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{'item': 'W127 2207422-2'}

Obsah (14)§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Artikel 133Artikel 144Artikel 267§ 6§ 38§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2023 GeschäftszahlW127 2207422-2 Spruch, W127 2207420-2/7Z W127 2207418-2/7Z W127 2207422-2/6Z W127 2207415-2/3Z W127 2207417-2/3Z

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheiden vom 17.08.2018 und 03.09.2018 wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlender bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung geltend gemacht wurde.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2019, W220 2207420-1/9E, W220 2207418-1,9E, W220 2207422-1/9E, W220 2207415-1/9E, W220 2207417-1/9E, W220 2207423-1/9E und W220 2207421-1/9E, wurden die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien gegen Spruchpunkt I. bis III. der angefochtenen Bescheide

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt A.I.).

§ 55

FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit jeweils 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt II). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht

Artikel 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B.).4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2019, W220 2207420-1/9E, W220 2207418-1,9E, W220 2207422-1/9E, W220 2207415-1/9E, W220 2207417-1/9E, W220 2207423-1/9E und W220 2207421-1/9E, wurden die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt A.I.).

Paragraph 55, FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit jeweils 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch zwei). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht

Artikel 133Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B.).

5. Hiegegen wurde Beschwerde

Artikel 144

B-VG an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte erhoben.

  1. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerden mit Beschluss vom 23.09.2019, E1537-1543/2019-16, abgelehnt.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien haben Österreich illegal verlassen und am 29.01.2020 in Deutschland Anträge auf Asyl gestellt. Danach haben sie Deutschland illegal verlassen und am 06.03.2020 in den Niederlanden Anträge auf Asyl gestellt. Anschließend sind sie illegal aus den Niederlanden ausgereist und haben am 10.09.2020 in Frankreich Anträge auf Asyl gestellt.
  3. Am 01.09.2021 stellten die beschwerdeführenden Parteien neuerlich Anträge auf internationalen Schutz (Folgeanträge) in Österreich.
  4. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Verfahren bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Gefragt, warum sie jetzt einen neuerlichen Asylantrag stellen und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren verändert habe, gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweibeschwerdeführer gleichlautend an, die Familie habe in einem Film namens „A-War“ mitgespielt, in dem die Taliban negativ dargestellt worden sei. Das würde ihnen im Falle einer Rückkehr zum Verhängnis werden. Ihre Töchter hätten keine Ahnung, was ein Kopftuch sein solle. Die Erstbeschwerdeführerin und die Kinder hätten hier ihre Freiheit. Sie seien sicher, im Falle einer Rückkehr umgebracht zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin gab zusätzlich an, sie habe einen Gehirntumor und müsse laut den Ärzten innerhalb von 6 Monaten operiert werden, sonst werde sie erblinden.
  5. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.11.2021 führte die Erstbeschwerdeführerin ergänzend aus, sie könne nicht in einem Land leben, welches von den Taliban kontrolliert werde. Die Taliban seien brutale Tyrannen. Für die Taliban hätten Frauen keinen Wert und die Frauen hätten keine Freiheit. Die Taliban seien auf der Suche nach jungen Mädchen, welche ihre Kämpfer heiraten müssten. Ihre Tochter werde auch betroffen sein und ihre Kinder hätten dort keine Sicherheit. Ihre Kinder seien es gewohnt in Freiheit zu leben, das sei in Afghanistan unter den Taliban nicht möglich. Der Zweitbeschwerdeführer führte bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.11.2021 aus, seine Familie habe bei einem Anti-Talibanfilm aus Dänemark mitgespielt. Alle Leute in ihrem Wohngebiet hätten diesen Film angeschaut, deshalb wüssten auch die Taliban davon. Die Taliban würden ihn aufgrund des Filmprojektes umbringen. Seine Kinder hätten in Österreich gelernt, wie man in Freiheit lebt. Die Leute in ihrer Gegend seien traditionell sehr religiös und würden so einen Lebensstil nicht erlauben. Seine Frau sei sehr krank, sie habe einen Gehirntumor und müsse behandelt werden. Seine Töchter hätten den europäischen Lebensstil angenommen. Die Drittbeschwerdeführerin verhalte sich männlich und mache alles, was ihr Bruder mache. Seine Kinder seien hier aufgewachsen und durch und durch Europäer. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban verhaftet und gefoltert zu werden.
  6. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 (i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005) wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.05.2023

§ 8Abs. 5 i

Vm Abs. 4 AsylG 2005 erteilt. 11. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005) wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.05.2023

Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 erteilt.

  1. Hiegegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
  2. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig und bekennen sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Sie haben am 01.09.2021 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) gestellt. Ihre Muttersprache ist Dari. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind traditionell verheiratet und haben 5 Kinder. Die dritt- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien sind ihre gemeinsamen Kinder. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über keine Schulbildung und ist Analphabetin. Als Hausfrau hielt sie sich in Afghanistan meist zu Hause auf und erledigte den Haushalt. Der Alltag der Erstbeschwerdeführerin in Österreich unterscheidet sich nicht wesentlich von ihren Tätigkeiten in Afghanistan. Sie kümmert sich um die Kinder und den Haushalt. Die Erstbeschwerdeführerin hat einen Gehirntumor und ist in medizinischer Behandlung. Sie ist in Österreich nicht erwerbstätig, kein Mitglied in einem Verein und verrichtet keine gemeinnützige Arbeit. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie hat während ihres bisherigen Aufenthaltes in Österreich keine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Die Erstbeschwerdeführerin legt in Österreich keine erkennbaren Verhaltensweisen an den Tag, aufgrund derer sie im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau wahrgenommen werden würde. Die Drittbeschwerdeführerin ist am 08.12.2010 in der Türkei geboren und geht in Österreich zur Schule. Sie ist strafunmündig und lebt im Familienverband mit ihren Eltern. Die Fünftbeschwerdeführerin ist am 17.11.2015 in Österreich geboren. Sie ist strafunmündig und lebt im Familienverband mit ihren Eltern. 1.
  5. Mit Beschlüssen vom 14.9.2022, Zln. Ra 2021/20/0425und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)

Artikel 267AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „1.

Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen - die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird, - keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können, - allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden, - einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen, - der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird, - der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird, - sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen, - ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben, - keinen Sport ausüben dürfen, im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist? im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?
  3. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“
  4. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus den Verwaltungsakten. Die Feststellungen in Punkt 1.
  6. über die dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) durch den Verwaltungsgerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen ergeben sich aus den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Verfahrensgegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Verfahrensgegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 38

AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 17Vw

GVG ist die Bestimmung des § 38 AVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden.

Paragraph 17, VwGVG ist die Bestimmung des Paragraph 38, AVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379; 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Demnach sind sowohl Verwaltungsbehörden als auch Verwaltungsgerichte berechtigt, das Verfahren

§ 38

AVG auszusetzen, wenn die betreffende noch nicht entschiedene Frage aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 18 [Stand 01.04.2021, rdb.at]). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379; 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Demnach sind sowohl Verwaltungsbehörden als auch Verwaltungsgerichte berechtigt, das Verfahren

Paragraph 38, AVG auszusetzen, wenn die betreffende noch nicht entschiedene Frage aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 18 [Stand 01.04.2021, rdb.at]). Der Beantwortung der Fragen des Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Rechtssachen Bedeutung zu, weshalb die Beschwerdeverfahren auszusetzen sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss (vgl. VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss vergleiche VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W127.2207422.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.