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{'item': 'L502 2234326-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 15b§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2023 GeschäftszahlL502 2234326-1 SpruchL502 2234326-1/48E, L502 2234326-1/48E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 16.09.2019 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung.
  3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde ihm

§ 15bAsyl

G iVm § 7 Abs. 1 VwGVG die Unterkunftnahme in einem näher bezeichneten Quartier aufgetragen.3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde ihm

Paragraph 15 b, AsylG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG die Unterkunftnahme in einem näher bezeichneten Quartier aufgetragen.

  1. Am 19.09.2019 wurde er beim BFA zur Identitätsprüfung niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde er zur Vorlage von Dokumenten aus dem Herkunftsstaat aufgefordert.
  2. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.09.2019 wurde die zuvor angeordnete Unterkunftnahme aufgehoben.
  3. Am 30.01.2020 wurde er beim BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er mehrere Beweismittel in Vorlage, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Ihm wurde auch das Länderinformationsblatt des BFA zum Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 12.03.2020 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI).

§ 15bAbs. 1 Asyl

G wurde ihm aufgetragen von 17.09.2019 bis 20.09.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII).7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 12.03.2020 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs).

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG wurde ihm aufgetragen von 17.09.2019 bis 20.09.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch sieben). 8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.03.2020 wurde ihm von Amts wegen

§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.8.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.03.2020 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den ihm durch Hinterlegung mit 16.03.2020 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner vormaligen Vertretung vom 28.05.2020 binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
  2. Mit 24.08.2020 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
  3. Mit Erkenntnis vom 09.10.2020 wies das BVwG die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nicht zulässig ist.
  4. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der mit Beschluss vom 18.12.2020 seinem zugleich gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgab, die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24.02.2021 jedoch ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung abtrat.
  5. Der VwGH gab dem in der Folge gemeinsam mit der außerordentlichen Revision gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 14.06.2021 statt.
  6. Mit Erkenntnis des VwGH vom 28.07.2021 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
  7. Am 11.10.2021 reichte das BFA eine Beschäftigungsbewilligung zugunsten des BF nach.
  8. Am 12.10.2021 langte eine Vertretungsanzeige seiner anwaltlichen Vertretung beim BVwG ein. Zugleich wurde eine Stellungnahme erstattet, mehrere Beweismittel in Vorlage gebracht und die Einvernahme seines in der Türkei ansässigen Rechtsanwaltes sowie weiterer Zeugen beantragt.
  9. Das BVwG führte am 14.10.2021 eine erste mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit und der seines Vertreters durch. Seine Vertretung legte im Zuge dessen zwei handschriftliche Dokumente vor und stellte eine Kontaktaufnahme mit seinem türkischen Anwalt und die Weiterleitung von dadurch etwaig erlangten Informationen an das BVwG in Aussicht. In der Beschwerdeverhandlung wurden ihm auch Länderberichte zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt, worauf verzichtet wurde.
  10. Das BVwG ersuchte am 19.10.2021 eine Dolmetscherin um Sichtung der vorgelegten Auszüge aus den sozialen Medien im Hinblick auf regimekritische Äußerungen des BF. Noch am selben Tag langte eine diesbezügliche Rückmeldung beim BVwG ein.
  11. Am 19.10.2021 veranlasste das BVwG eine Übersetzung der vorgelegten handschriftlichen Bestätigungsschreiben in die deutsche Sprache, deren Ergebnis am 21.10.2021 dem BVwG übermittelt wurde.
  12. Mit Eingabe vom 28.10.2021 legte seine Vertretung ein an seinen türkischen Anwalt gerichtetes Schreiben vor und ersuchte um Einräumung einer Frist bis zum 10.11.2021 zur Vorlage eines Antwortschreibens. Zugleich wurde eine Anmeldebestätigung bei der ÖGK in Vorlage gebracht.
  13. Am 14.01.2022 legte seine Vertretung ein entsprechendes Antwortschreiben seines türkischen Anwaltes vor.
  14. Einem amtswegig erfolgten Ersuchen um Übersetzung des Antwortschreibens wurde am 31.01.2022 nachgekommen.
  15. Am 08.07.2022 legte das BFA ein Ersuchen des BF um Korrektur seines Namens vor.
  16. Am 11.10.2022 legte seine Vertretung Einkommensnachweise vor.
  17. Am 08.11.2022 führte das BVwG eine fortgesetzte mündliche Verhandlung in der Sache des BF durch.
  18. Am 09.11.2022 langte im Wege des BFA eine Beschäftigungsbewilligung zugunsten des BF beim BVwG ein.
  19. Seine anwaltliche Vertretung legte mit Urkundenvorlage vom 18.11.2022 dieselbe Beschäftigungsbewilligung dem BVwG vor.
  20. Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des AJ-Web, des Melde- sowie des Strafregisters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: 1.
  22. Die genaue Identität des BF steht nicht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist Moslem. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet. Ein Antrag auf Scheidung wurde von seiner Ehefrau eingereicht, bis dato ist die Ehe noch aufrecht. Aus dieser Ehe stammen zwei volljährige Töchter und zwei volljährige Söhne. Eine seiner Töchter ist verheiratet und lebt in Istanbul. Die übrigen Kinder leben mit seiner Ehegattin ebenfalls in Istanbul. Seine älteste Tochter ist als Sekretärin erwerbstätig. Sein ältester Sohn hat eine Ausbildung im Gesundheitsbereich absolviert und macht derzeit ein Praktikum. Sein jüngerer Sohn bereitet sich auf die Studienberechtigungsprüfung vor. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Weiter leben in der Türkei noch sein Vater, drei Brüder, von denen einer aktuell inhaftiert ist, und sieben Schwestern. Ein weiterer Bruder lebt in Syrien. Er steht jedenfalls mit seinen Kindern und mit neun seiner Geschwister in Kontakt. Er wurde in XXXX geboren, wo er für fünf Jahre die Grundschule besuchte. Im Jahr 1984 verzog er nach Istanbul in den Stadtteil XXXX , wo er bis zur Ausreise in einem vierstöckigen Wohnhaus seines Vaters, zusammen mit seiner Ehegattin und drei seiner Kinder, lebte. Er war in der Türkei in der Gastronomie und als Metalltechniker erwerbstätig. Zuletzt verdiente er den Lebensunterhalt für sich und seine Familie als selbständiger Schweißer. Er hat seinen Militärdienst in der Türkei abgeleistet. Er spricht Kurdisch als Muttersprache und sehr gut Türkisch.Er wurde in römisch 40 geboren, wo er für fünf Jahre die Grundschule besuchte. Im Jahr 1984 verzog er nach Istanbul in den Stadtteil römisch 40 , wo er bis zur Ausreise in einem vierstöckigen Wohnhaus seines Vaters, zusammen mit seiner Ehegattin und drei seiner Kinder, lebte. Er war in der Türkei in der Gastronomie und als Metalltechniker erwerbstätig. Zuletzt verdiente er den Lebensunterhalt für sich und seine Familie als selbständiger Schweißer. Er hat seinen Militärdienst in der Türkei abgeleistet. Er spricht Kurdisch als Muttersprache und sehr gut Türkisch. Er hat die Türkei am 12.08.2019 illegal verlassen und reiste schlepperunterstützt über Griechenland und mehrere weitere Staaten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 16.09.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. In Österreich bezog er von 17.09.2019 bis 05.02.2020 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Zu seinen Gunsten wurde für den Zeitraum 08.10.2021 bis 07.10.2022 eine Beschäftigungsbewilligung als Hilfskoch im Ausmaß von 40 Wochenstunden erteilt und ging er von 11.10.2021 bis 21.06.2022 dieser Tätigkeit nach. Er erzielte dabei ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund EUR XXXX . Er war von 22.06.2022 bis 08.07.2022 als Arbeiter in einem weiteren Restaurant beschäftigt. Ob für diese Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung vorlag, konnte nicht festgestellt werden. Einem Antrag zugunsten des BF auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Küchenhilfe für den Zeitraum 07.11.2022 bis 06.11.2023 und im Ausmaß von 20 Wochenstunden wurde mit Bescheid des AMS vom 07.11.2022 stattgegeben.Zu seinen Gunsten wurde für den Zeitraum 08.10.2021 bis 07.10.2022 eine Beschäftigungsbewilligung als Hilfskoch im Ausmaß von 40 Wochenstunden erteilt und ging er von 11.10.2021 bis 21.06.2022 dieser Tätigkeit nach. Er erzielte dabei ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund EUR römisch 40 . Er war von 22.06.2022 bis 08.07.2022 als Arbeiter in einem weiteren Restaurant beschäftigt. Ob für diese Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung vorlag, konnte nicht festgestellt werden. Einem Antrag zugunsten des BF auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Küchenhilfe für den Zeitraum 07.11.2022 bis 06.11.2023 und im Ausmaß von 20 Wochenstunden wurde mit Bescheid des AMS vom 07.11.2022 stattgegeben. Er ist Mitglied im Verein „ XXXX “. Er beteiligt sich dort aktiv am Vereinsleben und nimmt ehrenamtlich Aufgaben wahr. Seit Juli 2022 leitet er ehrenamtlich kurdische Folklore-Tanzkurse für Kinder und unterstützt den Verein bei Veranstaltungen, indem er Vereinsräumlichkeiten für die Mitglieder auf- und zusperrt, diese reinigt und die Mitglieder betreut. Als einfaches Vereinsmitglied hat er an mehreren Demonstrationen in Österreich teilgenommen und bei Pressekonferenzen des Vereins zugehört.Er ist Mitglied im Verein „ römisch 40 “. Er beteiligt sich dort aktiv am Vereinsleben und nimmt ehrenamtlich Aufgaben wahr. Seit Juli 2022 leitet er ehrenamtlich kurdische Folklore-Tanzkurse für Kinder und unterstützt den Verein bei Veranstaltungen, indem er Vereinsräumlichkeiten für die Mitglieder auf- und zusperrt, diese reinigt und die Mitglieder betreut. Als einfaches Vereinsmitglied hat er an mehreren Demonstrationen in Österreich teilgenommen und bei Pressekonferenzen des Vereins zugehört. Er hat in Österreich keine Verwandten und pflegt im Bundesgebiet normale soziale Kontakte, vorwiegend mit kurdischen Personen. Er lebt mit einem türkischen Staatsangehörigen, den er in Österreich kennengelernt hat, in einer privaten Mietwohnung, deren Mietkosten sie sich teilen. Er verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  23. Er ist seit 1992 Parteimitglied der Halkların Demokratik Partisi (HDP). Von 1998 bis 2000 war er als Stellvertreter eines Bezirksobmanns der Bezirksgruppe der HDP im Stadtteil XXXX in Istanbul tätig. Seit 2000 ist er ein einfaches Parteimitglied. 1.
  24. Er ist seit 1992 Parteimitglied der Halkların Demokratik Partisi (HDP). Von 1998 bis 2000 war er als Stellvertreter eines Bezirksobmanns der Bezirksgruppe der HDP im Stadtteil römisch 40 in Istanbul tätig. Seit 2000 ist er ein einfaches Parteimitglied. Er hat die Türkei nicht aufgrund individueller Verfolgung durch türkische Staatsorgane verlassen und ist auch bei einer Rückkehr dorthin nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt. Er ist im Falle einer Rückkehr in die Türkei auch wegen seiner behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten keiner Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt. 1.
  25. Er ist bei einer Rückkehr in die Türkei auch aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor. Er leidet unter keinen gravierenden Erkrankungen. 1.4.
  26. Zur allgemeinen Lage in der Türkei wird festgestellt: Obwohl Verfassung und Gesetze den Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre Regierung durch Wahlen zu wechseln, schränkt die Regierung den fairen politischen Wettbewerb ein, auch durch die Begrenzungen der grundlegenden Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Die Behörden schränken die Aktivitäten oppositioneller politischer Parteien, deren Anführer und Funktionäre ein, unter anderem durch Verhaftungen. Mehrere Parlamentarier sind nach der Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität im Jahr 2016 weiterhin der Gefahr einer möglichen Strafverfolgung ausgesetzt. Restriktive Verordnungen der Regierung beeinträchtigen die Möglichkeit vieler Oppositioneller, politische Aktivitäten durchzuführen, wie z.B. die Organisation von Protesten oder Veranstaltungen für politische Kampagnen und die Verbreitung kritischer Botschaften in den sozialen Medien. Die Regierung hat die Suspendierungen demokratisch gewählter Bürgermeister, basierend auf deren angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen, fortgesetzt, und diese durch staatliche „Treuhänder“ ersetzt. Dieses Vorgehen richtet sich am häufigsten gegen Politiker, die der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) und ihrer lokalen Schwesterpartei, der Demokratischen Partei der Regionen (DBP), angehören (USDOS 30.3.2021, S.53). Laut Innenminister Soylu wurden seit 2014 151 Bürgermeister, fast alle aus den Reihen der HDP, wegen Terrorismus-Verbindungen entlassen und durch Treuhänder ersetzt. 73 der 151 ehemaligen Bürgermeister wurden in Summe zu 778 Jahren Gefängnis verurteilt (TM 26.11.2020). Angesichts des Wiederaufflammens des Konflikts mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) begannen 2016 Staatspräsident Erdoğan und seine Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) vermehrt die HDP zu bezichtigen, der verlängerte Arm der PKK zu sein, die in der Türkei als Terrororganisation gilt (NZZ 7.1.2016). Beispielsweise bezeichnete Erdoğan im November 2020 den inhaftierten Ex-Ko-Vorsitzenden der HDP, Selahattin Demirtaş, der seit November 2016 aufgrund politisch motivierter Vorwürfe hinter Gittern sitzt, als Terrorist, und leugnete nebenbei die Existenz eines Kurdenproblems in der Türkei (TM 25.11.2020). Innenminister Süleyman Soylu bezichtigte die HDP, dass sie ihre Parteibüros als Rekrutierungsstellen für die PKK nütze und mit dieser in stetem Kontakt stünde (DS 30.12.2019). Hinzukam, dass sich Vertreter der HDP sowohl gegen das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Kurdenregionen der Türkei als auch gegen die ersten militärischen Interventionen in Syrien 2016 (Operation Euphratschild) und später 2018 (Operation Olivenzweig) äußerten. Die Behörden leiteten infolgedessen Ermittlungen gegen HDP-Politiker ein und begannen erstere systematisch aus ihren politischen Ämtern zu entfernen (MEI 3.2.2020). Der permanente Druck auf die HDP beschränkt sich nicht auf Strafverfolgung und Inhaftierung. Die Partei, ihre Funktionäre und Mitglieder sind einer systematischen Kampagne der Verleumdung und des Hasses ausgesetzt. Sie werden als Terroristen, Verräter und Spielfiguren ausländischer Regierungen dargestellt (SCF 1.2018). Regierungsnahe Medien, wie beispielsweise die Tageszeitung „Daily Sabah“, stellen, auch unter Berufung auf Regierungsvertreter, die HDP und ihre gewählten Gemeindevertreter als Unterstützer der PKK und terroristischer Aktivitäten dar (DS 24.1.2021; vgl. DS 15.5.2020). Während des Wahlkampfes zu den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2018 präsentierten nationale Fernsehsender die HDP und ihren inhaftierten Präsidentschaftskandidaten Demirtaş überwiegend in einem negativen Ton, wobei sie oft beide mit einer terroristischen Organisation gleichgesetzt wurden (OSCE 21.9.2018). Wenn die HDP im Fernsehen erwähnt wird, dann in Bezug auf Kriminalität oder die PKK (UKHO 1.10.2019). Der permanente Druck auf die HDP beschränkt sich nicht auf Strafverfolgung und Inhaftierung. Die Partei, ihre Funktionäre und Mitglieder sind einer systematischen Kampagne der Verleumdung und des Hasses ausgesetzt. Sie werden als Terroristen, Verräter und Spielfiguren ausländischer Regierungen dargestellt (SCF 1.2018). Regierungsnahe Medien, wie beispielsweise die Tageszeitung „Daily Sabah“, stellen, auch unter Berufung auf Regierungsvertreter, die HDP und ihre gewählten Gemeindevertreter als Unterstützer der PKK und terroristischer Aktivitäten dar (DS 24.1.2021; vergleiche DS 15.5.2020). Während des Wahlkampfes zu den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2018 präsentierten nationale Fernsehsender die HDP und ihren inhaftierten Präsidentschaftskandidaten Demirtaş überwiegend in einem negativen Ton, wobei sie oft beide mit einer terroristischen Organisation gleichgesetzt wurden (OSCE 21.9.2018). Wenn die HDP im Fernsehen erwähnt wird, dann in Bezug auf Kriminalität oder die PKK (UKHO 1.10.2019). Laut Angaben der HDP sind (Stand September 2020) zwischen Juni 2015 und September 2020 22.321 Parteimitglieder festgenommen worden. Allein in den ersten beiden Jahren landeten 3.647 im Gefängnis. So sollen sich von den rund 22.000 noch 10.000 Mitglieder in Haft befinden (HDP 5.11.2020). Andere Quellen sprechen von lediglich 5.000 inhaftierten Parteifunktionären und Mitgliedern (Stand März 2020) (AA 24.8.2020). Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der zweitgrößten Oppositionspartei HDP, hält an. Die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP, Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ (seit vier Jahren) sowie sieben weitere gewählte HDP-Abgeordnete sind weiterhin im Gefängnis (Stand Oktober 2020). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) forderte nach 2018 in einem Urteil im Dezember 2020 neuerlich die sofortige Freilassung von Demirtaş. Die Große Kammer des EGMR entschied, unter anderem seien sein Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt worden. Die Türkei wurde zu einer Entschädigungszahlung von 60.400 Euro an Demirtaş verurteilt (ZO 22.12.2020). Während ein Gericht in Ankara das Urteil mit der Begründung zurückwies, dass keine türkische Übersetzung vorliege, bezeichnete Staatspräsident Erdoğan die Entscheidung des EGMR als politisch motiviert, wobei sich das Gericht somit hinter Terroristen stelle (Standard 26.12.2020). Während umgekehrt der EGMR die lange und unrechtmäßige Untersuchungshaft gegen Demirtaş als politisch motiviert sah, forderte das Europäische Parlament im Jänner 2021 auf Basis des EGMR-Urteils das Fallenlassen aller Anklagepunkte und die sofortige Freilassung sowohl von Demirtaş als auch von Yüksekdağ sowie auch anderer HDP-Mitglieder, die sich in Haft befinden, betonend, dass die türkischen Behörden ihnen die Ausübung ihrer demokratischen Mandate unabhängig und frei von Drohungen und Behinderungen garantieren müssen (EP 21.1.2021). Die Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die Meinungsfreiheit von gewählten Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, wurden unterdessen nicht behoben. Anfang Juni 2020 wurde ein Parlamentsabgeordneter der Republikanischen Volkspartei (CHP) und zwei der HDP aufgrund gerichtlicher Verurteilungen aus dem Parlament ausgeschlossen (AP 4.6.2020; vgl. EC 6.10.2020). Gegen die aktuellen HDP-Ko-Vorsitzenden und andere Abgeordnete sowohl der HDP als auch der CHP wurden aufgrund ihrer Äußerungen zur Militäroperation „Friedensquelle“

(2019)im Nordosten Syriens gerichtliche Untersuchungen eingeleitet (EC 6.10.2020). Am 17.3.2021 entzog das türkische Parlament dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlioğlu die Immunität und das Mandat. Gergerlioğlu war am 19.2.2021 vom Obersten Kassationsgericht wegen Terrorismus-Propaganda infolge eines Re-Tweets eines, bis dato nicht inkriminierten, Interviews mit einem PKK-Kommandanten zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden (ÖB 18.3.2021; vgl. BAMF 22.3.2021). Hier handelte es sich um die Bestätigung eines Urteils vom Februar 2018. Der Grund für die Strafe wegen Verbreitung terroristischer Propaganda war, dass Gergerlioğlu im August 2016 in einem Tweet den türkischen Staat u.a. ermutigte, eine friedliche Lösung für die anhaltenden Auseinandersetzungen mit der PKK zu suchen (AM 17.3.2021). Das Verfassungsgericht lehnte letztlich am 31.3.2021 eine Beschwerde Gergerlioğlus ab (ZO 31.3.2021). Die Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die Meinungsfreiheit von gewählten Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, wurden unterdessen nicht behoben. Anfang Juni 2020 wurde ein Parlamentsabgeordneter der Republikanischen Volkspartei (CHP) und zwei der HDP aufgrund gerichtlicher Verurteilungen aus dem Parlament ausgeschlossen (AP 4.6.2020; vergleiche EC 6.10.2020). Gegen die aktuellen HDP-Ko-Vorsitzenden und andere Abgeordnete sowohl der HDP als auch der CHP wurden aufgrund ihrer Äußerungen zur Militäroperation „Friedensquelle“
(2019)im Nordosten Syriens gerichtliche Untersuchungen eingeleitet (EC 6.10.2020). Am 17.3.2021 entzog das türkische Parlament dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlioğlu die Immunität und das Mandat. Gergerlioğlu war am 19.2.2021 vom Obersten Kassationsgericht wegen Terrorismus-Propaganda infolge eines Re-Tweets eines, bis dato nicht inkriminierten, Interviews mit einem PKK-Kommandanten zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden (ÖB 18.3.2021; vergleiche BAMF 22.3.2021). Hier handelte es sich um die Bestätigung eines Urteils vom Februar
  1. Der Grund für die Strafe wegen Verbreitung terroristischer Propaganda war, dass Gergerlioğlu im August 2016 in einem Tweet den türkischen Staat u.a. ermutigte, eine friedliche Lösung für die anhaltenden Auseinandersetzungen mit der PKK zu suchen (AM 17.3.2021). Das Verfassungsgericht lehnte letztlich am 31.3.2021 eine Beschwerde Gergerlioğlus ab (ZO 31.3.2021). Canan Kaftancıoğlu, die Vorsitzende der CHP in Istanbul, wurde im September 2019 mit einer Gefängnisstrafe von fast zehn Jahren bestraft, nachdem sie wegen Beleidigung des Präsidenten, Verbreitung terroristischer Propaganda (FH 3.3.2021), Herabwürdigung des türkischen Staates, Beamtenbeleidigung und Volksverhetzung verurteilt worden war. Die Anklage stützte sich auf Twitter-Nachrichten aus den Jahren 2012 bis
  2. In der zweiten Juni-Hälfte 2020 wurde das Urteil von einem Berufungsgericht bestätigt. Die CHP-Politikerin kann während ihres zweiten Berufungsverfahrens auf freiem Fuß bleiben (ZO 23.6.2020; vgl. FH 3.3.2021). Allerdings wurde gegen sie im Dezember 2020 eine weitere Anklage wegen „Anstiftung zu einer Straftat“ und wegen des „Lobens einer Straftat und eines Verbrechers“ erhoben (Duvar 14.12.2020). Das Europäische Parlament zeigte sich ob der politischen und gerichtlichen Schikanen gegen Canan Kaftancıoğlu besorgt und sah die Anklagen als politisch motiviert an (EP 21.1.2021) Canan Kaftancıoğlu, die Vorsitzende der CHP in Istanbul, wurde im September 2019 mit einer Gefängnisstrafe von fast zehn Jahren bestraft, nachdem sie wegen Beleidigung des Präsidenten, Verbreitung terroristischer Propaganda (FH 3.3.2021), Herabwürdigung des türkischen Staates, Beamtenbeleidigung und Volksverhetzung verurteilt worden war. Die Anklage stützte sich auf Twitter-Nachrichten aus den Jahren 2012 bis
  3. In der zweiten Juni-Hälfte 2020 wurde das Urteil von einem Berufungsgericht bestätigt. Die CHP-Politikerin kann während ihres zweiten Berufungsverfahrens auf freiem Fuß bleiben (ZO 23.6.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Allerdings wurde gegen sie im Dezember 2020 eine weitere Anklage wegen „Anstiftung zu einer Straftat“ und wegen des „Lobens einer Straftat und eines Verbrechers“ erhoben (Duvar 14.12.2020). Das Europäische Parlament zeigte sich ob der politischen und gerichtlichen Schikanen gegen Canan Kaftancıoğlu besorgt und sah die Anklagen als politisch motiviert an (EP 21.1.2021) Schon in der Periode vor den letzten Lokalwahlen vom März 2019 waren im Zuge der Notstandsdekrete bis Ende 2017 insgesamt über 90 gewählte Gemeindeverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, vereinzelt Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden (AA 14.6.2019; vgl. PACE 24.1.2019, TM 3.9.2019, DS 4.9.2019). Bei den jüngsten Lokalwahlen am 31.3.2019 wurden im ersten Fall Kandidaten, die aufgrund eines Notstandsdekretes zuvor aus dem öffentlichen Dienst ausgeschlossen wurden, nachträglich als nicht wählbar betrachtet, obwohl ihre Kandidatur für die eigentliche Wahl als gültig erklärt worden war (CoE 19.6.2020). Dies betraf auch schon vor der Wahl 2019 abgesetzte Bürgermeister, die zugelassen und dann wiedergewählt wurden. Die lokalen Wahlräte verweigerten einer Reihe von Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister und ernannten stattdessen die zweitplatzierten Kandidaten, meist der AKP, zu Bürgermeistern (AA 24.8.2020). Nebst den sechs siegreichen HDP-Bürgermeisterkandidaten wurde 88 gewählten Gemeinderatsmitgliedern der HDP vom Innenministerium die Akkreditierung verweigert, angeblich wegen anhängiger strafrechtlicher Ermittlungen (HDP 18.11.2019). Im zweiten Fall wurden nach der Wahl Bürgermeister auf der Grundlage von Gesetzesänderungen, die durch das Gesetz über Notstandsverordnungen eingeführt wurden, wegen Terrorismus-bedingter Anschuldigungen suspendiert, obwohl sie zum Zeitpunkt der Wahlen als wählbar galten, als viele der Ermittlungen oder Anklagen gegen sie bereits eingeleitet worden waren (CoE 19.6.2020; vgl. AA 14.6.2019, HDP 18.11.2019). Schon in der Periode vor den letzten Lokalwahlen vom März 2019 waren im Zuge der Notstandsdekrete bis Ende 2017 insgesamt über 90 gewählte Gemeindeverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, vereinzelt Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden (AA 14.6.2019; vergleiche PACE 24.1.2019, TM 3.9.2019, DS 4.9.2019). Bei den jüngsten Lokalwahlen am 31.3.2019 wurden im ersten Fall Kandidaten, die aufgrund eines Notstandsdekretes zuvor aus dem öffentlichen Dienst ausgeschlossen wurden, nachträglich als nicht wählbar betrachtet, obwohl ihre Kandidatur für die eigentliche Wahl als gültig erklärt worden war (CoE 19.6.2020). Dies betraf auch schon vor der Wahl 2019 abgesetzte Bürgermeister, die zugelassen und dann wiedergewählt wurden. Die lokalen Wahlräte verweigerten einer Reihe von Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister und ernannten stattdessen die zweitplatzierten Kandidaten, meist der AKP, zu Bürgermeistern (AA 24.8.2020). Nebst den sechs siegreichen HDP-Bürgermeisterkandidaten wurde 88 gewählten Gemeinderatsmitgliedern der HDP vom Innenministerium die Akkreditierung verweigert, angeblich wegen anhängiger strafrechtlicher Ermittlungen (HDP 18.11.2019). Im zweiten Fall wurden nach der Wahl Bürgermeister auf der Grundlage von Gesetzesänderungen, die durch das Gesetz über Notstandsverordnungen eingeführt wurden, wegen Terrorismus-bedingter Anschuldigungen suspendiert, obwohl sie zum Zeitpunkt der Wahlen als wählbar galten, als viele der Ermittlungen oder Anklagen gegen sie bereits eingeleitet worden waren (CoE 19.6.2020; vergleiche AA 14.6.2019, HDP 18.11.2019). Die ersten prominenten, gewählten HDP-Bürgermeister waren jene von Mardin und Van sowie der Millionenstadt Diyarbakır im Südosten des Landes. Sie wurden am 19.8.2019 ihrer Ämter enthoben. Gegen die drei Bürgermeister wurde wegen der Verbreitung von Terrorpropaganda und der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ermittelt (ZO 19.8.2019; vgl. DW 20.8.2019). Der Bürgermeister von Diyarbakır, Selçuk Mızraklı, wurde im Frühjahr 2020 zu neun Jahren und vier Monaten Gefängnis wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt (bianet 9.3.2020). Die entlassenen Bürgermeister wurden alle durch staatlich ernannte Treuhänder ersetzt (MEE 19.8.2019). Die Entlassung der Bürgermeister hat Kritik seitens der EU und des Europarates ausgelöst, da ihre Entlassung die Ergebnisse der Wahlen vom März 2019 infrage stellt (Ahval 20.8.2019; vgl. CoE 20.8.2019, EU 19.8.2019). Zudem wurde die Absetzung der kurdischen Ortsvorsteher von einer großangelegten Polizeirazzia gegen HDP-Mitglieder in den drei besagten und 26 weiteren Provinzen begleitet, bei der mindestens 418 Personen festgenommen wurden (FR 21.8.2019). Als es Anfang 2020 zu mehrtägigen Protesten gegen die Entlassung von kurdischen Bürgermeistern kam, ging die Bereitschaftspolizei in Diyarbakır gegen die Demonstranten mit Plastikgeschossen, Tränengas und Knüppeln vor. Mehrere Journalisten, die über die Vorkommnisse berichteten, wurden von der Polizei misshandelt (AM 21.1.2020). Die ersten prominenten, gewählten HDP-Bürgermeister waren jene von Mardin und Van sowie der Millionenstadt Diyarbakır im Südosten des Landes. Sie wurden am 19.8.2019 ihrer Ämter enthoben. Gegen die drei Bürgermeister wurde wegen der Verbreitung von Terrorpropaganda und der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ermittelt (ZO 19.8.2019; vergleiche DW 20.8.2019). Der Bürgermeister von Diyarbakır, Selçuk Mızraklı, wurde im Frühjahr 2020 zu neun Jahren und vier Monaten Gefängnis wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt (bianet 9.3.2020). Die entlassenen Bürgermeister wurden alle durch staatlich ernannte Treuhänder ersetzt (MEE 19.8.2019). Die Entlassung der Bürgermeister hat Kritik seitens der EU und des Europarates ausgelöst, da ihre Entlassung die Ergebnisse der Wahlen vom März 2019 infrage stellt (Ahval 20.8.2019; vergleiche CoE 20.8.2019, EU 19.8.2019). Zudem wurde die Absetzung der kurdischen Ortsvorsteher von einer großangelegten Polizeirazzia gegen HDP-Mitglieder in den drei besagten und 26 weiteren Provinzen begleitet, bei der mindestens 418 Personen festgenommen wurden (FR 21.8.2019). Als es Anfang 2020 zu mehrtägigen Protesten gegen die Entlassung von kurdischen Bürgermeistern kam, ging die Bereitschaftspolizei in Diyarbakır gegen die Demonstranten mit Plastikgeschossen, Tränengas und Knüppeln vor. Mehrere Journalisten, die über die Vorkommnisse berichteten, wurden von der Polizei misshandelt (AM 21.1.2020). 2020 setzten sich die Festnahmen und Amtsenthebungen von gewählten HDP-Bürgermeistern ebenso fort wie die Verhaftungen und Anklagen gegen andere Vertreter der HDP. Im März 2020 haben die türkischen Behörden beispielsweise acht Bürgermeister der HDP wegen Terrorvorwürfen abgesetzt. Betroffen waren die Bezirke der Provinzen Batman, Diyarbakır, Bitlis, Siirt und Iğdir (ZO 24.3.2020). Als fünf Bürgermeister der HDP, denen die Regierung Verbindungen zur PKK vorwarf, Mitte Mai 2020 festgenommen, ihres Amtes enthoben und durch Treuhänder der Regierung ersetzt wurden, nannte Josep Borrell, Hoher Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik, dies einen scheinbar politisch motivierten Schritt. Er forderte in einer Erklärung die Türkei auf, Maßnahmen aufzuheben, die das Funktionieren der lokalen Demokratie behindern (Duvar 19.5.2020). Mehr als 50 Personen wurden am 14.7.2020 in den Provinzen Diyarbakır und Gaziantep festgenommen, darunter auch die Ko-Vorsitzende der HDP in der Provinz Gaziantep. Den Verdächtigen, bei denen es sich zumeist um Frauen handelte, darunter die Sprecherin der Freien Frauenbewegung (TJA) wurde vorgeworfen, Verbindungen zur PKK zu haben. Die Festnahmen erfolgten einen Tag, nachdem die HDP-Ko-Bürgermeisterin für Diyadin im türkischen Agri-Distrikt, festgenommen und durch einen staatlichen Treuhänder ersetzt worden war (AM 14.7.2020). Ende September 2020 hat der Generalstaatsanwalt von Ankara Haftbefehle gegen 82 Politiker der HDP ausgestellt und danach angekündigt, die Aufhebung der Immunität von sieben HDP-Abgeordneten zu beantragen. Unter den Festgenommenen befanden sich prominente Politiker wie der Ko-Bürgermeister der Stadt Kars, Ayhan Bilgen, und der frühere Parlamentarier Süreyya Önder, der im Auftrag der türkischen Regierung über Jahre hinweg zwischen dem türkischen Staat und dem inhaftierten PKK-Gründer Abdullah Öcalan vermittelt hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Festnahmen und das Vorgehen gegen die Abgeordneten mit den Protesten vom Oktober 2014, die sie rückwirkend, sechs Jahre nach den Ereignissen als „Terrorakte“ einstuft. Damals drohte die Terrormiliz Islamischer Staat (IS), die umzingelte syrisch-kurdische Stadt Kobane einzunehmen. Die HDP hatte dem türkischen Staat vorgeworfen, nichts zur Rettung von Kobane zu unternehmen und den IS zu unterstützen, und rief daher zu Solidaritätskundgebungen auf. Vom
  4. bis 8.10.2014 wurden bei blutigen Zusammenstößen rund 40 Menschen getötet. Mehrmalige parlamentarische Anträge der HDP die Vorfälle zu untersuchen, wurden damals von der AKP und der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) abgelehnt (FAZ 27.9.2020; vgl. HRW 2.10.2020). Ein Gericht in Ankara bestätigte am 7.1.2021 die Anklage gegen 108 Personen, darunter gegen die inhaftierten ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ (für die dies eine erneute Anklage darstellt), im Zusammenhang mit den Kobane-Protesten
  5. Die Anklageschrift beschuldigt die 108 Personen des Mordes und der Untergrabung der Einheit und territorialen Integrität des Staates. Das geforderte Strafausmaß für die Angeklagten beträgt 38 Mal lebenslänglich für jeden von ihnen (Duvar 7.1.2021; vgl. SDZ 7.1.2021). Ende September 2020 hat der Generalstaatsanwalt von Ankara Haftbefehle gegen 82 Politiker der HDP ausgestellt und danach angekündigt, die Aufhebung der Immunität von sieben HDP-Abgeordneten zu beantragen. Unter den Festgenommenen befanden sich prominente Politiker wie der Ko-Bürgermeister der Stadt Kars, Ayhan Bilgen, und der frühere Parlamentarier Süreyya Önder, der im Auftrag der türkischen Regierung über Jahre hinweg zwischen dem türkischen Staat und dem inhaftierten PKK-Gründer Abdullah Öcalan vermittelt hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Festnahmen und das Vorgehen gegen die Abgeordneten mit den Protesten vom Oktober 2014, die sie rückwirkend, sechs Jahre nach den Ereignissen als „Terrorakte“ einstuft. Damals drohte die Terrormiliz Islamischer Staat (IS), die umzingelte syrisch-kurdische Stadt Kobane einzunehmen. Die HDP hatte dem türkischen Staat vorgeworfen, nichts zur Rettung von Kobane zu unternehmen und den IS zu unterstützen, und rief daher zu Solidaritätskundgebungen auf. Vom
  6. bis 8.10.2014 wurden bei blutigen Zusammenstößen rund 40 Menschen getötet. Mehrmalige parlamentarische Anträge der HDP die Vorfälle zu untersuchen, wurden damals von der AKP und der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) abgelehnt (FAZ 27.9.2020; vergleiche HRW 2.10.2020). Ein Gericht in Ankara bestätigte am 7.1.2021 die Anklage gegen 108 Personen, darunter gegen die inhaftierten ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ (für die dies eine erneute Anklage darstellt), im Zusammenhang mit den Kobane-Protesten
  7. Die Anklageschrift beschuldigt die 108 Personen des Mordes und der Untergrabung der Einheit und territorialen Integrität des Staates. Das geforderte Strafausmaß für die Angeklagten beträgt 38 Mal lebenslänglich für jeden von ihnen (Duvar 7.1.2021; vergleiche SDZ 7.1.2021). Mit der Festnahme bzw. Amtsenthebung der beiden Ko-Bürgermeister von Kars Anfang Oktober 2020 (bianet 2.10.2020) waren (Stand Ende November 2020) in 59 der insgesamt 65 Gemeinden, die die HDP bei den Lokalwahlen im März 2019 gewonnen hatte, die Bürgermeister abgesetzt und die meisten durch staatliche Treuhänder ersetzt (Duvar 25.11.2020). 18 der ursprünglich 37 Ko-Bürgermeister standen im September 2020 noch unter Arrest (HDP 5.11.2020). Kritik kam u.a. von seiten des Europarates. Der Präsident des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates, Anders Knape, zeigte sich zutiefst besorgt über die anhaltenden Verhaftungen von demokratisch gewählten Vertretern der Opposition. Die jüngste Entscheidung der Behörden, den Bürgermeister von Kars, Ayhan Bilgen, wegen angeblicher terroristischer Verbindungen aus seinem Amt zu verdrängen, sei ein weiterer Versuch, die lokale Selbstverwaltung des Landes zu untergraben und Millionen von Wählern das Recht zu verwehren, ihrem Wählerwillen gerecht zu werden (CoE 1.10.2020). Mitte Februar wurden als Reaktion auf die vermeintliche Exekution von 13 PKK-Geiseln während einer Operation der türkischen Armee im Nordirak über 700, darunter führende Vertreter der HDP festgenommen (DW 15.2.2021; vgl. Duvar 15.2.2021). Laut Angaben der HDP wurden mindestens 139 ihrer Funktionäre und Mitglieder in diversen Provinzen festgenommen (HDP 17.2.2021). Vertreter der Regierung stellten hierbei die HDP als Unterstützerin der PKK dar. Der Kommunikationsdirektor der Regierung, Fahrettin Altun, etwa bezeichnete die HDP als politischen Arm der PKK, welcher die PKK-Gewalt loben und billigen würde (National 15.2.2021). Im Februar 2021 wurde die 2019 aus ihrem Amt enthobene Bürgermeisterin von Sur in der Provinz Diyarbakır zu siebeneinhalb Jahren Gefängnis wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verhaftet (Ahval 22.2.2021). Die EU zeigte sich in einer Stellungnahme vom 23.2.2021 zutiefst besorgt ob des anhaltenden Drucks gegen die HDP und mehrere ihrer Mitglieder, der sich in letzter Zeit in Form von Verhaftungen, dem Ersetzen gewählter Bürgermeister, offensichtlich politisch motivierten Gerichtsverfahren und dem Versuch der Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Mitgliedern der Großen Nationalversammlung manifestiert hat. Hinzukommt die Weigerung dem Urteil des EGMR zur Freilassung von Selahattin Demirtaş nachzukommen (EU 23.2.2021). Mitte Februar wurden als Reaktion auf die vermeintliche Exekution von 13 PKK-Geiseln während einer Operation der türkischen Armee im Nordirak über 700, darunter führende Vertreter der HDP festgenommen (DW 15.2.2021; vergleiche Duvar 15.2.2021). Laut Angaben der HDP wurden mindestens 139 ihrer Funktionäre und Mitglieder in diversen Provinzen festgenommen (HDP 17.2.2021). Vertreter der Regierung stellten hierbei die HDP als Unterstützerin der PKK dar. Der Kommunikationsdirektor der Regierung, Fahrettin Altun, etwa bezeichnete die HDP als politischen Arm der PKK, welcher die PKK-Gewalt loben und billigen würde (National 15.2.2021). Im Februar 2021 wurde die 2019 aus ihrem Amt enthobene Bürgermeisterin von Sur in der Provinz Diyarbakır zu siebeneinhalb Jahren Gefängnis wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verhaftet (Ahval 22.2.2021). Die EU zeigte sich in einer Stellungnahme vom 23.2.2021 zutiefst besorgt ob des anhaltenden Drucks gegen die HDP und mehrere ihrer Mitglieder, der sich in letzter Zeit in Form von Verhaftungen, dem Ersetzen gewählter Bürgermeister, offensichtlich politisch motivierten Gerichtsverfahren und dem Versuch der Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Mitgliedern der Großen Nationalversammlung manifestiert hat. Hinzukommt die Weigerung dem Urteil des EGMR zur Freilassung von Selahattin Demirtaş nachzukommen (EU 23.2.2021). Am 17.3.2021 gab der Generalstaatsanwalt des Obersten Kassationsgerichts, Bekir Şahin, bekannt, dass er beim Verfassungsgericht ex officio den Antrag auf ein Verbot und die Auflösung der HDP gestellt habe (ÖB 18.3.2021; vgl. DS 18.3.2021). In der Anklageschrift werden Parteiführung und -mitglieder u.a. beschuldigt, durch ihre Handlungen gegen Gesetzte zu verstoßen, das Ziel verfolgend, die staatliche und nationale Integrität zu unterminieren und dabei mit der verbotenen PKK zu konspirieren (BAMF 22.3.2021; vgl. DS 18.3.2021). In ihrem umstrittensten Aspekt kriminalisiert die Anklageschrift jedoch den zweijährigen Friedensprozess zwischen Ankara und den Kurden, der 2015 zusammenbrach. An den Gesprächen waren der inhaftierte PKK-Gründer Abdullah Öcalan, die in den Qandil-Bergen im Nordirak ansässige PKK-Führung, Regierungsbeamte und HDP-Mitglieder beteiligt, die meist als Vermittler auftraten. Anhand von Protokollen der Treffen zwischen HDP-Mitgliedern und Öcalan stellte die Anklage die Bemühungen der HDP-Mitglieder als kriminelle Handlungen dar, für die die Partei verboten werden sollte, obwohl die Friedensinitiative von der regierenden AKP gestartet und unterstützt wurde (AM 9.4.2021). Der Generalstaatsanwalt beantragte den Ausschluss von jeglicher staatlicher finanzieller Unterstützung (DS 18.3.2021) und die Beschlagnahme des gesamten Parteivermögens der HDP, um die Gründung einer Nachfolgepartei zu verhindern. Darüber hinaus forderte er ein dauerhaftes Politikverbot für 687 HDP-Mitglieder. Darunter befinden sich Abgeordnete und Mitglieder des Vorstands (DW 20.3.2021; vgl. Duvar 18.3.2021). Am 17.3.2021 gab der Generalstaatsanwalt des Obersten Kassationsgerichts, Bekir Şahin, bekannt, dass er beim Verfassungsgericht ex officio den Antrag auf ein Verbot und die Auflösung der HDP gestellt habe (ÖB 18.3.2021; vergleiche DS 18.3.2021). In der Anklageschrift werden Parteiführung und -mitglieder u.a. beschuldigt, durch ihre Handlungen gegen Gesetzte zu verstoßen, das Ziel verfolgend, die staatliche und nationale Integrität zu unterminieren und dabei mit der verbotenen PKK zu konspirieren (BAMF 22.3.2021; vergleiche DS 18.3.2021). In ihrem umstrittensten Aspekt kriminalisiert die Anklageschrift jedoch den zweijährigen Friedensprozess zwischen Ankara und den Kurden, der 2015 zusammenbrach. An den Gesprächen waren der inhaftierte PKK-Gründer Abdullah Öcalan, die in den Qandil-Bergen im Nordirak ansässige PKK-Führung, Regierungsbeamte und HDP-Mitglieder beteiligt, die meist als Vermittler auftraten. Anhand von Protokollen der Treffen zwischen HDP-Mitgliedern und Öcalan stellte die Anklage die Bemühungen der HDP-Mitglieder als kriminelle Handlungen dar, für die die Partei verboten werden sollte, obwohl die Friedensinitiative von der regierenden AKP gestartet und unterstützt wurde (AM 9.4.2021). Der Generalstaatsanwalt beantragte den Ausschluss von jeglicher staatlicher finanzieller Unterstützung (DS 18.3.2021) und die Beschlagnahme des gesamten Parteivermögens der HDP, um die Gründung einer Nachfolgepartei zu verhindern. Darüber hinaus forderte er ein dauerhaftes Politikverbot für 687 HDP-Mitglieder. Darunter befinden sich Abgeordnete und Mitglieder des Vorstands (DW 20.3.2021; vergleiche Duvar 18.3.2021). In der ersten Reaktion der Regierung auf die Anklageschrift sagte Erdoğans Kommunikationsdirektor Fahrettin Altun, dass es eine unbestreitbare Tatsache sei, dass die HDP organische Verbindungen zur PKK habe (Reuters 18.3.2021). Die Vorgabe des Narrativs von höchster staatlicher Stelle möchte den Ausgang des Verfahrens weitgehend vorwegnehmen und bezeugt neuerlich, dass die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei nicht mehr gewährleistet ist (ÖB 18.3.2021). Die EU erklärte, dass die Schließung der zweitgrößten Oppositionspartei die Rechte von Millionen von Wählern in der Türkei verletzen würde. Zudem verstärke dies die Besorgnis der EU über den Rückschritt bei den Grundrechten in der Türkei und untergrübe die Glaubwürdigkeit des erklärten Engagements der türkischen Behörden für Reformen (EU 18.3.2021). Der Verfassungsgerichtshof wies am 31.3.2021 die Anklageschrift wegen Formalfehler zur Überarbeitung an die Generalstaatsanwaltschaft zurück (ZO 31.3.2021; vgl. AM 9.4.2021).In der ersten Reaktion der Regierung auf die Anklageschrift sagte Erdoğans Kommunikationsdirektor Fahrettin Altun, dass es eine unbestreitbare Tatsache sei, dass die HDP organische Verbindungen zur PKK habe (Reuters 18.3.2021). Die Vorgabe des Narrativs von höchster staatlicher Stelle möchte den Ausgang des Verfahrens weitgehend vorwegnehmen und bezeugt neuerlich, dass die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei nicht mehr gewährleistet ist (ÖB 18.3.2021). Die EU erklärte, dass die Schließung der zweitgrößten Oppositionspartei die Rechte von Millionen von Wählern in der Türkei verletzen würde. Zudem verstärke dies die Besorgnis der EU über den Rückschritt bei den Grundrechten in der Türkei und untergrübe die Glaubwürdigkeit des erklärten Engagements der türkischen Behörden für Reformen (EU 18.3.2021). Der Verfassungsgerichtshof wies am 31.3.2021 die Anklageschrift wegen Formalfehler zur Überarbeitung an die Generalstaatsanwaltschaft zurück (ZO 31.3.2021; vergleiche AM 9.4.2021). Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Die Spannungen zwischen der Regierung und der Opposition während der COVID-19-Krise sind deutlicher geworden. Die bürgerlichen Freiheiten wurden weiter beschnitten (IDEA 6.4.2021). Spannungen zwischen Erdoğan und dem oppositionellen Bürgermeister von Istanbul, Ekrem Imamoğlu, von der CHP wurden im Frühjahr 2020 evident. Entgegen Erdoğans Weisungen hatte der Bürgermeister eine Abriegelung Istanbuls befürwortet und eine eigene Spendenkampagne gestartet (Reuters 1.4.2020). Im weiteren Verlauf nutzte die türkische Regierung die Corona-Krise, um noch stärker gegen die Opposition vorzugehen. Sie verbot mehrere kommunale Spendenkampagnen der Opposition und leitete Ermittlungen gegen die Bürgermeister von Istanbul und Ankara ein, die Spenden für Pandemie-Opfer sammelten (AI 7.4.2021). Die Regierung hat auch unter Hinweis auf die COVID-19-Pandemie regierungskritische Demonstrationen und Versammlungen, vor allem der HDP, verboten, regierungsfreundliche Veranstaltungen hingegen erlaubt (USDOS 30.3.2021, S.41). 1.4.
  8. Kurden Obwohl offizielle Zahlen nicht verfügbar sind, schätzen internationale Beobachter, dass sich rund 15 Millionen türkische Bürger als Kurden identifizieren. Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich auf Südost-Anatolien, wo sie die Mehrheit bildet, und auf Nordost-Anatolien, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellt. Ein signifikanter kurdischer Bevölkerungsanteil ist in Istanbul und anderen Großstädten anzutreffen. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die Ost- und Südost-Türkei sind historisch gesehen weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und weniger staatlichen Investitionen. Die kurdische Bevölkerung ist sozioökonomisch vielfältig. Während viele sehr arm sind, vor allem in ländlichen Gebieten und im Südosten, wächst in städtischen Zentren eine kurdische Mittelschicht, vor allem im Westen der Türkei (DFAT 10.9.2020). Die kurdische Volksgruppe ist in sich politisch nicht homogen. Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen Sunniten, gibt es viele Wähler der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP). Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) (ÖB 10.2020). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen Konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP, besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - Hüda-Par), die für die Einführung der Schari’a eintritt. Zwar unterstützt sie wie die HDP die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den letzten Präsidentschaftswahlen. Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobane-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (NL-MFA 31.10.2019). Die kurdischen Gemeinden sind überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen. In etlichen, mehrheitlich kurdischen Gemeinden wurden seitens der Regierung Ausgangssperren verhängt (USDOS 30.3.2021, S.70), auch 2019, wenn auch von kürzerer Dauer und im kleineren Umfang (İHD 18.5.2020b). Die Situation im Südosten ist trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds nach wie vor schwierig. Die Regierung setzte ihre Sicherheitsoperationen vor dem Hintergrund der wiederholten Gewaltakte der PKK fort (EC 6.10.2020). Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt. Hunderte von kurdischen zivil-gesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 30.3.2021, S.71) und blieben es auch (EC 6.10.2020). Der Druck auf kurdische Medien und auf die Berichterstattung über kurdische Themen hält an (EC 6.10.2020). Journalisten, die für kurdische Medien arbeiten, werden unverhältnismäßig oft ins Visier genommen (HRW 14.1.2020). Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 6.10.2020). Diejenigen, die abweichende Meinungen zu den Themen äußern, die das kurdische Volk betreffen, werden in der Türkei seit langem strafrechtlich verfolgt (AI 26.4.2019). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 24.8.2020). Kurden in der Türkei sind aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der West-Türkei sind nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. Menschenrechtsbeobachter berichten jedoch, dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdische Identität preiszugeben, etwa durch die Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu provozieren. Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen traditionell unterrepräsentiert. Einige Kurden, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, berichten von einer Zurückhaltung bei der Offenlegung ihrer kurdischen Identität aus Angst vor einer Beeinträchtigung ihrer Aufstiegschancen (DFAT 10.9.2020). Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18% der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift (ÖB 10.2020). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch und Zazaki. Gesetzliche Einschränkungen des muttersprachlichen Unterrichts in Grund- und Sekundarschulen bleiben allerdings bestehen (EC 6.10.2020; vgl. ÖB 10.2020). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung - oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB 10.2020). Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18% der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift (ÖB 10.2020). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch und Zazaki. Gesetzliche Einschränkungen des muttersprachlichen Unterrichts in Grund- und Sekundarschulen bleiben allerdings bestehen (EC 6.10.2020; vergleiche ÖB 10.2020). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung - oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB 10.2020). Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure, die die willkürliche Zensur verschärften, haben negative Auswirkungen auf den Kunst- und Kulturbereich. Nach einer zweiten Runde der Ernennung von staatlichen Treuhändern in vormals von der HDP regierten Gemeinden, wurden die Bemühungen zur Förderung der Schaffung von Sprach- und Kulturinstitutionen in diesen Provinzen weiter untergraben. Die Schließung kurdischer Kultur- und Sprachinstitutionen und kurdischer Medien sowie zahlreicher Kunsträume nach dem Putschversuch von 2016 führte zu einer weiteren Schmälerung der kulturellen Rechte (EC 6.10.2020). Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. 2010 wurde einem neuen Radiosender in Diyarbakir, Cağrı FM, die Genehmigung zur Ausstrahlung von Sendungen in den kurdischen Dialekten Kurmanci und Zaza/Zazaki erteilt. Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB 10.2020). Geänderte Gesetze haben die ursprünglichen kurdischen Ortsnamen von Dörfern und Stadtteilen wieder eingeführt. In einigen Fällen, in denen von der Regierung ernannte Treuhänder demokratisch gewählte kurdische HDP-Bürgermeister ersetzt haben, wurden diese jedoch wieder entfernt (DFAT 10.9.2020; vgl. TM 17.9.2020). Geänderte Gesetze haben die ursprünglichen kurdischen Ortsnamen von Dörfern und Stadtteilen wieder eingeführt. In einigen Fällen, in denen von der Regierung ernannte Treuhänder demokratisch gewählte kurdische HDP-Bürgermeister ersetzt haben, wurden diese jedoch wieder entfernt (DFAT 10.9.2020; vergleiche TM 17.9.2020). Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 24.8.2020). Einige Universitäten bieten Kurse in kurdischer Sprache an. Vier Universitäten hatten Abteilungen für die Kurdische Sprache. Jedoch wurden zahlreiche Dozenten in diesen Instituten, sowie Tausende weitere Universitätsangehörige aufgrund von behördlichen Verfügungen entlassen, sodass die Programme nicht weiterlaufen konnten. Im Juli 2020 untersagte das Bildungsministerium die Abfassung von Diplomarbeiten und Dissertationen auf Kurdisch (USDOS 30.3.2021, S.71). Obgleich von offizieller Seite die Verwendung des Kurdischen im privaten Bereich vollständig (AA 24.8.2020) und im öffentlichen Bereich teilweise gestattet wird, berichteten die Medien auch im Jahr 2020 immer wieder von Gewaltakten, einschließlich Mord und Totschlag, gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB 10.2020; vgl. TM 17.9.2020, IRB 7.1.2020). Nebst der (spontanen) Gewalt von Einzelpersonen kommt es auch zu organisierten gewalttätigen Angriffen türkisch-nationalistischer Milizen gegen kurdische Gruppen. Erstere sind überall in der Türkei zu finden, aber besonders im Westen und in Großstädten wie Istanbul und Ankara (UKHO 1.10.2019).Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 24.8.2020). Einige Universitäten bieten Kurse in kurdischer Sprache an. Vier Universitäten hatten Abteilungen für die Kurdische Sprache. Jedoch wurden zahlreiche Dozenten in diesen Instituten, sowie Tausende weitere Universitätsangehörige aufgrund von behördlichen Verfügungen entlassen, sodass die Programme nicht weiterlaufen konnten. Im Juli 2020 untersagte das Bildungsministerium die Abfassung von Diplomarbeiten und Dissertationen auf Kurdisch (USDOS 30.3.2021, S.71). Obgleich von offizieller Seite die Verwendung des Kurdischen im privaten Bereich vollständig (AA 24.8.2020) und im öffentlichen Bereich teilweise gestattet wird, berichteten die Medien auch im Jahr 2020 immer wieder von Gewaltakten, einschließlich Mord und Totschlag, gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB 10.2020; vergleiche TM 17.9.2020, IRB 7.1.2020). Nebst der (spontanen) Gewalt von Einzelpersonen kommt es auch zu organisierten gewalttätigen Angriffen türkisch-nationalistischer Milizen gegen kurdische Gruppen. Erstere sind überall in der Türkei zu finden, aber besonders im Westen und in Großstädten wie Istanbul und Ankara (UKHO 1.10.2019). 1.4.
  9. Behandlung nach Rückkehr Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das Allgemeine Informationssammlungssystem, das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das Zentrale Melderegistersystem (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020). Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020). Personen, die für die Abeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in/für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), türkische Hisbollah, Al-Qaida, den sogenannten Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern von der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 10.2020). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TR-MFA o.D.). Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen und Handlungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten deutschen Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 24.8.2020). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2020). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen gar Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen „Terrorismuspropaganda“, „Beleidigung des Präsidenten“ und „Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit“. Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den Sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt festgenommen werden (AA 27.4.2021).Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen und Handlungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten deutschen Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 24.8.2020). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2020). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen gar Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen „Terrorismuspropaganda“, „Beleidigung des Präsidenten“ und „Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit“. Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den Sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt festgenommen werden (AA 27.4.2021). Festnahmen, Strafverfolgung oder Ausreisesperre erfolgten des Weiteren vielfach in Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Im Falle einer Verurteilung wegen „Präsidentenbeleidigung“ oder der „Mitgliedschaft in einer oder Propaganda für eine terroristische Organisation“ riskieren Betroffene gegebenenfalls eine mehrjährige Haftstrafe, teilweise auch lebenslange erschwerte Haft (AA 27.4.2021). Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses mit einer bekanntlich gesuchten Person gleichsam in „Sippenhaft“ genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind. Allein 2020 wurden über ein Dutzend aus Österreich einreisende Personen unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Türkei angehalten und, sofern sie nicht in Untersuchungshaft kamen, mit einer Ausreisesperre belegt (ÖB 10.2020). Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 10.2020). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020; vgl. ÖB 10.2019). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. §3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2019). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020).Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 10.2020). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020; vergleiche ÖB 10.2019). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. §3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2019). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020). Die Pässe türkischer Staatsangehöriger im Ausland, die von den türkischen Behörden der Beteiligung an der Gülen-Bewegung verdächtigt werden, werden für ungültig erklärt und durch einen Ein-Tages-Pass ersetzt, mit dem sie in die Türkei zurückkehren können, um vor Gericht gestellt zu werden, wo sie ihre Unschuld zu beweisen haben. Lehrer und Militärangehörige scheinen besonders betroffen zu sein, sowie kritische Journalisten und, darüber hinaus, Kurden (UKHO 2.2018). Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem: • Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-tu rkey.com • Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org , http://bruecke-ista nbul.com/ • TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de , www.takid.org (ÖB 10.2020). (Quelle: Länderinformationen aus dem COI-CMS der Staatendokumentation des BFA zur Türkei, Version 3 vom 18.05.2021)
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung von mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG und die Einsichtnahme in die vom BF vorgelegten Beweismittel im Zuge des Beschwerdeverfahrens sowie durch die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des AJ-Webs, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
  12. Die genaue Identität des BF war mangels Vorlage eines nationalen Identitätsdokumentes nicht feststellbar. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Zugehörigkeit zur muslimischen Religionsgemeinschaft, zu seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zu den Lebensumständen seiner in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen, zu seinen Sprachkenntnissen, zu seinem Gesundheitszustand, zu seinen Reisebewegungen, zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet seit 16.09.2019 und zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich ergaben sich aus einer Zusammenschau seiner eigenen Angaben vor dem BFA und dem BVwG, dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. In der zuletzt stattgefundenen Beschwerdeverhandlung am 08.11.2022 führte der BF aus, dass seine Ehefrau zwischenzeitlich einen Scheidungsantrag eingereicht habe, mit den Kindern aus dem Haus ausgezogen sei und sie nach wie vor in Istanbul wohnhaft seien. Mangels Vorlage einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung über den Scheidungsantrag war festzustellen, dass die Ehe weiterhin aufrecht ist. Im Rahmen der Verhandlung gab er an, dass er weiterhin zumindest mit seinen Kindern in Kontakt steht (OZ 44, 5). Die Feststellung zu seiner bisherigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ergab sich aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem AJ-Web und den damit übereinstimmenden Angaben des BF und den vorgelegten Einkommensnachweisen. Die Feststellungen zu den zu seinen Gunsten erteilten Beschäftigungsbewilligungen gründen auf den jeweils vorgelegten AMS- Bescheiden (OZ 24, OZ 45, OZ 46). Laut AJ-Web Auszug war er im Zeitraum 22.06.2022 bis 08.07.2022 in einem Restaurant beschäftigt, eine Beschäftigungsbewilligung für diesen Arbeitgeber wurde jedoch nicht in Vorlage gebracht, sodass nicht festgestellt werden konnte, ob auch für diese Tätigkeit eine entsprechende Bewilligung des AMS vorlag. Die Feststellung seiner Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein in Österreich gründet auf einer vorgelegten Bestätigung vom 28.09.2021 (Beilage./A zu OZ 25). Insofern mit Schriftsatz vom 11.10.2021 die zeugenschaftliche Einvernahme des Vereinsobmanns zum Beweis dafür, dass er in diesem kurdischen Verein tätig ist, beantragt wurde (OZ 25), war für das erkennende Gericht seine Mitgliedschaft und seine Tätigkeiten innerhalb des Vereins anhand der vorgelegten schriftlichen Bestätigung des Vereinsobmanns ohnehin festzustellen und eine zusätzliche Befragung sohin nicht erforderlich bzw. wurde nicht vorgebracht, welcher konkrete Sachverhalt darüber hinaus bei einer Befragung hervorkommen hätte sollen (OZ 26, 12f). Der BF gab in der zuletzt stattgefundenen Beschwerdeverhandlung am 08.11.2022 auch keine maßgeblichen Änderungen seiner Tätigkeiten im Verein an. Wiederholt führte er aus, dass er im Kulturbereich tätig sei und Volkstänze unterrichte (OZ 44, 5). Dass er auch an Pressekonferenzen des Vereins und an Demonstrationen teilnahm, ging aus seinen Angaben hervor (OZ 26, 12). Dass er in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat und mit einem türkischen Staatsangehörigen, den er in Österreich kennengelernt hat, eine Mietwohnung teilt, war ebenso anhand seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben festzustellen. Seinen Ausführungen zu seinen Lebensumständen im Bundesgebiet war zu entnehmen, dass er über normale soziale Kontakte – vorwiegend mit kurdischen Personen – verfügt. Zwar gab der BF an, dass er insgesamt zwei einmonatige Deutschkurse besucht habe (OZ 26, 3), Nachweise hierfür erbrachte er jedoch nicht. Mangels abgelegter Sprachprüfung und sonstiger erkennbarer Integrationsbemühungen in sprachlicher Hinsicht sowie dem persönlich gewonnenen Eindruck in den Beschwerdeverhandlungen war festzustellen, dass er über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse verfügt. 2.
  13. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro oben gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen: 2.3.
  14. Anlässlich seiner Erstbefragung am 16.09.2019 brachte er, zu seinen Antragsgründen befragt, im Wesentlichen vor, dass es in der Türkei Probleme mit der Regierung gebe. Einer seiner Brüder sei Mitglied der bewaffneten kurdischen Miliz YPG und sei in Syrien im Krieg gegen die Regierung von Syrien und der Türkei. Sein anderer Bruder sei seit sechs Jahren in der Türkei inhaftiert und werde weitere zehn Jahre inhaftiert bleiben. Er selbst sei Mitglied der HDP, welche gegen die türkische Regierung agiere. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA am 30.01.2020 gab er an, dass seine gesamte Familie kurdisch sei, zu den Kurden halte und kurdisch reden wolle, weshalb es immer Probleme gegeben habe. Sein Vater werde seit 1992 alle vier Monate zur Polizei geholt und befragt, weil sein Bruder Freiheitskämpfer sei. Sein anderer Bruder sei im Gefängnis, weil sie Kurden seien und zur HDP gehalten hätten. Das Problem sei, dass die Polizei kommen und behaupten würde, dass sie angezeigt worden seien, dann würden sie mitgenommen werden und gäbe es keine Anzeige, weil die Anzeigen unter Verschluss seien. Dies betreffe seine gesamte Familie, die Polizei sei immer zu ihnen gekommen, habe sie bedroht und geschlagen. Er selbst sei Mitglied der HDP und die Polizei wisse, dass er Mitglied sei und dort arbeite. Als Mitglied werde man „der PKK zugeordnet“. Die Polizei fordere sie auf für sie zu arbeiten und Informationen über die PKK zu sammeln. Sie wollten das jedoch nicht und würden deshalb geschlagen. Seit er in Österreich sei, habe die Polizei bereits zweimal bei ihm zuhause nach seinem Verbleib gefragt. Bei der Beerdigung seiner Mutter sei sein Bruder festgenommen und neun oder zehn Tage in Untersuchungshaft gewesen. Auch er sei öfters festgenommen worden. Man habe ihn festgehalten und Druck auf ihn ausgeübt, danach habe man ihn wieder entlassen. Beispielsweise sei er 2016 mitgenommen und für 20 Stunden in einer Hütte im Wald festgehalten und nach Informationen gefragt worden. In der Beschwerdeschrift wurden seine Befürchtungen vor einer politisch motivierten Verfolgung wiederholt. Bei einer Rückkehr drohe ihm aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der HDP eine willkürliche Verhaftung. Als HDP-Mitglied könne er angesichts der Länderberichtslage mit keinem fairen Verfahren rechnen. HDP-Mitglieder werden in der Türkei systematisch festgenommen und diskriminiert. Hinzu komme, dass sein Bruder YPG- Kämpfer sei und daher in der Türkei als Terrorist angesehen werde. Deswegen könne dem BF Unterstützung von Terrorismus vorgeworfen werden. Mit Schriftsatz seiner nunmehrigen anwaltlichen Vertretung vom 11.10.2021 wurde ergänzend vorgebracht, dass dem BF auch aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit Verfolgung drohe. In Österreich beteilige sich der BF aktiv in einem kurdischen Verein und nehme an Demonstrationen teil, die sich etwa gegen die Handlungsweise des türkischen Präsidenten oder auch gegen die Angriffe der Türkei in Nordsyrien bzw. die Unterdrückung der HDP in der Türkei richten. Es existiere ein Video, auf dem der BF bei einer Demonstrationsteilnahme in Österreich zu erkennen sei. Zudem teile er auf einer sozialen Internetplattform Texte bzw. Fotos, die sich gegen die politische Situation in der Türkei richten. Seine bereits in der Türkei begonnene politische Tätigkeit setze er in Österreich im Rahmen eines kurdischen Vereins fort, welcher unter anderem diverse prokurdische bzw. regimekritische Veranstaltungen organisiere. Seine exilpolitische Tätigkeit stelle einen asylrelevanten Nachfluchtgrund dar. Bereits die Teilnahme an einer Demonstration in Österreich oder die Mitgliedschaft bei einem der HDP nahestehenden Verein, der sich gegen die türkische Regierung und den Präsidenten richtet, könne zu polizeilichen bzw. justiziellen Schritten in der Türkei führen. Der BF hätte im Falle seiner Rückkehr mit einer Festnahme und mit einem gerichtlichen Strafverfahren wegen seiner prokurdischen Auslandsaktivitäten zu rechnen. Nach dem derzeitigen politischen Klima in der Türkei könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm in einem solchen Verfahren alle Möglichkeiten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zur Verfügung gestellt werden und er eine unverhältnismäßige Strafverfolgung von sich abwenden kann. Weiter wurde in dem Schriftsatz auf ein bereits anhängiges Strafverfahren gegen den BF in der Türkei verwiesen und dazu ausgeführt, dass seinem türkischen Anwalt eine Akteneinsicht in dieses Verfahren verweigert worden sei. 2.3.
  15. Zur Feststellung seiner Mitgliedschaft bei der HDP war zunächst auszuführen, dass es für das BVwG glaubhaft war, dass er seit 1992 Parteimitglied ist. Dass er als Stellvertreter eines Bezirksobmanns der Bezirksgruppe der HDP im Stadtteil XXXX in Istanbul tätig war, wird ebenso als wahr angesehen, sodass die mit Schriftsatz vom 11.10.2021 (OZ 25) beantragte Zeugeneinvernahme des Bezirksobmanns der HDP in XXXX über die österreichische Vertretungsbehörde zur Wahrheitsfindung nicht erforderlich war. Allerdings war auch festzustellen, dass er – entsprechend seinem Vorbringen – lediglich von 1998 bis 2000, sohin vor mehr als 20 Jahren, als Stellvertreter fungierte. In der Beschwerdeverhandlung am 14.10.2021 führte er ergänzend aus, dass er ab dem Jahr 2000 bloß ein einfaches Parteimitglied gewesen sei. Zwar gab er an, ab 2013 „aktiver“ geworden zu sein, jedoch konnte er mit seinen – zu seinen Gunsten auch als wahr unterstellten und weiter unten noch näher erläuterten – Tätigkeiten nicht aufzeigen, dass ihm dadurch ab 2013 eine exponierte Stellung innerhalb der Partei zukam. 2.3.
  16. Zur Feststellung seiner Mitgliedschaft bei der HDP war zunächst auszuführen, dass es für das BVwG glaubhaft war, dass er seit 1992 Parteimitglied ist. Dass er als Stellvertreter eines Bezirksobmanns der Bezirksgruppe der HDP im Stadtteil römisch 40 in Istanbul tätig war, wird ebenso als wahr angesehen, sodass die mit Schriftsatz vom 11.10.2021 (OZ 25) beantragte Zeugeneinvernahme des Bezirksobmanns der HDP in römisch 40 über die österreichische Vertretungsbehörde zur Wahrheitsfindung nicht erforderlich war. Allerdings war auch festzustellen, dass er – entsprechend seinem Vorbringen – lediglich von 1998 bis 2000, sohin vor mehr als 20 Jahren, als Stellvertreter fungierte. In der Beschwerdeverhandlung am 14.10.2021 führte er ergänzend aus, dass er ab dem Jahr 2000 bloß ein einfaches Parteimitglied gewesen sei. Zwar gab er an, ab 2013 „aktiver“ geworden zu sein, jedoch konnte er mit seinen – zu seinen Gunsten auch als wahr unterstellten und weiter unten noch näher erläuterten – Tätigkeiten nicht aufzeigen, dass ihm dadurch ab 2013 eine exponierte Stellung innerhalb der Partei zukam. Der Vollständigkeit halber veranlasste das erkennende Gericht eine Übersetzung der vorgelegten handschriftlichen Bestätigungsschreiben (Beilage zu OZ 26; Übersetzung OZ 31). Der Übersetzung war aber bloß zu entnehmen, dass der BF gemeinsam mit weiteren Personen zwischen 2014 und 2017 innerhalb der HDP in XXXX „politisch aktiv“ gewesen sei und er auch zwischen 1998 und 2002 bei der DEHAP-Partei in XXXX „politische Aktivitäten“ gesetzt habe. Der Vollständigkeit halber veranlasste das erkennende Gericht eine Übersetzung der vorgelegten handschriftlichen Bestätigungsschreiben (Beilage zu OZ 26; Übersetzung OZ 31). Der Übersetzung war aber bloß zu entnehmen, dass der BF gemeinsam mit weiteren Personen zwischen 2014 und 2017 innerhalb der HDP in römisch 40 „politisch aktiv“ gewesen sei und er auch zwischen 1998 und 2002 bei der DEHAP-Partei in römisch 40 „politische Aktivitäten“ gesetzt habe. Eine Befragung der mit Schriftsatz vom 11.10.2021 beantragten „Parteifreunde“, welche die politische Tätigkeit des BF in der Türkei bestätigen können (OZ 25), konnte unterbleiben, da die vom BF in der Beschwerdeverhandlung beschriebenen Aufgaben grundsätzlich glaubhaft waren und eine zusätzliche Befragung der Zeugen daher nicht erforderlich war. Dass darüber hinaus diese Zeugen von behaupteten Verfolgungshandlungen gegen den BF (willkürliche Festnahmen mitsamt Misshandlungen, Hausdurchsuchungen, Haftbefehl etc.) Kenntnis hätten und mit Hilfe ihrer Befragung diese unter Beweis gestellt werden könnten, wurde ohnehin nicht als Beweisthema genannt. Zu Gunsten des BF ging das BVwG davon aus, dass er die von ihm in der Beschwerdeverhandlung am 14.10.2021 angeführten Tätigkeiten nach 2013 tatsächlich ausgeführt hat (OZ 26, 9f). Das bloße Abhalten von Tanzunterricht, die Gestaltung von Veranstaltungsprogrammen anlässlich des Newroz-Festes, die Organisation von Festen rund um den
  17. Mai oder die Unterstützung von Familienangehörigen von Inhaftierten zeigten nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Tätigkeiten auf, die es naheliegend erscheinen lassen, dass er persönlich ins Visier der staatlichen Behörden geraten wäre. Dass er sich im Rahmen seiner Aufgaben ab 2013 politisch exponiert betätigt habe, kam dabei nicht hervor. Auch das bloße Einladen von Medienvertretern zu Pressekonferenzen lässt eine politisch motivierte Strafverfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwarten. Dass er sich öffentlichkeitswirksam regimekritisch geäußert oder in den letzten Jahren vor seiner Flucht eine exponierte Stellung innerhalb der Partei eingenommen hat, ging aus seinen Darstellungen nicht hervor. Schließlich bestätigte er selbst, dass er nach 2013 ein einfaches Mitglied gewesen sei (OZ 26, 9) und zuletzt auch keine bestimmte höhere Parteifunktion innehatte. Er sei nicht im Besitz einer Mitgliedskarte. Seiner Ansicht nach erhalten nur bestimmte höhere Funktionäre eine solche (OZ 26, 10). Auch dem von ihm vorgelegten Anmeldeformular vom Februar 2019 bei derselben Bezirksgruppe (AS 109) war keine konkrete Funktion innerhalb dieser Bezirksgruppe zu entnehmen. In Anbetracht dieser Umstände war daher davon auszugehen, dass eine konkrete Gefährdung des BF bloß wegen seiner einfachen Parteimitgliedschaft vor dem Hintergrund der länderkundlichen Informationen, denen zufolge vornehmlich Parteimitglieder in exponierter Stellung – etwa deren Parteivorsitz, Abgeordnete zum Parlament, Parteifunktionäre sowie Bürgermeister – von Inhaftierungen durch türkische Staatsorgane betroffen sind, nicht anzunehmen ist. Wenngleich die Länderinformationen auch zeigen, dass das staatliche Vorgehen gegen Mitglieder der HDP in den letzten Jahren zunahm, war zu bedenken, dass sich dieses restriktivere Vorgehen gegenüber lokalen HDP-Niederlassungen vornehmlich im Südosten der Türkei manifestierte, weshalb eine konkrete Gefährdung des in einer Bezirksgruppe von Istanbul aktiven BF bloß wegen seiner Parteimitgliedschaft nicht anzunehmen war. Darüber hinaus war die Schilderung von in der Vergangenheit vermeintlich erlittenen Verfolgungshandlungen wegen seiner politischen Gesinnung von Ungereimtheiten geprägt. Konkret befragt, ob er aufgrund seiner Parteimitgliedschaft Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe, vermeinte er in der Beschwerdeverhandlung am 14.10.2021 zunächst lediglich, dass er deswegen bei jedem Behördengang Probleme gehabt hätte (OZ 26, 10). Seine Angaben blieben äußert vage und oberflächlich, sodass ein Nachfragen erforderlich war. Bei seiner daraufhin erfolgten Schilderung kamen schon durch die Verwendung des (Reflexiv-) Pronomens „wir“ bzw. „uns“ Zweifel an einer gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung auf („Wenn wir z.B. eine Pressekonferenz oder eine andere Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anmelden wollten, hat man uns zuerst keine Auskunft gegeben und dann später die Veranstaltung untersagt.“ OZ 26, 10). Abgesehen von der mangelnden, für die Bewertung als Verfolgung jedoch erforderlichen Eingriffsintensität dieser Vorgänge zeigte er damit auch ein völlig anderes Geschehen als im behördlichen Verfahren auf. Die Geschehnisse im Zusammenhang mit Behördengängen wurden von ihm im erstinstanzlichen Verfahren gänzlich unerwähnt gelassen. Weitere Vorkommnisse, wie beispielsweise seine noch im behördlichen Verfahren behaupteten viermaligen Anhaltungen in „Untersuchungshaft“, währenddessen er auch misshandelt (AS 114) und bedroht sowie gezwungen worden sei, „Geheimnisse der HDP“ weiterzutragen (AS 117), kamen in den Beschwerdeverhandlungen nicht mehr zur Sprache, was angesichts der als gravierend anzusehenden Vorfälle befremdete und den Verdacht eines vorgetäuschten Fluchtgrundes erhärtete. Darüber hinaus steigerte er sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung insofern maßgeblich, als er erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.10.2021 die Existenz eines gegen ihn bestehenden Haftbefehls aufgrund seiner HDP-Mitgliedschaft behauptete (OZ 26, 10). Auch vermeinte er, dass er darüber bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Kenntnis war. Dennoch fand das Vorliegen eines Haftbefehls zum Zeitpunkt seiner Flucht in keinen Eingang in eine behördliche Niederschrift. Auf diesen Umstand angesprochen, vermeinte er lapidar, dass er mehrmals bei seiner Einvernahme die Existenz eines Haftbefehls erwähnt, die Dolmetscherin dies jedoch nicht übersetzt habe bzw. er danach erfahren habe, dass sie keine „echte“ Dolmetscherin gewesen sei (OZ 26, 11). Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (§ 14 Abs. 3 und 4 AVG), vermochte er mit seinen Erklärungsversuchen die Beweiskraft der behördlichen Niederschrift nicht zu entkräften. Aus der behördlichen Niederschrift vom 30.01.2020 ging vielmehr hervor, dass er konkret über das Vorliegen eines Haftbefehls befragt wurde und er dazu angab, es nicht zu wissen (AS 115). Dem behördlichen Protokoll war auch zu entnehmen, dass die Befragung mit einer Dolmetscherin für die kurdische Sprache durchgeführt wurde (AS 106). Der BF gab auch ausdrücklich an keine Verständigungsschwierigkeiten gehabt zu haben (AS 116). Warum die Existenz eines Haftbefehls nicht Eingang in die behördliche Niederschrift fand, konnte er demnach nicht plausibel erklären. Auch galt es zu bedenken, dass er am Ende der Einvernahme von der Möglichkeit fehlerhafte Protokollierungen korrigieren zu lassen auch Gebrauch machte (AS 117). Aufgrund der von ihm vorgenommenen Korrekturen war ersichtlich, dass sich die Rückübersetzung jedenfalls auf die entscheidenden Stellen zum Fluchtvorbringen bezogen haben muss, sodass auch erwartet werden kann, dass er (weitere) fehlerhafte Protokollierungen oder vermeintliche Lücken in seinem Fluchtvorbringen spätestens zu diesem Zeitpunkt erwähnen hätte können. Der Ansicht des BF, wonach nicht alles rückübersetzt worden und die Dolmetscherin keine „echte“ Dolmetscherin gewesen sei, konnte nicht gefolgt werden, vielmehr war von einer bloßen Schutzbehauptung auszugehen. Darüber hinaus steigerte er sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung insofern maßgeblich, als er erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.10.2021 die Existenz eines gegen ihn bestehenden Haftbefehls aufgrund seiner HDP-Mitgliedschaft behauptete (OZ 26, 10). Auch vermeinte er, dass er darüber bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Kenntnis war. Dennoch fand das Vorliegen eines Haftbefehls zum Zeitpunkt seiner Flucht in keinen Eingang in eine behördliche Niederschrift. Auf diesen Umstand angesprochen, vermeinte er lapidar, dass er mehrmals bei seiner Einvernahme die Existenz eines Haftbefehls erwähnt, die Dolmetscherin dies jedoch nicht übersetzt habe bzw. er danach erfahren habe, dass sie keine „echte“ Dolmetscherin gewesen sei (OZ 26, 11). Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (Paragraph 14, Absatz 3 und 4 AVG), vermochte er mit seinen Erklärungsversuchen die Beweiskraft der behördlichen Niederschrift nicht zu entkräften. Aus der behördlichen Niederschrift vom 30.01.2020 ging vielmehr hervor, dass er konkret über das Vorliegen eines Haftbefehls befragt wurde und er dazu angab, es nicht zu wissen (AS 115). Dem behördlichen Protokoll war auch zu entnehmen, dass die Befragung mit einer Dolmetscherin für die kurdische Sprache durchgeführt wurde (AS 106). Der BF gab auch ausdrücklich an keine Verständigungsschwierigkeiten gehabt zu haben (AS 116). Warum die Existenz eines Haftbefehls nicht Eingang in die behördliche Niederschrift fand, konnte er demnach nicht plausibel erklären. Auch galt es zu bedenken, dass er am Ende der Einvernahme von der Möglichkeit fehlerhafte Protokollierungen korrigieren zu lassen auch Gebrauch machte (AS 117). Aufgrund der von ihm vorgenommenen Korrekturen war ersichtlich, dass sich die Rückübersetzung jedenfalls auf die entscheidenden Stellen zum Fluchtvorbringen bezogen haben muss, sodass auch erwartet werden kann, dass er (weitere) fehlerhafte Protokollierungen oder vermeintliche Lücken in seinem Fluchtvorbringen spätestens zu diesem Zeitpunkt erwähnen hätte können. Der Ansicht des BF, wonach nicht alles rückübersetzt worden und die Dolmetscherin keine „echte“ Dolmetscherin gewesen sei, konnte nicht gefolgt werden, vielmehr war von einer bloßen Schutzbehauptung auszugehen. Darüber hinaus war es auch festzustellen, dass im vorgelegten Schreiben seines türkischen Anwaltes vom 04.01.2022 (OZ 34; Übersetzung OZ 37) die Existenz eines Haftbefehles nicht erwähnt wurde. Es wurde darin lediglich festgehalten, dass gegen den BF behördliche Ermittlungen laufen würden. Ob es sich hierbei um strafrechtliche Ermittlungen handelt und welches Strafdelikt ihm konkret zur Last gelegt wird, blieb aber offen. Auch mögliche Verdachtsmomente wurden im Schreiben nicht angeführt. Zwar erwähnte seine türkische Rechtsvertretung eingangs, dass er „auch“ eine „politische Person“ und „Gegenstand vieler strafrechtlicher Verfolgungen“ gewesen sei, jedoch ließ das Schreiben in weiterer Folge jeglichen Bezug zu einer behördlichen Verfolgung vermissen. Die schriftliche Ausführung seines türkischen Rechtsvertreters zu den konkret gestellten Fragen seines österreichischen Anwaltes (OZ 32) blieben auffallend ausweichend, vage und knappgehalten. Es wird nicht verkannt, dass im Antwortschreiben ausgeführt wurde, dass dem Anwalt hinsichtlich der zuletzt erfolgten Hausdurchsuchung eine Akteneinsicht verweigert wurde, jedoch war es auch bezeichnend, dass trotz im Schreiben pauschal behaupteter strafrechtlicher Verfolgungen kein einziges Dokument, das diese Behauptung stützen würde, vorgelegt wurde. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der BF daran gehindert gewesen wäre, dem erkennenden Gericht weitere schriftliche Stellungnahmen seines türkischen Anwaltes oder behördliche Unterlagen zu früheren Verfolgungshandlungen vorzulegen. In der Verhandlung am 14.10.2021 gab er sogar an, dass sein Name in Gerichtsakten von festgenommenen Vorstandsmitgliedern aufscheinen würde und er wisse, dass sein Verfahren von den Verfahren der anderen getrennt geführt werde (OZ 26, 12). Eine Vorlage dieser Gerichtsunterlagen erfolgte jedoch ebenso nicht und wurden seine Behauptungen auch nicht im Schreiben seines türkischen Anwaltes bestätigt. Das anwaltliche Schreiben konnte daher die Feststellung der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF nicht entkräften. Zum Beweisantrag des BF, seinen türkischen Rechtsanwalt im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde in Istanbul zeugenschaftlich einzuvernehmen (OZ 25), war festzuhalten, dass eigenen hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegenstehen. Danach sind Staaten grundsätzlich verpflichtet, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen. Dieser Grundsatz wird meist streng gehandhabt und gestattet nicht einmal eine hoheitliche Tätigkeit, die keine unmittelbare Auswirkung im Territorialstaat hat, z.B. polizeiliche Erhebungen oder amtliche Vorladungen. Ermittlungen, die diesen Prinzipien widersprechen, sind von den Ermittlungspflichten des § 18 AsylG 2005 daher nicht umfasst und den Asylbehörden auch nicht erlaubt (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Eine Einvernahme seines in der Türkei ansässigen Anwaltes als Zeuge durch die österreichische Vertretungsbehörde kam daher nicht in Betracht. Schließlich legte der BF im Wege seiner anwaltlichen Vertretung ohnehin ein schriftliches Antwortschreiben seines türkischen Anwaltes vom 04.01.2022 vor, dass im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen war. Zum Beweisantrag des BF, seinen türkischen Rechtsanwalt im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde in Istanbul zeugenschaftlich einzuvernehmen (OZ 25), war festzuhalten, dass eigenen hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegenstehen. Danach sind Staaten grundsätzlich verpflichtet, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen. Dieser Grundsatz wird meist streng gehandhabt und gestattet nicht einmal eine hoheitliche Tätigkeit, die keine unmittelbare Auswirkung im Territorialstaat hat, z.B. polizeiliche Erhebungen oder amtliche Vorladungen. Ermittlungen, die diesen Prinzipien widersprechen, sind von den Ermittlungspflichten des Paragraph 18, AsylG 2005 daher nicht umfasst und den Asylbehörden auch nicht erlaubt (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Eine Einvernahme seines in der Türkei ansässigen Anwaltes als Zeuge durch die österreichische Vertretungsbehörde kam daher nicht in Betracht. Schließlich legte der BF im Wege seiner anwaltlichen Vertretung ohnehin ein schriftliches Antwortschreiben seines türkischen Anwaltes vom 04.01.2022 vor, dass im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen war. Ferner waren auch seine Angaben zu den Hausdurchsuchungen von maßgeblichen Widersprüchen geprägt. Während er in der ersten Beschwerdeverhandlung noch von einer Hausdurchsuchung nach seiner Ausreise berichtete, führte er in der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung zwei Hausdurchsuchungen an. Auf diesen Widerspruch angesprochen vermeinte er bloß wenig überzeugend, dass es „ein bis zwei Mal“ zu Hausdurchsuchungen gekommen sei (OZ 44, 6). Dazu in Widerspruch stand schließlich auch das Antwortschreiben seines türkischen Anwaltes vom 04.01.2022, worin von mehreren Hausdurchsuchungen bereits während seines Aufenthaltes in der Türkei berichtet wurde, jedoch die behaupteten Hausdurchsuchungen nach seiner Flucht unerwähnt blieben (Übersetzung OZ 37). Auf diesen Umstand angesprochen, vermeinte der BF wiederum bloß, dass der Anwalt zwar von diesen Hausdurchsuchungen Bescheid wisse, diese aber nicht erwähnt habe (OZ 44, 7). Der BF gab in der Beschwerdeverhandlung am 14.10.2021 an, bis zu seiner Ausreise im August 2019 im selben Haus der Familie in Istanbul gewohnt zu haben. Lediglich beruflich bedingt habe er sich ein paar Mal „vorübergehend“ außerhalb der Stadt aufgehalten (OZ 26, 7). Dass es zu einem polizeilichen Aufsuchen an seinem Arbeitsplatz gekommen sei und er deswegen den Arbeitsplatz gewechselt habe, wurde von ihm nicht erwähnt. Erst gegen Ende der Beschwerdeverhandlung führte er über Nachfrage seines Vertreters aus, dass er im Jänner 2019 für fünf Monate nach XXXX gegangen sei um dort zu arbeiten, da er in Istanbul an seinem Arbeitsort „ständig“ von der Polizei „belästigt“ worden sei (OZ 26, 14). Dieses nachträgliche Abändern seiner zuvor gemachten Angaben trug ebenso nicht zu einer glaubhaften Schilderung seiner vermeintlichen Verfolgungssituation bei. Zudem erhellte es nicht, warum er nach einem fünfmonatigen Aufenthalt außerhalb Istanbuls erneut zu seinem alten Wohnort zurückkehrte und dort jedenfalls bis zu seiner Ausreise im August 2019 – sohin rund drei Monate lang – verblieb, wenn er tatsächlich ins Visier der staatlichen Behörden geraten wäre. Vor dem Hintergrund der Angaben seines türkischen Anwaltes, wonach es bereits während seines Aufenthaltes in der Türkei zu mehreren polizeilichen Durchsuchungen im Haus der Familie gekommen sei, wäre es für die türkischen Behörden ein Leichtes gewesen auf ihn dort zuzugreifen, wenn er tatsächlich gesucht worden wäre.Der BF gab in der Beschwerdeverhandlung am 14.10.2021 an, bis zu seiner Ausreise im August 2019 im selben Haus der Familie in Istanbul gewohnt zu haben. Lediglich beruflich bedingt habe er sich ein paar Mal „vorübergehend“ außerhalb der Stadt aufgehalten (OZ 26, 7). Dass es zu einem polizeilichen Aufsuchen an seinem Arbeitsplatz gekommen sei und er deswegen den Arbeitsplatz gewechselt habe, wurde von ihm nicht erwähnt. Erst gegen Ende der Beschwerdeverhandlung führte er über Nachfrage seines Vertreters aus, dass er im Jänner 2019 für fünf Monate nach römisch 40 gegangen sei um dort zu arbeiten, da er in Istanbul an seinem Arbeitsort „ständig“ von der Polizei „belästigt“ worden sei (OZ 26, 14). Dieses nachträgliche Abändern seiner zuvor gemachten Angaben trug ebenso nicht zu einer glaubhaften Schilderung seiner vermeintlichen Verfolgungssituation bei. Zudem erhellte es nicht, warum er nach einem fünfmonatigen Aufenthalt außerhalb Istanbuls erneut zu seinem alten Wohnort zurückkehrte und dort jedenfalls bis zu seiner Ausreise im August 2019 – sohin rund drei Monate lang – verblieb, wenn er tatsächlich ins Visier der staatlichen Behörden geraten wäre. Vor dem Hintergrund der Angaben seines türkischen Anwaltes, wonach es bereits während seines Aufenthaltes in der Türkei zu mehreren polizeilichen Durchsuchungen im Haus der Familie gekommen sei, wäre es für die türkischen Behörden ein Leichtes gewesen auf ihn dort zuzugreifen, wenn er tatsächlich gesucht worden wäre. Schließlich war auch zu bemerken, dass sein Vorbringen im Zusammenhang mit dem polizeilichen Aufsuchen an seinem Arbeitsort äußert vage und allgemein blieb. Wie oft genau und in welcher Art die behaupteten „ständigen Belästigungen“ durch die Polizei stattfanden, legte er in den Verhandlungen nicht dar. Darüber hinaus wäre selbst bei kurzfristigen behördlichen Anhaltungen seiner Person darauf zu verweisen, dass mangels damit einhergegangener Eingriffsintensität nicht von einem als Verfolgung zu wertenden Geschehen auszugehen wäre, zumal in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen durch die Sicherheitsbehörden sind für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen – nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH vom 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH vom 11.12.1997, 95/20/0610). Wie bereits oben ausgeführt wurde, konnte der BF aufgrund seines Aussageverhaltens nicht glaubhaft vorbringen, dass es zu längeren Anhaltungen seiner Person oder zu körperlichen Übergriffen auf ihn kam. Was die in der Verhandlung am 14.10.2021 vorgelegten sechs Lichtbilder anbelangt, welche die Festnahme seines jüngeren Bruders am Tag des Begräbnisses ihrer Mutter bestätigen sollen (OZ 26), war festzuhalten, dass diesen Lichtbildern kein maßgeblicher Beweiswert zukam. Ob es sich bei der abgelichteten Person tatsächlich um den Bruder des BF handelt, kann nicht beurteilt werden. Die Lichtbilder lassen auch keinerlei Rückschlüsse auf den tatsächlichen Grund der Festnahme zu. Ob die Polizisten nach dem BF gesucht und an seiner Stelle den jüngeren Bruder festgenommen haben, war aus den Lichtbildern nicht zu erkennen. Im Übrigen waren auch seine Ausführungen zur Haftdauer widersprüchlich. Vor der belangten Behörde vermeinte er, dass sein Bruder neun bis zehn Tage in Untersuchungshaft gewesen sei (AS 113). Dazu in Widerspruch stand sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung am 14.10.2021, wonach sein Bruder nach zwei Tagen wieder freigelassen worden sei (OZ 26, 13). Im Ergebnis war aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten zwischen dem Vorbringen des BF und dem Inhalt des Schreibens seines türkischen Anwaltes sowie der Widersprüche und dem gesteigerten Fluchtvorbringen zu keiner positiven Feststellung einer vom BF behaupteten gezielten Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der HDP zu gelangen. 2.3.
  18. Dass ihm eine Reflexverfolgung aufgrund der Mitgliedschaft seines anderen Bruders bei der YPG drohe, war bereits deshalb nicht glaubhaft, da neun seiner Geschwister und sein Vater nach wie vor unbehelligt in der Türkei leben und von keiner „Sippenhaft“ betroffen sind, obwohl sein Bruder seit 2010 Freiheitskämpfer in Syrien ist (OZ 26, 6). Darüber hinaus blieb sein diesbezügliches Vorbringen unsubstantiiert. Es wird dabei auch nicht verkannt, dass ein weiterer seiner Brüder in der Türkei inhaftiert ist, jedoch kamen im Verfahren keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür hervor, dass er wegen des in Syrien aufhältigen Bruders einer willkürlichen Strafverfolgung ausgesetzt war. Gemeinsam mit der Revision gegen die erste Entscheidung des BVwG legte der BF eine Anklageschrift sowie ein entsprechendes Urteil aus 2016 gegen seinen Bruder vor. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der BF dazu aus, dass dieser für die Jugendorganisation der HDP gearbeitet, im Vorfeld seiner Festnahme eine Hausdurchsuchung bei ihm stattgefunden und man bei ihm Waffen und Munitionen gefunden habe, dies sei nach Ansicht des BF zumindest so behauptet worden. Seine anwaltliche Vertretung führte ergänzend dazu aus, dass der Bruder wegen Waffenhandel verurteilt worden sei, man ihm aber die Unterstützung der PKK mit Waffen vorgeworfen habe (OZ 26, 6). Wäre es die Absicht der türkischen Behörden gewesen auch den BF wegen unterstellter Unterstützung der PKK strafrechtlich zu verfolgen, hätten sie dies auch in den Jahren vor der Ausreise tun können. Seine noch im erstinstanzlichen Verfahren geschilderte polizeiliche Festnahme und Befragung nach seinem Bruder, nachdem er diesen im Gefängnis besucht habe, wurde von ihm in den Beschwerdeverhandlungen nicht mehr angesprochen. Im behördlichen Verfahren vermeinte er als Grund für das Vorgehen der Polizei, dass man ihn „vielleicht“ zuvor dabei beobachtet habe, als er seinen Bruder im Gefängnis besucht habe, und habe man ihn deshalb mitgenommen und zum Bruder befragt (AS 112). Zutreffendenfalls wäre es jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Polizei einen Bus anhält um die Ausweise sämtlicher Fahrgäste zu kontrollieren – wie dies der BF darstellte –, sondern hätte die Polizei vielmehr den BF mitgenommen ohne die Ausweise sämtlicher Fahrgäste zu kontrollieren. Überdies erhellte nicht, an welchen Informationen die Polizei konkret interessiert gewesen wäre, zumal sein Bruder schon seit mehreren Jahren inhaftiert war. Für das erkennende Gericht kamen daher im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür hervor, dass der BF aufgrund der Aktivitäten seiner Brüder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch staatliche Behörden aussetzt wäre. Dass dem BF – wie von ihm in der behördlichen Einvernahme vorgebracht wurde (AS 112) – seitens der türkischen Behörden die Mitgliedschaft zur PKK vorgeworfen werde, wurde von ihm bloß unsubstantiiert in den Raum gestellt. 2.3.
  19. Insofern in der Stellungnahme seines Anwaltes vom 11.10.2021 (OZ 25) vorgebracht wurde, dass dem BF aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit eine Verfolgung in der Türkei drohe, war zunächst davon auszugehen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine exilpolitische Tätigkeit im Ausland grundsätzlich einen asylrelevanten Nachfluchtgrund

§ 3Abs. 2 zweiter Satz Asyl

G bilden kann. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von „Rückkehrern“ regelmäßig entscheidend darauf ankommt, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit ins Blickfeld der zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Bei Beurteilung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte auseinander zu halten. Zunächst geht es darum, ob der Asylwerber so in Erscheinung getreten ist, dass er als auffällig regierungskritisch identifizierbar war. Die Bejahung führt zur zweiten Frage, ob die Behörden des Herkunftsstaates in irgendeiner Form – zB durch Informanten oder Medienberichte – von seinem Auftreten Notiz genommen haben oder nehmen könnten (VwGH 03.11.2022, Ra 2021/19/0259 mwN).2.3.4. Insofern in der Stellungnahme seines Anwaltes vom 11.10.2021 (OZ 25) vorgebracht wurde, dass dem BF aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit eine Verfolgung in der Türkei drohe, war zunächst davon auszugehen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine exilpolitische Tätigkeit im Ausland grundsätzlich einen asylrelevanten Nachfluchtgrund

Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG bilden kann. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von „Rückkehrern“ regelmäßig entscheidend darauf ankommt, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit ins Blickfeld der zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Bei Beurteilung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte auseinander zu halten. Zunächst geht es darum, ob der Asylwerber so in Erscheinung getreten ist, dass er als auffällig regierungskritisch identifizierbar war. Die Bejahung führt zur zweiten Frage, ob die Behörden des Herkunftsstaates in irgendeiner Form – zB durch Informanten oder Medienberichte – von seinem Auftreten Notiz genommen haben oder nehmen könnten (VwGH 03.11.2022, Ra 2021/19/0259 mwN)., Bereits der erste Gesichtspunkt ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gegenständlich zu verneinen. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren kam nicht hervor, dass der BF so in Erscheinung getreten ist, dass er als auffällig regierungskritisch identifizierbar war. Das Gericht konnte – wie unter 2.3.

  1. beweiswürdigend ausgeführt wurde – eine politisch motivierte Verfolgung aufgrund einer allfällig bereits in der Türkei öffentlich gezeigten regimekritischen Haltung nicht feststellen und war auch eine konkrete Gefährdung wegen seiner einfachen HDP-Parteimitgliedschaft nicht anzunehmen. Es war daher nicht davon auszugehen, dass er von vornherein unter „besonderer Beobachtung“ des türkischen Nachrichtendienstes stand. In Österreich ist er bloß einfaches Mitglied im Verein „ XXXX “. Er hat zwar an mehreren Demonstrationen und Pressekonferenzen des Vereins teilgenommen, allerdings führte er selbst in der Beschwerdeverhandlung am 14.10.2021 aus, dass sich seine Rolle bei Pressekonferenzen lediglich auf die eines bloßen Zuhörers beschränkte (OZ 26, 12) und er bei den Demonstrationen als normaler Teilnehmer Parolen gerufen sowie Transparente getragen habe (OZ 26, 13f). Er legte auch Lichtbilder vor, die ihn zwar bei der Teilnahme an Demonstrationen zeigten, aus diesen Fotos wurde aber ersichtlich, dass er lediglich als einfacher Teilnehmer an den Kundgebungen teilnahm. In einer Zusammenschau der Beweismittel kam sohin nicht hervor, dass ihm eine besondere Aufgabe im Rahmen von Demonstrationen zukam oder er in exponierter Form an Pressekonferenzen teilnahm. In Österreich ist er bloß einfaches Mitglied im Verein „ römisch 40 “. Er hat zwar an mehreren Demonstrationen und Pressekonferenzen des Vereins teilgenommen, allerdings führte er selbst in der Beschwerdeverhandlung am 14.10.2021 aus, dass sich seine Rolle bei Pressekonferenzen lediglich auf die eines bloßen Zuhörers beschränkte (OZ 26, 12) und er bei den Demonstrationen als normaler Teilnehmer Parolen gerufen sowie Transparente getragen habe (OZ 26, 13f). Er legte auch Lichtbilder vor, die ihn zwar bei der Teilnahme an Demonstrationen zeigten, aus diesen Fotos wurde aber ersichtlich, dass er lediglich als einfacher Teilnehmer an den Kundgebungen teilnahm. In einer Zusammenschau der Beweismittel kam sohin nicht hervor, dass ihm eine besondere Aufgabe im Rahmen von Demonstrationen zukam oder er in exponierter Form an Pressekonferenzen teilnahm. Laut den Länderfeststellungen können öffentliche Äußerungen (beispielsweise in sozialen Netzwerken) sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Im gg. Verfahren kamen jedoch keine Hinweise dafür hervor, dass der Verein „ XXXX “ im Fokus türkischer Ermittlungsbehörden steht. Seine bloße Mitgliedschaft im kurdischen Verein reicht sohin nicht aus um eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung des BF annehmen zu können.Im gg. Verfahren kamen jedoch keine Hinweise dafür hervor, dass der Verein „ römisch 40 “ im Fokus türkischer Ermittlungsbehörden steht. Seine bloße Mitgliedschaft im kurdischen Verein reicht sohin nicht aus um eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung des BF annehmen zu können. Zwar beteiligt er sich aktiv am Vereinsleben, indem er ehrenamtlich kurdische Folklore-Tanzkurse für Kinder leitet, Vereinsräumlichkeiten für die Mitglieder auf- und zusperrt, diese reinigt und die Mitglieder betreut sowie an Pressekonferenzen und – in nicht exponierter Form – an prokurdischen bzw. regimekritischen Demonstrationen teilnimmt. Damit hat er jedoch keine Tätigkeiten aufgezeigt, die darauf schließen lassen könnten, dass diese als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden könnten. Eine vom BVwG in Auftrag gegebene Sichtung der vom BF vorgelegten Auszüge seines Facebook-Accounts durch eine Dolmetscherin kam zum Ergebnis, dass sich seine Postings auf allgemeine Ereignisse im Zusammenhang mit der kurdischen Volksgruppe in der Türkei, diverse Proteste und Veranstaltungen sowie Presseberichte bezogen. Auf einem Foto sei er selbst mit zwei Freunden abgebildet und rufe zur Solidarität auf. Zwei weiteren Postings sei zu entnehmen, dass er bei einem Kongress der HDP teilgenommen habe. Konkrete regimekritische Äußerungen des BF seien bei der Sichtung nicht erkannt worden (OZ 29). Auf diesen Umstand angesprochen, bestätigte er zunächst die Richtigkeit der Ergebnisse der Sichtung, nichtsdestotrotz würden seiner Ansicht nach seine Postings für die türkische Regierung aber bereits eine Strafhandlung darstellen (OZ 44, 7). Konkret angesprochen auf einen von ihm geteilten Beitrag der HDP der Kreisorganisation XXXX vom 09.06., worin von einer Hausdurchsuchung in einem ihrer Parteigebäude berichtet worden war, führte er aus, dass er mit dem Teilen dieses Beitrages beabsichtigt habe seine Leser zu erreichen, damit „in der Gesellschaft reagiert“ werden könne. Die Gesellschaft solle erfahren, was die türkische Regierung gegen Kurden und gegen die HDP mache (OZ 44, 8). Dass er mit dem bloßen Teilen eines solchen Beitrages bereits als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden könnte, war für das BVwG nicht schlüssig. Dass er seine Leser zu konkreten Handlungen aufgestachelt habe, kam auch nicht hervor.Eine vom BVwG in Auftrag gegebene Sichtung der vom BF vorgelegten Auszüge seines Facebook-Accounts durch eine Dolmetscherin kam zum Ergebnis, dass sich seine Postings auf allgemeine Ereignisse im Zusammenhang mit der kurdischen Volksgruppe in der Türkei, diverse Proteste und Veranstaltungen sowie Presseberichte bezogen. Auf einem Foto sei er selbst mit zwei Freunden abgebildet und rufe zur Solidarität auf. Zwei weiteren Postings sei zu entnehmen, dass er bei einem Kongress der HDP teilgenommen habe. Konkrete regimekritische Äußerungen des BF seien bei der Sichtung nicht erkannt worden (OZ 29). Auf diesen Umstand angesprochen, bestätigte er zunächst die Richtigkeit der Ergebnisse der Sichtung, nichtsdestotrotz würden seiner Ansicht nach seine Postings für die türkische Regierung aber bereits eine Strafhandlung darstellen (OZ 44, 7). Konkret angesprochen auf einen von ihm geteilten Beitrag der HDP der Kreisorganisation römisch 40 vom 09.06., worin von einer Hausdurchsuchung in einem ihrer Parteigebäude berichtet worden war, führte er aus, dass er mit dem Teilen dieses Beitrages beabsichtigt habe seine Leser zu erreichen, damit „in der Gesellschaft reagiert“ werden könne. Die Gesellschaft solle erfahren, was die türkische Regierung gegen Kurden und gegen die HDP mache (OZ 44, 8). Dass er mit dem bloßen Teilen eines solchen Beitrages bereits als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden könnte, war für das BVwG nicht schlüssig. Dass er seine Leser zu konkreten Handlungen aufgestachelt habe, kam auch nicht hervor. Aus den Angaben des BF, den vorgelegten Lichtbildern und Facebook Postings ergab sich für das Gericht sohin die Schlußfolgerung, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei wegen behaupteter exilpolitischer Tätigkeit nicht der Gefahr polizeilicher oder justizieller Maßnahmen ausgesetzt sein wird. Die von seinem Anwalt vertretene Auffassung, wonach er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei damit zu rechnen habe, dass er festgenommen und gegen ihn wegen seiner prokurdischen Auslandsaktivitäten ein gerichtliches Strafverfahren geführt werde, in dem ihm Propaganda für eine terroristische Organisation zur Last gelegt wird, konnte nicht geteilt werden. 2.3.
  2. Der Vollständigkeit halber war mit Blick auf seine kurdische Abstammung auch festzuhalten, dass die herangezogenen Länderberichte keine ausreichenden Anhaltspunkte enthalten, dass Kurden in der Türkei gleichermaßen einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt wären. Zwar kann eine wirtschaftliche Benachteiligung einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, grundsätzlich asylrelevant sein (vgl. VwGH 30.04.1997, 95/01/0529). Mit Blick auf die Länderberichte konnte aber auch nicht festgestellt werden, dass der kurdischen Bevölkerungsgruppe in der Türkei jegliche Existenzgrundlage entzogen wird.2.3.
  3. Der Vollständigkeit halber war mit Blick auf seine kurdische Abstammung auch festzuhalten, dass die herangezogenen Länderberichte keine ausreichenden Anhaltspunkte enthalten, dass Kurden in der Türkei gleichermaßen einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt wären. Zwar kann eine wirtschaftliche Benachteiligung einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, grundsätzlich asylrelevant sein vergleiche VwGH 30.04.1997, 95/01/0529). Mit Blick auf die Länderberichte konnte aber auch nicht

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