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{'item': 'W135 2239307-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2023 GeschäftszahlW135 2239307-1 Spruch, W135 2239307-1/33E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivo

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 09.07.2020 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG).Der Beschwerdeführer stellte am 09.07.2020 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 29.09.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 29.09.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.11.2020, eingelangt am 13.11.2020, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Bescheid vom 15.01.2021 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies und feststellte, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage und die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages ein Schreiben vom 27.01.2021, eingelangt am 28.01.2021, bei der belangten Behörde ein, worin er betreffend die Beschwerdevorentscheidung einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Vertretung im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren samt Vermögensbekenntnis stellte. Er ersuchte um Entscheidung durch die Behörde sowie um Weiterleitung seines Schreibens. Die Behörde wertete dieses Anbringen als Vorlageantrag und legte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2021 die Beschwerde, den Verfahrenshilfeantrag und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Die Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W133 zugeteilt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021, zu GZ: W133 2239307-2/2E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG abgewiesen und die Verfahrenshilfe nicht bewilligt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erklärt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021, zu GZ: W133 2239307-2/2E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen und die Verfahrenshilfe nicht bewilligt. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erklärt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.04.2021 fristgerecht eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2022, zu GZ: Ra 2021/11/0071-6, zurückgewiesen. Im Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beabsichtigte das Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Schreiben vom 13.06.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.06.2022, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung am 24.06.2022 teilnehmen könne. Die für 24.06.2022 vorgesehene öffentliche mündliche Verhandlung wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht wieder abberaumt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2022 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W133 abgenommen und der Gerichtsabteilung W135 neu zugeteilt. In der Folge beabsichtigte das Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 10.01.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.01.2023, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den als Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2021 – dieser hat dem Ausgangsbescheid vom 29.09.2020 derogiert – (unter Nennung dessen Geschäftszahl) ausdrücklich zurück und teilte in diesem Zusammenhang mit, dass ihm im sozialgerichtlichen Verfahren mit Vergleich vom 05.12.2022 die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden sei. Die für 27.01.2023 vorgesehene öffentliche mündliche Verhandlung wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht wieder abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das BVwG nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)RZ 742).Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das BVwG nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)RZ 742). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2019] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2019] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor: Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 10.01.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.01.2023, die Zurückziehung seiner Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Da der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ausdrücklich zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W135.2239307.1.00

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