GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 22.11.2021 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Im Antrag führte er als Straftat einen Faustschlag auf sein linkes Auge durch einen näher genannten Täter an. Dadurch sei er schwer verletzt worden, er habe unter anderem einen Abriss der Netzhaut des linken Auges erlitten. Dem Antrag wurden eine Anzeige
dem Ärztegesetz vom 07.04.2021, ein polizeiamtsärztlicher Befund vom 19.04.2021, augenärztliche Befunde vom 25.05.2021 und 05.07.2021, Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vom 14.05.2021 und 14.06.2021, ein Fragebogen der ÖGK betreffend Arbeitsunfähigkeit vom 05.05.2021, ein Patientenbrief und ein Entlassungsbrief einer Augenabteilung einer näher genannten Klinik vom 12.04.2021 sowie ein Beschluss vom 12.10.2021 des Landesgericht für Strafsachen Wien betreffend die endgültige Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten wegen § 84 Abs. 1 StGB
PO iVm § 199 StPO beigelegt. 1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 22.11.2021 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Im Antrag führte er als Straftat einen Faustschlag auf sein linkes Auge durch einen näher genannten Täter an. Dadurch sei er schwer verletzt worden, er habe unter anderem einen Abriss der Netzhaut des linken Auges erlitten. Dem Antrag wurden eine Anzeige
dem Ärztegesetz vom 07.04.2021, ein polizeiamtsärztlicher Befund vom 19.04.2021, augenärztliche Befunde vom 25.05.2021 und 05.07.2021, Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vom 14.05.2021 und 14.06.2021, ein Fragebogen der ÖGK betreffend Arbeitsunfähigkeit vom 05.05.2021, ein Patientenbrief und ein Entlassungsbrief einer Augenabteilung einer näher genannten Klinik vom 12.04.2021 sowie ein Beschluss vom 12.10.2021 des Landesgericht für Strafsachen Wien betreffend die endgültige Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten wegen Paragraph 84, Absatz eins, StGB
Paragraph 201, Absatz 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 199, StPO beigelegt. Im polizeiamtsärztlichen Befund vom 19.04.2021 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24-tägiger Dauer erlitten hat.
PO iVm § 199 StPO. Diesem ist zusammengefasst zu entnehmen, dass in der Hauptverhandlung vom 06.07.2021 nach hinreichender Klärung des Sachverhalts ein diversionelles Vorgehen besprochen wurde. Der Angeklagte hat die Verantwortung für die Tat übernommen und sich beim Opfer entschuldigt. Mit Abschlussbericht vom 05.10.2021 hat der Verein Neustart mitgeteilt, dass der Angeklagte 200 Stunden an gemeinnütziger Leistung bei einem näher genannten Institut erbracht hat und die Schadenswiedergutmachung in Höhe von 2.000 Euro geleistet hat. Daher wurde das Verfahren endgültig eingestellt. 3. Über Ersuchen des Sozialministeriumservice übermittelte das Landesgericht für Strafsachen Wien am 27.12.2021 den Strafakt (GZ römisch 40 ), insbesondere den Beschluss vom 12.10.2021 betreffend die endgültige Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten wegen Paragraph 84, Absatz eins, StGB
Paragraph 201, Absatz 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 199, StPO. Diesem ist zusammengefasst zu entnehmen, dass in der Hauptverhandlung vom 06.07.2021 nach hinreichender Klärung des Sachverhalts ein diversionelles Vorgehen besprochen wurde. Der Angeklagte hat die Verantwortung für die Tat übernommen und sich beim Opfer entschuldigt. Mit Abschlussbericht vom 05.10.2021 hat der Verein Neustart mitgeteilt, dass der Angeklagte 200 Stunden an gemeinnütziger Leistung bei einem näher genannten Institut erbracht hat und die Schadenswiedergutmachung in Höhe von 2.000 Euro geleistet hat. Daher wurde das Verfahren endgültig eingestellt.
1 und Abs. 7 sowie § 6a VOG für die aufgrund des Vorfalls vom 05.04.2021 erlittene schwere Körperverletzung als einmalige Geldleistung in Höhe von 4.000 Euro bewilligt. Der vom Täter gezahlte Betrag von 2.000 Euro sei anzurechnen, daraus ergebe sich ein Anweisungsbetrag von 2.000 Euro. 8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 22.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 7, sowie Paragraph 6 a, VOG für die aufgrund des Vorfalls vom 05.04.2021 erlittene schwere Körperverletzung als einmalige Geldleistung in Höhe von 4.000 Euro bewilligt. Der vom Täter gezahlte Betrag von 2.000 Euro sei anzurechnen, daraus ergebe sich ein Anweisungsbetrag von 2.000 Euro. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft besitze. Er habe seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich durch die Vorlage eines unbefristeten Aufenthaltstitels nachgewiesen. Die Ermittlungen des Sozialministeriumsservice hätten ergeben, dass mit der für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Beschwerdeführer am 05.04.2021 durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine schwere Körperverletzung (Netzhautablösung am linken Auge) erlitten habe. Schließlich wird der wesentliche Inhalt des Strafaktes des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wiedergegeben und werden Ausführungen zur bereits vom Schädiger erhaltenen Entschädigung für Schmerzengeld getätigt. Laut ambulantem Patientenbrief der Augenambulanz einer näher genannten Klinik vom 13.02.2022 sei der Beschwerdeführer in dieser Klinik vom 07.04.2021 bis 22.01.2022 in stationärer und ambulanter Behandlung gestanden. Laut ambulantem Patientenbrief dieser Klinik vom 04.08.2022 stehe die verminderte Sehkraft am linken Auge höchstwahrscheinlich in Kausalität mit der durch das Trauma verursachten Netzhautablösung und Glaskörperblutung. Somit bestehe eine Gesundheitsschädigung seit über drei Monaten nach dem Trauma. Somit könne mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung länger als drei Monate angedauert habe.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass – im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte – von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass – im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte – von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 2. Maßgebliche materiell-rechtliche Rechtsgrundlagen
1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
Paragraph eins, Absatz eins, VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
7 VOG ist Hilfe ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben.
Paragraph eins, Absatz 7, VOG ist Hilfe ferner den nicht in den Absatz eins und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben.
Z 10 VOG ist als Hilfeleistung Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vorgesehen.
Paragraph 2, Ziffer 10, VOG ist als Hilfeleistung Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vorgesehen.
GB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2.000 Euro zu leisten; sie beträgt 4.000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG ist Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2.000 Euro zu leisten; sie beträgt 4.000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
2 VOG gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8.000 Euro, wenn die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich zieht; sie beträgt 12.000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.
Paragraph 6 a, Absatz 2, VOG gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8.000 Euro, wenn die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich zieht; sie beträgt 12.000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht. § 84 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) lautet: Paragraph 84, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) lautet: „Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“ § 85 Abs. 1 StGB lautet:Paragraph 85, Absatz eins, StGB lautet: „Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit
GB bzw. § 85 StGB ist zwar eine Rechtsfrage, deren Lösung eine spezifische juristische Wertung erfordert. Es bedarf jedoch eines ärztlichen Sachverständigenbeweises, um die Behörde in die Lage zu versetzen, beurteilen zu können, in welcher Höhe die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gebührt.Das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen des in Rede stehenden Erfolges
Paragraph 84, Absatz eins, StGB bzw. Paragraph 85, StGB ist zwar eine Rechtsfrage, deren Lösung eine spezifische juristische Wertung erfordert. Es bedarf jedoch eines ärztlichen Sachverständigenbeweises, um die Behörde in die Lage zu versetzen, beurteilen zu können, in welcher Höhe die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gebührt. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der belangten Behörde diese Notwendigkeit auch bewusst war: So wurden mit Schreiben des Sozialministeriumservice vom 01.07.2022 und 29.07.2022 vom Beschwerdeführer Unterlagen angefordert, mit welchen konkret bestätigt werde, dass die aufgrund des Vorfalls vom 05.04.2021 erlittene Gesundheitsschädigung länger als drei Monaten angedauert habe, um Schmerzengeld in Höhe von 4.000 Euro bewilligen zu können. Mit der Rechtsfrage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer kausalen Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) hat sich die Behörde im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht auseinandergesetzt. Die im Akt einliegenden medizinischen Befunde sind für die Beantwortung der gegenständlichen Rechtsfrage nicht ausreichend. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, einen augenfachärztlichen Sachverständigenbeweis einzuholen, um beurteilen zu können, in welcher Höhe die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld tatsächlich gebührt. Mit der Rechtsfrage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer kausalen Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) hat sich die Behörde im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht auseinandergesetzt. Die im Akt einliegenden medizinischen Befunde sind für die Beantwortung der gegenständlichen Rechtsfrage nicht ausreichend. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, einen augenfachärztlichen Sachverständigenbeweis einzuholen, um beurteilen zu können, in welcher Höhe die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld tatsächlich gebührt.
GB ist eine schwere Dauerfolge unter anderem dann gegeben, wenn die Tat für immer oder für lange Zeit den Verlust oder eine schwere Schädigung des Sehvermögens zur Folge hat. „Sehvermögen“ im Sinne der erörterten Bestimmung ist die Fähigkeit, mittels der Augen Dinge wahrzunehmen (L/St/Nimmervoll/Stricker, StGB4 Update 2020 § 85 Rz 8). Zur Verwirklichung der darauf bezogenen Folge des § 85 Abs. 1 Z 1 genügt der Verlust (12 Os 100/76, SSt 47/58 = EvBl 1977/103; 13 Os 189/95; 14 Os 99/02; 12 Os 44/11d; s auch 13 Os 27/19y: „funktionelle Einäugigkeit“) oder auch die hochgradige Schwächung der Sehkraft eines Auges (vgl. 13 Os 189/95: Reduktion auf die Wahrnehmung von hell und dunkel; 13 Os 184/78: Verminderung auf 25%; ähnlich 14 Os 37/97, EvBl 1997/184 und 12 Os 62/05t: Sehkraftminderung von 70% bzw. 60% sowie 13 Os 163/87, SSt 59/5: Sehkraftminderung um 55–60%). Vgl. außerdem 15 Os 35/16k zur Einschränkung der Sehschärfe bei einem Auge um 60% sowie 13 Os 151/79 und 10 Os 59/10f zum Auftreten von Doppelbildern bzw. zum dauerhaften Doppelsehen (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 85 Rz 7).
Paragraph 85, Ziffer eins, StGB ist eine schwere Dauerfolge unter anderem dann gegeben, wenn die Tat für immer oder für lange Zeit den Verlust oder eine schwere Schädigung des Sehvermögens zur Folge hat. „Sehvermögen“ im Sinne der erörterten Bestimmung ist die Fähigkeit, mittels der Augen Dinge wahrzunehmen (L/St/Nimmervoll/Stricker, StGB4 Update 2020 Paragraph 85, Rz 8). Zur Verwirklichung der darauf bezogenen Folge des Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer eins, genügt der Verlust (12 Os 100/76, SSt 47/58 = EvBl 1977/103; 13 Os 189/95; 14 Os 99/02; 12 Os 44/11d; s auch 13 Os 27/19y: „funktionelle Einäugigkeit“) oder auch die hochgradige Schwächung der Sehkraft eines Auges vergleiche 13 Os 189/95: Reduktion auf die Wahrnehmung von hell und dunkel; 13 Os 184/78: Verminderung auf 25%; ähnlich 14 Os 37/97, EvBl 1997/184 und 12 Os 62/05t: Sehkraftminderung von 70% bzw. 60% sowie 13 Os 163/87, SSt 59/5: Sehkraftminderung um 55–60%). Vgl. außerdem 15 Os 35/16k zur Einschränkung der Sehschärfe bei einem Auge um 60% sowie 13 Os 151/79 und 10 Os 59/10f zum Auftreten von Doppelbildern bzw. zum dauerhaften Doppelsehen (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 85, Rz 7). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt daher als grob mangelhaft. Das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens, welches der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, vermag daher die angefochtene Entscheidung, dass Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von (lediglich) 4.000 Euro gebührt, nicht zu tragen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht auf Grund der nicht erfolgten Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren zur maßgeblichen Frage, ob nun die Tathandlung beim Beschwerdeführer eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB nach sich gezogen hat, somit – wie oben dargestellt – nicht fest. Die Ermittlungsschritte, die die belangte Behörde zur Beurteilung des verfahrenseinleitenden Antrags gesetzt hat, waren zur rechtlich einwandfreien Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht geeignet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht auf Grund der nicht erfolgten Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren zur maßgeblichen Frage, ob nun die Tathandlung beim Beschwerdeführer eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des Paragraph 85, StGB nach sich gezogen hat, somit – wie oben dargestellt – nicht fest. Die Ermittlungsschritte, die die belangte Behörde zur Beurteilung des verfahrenseinleitenden Antrags gesetzt hat, waren zur rechtlich einwandfreien Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht geeignet. Folglich wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren erstmals ein medizinisches Sachverständigengutachten aus der Fachrichtung Augenheilkunde/Optometrie basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einzuholen haben. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Einbeziehung aller vorliegenden Befunde zu beurteilen sein, welche Gesundheitsschädigungen unter konkreter Bezeichnung des entsprechenden Krankheitsbildes beim Beschwerdeführer vorliegen. Sollte eine zu bisherigen Untersuchungsergebnissen abweichende Diagnose erstellt werden, ist dies ausführlich zu begründen. Die belangte Behörde wird sich nach Einholung eines augenfachärztlichen Gutachtens unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Gutachtens unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der dazu vorgelegten Unterlagen sowie der oben zitierten Judikatur zur Schädigung des Sehvermögens mit der Rechtsfrage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer kausalen Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) auseinanderzusetzen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung neuerlich zu beurteilen haben.Die belangte Behörde wird sich nach Einholung eines augenfachärztlichen Gutachtens unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Gutachtens unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der dazu vorgelegten Unterlagen sowie der oben zitierten Judikatur zur Schädigung des Sehvermögens mit der Rechtsfrage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer kausalen Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) auseinanderzusetzen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung neuerlich zu beurteilen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.) – dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde besser und wesentlich rascher und effizienter unter Einbeziehung der Interessenslagen der Partei(en) die weiteren Verfahrensschritte setzen und die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, auch unter Einbeziehung des Umstandes, dass das Sozialministeriumsservice über einen eigenen ärztlichen Dienst und Amtssachverständige verfügt. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Ziffer eins, leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Ziffer 2, leg.cit.) – dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde besser und wesentlich rascher und effizienter unter Einbeziehung der Interessenslagen der Partei(en) die weiteren Verfahrensschritte setzen und die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, auch unter Einbeziehung des Umstandes, dass das Sozialministeriumsservice über einen eigenen ärztlichen Dienst und Amtssachverständige verfügt. In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war der angefochtene Bescheid daher
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war der angefochtene Bescheid daher
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die mündliche Verhandlung
GVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern - zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC - mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.725 aus 2009,) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern - zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC - mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die angeführte Judikatur betreffend § 28 VwGVG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beurteilung wurde umfassend dargelegt, dass im konkreten Fall im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im konkreten Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr erging die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die jeweils zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere betreffend die Kassationsbefugnis des VwG. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die angeführte Judikatur betreffend Paragraph 28, VwGVG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beurteilung wurde umfassend dargelegt, dass im konkreten Fall im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im konkreten Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr erging die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die jeweils zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere betreffend die Kassationsbefugnis des VwG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W126.2262696.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.