RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2023 GeschäftszahlW122 2250937-1 SpruchW122 2250937-1/24E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkenn
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bisherige Verfahren Zur Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wird ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.04.2021, Ro 2020/12/0001 zitiert: „2 Mit Bescheid vom
- Juni 2014 wurde sie mit Wirkung vom
- Juli 2014 auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII in der Verwendungsgruppe A, Höherer rechtskundiger Dienst (A/a 1), ernannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, es gebühre ihr ab diesem Zeitpunkt der Gehalt der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse VIII. Die nächste Vorrückung werde am
- Juli 2016 anfallen (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde die der Revisionswerberin zuerkannte Verwendungszulage mit Wirkung vom
- Juli 2014 mit 26 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V neu festgesetzt, das seien derzeit € 620,40 monatlich brutto. Der Mehrleistungsanteil betrage 60 % der Zulage. Damit seien alle Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht abgegolten (Spruchpunkt III.). Spruchpunkt I. wurde vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts, die Spruchpunkte II. und III. hingegen von der Landesregierung erlassen. Als Rechtsgrundlage wurde für Spruchpunkt I. § 11 Oö Landesbeamtengesetz 1993 (Oö LBG), für Spruchpunkt II. § 33 Oö Landes Gehaltsgesetz (Oö LGG) sowie § 28 Abs. 3 und 4 Oö LGG und für Spruchpunkt III. § 30a Abs. 4 Oö LGG genannt. Eine Begründung wies dieser Bescheid nicht auf.„2 Mit Bescheid vom
- Juni 2014 wurde sie mit Wirkung vom
- Juli 2014 auf einen Dienstposten der Dienstklasse römisch acht in der Verwendungsgruppe A, Höherer rechtskundiger Dienst (A/a 1), ernannt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, es gebühre ihr ab diesem Zeitpunkt der Gehalt der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse römisch acht. Die nächste Vorrückung werde am
- Juli 2016 anfallen (Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich wurde die der Revisionswerberin zuerkannte Verwendungszulage mit Wirkung vom
- Juli 2014 mit 26 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf neu festgesetzt, das seien derzeit € 620,40 monatlich brutto. Der Mehrleistungsanteil betrage 60 % der Zulage. Damit seien alle Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht abgegolten (Spruchpunkt römisch drei.). Spruchpunkt römisch eins. wurde vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts, die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. hingegen von der Landesregierung erlassen. Als Rechtsgrundlage wurde für Spruchpunkt römisch eins. Paragraph 11, Oö Landesbeamtengesetz 1993 (Oö LBG), für Spruchpunkt römisch zwei. Paragraph 33, Oö Landes Gehaltsgesetz (Oö LGG) sowie Paragraph 28, Absatz 3 und 4 Oö LGG und für Spruchpunkt römisch drei. Paragraph 30 a, Absatz 4, Oö LGG genannt. Eine Begründung wies dieser Bescheid nicht auf. 3 In der dagegen erhobenen Beschwerde focht die Revisionswerberin ausdrücklich nur die Spruchpunkte II. und III. an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der bekämpfte Bescheid enthalte keine Begründung. Dies sei gesetzwidrig, da die Begründungspflicht nur für die Ernennung entfalle, die in Spruchpunkt I. des Bescheides enthalten sei. Zur besoldungsrechtlichen Stellung vertrat die Revisionswerberin mit näherer Begründung die Rechtsansicht, es sei ihr zumindest die Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse VIII zuzubilligen. Die Vorrückung könne erst endgültig festgelegt werden, wenn über ihren Antrag auf Festsetzung eines Vorrückungsstichtages unter voller Anrechnung aller Vordienstzeiten ab Vollendung des
- Lebensjahres entschieden worden sei. Die nächste Vorrückung habe mit
- Jänner 2015 zu erfolgen. Weiters hätte auch ihre Verwendungszulage nicht verschlechtert werden dürfen.3 In der dagegen erhobenen Beschwerde focht die Revisionswerberin ausdrücklich nur die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der bekämpfte Bescheid enthalte keine Begründung. Dies sei gesetzwidrig, da die Begründungspflicht nur für die Ernennung entfalle, die in Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides enthalten sei. Zur besoldungsrechtlichen Stellung vertrat die Revisionswerberin mit näherer Begründung die Rechtsansicht, es sei ihr zumindest die Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse römisch acht zuzubilligen. Die Vorrückung könne erst endgültig festgelegt werden, wenn über ihren Antrag auf Festsetzung eines Vorrückungsstichtages unter voller Anrechnung aller Vordienstzeiten ab Vollendung des
- Lebensjahres entschieden worden sei. Die nächste Vorrückung habe mit
- Jänner 2015 zu erfolgen. Weiters hätte auch ihre Verwendungszulage nicht verschlechtert werden dürfen. 4 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Dezember 2014 hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Gänze auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an „die Behörde“ erster Instanz zurück. [Anm.: W122 2013360-1/ 9 E]4 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Dezember 2014 hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Gänze auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an „die Behörde“ erster Instanz zurück. [Anm.: W122 2013360-1/ 9 E] 5 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, wenn die Revisionswerberin in § 33 Abs. 3 Oö LGG einen vorrangigen allgemeinen Grundsatz erblicke, dass keine Verschlechterung stattfinden dürfe, sei auf die in dieser Norm enthaltenen engen Tatbestandsvoraussetzungen hinsichtlich Dienstklasse, Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe zu verweisen. Eine Ausweitung zu einem allgemeinen Grundsatz könne darin nicht erkannt werden. Auch aus dem spezifischeren § 22 Abs. 2 Oö Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Oö LVwGG) lasse sich kein allgemeiner pro futuro geltender Grundsatz ableiten, der hypothetische Vorrückungen oder Lebensverdienstsummen berücksichtigen würde.5 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, wenn die Revisionswerberin in Paragraph 33, Absatz 3, Oö LGG einen vorrangigen allgemeinen Grundsatz erblicke, dass keine Verschlechterung stattfinden dürfe, sei auf die in dieser Norm enthaltenen engen Tatbestandsvoraussetzungen hinsichtlich Dienstklasse, Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe zu verweisen. Eine Ausweitung zu einem allgemeinen Grundsatz könne darin nicht erkannt werden. Auch aus dem spezifischeren Paragraph 22, Absatz 2, Oö Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Oö LVwGG) lasse sich kein allgemeiner pro futuro geltender Grundsatz ableiten, der hypothetische Vorrückungen oder Lebensverdienstsummen berücksichtigen würde. 6 Weiters wurde näher begründet, weshalb Spruchpunkt I. von den Spruchpunkten II. und III. nicht abtrennbar sei, sodass der gesamte Bescheid als bekämpft zu gelten habe. Die belangten Behörden hätten jedoch den bekämpften Bescheid in keiner Weise begründet, sodass der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinsichtlich der Dienstklasse, der Verwendungsgruppe, der Gehaltsstufe, des Vorrückungstermines und der Verwendungszulage im bekämpften Bescheid nicht ausreichend festgestellt worden sei. Es sei daher mit einer Gesamtaufhebung des bekämpften Bescheides vorzugehen gewesen. Die Grundlagen für die besoldungsrechtliche Stellung seien im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln und es werde zu prüfen sein, inwieweit die von der Revisionswerberin absolvierten Zeiten voranzusetzen seien, um die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu begründen.6 Weiters wurde näher begründet, weshalb Spruchpunkt römisch eins. von den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. nicht abtrennbar sei, sodass der gesamte Bescheid als bekämpft zu gelten habe. Die belangten Behörden hätten jedoch den bekämpften Bescheid in keiner Weise begründet, sodass der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinsichtlich der Dienstklasse, der Verwendungsgruppe, der Gehaltsstufe, des Vorrückungstermines und der Verwendungszulage im bekämpften Bescheid nicht ausreichend festgestellt worden sei. Es sei daher mit einer Gesamtaufhebung des bekämpften Bescheides vorzugehen gewesen. Die Grundlagen für die besoldungsrechtliche Stellung seien im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln und es werde zu prüfen sein, inwieweit die von der Revisionswerberin absolvierten Zeiten voranzusetzen seien, um die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu begründen. 7 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2018, Ra 2015/12/0008, wurde dieser Beschluss insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als damit der vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich erlassene Spruchpunkt I. des Bescheides vom
- Juni 2014, aufgehoben und die Angelegenheit diesbezüglich zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wurde. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.7 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2018, Ra 2015/12/0008, wurde dieser Beschluss insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als damit der vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich erlassene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom
- Juni 2014, aufgehoben und die Angelegenheit diesbezüglich zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wurde. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen. 8 Der Verwaltungsgerichtshof vertrat hierbei mit näherer Begründung die Rechtsansicht, Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides sei von den weiteren Spruchpunkten II. und III. abtrennbar, sodass die Revisionswerberin daher in ihrer Beschwerde die Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Spruchpunkte II. und III. habe beschränken dürfen. Der angefochtene Beschluss sei daher insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, als damit Spruchpunkt I. des Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit insoweit an die Behörde zurückverwiesen worden sei. Zu den Spruchpunkten II. und III. gelangte der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde im Revisionsfall zu diesen Spruchpunkten keinerlei Ermittlungen durchgeführt und in der Folge auch keinerlei Feststellungen getroffen habe, sodass eine Aufhebung und Zurückverweisung jedenfalls nicht in unvertretbarer Weise erfolgt sei. Es sei der Revision in diesem Zusammenhang nicht gelungen, deren Zulässigkeit darzulegen.8 Der Verwaltungsgerichtshof vertrat hierbei mit näherer Begründung die Rechtsansicht, Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides sei von den weiteren Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. abtrennbar, sodass die Revisionswerberin daher in ihrer Beschwerde die Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. habe beschränken dürfen. Der angefochtene Beschluss sei daher insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, als damit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit insoweit an die Behörde zurückverwiesen worden sei. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. gelangte der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde im Revisionsfall zu diesen Spruchpunkten keinerlei Ermittlungen durchgeführt und in der Folge auch keinerlei Feststellungen getroffen habe, sodass eine Aufhebung und Zurückverweisung jedenfalls nicht in unvertretbarer Weise erfolgt sei. Es sei der Revision in diesem Zusammenhang nicht gelungen, deren Zulässigkeit darzulegen. 9 Der Verwaltungsgerichthof führte weiters aus, gemäß § 33 Abs. 3 Oö LGG erhalte der Beamte für den Fall, dass der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene Gehaltsstufe niedriger sei als der bisherige Gehalt einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage, die dem bisherigen Gehalt einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen sei, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt. Im angefochtenen Beschluss habe das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Bestimmung lediglich ausgesprochen, dass wegen der darin enthaltenen engen Tatbestandsvoraussetzungen aus dieser Norm ein allgemeiner Grundsatz eines Verschlechterungsverbotes nicht abgeleitet werden dürfe. Was hingegen § 22 Abs. 2 Oö LVwGG anbelange, sei im angefochtenen Beschluss ausgesprochen worden, dass sich daraus kein allgemeiner pro futuro geltender Grundsatz ableiten lasse, der hypothetische Vorrückungen oder Lebensverdienstsummen berücksichtigen würde. Gemäß § 22 Abs. 2 Oö LVwGG trete für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts, die zum
- Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Mitglied angehört hätten, in ihrer zu diesem Zeitpunkt bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung keine Verschlechterung ein. Zutreffend sei im angefochtenen Beschluss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, dass aus der genannten Bestimmung die Berücksichtigung hypothetischer Vorrückungen oder Lebensverdienstsummen nicht ableitbar sei. Vielmehr trete nach § 22 Abs. 2 Oö LVwGG zum Stichtag
- Dezember 2013 in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung keine Verschlechterung ein. Bei der Prüfung des Eintritts einer Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung im Sinne des § 22 Abs. 2 Oö LVwGG wäre das vor der Ernennung zur Richterin des Landesverwaltungsgerichtes bezogene Gehalt als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates mit jenem, das am
- Jänner 2014 als Richterin des Verwaltungsgerichts gebührt habe, zu vergleichen gewesen.9 Der Verwaltungsgerichthof führte weiters aus, gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Oö LGG erhalte der Beamte für den Fall, dass der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene Gehaltsstufe niedriger sei als der bisherige Gehalt einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage, die dem bisherigen Gehalt einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen sei, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt. Im angefochtenen Beschluss habe das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Bestimmung lediglich ausgesprochen, dass wegen der darin enthaltenen engen Tatbestandsvoraussetzungen aus dieser Norm ein allgemeiner Grundsatz eines Verschlechterungsverbotes nicht abgeleitet werden dürfe. Was hingegen Paragraph 22, Absatz 2, Oö LVwGG anbelange, sei im angefochtenen Beschluss ausgesprochen worden, dass sich daraus kein allgemeiner pro futuro geltender Grundsatz ableiten lasse, der hypothetische Vorrückungen oder Lebensverdienstsummen berücksichtigen würde. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Oö LVwGG trete für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts, die zum
- Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Mitglied angehört hätten, in ihrer zu diesem Zeitpunkt bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung keine Verschlechterung ein. Zutreffend sei im angefochtenen Beschluss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, dass aus der genannten Bestimmung die Berücksichtigung hypothetischer Vorrückungen oder Lebensverdienstsummen nicht ableitbar sei. Vielmehr trete nach Paragraph 22, Absatz 2, Oö LVwGG zum Stichtag
- Dezember 2013 in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung keine Verschlechterung ein. Bei der Prüfung des Eintritts einer Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Oö LVwGG wäre das vor der Ernennung zur Richterin des Landesverwaltungsgerichtes bezogene Gehalt als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates mit jenem, das am
- Jänner 2014 als Richterin des Verwaltungsgerichts gebührt habe, zu vergleichen gewesen. 10 In der Folge sprach die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom
- September 2018 aus, die Revisionswerberin bleibe mit Wirkung vom
- Jänner 2014 in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VIII mit nächster Vorrückung am
- Juli
- Als Rechtsgrundlagen hiefür wurden die §§ 20 und 22 Oö LVwGG, § 33 iVm § 28 Oö LGG, § 1 Abs. 1 DVG sowie §§ 56 ff AVG genannt.10 In der Folge sprach die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom
- September 2018 aus, die Revisionswerberin bleibe mit Wirkung vom
- Jänner 2014 in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch acht mit nächster Vorrückung am
- Juli
- Als Rechtsgrundlagen hiefür wurden die Paragraphen 20 und 22 Oö LVwGG, Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 28, Oö LGG, Paragraph eins, Absatz eins, DVG sowie Paragraphen 56, ff AVG genannt. 11 Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde. 12 Mit dem über Fristsetzungsantrag der Revisionswerberin ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin ab und bestätigte den Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe, dass die besoldungsrechtliche Stellung der Revisionswerberin mit Wirkung vom
- Jänner 2014 Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VIII mit nächster Vorrückung
- Juli 2015 laute. Es erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.12 Mit dem über Fristsetzungsantrag der Revisionswerberin ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin ab und bestätigte den Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe, dass die besoldungsrechtliche Stellung der Revisionswerberin mit Wirkung vom
- Jänner 2014 Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch acht mit nächster Vorrückung
- Juli 2015 laute. Es erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG für zulässig. 13 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, ausgehend von der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- Februar 2018, Ra 2015/12/0008, vertretenen Rechtsansicht sei für die Beurteilung des der Revisionswerberin am
- Jänner 2014 als Richterin des Oö Landesverwaltungsgerichtes gebührenden Gehalts in einem ersten Schritt zu ermitteln, welches Gehalt von ihr vor ihrer Ernennung zur Richterin des Oö Landesverwaltungsgerichtes, also zum Stichtag
- Dezember 2013 bezogen worden und folglich als Vergleichsmaßstab heranzuziehen sei. Die belangte Behörde habe im bekämpften Bescheid das der Revisionswerberin zum Stichtag
- Dezember 2013 als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates bezogene Gehalt auf Basis der Einstufung A/VII/7 und die Ergänzungszulage auf Grundlage A/VIII/2 (N1 Laufbahn) herangezogen. 14 Die Revisionswerberin bringe hierzu zunächst auf das Wesentliche zusammengefasst vor, ihre Einstufung als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates zum Stichtag
- Dezember 2013 sei unrichtig gewesen. Ihrer Ansicht nach wären auf Basis des in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
- November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) verankerten Diskriminierungsverbotes im Rahmen der besoldungsrechtlichen Einstufung vor Vollendung des
- Lebensjahres angefallene Vordienstzeiten anzurechnen gewesen. Sie habe am
- Dezember 2013 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gestellt, der im vorliegenden Verfahren entgegen dem Wortlaut des § 113i Oö LGG mit zu behandeln sei. § 113i Abs. 3 Oö LGG, wonach bereits gestellte, auf Anrechnung bisher allenfalls nicht berücksichtigter Zeiten abzielende Anträge als Kraft Gesetzes zurückgezogen gelten würden, sei auf Grund des Vorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar, weil er auf die unionsrechtswidrige Aufrechterhaltung der Altersdiskriminierung abziele. § 113i Oö LGG und § 65 Oö Gehaltsgesetz 2001 (Oö GG 2001), der die Überleitung bestehender Dienstverhältnisse bei allen am Tag des Inkrafttretens des Oö Landes und Gemeinde Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 im Dienststand befindlichen Bediensteten regle, sei zudem mit Verfassungswidrigkeit behaftet.14 Die Revisionswerberin bringe hierzu zunächst auf das Wesentliche zusammengefasst vor, ihre Einstufung als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates zum Stichtag
- Dezember 2013 sei unrichtig gewesen. Ihrer Ansicht nach wären auf Basis des in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
- November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) verankerten Diskriminierungsverbotes im Rahmen der besoldungsrechtlichen Einstufung vor Vollendung des
- Lebensjahres angefallene Vordienstzeiten anzurechnen gewesen. Sie habe am
- Dezember 2013 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gestellt, der im vorliegenden Verfahren entgegen dem Wortlaut des Paragraph 113 i, Oö LGG mit zu behandeln sei. Paragraph 113 i, Absatz 3, Oö LGG, wonach bereits gestellte, auf Anrechnung bisher allenfalls nicht berücksichtigter Zeiten abzielende Anträge als Kraft Gesetzes zurückgezogen gelten würden, sei auf Grund des Vorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar, weil er auf die unionsrechtswidrige Aufrechterhaltung der Altersdiskriminierung abziele. Paragraph 113 i, Oö LGG und Paragraph 65, Oö Gehaltsgesetz 2001 (Oö GG 2001), der die Überleitung bestehender Dienstverhältnisse bei allen am Tag des Inkrafttretens des Oö Landes und Gemeinde Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 im Dienststand befindlichen Bediensteten regle, sei zudem mit Verfassungswidrigkeit behaftet. 15 Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts bestehe jedoch auf der Grundlage der hier maßgeblichen genannten Gesetzesbestimmungen weder aus unions noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen Anlass, im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens über den Weg einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags von der von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid herangezogenen Einstufung der Revisionswerberin als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates zum Stichtag
- Dezember 2013 (A/VII/7 zuzüglich Ergänzungszulage auf Basis A/VIII/2 [N1 Laufbahn]) abzuweichen. 16 Das Oö LGG sehe nämlich über das System der bloßen Zeitvorrückung (§ 32 Oö LGG) hinaus auch die Möglichkeit der freien Beförderung von Beamten in die nächsthöhere Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe vor (§ 33 Oö LGG). Nach den Oö Beförderungsrichtlinien für Landesbeamte seien für die Beförderung eines Beamten nach § 33 Oö LGG die Dienstzeit, die Wartefrist, die Dienstbeurteilung und der Dienstposten maßgeblich. Die Oö Beförderungsrichtlinien für Landesbeamte zeichneten ein komplexes Zusammenspiel aus fachlich qualitativen Kriterien, Verwendungsgesichtspunkten und zeitlichen Elementen.16 Das Oö LGG sehe nämlich über das System der bloßen Zeitvorrückung (Paragraph 32, Oö LGG) hinaus auch die Möglichkeit der freien Beförderung von Beamten in die nächsthöhere Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe vor (Paragraph 33, Oö LGG). Nach den Oö Beförderungsrichtlinien für Landesbeamte seien für die Beförderung eines Beamten nach Paragraph 33, Oö LGG die Dienstzeit, die Wartefrist, die Dienstbeurteilung und der Dienstposten maßgeblich. Die Oö Beförderungsrichtlinien für Landesbeamte zeichneten ein komplexes Zusammenspiel aus fachlich qualitativen Kriterien, Verwendungsgesichtspunkten und zeitlichen Elementen. 17 Der Verwaltungsgerichtshof habe zum Oö LGG bereits ausgesprochen, dass ein Rechtsanspruch auf Verleihung eines Postens einer höheren Dienstklasse auch dann nicht bestehe, wenn alle hiezu erforderlichen Voraussetzungen vorlägen, und dass die Beförderung eines Beamten im freien Ermessen der Dienstbehörde liege. Demnach werde dieses freie Ermessen auch nicht durch die Beförderungsrichtlinien eingeschränkt, die das zur Ernennung zuständige Organ aufgestellt habe. Es sei durch solche Richtlinien weder in Bezug auf die darin aufgestellten Erfordernisse, insbesondere hinsichtlich der Beförderungsdienstzeiten, noch in Bezug auf die für seine Ermessensübung maßgeblichen Erwägungen gebunden. 18 Die Revisionswerberin sei vor ihrer Ernennung zur Richterin des Landesverwaltungsgerichtes zwei Mal nach den Oö Beförderungsrichtlinien für Landesbeamte in die jeweils nächsthöhere Dienstklasse ernannt worden. Zudem sei ihr ab dem Erreichen der sechsten Gehaltsstufe der Dienstklasse A/VII eine Zulage auf das Gehalt der Spitzendienstklasse (N1 Laufbahn) zuerkannt worden, sodass sie zum Stichtag
- Dezember 2013 ein Gehalt auf Basis der Einstufung A/VII/7 und eine Ergänzungszulage auf Grundlage A/VIII/2 (N1 Laufbahn) bezogen habe. Demgegenüber würde die Einstufung der Revisionswerberin bei hypothetischer reiner Zeitvorrückung zum Stichtag
- Dezember 2013 A/V/9 lauten. 19 Daraus erhelle, dass die besoldungsrechtliche Stellung der Revisionswerberin zum Stichtag
- Dezember 2013 nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag bestimmt gewesen sei. Dass der Vorrückungsstichtag als ein bei der Ermessensentscheidung über die Ernennung in die nächsthöhere Dienstklasse bedeutsames Element eine gewisse Rolle gespielt haben möge, ändere an diesem Ergebnis nichts. 20 Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass aus dem Diskriminierungsverbot nach Art. 1 und 2 RL kein wirksames Verbot ableitbar sei, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten. Nichts anderes gelte für ein Gebot solcher Ernennungsakte bezüglich der dort vorgenommenen, im freien Ermessen gelegenen, höheren Einstufung des Beamten in Richtung einer noch höheren Einstufung zu korrigieren.20 Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass aus dem Diskriminierungsverbot nach Artikel eins und 2 RL kein wirksames Verbot ableitbar sei, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten. Nichts anderes gelte für ein Gebot solcher Ernennungsakte bezüglich der dort vorgenommenen, im freien Ermessen gelegenen, höheren Einstufung des Beamten in Richtung einer noch höheren Einstufung zu korrigieren. 21 Auch die von der Revisionswerberin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken würden nicht geteilt. Mit dem Oö Landes und Gemeinde Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 sei im Lichte der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zur Anrechnung von Vordienstzeiten eine umfassende Reform des Vorrückungssystems des Landes Oberösterreich erfolgt. Dabei habe sich der Landesgesetzgeber dafür entschieden, für bestehende Dienstverhältnisse allfällige bisher noch nicht berücksichtigte Vordienstzeiten ausschließlich im Wege der in § 66 Oö GG 2001 normierten Pauschalzulage abzugelten und dabei nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen zum Vorrückungsstichtag in allen früheren Fassungen aufzuheben, sondern auch die in Verträgen und Bescheiden festgesetzten, auf der früheren Rechtslage beruhenden Vorrückungs bzw. Besoldungsstichtage für nichtig zu erklären, sodass diese im Verfahren vor Behörden und Gerichten nicht mehr relevierbar seien (Hinweis auf die Materialien BlgLT 278/2016,
- GP, insbesondere S. 1, 15 ff).21 Auch die von der Revisionswerberin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken würden nicht geteilt. Mit dem Oö Landes und Gemeinde Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 sei im Lichte der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zur Anrechnung von Vordienstzeiten eine umfassende Reform des Vorrückungssystems des Landes Oberösterreich erfolgt. Dabei habe sich der Landesgesetzgeber dafür entschieden, für bestehende Dienstverhältnisse allfällige bisher noch nicht berücksichtigte Vordienstzeiten ausschließlich im Wege der in Paragraph 66, Oö GG 2001 normierten Pauschalzulage abzugelten und dabei nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen zum Vorrückungsstichtag in allen früheren Fassungen aufzuheben, sondern auch die in Verträgen und Bescheiden festgesetzten, auf der früheren Rechtslage beruhenden Vorrückungs bzw. Besoldungsstichtage für nichtig zu erklären, sodass diese im Verfahren vor Behörden und Gerichten nicht mehr relevierbar seien (Hinweis auf die Materialien BlgLT 278 aus 2016,,
- GP, insbesondere S. 1, 15 ff). 22 Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst und Besoldungsrechts der öffentlich Bediensteten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen; er sei lediglich gehalten, das Dienst und Besoldungsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den öffentlich Bediensteten obliegenden Dienstpflichten stehe. Insbesondere liege die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende Sachlichkeitsgebot verstoße. Selbst wenn die Regelungen unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führten, berühre das ihre Sachlichkeit nicht. 23 Dass die hier anzuwendenden landesgesetzlichen Rechtsvorschriften, insbesondere § 113i Abs. 2 und 3 Oö LGG und § 65 Oö GG 2001, diesen (weitmaschigen) Forderungen nicht entsprächen, sei für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.23 Dass die hier anzuwendenden landesgesetzlichen Rechtsvorschriften, insbesondere Paragraph 113 i, Absatz 2 und 3 Oö LGG und Paragraph 65, Oö GG 2001, diesen (weitmaschigen) Forderungen nicht entsprächen, sei für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. 24 Weiters bringe die Revisionswerberin vor, dass auf Grund der Verringerung der ruhegenussfähigen Verwendungszulage von 32 auf 26 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (vgl. § 30a Abs. 2 Oö LGG) das als Richterin des Oö Landesverwaltungsgerichts zum
- Jänner 2014 gebührende Gehalt entsprechend höher hätte angesetzt werden müssen.24 Weiters bringe die Revisionswerberin vor, dass auf Grund der Verringerung der ruhegenussfähigen Verwendungszulage von 32 auf 26 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf vergleiche Paragraph 30 a, Absatz 2, Oö LGG) das als Richterin des Oö Landesverwaltungsgerichts zum
- Jänner 2014 gebührende Gehalt entsprechend höher hätte angesetzt werden müssen. 25 Dem sei zu entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem im vorliegenden Verfahren ergangenen Erkenntnis vom
- Februar 2018, Ra 2015/12/0008 ausgesprochen habe, dass bei der Prüfung des Eintritts einer Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung iSd § 22 Abs. 2 Oö LVwGG der vor der Ernennung der Revisionswerberin zur Richterin des Oö Landesverwaltungsgerichtes bezogene Gehalt als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates als Vergleichsmaßstab heranzuziehen sei. Aus § 3 Oö LGG sei klar abzuleiten, dass die Verwendungszulage nicht Bestandteil des Gehalts sei, sondern eine „Zulage“ zu diesem darstelle. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde lediglich auf das auf Basis der Einstufung A/VII/7 bezogene Gehalt zuzüglich Ergänzungszulage auf Grundlage A/VIII/2 (N1 Laufbahn) und nicht auch auf die zum Stichtag
- Dezember 2013 als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates bezogene Verwendungszulage abgestellt habe. Dass mit der Höhe der in § 30a Oö LGG normierten Zulage die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überschritten worden wäre, sei nicht erkennbar.25 Dem sei zu entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem im vorliegenden Verfahren ergangenen Erkenntnis vom
- Februar 2018, Ra 2015/12/0008 ausgesprochen habe, dass bei der Prüfung des Eintritts einer Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung iSd Paragraph 22, Absatz 2, Oö LVwGG der vor der Ernennung der Revisionswerberin zur Richterin des Oö Landesverwaltungsgerichtes bezogene Gehalt als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates als Vergleichsmaßstab heranzuziehen sei. Aus Paragraph 3, Oö LGG sei klar abzuleiten, dass die Verwendungszulage nicht Bestandteil des Gehalts sei, sondern eine „Zulage“ zu diesem darstelle. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde lediglich auf das auf Basis der Einstufung A/VII/7 bezogene Gehalt zuzüglich Ergänzungszulage auf Grundlage A/VIII/2 (N1 Laufbahn) und nicht auch auf die zum Stichtag
- Dezember 2013 als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates bezogene Verwendungszulage abgestellt habe. Dass mit der Höhe der in Paragraph 30 a, Oö LGG normierten Zulage die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überschritten worden wäre, sei nicht erkennbar. 26 Weiters wurde begründet, weshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts das Land Oberösterreich iZm. § 30a Abs. 2 Oö LGG durch Erlassung rückwirkender seinen Rechtsstandpunkt begünstigender Gesetze während eines laufenden Verfahrens, in dem es selbst Partei sei, und durch Erlassung eines allfälligen Individualgesetzes nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen habe.26 Weiters wurde begründet, weshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts das Land Oberösterreich iZm. Paragraph 30 a, Absatz 2, Oö LGG durch Erlassung rückwirkender seinen Rechtsstandpunkt begünstigender Gesetze während eines laufenden Verfahrens, in dem es selbst Partei sei, und durch Erlassung eines allfälligen Individualgesetzes nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen habe. 27 Auf dieser Grundlage habe die belangte Behörde zu Recht die besoldungsrechtliche Stellung der Revisionswerberin mit Wirkung vom
- Jänner 2014 mit Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VIII mit nächster Vorrückung
- Juli 2015 festgestellt.27 Auf dieser Grundlage habe die belangte Behörde zu Recht die besoldungsrechtliche Stellung der Revisionswerberin mit Wirkung vom
- Jänner 2014 mit Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch acht mit nächster Vorrückung
- Juli 2015 festgestellt. 28 Die Revision erachtete das Bundesverwaltungsgericht für zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier maßgeblichen, mit dem Oö Landes und Gemeinde Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 neu gefassten bzw. neu eingefügten landesgesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere § 113i Oö LGG und § 65 Oö GG 2001) fehle.“ (Verwaltungsgerichtshof, 13.04.2021, Ro 2020/12/0001)28 Die Revision erachtete das Bundesverwaltungsgericht für zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier maßgeblichen, mit dem Oö Landes und Gemeinde Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 neu gefassten bzw. neu eingefügten landesgesetzlichen Bestimmungen vergleiche insbesondere Paragraph 113 i, Oö LGG und Paragraph 65, Oö GG 2001) fehle.“ (Verwaltungsgerichtshof, 13.04.2021, Ro 2020/12/0001) Mit diesem Beschluss wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2019, W244 2209670-1/24E zurück. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen an: „34
- Im Zusammenhang mit der Nichtanrechnung weiterer Vordienstzeiten zeigt das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht von folgender ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre: Eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, schließt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aus (vgl. VwGH 21.2.2013, 2012/12/0069, zu § 113 Abs. 10 GehG 1956, oder 21.2.2017, Ro 2016/12/0019 zu § 143 und 145 K-BRG idF LGBl. Nr. 82/2011). Durch die freien Beförderungen der Revisionswerberin hängt ihre besoldungsrechtliche Stellung nämlich nicht mehr vom Vorrückungsstichtag, sondern von einer freien Ermessensübung durch die Dienstbehörde ab. Dass bei einer Ermessensübung im Rahmen einer freien Beförderung der Vorrückungsstichtag als ein bei der Ermessensentscheidung über die Einreihung bedeutsames Element eine gewisse Rolle spielen mag, ändert an diesem Ergebnis bei einer im freien Ermessen liegenden Beförderung nichts. Aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 45 AEUV und dem Diskriminierungsverbot nach Art. 1 und 2 RL und des Art. 7 der VO (EWG) 1612/68 ist kein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten (vgl. VwGH 21.12.2011, 2011/12/0102; VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0019, mwN).„34
- Im Zusammenhang mit der Nichtanrechnung weiterer Vordienstzeiten zeigt das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht von folgender ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre: Eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, schließt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aus vergleiche VwGH 21.2.2013, 2012/12/0069, zu Paragraph 113, Absatz 10, GehG 1956, oder 21.2.2017, Ro 2016/12/0019 zu Paragraph 143 und 145 K-BRG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,). Durch die freien Beförderungen der Revisionswerberin hängt ihre besoldungsrechtliche Stellung nämlich nicht mehr vom Vorrückungsstichtag, sondern von einer freien Ermessensübung durch die Dienstbehörde ab. Dass bei einer Ermessensübung im Rahmen einer freien Beförderung der Vorrückungsstichtag als ein bei der Ermessensentscheidung über die Einreihung bedeutsames Element eine gewisse Rolle spielen mag, ändert an diesem Ergebnis bei einer im freien Ermessen liegenden Beförderung nichts. Aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Artikel 45, AEUV und dem Diskriminierungsverbot nach Artikel eins und 2 RL und des Artikel 7, der VO (EWG) 1612/68 ist kein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten vergleiche VwGH 21.12.2011, 2011/12/0102; VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0019, mwN). 35 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird der Standpunkt vertreten, die vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang herangezogene Rechtsprechung sei nicht auf das Oberösterreichische Landesrecht übertragbar, weil es im Bundesrecht keine dem § 11 Oö LBG entsprechende Regelung darüber gebe, wann und unter welchen Voraussetzungen Beförderungen vorzunehmen sind.35 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird der Standpunkt vertreten, die vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang herangezogene Rechtsprechung sei nicht auf das Oberösterreichische Landesrecht übertragbar, weil es im Bundesrecht keine dem Paragraph 11, Oö LBG entsprechende Regelung darüber gebe, wann und unter welchen Voraussetzungen Beförderungen vorzunehmen sind. 36 In § 11 Abs. 2 zweiter Satz Oö LBG ist normiert, worauf die Landesregierung (Dauer der Dienstzeit, Dienstleistungsbeurteilung, Art der Verwendung) bei der Festsetzung der Voraussetzungen für die Beförderung Bedacht zu nehmen hat. Ausdrücklich und zweifelsfrei wird im dritten Satz dieser Bestimmung allerdings angeordnet, dass ein Rechtsanspruch auf Beförderung nicht besteht (s. etwa VwGH 3.7.2020, Ro 2020/12/0005). Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen kann daher gerade aus § 11 Oö LBG ein Unterschied zur Rechtslage nach dem Bundesrecht nicht abgeleitet werden.36 In Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz Oö LBG ist normiert, worauf die Landesregierung (Dauer der Dienstzeit, Dienstleistungsbeurteilung, Art der Verwendung) bei der Festsetzung der Voraussetzungen für die Beförderung Bedacht zu nehmen hat. Ausdrücklich und zweifelsfrei wird im dritten Satz dieser Bestimmung allerdings angeordnet, dass ein Rechtsanspruch auf Beförderung nicht besteht (s. etwa VwGH 3.7.2020, Ro 2020/12/0005). Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen kann daher gerade aus Paragraph 11, Oö LBG ein Unterschied zur Rechtslage nach dem Bundesrecht nicht abgeleitet werden. 37 Die Zulässigkeit der Revision wurde daher in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt (s. die Punkte
- und
- des Zulässigkeitsvorbringens). 38
- Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH 8.3.2018, Ro 2015/12/0014, sowie 30.1.2019, Ro 2017/12/0007).38
- Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen vergleiche z.B. VwGH 8.3.2018, Ro 2015/12/0014, sowie 30.1.2019, Ro 2017/12/0007). 39 Dass - ausgehend von dem zu Punkt
- (auch vom Verwaltungsgericht) erzielten Ergebnis - (konkret bezeichneten) Bestimmungen des Oö Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017, LGBl. Nr. 87/2016, bei der hier vorliegenden Entscheidung über die besoldungsrechtliche Stellung der Revisionswerberin zum Zeitpunkt ihrer Ernennung als Richterin des Oö Landesverwaltungsgerichts am
- Jänner 2014 entscheidungswesentliche Bedeutung zugekommen wäre, wird weder in der Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts noch in der Zulässigkeitsbegründung der Revision (s. deren Punkt 2.) aufgezeigt. Eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde daher in diesem Zusammenhang weder vom Bundesverwaltungsgericht noch in der Zulässigkeitsbegründung der Revision dargelegt.39 Dass - ausgehend von dem zu Punkt
- (auch vom Verwaltungsgericht) erzielten Ergebnis - (konkret bezeichneten) Bestimmungen des Oö Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2016,, bei der hier vorliegenden Entscheidung über die besoldungsrechtliche Stellung der Revisionswerberin zum Zeitpunkt ihrer Ernennung als Richterin des Oö Landesverwaltungsgerichts am
- Jänner 2014 entscheidungswesentliche Bedeutung zugekommen wäre, wird weder in der Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts noch in der Zulässigkeitsbegründung der Revision (s. deren Punkt 2.) aufgezeigt. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde daher in diesem Zusammenhang weder vom Bundesverwaltungsgericht noch in der Zulässigkeitsbegründung der Revision dargelegt. 40
- Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die Frage aufgeworfen wird, ob ein der Revisionswerberin zunächst zustehender Anspruch auf eine „Verwendungszulage nach § 33 Abs. 7 Oö LBG idF LGBl. Nr. 94/2017“ im Nachhinein habe gekürzt werden dürfen - und zwar unter dem Gesichtspunkt einer nur für die Revisionswerberin geltenden lex specialis und unter dem Aspekt eines unzulässigen Eingriffs in ihre richterliche Unabhängigkeit, wird auch damit die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt, weil über die der Revisionswerberin zustehende Verwendungszulage mit dem angefochtenen Erkenntnis in Übereinstimmung mit dem Bescheid der belangten Behörde nicht spruchmäßig - und damit nicht gegenüber der Revisionswerberin bindend - abgesprochen wurde.40
- Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die Frage aufgeworfen wird, ob ein der Revisionswerberin zunächst zustehender Anspruch auf eine „Verwendungszulage nach Paragraph 33, Absatz 7, Oö LBG in der Fassung LGBl. Nr. 94/2017“ im Nachhinein habe gekürzt werden dürfen - und zwar unter dem Gesichtspunkt einer nur für die Revisionswerberin geltenden lex specialis und unter dem Aspekt eines unzulässigen Eingriffs in ihre richterliche Unabhängigkeit, wird auch damit die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt, weil über die der Revisionswerberin zustehende Verwendungszulage mit dem angefochtenen Erkenntnis in Übereinstimmung mit dem Bescheid der belangten Behörde nicht spruchmäßig - und damit nicht gegenüber der Revisionswerberin bindend - abgesprochen wurde. 41 Dass die Verwendungszulage bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht zu berücksichtigen ist, ergibt sich schon aus dem hg. Vorerkenntnis vom
- Februar 2018, Ra 2015/12/0008, im Zusammenhalt mit § 3 Abs. 2 Oö LGG. § 33 Abs. 7 Oö LGG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 94/2017 regelt lediglich die Beförderung der Richterinnen und Richter des Oö Landesverwaltungsgerichts mit Wirksamkeit ihrer Ernennung und ist daher nur für die besoldungsrechtliche Stellung - nicht aber für die Verwendungszulage - der Revisionswerberin maßgeblich.41 Dass die Verwendungszulage bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht zu berücksichtigen ist, ergibt sich schon aus dem hg. Vorerkenntnis vom
- Februar 2018, Ra 2015/12/0008, im Zusammenhalt mit Paragraph 3, Absatz 2, Oö LGG. Paragraph 33, Absatz 7, Oö LGG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2017, regelt lediglich die Beförderung der Richterinnen und Richter des Oö Landesverwaltungsgerichts mit Wirksamkeit ihrer Ernennung und ist daher nur für die besoldungsrechtliche Stellung - nicht aber für die Verwendungszulage - der Revisionswerberin maßgeblich. 42 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Verwendungszulage als besoldungsrechtlicher Anspruch zeitraumbezogen zu betrachten ist, weshalb die Rechtslage im Zeitraum der anspruchsbegründenden Verwendung maßgebend ist (vgl. z.B. VwGH 2.7.1997, 95/12/0076; 2.7.2007, 2006/12/0061 zu § 30a GehG). Die Bestimmung des § 30a Abs. 2 zweiter Satz Oö LGG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 94/2017, in der die Verwendungszulage der Richterinnen und Richter des Oö Landesverwaltungsgerichts normiert ist, ist gemäß Art. XXI. Abs. 1 dieser Novelle mit
- Jänner 2018 in Kraft getreten. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - wie bereits ausgeführt - allerdings ausschließlich über die besoldungsrechtliche Stellung (und damit nicht über die Verwendungszulage) der Revisionswerberin spruchmäßig und damit ihr gegenüber bindend abgesprochen. Ihre Beschwerde gegen Punkt III. des Bescheides vom
- Juni 2014 ist daher noch unerledigt. Da die Angelegenheit diesbezüglich aufgehoben und an die Dienstbehörde zurückverwiesen wurde, wird diese darüber im weiteren Verfahren zu entscheiden haben.“42 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Verwendungszulage als besoldungsrechtlicher Anspruch zeitraumbezogen zu betrachten ist, weshalb die Rechtslage im Zeitraum der anspruchsbegründenden Verwendung maßgebend ist vergleiche z.B. VwGH 2.7.1997, 95/12/0076; 2.7.2007, 2006/12/0061 zu Paragraph 30 a, GehG). Die Bestimmung des Paragraph 30 a, Absatz 2, zweiter Satz Oö LGG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2017,, in der die Verwendungszulage der Richterinnen und Richter des Oö Landesverwaltungsgerichts normiert ist, ist gemäß "Art". römisch 21 . Absatz eins, dieser Novelle mit
- Jänner 2018 in Kraft getreten. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - wie bereits ausgeführt - allerdings ausschließlich über die besoldungsrechtliche Stellung (und damit nicht über die Verwendungszulage) der Revisionswerberin spruchmäßig und damit ihr gegenüber bindend abgesprochen. Ihre Beschwerde gegen Punkt römisch drei. des Bescheides vom
- Juni 2014 ist daher noch unerledigt. Da die Angelegenheit diesbezüglich aufgehoben und an die Dienstbehörde zurückverwiesen wurde, wird diese darüber im weiteren Verfahren zu entscheiden haben.“ Bescheid – Verwendungszulage und Entscheidungspflicht Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 10.11.2021 wurden die Verwendungszulage der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit ab 01.01.2014 bis zum Ablauf des 31.12.2017 mit 26 % des Gehaltes der Gehaltsstufe zwei der Dienstklasse fünf festgesetzt, wobei damit sämtliche qualitativen und quantitativen Mehrleistungen abgegolten seien (Spruchpunkt eins), die darüber hinausgehenden Anträge auf Zuerkennung einer Verwendungszulage im Ausmaß von 32 % des Gehaltes der Gehaltsstufe zwei der Dienstklasse fünf sowie jener auf Nachzahlung aushaftender Beträge samt Verzugszinsen abgewiesen (Spruchpunkt zwei), der Antrag gemäß Punkt zwei der Stellungnahme vom 04.08.2021 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt drei) und das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingestellt (Spruchpunkt vier). Begründend angeführt wurde zu Spruchpunkt eins und zwei im Wesentlichen neben Darstellung des Verfahrensganges, dass es sich um eine Neubemessung im Zusammenhang mit der Ernennung zur Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich handeln würde. Die für die Tätigkeit im unabhängigen Verwaltungssenat erfolgte Pauschalierung sei aufgrund der Ernennung zur Richterin des Landesverwaltungsgerichtes erloschen. Die Begrenzung des Bemessungszeitraums auf den 31.12.2017 sei erforderlich, da seit dem 01.01.2018 die Gebührlichkeit und die Höhe unmittelbar kraft Gesetzes gebühren würden. Der mit Spruchpunkt drei zurückgewiesene Antrag vom 04.08.2021 bezog sich darauf, einen zusätzlichen „Ausgleich der Herabsetzung der Einstufung des Gehalts und zur finanziellen Umsetzung der rechtskräftigen Beförderung in die Dienstklasse acht ab 01.07.2014 eine zusätzliche Verwendungszulage mit jenem Betrag zu zuerkennen, der der Einstufung unter Zugrundelegung der Beförderung in die Dienstklasse acht entspreche (gemäß rechtskräftigem Spruchpunkt eins des Bescheids vom 16.06.2014, XXXX ), sowie Nachzahlung der rückwirkend einbehaltenen und der aushaftenden Beträge samt Verzugszinsen.Der mit Spruchpunkt drei zurückgewiesene Antrag vom 04.08.2021 bezog sich darauf, einen zusätzlichen „Ausgleich der Herabsetzung der Einstufung des Gehalts und zur finanziellen Umsetzung der rechtskräftigen Beförderung in die Dienstklasse acht ab 01.07.2014 eine zusätzliche Verwendungszulage mit jenem Betrag zu zuerkennen, der der Einstufung unter Zugrundelegung der Beförderung in die Dienstklasse acht entspreche (gemäß rechtskräftigem Spruchpunkt eins des Bescheids vom 16.06.2014, römisch 40 ), sowie Nachzahlung der rückwirkend einbehaltenen und der aushaftenden Beträge samt Verzugszinsen. Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung dieses Antrages im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin versuche, ihre besoldungsrechtliche Einstufung trotz entschiedener Sache nunmehr im Wege einer zusätzlichen Verwendungszulage zu verbessern. Zur Säumnis führte die belangte Behörde an, dass einerseits die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen könne und andererseits die Sechsmonatsfrist nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an die Dienstbehörde am 04.05.2021 noch nicht abgelaufen sei. Der Bescheid vom 10.11.2021 wurde am 12.11.2021 an den damaligen Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin zugestellt. Beschwerde – Verwendungszulage und Entscheidungspflicht Mit Beschwerde vom 29.11.2021 beantragte die Beschwerdeführerin
- die Aufhebung aller vier Spruchpunkte,
- den Ausspruch, dass die Verwendungszulage ab 01.07.2014 und auch für den Zeitraum ab 01.01.2018 mit 32 % des Gehalts der Gehaltsstufe zwei der Dienstklasse fünf festgesetzt werde, wobei der Mehrleistungsanteil 60 % der Zulage betrage und die aushaftenden Beträge samt Verzugszinsen nachgezahlt werden,
- den Ausspruch, dass zusätzlich als Ausgleich zur Herabsetzung der Einstufung des Gehalts und zur finanziellen Umsetzung der rechtskräftigen Beförderung in die Dienstklasse acht, die ab 01.07.2014 ihre Wirkung entfaltet, eine zusätzliche Verwendungszulage mit jenem Betrag zuerkannt werde, der der Einstufung unter Zugrundelegung der Beförderung in die Dienstklasse acht entspreche (gemäß rechtskräftigem Spruchpunkt eins des Bescheids vom 16.06.2014, XXXX ) [Anm.: Bescheid vom 12.06.2014, XXXX ] sowie dass der Dienstgeber die am 01.12.2018 rückwirkend einbehaltenen und die aufgrund der Herabsetzung der Einstufung aushaftenden Beträge samt Verzugszinsen nachzuzahlen habe,
- den Ausspruch, dass zusätzlich als Ausgleich zur Herabsetzung der Einstufung des Gehalts und zur finanziellen Umsetzung der rechtskräftigen Beförderung in die Dienstklasse acht, die ab 01.07.2014 ihre Wirkung entfaltet, eine zusätzliche Verwendungszulage mit jenem Betrag zuerkannt werde, der der Einstufung unter Zugrundelegung der Beförderung in die Dienstklasse acht entspreche (gemäß rechtskräftigem Spruchpunkt eins des Bescheids vom 16.06.2014, römisch 40 ) [Anm.: Bescheid vom 12.06.2014, römisch 40 ] sowie dass der Dienstgeber die am 01.12.2018 rückwirkend einbehaltenen und die aufgrund der Herabsetzung der Einstufung aushaftenden Beträge samt Verzugszinsen nachzuzahlen habe,
- den Ausspruch, dass die Säumnisbeschwerde vom 01.11.2021 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen sieben Jahre übersteigenden Zeitraum berechtigt erhoben worden sei und die Säumnis der belangten Behörde hinsichtlich des Zeitraums ab 01.01.2018 weiterhin vorliege und
- Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des ehemaligen Präsidenten des unabhängigen Verwaltungssenats, Landtagsdirektor und Leiter des Verfassungsdienstes, sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des ehemaligen Personaldirektors. Weiters regte die Beschwerdeführerin eine Gesetzesanfechtung hinsichtlich des rückwirkenden Teiles des § 30a Abs. 2
- Satz OÖ LGG beim Verfassungsgerichtshof und ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zur Frage der strukturellen Unabhängigkeit des beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 25 Abs. 1 OÖ LVwGG eingerichteten in dieser Sache erkennenden Senats und zur Frage der Zulässigkeit der Herabsetzung von Richterbezügen an.Weiters regte die Beschwerdeführerin eine Gesetzesanfechtung hinsichtlich des rückwirkenden Teiles des Paragraph 30 a, Absatz 2,
- Satz OÖ LGG beim Verfassungsgerichtshof und ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zur Frage der strukturellen Unabhängigkeit des beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, OÖ LVwGG eingerichteten in dieser Sache erkennenden Senats und zur Frage der Zulässigkeit der Herabsetzung von Richterbezügen an. Mit Vorlage vom 19.01.2022 legte die oberösterreichische Landesregierung den Bescheid vom 10.11.2021 samt dazugehöriger Akten und Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Sie beantragte, das Bundesveraltungsgericht möge die Beschwerde zurück- bzw. abweisen. Mit Schreiben vom 20.01.2022 teilte die oberösterreichische Landesregierung der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde vom 29.11.2021 gegen den Bescheid vom 10.11.2021 an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung weitergeleitet worden sei. Bescheid – aufschiebende Wirkung Mit dem ebenfalls gegenständlichen Bescheid vom 29.12.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.11.2021 abgewiesen. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass mit dem vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei. Der angefochtene Bescheid würde sich auf einen zeitlich begrenzten historischen Zeitraum beziehen. Alle allenfalls rechtswidrigen Nachteile würden nach Ende des Beschwerdeverfahrens ohne weiteres wieder beseitigt werden können. Beschwerden – aufschiebende Wirkung Mit Schriftsätzen vom 16.01.2022 und 10.02.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 29.12.2022 betreffend aufschiebende Wirkung Beschwerde. Mit Beschwerde vom 16.01.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Abspruchs der belangten Behörde im bekämpften Bescheid und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 10.11.2021, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die gemeinsame Vorlage ihrer Beschwerden. Des weiteren regte die Beschwerdeführerin ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zur Frage der strukturellen Unabhängigkeit des beim BVwG gemäß § 25 Abs. 1 OÖ LVwGG eingerichteten Senats an.Des weiteren regte die Beschwerdeführerin ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zur Frage der strukturellen Unabhängigkeit des beim BVwG gemäß Paragraph 25, Absatz eins, OÖ LVwGG eingerichteten Senats an. Für den Fall, dass die belangte Behörde zur Erkenntnis käme, dass der Bescheid vom 29.12.2022 aufgrund eines Zustellmangels nicht erlassen worden sei, beantragte die Beschwerdeführerin nochmals die Vorlage der Beschwerde vom 29.11.2021 gemeinsam mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass ihr ein Eingriff in ihr Privat- und Familienleben durch Zugriff des Dienstgebers auf ihre Arbeitskraft drohe. In den Senat des Bundesverwaltungsgerichts würden zwei der drei entscheidenden Richter vom Dienstgeber der Beschwerdeführerin entsandt werden. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde vom 10.02.2022 für den Fall dass die belangte Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch zuständig war, die Aufhebung des Abspruchs der belangten Behörde und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Für den Fall der Unzuständigkeit der belangten Behörde beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des bekämpften Bescheids. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und regte ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zur Frage der strukturellen Unabhängigkeit des gemäß § 25 Abs. 1 OÖ LVwGG eingerichteten Senats beim BVWG an.Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde vom 10.02.2022 für den Fall dass die belangte Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch zuständig war, die Aufhebung des Abspruchs der belangten Behörde und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Für den Fall der Unzuständigkeit der belangten Behörde beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des bekämpften Bescheids. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und regte ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zur Frage der strukturellen Unabhängigkeit des gemäß Paragraph 25, Absatz eins, OÖ LVwGG eingerichteten Senats beim BVWG an. Mit Vorlageschreiben von 23.02.2022 legte die belangte Behörde unter Bezug auf den Bescheid vom 29.12.2021 die Beschwerde, den Bescheid und die zugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (OZ 5). Säumnisbeschwerde Mit weiterer Säumnisbeschwerde vom 31.01.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung betreffend der Verwendungszulage über den 01.01.2018 hinaus sowie die Nachzahlung samt Verzugszinsen. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass § 30a Abs. 2 OÖ LGG auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung finden würde.Mit weiterer Säumnisbeschwerde vom 31.01.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung betreffend der Verwendungszulage über den 01.01.2018 hinaus sowie die Nachzahlung samt Verzugszinsen. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass Paragraph 30 a, Absatz 2, OÖ LGG auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung finden würde. Diese Säumnisbeschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 11.02.2022 dem Bundesveraltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (OZ 23). Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.11.2021 wurde am 24.01.2022 der Gerichtsabteilung W259 zur Entscheidung zugewiesen (OZ 1). Mit Schreiben vom 03.02.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie ihrer Säumnisbeschwerden vom 01.11.2021 und 31.01.2022 (OZ 2). Mit Unzuständigkeitseinrede vom 09.02.2022 führte die Leiterin der Gerichtsabteilung W259 an, dass die mit W122 2013360-1/9E am 11.12.2014 entschiedene Rechtssache mit dem gegenständlichen Bescheid erneut anhängig wurde. Mit Unzuständigkeitseinrede vom 21.02.2022 führte der Leiter der Gerichtsabteilung W122 an, dass das nach W122 2013360-1/9E fortgesetzte Verfahren abgeschlossen sei und die Unzuständigkeitsanzeige vom 09.02.2022 nicht innerhalb der gem. § 17 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehenen Frist von zwei Wochen erfolgt sei.Mit Unzuständigkeitseinrede vom 21.02.2022 führte der Leiter der Gerichtsabteilung W122 an, dass das nach W122 2013360-1/9E fortgesetzte Verfahren abgeschlossen sei und die Unzuständigkeitsanzeige vom 09.02.2022 nicht innerhalb der gem. Paragraph 17, Absatz 2, der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehenen Frist von zwei Wochen erfolgt sei. Die Unzuständigkeitseinreden erfolgten ohne Befassung eines Senats und ohne nähere Differenzierung nach den einzelnen Spruchpunkten des gegenständlichen Bescheides und des Bescheides vom 12.06.
- Mit Vorlageschreiben vom 11.02.2022 legte die belangte Behörde eine Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitraumes ab 01.01.2018 samt dazugehöriger Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (OZ 6, umprotokolliert). Entsprechend der Entscheidung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache endgültig der Gerichtsabteilung W122 zugewiesen (OZ 7). Mit Schreiben vom 29.08.2022 erhob die Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag bezüglich ihrer Beschwerde vom 29.11.2021 gegen den Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 10.11.
- Antragsgemäß setzte der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2022 eine Frist zur Entscheidung binnen 3 Monaten (Verwaltungsgerichtshof, Fr 2022/12/0047). Mit E-Mail vom 15.11.2022 ersuchte die Beschwerdeführerin, die Verhandlung nicht in der ersten Hälfte des Dezember 2022 durchzuführen. Mangels Verfügbarkeit beider Laienrichter am Alternativtermin musste eine Laienrichterin durch ihre Vertretung ersetzt werden. Mit E-Mail vom 16.11.2022 wurde diese Laienrichterin, die nur am 07.12.2022 verfügbar gewesen wäre, vom Referenten der Gerichtsabteilung W122 informiert, dass für den Verhandlungstermin am XXXX die nächstgereihte Laienrichterin herangezogen wird.Mit E-Mail vom 15.11.2022 ersuchte die Beschwerdeführerin, die Verhandlung nicht in der ersten Hälfte des Dezember 2022 durchzuführen. Mangels Verfügbarkeit beider Laienrichter am Alternativtermin musste eine Laienrichterin durch ihre Vertretung ersetzt werden. Mit E-Mail vom 16.11.2022 wurde diese Laienrichterin, die nur am 07.12.2022 verfügbar gewesen wäre, vom Referenten der Gerichtsabteilung W122 informiert, dass für den Verhandlungstermin am römisch 40 die nächstgereihte Laienrichterin herangezogen wird. Am XXXX fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts in Wien eine öffentliche Verhandlung und nichtöffentliche Senatssitzung statt. Die zuvor für den 17.11.2022 anberaumte mündliche Verhandlung musste aufgrund einer kurzfristigen Absage eines Laienrichters verschoben werden. Am römisch 40 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts in Wien eine öffentliche Verhandlung und nichtöffentliche Senatssitzung statt. Die zuvor für den 17.11.2022 anberaumte mündliche Verhandlung musste aufgrund einer kurzfristigen Absage eines Laienrichters verschoben werden. In der Verhandlung verzichtete die Beschwerdeführerin zunächst auf die Verlesung des Verwaltungsaktes und in der Folge beantragte sie die Verlesung sämtlicher Eingaben in diesem Verfahren und zu zwei weiteren Verfahren. Konkrete zu begründende oder zu belegende Tatsachen nannte die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht. Die Beschwerdeführerin lehnte die beiden fachkundigen Laienrichter ab. Diese verneinten das Vorliegen von Befangenheitsgründen. Die Beschwerdeführerin gab an, besoldungsrechtlich nach der Dienstklasse acht eingestuft zu sein, habe aber nicht den Vorteil einer verkürzten Vorrückung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht als Richterin des Landesverwaltungsgerichtes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Die Ernennung zur Richterin des Landesverwaltungsgerichtes erfolgte mit 01.01.
- Mit Wirkung vom 01.07.2014 wurde die Beschwerdeführerin auf einen Dienstposten der Dienstklasse acht in der Verwendungsgruppe A ernannt. Bis zum 31.12.2013 war die Beschwerdeführerin Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich. Für die Tätigkeit im Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich erhielt die Beschwerdeführerin eine Verwendungszulage in der Höhe von 32 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V auf der Grundlage eines Bescheides. Die Auszahlung dieser Zulage wurde mit 01.07.2014 eingestellt und durch eine Verwendungszulage in der Höhe von 26 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse ersetzt.Bis zum 31.12.2013 war die Beschwerdeführerin Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich. Für die Tätigkeit im Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich erhielt die Beschwerdeführerin eine Verwendungszulage in der Höhe von 32 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf auf der Grundlage eines Bescheides. Die Auszahlung dieser Zulage wurde mit 01.07.2014 eingestellt und durch eine Verwendungszulage in der Höhe von 26 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse ersetzt. Neben ihrer richterlichen Tätigkeit hat die Beschwerdeführerin auch Verwaltungstätigkeiten auszuüben. Die besondere Belastung der Beschwerdeführerin durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der ihr anvertrauten Verwaltungsgeschäfte, zu deren Erfüllung ein hohes Maß an Können, besondere Selbstständigkeit sowie das regelmäßige erbringen von Mehrleistungen erforderlich sind, wurde nicht erhoben. Durch die besoldungsrechtliche Einstufung ist die Beschwerdeführerin nicht schlechtergestellt worden. Die beiden fachkundigen Laienrichter wurden vom Amt der oberösterreichischen Landesregierung aus dem Bereich der Dienstnehmer- und der Dienstgeberseite nominiert. Säumnisbeschwerde erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 01.11.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.11.2021, somit weniger als drei Monate vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen sind bereits aufgrund der Aktenlage eindeutig und die Beschwerdeführerin ist diesen nicht entgegengetreten. Die Nominierung der beiden Laienrichter aus dem Bereich der Dienstnehmer- und der Dienstgebervertretung kann aus dem Amtsvortrag vom des Amtes der oö LReg vom 26.06.2019, XXXX entnommen werden.Die Nominierung der beiden Laienrichter aus dem Bereich der Dienstnehmer- und der Dienstgebervertretung kann aus dem Amtsvortrag vom des Amtes der oö LReg vom 26.06.2019, römisch 40 entnommen werden.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Oö. LVwGG LGBl.Nr. 9/2013 idF 90/2013:Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Oö. LVwGG LGBl.Nr. 9 aus 2013, in der Fassung 90/2013: „§ 25 Abs. 1 Über Beschwerden nach Art. 132 Abs. 1 bis 3 B-VG in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder … entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei von der Landesregierung dem Bundeskanzler namhaft zu machende fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter angehören.“„§ 25 Absatz eins, Über Beschwerden nach Artikel 132, Absatz eins bis 3 B-VG in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder … entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei von der Landesregierung dem Bundeskanzler namhaft zu machende fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter angehören.“ Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, …, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, …, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Darlegung ihres Standpunktes eingeräumt. Sie nutzte dies, in dem sie ihre Argumente vorlas. Einer Verlesung weiterer Akten wurde nicht gefolgt, da die Beschwerdeführerin kein Sachverhaltselement nannte, zu dessen Beweis diese Verlesung dienen hätte sollen. Der Sachverhalt ist klar und die Beschwerdeführerin brachte keine Elemente vor, die diesem widersprachen. Zu A) § 30a Abs. 2 Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG), LGBl. Nr. 8/1956Paragraph 30 a, Absatz 2, Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG), Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1956, „
(2)Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage kann auch gewährt werden, wenn der Beamte dauernd einer besonderen Belastung durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der ihm anvertrauten Verwaltungsgeschäfte ausgesetzt ist, zu deren Erfüllung ein hohes Maß an Können, besondere Selbständigkeit sowie das regelmäßige Erbringen von Mehrleistungen erforderlich sind. Sonstige Mitglieder des Oö. Landesverwaltungsgerichts (§ 1 Abs. 2 Z 3 Oö. LVwGG), die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, erhalten ab ihrer Ernennung eine Verwendungszulage in Höhe von 26 von Hundert des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.“„
(2)Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage kann auch gewährt werden, wenn der Beamte dauernd einer besonderen Belastung durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der ihm anvertrauten Verwaltungsgeschäfte ausgesetzt ist, zu deren Erfüllung ein hohes Maß an Können, besondere Selbständigkeit sowie das regelmäßige Erbringen von Mehrleistungen erforderlich sind. Sonstige Mitglieder des Oö. Landesverwaltungsgerichts (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Oö. LVwGG), die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, erhalten ab ihrer Ernennung eine Verwendungszulage in Höhe von 26 von Hundert des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.“ Der letzte Satz wurde mit dem Oö. Budget-Begleitgesetz 2017, LGBl. 94/2017 angefügt. Bis zum 01.01.2018 war die Verwendungszulage für sonstige Mitglieder des Oö. Landesverwaltungsgerichts gesetzlich nur durch Satz 1 leg.cit. bestimmt.Der letzte Satz wurde mit dem Oö. Budget-Begleitgesetz 2017, Landesgesetzblatt 94 aus 2017, angefügt. Bis zum 01.01.2018 war die Verwendungszulage für sonstige Mitglieder des Oö. Landesverwaltungsgerichts gesetzlich nur durch Satz 1 leg.cit. bestimmt. Das Landesgesetz über das Oö. Landesverwaltungsgericht (Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Oö. LVwGG), LGBl.Nr. 9/2013 idF 8/2020 lautet auszugsweise:Das Landesgesetz über das Oö. Landesverwaltungsgericht (Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Oö. LVwGG), LGBl.Nr. 9 aus 2013, in der Fassung 8 aus 2020, lautet auszugsweise: „§ 21 Anwendbarkeit des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts gilt das Oö. GG 2001 mit folgender Maßgabe: 1. die §§ 20 bis 27, 31, 34, § 35 Abs. 1 bis 4, §§ 36a, 38, 42, 43 und 57 Oö. GG 2001 sind nicht anzuwenden;1. die Paragraphen 20 bis 27, 31, 34, Paragraph 35, Absatz eins bis 4, Paragraphen 36 a, 38, 42, 43 und 57 Oö. GG 2001 sind nicht anzuwenden; … § 22Paragraph 22 Anwendbarkeit des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes
(1)Auf Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts, die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung bereits unter den Anwendungsbereich des Oö. LGG gefallen sind, ist dieses Gesetz weiterhin anzuwenden.
(2)Für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts, die zum 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Mitglied angehörten, tritt in ihrer zu diesem Zeitpunkt bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung keine Verschlechterung ein.“ Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG lautet auszugsweise: „Nachholung des Bescheides § 16.Paragraph 16,
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.“
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.“ Insoweit die Beschwerdeführerin eine verfassungswidrige Zusammensetzung des verwaltungsgerichtlichen Senats durch das Nominierungsrecht der Landesregierung (§ 25 Abs. 1 Oö. LVwGG) vermutet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Landesregierung einen ähnlichen Entsendungsmodus wie für das Arbeits- und Sozialgericht bzw. ähnlich wie § 135b Abs. 2 und 3 BDG 1979 gewählt hat, indem sie Dienstnehmer- und Dienstgeberinteressen bei der Nominierung gleichartig einfließen lässt. So sollte „den sozialpartnerschaftlich gepflogenen Usancen des Landes Oberösterreich eine Nominierung aus dem Bereich der Dienstnehmer- und der Dienstgebervertretung vorgenommen werden“ (Amtsvortrag des Amtes der oö LReg vom 26.06.2019, XXXX ). Auch die von der Landesregierung entsandten Senatsmitglieder sind in ihrer Tätigkeit als Laienrichterin und Laienrichter unabhängig und weisungsfrei. Der von der Beschwerdeführerin vermutete Kompetenzkonflikt nach Art. 135 B-VG ist unzutreffend, weil das Oö LVwGG (§25) die Regelung für die Senatszuständigkeit entsprechend der verfassungsgesetzlichen Zuständigkeit trifft. Dem Kompetenzartikel des Art. 21 B-VG wird durch Art. 135 B-VG nicht derogiert. Zur Senatszusammensetzung ist darüber hinaus zu bemerken, dass bereits der Verwaltungsgerichtshof durch seine Entscheidungen über Senatsangelegenheiten nach dem Oö LVwGG entschieden hat und diesen Aspekt nicht im Sinne der Vermutung einer Verfassungswidrigkeit des gesetzmäßig entsprechend der Geschäftsverteilung zuständigen Senates aufgegriffen hat. Auch leitende Tätigkeiten in anderen Angelegenheiten im Amt der oberösterreichischen Landesregierung bewirken keine Befangenheit dieser Senatsmitglieder. Insoweit die Beschwerdeführerin am Rande der mündlichen Verhandlung monierte, dass die Laienrichterin lediglich in Vertretung erschienen wäre, ist darauf zu verweisen, dass die erstgereihte Laienrichterin Mag. XXXX am Tag der mündlichen Verhandlung ( XXXX ) verhindert war (E-Mail vom 15.11.2022) und deren Heranziehung somit nicht möglich gewesen wäre. Insoweit die Beschwerdeführerin eine verfassungswidrige Zusammensetzung des verwaltungsgerichtlichen Senats durch das Nominierungsrecht der Landesregierung (Paragraph 25, Absatz eins, Oö. LVwGG) vermutet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Landesregierung einen ähnlichen Entsendungsmodus wie für das Arbeits- und Sozialgericht bzw. ähnlich wie Paragraph 135 b, Absatz 2 und 3 BDG 1979 gewählt hat, indem sie Dienstnehmer- und Dienstgeberinteressen bei der Nominierung gleichartig einfließen lässt. So sollte „den sozialpartnerschaftlich gepflogenen Usancen des Landes Oberösterreich eine Nominierung aus dem Bereich der Dienstnehmer- und der Dienstgebervertretung vorgenommen werden“ (Amtsvortrag des Amtes der oö LReg vom 26.06.2019, römisch 40 ). Auch die von der Landesregierung entsandten Senatsmitglieder sind in ihrer Tätigkeit als Laienrichterin und Laienrichter unabhängig und weisungsfrei. Der von der Beschwerdeführerin vermutete Kompetenzkonflikt nach Artikel 135, B-VG ist unzutreffend, weil das Oö LVwGG (§25) die Regelung für die Senatszuständigkeit entsprechend der verfassungsgesetzlichen Zuständigkeit trifft. Dem Kompetenzartikel des Artikel 21, B-VG wird durch Artikel 135, B-VG nicht derogiert. Zur Senatszusammensetzung ist darüber hinaus zu bemerken, dass bereits der Verwaltungsgerichtshof durch seine Entscheidungen über Senatsangelegenheiten nach dem Oö LVwGG entschieden hat und diesen Aspekt nicht im Sinne der Vermutung einer Verfassungswidrigkeit des gesetzmäßig entsprechend der Geschäftsverteilung zuständigen Senates aufgegriffen hat. Auch leitende Tätigkeiten in anderen Angelegenheiten im Amt der oberösterreichischen Landesregierung bewirken keine Befangenheit dieser Senatsmitglieder. Insoweit die Beschwerdeführerin am Rande der mündlichen Verhandlung monierte, dass die Laienrichterin lediglich in Vertretung erschienen wäre, ist darauf zu verweisen, dass die erstgereihte Laienrichterin Mag. römisch 40 am Tag der mündlichen Verhandlung ( römisch 40 ) verhindert war (E-Mail vom 15.11.2022) und deren Heranziehung somit nicht möglich gewesen wäre. Der von der Beschwerdeführer ins Treffen gebrachte Fall des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar, da es sich in jenem Fall um die rechtswidrige bzw. rechtsgrundlose Vorreihung einer weniger geeigneten Bewerbung durch die isländische Justizministerin handelte: „Der GH hält fest, dass die Exekutive im Verfahren unberechtigtes Ermessen bei der Auswahl von vier Richtern, einschließlich A. E., für das neue Berufungsgericht ausübte, das so nicht von der bestehenden Gesetzgebung vorgesehen war. Dazu kam, dass das Parlament es verabsäumte, die zuvor erlassenen gesetzlichen Rahmenbedingungen mit dem Zweck der Sicherung eines adäquaten Gleichgewichts zwischen Exekutive und Legislative im Rahmen des Bestellungsverfahrens einzuhalten.“ (EGMR, Große Kammer, 01.12.2020, App. No 26374/18, ECLI:CE:ECHR:2020:1201JUD002637418) Eine derartige Konstellation ist im gegenständlichen Fall nicht erkennbar. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 03.01.2023 anführt, dass das Bundesverwaltungsgericht dem vom EGMR entwickelten Schwellentest zur Beurteilung ob es sich um ein auf Gesetz beruhendes Gericht im Sinne des Art. 6 EMRK handle, nicht standhielte, bringt sie hierzu keine Argumente. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 03.01.2023 anführt, dass das Bundesverwaltungsgericht dem vom EGMR entwickelten Schwellentest zur Beurteilung ob es sich um ein auf Gesetz beruhendes Gericht im Sinne des Artikel 6, EMRK handle, nicht standhielte, bringt sie hierzu keine Argumente. Die in VfSlg 20254, VfGH G 29/2018, 14.06.2018 dargestellten und jüngst im Gesetzesprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes A 2022/0004-1, Ra 2021/09/0263, 21.10.2022, näher erläuterten Prinzipien (Zusammensetzung des Disziplinarausschussess, Personalausschuss, Dienstbeurteilung) sind auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar, da es sich bei der Verwendungszulage nicht um eine Disziplinarmaßnahme, Ruhestandsversetzung oder Dienstbeurteilung handelt.Die in VfSlg 20254, VfGH G 29 aus 2018,, 14.06.2018 dargestellten und jüngst im Gesetzesprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes A 2022/0004-1, Ra 2021/09/0263, 21.10.2022, näher erläuterten Prinzipien (Zusammensetzung des Disziplinarausschussess, Personalausschuss, Dienstbeurteilung) sind auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar, da es sich bei der Verwendungszulage nicht um eine Disziplinarmaßnahme, Ruhestandsversetzung oder Dienstbeurteilung handelt. Bescheid vom 10.11.2021 Zu Spruchpunkt eins und zwei des Bescheides vom 10.11.2021: Das Einstellen der 32 % Zulage aufgrund der Bestellung zur Richterin des LVwG war aufgrund des Endens der Funktion als Mitglied des UVS entsprechend des Bescheides, mit dem die Zulage befristet für diese Funktion gewährt und festgesetzt wurde, erforderlich. Hinsichtlich der weiterhin zu gewährenden Verwendungszulage gibt das spätere Gesetz (§ 30a Abs.2
- Satz Oö LGG) eine nähere Determination der im ersten Satz schon zuvor allgemein normierten Voraussetzungen. Eine Einzelprüfung anhand dieser genannten Voraussetzungen erübrigt sich aufgrund der gesetzlichen Festlegungen die von der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegt wurden.Das Einstellen der 32 % Zulage aufgrund der Bestellung zur Richterin des LVwG war aufgrund des Endens der Funktion als Mitglied des UVS entsprechend des Bescheides, mit dem die Zulage befristet für diese Funktion gewährt und festgesetzt wurde, erforderlich. Hinsichtlich der weiterhin zu gewährenden Verwendungszulage gibt das spätere Gesetz (Paragraph 30 a, Absatz 2,
- Satz Oö LGG) eine nähere Determination der im ersten Satz schon zuvor allgemein normierten Voraussetzungen. Eine Einzelprüfung anhand dieser genannten Voraussetzungen erübrigt sich aufgrund der gesetzlichen Festlegungen die von der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegt wurden. Auch Individualgesetzgebung ist hier nicht erkennbar, weshalb ein Antrag auf Gesetzesprüfung unterbleiben kann. Wenn die Beschwerdeführerin beantragt, einen früheren Abteilungsleiter zu befragen um zu begründen, dass sie die einzige Richterin ist, die nach dem Gehaltsschema der Dienstklasse VII mit N1-Laufbahn entlohnt wird und alle anderen Richter und Richterinnen, außer ihr, auf der Grundlage der Dienstklasse VIII entlohnt werden, so ist ihr entgegenzuhalten, dass nicht die Dienstklasse sondern die Verwendungszulage Gegenstand des Verfahrens ist. Die Beschwerdeführerin gab selbst an, ihres Wissens nach bekomme jeder die 26 % Zulage (Verhandlungsprotokoll Seite 10).Wenn die Beschwerdeführerin beantragt, einen früheren Abteilungsleiter zu befragen um zu begründen, dass sie die einzige Richterin ist, die nach dem Gehaltsschema der Dienstklasse römisch sieben mit N1-Laufbahn entlohnt wird und alle anderen Richter und Richterinnen, außer ihr, auf der Grundlage der Dienstklasse römisch acht entlohnt werden, so ist ihr entgegenzuhalten, dass nicht die Dienstklasse sondern die Verwendungszulage Gegenstand des Verfahrens ist. Die Beschwerdeführerin gab selbst an, ihres Wissens nach bekomme jeder die 26 % Zulage (Verhandlungsprotokoll Seite 10). Wenn die Beschwerdeführerin auf § 7 ABGB verweist, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Interpretation des Wegfalls der Rechtsgrundlage für die Auszahlung der 26-prozentigen Verwendungszulage aufgrund des Endens ihrer Tätigkeit im Unabhängigen Verwaltungssenates keinen Zweifel zulässt.Wenn die Beschwerdeführerin auf Paragraph 7, ABGB verweist, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Interpretation des Wegfalls der Rechtsgrundlage für die Auszahlung der 26-prozentigen Verwendungszulage aufgrund des Endens ihrer Tätigkeit im Unabhängigen Verwaltungssenates keinen Zweifel zulässt. Zu Spruchpunkt drei des Bescheides vom 10.11.2021: Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache eines Antrages, „zusätzlich als Ausgleich der Herabsetzung der Einstufung des Gehaltes und zur finanziellen Umsetzung der rechtskräftigen Beförderung in die Dienstklasse acht, ab 01.07.2014 eine zusätzliche Verwendungszulage mit jenem Betrag zu zuerkennen der der Einstufung unter Zugrundelegung der Beförderung in die Dienstklasse acht“ entspreche, erfolgte zu Recht, da über die Einstufung bereits entschieden wurde. Über die Verwendungszulage kann die Einstufung nicht herabgesetzt werden, da es sich bei dieser um einen speziellen Ausgleich besonderer Belastungen handelt. Die Entscheidung des EuGH zu Unzulässigkeit der Herabsetzung von Richterbezügen vom 27.02.2018, C-64/16 kann nicht auf den gegenständlichen Fall der Verwendungszulage übertragen werden. In diesem Fall handelte es sich um eine pauschale monatliche Herabsetzung der Richterbezüge um bis zu 10 %, die aufgrund budgetärer Erfordernisse mit der richterlichen Unabhängigkeit unionsrechtlich vereinbar war. Zu Spruchpunkt vier des Bescheides vom 10.11.2021: Zur Begründung der Einstellung des Verfahrens betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht nach am 02.11.2021 eingebrachter Säumnisbeschwerde führte die belangte Behörde richtigerweise an, dass der gegenständliche Bescheid innerhalb der Sechsmonatsfrist bemessen ab Zustellung des Beschlusses des VwGH an die Dienstbehörde am 04.05.2021 erlassen wurde. Die Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht unter Bezug auf die Erlassung des Bescheides innerhalb der Frist von bis zu drei Monaten ab Säumnisbeschwerde (§ 16 Abs. 1 VwGVG) erfolgte - unabhängig von der späteren Fokussierung auf den Zeitraum ab dem 01.01.2018 - zurecht. Die Säumnisbeschwerde vom 31.01.2022 hinsichtlich der Verwendungszulage ab dem 01.01.2018 ist zum gegenständlichen Zeitpunkt am Bundesverwaltungsgericht unter derselben Grundzahl W122 2250937-1 anhängig.Zur Begründung der Einstellung des Verfahrens betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht nach am 02.11.2021 eingebrachter Säumnisbeschwerde führte die belangte Behörde richtigerweise an, dass der gegenständliche Bescheid innerhalb der Sechsmonatsfrist bemessen ab Zustellung des Beschlusses des VwGH an die Dienstbehörde am 04.05.2021 erlassen wurde. Die Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht unter Bezug auf die Erlassung des Bescheides innerhalb der Frist von bis zu drei Monaten ab Säumnisbeschwerde (Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG) erfolgte - unabhängig von der späteren Fokussierung auf den Zeitraum ab dem 01.01.2018 - zurecht. Die Säumnisbeschwerde vom 31.01.2022 hinsichtlich der Verwendungszulage ab dem 01.01.2018 ist zum gegenständlichen Zeitpunkt am Bundesverwaltungsgericht unter derselben Grundzahl W122 2250937-1 anhängig. Beschwerde vom 29.11.2021 Insoweit die Beschwerdeführerin die unionsrechtliche Problematik hinsichtlich der Vordienstzeitenanrechnung wiederholt, trifft sie nicht den Gegenstand der Verwendungszulage. Aus der Frage der Einstufung kann keine Rechtsfolge hinsichtlich der Verwendungszulage abgeleitet werden. Die grundsätzliche Gebührlichkeit der Verwendungszulage war sowohl hinsichtlich der Verwendung als Richterin des Landesverwaltungsgerichtes als auch hinsichtlich der Zeit als Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates zu bejahen. Aus der Argumentation, die historisch anzuwendende Rechtslage zeitraumbezogen heranzuziehen, kann die Beschwerdeführerin den Bezug der höheren 32 % nicht rechtlich begründen, da der Gesetzgeber mit 01.01.2018 eine Klarstellung der zuvor nicht näher determinierten Höhe der Verwendungszulage vornahm. Die „Herabsetzung“ der Verwendungszulage ist vielmehr dem Entfall der Bescheidwirkungen hinsichtlich der Tätigkeit als Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenats geschuldet. Wenn die Beschwerdeführerin, argumentiert, dass sie keine gehaltsrechtlichen Einbußen erleiden dürfe, so ist ihr der dem Dienstgeber eingeräumte Spielraum in der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechts seiner Bediensteten entgegenzuhalten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt eins des bekämpften Bescheides können nicht nachvollzogen werden, da nicht der gegenständliche Bescheid dem Bescheid vom 04.07.2004 hinsichtlich der Verwendungszulage derogiert sondern schlicht die anspruchsbegründende Tätigkeit als Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenats endete. Wenn die Beschwerdeführerin meint, über den Zeitraum zwischen 01.01.2014 und 01.07.2014 könne nicht abgesprochen werden, ist ihr entgegenzuhalten, dass aufgrund ihrer Anträge die Verwendungszulage sowohl vor als auch nach dem von der Behörde ursprünglich angenommenen Zeitraum strittig war. Bescheid vom 29.12.2021 Insoweit die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde vom 29.11.2021 die Zuerkennung aufschiebender Wirkung beantragt, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung jederzeit möglich wäre und durch die Implikation eines Mehrleistungsanteils einer Zulage keine Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit und Arbeitszeitgestaltung ableitbar sind. Auch ein Eingriff in das Privat und Familienleben kann daher nicht abgeleitet werden, da aus einem Mehrleistungsanteil einer Zulage keine Konkretisierung einer Mehrdienstleistung begründbar ist. Die aufschiebende Wirkung würde die BF nicht in eine andere Rechtsposition bringen, da ihr die von ihr begehrten 32 % durch den Wegfall des ggst. Bescheides auch nicht vorübergehend gebühren würden. Der Hinweis der auf § 7 ABGB gestützten Fortwirkung der früher aufgrund eines Bescheides zugesprochenen Zulage, verfängt nicht. Diese Bescheidwirkungen sind aufgrund der Verwendung als Richterin des LVwG weggefallen.Die aufschiebende Wirkung würde die BF nicht in eine andere Rechtsposition bringen, da ihr die von ihr begehrten 32 % durch den Wegfall des ggst. Bescheides auch nicht vorübergehend gebühren würden. Der Hinweis der auf Paragraph 7, ABGB gestützten Fortwirkung der früher aufgrund eines Bescheides zugesprochenen Zulage, verfängt nicht. Diese Bescheidwirkungen sind aufgrund der Verwendung als Richterin des LVwG weggefallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. weil die Sach- und Rechtslage eindeutig ist und zu einem Gutteil vom Verwaltungsgerichtshof geklärt ist (Mehrleistungsanteil, Säumnis, Feststellungsinteresse, verfassungsrechtlicher Gestaltungsspielraum des Dienstgebers).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. weil die Sach- und Rechtslage eindeutig ist und zu einem Gutteil vom Verwaltungsgerichtshof geklärt ist (Mehrleistungsanteil, Säumnis, Feststellungsinteresse, verfassungsrechtlicher Gestaltungsspielraum des Dienstgebers). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W122.2250937.1.00