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{'item': 'G314 2263475-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2023 GeschäftszahlG314 2263475-2 SpruchG314 2263475-2/10E, G314 2263475-2/10E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.12.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Tunesien, vertreten durch die RAe Dr. Peter LECHENAUER & Dr. Margrit SWOZIL, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Tunesien, vertreten durch die RAe Dr. Peter LECHENAUER & Dr. Margrit SWOZIL, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , zu Recht: A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der BF hat keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat. Er hat das Bundesgebiet nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen und ist nach Deutschland weitergereist, danach ohne Reisedokument nach Österreich zurückgekehrt und hat anschließend neuerlich versucht, nach Deutschland einzureisen. Seine Anträge auf internationalen Schutz wurden ab- bzw. zurückgewiesen. Der BF hat keine familiären, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er wird in der Schubhaft von in anderen europäischen Staaten lebenden Angehörigen finanziell unterstützt. Angesichts seiner bisherigen Mobilität ist davon auszugehen, dass er bei einer allfälligen Entlassung aus der Schubhaft sich nicht für eine förmliche Rückführung nach Tunesien, wohin er nicht zurückkehren möchte, zur Verfügung halten, sondern Untertauchen oder in einen anderen Staat weiterreisen würde. Letztlich spricht auch sein Verhalten während der Schubhaft dafür, dass er die Abschiebung nach Tunesien verhindern möchte. Im Ergebnis überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung nach wie vor sein Interesse an persönlicher Freiheit. Es ist jedenfalls nach wie vor von Fluchtgefahr auszugehen. Das HRZ-Verfahren wird mit Erfolgsaussicht betrieben, zumal ein Rückführungsabkommen mit Tunesien besteht und die Daten des BF bereits zur Identifizierung nach Tunesien übermittelt wurden. Es ist davon auszugehen, dass dies in absehbarer Zeit – jedenfalls innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer – erfolgen wird. Die zeitnahe Abschiebung des BF erscheint daher möglich, zumal auch keine Covid-bedingten Einreisebeschränkungen mehr bestehen. Aufgrund des Fehlens eines Reisedokuments sind die Voraussetzungen gemäß § 80 Abs 4 FPG für eine Anhaltung in Schubhaft für eine Dauer von über sechs Monaten erfüllt.Aufgrund des Fehlens eines Reisedokuments sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG für eine Anhaltung in Schubhaft für eine Dauer von über sechs Monaten erfüllt. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Die Anhaltung des BF in Schubhaft ist somit weiterhin verhältnismäßig, zumal er nach wie vor haftfähig ist und in absehbarer Zeit mit seiner Rückführung zu rechnen ist. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.12.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.12.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2263475.2.00

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