4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 19.05.2022 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 19.05.2022 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 26.08.2022 und der Augenheilkunde vom 02.09.2022 sowie einer auf diesen beiden Gutachten basierenden, allgemeinmedizinischen Gesamtbeurteilung vom 05.09.2022 stellte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), dem Beschwerdeführer am 03.10.2022 einen Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 90 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ aus. Mit Bescheid der belangten Behörde – ebenfalls vom 03.10.2022 – wurde hingegen der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Dieser Bescheid wurde am 06.10.2022 an die im Antrag angegebene Adresse des Beschwerdeführers versendet.Mit Bescheid der belangten Behörde – ebenfalls vom 03.10.2022 – wurde hingegen der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 06.10.2022 an die im Antrag angegebene Adresse des Beschwerdeführers versendet. Mit Beschwerde vom 28.11.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.12.2022, wendete sich der Beschwerdeführer gegen die mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2022 ergangene Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2022 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 23.12.2022 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der mit 03.10.2022 datierte Bescheid der belangten Behörde am 06.10.2022 abgefertigt worden sei und ausgehend davon, dass
2 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 22.11.2022 geendet habe. Demnach wäre die mit 28.11.2022 datierte und per Post bei der belangten Behörde am 02.12.2022 eingelangte Beschwerde entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.Mit Schreiben vom 23.12.2022 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der mit 03.10.2022 datierte Bescheid der belangten Behörde am 06.10.2022 abgefertigt worden sei und ausgehend davon, dass
Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 22.11.2022 geendet habe. Demnach wäre die mit 28.11.2022 datierte und per Post bei der belangten Behörde am 02.12.2022 eingelangte Beschwerde entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Mit Eingabe vom 05.01.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Darin führte er aus, er sei XXXX Jahre alt, hochgradig sehbehindert, körperlich sehr schwach und auf fremde Hilfe angewiesen. Aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich, innerhalb von kurzer Zeit einen Brief zu schreiben. Unterstützung beim Schreiben von Briefen erhalte er meistens nur am Wochenende. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde zusammenfassend nicht bestritten.Mit Eingabe vom 05.01.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Darin führte er aus, er sei römisch 40 Jahre alt, hochgradig sehbehindert, körperlich sehr schwach und auf fremde Hilfe angewiesen. Aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich, innerhalb von kurzer Zeit einen Brief zu schreiben. Unterstützung beim Schreiben von Briefen erhalte er meistens nur am Wochenende. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde zusammenfassend nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 19.05.2022 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 19.05.2022 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am 03.10.2022 einen Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 90 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ aus. Mit Bescheid der belangten Behörde – ebenfalls vom 03.10.2022 – wurde hingegen der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde – ebenfalls vom 03.10.2022 – wurde hingegen der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen. Dieser Bescheid vom 03.10.2022 wurde am 06.10.2022 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben. Mit Schreiben vom 28.11.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.12.2022, brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid beim Sozialministeriumservice ein. Mit Schreiben vom 23.12.2022 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 05.01.2023 zum Verspätungsvorhalt Stellung. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde mit dieser Stellungnahme allerdings nicht bestritten.
GVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.
Paragraph 46, BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen. Im vorliegenden Fall wurde der mit 03.10.2022 datierte Bescheid der belangten Behörde am 06.10.2022 abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben. Ausgehend davon, dass
2 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 22.11.2022. Ausgehend davon, dass
Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 22.11.2022. Demzufolge erweist sich die mit 28.11.2022 datierte und bei der belangten Behörde am 02.12.2022 eingelangte Beschwerde als verspätet eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zwar eine Stellungnahme ein, die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde darin allerdings nicht bestritten. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung, des Verspätungsvorhalts sowie der Wirksamkeit einer Prozesserklärung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführte Judikatur). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung, des Verspätungsvorhalts sowie der Wirksamkeit einer Prozesserklärung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführte Judikatur). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W135.2264367.1.00
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