RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2023 GeschäftszahlW128 2262089-1 Spruch, W128 2262089-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über den Antrag der mj. XXXX , vertreten durch die erziehungsberechtigten Eltern, XXXX dieser vertreten durch RA Dr. Johannes NEUMANN, als gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2022, Zl. W128 2262089-1/3E, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über den Antrag der mj. römisch 40 , vertreten durch die erziehungsberechtigten Eltern, römisch 40 dieser vertreten durch RA Dr. Johannes NEUMANN, als gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2022, Zl. W128 2262089-1/3E, beschlossen: Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht eingebrachten außerordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht eingebrachten außerordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
- Mit Erkenntnis vom 12.12.2022, Zl. W128 2262089-1/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 27.09.2022, Zl. 2022-0.502.196, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen, der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
- Mit Erkenntnis vom 12.12.2022, Zl. W128 2262089-1/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 27.09.2022, Zl. 2022-0.502.196, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen, der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
- Mit Schriftsatz vom 23.12.2022, beim Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2023 per ERV für alle eingelangt, brachte die antragstellende Partei vertreten durch die erziehungsberechtigten Eltern einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein und führte dazu Folgendes an: „Gemäß §§ 30 Abs. 2 VwGG und 30a Abs. 3 VwGG, das Verwaltungsgericht, jedoch auf Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Deshalb führen wir die Begründung des überwiegenden Interesses unserer Tochter (Beschwerdeführerin) unverhältnismäßiger Nachteil, wenn sie die niedrige Schulklasse durch die langzeitige Gerichtsverfahren besuchen würde, dann wäre es sich um einen irreparablen/ersatzlos Schaden handelt. Deshalb beantragen wir auf die aufschiebenden Wirkung der Entscheidung des BVwG vom 12.12.2022 GZ: W128 2262089 -1/3E zuzuerkennen. Gemäß §§ 30 Abs. 2 VwGG und 30a Abs. 3 VwGG ist das BVwG dafür zuständig.„Gemäß Paragraphen 30, Absatz 2, VwGG und 30a Absatz 3, VwGG, das Verwaltungsgericht, jedoch auf Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Deshalb führen wir die Begründung des überwiegenden Interesses unserer Tochter (Beschwerdeführerin) unverhältnismäßiger Nachteil, wenn sie die niedrige Schulklasse durch die langzeitige Gerichtsverfahren besuchen würde, dann wäre es sich um einen irreparablen/ersatzlos Schaden handelt. Deshalb beantragen wir auf die aufschiebenden Wirkung der Entscheidung des BVwG vom 12.12.2022 GZ: W128 2262089 -1/3E zuzuerkennen. Gemäß Paragraphen 30, Absatz 2, VwGG und 30a Absatz 3, VwGG ist das BVwG dafür zuständig. Der Nicht-Aufstieg unserer Tochter (Beschwerdeführerin) in die nächsthöhere Schulstufe würde für diese einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden bedeuten. Entsprechend stellen wir den Antrag, eine Entscheidung zu erlassen, in welcher verfügt wird, dass unsere Tochter XXXX (Beschwerdeführerin) in die nächsthöhere Klasse XXXX aufsteigt und diese jedenfalls bis zur endgültigen Entscheidung für das Verfahren besuchen darf.Der Nicht-Aufstieg unserer Tochter (Beschwerdeführerin) in die nächsthöhere Schulstufe würde für diese einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden bedeuten. Entsprechend stellen wir den Antrag, eine Entscheidung zu erlassen, in welcher verfügt wird, dass unsere Tochter römisch 40 (Beschwerdeführerin) in die nächsthöhere Klasse römisch 40 aufsteigt und diese jedenfalls bis zur endgültigen Entscheidung für das Verfahren besuchen darf. Aus unserer Sicht der ist in gegenständlicher Angelegenheit entsprechend obenstehender Ausführungen mit Erlassung einer einstweiligen Anordnung vorzugehen und wurde daher der entsprechende Antrag gestellt. Diese könnte allerdings mit dem Instrument der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorzugehen sein und wird aus anwaltlicher Sorgfalt daher eventualiter beantragt, diese jedenfalls bis zur endgültigen Entscheidung für das Verfahren zu treffen (nach dem Verschwinden der Ursachen seiner Unterbrechen weitergeführt zu werden); die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies wird wie folgt begründet: Gem. § 30 Abs. 2 VwGG ist der auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für unsere Tochter (Beschwerdeführerin) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Für unsere Tochter (Beschwerdeführerin) wäre mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses,Gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist der auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für unsere Tochter (Beschwerdeführerin) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Für unsere Tochter (Beschwerdeführerin) wäre mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, sohin mit dem Nicht-Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe, ein unverhältnismäßiger und nicht wiedergutzumachender Nachteil verbunden. Durch das Wiederholen der vierten Klasse würde sie ohne Notwendigkeit ein Jahr an Lebens- und Bildungszeit verlieren und hätte in der Folge (als „Sitzenbleiberin“) schlechtere Chancen auf einen Zugang im Job- und Bildungsmarkt. Auch eine positive, der Revision in der Sache stattgebende Entscheidung durch den VwGH würde für die Beschwerdeführerin nicht mehr rechtzeitig kommen. Tatsächlich herrscht bereits jetzt akute Zeitnot, wenn dem subjektiven Recht der Beschwerdeführerin auf Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe gem. § 25 Abs. 1 SchuG noch zum Durchbruch verholfen werden soll.sohin mit dem Nicht-Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe, ein unverhältnismäßiger und nicht wiedergutzumachender Nachteil verbunden. Durch das Wiederholen der vierten Klasse würde sie ohne Notwendigkeit ein Jahr an Lebens- und Bildungszeit verlieren und hätte in der Folge (als „Sitzenbleiberin“) schlechtere Chancen auf einen Zugang im Job- und Bildungsmarkt. Auch eine positive, der Revision in der Sache stattgebende Entscheidung durch den VwGH würde für die Beschwerdeführerin nicht mehr rechtzeitig kommen. Tatsächlich herrscht bereits jetzt akute Zeitnot, wenn dem subjektiven Recht der Beschwerdeführerin auf Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe gem. Paragraph 25, Absatz eins, SchuG noch zum Durchbruch verholfen werden soll. Umgekehrt sind durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zum inhaltlichen Ausgang des Revisionsverfahrens keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu erblicken. Auch wenn Beschwerdeführerin vorläufig die höhere Schulstufe besuchen würde, würde das öffentliche Interessen auf den Vollzug ein geordnetes Schulweise ua nach dem Prinzip der jährlichen Leistungskontrolle insofern nicht beeinträchtigen, als im Falle einer doch noch negativen Entscheidung in der Sache die Beschwerdeführerin dann dennoch die Klasse wiederholen müsste.“
- § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
- Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
- Bis dato wurde noch keine außerordentliche Revision erhoben. Auf Grund des Mangels einer Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 VwGG, nämlich des Tatbestandsmerkmals „Revisionswerber“, war der Antrag vom 23.12.2022 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher als unzulässig zurückzuweisen.
- Bis dato wurde noch keine außerordentliche Revision erhoben. Auf Grund des Mangels einer Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, nämlich des Tatbestandsmerkmals „Revisionswerber“, war der Antrag vom 23.12.2022 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher als unzulässig zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2262089.1.00