taten, wurden trotzdem zu Kampfhandlungen geschickt.“ (Sag es Gordejewa, 23. März 2022, Timecode 42.17-43.28) „Bei der diesjährigen Einberufungskampagne ist vieles anders als sonst. Die russische Regierung will 134.500 Männer zum Militärdienst verpflichten - das Ziel liegt damit im üblichen Rahmen. Die Frage ist jedoch, was genau diesen Männern während ihrer einjährigen Wehrpflicht bevorstehen wird. Vieles deutet darauf hin, dass sie schnell in einem Kampfgebiet landen könnten und dort um ihr Leben fürchten müssten. […] Der russische Verteidigungsminister Sergej Schoigu sagte diese Woche, die neuen Rekruten würden nicht in Frontgebiete oder ‚Brennpunkte‘ geschickt. In großen Teilen der Bevölkerung stieß diese Aussage aber auf Skepsis. Viele erinnern sich noch an die beiden Tschetschenienkriege in den 90er und 2000er Jahren, in denen Tausende schlecht ausgebildete junge Soldaten getötet wurden. Auch Vorgänge im Vorfeld der Invasion in die Ukraine lassen viele Betroffene zweifeln. […] Die aktuelle Einberufungskampagne läuft seit Freitag. Theoretisch müssen alle russischen Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren für ein Jahr dienen. Bisher konnten viele aber eine Einberufung vermeiden, etwa aus gesundheitlichen Gründen oder weil sie wegen einer Universitätsausbildung zurückgestellt wurden. Vor allem in Moskau und anderen größeren Städten ist der Anteil derer, die keinen Militärdienst leisten, traditionell hoch. […] In den zurückliegenden Jahren gab sich der Kreml bemüht, im Rahmen der Modernisierung der Streitkräfte den Anteil der Berufssoldaten zu erhöhen. Aktuell befinden sich unter den etwa einer Million Angehörigen der Truppe mehr als 400.000 freiwillige Vertragssoldaten. Ob die Zahl auch im Falle eines länger andauernden Krieges in der Ukraine ausreichen würde, ist jedoch fraglich. Moskau müsste sich früher oder später entscheiden: Entweder mit einer begrenzten Zahl von Soldaten weiterzukämpfen und womöglich einige der militärischen Ziele zu verfehlen, oder aber weitere Männer zum Dienst an der Waffe einzuberufen und damit einen öffentlichen Widerstand zu riskieren, der die politische Lage destabilisieren könnte. Eine solche Entwicklung gab es während der russischen Kriege in Tschetschenien.“ (ZDF – Zweites Deutsches Fernsehen: Russische Wehrpflichtige in Angst vor Einsatz, 3. April 2022, https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/wehrpflicht-einberufung-sorge-ukraine-krieg-russland-100.html). […] „Wie viele russische Soldaten ihr Leben verloren haben, weiß niemand. In Russland ist es strafbar, andere Gefallenenzahlen als die offiziellen zu melden. Laut Verteidigungsministerium sind in der Ukraine 1351 russische Soldaten getötet worden. Sergej Kriwenko, Leiter der Menschenrechtsgruppe ‚Bürger. Armee. Recht‘, sagt, sein Team habe ‚ungefähr die gleiche Zahl‘ aus öffentlichen Quellen ermittelt. Doch das sei ‚die unterste Grenze‘. Er rechnet mit mehreren Tausend Toten. Es gebe viel mehr Daten über vermisste Soldaten, die müssten genau geprüft werden. ‚Es ist nicht klar, wer gefangen genommen wurde und wer tot ist‘, sagt der Aktivist, der sich seit 20 Jahren mit der Situation von Soldaten in Russland beschäftigt. Die Nato spricht dagegen von mindestens 7000 russischen Soldaten, die in der Ukraine ums Leben gekommen seien, Kiew von weitaus mehr getöteten Armeeangehörigen. Die bekannte Menschenrechtlerin und Leiterin des Komitees russischer Soldatenmütter, Walentina Melnikowa, sagte zuletzt in einem Interview mit einer russischen Journalistin, sie halte die Angaben der Ukrainer für korrekt. Mit dem SPIEGEL will sie nicht darüber reden, ‚es ist zu gefährlich mit ausländischen Medien zu sprechen‘. Sie verweist auf die verschärfte Gesetzeslage. Praktisch jedem drohen strafrechtliche Ermittlungen und bis zu fünf Jahre Haft, wenn er ‚gezielt‘ Informationen über das russische Militär sammelt, diese öffentlich macht – und dabei Unterstützung aus dem Ausland erhält. Der betreffende Paragraf ist so vage formuliert, dass er den Sicherheitsbehörden viel Spielraum lässt. Der Geheimdienst FSB hat klargemacht, dass er das Gesetz streng auslegt. Nicht nur Angaben zum Zustand der Truppe, sondern auch zur Stimmung der Soldaten fallen unter das Gesetz. Kriwenkos Organisation wurde bereits zum ‚ausländischen Agenten‘ erklärt. Die Website hat er vom Netz genommen, Angehörige beraten er und seine Kollegen nur noch anonym. Hunderte hätten in den ersten Wochen von Putins Einsatz bei ihm angerufen, vor allem Verwandte von Wehrdienstleistenden. ‚Wir können nur Empfehlungen geben, die Menschen müssen sich jetzt allein verteidigen‘, sagt Kriwenko. Es sei sinnlos, die Militärstaatsanwaltschaft oder Behörden zu kontaktieren, weil diese oft die Zusammenarbeit verweigerten. Andere sprechen vom ‚großen Schweigen‘ in Russland: ‚Mütter bekommen Geld und Orden für ihre toten Söhne und schweigen! Selbst die Mütter von Kriegsgefangenen trauen sich nicht, etwas zu sagen‘, schreibt eine Aktivistin, die ihren Namen nicht lesen will. Alle hätten Angst.“ (Der Spiegel: Das große Schweigen, 2. April 2022 ,verfügbar auf Factiva). Möglichkeiten von Zivildienst In einem Interview mit der Deutschen Welle (DW) im April 2022 antwortete der Jurist Alexandr Peredruk vom der russischen NGO Agora auf die Frage, was passiere, wenn ein Wehrpflichtiger den Wehrdienst nicht leisten wolle, dass das Recht auf Zivildienst in Anspruch genommen werden könne, wenn man es grundsätzlich ablehne, eine Waffe in die Hand zu nehmen. Zwei Kategorien von Bürgern der Russischen Föderation hätten dieses Recht. Kleine indigene Völker, die traditionelles Handwerk ausüben würden, sowie Personen mit Überzeugungen, die dem Militärdienst widersprechen würden. Dabei könne es sich um jegliche Art von Überzeugungen handeln - religiös, säkular und andere. Auf die Frage, wie sich ein Wehrpflichtiger verhalten solle, der aufgrund seiner Überzeugungen nicht zum Militärdienst gehen wolle, antwortete Peredruk, dass er beim Militärkommissariat einen Antrag einreichen müsse, in dem er seine Überzeugungen und Motive für die Wahl des Zivildienstes darlegen müsse. Dem Antrag müssten zudem ein Lebenslauf und ein Zeugnis des Studien- oder Arbeitsortes beigefügt werden. Das Militärkommissariat leite den Antrag an die Einberufungskommission weiter, die darüber entscheide, ob der Wehrdienst durch einen Zivildienst ersetzt werde oder der Antrag abgelehnt werde. Auf die Frage, ob der Wehrpflichtige Beweise dafür vorlegen müsse, dass er aus Gewissensgründen nicht zu den Waffen greifen wolle, antwortete Peredruk, dass nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation innere Überzeugungen nicht bewiesen werden müssten, aber sie müssen begründet werden. Es reiche nicht aus, der Einberufungskommission mitzuteilen, dass man Pazifist sei, man müsse auch sein Wertesystem erklären, das es einem verbiete, den Militärdienst abzuleisten. Mit anderen Worten sei die Überprüfung der Aufrichtigkeit der Überzeugungen durchaus zulässig. (DW, 1. April 2022, https://www.dw.com/ru/jurist-agory-zakon-ne-zapreshhaet-otpravljat-prizyvnikov-na-vojnu/a-61322339) Die in Lettland ansässige oppositionelle Onlinezeitung Meduza stellt im März 2022 ähnliche Informationen zu Verfügung und erklärt zudem, dass das föderale Gesetz „Über den Zivildienst“ klar vorschreibe, wie Wehrpflichtige vorgehen müssten, die Zivildienst leisten wollten. In der Realität würden sie aber auf viele Hindernisse stoßen. In den letzten Jahren hätten in Russland jeweils etwas mehr als 1.000 Personen Zivildienst gemacht, dabei würden alle sechs Monate mehr als 100.000 Männer zum Wehrdienst einberufen. Menschenrechtsaktivist·innen seien der Meinung, dass die geringe Zahl derjenigen, die sich für den Zivildienst entscheide, auf häufige Ablehnungen durch die Einberufungskommission zurückzuführen sei. Ihrer Meinung nach werde bei diesen Ablehnungen häufig gegen das Gesetz verstoßen. Wehrpflichtige, die sich für den Zivildienst entscheiden würden, würden zudem berichten, dass sie als Wehrdienstverweigerer bezeichnet, beleidigt und eingeschüchtert würden. Es sei daher wichtig, seine Rechte zu kennen und sich nicht dem direkten moralischen Druck zu beugen. (Meduza, 5. März 2022, https://meduza.io/feature/2022/03/05/chto-delat-esli-ya-ne-hochu-v-armiyu) Weigerung an Kampfhandlungen teilzunehmen, Wehrdienstverweigerung, Desertion Eine Anfragebeantwortung der BFA Staatendokumentation vom März 2022 enthält folgende Zusammenfassung einer Auskunft der Österreichischen Botschaft Moskau vom 17. März 2022: „Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass Desertion gemäß Art. 338 des russischen Strafgesetzbuches strafbar ist. Je länger die Tat zurückliegt, desto unwahrscheinlicher scheint eine Bestrafung. Deserteure während des Zweiten Weltkriegs, welche sich zwischen 1962 und 1995 stellten, gingen in bestimmten Fällen straffrei aus. Hingegen wurden beispielsweise Soldaten, die 1995 bzw. 2008 desertierten, später von Gerichten gemäß Art. 338 StGB zu Haftstrafen von 2 bzw. 3 Jahren verurteilt. ‚Desertion‘ wird gemäß Art. 338 StGB definiert und setzt den Vorsatz voraus, die militärische Einheit oder den Ort des Militärdienstes dauerhaft zu verlassen bzw. sich dem Militärdienst zu entziehen. Begangen werden kann das Delikt von Militärangehörigen, welche ihren Wehrdienst leisten, von Zeitsoldaten sowie von Reservisten. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Für das Jahr 2022 wurden Staatsangehörige der Russischen Föderation im Reservestand für die Durchführung militärischer Übungen einberufen. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Art. 338 dar. Russische Staatsbürger sind jedoch verpflichtet, binnen 2 Wochen bei den Militärkommissariaten zu erscheinen, um sich aus der Wehrkartei streichen zu lassen, falls sie für mehr als 6 Monate aus der Russischen Föderation ausreisen, bzw. um sich nach der Einreise in die Russische Föderation registrieren zu lassen. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann eine Geldstrafe von RUB 500 bis 3.000 [ca. EUR 5 bis 31] nach sich ziehen. Das Ausreiserecht eines russischen Staatsbürgers kann vorübergehend eingeschränkt werden, falls er zum Militär- oder Zivildienst einberufen wurde (bis zur Beendigung des Militär- oder Zivildienstes).„Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass Desertion gemäß Artikel 338, des russischen Strafgesetzbuches strafbar ist. Je länger die Tat zurückliegt, desto unwahrscheinlicher scheint eine Bestrafung. Deserteure während des Zweiten Weltkriegs, welche sich zwischen 1962 und 1995 stellten, gingen in bestimmten Fällen straffrei aus. Hingegen wurden beispielsweise Soldaten, die 1995 bzw. 2008 desertierten, später von Gerichten gemäß Artikel 338, StGB zu Haftstrafen von 2 bzw. 3 Jahren verurteilt. ‚Desertion‘ wird gemäß Artikel 338, StGB definiert und setzt den Vorsatz voraus, die militärische Einheit oder den Ort des Militärdienstes dauerhaft zu verlassen bzw. sich dem Militärdienst zu entziehen. Begangen werden kann das Delikt von Militärangehörigen, welche ihren Wehrdienst leisten, von Zeitsoldaten sowie von Reservisten. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Für das Jahr 2022 wurden Staatsangehörige der Russischen Föderation im Reservestand für die Durchführung militärischer Übungen einberufen. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Artikel 338, dar. Russische Staatsbürger sind jedoch verpflichtet, binnen 2 Wochen bei den Militärkommissariaten zu erscheinen, um sich aus der Wehrkartei streichen zu lassen, falls sie für mehr als 6 Monate aus der Russischen Föderation ausreisen, bzw. um sich nach der Einreise in die Russische Föderation registrieren zu lassen. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann eine Geldstrafe von RUB 500 bis 3.000 [ca. EUR 5 bis 31] nach sich ziehen. Das Ausreiserecht eines russischen Staatsbürgers kann vorübergehend eingeschränkt werden, falls er zum Militär- oder Zivildienst einberufen wurde (bis zur Beendigung des Militär- oder Zivildienstes). Hat ein einberufener Reservist an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheint er nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Hat der einberufene Reservist an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheint er nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß Art. 338 StGB vor.Hat ein einberufener Reservist an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheint er nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Hat der einberufene Reservist an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheint er nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß Artikel 338, StGB vor. Die im Art. 338 StGB für Desertion vorgesehenen Strafdrohungen gelten nur für Friedenszeiten. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verbrechen gegen den Militärdienst, begangen in Kriegszeiten oder in einer Gefechtssituation, wird durch die russische Gesetzgebung in Kriegszeiten festgelegt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat die Regierung der Russischen Föderation nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Laut diverser Medienartikel drohen bei Desertion in Kriegszeiten wesentlich härtere Strafen als die 7 bzw. 10 Jahre in Friedenszeiten, nämlich bis hin zur Todesstrafe. 1996 hat Russland ein Moratorium in Bezug auf die Todesstrafe eingeführt.“ (BFA Staatendokumentation, 29. März 2022, S. 2)Die im Artikel 338, StGB für Desertion vorgesehenen Strafdrohungen gelten nur für Friedenszeiten. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verbrechen gegen den Militärdienst, begangen in Kriegszeiten oder in einer Gefechtssituation, wird durch die russische Gesetzgebung in Kriegszeiten festgelegt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat die Regierung der Russischen Föderation nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Laut diverser Medienartikel drohen bei Desertion in Kriegszeiten wesentlich härtere Strafen als die 7 bzw. 10 Jahre in Friedenszeiten, nämlich bis hin zur Todesstrafe. 1996 hat Russland ein Moratorium in Bezug auf die Todesstrafe eingeführt.“ (BFA Staatendokumentation, 29. März 2022, S. 2) Einsatz von Männern aus Tschetschenien (Einberufung, wer kämpft in den tschetschenischen Bataillonen, Einsatz von Freiwilligen) Yandex Zen erläutert in einem Artikel vom März 2022, dass die Einberufung von Männern aus Tschetschenien 1994 ausgesetzt und bisher nicht vollumfänglich wieder eingeführt worden sei. Allerdings seien Tschetschenen aus anderen Regionen Russlands zur Armee einberufen worden und würden auch nach wie vor einberufen. Männer aus Tschetschenien würden heute bei der Einberufung einer begrenzten Quote unterliegen, es seien nicht mehr als 500 pro Einberufungskampagne. Ein bedeutender Teil von ihnen bleibe in Tschetschenien und leiste den Dienst in den Einheiten der Nationalgarde „Süden“ und „Norden“, in der schnellen Spezialeingreiftruppe „Achmat“ sowie in anderen Einheiten ab. 2018 seien von 500 Einberufenen nur 70 in anderen Regionen der Russischen Föderation geschickt worden, die nicht weit entfernt von Tschetschenien gewesen seien. Der vollumfänglichen Einberufung von Tschetschenen würden laut dem Artikel einige hochgestellte Generäle aus Moskau entgegenstehen. Ramsan Kadyrow arbeite jedoch daran, diese Situation zu ändern, und es sei nicht ausgeschlossen, dass nach den Ereignissen der jüngsten Vergangenheit die vollumfängliche Einberufung von Tschetschenen wieder eingeführt werde. (Yandex Zen, 10. März 2022, https://zen.yandex.ru/media/chechnya/gde-i-kak-segodnia-chechency-slujat-v-rossiiskoi-armii-pochemu-iz-chechni-takoi-nebolshoi-prizyv-6229e214164c08490d37eee4) „Schon kurz nach Kriegsbeginn hatte Kadyrow seine Unterstützung für den Krieg laut getrommelt – und die Hilfe seiner Spezialeinheit, der berüchtigten Kadyrowzy, angekündigt. […] Kadyrow soll mittlerweile zweimal in der Ukraine gewesen sein: Mitte März gab er an, nördlich von Kiew seine Truppen besucht zu haben. Trotz Videos und Fotos kamen Zweifel auf, ob er tatsächlich dort war. Der tschetschenische Machthaber sieht im Ukraine-Krieg offenbar eine Chance, seine Macht und sein Ansehen zu stärken, indem er seine Loyalität gegenüber Putin beweist – von dem er abhängig ist. Schon seit er an der Macht ist, sei seine Rolle das ‚Schreckgespenst‘, eine ‚ständige Bedrohung für Putins Feinde‘, sagt der Russland-Experte Konstantin von Eggert gegenüber al-Jazeera. ‚Kadyrow hat langjährige Erfahrung mit sogenannten ‚Säuberungsaktionen‘, und seine Kämpfer könnten als psychologisches Werkzeug gegen friedliche Ukrainer eingesetzt werden‘, so Alexander Kwachadse, Forschungsstipendiat bei der Georgischen Stiftung für Strategische und Internationale Studien, gegenüber dem ‚Guardian‘: ‚Die implizite Drohung lautet: Wenn ihr euch nicht ergebt, kann euch das gleiche Schicksal ereilen wie friedliche Städte in Georgien und Tschetschenien.‘ […] Kadyrows angebliche Frontbesuche sollen wohl den Ruf der tschetschenischen Truppen aufrechterhalten. Denn die tatsächlichen Kampfeinsätze scheinen im krassen Gegensatz zur PR zu stehen. Schon in den ersten Kriegstagen wurde eine etwa 400 Mann starke Spezialtruppe nahe dem Flughafen Hostomel bei Kiew vernichtend geschlagen. Gerüchte machten die Runde, die Ukraine habe Geheiminformationen aus Russland zur Landung der Truppe bekommen. Der berüchtigte General Magomed Tuschajew soll getötet worden sein, was die tschetschenische Regierung heftig dementiert. Laut mehreren Medienberichten und Militärbeobachtern sind die tschetschenischen Truppen auch kaum an vorderster Front zu finden. Mehrere prorussische Separatistenführer haben sich laut dem Bericht von al-Jazeera auch darüber beschwert, dass die auch bei der Belagerung von Mariupol kaum beteiligt sind, teils weil ihre Ausrüstung dafür unbrauchbar sei. Andere Experten führen ins Treffen, dass die Spezialtruppen zwar Erfahrung bei der Unterdrückung der Zivilbevölkerung hätten, in einem ‚echten‘ Krieg aber unerfahren seien. […] Im Gegensatz zu den russischen Soldaten führen die tschetschenischen Truppen Mobiltelefone bei sich, posten in sozialen Netzwerken und bezeichnen den Konflikt als ‚Krieg‘. Berichtet werden zudem Streitereien zwischen russischen Truppen und tschetschenischen Einheiten. Diese seien vor allem damit beschäftigt, mit ihren Postings weitere Kämpfer aus ihrer Heimat anzuwerben, denen laut Berichten 1.000 Dollar im Monat versprochen werden. Aus den Mobilfunkaktivitäten lasse sich ablesen, dass sie tatsächlich nicht im umkämpften Gebiet sind, sondern zumeist 20 Kilometer hinter der Frontlinie, so Kwachadse im ‚Guardian‘. Mehreren Dutzend Kämpfern wurde ein Video, das die Stärke der Truppe untermauern sollte, laut ukrainischen Angaben auch zum Verhängnis: Aus den Bildern ließ sich das Camp lokalisieren und wurde angegriffen.“ (ORF – Österreichischer Rundfunk: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, 30. März 2022, https://orf.at/stories/3256468/) Laut einer Wochenzusammenfassung von Kawkas Realii könne man aus den Beiträgen von Ramsan Kadyrow auf seinem Telegram-Kanal besser nachvollziehen, wer als sogenannter „Freiwilliger“ in die Ukraine geschickt werde. So sei etwa der Bruder von Chasan Chalitow, einem Kritiker von Ramsan Kadyrow, der in der Türkei lebe, in die Ukraine geschickt worden. Bevor dies mutmaßlich geschehen sei, habe der Verwandte des oppositionellen Bloggers erklärt, dass er für Allah fahre und vor der Kamera „Achmat ist Stärke“ gesagt. Einige Tage zuvor habe Chalitow gewarnt, dass sein Bruder mit Gewalt aus dem Dorf Sakan-Jurt weggebracht worden sei. Informationen darüber, dass tschetschenischen Kämpfern für eine Weigerung zu kämpfen damit gedroht werde, Vergeltungsmaßnahmen gegen ihre Verwandten zu ergreifen, habe eine Einwohnerin in einer der Städte rund um Kiew, die bis vor Kurzem von russischen Truppen belagert gewesen sei, in einem Interview mit Kawkas Realii bestätigt. Einer der Kadyrowzy habe der Gesprächspartnerin gegenüber eingestanden, dass das Haus seiner Familie in Tschetschenien mit all seinen Einwohner·innen ohne Gericht und Ermittlungen abgerissen werde, wenn er nicht in der Ukraine kämpfe. Von der Entsendung eines weiteren „Freiwilligen“ habe Kadyrow eine Woche zuvor berichtet. Es solle sich um Ruslan Tschachkijew handeln, der als Teenager für die Republik Itschkeria gekämpft habe. Dann sei Tschachkijew für Sprengstoffanschläge in Wladikawkas Anfang der 2000er Jahre verurteilt worden und bis zu der Veröffentlichung von Kadyrow habe er als tot gegolten. Eine Quelle von Kawkas Realii, die Tschachkijew kenne, habe verssichert, dass es sich bei der Person, die Kadyrow als ehemaligen Kämpfer für die Unabhängigkeit Tschetscheniens vorgestellt habe, in Wirklichkeit um eine Person mit dem gleichen Namen handle, der zwei Jahre zuvor aus einem Straflager entlassen worden sei. Kritiker von Ramsan Kadyrow würden die Richtigkeit der von Kadyrow präsentierten Geschichte bezweifeln. Und selbst wenn es sich um den Ruslan Tschachkijew von damals handle, dann würde er, wenn man seine Vergangenheit bedenke, wohl kaum freiwillig auf der Seite der russischen Streitkräfte kämpfen. Zuvor habe Adam Osmajew, der ein tschetschenisches Freiwilligenbataillon auf Seiten der Ukraine leite, angegeben, dass Ramsan Kadyrow alle in den Krieg schicke, die er nur schicken könne, darunter auch Invaliden und Personen, die sich vorher etwas zuschulden hätten kommen lassen (Kawkas Realii, 16. April 2022, https://www.kavkazr.com/a/kto-i-zachem-voyuet-za-kadyrova-v-ukraine-itogi-nedeli/31804447.html). In einem Interview mit Kawkas Realii gab Alla Dudajewa, die Witwe von Dschochar Dudajew, dem ersten Präsidenten der Republik Itschkeria, im April 2022 an, dass die tschetschenischen Kämpfer in der Ukraine nicht freiwillig dort seien. Einige würden kämpfen gehen, um ihre Familien zu ernähren, die jungen Männer aber würden vorwiegend gezwungen, denn ihnen werde mit Gefängnis oder mit Vergeltungsmaßnahmen für ihre Verwandten gedroht. Sie spreche aber nicht von den etwa 1.500 Tschetschenen, die an Kadyrows Seite seien, die per Blut mit Kadyrow verbunden seien, die er zwinge, an seinen Verbrechen, der Erniedrigung und der Ermordung des tschetschenischen Volkes teilzunehmen. Sie seien tatsächlich tollwütige Kadyrowzy, alle andere seien lediglich Kanonenfutter. (Kawkas Realii, 19. April 2022, https://www.kavkazr.com/a/chechentsy-i-voyna-v-ukraine-intervjyu-so-vdovoy-prezidenta-ichkerii-dzhohara-dudaeva/31811030.html) Länderinformation der Staatendokumentation – Russische Föderation Version 10. Vom 09.11.2022 COVID-19-Situation Letzte Änderung: 01.09.2022 In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vergleiche RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vergleiche RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.
- a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vergleiche CWRR o.D.
- a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vergleiche ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022). Moskau: In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022). Tschetschenien: In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (Ria.ru 11.3.2022). Dagestan: Das Tragen einer Maske wird empfohlen. An öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht für Personen über 60 Jahren, chronisch Kranke und Ungeimpfte. Es wird empfohlen, die Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen zu beschränken (KK 13.8.2022). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Desinfektion besteht weiterhin (KK 7.6.2022). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.576.793 Personen (50,19 % der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 25.7.2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 19.8.2022 CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (12.8.2022): Вакцинация от COVID-19 [COVID-19-Impfung], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 19.8.2022 CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 19.8.2022 CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/, Zugriff 19.8.2022 E-dag.ru – 'Mein Dagestan' (Moj Dagestan) / Offizielle Webseite Dagestans [Russland] (25.7.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 25.7.2022 Iswestija (1.7.2022): Минздрав продолжит оформлять сертификаты о вакцинации против COVID-19 [Gesundheitsministerium stellt weiterhin COVID-19-Impfzertifikate aus], https://iz.ru/1358412/2022-07-01/minzdrav-prodolzhit-oformliat-sertifikaty-o-vaktcinatcii-protiv-covid-19, Zugriff 25.7.2022 KK – Kaukasischer Knoten (13.8.2022): Дагестанские активисты усомнились в необходимости ужесточения антиковидных мер [Aktivisten aus Dagestan bezweifelten Notwendigkeit der Verschärfung von Anti-COVID-Maßnahmen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/380112/, Zugriff 29.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (7.6.2022): Масочный режим отменен в Дагестане [Maskenpflicht in Dagestan gefallen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/377927/, Zugriff 25.7.2022 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022 RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12, Zugriff 17.2.2022 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.7.2022): Russia Ends All Public Anti-COVID Restrictions, https://www.rferl.org/a/russia-ends-all-covid-restrictions/31924567.html, Zugriff 25.7.2022 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia’s Daily COVID-19 Infection Rate Hits Record Again, https://www.rferl.org/a/russia-covid-new-record/31694474.html, Zugriff 17.2.2022 Ria.ru – RIA Nowosti (11.3.2022): В Чечне сняли все ограничения по коронавирусу [In Tschetschenien alle COVID-Beschränkungen aufgehoben], https://ria.ru/20220311/chechnya-1777599119.html, Zugriff 25.7.2022 Russland-Analysen (Nr. 418) (11.4.2022): Chronik 14.-18.3.2022, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/418/RusslandAnalysen418.pdf, Zugriff 25.7.2022 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.7.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 25.7.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 06.10.2022 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) 2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Artikel 66, der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vergleiche Tass 20.9.2021). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk