RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2023 GeschäftszahlI407 2261849-1 SpruchI407 2261849-1/3E, I407 2261849-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 10.08.2022 Notstandshilfe.
- Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 10.08.2022 Notstandshilfe.
- Die Beschwerdeführerin bezieht derzeit Notstandshilfe beginnend mit 22.08.2022 bis zum voraussichtlichen Leistungsende am 20.08.
- Für den Zeitraum ab 02.05.2022 war ein weiteres Verfahren über den Bezug von Notstandshilfe anhängig.
- In der Betreuungsvereinbarung vom 06.04.2022 (gültig bis 05.10.2022) wurde vereinbart, dass das Arbeitsmarktservice XXXX , Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde) die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Kassierin im Handel unterstützt. Der neue Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.
- In der Betreuungsvereinbarung vom 06.04.2022 (gültig bis 05.10.2022) wurde vereinbart, dass das Arbeitsmarktservice römisch 40 , Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde) die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als , Kassierin im Handel unterstützt. Der neue Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.
- Am 14.06.2022 wies die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Vorbereitungsmaßnahme auf ein befristetes Arbeitsverhältnis beim sozialökonomischen Betrieb XXXX (im Folgenden: Dienstgeberin) zu.
- Am 14.06.2022 wies die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Vorbereitungsmaßnahme auf ein befristetes Arbeitsverhältnis beim sozialökonomischen Betrieb römisch 40 (im Folgenden: Dienstgeberin) zu.
- In der Folge erschien die Beschwerdeführerin am 04.07.2022 zum Bewerbungsgespräch für die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde dem AMS noch am selben Tag mitgeteilt, dass die Dame dort gar nicht nett zu ihr gewesen sei und gesagt habe, dass sie nicht allergisch sei. Sie könne aufgrund ihrer Krankheit diese Arbeiten nicht durchführen und sie habe diese daher verweigert.
- Ebenfalls am 04.07.2022 gab eine Mitarbeiterin der Dienstgeberin telefonisch bekannt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Allergien sämtliche Arbeiten abgelehnt habe und eine Einstellung daher nicht erfolgte.
- Der Beschwerdeführerin wurde mit 06.07.2022 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt und die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Aufgrund ihrer Weigerung die geforderten Aufgaben des Arbeitstrainings durchzuführen, verlor sie deshalb den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe im Zeitraum 05.07.2022 bis 15.08.
- Am 10.07.2022 gab die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme an, dass sie einen Job brauche und die Arbeitstrainings bei der Dienstgeberin verlorene Zeit seien und aufgrund ihrer Stauballergie habe sie die ihr angebotenen Arbeiten nicht verrichten können. Ihr sei gesagt worden, dass sie nicht allergisch sei und ihre Atteste gefälscht sind. Außerdem brauche sie einen Job, der ihre Gesundheit nicht gefährde.
- Mit Bescheid vom 14.07.2022 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG iVm § 38 AlVG für den Zeitraum 05.07.2022 bis 21.08.2022 verloren hat und dass ihr keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitstraining bei der Dienstgeberin verweigert hat.
- Mit Bescheid vom 14.07.2022 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum 05.07.2022 bis 21.08.2022 verloren hat und dass ihr keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitstraining bei der Dienstgeberin verweigert hat.
- Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde vom 25.07.2022 begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt: Sie habe das Arbeitstraining nicht verweigert, sondern sei ihr dies nicht möglich, da sie aufgrund ihrer Allergien keine Reinigungstätigkeiten verrichten könne. Man habe ihr beim Vorstellungsgespräch gesagt, dass sie nicht allergisch sei, was nicht stimme und wollte man sie zwingen, diese Arbeiten vorzunehmen. Sie habe das nicht gemacht und sei gegangen.
- Mit Mitteilung vom 08.08.2022 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihrer Beschwerde vorläufig aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
- Daraufhin hat die Beschwerdeführerin am 10.08.2022 erneut einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.
- Mit Mitteilung vom 30.08.2022 hat die belangte Behörde eine ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin beim Vertragsarzt Dr. H für den 14.09.2022 in Auftrag gegeben.
- Die Beschwerdeführerin legte am 13.09.2022 eine Ärztliche Bestätigung von Dr. N. H. vor.
- In der im Akt befindlichen ärztlichen Stellungnahme vom 02.06.2022 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer häufig auftretenden Form der Gräser- und Pollenallergie leide, welche fallweise und saisonal mit einem Medikament gut zu behandeln sei. Aus der Anamnese und den vorliegenden Befunden war die Beendigung des Dienstverhältnisses deshalb medizinisch nicht rechtfertigbar. Die ärztliche Stellungnahme von Dr. H vom 02.06.2022 wurde durch seine Stellungnahme vom 14.09.2022 ergänzt und stellte dieser fest, dass keine Hausstauballergie vorliege.
- Am 28.09.2022 wurde im Beschwerdeverfahren eine Zeugin, Frau J. K., von Seiten der Dienstgeberin vernommen. Die Zeugin gab an, dass sie der Beschwerdeführerin sämtliche zur Verfügung stehenden Tätigkeiten erklärt habe und diese alle verneint habe, da sie an den verschiedensten Allergien leide und zwar von „Holzstauballergie“ über „Feinstauballergie“ bis hin zu „Hausstauballergie“ und „Asthma“. Sie habe die Beschwerdeführerin auch auf die möglichen Konsequenzen der Verweigerung nochmals hingewiesen.
- Mit Bescheid vom 29.09.2022 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab und bestätigte den Bescheid vom 14.07.2022 und änderte lediglich den Zeitraum des Anspruchsverlusts auf 05.07.2022 bis 29.08.2022 ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen daran gehindert gewesen sei, die ihr aufgetragenen Arbeiten zu verrichten, eine Untersuchung beim Vertragsarzt des AMS vorgenommen worden sei und sich herausgestellt habe, dass ihr die betreffenden Tätigkeiten sehr wohl zumutbar gewesen wären.
- Die Beschwerdeführerin brachte am 05.10.2022 ihre Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 04.11.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin hat zuletzt aufgrund ihres Antrages vom 10.08.2022 Notstandshilfe bezogen. 1.
- Am 17.06.2022 wurde ihr von der belangten Behörde ein Arbeitstraining bei der sozialökonomischen Dienstgeberin zugewiesen. In weiterer Folge war vereinbart, dass die Beschwerdeführerin am 04.07.2022 zu einem Bewerbungsgespräch erscheint. Am 04.07.2022 erschien die Beschwerdeführerin dann zum vereinbarten Vorstellungsgespräch, bei dem ihr die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Tätigkeiten geschildert werden sollten. 1.
- Die Beschwerdeführerin verweigerte jegliche zur Verfügung stehendenden Tätigkeiten im Betrieb der Dienstgeberin. Begründend gab sie an, dass sie aufgrund ihrer Hausstauballergie keine der verlangten Arbeiten verrichten könne. 1.
- Die Beschwerdeführerin leidet gemäß ärztlichen Attests an einer Gräser- und Birkenpollenallergie. Die behauptete Hausstauballergie der Beschwerdeführerin konnte gemäß ärztlicher Untersuchung nicht festgestellt werden. 1.
- Das angebotene Arbeitstraining entspricht den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und gefährdet nicht deren Gesundheit und Sittlichkeit. Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung war in XXXX und die Beschwerdeführerin ist in XXXX wohnhaft. Der Beschäftigungsort ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar.1.
- Das angebotene Arbeitstraining entspricht den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und gefährdet nicht deren Gesundheit und Sittlichkeit. Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung war in römisch 40 und die Beschwerdeführerin ist in römisch 40 wohnhaft. Der Beschäftigungsort ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. 1.
- Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten den Erfolg der Maßnahme ohne wichtigen Grund vereitelt, in dem sie Aufnahme der Tätigkeit ablehnte. 1.
- Die Beschwerdeführerin bezieht derzeit Überbrückungs-/Notstandshilfe. 1.
- Die Beschwerdeführerin geht derzeit keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nach. 1.
- Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Umstand des Bezuges von Notstandshilfe wird durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt. 2.
- Die Feststellungen zum Inhalt des zugewiesenen Arbeitstrainings wurden dem im Akt einliegenden E-Mail-Verkehr der belangten Behörde und der Aktenvermerke über Telefonate mit der Dienstgeberin und der Beschwerdeführerin sowie der Zeugenaussage einer Mitarbeiterin der Dienstgeberin entnommen. 2.
- Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der ärztlichen Stellungnahme von Dr. H (Vertragsarzt der belangten Behörde) sowie der vorgelegten medizinischen Atteste (Ergebnis des Gutachtens von Dr. H vom 18.07.2012, Ärztliche Stellungnahme von Dr. H vom 02.06.2022, Ergänzende Stellungnahme Dr. H vom 14.09.2022). 2.
- Dass die Wiedereingliederungsmaßnahme den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht und nicht deren Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet, geht aus dem Akteninhalt und der ärztlichen Stellungnahme von Dr. H hervor. Gemäß ärztlicher Stellungnahme von Dr. H besteht bei der Beschwerdeführerin nachweislich lediglich eine Gräser- und Pollenallergie, jedoch keine Hausstauballergie. Die ärztliche Stellungnahme des Dr. H. stellt sich als schlüssig und nachvollziehbar dar und war daher die Feststellung, dass die Stelle der Beschwerdeführerin zumutbar und ihre Verweigerung der Tätigkeitsaufnahme medizinisch nicht gerechtfertigt war, zu treffen. Dass der Arbeitsort in XXXX und damit rund 15 km vom Wohnort der Beschwerdeführerin entfernt und mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist, basiert auf einer Abfrage in „google-maps“. Dass der Arbeitsort in römisch 40 und damit rund 15 km vom Wohnort der Beschwerdeführerin entfernt und mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist, basiert auf einer Abfrage in „google-maps“. 2.
- Die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Bewerbungsgespräches ergeben sich aus den diesbezüglichen Unterlagen (insbesondere der Rückmeldung der Dienstgeberin und der Beschwerdeführerin vom 04.07.2022 sowie der niederschriftlichen Einvernahme der Mitarbeiterin der Dienstgeberin vom 28.09.2022) im Akt. Hier konnte vorwiegend den Schilderungen der Zeugin gefolgt werden. Wenn seitens der Beschwerdeführerin angeführt wird, dass ihr lediglich Reinigungstätigkeiten angeboten wurden, so ist dazu auszuführen, dass von Seiten der Mitarbeiterin der Dienstgeberin der Beschwerdeführerin sämtliche zur Verfügung stehenden und für sie in Frage kommenden Aufgaben ausführlich geschildert wurden. Diese hat alle Tätigkeiten mit der Begründung, dass sie an verschiedensten Allergien und Krankheiten leide, abgelehnt. So habe die Mitarbeiterin der Dienstgeberin ihr laut niederschriftlicher Einvernahme vom 28.09.2022 alle Tätigkeitsbereiche, welche zur Auswahl stünden, erklärt, wie beispielsweise zur Arbeit im Holzbereich gab die Beschwerdeführerin an sie habe eine „Holzstauballergie“ oder im Metallbereich könne sie nicht arbeiten, da sie an einer „Feinstauballergie“ leide, und die Beschwerdeführerin habe bei jedem einzelnen Tätigkeitsbereich immer aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt (S. 3 f). Aus den Schilderungen geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Interesse hatte eine Tätigkeit im Rahmen des Wiedereingliederungsprogrammes wahrzunehmen und jegliche Aufgabenbereiche aufgrund nicht nachgewiesener Allergien und Krankheiten verneinte (Niederschriftliche Einvernahme vom 28.09.2022, S. 3). Weiter sagte die Zeugin aus, dass sie der Beschwerdeführerin im Bewerbungsgespräch lediglich zu verstehen gab, dass sie nur ein Attest für eine Gräser- und Pollenallergie vorliegen habe und keine weiteren Atteste zu anderen Allergien oder Erkrankungen und sie diese somit nicht berücksichtigen könne (Niederschriftliche Einvernahme vom 28.09.2022, S. 4). Auch, dass gerade das Verhalten der Beschwerdeführerin im Bewerbungsgespräch die Beschäftigungsaufnahme vereitelt hat, ergibt sich aus der Zeugenaussage. So schilderte die Mitarbeiterin der Dienstgeberin, dass sie der Beschwerdeführerin jeden möglichen Arbeitsbereich ausführlich beschrieb, damit auf jeden Fall ein Bereich, der für die Beschwerdeführerin in Frage kam, dabei wäre. Doch trotz jeglichen Bemühens der Mitarbeiterin äußerte sich die Beschwerdeführerin zu jeder möglichen Tätigkeit negativ. Tatsächlich beendet sei das Gespräch für sie gewesen, als die Beschwerdeführerin alle möglichen Arbeitsbereiche abgelehnt habe und sie ihr keine weiteren mehr anbieten konnte. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin bei ihr den Eindruck hinterlassen, dass keine Arbeitswilligkeit besteht, da diese immer nur verneinte und sagte, das könne sie nicht machen (Niederschriftliche Einvernahme vom 28.09.2022, S. 6) Insgesamt zeigt sich deutlich, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der beim Bewerbungsgespräch anwesenden Mitarbeiterin der Dienstgeberin den Eindruck hinterließ, die Beschwerdeführerin sei nicht vornehmlich an der Aufnahme einer Beschäftigung interessiert. Der Aussage der Zeugin kommt besondere Glaubwürdigkeit zu, da sie das Bewerbungsgespräch schlüssig schilderte. Zudem bestätigt die Aussage der Zeugin die in der E-Mail der Dienstgeberin vom 04.07.2022 geschilderten Punkte. Ebenfalls die Angaben der Beschwerdeführerin lassen darauf schließen, dass die Angaben der Zeugin glaubwürdig sind. Soweit die Beschwerdeführerin anführt, dass sie aufgrund ihrer Allergien keine der Tätigkeiten ausführen hätte können, entspricht dies nicht der Wahrheit. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, es sei nicht richtig, dass sie kein Interesse an der Arbeitsaufnahme habe, sondern lediglich aufgrund ihrer Hausstauballergie die Aufgaben nicht erfüllen könne, stellt schlechthin eine Schutzbehauptung dar. Die Ergänzende Stellungnahme des Vertragsarztes Dr. H vom 14.09.2022 bestätigt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Hausstauballergie nicht besteht und dieser stellte außerdem fest, dass aus der Anamnese und den vorliegenden Befunden die Kündigung medizinisch nicht gerechtfertigt werden kann. Die in der betreffenden E-Mail angesprochenen Punkte sind zwar tatsächlich nur stichwortartig formuliert, die Kernaussage der jeweiligen Punkte ist aber hinreichend klar erkennbar. Die E-Mail konnte daher ohne Bedenken zur Beweiswürdigung herangezogen werden. 2.
- Dass die Beschwerdeführerin zunächst zum Bewerbungsgespräch bei der Dienstgeberin erschienen ist und dann dieses aufgrund der Weigerung der Durchführung jeglicher Tätigkeiten wieder verlassen hat, ohne die Stelle anzunehmen, ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt. Sowohl die Mitarbeiterin der Dienstgeberin in der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.09.2022 (S. 3 ff), als auch die Beschwerdeführerin selbst (Nachricht der Beschwerdeführerin vom 04.07.2022) haben übereinstimmend angegeben, dass die Beschwerdeführerin die Durchführung der Tätigkeiten verweigert hat und somit die Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt. 2.
- Die von der Beschwerdeführerin behauptete Allergie wurde von dieser unsubstantiiert behauptet, da wie der ergänzenden Stellungnahme des Vertragsarztes Dr. H zu entnehmen ist, eine Hausstauballergie nicht vorliegt. Dies spricht ebenfalls eindeutig gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, da sie behauptet an einer Hausstauballergie zu leiden, obwohl medizinisch bestätigt ist, dass eine solche Allergie nicht vorliegt. 2.
- Der Vorsatz und das Verschulden der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der im Akt belegten Verhaltensweise. Dass die medizinisch unbegründete Weigerung ein Arbeitsverhältnis anzutreten, die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt und letzten Endes es für den Dienstgeber unmöglich macht die Beschwerdeführerin einzustellen, liegt im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung und muss daher auch der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein. 2.
- Die Beschwerdeführerin bezieht derzeit gemäß dem Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 04.11.2022 Überbrückungs-/Notstandshilfe. Eine neue Arbeitsstelle wurde von ihr somit nicht gefunden oder angetreten. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin derzeit keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus einem Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 04.11.2022 und sind sohin keine Bemühungen in diese Richtung zu erkennen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: „Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“ Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. … 3. …
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. …. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. … , Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist, dass die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für die Beendigung sowie grundlos erfolgte.3.2.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ist, dass die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für die Beendigung sowie grundlos erfolgte. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Wiedereingliederungsmaßnahme an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem von der Dienstgeberin bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Wiedereingliederungsmaßnahme an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem von der Dienstgeberin bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
- Im gegenständlichen Fall wird von der Beschwerdeführerin bestritten, dass die ihr angebotenen Tätigkeiten ihren körperlichen Fähigkeiten entsprochen hätten. Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, bestehen bei der Beschwerdeführerin zwar gesundheitliche Einschränkungen, jedoch hätten die konkret angebotenen Arbeiten die Gesundheit der Beschwerdeführerin nicht gefährdet, da sie ihr laut Medizinischer Stellungnahme und Ergänzender Stellungnahme von Dr. H eindeutig zuzumuten gewesen wäre. Dass eine Hausstauballergie vorliegt, wurde von der Beschwerdeführerin nie nachgewiesen und konnte eine solche medizinisch verneint werden. Der potentiellen Dienstgeberin waren die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin bekannt und wurden dieser, dass aufgrund der Mitteilung der Beschwerdeführerin während des Bewerbungsgespräches, dass sie an verschiedensten Stauballergien leide, alle möglichen Tätigkeiten – wie Arbeiten im Holzbereich, Metallbereich, Baustellenendreinigung oder Haushaltshilfe – erklärt. Die verschiedenen Tätigkeiten entsprachen den üblichen Aufgaben der jeweiligen Berufsgruppen und konnte lediglich aufgrund der vehementen Ablehnung der Beschwerdeführerin sämtlicher Arbeitsgebiete, keine Einstellung der Beschwerdeführerin erfolgen. Wie in der Beweiswürdigung bereits ausführlich erläutert liegt die von der Beschwerdeführerin behauptete Hausstauballergie gar nicht vor, welche ihre Arbeitsfähigkeit in den angebotenen Aufgabenbereichen eingeschränkt hätte, und hat sie daher die Aufnahme der Tätigkeit grundlos verweigert und somit die Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die zugewiesene Stelle den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen hätte und weder deren Gesundheit noch Sittlichkeit gefährdet hätte. 3.2.
- Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 9 AlVG, Rz 241). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung hätte dem Lohnschema des Kollektivvertrages für Private Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg entsprochen und wäre daher angemessen.3.2.
- Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 9, AlVG, Rz 241). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung hätte dem Lohnschema des Kollektivvertrages für Private Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg entsprochen und wäre daher angemessen. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bei einer Fahrtstrecke von je ca. 15 Kilometer für den Hin- und Rückweg ist selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen durch Stau jedenfalls von einer Wegzeit von unter zwei Stunden auszugehen. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Außerdem ist der Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar.Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bei einer Fahrtstrecke von je ca. 15 Kilometer für den Hin- und Rückweg ist selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen durch Stau jedenfalls von einer Wegzeit von unter zwei Stunden auszugehen. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Außerdem ist der Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme ihren Fähigkeiten entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und der Beschwerdeführerin auch sonst zumutbar gewesen wäre. 3.2.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Wiedereingliederungsmaßnahme arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der konkret angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme zu verhindern. Die Beendigung eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet, der Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ohne wichtigen Grund die Teilnahme an der Maßnahme verweigert (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt des Arbeitstrainings), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, der potentiellen Dienstgeberin von der Kündigung des Arbeitslosen Gebrauch zu machen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für die Beendigung der Wiedereingliederungsmaßnahme ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und der Beendigung der Wiedereingliederungsmaßnahme zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020, uva).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für die Beendigung der Wiedereingliederungsmaßnahme ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und der Beendigung der Wiedereingliederungsmaßnahme zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020, uva). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall angedauert hätte. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für den Abbruch der Wiedereingliederungsmaßnahme durch den Dienstgeber aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls erhöht wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, Zl. 2013/08/0157). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall angedauert hätte. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für den Abbruch der Wiedereingliederungsmaßnahme durch den Dienstgeber aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls erhöht wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, Zl. 2013/08/0157). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und der Beendigung der Wiedereingliederungsmaßnahme zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht (vgl. Erkenntnisse vom
- Juni 2006, Zl. 2005/08/0027,
- März 2012, Zl. 2010/08/0017). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und der Beendigung der Wiedereingliederungsmaßnahme zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht vergleiche Erkenntnisse vom
- Juni 2006, Zl. 2005/08/0027,
- März 2012, Zl. 2010/08/0017). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin zwar zunächst bei der Dienstgeberin das Bewerbungsgespräch wahrgenommen, im Rahmen des Bewerbungsgespräches jedoch geäußert, dass ihr keine der angebotenen Tätigkeiten zumutbar sei und zu verstehen gegeben, dass sie keine dieser Arbeiten durchführen könne und werde. Zudem weigerte sich die Beschwerdeführerin, konkrete Aufgaben auch nur zu versuchen und gab über Nachfrage an, dass sie eigentlich Kindergärtnerin werden möchte und über Vorhalt, wie es mit ihren Allergien im Job als Kindergärtnerin aussehen werde, die Beschwerdeführerin lediglich antwortete, dass sie medikamentös eingestellt sei. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass das Beschäftigungsverhältnis mit der Dienstgeberin aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Bewerbungsgespräch nicht zustande gekommen ist und ist daher das Verhalten des Beschwerdeführers als Vereitelungshandlung zu qualifizieren. Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführerin ihr Verhalten zumindest bewusst sein hat müssen und sie sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch ihr Verhalten nicht zustande kommen wird. Insbesondere durch ihr Verhalten und ihre Einstellung signalisierte die Beschwerdeführerin der Dienstgeberin nicht an der Beschäftigungsaufnahme interessiert zu sein. Die Beschwerdeführerin hat damit rechnen müssen auf dieser Basis, für die gegenständliche Arbeitsstelle nicht ausgewählt zu werden. Daran kann auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin wonach es nicht ihre Schuld sei die Arbeiten zu verweigern, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen diese nicht ausführen könne, nichts ändern. In der Rückmeldung vom 04.07.2022 erklärte die Dienstgeberin, dass aufgrund der Ablehnung jeglicher Tätigkeiten durch die Beschwerdeführerin, dies für die Firma eine Zeitverschwendung darstelle. In der niederschriftlichen Stellungnahme vom 28.09.2022 beschrieb die Mitarbeiterin der Dienstgeberin das Verhalten der Beschwerdeführerin im Bewerbungsgespräch und erklärte weiter, die Beschwerdeführerin habe bei jedem ihr angebotenen Arbeitsbereich gesagt, dass sie das nicht machen könne, weil sie an verschiedenen Allergien leide. Es ist daher, wie beweiswürdigend ausgeführt, klar ersichtlich, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Mitarbeiterin der Dienstgeberin den Eindruck erweckte, die Beschwerdeführerin sei eben nicht an der Beschäftigungsaufnahme interessiert und darüber hinaus gar nicht fähig. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Angaben sowie durch ihr Verhalten im Rahmen des Bewerbungsgesprächs die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest verringert hat. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. 3.2.
- Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Der Ausschluss beginnt mit dem ersten Tag der Beendigung der Wiedereingliederungsmaßnahme, und hat die belangte Behörde daher zu Recht den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe ab 05.07.2022 ausgesprochen.3.2.
- Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Der Ausschluss beginnt mit dem ersten Tag der Beendigung der Wiedereingliederungsmaßnahme, und hat die belangte Behörde daher zu Recht den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe ab 05.07.2022 ausgesprochen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In den Beschwerden wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In den Beschwerden wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen vergleiche das Erk. des VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu C) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I407.2261849.1.00