Obsah (9)
§§ 127§§ 83§ 88§ 50§ 298§ 297§ 107§§ 15§§ 115RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlW272 2210781-1 Spruch, W272 2210781-1/53E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§§ 127, 15, 127 St
GB (Vergehen des (versuchten) Diebstahls) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 24.11.2006 wurde die Probezeit auf insgesamt 5 Jahr verlängert und am 29.04.2010 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.1) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.09.2004, Zl. römisch 40
Paragraphen 127, 15, 127, StGB (Vergehen des (versuchten) Diebstahls) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 24.11.2006 wurde die Probezeit auf insgesamt 5 Jahr verlängert und am 29.04.2010 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF schuldig war, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar am 17.08.2004 in XXXX ein Paar Herrenschuhe im Wert € 59,99 weggenommen und am 12.07.2004 in XXXX 2 Stück Superkleber und eine Zange im Gesamtwert von € 9,97 wegzunehmen versucht hat und damit das Vergehen des Diebstahls und des versuchten Diebstahles erfüllte. Mildern wurde bei der Strafbemessung das Geständnis und der ordentliche Lebenswandel des BF berücksichtigt, erschwerend lag kein Umstand vor.Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF schuldig war, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar am 17.08.2004 in römisch 40 ein Paar Herrenschuhe im Wert € 59,99 weggenommen und am 12.07.2004 in römisch 40 2 Stück Superkleber und eine Zange im Gesamtwert von € 9,97 wegzunehmen versucht hat und damit das Vergehen des Diebstahls und des versuchten Diebstahles erfüllte. Mildern wurde bei der Strafbemessung das Geständnis und der ordentliche Lebenswandel des BF berücksichtigt, erschwerend lag kein Umstand vor. 2) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.09.2005, Zl. XXXX ,
§§ 83Abs. 1, 229 Abs. 1, 141 Abs. 1 St
GB (Vergehen der Körperverletzung, der Urkundenunterdrückung und der Entwendung) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 24.11.2006 wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert und am 07.10.2010 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.2) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.09.2005, Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 83, Absatz eins, 229, Absatz eins, 141, Absatz eins, StGB (Vergehen der Körperverletzung, der Urkundenunterdrückung und der Entwendung) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 24.11.2006 wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert und am 07.10.2010 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Der zweiten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 30.03.2005 den XXXX durch Versetzen eines Schlages mit einem Tischtennisschläger ins Gesicht vorsätzlich am Körper leicht verletzt hat (blutende Rissquetschwunde mit Schwellung unter dem linken Auge). Zudem hat der BF am 04.04.2005 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die amtlichen Kennzeichen, die für das Fahrzeug des XXXX ausgegeben waren, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie in Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten, Rechtsverhältnissen oder Tatsachen gebraucht werden. Sowie am 06.04.2005 versucht hat, aus Unbesonnenheit und zur Befriedigung eines Gelüstes Sachen geringen Wertes mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und eine Vorstrafe, mildernd das teilweise Geständnis, die Provokation und der geringe Schaden gewertet.Der zweiten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 30.03.2005 den römisch 40 durch Versetzen eines Schlages mit einem Tischtennisschläger ins Gesicht vorsätzlich am Körper leicht verletzt hat (blutende Rissquetschwunde mit Schwellung unter dem linken Auge). Zudem hat der BF am 04.04.2005 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die amtlichen Kennzeichen, die für das Fahrzeug des römisch 40 ausgegeben waren, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie in Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten, Rechtsverhältnissen oder Tatsachen gebraucht werden. Sowie am 06.04.2005 versucht hat, aus Unbesonnenheit und zur Befriedigung eines Gelüstes Sachen geringen Wertes mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und eine Vorstrafe, mildernd das teilweise Geständnis, die Provokation und der geringe Schaden gewertet. 3) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.01.2006, Zl. XXXX ,
§ 83Abs. 1 St
GB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe zu 014 Hv 78/05g im Ausmaß von 1 Monat verurteilt, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 24.11.2006 wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert und am 19.05.2011 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.3) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.01.2006, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe zu 014 Hv 78/05g im Ausmaß von 1 Monat verurteilt, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 24.11.2006 wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert und am 19.05.2011 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Der dritten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 05.09.2005 in XXXX eine Person durch Versetzen von Faustschlägen gegen das Gesicht und gegen den Körper (Verletzung der Unterlippe, Kopfschmerzen und Schwellung im Bereich des Jochbogens) vorsätzlich am Körper leicht verletzt und an der Gesundheit geschädigt hat. Erschwerend wurde die Tatwiederholung und mildernd das Geständnis gewertet.Der dritten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 05.09.2005 in römisch 40 eine Person durch Versetzen von Faustschlägen gegen das Gesicht und gegen den Körper (Verletzung der Unterlippe, Kopfschmerzen und Schwellung im Bereich des Jochbogens) vorsätzlich am Körper leicht verletzt und an der Gesundheit geschädigt hat. Erschwerend wurde die Tatwiederholung und mildernd das Geständnis gewertet. 4) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.11.2006, Zl. XXXX , wurde der BF gemeinsam mit drei weiteren Angeklagten gemäß § 164 Abs. 2 und 4 StGB (Verbrechen der Hehlerei) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten verurteilt, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 10.03.2010 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.4) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.11.2006, Zl. römisch 40 , wurde der BF gemeinsam mit drei weiteren Angeklagten gemäß Paragraph 164, Absatz 2 und 4 StGB (Verbrechen der Hehlerei) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten verurteilt, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 10.03.2010 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Der vierten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 30.07.2006 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Sachen, die durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich durch Diebstahl oder durch Einbruch erlangt wurden, nämlich zwei Fahrräder in einem € 3.000,- nicht übersteigenden Wert, gekauft hat. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung zwei einschlägige Vorstrafen, die Begehung einer strafbaren Handlung während offener Probezeit und mildernd das umfassende, reumütige Geständnis des BF gewertet.Der vierten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 30.07.2006 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Sachen, die durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich durch Diebstahl oder durch Einbruch erlangt wurden, nämlich zwei Fahrräder in einem € 3.000,- nicht übersteigenden Wert, gekauft hat. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung zwei einschlägige Vorstrafen, die Begehung einer strafbaren Handlung während offener Probezeit und mildernd das umfassende, reumütige Geständnis des BF gewertet. 5) Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgericht XXXX vom 03.10.2007, Zl. XXXX
§ 88Abs. 1 St
GB (Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen, je € 6,- (sohin gesamt € 360,-), im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. 5) Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgericht römisch 40 vom 03.10.2007, Zl. römisch 40
Paragraph 88, Absatz eins, StGB (Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen, je € 6,- (sohin gesamt € 360,-), im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der fünften Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 26.04.2007 in XXXX bei der Fahrt durch Außerachtlassung der für den Straßenverkehr besonders gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu spät das verkehrsbedingte Anhalten des vor ihm gefahrenen PKWs bemerkte, sodass er mit seinem Fahrzeug auf das andere Fahrzeug auffuhr und dadurch der Lenker fahrlässig an der Gesundheit geschädigt wurde (Prellung der Halswirbelsäule). Der Sachschaden wurde vom Haftpflichtversicherer des BF zur Gänze beglichen, auch wurden die Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten egalisiert. Mildernd war das Geständnis des BF bei der Polizei zu berücksichtigen, jedoch erschwerend zwei Vorstrafen des BF wegen Körperverletzung.Der fünften Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 26.04.2007 in römisch 40 bei der Fahrt durch Außerachtlassung der für den Straßenverkehr besonders gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu spät das verkehrsbedingte Anhalten des vor ihm gefahrenen PKWs bemerkte, sodass er mit seinem Fahrzeug auf das andere Fahrzeug auffuhr und dadurch der Lenker fahrlässig an der Gesundheit geschädigt wurde (Prellung der Halswirbelsäule). Der Sachschaden wurde vom Haftpflichtversicherer des BF zur Gänze beglichen, auch wurden die Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten egalisiert. Mildernd war das Geständnis des BF bei der Polizei zu berücksichtigen, jedoch erschwerend zwei Vorstrafen des BF wegen Körperverletzung. 6) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.06.2009, Zl. XXXX ,
§ 83Abs. 1 St
GB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt. Der BF war von 12.05.2009 bis 03.06.2009 in Verwahrungs- und Untersuchungshaft und im Anschluss in Strafhaft, welche er am 12.08.2009 vollzogen hat.6) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.06.2009, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt. Der BF war von 12.05.2009 bis 03.06.2009 in Verwahrungs- und Untersuchungshaft und im Anschluss in Strafhaft, welche er am 12.08.2009 vollzogen hat. Der sechsten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 12.05.2009 in XXXX seine Gattin durch Faustschläge gegen Kopf und Körper am Körper verletzt hat, wodurch diese Abschürfungen am Ohr und Hämatome am linken Oberarm erlitt. Mildern wurde das Geständnis des BF, jedoch erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall des BF gewertet.Der sechsten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 12.05.2009 in römisch 40 seine Gattin durch Faustschläge gegen Kopf und Körper am Körper verletzt hat, wodurch diese Abschürfungen am Ohr und Hämatome am linken Oberarm erlitt. Mildern wurde das Geständnis des BF, jedoch erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall des BF gewertet. 7) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.03.2011, Zl. XXXX ,
§ 50Abs. 1 Z 1 Waff
G zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je € 4,- (insgesamt somit € 360,-) und für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der BF hat in XXXX am 21.09.2010, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie BF besessen.7) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 18.03.2011, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je € 4,- (insgesamt somit € 360,-) und für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der BF hat in römisch 40 am 21.09.2010, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie BF besessen. 8) Mit Urteil des Landes- und Schöffengerichts XXXX vom 08.09.2011, Zl. XXXX ,
§ 83Abs. 1 St
GB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt.8) Mit Urteil des Landes- und Schöffengerichts römisch 40 vom 08.09.2011, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Der achten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 03.03.2011 in XXXX eine Person durch Versetzen eines Faustschlages in Form einer Schwellung oberhalb des linken Auges und einer kleinen Wunde am Hinterkopf am Körper verletzt hat. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung mehrere einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall und mildernd das Geständnis des BF gewertet.Der achten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 03.03.2011 in römisch 40 eine Person durch Versetzen eines Faustschlages in Form einer Schwellung oberhalb des linken Auges und einer kleinen Wunde am Hinterkopf am Körper verletzt hat. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung mehrere einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall und mildernd das Geständnis des BF gewertet. 9) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 30.05.2012, Zl. XXXX ,
§ 298Abs. 1 St
GB (Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung) und § 1 zweiter Fall NotzeichenG (Vergehen des Missbrauches von Notzeichen) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen zu je € 4,- (insgesamt somit € 600,-) verurteilt.9) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 30.05.2012, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 298, Absatz eins, StGB (Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung) und Paragraph eins, zweiter Fall NotzeichenG (Vergehen des Missbrauches von Notzeichen) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen zu je € 4,- (insgesamt somit € 600,-) verurteilt. Der neunten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 26.12.2011 in XXXX dadurch, dass er den Polizeinotruf wählte und anzeigte, dass zwei bewaffnete und maskierte Männer das Wettbüro XXXX überfallen, mithin einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer Straftat, nämlich das Verbrechen des Raubes, wissentlich vortäuschte und durch eine falsche Notmeldung den Dienst einer der Rettung bei Unfällen dienenden Einrichtung in Anspruch nahm. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung das Zusammentreffen zweier Vergehen und 7 Vorstrafen und mildernd kein Umstand gewertet.Der neunten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 26.12.2011 in römisch 40 dadurch, dass er den Polizeinotruf wählte und anzeigte, dass zwei bewaffnete und maskierte Männer das Wettbüro römisch 40 überfallen, mithin einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer Straftat, nämlich das Verbrechen des Raubes, wissentlich vortäuschte und durch eine falsche Notmeldung den Dienst einer der Rettung bei Unfällen dienenden Einrichtung in Anspruch nahm. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung das Zusammentreffen zweier Vergehen und 7 Vorstrafen und mildernd kein Umstand gewertet. 10) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.01.2013, Zl. XXXX ,
§ 297Abs. 1 2. Fall St
GB (Verbrechen der Verleumdung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.10) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 08.01.2013, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB (Verbrechen der Verleumdung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Der zehnten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 13.11.2012 in XXXX durch die erhobene Behauptung „Die Lüge des Polizisten bezieht sich darauf, dass ich damals sehr wohl den Führerschein und den Zulassungsschein mit hatte und dem Polizisten auch übergeben habe, die beiden Dokumente führ ich in meiner Geldbörse immer mit“ einen Exekutivbeamten der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, ihn mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden mit 1 Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt falsch verdächtigte, wobei der BF wusste, dass die Verdächtigung falsch gewesen ist. Erschwerend wurden eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und mildernd kein Umstand gewertet.Der zehnten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 13.11.2012 in römisch 40 durch die erhobene Behauptung „Die Lüge des Polizisten bezieht sich darauf, dass ich damals sehr wohl den Führerschein und den Zulassungsschein mit hatte und dem Polizisten auch übergeben habe, die beiden Dokumente führ ich in meiner Geldbörse immer mit“ einen Exekutivbeamten der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, ihn mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden mit 1 Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt falsch verdächtigte, wobei der BF wusste, dass die Verdächtigung falsch gewesen ist. Erschwerend wurden eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und mildernd kein Umstand gewertet. 11) Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX vom 14.10.2014, Zl. XXXX ,
§ 127St
GB (Vergehen des Diebstahls) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen mit je € 4,- (neu bemessen am 10.03.2015) und im Uneinbringlichkeitsfalle zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der BF hat am 23.08.2014 in XXXX im Geschäft XXXX ein Parfum im Wert von € 59,90 mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.11) Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 14.10.2014, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 127, StGB (Vergehen des Diebstahls) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen mit je € 4,- (neu bemessen am 10.03.2015) und im Uneinbringlichkeitsfalle zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der BF hat am 23.08.2014 in römisch 40 im Geschäft römisch 40 ein Parfum im Wert von € 59,90 mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. 12) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.10.2015, Zl. XXXX und Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgericht Innsbruck vom 22.12.2015, Zl. XXXX (Aufhebung des Schuldspruch II. Vergehen des Diebstahls)
§ 107Abs. 1 und 2 St
GB (Vergehen der gefährlichen Drohung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.12) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.10.2015, Zl. römisch 40 und Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgericht Innsbruck vom 22.12.2015, Zl. römisch 40 (Aufhebung des Schuldspruch römisch zwei. Vergehen des Diebstahls)
Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (Vergehen der gefährlichen Drohung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Der zwölften Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 23.05.2015 in einem Supermarkt nachdem ihm die Bezahlung von Zigaretten mit einem Gutschein von der Kassiererin untersagt wurde zu schreien begann und in weiterer Folge die Ehegattin des Geschäftsführers beschimpfte, sodass der Geschäftsführer den BF aus dem Geschäftslokal begleitete und ein Hausverbot aussprach. Der BF begab sich wiederum in das Geschäftslokal, beschimpfte und beleidigte erneut die Ehegattin des Geschäftsführers, sodass der Geschäftsführer den BF vor das Lokal schob. Daraufhin bedrohte der BF den Geschäftsführer unter Vorhalt eines aufgeklappten Taschenmessers durch die Äußerung „I stick di ab, i stich die ab!“ gefährlich mit dem Tod, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafzumessung war als erschwerend die erhebliche Vorstrafenbelastung und der rasche Rückfall nach der am 14.10.2014 erfolgten Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX zu berücksichtigen. Milderungsgründe lagen keine vor.Der zwölften Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 23.05.2015 in einem Supermarkt nachdem ihm die Bezahlung von Zigaretten mit einem Gutschein von der Kassiererin untersagt wurde zu schreien begann und in weiterer Folge die Ehegattin des Geschäftsführers beschimpfte, sodass der Geschäftsführer den BF aus dem Geschäftslokal begleitete und ein Hausverbot aussprach. Der BF begab sich wiederum in das Geschäftslokal, beschimpfte und beleidigte erneut die Ehegattin des Geschäftsführers, sodass der Geschäftsführer den BF vor das Lokal schob. Daraufhin bedrohte der BF den Geschäftsführer unter Vorhalt eines aufgeklappten Taschenmessers durch die Äußerung „I stick di ab, i stich die ab!“ gefährlich mit dem Tod, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafzumessung war als erschwerend die erhebliche Vorstrafenbelastung und der rasche Rückfall nach der am 14.10.2014 erfolgten Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 zu berücksichtigen. Milderungsgründe lagen keine vor. 13) Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgericht XXXX vom 09.02.2016, Zl. XXXX ,
§ 127St
GB (Vergehen des Diebstahls) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,00 und im Uneinbringlichkeitsfalle 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Zugrunde liegt, dass der BF am 11.12.2015 im Geschäft XXXX in XXXX zwei Packungen XXXX im Wert von € 5,16 mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und hat hierdurch das Vergehen des Diebstahles begangen. Bei der Strafbemessung waren das Geständnis und die Tatsache, dass aus der Tat kein Schaden entstanden ist, als mildern zu berücksichtigen, wogegen vier einschlägige Vorstrafen als erschwerend ins Gewicht fielen.13) Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgericht römisch 40 vom 09.02.2016, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 127, StGB (Vergehen des Diebstahls) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,00 und im Uneinbringlichkeitsfalle 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Zugrunde liegt, dass der BF am 11.12.2015 im Geschäft römisch 40 in römisch 40 zwei Packungen römisch 40 im Wert von € 5,16 mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und hat hierdurch das Vergehen des Diebstahles begangen. Bei der Strafbemessung waren das Geständnis und die Tatsache, dass aus der Tat kein Schaden entstanden ist, als mildern zu berücksichtigen, wogegen vier einschlägige Vorstrafen als erschwerend ins Gewicht fielen. 14) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.08.2017, Zl. XXXX ,
§§ 15, 127, 107 Abs. 1 St
GB (Vergehen des versuchten Diebstahls und der gefährlichen Drohung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. 14) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.08.2017, Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 15, 127, 107, Absatz eins, StGB (Vergehen des versuchten Diebstahls und der gefährlichen Drohung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Der vierzehnten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 04.10.2016 in XXXX , eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Flasche Whiskey im Verkaufswert von € 23,99 mit dem Vorsatz wegzunehmen und sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern versuchte. Zudem hat der BF am 26.05.2017 in XXXX einen Justizwachebeamten durch die Äußerung „Ich kenne das Kennzeichen deines Pkw und deines Motorrads. Ich habe einen Freund beauftragt, der deine Adresse kennt und dein Leben wird genau so schwarz enden wie dein Motorrad. Du bist jetzt bereits tot!“ gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Erschwerend wurden zahlreiche einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und mildernd der teilweise Versuch sowie teilweise geständig war gewertet.Der vierzehnten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 04.10.2016 in römisch 40 , eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Flasche Whiskey im Verkaufswert von € 23,99 mit dem Vorsatz wegzunehmen und sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern versuchte. Zudem hat der BF am 26.05.2017 in römisch 40 einen Justizwachebeamten durch die Äußerung „Ich kenne das Kennzeichen deines Pkw und deines Motorrads. Ich habe einen Freund beauftragt, der deine Adresse kennt und dein Leben wird genau so schwarz enden wie dein Motorrad. Du bist jetzt bereits tot!“ gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Erschwerend wurden zahlreiche einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und mildernd der teilweise Versuch sowie teilweise geständig war gewertet. 15) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 17.10.2018, Zl. XXXX ,
§§ 115Abs. 1, 117 Abs. 2 St
GB (Vergehen der Beleidigung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.15) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 17.10.2018, Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 115, Absatz eins, 117, Absatz 2, StGB (Vergehen der Beleidigung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt. Der fünfzehnten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF als Insasse der Justizanstalt XXXX am 08.08.2018 nach dem Einlass in den Spazierhof auf einen anderen Insassen der Justizanstalt losgehen wollte, sehr aggressiv war, versuchte mit Fäusten auf diesen loszugehen und vom Justizwachebeamten sodann vorerst aufgefordert wurde, sein Verhalten zu unterlassen. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach und wurde noch lauter, weshalb er angewiesen wurde in seine Abteilung zurückzugehen. Daraufhin beschimpfte der äußerst aggressive BF den Justizwachebeamten, während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes vor mehreren Leuten durch die mehrfach lautstark geäußerten Worte „Arschloch“ und „Wichser“. Dadurch bekundete der BF seine Missachtung dem Justizwachebeamten gegenüber und beschimpfte ihn unflätig. Die Worte „Arschloch“ und „Wichser“ wurden vom Justizwachebeamten auch als Beleidigung und Beschimpfung empfunden. Bei der Strafzumessung war mildern nichts zu berücksichtigen, erschwerend fielen aber die 14 Vorstrafen ins Gewicht.Der fünfzehnten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF als Insasse der Justizanstalt römisch 40 am 08.08.2018 nach dem Einlass in den Spazierhof auf einen anderen Insassen der Justizanstalt losgehen wollte, sehr aggressiv war, versuchte mit Fäusten auf diesen loszugehen und vom Justizwachebeamten sodann vorerst aufgefordert wurde, sein Verhalten zu unterlassen. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach und wurde noch lauter, weshalb er angewiesen wurde in seine Abteilung zurückzugehen. Daraufhin beschimpfte der äußerst aggressive BF den Justizwachebeamten, während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes vor mehreren Leuten durch die mehrfach lautstark geäußerten Worte „Arschloch“ und „Wichser“. Dadurch bekundete der BF seine Missachtung dem Justizwachebeamten gegenüber und beschimpfte ihn unflätig. Die Worte „Arschloch“ und „Wichser“ wurden vom Justizwachebeamten auch als Beleidigung und Beschimpfung empfunden. Bei der Strafzumessung war mildern nichts zu berücksichtigen, erschwerend fielen aber die 14 Vorstrafen ins Gewicht. 16) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 12.05.2021, Zl. XXXX ,
§ 127St
GB (Vergehen des Diebstahls) zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätze zu je € 4,- (gesamt € 800,-) verurteilt. Zugrunde liegt der sechszehnten Verurteilung, dass der BF am 03.06.2019 in XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Pocketbike samt Zubehör im Gesamtwert von € 939,- mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, wodurch der Firma „ XXXX “ ein Schaden entstanden ist. Bei der Strafzumessung war mildernd kein Umstand, hingegen erschwerend waren die 15 Vorstrafen, davon 6 einschlägig, zu berücksichtigen.16) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 12.05.2021, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 127, StGB (Vergehen des Diebstahls) zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätze zu je € 4,- (gesamt € 800,-) verurteilt. Zugrunde liegt der sechszehnten Verurteilung, dass der BF am 03.06.2019 in römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Pocketbike samt Zubehör im Gesamtwert von € 939,- mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, wodurch der Firma „ römisch 40 “ ein Schaden entstanden ist. Bei der Strafzumessung war mildernd kein Umstand, hingegen erschwerend waren die 15 Vorstrafen, davon 6 einschlägig, zu berücksichtigen. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens und seier unveränderten persönlichen Situation ist zu prognostizieren, dass dier in Zukunft neuerlich Straftaten insbesondere im Vermögenskriminalitätsbereich aber auch im Bereich der körperlichen Unversehrtheit begehen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. Es wird festgestellt, dass der BF Alkohol trinkt und nicht in einer derzeitigen Therapie ist. 1.3.
- Das Bundesamt leitete das gegenständliche Statusaberkennungsverfahren aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen in Zusammenschau mit der geänderten Lage im Herkunftsstaat des BF ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF der ihm mit Bescheid zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt sowie festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Außerdem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.1.3.
- Das Bundesamt leitete das gegenständliche Statusaberkennungsverfahren aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen in Zusammenschau mit der geänderten Lage im Herkunftsstaat des BF ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF der ihm mit Bescheid zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt sowie festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Außerdem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 1.3.
- Der BF ist seit ca. 1995 mit XXXX nach islamischen Ritus verheiratet und hat mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen volljährigen Sohn namens XXXX , geboren am XXXX . Der BF lebt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt in XXXX . Seiner Ehefrau und seinem Sohn wurde im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt. Sie sind ebenfalls russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Der Sohn des BF wurde im Jahr 2019 vom Landesgericht XXXX wegen Gefährlicher Drohung, versuchter Nötigung und Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Seinem Sohn wurde rechtskräftig in
- Instanz der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, keine Aufenthaltsberechtigung Besonderer Schutz erteilt und ihm die Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt. Seine Frau ist weiterhin asylberechtigt im Bundesgebiet.1.3.
- Der BF ist seit ca. 1995 mit römisch 40 nach islamischen Ritus verheiratet und hat mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen volljährigen Sohn namens römisch 40 , geboren am römisch 40 . Der BF lebt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Seiner Ehefrau und seinem Sohn wurde im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt. Sie sind ebenfalls russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Der Sohn des BF wurde im Jahr 2019 vom Landesgericht römisch 40 wegen Gefährlicher Drohung, versuchter Nötigung und Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Seinem Sohn wurde rechtskräftig in
- Instanz der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, keine Aufenthaltsberechtigung Besonderer Schutz erteilt und ihm die Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt. Seine Frau ist weiterhin asylberechtigt im Bundesgebiet. 1.3.
- Der BF bezog Anfang 2005 Leistungen aus der Grundversorgung, danach lebte er von Sozialleistungen (Notstandshilfe/Überbrückungshilfe, Arbeitslosengeldbezug, Krankenstand) und war zeitweise erwerbstätig oder auch in Haft. Der BF war im Mai 2004 in Untersuchungshaft und verbüßte sodann 2009 eine 3-monatige, 2011 eine 3-monatige, 2013 eine 6-monatige, 2017 eine 6-monatige, 2018 eine 6-monatige und zuletzt 2020 eine 2-monatige Haftstrafe; insgesamt war der BF in seinem 18-jährigen Aufenthalt ca. 27 Monate in Haft. In den Jahren 2008, 2009, 2011, 2014, 2015, 2016 war der BF tageweise unter Freiheitsentzug in verschiedenen Polizeianhaltezentren. Dazwischen lebte der BF immer wieder bei seiner Ehefrau und seinem Sohn in XXXX , wo er bereits seit Ende Dezember 2006 fast durchgehend seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat. Seine Ehefrau ist erwerbstätig als Supermarktkassiererin und sein Sohn arbeitet bei XXXX und studiert Wirtschaftswissenschaften an der Universität in XXXX . 1.3.
- Der BF bezog Anfang 2005 Leistungen aus der Grundversorgung, danach lebte er von Sozialleistungen (Notstandshilfe/Überbrückungshilfe, Arbeitslosengeldbezug, Krankenstand) und war zeitweise erwerbstätig oder auch in Haft. Der BF war im Mai 2004 in Untersuchungshaft und verbüßte sodann 2009 eine 3-monatige, 2011 eine 3-monatige, 2013 eine 6-monatige, 2017 eine 6-monatige, 2018 eine 6-monatige und zuletzt 2020 eine 2-monatige Haftstrafe; insgesamt war der BF in seinem 18-jährigen Aufenthalt ca. 27 Monate in Haft. In den Jahren 2008, 2009, 2011, 2014, 2015, 2016 war der BF tageweise unter Freiheitsentzug in verschiedenen Polizeianhaltezentren. Dazwischen lebte der BF immer wieder bei seiner Ehefrau und seinem Sohn in römisch 40 , wo er bereits seit Ende Dezember 2006 fast durchgehend seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat. Seine Ehefrau ist erwerbstätig als Supermarktkassiererin und sein Sohn arbeitet bei römisch 40 und studiert Wirtschaftswissenschaften an der Universität in römisch 40 . Der BF war zum Teil nur einzelne Tage oder als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig. Er verfügte über etwas längere Anstellungen (mehr als 1 Monat) bei: XXXX als Arbeiter von 22.09.2008 bis 16.11.2008; XXXX von 16.08.2016 bis 21.11.2016, von 13.09.2017 bis 16.01.2018 und von 21.09.2018 bis 18.10.2018 als (geringfügiger) Arbeiter; Aurora Transport GmbH von 06.11.2018 bis 05.06.2019 als Arbeiter; XXXX von 02.07.2019 bis 23.08.2019 und von 28.08.2019 bis 20.11.2019 als Arbeiter; XXXX von 01.07.2021 bis 06.08.2021 als Arbeiter. Zuletzt arbeitete der BF auch bei dem Leasingunternehmen XXXX als Arbeiter (von 11.04.2022 bis 12.12.2022). Seit 02.01.2023 arbeitet der BF bei XXXX (seit Jänner 2023) als Leiharbeiter in einem Lager von XXXX in XXXX . Seine Dienstverhältnisse endeten jeweils unter einem Jahr und war er zum Entscheidungspunkt insgesamt ca. 36 Monate (3 Jahre) teilweise nur geringfügig erwerbstätig. Er war und ist nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert.Der BF war zum Teil nur einzelne Tage oder als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig. Er verfügte über etwas längere Anstellungen (mehr als 1 Monat) bei: römisch 40 als Arbeiter von 22.09.2008 bis 16.11.2008; römisch 40 von 16.08.2016 bis 21.11.2016, von 13.09.2017 bis 16.01.2018 und von 21.09.2018 bis 18.10.2018 als (geringfügiger) Arbeiter; Aurora Transport GmbH von 06.11.2018 bis 05.06.2019 als Arbeiter; römisch 40 von 02.07.2019 bis 23.08.2019 und von 28.08.2019 bis 20.11.2019 als Arbeiter; römisch 40 von 01.07.2021 bis 06.08.2021 als Arbeiter. Zuletzt arbeitete der BF auch bei dem Leasingunternehmen römisch 40 als Arbeiter (von 11.04.2022 bis 12.12.2022). Seit 02.01.2023 arbeitet der BF bei römisch 40 (seit Jänner 2023) als Leiharbeiter in einem Lager von römisch 40 in römisch 40 . Seine Dienstverhältnisse endeten jeweils unter einem Jahr und war er zum Entscheidungspunkt insgesamt ca. 36 Monate (3 Jahre) teilweise nur geringfügig erwerbstätig. Er war und ist nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert. 1.3.
- Der BF besuchte während seines Aufenthaltes in Österreich vereinzelt Deutschkurse, absolvierte aber keine Deutsch- oder Integrationsprüfung Außerdem machte er den Vorbereitungskurs für den Taxischein und Kurse bei XXXX . Er ist nicht Mitglied in einem Verein, auch nicht ehrenamtlich tätig noch geht er regelmäßig sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach. Der BF hat gute Deutschkenntnisse und die mündlichen Verhandlungen konnten größtenteils in deutscher Sprache durchgeführt werden.1.3.
- Der BF besuchte während seines Aufenthaltes in Österreich vereinzelt Deutschkurse, absolvierte aber keine Deutsch- oder Integrationsprüfung Außerdem machte er den Vorbereitungskurs für den Taxischein und Kurse bei römisch 40 . Er ist nicht Mitglied in einem Verein, auch nicht ehrenamtlich tätig noch geht er regelmäßig sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach. Der BF hat gute Deutschkenntnisse und die mündlichen Verhandlungen konnten größtenteils in deutscher Sprache durchgeführt werden. Der BF ist weiterhin mit den tschetschenischen Gebräuchen und Werten vertraut. Er ist sowohl in der „tschetschenischen Community“ verankert, konnte sich aber auch einen Freundeskreis außerhalb des tschetschenischen Umfelds aufbauen, die er in der Freizeit trifft und besucht. Der BF wünscht sich eine tschetschenische Staatsbürgerschaft. Sonstige Familienangehörigen oder Verwandte hat der BF im Bundesgebiet nicht. Der BF verfügt über mehr als € 20.000 an Barmittel und hat keine Schulden. 1.
- Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation, Version 10 vom 09.11.2022, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation vom 14.04.2022 (Ukraine-Krieg: Sozialleistungen für Staatsangehörige und Ukraine-Krieg: Situation von Rückkehrern aus dem Ausland), die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation und Tschetschenien vom 13.12.2022 sowie 20.12.2022 (Ukraine-Krieg: Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien) und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation vom 04.08.2022 (Medikamentenverfügbarkeit bei HIV) ausgegangen: Politische Lage Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): - Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) - Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) - sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) - Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) - Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) - 2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Artikel 66, der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vergleiche Tass 20.9.2021). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am
- und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am
- und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022).Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021a): Russische Föderation: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/steckbrief/201534, Zugriff 25.7.2022 ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021b): Russische Föderation: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 5.8.2022 ● BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.8.2022 ● BS – Bertelsmann Stiftung
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ODIHR NEEDS ASSESSMENT MISSION REPORT 31 May-4 June 2021, https://www.osce.org/files/f/documents/0/f/491066_0.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (6.6.2018): Russian Federation: Presidential Election 18 March 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/2/4/383577_0.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● Rat – Rat der Europäischen Union (28.9.2022): Pressemitteilung: Ukraine: Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union zu den illegalen Scheinreferenden Russlands in den Regionen Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/09/28/ukraine-declaration-by-the-high-representative-on-behalf-of-the-european-union-on-the-illegal-sham-referenda-by-russia-in-the-donetsk-kherson-luhansk-and-zaporizhzhia-regions/, Zugriff 3.10.2022 ● RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (30.9.2022a): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2022 № 686 'О признании Херсонской области' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2022, № 686, 'Über die Anerkennung der Region Cherson’], publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202209300002?type=pdf, Zugriff 3.10.2022 ● RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (30.9.2022b): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2022 № 685 'О признании Запорожской области' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2022, № 685, 'Über die Anerkennung der Region Saporischschja’], publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202209300001?type=pdf, Zugriff 3.10.2022 ● RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 13.7.2022 ● Ria.ru – RIA Nowosti (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.8.2022 ● Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021a): Der gleiche Eintopf, nur aufgewärmt: Die Dumawahlen 2021 und das zunehmend hegemonial-autoritäre Regime in Russland, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021b): Chronik:
- –
- September 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● Standard, Der (30.9.2022): Annexion: Putins Propaganda-Rede im Kreml, https://www.derstandard.at/story/2000139593596/putin-zu-annektierten-ukrainischen-gebietenfuer-immer-unsere-buerger, Zugriff 3.10.2022 ● SW – Staatssekretariat für Wirtschaft [Schweiz] (3.8.2022): Ukraine: Schweiz setzt neue Sanktionen um, https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-89874.html, Zugriff 8.8.2022 ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (14.10.2021): SWP-Aktuell (Nr. 67): Russlands Dumawahl 2021, https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A67_dumawahl_2021.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● Tass [Russland] (4.10.2022): Совфед единогласно одобрил законы о принятии новых субъектов в Россию [Föderationsrat billigte einstimmig Gesetze über Aufnahme neuer Subjekte], https://tass.ru/politika/15947447, Zugriff 4.10.2022 ● Tass [Russland] (20.9.2021): United Russia candidates win most regional governors’ elections, https://tass.com/politics/1340323, Zugriff 5.8.2022 ● UG – Universität Göteborg / V-Dem-Institut (Varieties of Democracy) (3.2022): Democracy Report 2022: Autocratization Changing Nature?, https://v-dem.net/media/publications/dr_2022.pdf, Zugriff 25.7.2022 ● UN – United Nations (27.9.2022): So-called referenda in Russian-controlled Ukraine ‘cannot be regarded as legal’: UN political affairs chief, https://news.un.org/en/story/2022/09/1128161, Zugriff 3.10.2022 ● USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022 ● WZ – Wiener Zeitung (27.6.2022): Sanktionen: G7 verschärfen Kurs gegen Russland erheblich, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2152420-G7-verschaerfen-Kurs-gegen-Russland-erheblich.html, Zugriff 8.8.2022 ● ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (3.11.2021): Spotlight 39/2021: Russland auf dem Weg zum Zentralstaat?, https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 5.8.2022 Tschetschenien Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022).Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vergleiche FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022). Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014).Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vergleiche AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vergleiche OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022 ● BS – Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 25.7.2022 ● Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.8.2022 ● ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHu