RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2023 GeschäftszahlI407 2254361-1 SpruchI407 2254361-1/3E, I407 2254361-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer bezog zuletzt aufgrund eines Antrages vom 07.11.2021 Notstandshilfe.
- Der Beschwerdeführer stand von 07.02.2022 bis 08.02.2022 in einem Dienstverhältnis mit der Firma XXXX (in der Folge: Dienstgeber G).
- Der Beschwerdeführer stand von 07.02.2022 bis 08.02.2022 in einem Dienstverhältnis mit der Firma römisch 40 (in der Folge: Dienstgeber G).
- Am 08.02.2022 endete das Dienstverhältnis mittels Lösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer.
- Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme bis 10.02.2022 auf. In der Folge gab der Beschwerdeführer im Telefonat am 10.02.2022 mit der belangten Behörde bekannt, dass er beim Dienstgeber G angefangen habe und dort aber ein sehr schlechtes Betriebsklima herrsche. Er sei angeschrien und wäre auch der vereinbarte Tätigkeitsbereich nicht eingehalten worden.
- Mit E-Mail vom 14.02.2022 äußerte sich der Dienstgeber G betreffend die Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Beschwerdeführer wie folgt: Der Beschwerdeführer sei am ersten Tag im Hochregallager gewesen, da er die Abläufe in der Firma erst einmal kennenlernen und von einem ihrer Mitarbeiter eingeschult werden musste. Der Abteilungsleiter des Dienstgebers G habe noch versucht, den Beschwerdeführer davon zu überzeugen, sich die Arbeit doch wenigstens für eine Woche anzusehen, da man nach einem Tag den Job nicht wirklich einschätzen könne und habe dieser nur geantwortet, ihm gefalle das Klima nicht. Auf die Frage, ob er damit „das Raumklima oder das zwischenmenschliche Klima“ meine, habe der Beschwerdeführer „beides“ geantwortet. Der Beschwerdeführer habe dann im Anschluss verlangt, dass er eine Bestätigung darüber erhalte, dass das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde. Dies wäre ihm natürlich nicht bescheinigt worden.
- Mit Bescheid vom 17.02.2022 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum 09.02.2022 bis 08.03.2022 keine Notstandshilfe erhält und ihm keine Nachsicht erteilt wird. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der vorzeitige Austritt des Beschwerdeführers ungerechtfertigt gewesen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Im Falle der Aufnahme eines nachhaltigen Dienstverhältnisses würde eine Prüfung, ob Nachsicht erteilt werden könne, automatisch erfolgen.
- Mit Bescheid vom 17.02.2022 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum 09.02.2022 bis 08.03.2022 keine Notstandshilfe erhält und ihm keine Nachsicht erteilt wird. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der vorzeitige Austritt des Beschwerdeführers ungerechtfertigt gewesen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Im Falle der Aufnahme eines nachhaltigen Dienstverhältnisses würde eine Prüfung, ob Nachsicht erteilt werden könne, automatisch erfolgen.
- Mit E-Mail vom 19.02.2022 brachte der Beschwerdeführer seine Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er sich kurz nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Dienstgeber G eine neue Arbeitsstelle gesucht und angenommen habe. Zudem sei das Arbeitsklima bei Dienstgeber G sehr schlecht und ersuche er daher um Aufhebung der Sperre.
- Mit Bescheid vom 07.04.2022 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab und führte im Wesentlichen aus, dass auf Basis der Erläuterungen des ehemaligen Dienstgebers G von einem unberechtigten Austritt des Beschwerdeführers auszugehen sei und die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 AlVG daher erfüllt seien. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 11 Abs 2 AlVG eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Ausmaß von fünf Tagen gewährt.
- Mit Bescheid vom 07.04.2022 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab und führte im Wesentlichen aus, dass auf Basis der Erläuterungen des ehemaligen Dienstgebers G von einem unberechtigten Austritt des Beschwerdeführers auszugehen sei und die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG daher erfüllt seien. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, AlVG eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Ausmaß von fünf Tagen gewährt.
- Mit Schriftsatz vom 20.04.2022 (eingelangt am 22.04.2022) beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen vor, er sei nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Dienstgeber G ein langfristiges Dienstverhältnis mit einer anderen Firma eingegangen. Aufgrund der Erkrankung eines Vorarbeiters habe der Dienstgeber G ihn leider kündigen müssen, es sei niemand anderes für die Aufgabe verfügbar gewesen. Aufgrund dessen ersuche er gerade in Zeiten von Corona und diversen Teuerungen Nachsicht zu gewähren.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2022 zur Beschwerde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der unter der I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.1.
- Der unter der römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 07.11.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe. 1.
- Im Zeitraum vom 07.02.2022 bis 08.02.2022 stand er in einem Dienstverhältnis mit dem Dienstgeber G, welches er durch seinen vorzeitigen Austritt beendete. 1.
- Der Beschwerdeführer löste das Dienstverhältnis nicht aus einem der in § 11 Abs 2 AlVG genannten Gründe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass das Betriebsklima des Dienstgebers G derart schlecht gewesen wäre, um eine Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Beschwerdeführer zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer nahm am 21.02.2022 ein neues Beschäftigungsverhältnis auf, welches er mit 25.02.2022 erneut beendete. 1.
- Der Beschwerdeführer löste das Dienstverhältnis nicht aus einem der in Paragraph 11, Absatz 2, AlVG genannten Gründe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass das Betriebsklima des Dienstgebers G derart schlecht gewesen wäre, um eine Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Beschwerdeführer zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer nahm am 21.02.2022 ein neues Beschäftigungsverhältnis auf, welches er mit 25.02.2022 erneut beendete.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang, dem Datum der Antragstellung, zu Dauer und Zeitraum des Dienstverhältnisses sowie der Sperrfrist ergeben sich aus dem Akteninhalt des AMS und sind soweit unstrittig. 2.
- Die Feststellungen zur Auflösung des Dienstverhältnisses sowie den dahinterliegenden Gründen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und des Dienstgebers. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis am 08.02.2022 gelöst hat. Die belangte Behörde kontaktierte den Beschwerdeführer am 10.02.2022 telefonisch. Dieser gab an, dass mit dem Dienstgeber G abgesprochen wurde, dass er im alten Gebäude zu arbeiten beginne und dort allgemeine Lagertätigkeiten verrichte. Er wäre darüber informiert worden, dass er dort erst nach der Pensionierung eines Kollegen eingesetzt werde und vorübergehend in diesem Bereich verbleibe. So habe er Klebeetiketten für den Versand der Ware angebracht und wäre ihm dies nicht richtig gezeigt worden, weshalb er dann wegen falscher Etikettierung angeschrien worden wäre. Es wäre eigentlich die einvernehmliche Lösung vereinbart worden, welche ihm nie bescheinigt wurde. Soweit der Beschwerdeführer angibt, er hätte aufgrund des schlechten Betriebsklimas gekündigt, wird auch vom Dienstgeber bestätigt, dass dieser auch vor ihm dasselbe als Kündigungsgrund angab. Der Dienstgeber teilte im E-Mail vom 14.02.2022 mit, dass dem Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch der Bereich des alten Lagers gezeigt wurde und er dort auch arbeiten solle. Hinsichtlich der Angabe des Beschwerdeführers, dass ihm das Betriebsklima nicht gefalle, hat der Dienstgeber G angeführt, dass er sich am ersten Arbeitstag im Hochregallager befunden habe, da er dort erst einmal die Arbeitsabläufe in der Firma kennenlernen sollte und der Mitarbeiter, der den Beschwerdeführer einschulte, an jenem Tag Arbeiten in eben diesem Bereich zu verrichten hatte. Der Abteilungsleiter des Dienstgebers G sei nach der Information, dass der Beschwerdeführer kündigen möchte, noch einmal auf diesen zugegangen und wollte mit ihm darüber sprechen, ob er sich sicher sei und sich nicht lieber die Arbeit zumindest eine Woche lang ansehen möchte. In einem Tag könne er sich kaum ein objektives Bild von den Aufgaben und dem Betriebsklima machen. Auf die Frage des Mitarbeiters des Dienstgebers G, ob er mit Klima, das Raumklima oder das zwischenmenschliche Klima meine, antwortete der Beschwerdeführer lediglich mit „beides“. Sohin konnte nicht festgestellt werden, dass das Betriebsklima des Dienstgebers G derart schlecht gewesen wäre, um eine Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Beschwerdeführer zu rechtfertigen. In der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.02.2022 gab der Beschwerdeführer an, dass er ja sofort nach einer neuen Stelle gesucht und diese auch angenommen habe, außerdem sei das Arbeitsklima beim Dienstgeber G sehr schlecht gewesen. Zum Arbeitsverhältnis, welches der Beschwerdeführer kurz darauf am 21.02.2022 antrat, ist anzumerken, dass dieses nur von geringer und nicht nachhaltiger Dauer war. Bereits am 25.02.2022 – nach rund vier Tagen – endete auch dieses Arbeitsverhältnis wiederrum. Insgesamt kann auf Basis dieser Aussagen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund gemäß § 11 Abs 2 AlVG das Dienstverhältnis beim Dienstgeber G in der Probezeit gelöst hat. Insgesamt kann auf Basis dieser Aussagen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG das Dienstverhältnis beim Dienstgeber G in der Probezeit gelöst hat. Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Unterlagen der belangten Behörde sowie aus einem Sozialversicherungsauszug vom 02.05.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: „Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“ Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: „§
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.“ „§ 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.“„§ 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.“ „§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.“„§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.“ „§
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„§
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Zu A) Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten wie folgt: „§ 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.„§ 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.2.
- Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs 1 AlVG liegt an sich vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. § 11 Abs 2 leg. cit. sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Abs 1 führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen (§ 82a GewO 1994, § 26 AngG), darüber hinaus aber auch "triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht (vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218)3.2.
- Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG liegt an sich vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen (Paragraph 82 a, GewO 1994, Paragraph 26, AngG), darüber hinaus aber auch "triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht vergleiche VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis beim Dienstgeber G durch den vorzeitigen Austritt seinerseits beendet und somit im Sinne von § 11 Abs. 1 AlVG "freiwillig gelöst" hat und ihn aus diesem Umstand die im Gesetz vorgesehene Sperrfrist trifft. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis beim Dienstgeber G durch den vorzeitigen Austritt seinerseits beendet und somit im Sinne von Paragraph 11, Absatz eins, AlVG "freiwillig gelöst" hat und ihn aus diesem Umstand die im Gesetz vorgesehene Sperrfrist trifft. 3.2.
- Vor diesem Hintergrund ist nur mehr zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG vorgelegen hat, der zu einer ganzen oder teilweisen Nachsicht hätte führen müssen.3.2.
- Vor diesem Hintergrund ist nur mehr zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorgelegen hat, der zu einer ganzen oder teilweisen Nachsicht hätte führen müssen. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach hier für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen insbesondere Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend sind, wie sie etwa § 9 Abs 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom AMS vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen (vgl. VwGH vom 4.6.2008, Zl. 2007/08/0063).In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach hier für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen insbesondere Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend sind, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom AMS vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen vergleiche VwGH vom 4.6.2008, Zl. 2007/08/0063). Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für die freiwillige Auflösung sind ausschließlich im Wege der Nachsicht zu berücksichtigen. Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt. Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Nachsichtsgründen kommen vor allem jene Gründe in Betracht, die den Dienstnehmer zum vorzeitigen Austritt aus einem Dienstverhältnis berechtigen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar zu § 11, Rz 297).Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Nachsichtsgründen kommen vor allem jene Gründe in Betracht, die den Dienstnehmer zum vorzeitigen Austritt aus einem Dienstverhältnis berechtigen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar zu Paragraph 11,, Rz 297). Um das Vorliegen allfälliger Nachsichtsgründe überprüfen zu können, hat das Arbeitsmarktservice in allen Fällen, in denen ein Dienstnehmer gekündigt hat, den Arbeitslosen zu den Gründen für die Lösung des Dienstverhältnisses zu befragen und diese niederschriftlich festzuhalten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar zu § 11, Rz 291). Um das Vorliegen allfälliger Nachsichtsgründe überprüfen zu können, hat das Arbeitsmarktservice in allen Fällen, in denen ein Dienstnehmer gekündigt hat, den Arbeitslosen zu den Gründen für die Lösung des Dienstverhältnisses zu befragen und diese niederschriftlich festzuhalten vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar zu Paragraph 11,, Rz 291). Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das Betriebsklima derart schlecht sei, dass er es nicht aushalten konnte. Zudem sei die einvernehmliche Lösung mit dem Dienstgeber G vereinbart worden. Als Nachsichtgrund führte der Beschwerdeführer weiters an, dass er kurz darauf ein neues Arbeitsverhältnis begann. In der Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2022 wurde dies von Seiten der Behörde bereits berücksichtigt. Es kam zu einer Nachsicht der Rechtsfolgen im Ausmaß von fünf Tagen. Eine gänzliche Nachsicht konnte nicht erteilt werden, da eben dieses Dienstverhältnis wiederum bereits nach vier Tagen beendet wurde. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden und der Beschwerdeführer vermochte es nicht, weitere allfällige Nachsichtsgründe glaubhaft zu machen. Eine gänzliche Nachsicht konnte nicht festgestellt werden, da das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis zum einen nicht nachhaltig war und zum anderem die Aufnahme einer anderen Beschäftigung nur dann als Nachsichtgrund iSd § 11 Abs 2 AlVG gelten kann, wenn die Kündigung aufgrund der Aufnahme dieser anderen Beschäftigung erfolgt ist (Pfeil, AlV-Komm § 11 Rz. 18). Dies war gegenständlich nicht der Fall.Eine gänzliche Nachsicht konnte nicht festgestellt werden, da das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis zum einen nicht nachhaltig war und zum anderem die Aufnahme einer anderen Beschäftigung nur dann als Nachsichtgrund iSd Paragraph 11, Absatz 2, AlVG gelten kann, wenn die Kündigung aufgrund der Aufnahme dieser anderen Beschäftigung erfolgt ist (Pfeil, AlV-Komm Paragraph 11, Rz. 18). Dies war gegenständlich nicht der Fall. 3.2.
- Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis freiwillig gelöst hat und die von ihm vorgebrachten Nachsichtsgründe nicht berücksichtigt werden konnten. Der Beschwerdeführer vermochte somit insgesamt mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I407.2254361.1.00