Obsah (11)
§ 28Art 133§ 123§ 43§ 43a§ 51§ 118§ 6Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2023 GeschäftszahlW136 2261597-1 Spruch, W136 2261597-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 28Abs. 2 Z 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid faste die belangte Behörde den Beschluss über die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens betreffend XXXX
§ 123Abs. 1 zu Punkt I, und Punkt II. i
Vm § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 und zu Punkt III. und Punkt IV. iVm § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979, und zwar wegen (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsreicht:1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid faste die belangte Behörde den Beschluss über die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens betreffend römisch 40
Paragraph 123, Absatz eins, zu Punkt römisch eins, und Punkt römisch zwei. in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 und zu Punkt römisch drei. und Punkt römisch vier. in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979, und zwar wegen (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsreicht: „I. des Ignorierens der Tragepflicht einer FFP-2-Maske bzw. eines MNS in öffentlichen Bereichen der Bildungsdirektion für XXXX nach dem
- Jänner 2021, indem er einen Rollkragenpullover über Mund und Nase stülpte und damit die Tragepflicht umgehen wollte, gegen die Pflicht Weisungen zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979),„I. des Ignorierens der Tragepflicht einer FFP-2-Maske bzw. eines MNS in öffentlichen Bereichen der Bildungsdirektion für römisch 40 nach dem
- Jänner 2021, indem er einen Rollkragenpullover über Mund und Nase stülpte und damit die Tragepflicht umgehen wollte, gegen die Pflicht Weisungen zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979), II. der Verletzung der Vorlage von vollständigen Krankmeldungen während seines seit
- Juni 2021 bestehenden Krankenstandes trotz wiederholter Aufforderung der Dienstbehörde ab
- Juni 2021, gegen die Pflicht ärztliche Bescheinigungen vorzulegen (§ 51 Abs. 2 BDG 1979),römisch zwei. der Verletzung der Vorlage von vollständigen Krankmeldungen während seines seit
- Juni 2021 bestehenden Krankenstandes trotz wiederholter Aufforderung der Dienstbehörde ab
- Juni 2021, gegen die Pflicht ärztliche Bescheinigungen vorzulegen (Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979), III. der am
- Mai 2022 erfolgten Teilnahme am „5 UHR TEE” der XXXX Freiheitlichen im Tanzlokal „ XXXX , wobei er sich während seines Krankenstandes nach der vom Arzt bis 17.00 Uhr festgelegten Ausgehzeit um 18.00 Uhr im Lokal aufgehalten habe, gegen seine Dienstpflichten im Zusammenhang mit seiner Abwesenheit vom Dienst {§ 51 Abs. 2 BDG 1979) und seine allgemeinen Dienstpflichten
§ 43Abs.
2BDG 1979 undrömisch drei. der am 22. Mai 2022 erfolgten Teilnahme am „5 UHR TEE” der römisch 40 Freiheitlichen im Tanzlokal „ römisch 40 , wobei er sich während seines Krankenstandes nach der vom Arzt bis 17.00 Uhr festgelegten Ausgehzeit um 18.00 Uhr im Lokal aufgehalten habe, gegen seine Dienstpflichten im Zusammenhang mit seiner Abwesenheit vom Dienst {§ 51 Absatz 2, BDG 1979) und seine allgemeinen Dienstpflichten
Paragraph 43, Absatz 2 B, D, G, 1979 und IV. der beim Erörterungsgespräch in der Bildungsdirektion für XXXX am 12. Juli 2022 getätigten Aussage „in Anlehnung an die Aussage des Bundeskanzlers sich fragte, ob der anwesende Referatsleiter unter Einfluss von Psychopharmaka oder Alkohol stehe, da er bereits zum siebten Mal die gleiche Frage stellt", gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs (Mobbingverbot}
§ 43aBDG 1979.“römisch vier.
der beim Erörterungsgespräch in der Bildungsdirektion für römisch 40 am 12. Juli 2022 getätigten Aussage „in Anlehnung an die Aussage des Bundeskanzlers sich fragte, ob der anwesende Referatsleiter unter Einfluss von Psychopharmaka oder Alkohol stehe, da er bereits zum siebten Mal die gleiche Frage stellt", gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs (Mobbingverbot}
Paragraph 43 a, BDG 1979.“ Begründend wurde dazu zu den Spruchpunkten I. und II. im Wesentlichen ausgeführt, dass Verfolgungsverjährung vorliege.Begründend wurde dazu zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. im Wesentlichen ausgeführt, dass Verfolgungsverjährung vorliege. Zu den Spruchpunkten III. und IV. wurde wie folgt begründend ausgeführt (auszugsweise):Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. wurde wie folgt begründend ausgeführt (auszugsweise): „Festgestellt wird und ist unstrittig, dass XXXX sich nach seiner vom Arzt festgelegten Ausgehzeit während seines Krankenstandes am 22. Mai 2022, gegen 18.00 Uhr, im Lokal „ XXXX " aufgehalten hat. Allerdings ist unstrittig, dass der behandelnde Arzt kein Vorgesetzter von XXXX ist und daher die Missachtung von dessen Anordnungen nur dann disziplinarrechtlich relevant sind, wenn diese dazu führen, dass sich der Beamte
§ 51Abs. 2 BDG 1979 einer zumutbaren Krankenbehandlung entzieht. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt {Vw
GH 18.05.1994, 93/09/0114), dass, hat der Beamte während der Zeit einer durch Krankheit berechtigten Abwesenheit vom Dienst an einer privaten Geburtstagsfeier außer Haus teilgenommen, von der er erst in den Morgenstunden des nächsten Tages zurückgekehrt ist, und wurde nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung dem Beamten Bettruhe angeordnet und keine "Ausgehzeit" eingeräumt, dieser gegen die ihn treffende Verpflichtung zu einer zumutbaren Krankenbehandlung im Sinne des § 51 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen hat. Allerdings kann von einem „Entziehen" im Sinne des § 51 Abs. 2 BDG 1979 nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte die Notwendigkeit einer derartigen Behandlung überhaupt erkennt (VwGH 15.10.2003, 2003/12/0054), das „Entziehen" setzt also vorsätzliches Verhalten des Beamten voraus (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0023 zu § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ DPI 1972 unter Bezugnahme auf Judikatur zu § 51 Abs. 2 BDG 1979). Im vorliegenden Fall bestätigt das Gutachten des BBRZ vom 13. Juli 2022 als auch die Bestätigung vom Dr. XXXX vom 13. Juli 2022 (AS 300 und 301), dass das Fehlverhalten keine negativen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand und Genesungsprozess von XXXX hatte.„Festgestellt wird und ist unstrittig, dass römisch 40 sich nach seiner vom Arzt festgelegten Ausgehzeit während seines Krankenstandes am 22. Mai 2022, gegen 18.00 Uhr, im Lokal „ römisch 40 " aufgehalten hat. Allerdings ist unstrittig, dass der behandelnde Arzt kein Vorgesetzter von römisch 40 ist und daher die Missachtung von dessen Anordnungen nur dann disziplinarrechtlich relevant sind, wenn diese dazu führen, dass sich der Beamte
Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 einer zumutbaren Krankenbehandlung entzieht. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt {VwGH 18.05.1994, 93/09/0114), dass, hat der Beamte während der Zeit einer durch Krankheit berechtigten Abwesenheit vom Dienst an einer privaten Geburtstagsfeier außer Haus teilgenommen, von der er erst in den Morgenstunden des nächsten Tages zurückgekehrt ist, und wurde nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung dem Beamten Bettruhe angeordnet und keine "Ausgehzeit" eingeräumt, dieser gegen die ihn treffende Verpflichtung zu einer zumutbaren Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen hat. Allerdings kann von einem „Entziehen" im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte die Notwendigkeit einer derartigen Behandlung überhaupt erkennt (VwGH 15.10.2003, 2003/12/0054), das „Entziehen" setzt also vorsätzliches Verhalten des Beamten voraus (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0023 zu Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz NÖ DPI 1972 unter Bezugnahme auf Judikatur zu Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979). Im vorliegenden Fall bestätigt das Gutachten des BBRZ vom
- Juli 2022 als auch die Bestätigung vom Dr. römisch 40 vom
- Juli 2022 (AS 300 und 301), dass das Fehlverhalten keine negativen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand und Genesungsprozess von römisch 40 hatte. Doch es ist auch nach Ansicht des Senats 8 der BDB festzuhalten, dass das Verhalten von XXXX während seines Krankenstandes nicht dem entspricht, was sich die Allgemeinheit - aber auch die Kollegenschaft in der Bildungsdirektion für XXXX - von einem Beamten erwartet. Der Besuch im Tanzlokal XXXX - von dem auch Fotos existieren und seinem Dienstgeber zur Kenntnis gelangt sind - während eines sehr langen Krankenstandes könnte geeignet sein, in der öffentlichen Meinung den Eindruck zu erwecken, dass sich Beamte alles erlauben können. Auch im Zusammenhang mit seiner schlechten Dienstbeschreibung könnte der Eindruck entstehen, dass die Dienstauffassung von XXXX nicht vom Interesse, seine Aufgaben zum Wohle des Bürgers zu erfüllen, getragen ist, sondern er seine Einstellung zum Dienst und zur Erfüllung von Dienstpflichten sehr locker nimmt. Es stellt sich die Frage, ob die dem Beamten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.03.2022, GZ Ro 2022/09/0001, festgehalten, dass anders als bei § 1330 ABGB eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 keiner Öffentlichkeit bedarf, es kommt für die Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs, 2 BDG 1979 doch nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (vgl. VwGH 30.9.2021, Ro 2019/12/0008). Das durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu schützende Rechtsgut ist - anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre - die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (vgl. VwGH 15.2.2013, 2013/09/0001; 4.9.1989, 89/09/0076). Wie den bisherigen Ausführungen in der Disziplinaranzeige vom
- Juli 2022, GZ Präs/1150/2-2022, zu entnehmen ist, wurde XXXX teilweise als Unterstützung des Leiters des Präsidialbereichs in seiner Tätigkeit als Vorsitzender der Begutachtungskommissionen für leitende Funktionen im Pflichtschulbereich eingeteilt. Darüber hinaus wurde er im Lauf der COVID-19-Pandemie am
- Februar 2021 für die Bearbeitung von Verordnungen, Erlässen und Handreichungen sowie die Erteilung rechtlicher Auskünfte dem Krisenstab der Bildungsdirektion XXXX , der für eine koordinierte Bekämpfung der Pandemie eingerichtet wurde, zugeteilt. Aufgrund dieser Aufgabenerfüllung (z.B. die Bearbeitung von Verordnungen bzw. Erlässen) ist nicht von einem häufigen Kontakt mit der Bevölkerung auszugehen. Es war zu prüfen, ob das Verhalten von XXXX vor allem in der öffentlichen Wahrnehmung ein bedenkliches Bild auf ihn und letztlich auch den Zustand seiner Dienststelle bzw. der Beamtenschaft selbst werfen kann. Gerade der Öffentliche Dienst ist - auch wegen seiner in der öffentlichen Meinung bestehenden angeblich zahlreichen Privilegien ständiger Kritik ausgesetzt. Beamte müssen sich daher stets so verhalten, dass das Ansehen ihres Berufsstandes keinen Schaden leidet und der Bürger Vertrauen in die Beamtenschaft und damit letztlich auch in den Staat hat. Da XXXX durch sein Verhalten seinen Genesungsprozess und Gesundheitszustand nicht gefährdet hat, sieht der Senat 8 der BDB durch das gesetzte Verhalten die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes als noch gegeben an und das dafür erforderliche Ansehen der Beamtenschaft auch noch nicht gefährdet. Diesbezüglich ist daher hinsichtlich der Anlastungen im Spruchpunkt Ill. das Verfahren im Hinblick auf diesen Vorwurf
§ 118Abs.
1 Z 2 BDG 1979 einzustellen und ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten.Doch es ist auch nach Ansicht des Senats 8 der BDB festzuhalten, dass das Verhalten von römisch 40 während seines Krankenstandes nicht dem entspricht, was sich die Allgemeinheit - aber auch die Kollegenschaft in der Bildungsdirektion für römisch 40 - von einem Beamten erwartet. Der Besuch im Tanzlokal römisch 40 - von dem auch Fotos existieren und seinem Dienstgeber zur Kenntnis gelangt sind - während eines sehr langen Krankenstandes könnte geeignet sein, in der öffentlichen Meinung den Eindruck zu erwecken, dass sich Beamte alles erlauben können. Auch im Zusammenhang mit seiner schlechten Dienstbeschreibung könnte der Eindruck entstehen, dass die Dienstauffassung von römisch 40 nicht vom Interesse, seine Aufgaben zum Wohle des Bürgers zu erfüllen, getragen ist, sondern er seine Einstellung zum Dienst und zur Erfüllung von Dienstpflichten sehr locker nimmt. Es stellt sich die Frage, ob die dem Beamten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.03.2022, GZ Ro 2022/09/0001, festgehalten, dass anders als bei Paragraph 1330, ABGB eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 keiner Öffentlichkeit bedarf, es kommt für die Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Abs, 2 BDG 1979 doch nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist vergleiche VwGH 30.9.2021, Ro 2019/12/0008). Das durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu schützende Rechtsgut ist - anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre - die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft vergleiche VwGH 15.2.2013, 2013/09/0001; 4.9.1989, 89/09/0076). Wie den bisherigen Ausführungen in der Disziplinaranzeige vom
- Juli 2022, GZ Präs/1150/2-2022, zu entnehmen ist, wurde römisch 40 teilweise als Unterstützung des Leiters des Präsidialbereichs in seiner Tätigkeit als Vorsitzender der Begutachtungskommissionen für leitende Funktionen im Pflichtschulbereich eingeteilt. Darüber hinaus wurde er im Lauf der COVID-19-Pandemie am
- Februar 2021 für die Bearbeitung von Verordnungen, Erlässen und Handreichungen sowie die Erteilung rechtlicher Auskünfte dem Krisenstab der Bildungsdirektion römisch 40 , der für eine koordinierte Bekämpfung der Pandemie eingerichtet wurde, zugeteilt. Aufgrund dieser Aufgabenerfüllung (z.B. die Bearbeitung von Verordnungen bzw. Erlässen) ist nicht von einem häufigen Kontakt mit der Bevölkerung auszugehen. Es war zu prüfen, ob das Verhalten von römisch 40 vor allem in der öffentlichen Wahrnehmung ein bedenkliches Bild auf ihn und letztlich auch den Zustand seiner Dienststelle bzw. der Beamtenschaft selbst werfen kann. Gerade der Öffentliche Dienst ist - auch wegen seiner in der öffentlichen Meinung bestehenden angeblich zahlreichen Privilegien ständiger Kritik ausgesetzt. Beamte müssen sich daher stets so verhalten, dass das Ansehen ihres Berufsstandes keinen Schaden leidet und der Bürger Vertrauen in die Beamtenschaft und damit letztlich auch in den Staat hat. Da römisch 40 durch sein Verhalten seinen Genesungsprozess und Gesundheitszustand nicht gefährdet hat, sieht der Senat 8 der BDB durch das gesetzte Verhalten die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes als noch gegeben an und das dafür erforderliche Ansehen der Beamtenschaft auch noch nicht gefährdet. Diesbezüglich ist daher hinsichtlich der Anlastungen im Spruchpunkt Ill. das Verfahren im Hinblick auf diesen Vorwurf
Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 einzustellen und ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten.
§ 43a
1. Satz BDG 1979 haben Beamtinnen und Beamte als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen.
Paragraph 43 a,
- Satz BDG 1979 haben Beamtinnen und Beamte als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Dem Kurier vom
- Juli 2022 ist zu entnehmen: „[...] die Teuerung, die Inflation und "dieses absurd hohe Level an Energiekosten". Die Inflation müsse gemeinschaftlich von der EU gedrückt werden. Sonst sieht der Kanzler für den Herbst nur zwei Möglichkeiten: "Wenn wir jetzt so weitermachen, gibt es für euch nur zwei Entscheidungen nachher: Alkohol oder Psychopharmaka. Und ich sage Alkohol ist grundsätzlich okay ... aber das Entscheidende ist, dass man immer dann anstößt, wenn es einem gut geht." Herr XXXX stellte in Anlehnung an die Aussage des Herrn Bundeskanzlers diese Frage beim Erörterungsgespräch vom
- Juli
- Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, räumte die Dienstbehörde auch ein, die Frage wiederholt gestellt zu haben. Zweck dieses Gesprächs war, die Verfehlungen von XXXX zu erörtern.Herr römisch 40 stellte in Anlehnung an die Aussage des Herrn Bundeskanzlers diese Frage beim Erörterungsgespräch vom
- Juli
- Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, räumte die Dienstbehörde auch ein, die Frage wiederholt gestellt zu haben. Zweck dieses Gesprächs war, die Verfehlungen von römisch 40 zu erörtern. Hier ist auf die sog. „Goldwaagen"-Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für spontane mündliche Äußerungen hinzuweisen (zuletzt: VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001). So stellt nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gespräch am
- Juli 2022 den Zweck hatte dienstliche Verfehlungen mit XXXX zu erörtern. XXXX wird man hier eine gewisse Erregung zubilligen müssen. Der Senat 8 der BDB sieht daher keine Verletzung des Gebots als Beamter auch seinem Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen. Wie im Sachverhalt festgehalten und von der Dienstbehörde auch dargestellt, wurde in diesem Gespräch insbesondere zu erörtern versucht, warum sohin weder eine Überschreitung der Ausgehzeiten noch ein disziplinäres Verhalten vorliege und wurde eingeräumt, dass mehrmals nachgefragt wurde (AS 19). Wie dem AV vom
- Juli 2022 weiter zu entnehmen ist (AS 297), haben sich die Vertreter der Behörde für das Kommen bedankt, alles Gute gewunschen und sich mit Handschlag verabschiedet, sodass der Senat 8 der BDB nicht von einer Gefährdung der dienstlichen Zusammenarbeit auszugehen hatte. Es war daher hinsichtlich der Anlastungen im Spruchpunkt IV. das Verfahren im Hinblick auf diesen Vorwurf
§ 118Abs.
1 Z 2 BDG 1979 einzustellen und ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten.“Hier ist auf die sog. „Goldwaagen"-Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für spontane mündliche Äußerungen hinzuweisen (zuletzt: VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001). So stellt nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gespräch am
- Juli 2022 den Zweck hatte dienstliche Verfehlungen mit römisch 40 zu erörtern. römisch 40 wird man hier eine gewisse Erregung zubilligen müssen. Der Senat 8 der BDB sieht daher keine Verletzung des Gebots als Beamter auch seinem Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen. Wie im Sachverhalt festgehalten und von der Dienstbehörde auch dargestellt, wurde in diesem Gespräch insbesondere zu erörtern versucht, warum sohin weder eine Überschreitung der Ausgehzeiten noch ein disziplinäres Verhalten vorliege und wurde eingeräumt, dass mehrmals nachgefragt wurde (AS 19). Wie dem AV vom
- Juli 2022 weiter zu entnehmen ist (AS 297), haben sich die Vertreter der Behörde für das Kommen bedankt, alles Gute gewunschen und sich mit Handschlag verabschiedet, sodass der Senat 8 der BDB nicht von einer Gefährdung der dienstlichen Zusammenarbeit auszugehen hatte. Es war daher hinsichtlich der Anlastungen im Spruchpunkt römisch vier. das Verfahren im Hinblick auf diesen Vorwurf
Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 einzustellen und ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten.“
- Gegen diesen Nichteinleitungsbeschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Disziplinaranwältin. Begründend wurde zu den Spruchpunkten I. und II. ausgeführt, dass - selbst wenn Verjährung vorliege - das festgestellte Fehlverhalten des XXXX bei den übrigen Dienstpflichtverletzungen Insofern mit zu berücksichtigen sei, als es seine Einstellung zur Einhaltung von Rechtsvorschriften und Weisungen widerspiegle. Begründend wurde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt, dass - selbst wenn Verjährung vorliege - das festgestellte Fehlverhalten des römisch 40 bei den übrigen Dienstpflichtverletzungen Insofern mit zu berücksichtigen sei, als es seine Einstellung zur Einhaltung von Rechtsvorschriften und Weisungen widerspiegle. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass XXXX anfänglich über seinen Anwalt bestritten habe, dass er sich um 18:00 Uhr im obig genannten Lokal aufgehalten und mit dieser Aussage bewusst die Unwahrheit gesagt habe. XXXX habe mit seinem Verhalten und der Teilnahme an einer Tanzveranstaltung in einem Lokal während seines Krankenstand außerhalb der Ausgehzelt, die auch noch für alle Menschen zugänglich auf einem Internetportal gepostet wurde, die Dienstpflichten eines Beamten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 massiv verletzt. Das vorliegende Verhalten, insbesondere die vorsätzliche „Unwahrheit" des Beschuldigten, dass keine Verletzung der Ausgehzeit stattgefunden habe, welche erst nach Erbringung eindeutiger Beweise zuerst abgeschwächt und dann schlussendlich eingestanden wurde, dass eine Überschreitung der Ausgehzeit vorliege, könne durch nichts gerechtfertigt werden und habe das Vertrauen des Dienstgebers in seine Zuverlässigkeit objektiv schwer belastet. ln diesem Zusammenhang sei auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung eines korrekten Verhaltens während eines Krankenstandes hinzuweisen werden, da ein derartiges Verhalten eine nachvollziehbare Demotivation in der Kollegenschaft mit sich bringen kann und das Arbeitsklima massiv negativ beeinflusst.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass römisch 40 anfänglich über seinen Anwalt bestritten habe, dass er sich um 18:00 Uhr im obig genannten Lokal aufgehalten und mit dieser Aussage bewusst die Unwahrheit gesagt habe. römisch 40 habe mit seinem Verhalten und der Teilnahme an einer Tanzveranstaltung in einem Lokal während seines Krankenstand außerhalb der Ausgehzelt, die auch noch für alle Menschen zugänglich auf einem Internetportal gepostet wurde, die Dienstpflichten eines Beamten nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 massiv verletzt. Das vorliegende Verhalten, insbesondere die vorsätzliche „Unwahrheit" des Beschuldigten, dass keine Verletzung der Ausgehzeit stattgefunden habe, welche erst nach Erbringung eindeutiger Beweise zuerst abgeschwächt und dann schlussendlich eingestanden wurde, dass eine Überschreitung der Ausgehzeit vorliege, könne durch nichts gerechtfertigt werden und habe das Vertrauen des Dienstgebers in seine Zuverlässigkeit objektiv schwer belastet. ln diesem Zusammenhang sei auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung eines korrekten Verhaltens während eines Krankenstandes hinzuweisen werden, da ein derartiges Verhalten eine nachvollziehbare Demotivation in der Kollegenschaft mit sich bringen kann und das Arbeitsklima massiv negativ beeinflusst. Zu Spruchpunkt IV wurde ausgeführt, dass die Bundesdisziplinarbehörde aufgrund des korrekten Umganges {Genesungswünsche und Handschlag bei der Verabschiedung) der Dienstbehördenvertreter mit XXXX darauf schließe, dass trotz der Äußerung des XXXX von einer Gefährdung der dienstlichen Zusammenarbeit nicht auszugehen sei. Die Bundesdisziplinarbehörde verkenne, dass es zu einem „professionellen Verhalten in Konfliktsituation zähle, wenn man trotz aller Meinungs- und Auffassungsunterschiede und etwaiger Dienstpflichtverletzungen, die das Vertrauensverhältnis zwischen dem Bediensteten und dem Dienstgeber massiv schädigen, die Contenance behalte und damit verbunden die üblichen Sitten, wie Genesungswünsche und Handschlag, anwende. Abgesehen davon habe die Bundesdisziplinarbehörde die festgestellte Äußerung rechtlich falsch gewürdigt. Unter Hinweis auf die „Goldwaagen“- Judikatur des VwGH seien an spontane mündliche Äußerungen geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Selbst wenn man jedoch XXXX eine gewisse Erregung zubillige, sei der von Ihm getätigte Ausspruch nicht zu rechtfertigen und verhöhnt er damit erneut seine Vorgesetzten — noch dazu vor einer weiteren Person. Zu Spruchpunkt römisch vier wurde ausgeführt, dass die Bundesdisziplinarbehörde aufgrund des korrekten Umganges {Genesungswünsche und Handschlag bei der Verabschiedung) der Dienstbehördenvertreter mit römisch 40 darauf schließe, dass trotz der Äußerung des römisch 40 von einer Gefährdung der dienstlichen Zusammenarbeit nicht auszugehen sei. Die Bundesdisziplinarbehörde verkenne, dass es zu einem „professionellen Verhalten in Konfliktsituation zähle, wenn man trotz aller Meinungs- und Auffassungsunterschiede und etwaiger Dienstpflichtverletzungen, die das Vertrauensverhältnis zwischen dem Bediensteten und dem Dienstgeber massiv schädigen, die Contenance behalte und damit verbunden die üblichen Sitten, wie Genesungswünsche und Handschlag, anwende. Abgesehen davon habe die Bundesdisziplinarbehörde die festgestellte Äußerung rechtlich falsch gewürdigt. Unter Hinweis auf die „Goldwaagen“- Judikatur des VwGH seien an spontane mündliche Äußerungen geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Selbst wenn man jedoch römisch 40 eine gewisse Erregung zubillige, sei der von Ihm getätigte Ausspruch nicht zu rechtfertigen und verhöhnt er damit erneut seine Vorgesetzten — noch dazu vor einer weiteren Person. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme von Zeugen ein Disziplinarverfahren gegen XXXX einleiten. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme von Zeugen ein Disziplinarverfahren gegen römisch 40 einleiten.
- Die gegenständlichen Beschwerden samt Verfahrensakt wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.10.2022 dem BVwG (eingelangt am 31.10.2022) vorgelegt.
- Zu dieser von der Disziplinaranwältin eingebrachten Beschwerde nahm der Rechtsvertreter von XXXX mit Schriftsatz vom 20.12.2022 Stellung und führte näher begründend aus, dass die Beschwerde der Disziplinaranwältin unbegründet sei.
- Zu dieser von der Disziplinaranwältin eingebrachten Beschwerde nahm der Rechtsvertreter von römisch 40 mit Schriftsatz vom 20.12.2022 Stellung und führte näher begründend aus, dass die Beschwerde der Disziplinaranwältin unbegründet sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: 1.
- Der am XXXX geborene XXXX steht als Beamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis, seine Dienststelle ist die Bildungsdirektion XXXX befindet sich seit 17.06.2021 im Krankenstand.1.
- Der am römisch 40 geborene römisch 40 steht als Beamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis, seine Dienststelle ist die Bildungsdirektion römisch 40 befindet sich seit 17.06.2021 im Krankenstand. Dies und der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. 1.
- Es besteht der Verdacht, dass XXXX im Krankenstand am 22.05.2022 nach 17:00 Uhr und somit nach den ärztlich festgelegten „Ausgehzeiten“ ein Tanzlokal besucht hat und sich dort zumindest bis 18:00 Uhr aufgehalten hat.1.
- Es besteht der Verdacht, dass römisch 40 im Krankenstand am 22.05.2022 nach 17:00 Uhr und somit nach den ärztlich festgelegten „Ausgehzeiten“ ein Tanzlokal besucht hat und sich dort zumindest bis 18:00 Uhr aufgehalten hat. Dieser Verdacht gründet darauf, dass ein Foto des XXXX , das ihn beim Besuch des Lokals zeigt, im Internet gepostet wurde Auf einer ebenfalls auf dem Foto zu sehenden Uhr ist die Zeit abzulesen. XXXX gesteht den Besuch des Lokals letztlich zu, macht jedoch geltend, er habe lediglich seine Schwiegereltern dorthin gebracht und um 16:45 Uhr ein Getränk zu sich genommen.Dieser Verdacht gründet darauf, dass ein Foto des römisch 40 , das ihn beim Besuch des Lokals zeigt, im Internet gepostet wurde Auf einer ebenfalls auf dem Foto zu sehenden Uhr ist die Zeit abzulesen. römisch 40 gesteht den Besuch des Lokals letztlich zu, macht jedoch geltend, er habe lediglich seine Schwiegereltern dorthin gebracht und um 16:45 Uhr ein Getränk zu sich genommen. 1.
- Es besteht weiters der Verdacht, dass XXXX am 12.07.2022 anlässlich eines „Erörterungsgespräches“ zum Verdacht der vorangeführten Pflichtverletzung zu ADir XXXX gesagt hat, dass er sich frage, ob dieser unter Einfluss von Psychopharmaka oder Alkohol stehe, weil er ihm zum siebenten Mal dieselbe Frage stelle.1.
- Es besteht weiters der Verdacht, dass römisch 40 am 12.07.2022 anlässlich eines „Erörterungsgespräches“ zum Verdacht der vorangeführten Pflichtverletzung zu ADir römisch 40 gesagt hat, dass er sich frage, ob dieser unter Einfluss von Psychopharmaka oder Alkohol stehe, weil er ihm zum siebenten Mal dieselbe Frage stelle. Dieser Verdacht gründet auf dem von ADir XXXX über den Verlauf und Inhalt dieses Erörterungsgespräches angelegten Aktenvermerk. Dieser Verdacht gründet auf dem von ADir römisch 40 über den Verlauf und Inhalt dieses Erörterungsgespräches angelegten Aktenvermerk.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen werden, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob XXXX tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der (Nicht)Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob römisch 40 tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der (Nicht)Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017). Zu Spruchpunkt A): 2.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 205/2022, maßgeblich:2.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, maßgeblich: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. ….. Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) § 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.Paragraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn,
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,,
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,,
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder,
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. ….. Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. ……“ 2.
- Zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124). Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144). Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056). 2.
- Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt: Die belangte Behörde hat ein Disziplinarverfahren zu den mit Disziplinaranzeige angezeigten Sachverhalten betreffend Besuch eines Tanzlokals im Krankenstand und Äußerung des XXXX gegenüber einem Mitarbeiter der Dienststelle
§ 118Abs.
1 Z 2 BDG 1979 nicht eingeleitet, weil sie in dem von XXXX im Verdachtsbereich angelasteten Verhalten keine Dienstpflichtverletzung erblickt. Dieser Beurteilung ist im Ergebnis nicht entgegen zu treten, weshalb der Beschwerde der Disziplinaranwältin nicht stattzugeben ist.Die belangte Behörde hat ein Disziplinarverfahren zu den mit Disziplinaranzeige angezeigten Sachverhalten betreffend Besuch eines Tanzlokals im Krankenstand und Äußerung des römisch 40 gegenüber einem Mitarbeiter der Dienststelle
Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 nicht eingeleitet, weil sie in dem von römisch 40 im Verdachtsbereich angelasteten Verhalten keine Dienstpflichtverletzung erblickt. Dieser Beurteilung ist im Ergebnis nicht entgegen zu treten, weshalb der Beschwerde der Disziplinaranwältin nicht stattzugeben ist. 2.3.
- Zu Spruchpunkt III. 2.3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. Dem Vorbringen, dass der Verdacht einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Besuch eines Lokals im Krankenstand insbesondere darin zu erblicken sei, dass XXXX bzw seine Rechtsvertretung zunächst gegenüber der Bildungsdirektion wahrheitswidrig angegeben hätten, dass XXXX , nachdem er seine Schwiegereltern um 16:45 Uhr zum Lokal gebracht habe, dort lediglich ein Mineralwasser konsumiert habe und dann nach Hause gefahren sei, sowie dass die auf dem Foto ersichtliche Uhr als Dekorationsstück immer dieselbe Zeit anzeige, kommt keine Berechtigung zu. Denn auch wenn XXXX diesbezüglich offenkundig zunächst wahrheitswidrige Angaben getätigt hat ( XXXX hat schließlich einen Aufenthalt im Lokal bis 18:00 Uhr zugestanden), ist in diesem Verhalten kein Verdacht einer Pflichtverletzung zu erblicken. Denn XXXX hat gegenständliche Behauptung als „Rechtfertigung“ zu einem an ihn gerichteten Schreiben der Bildungsdirektion vom 17.06.2022 erstattet, in dem ihm mitgeteilt wird, dass er mit seinem Lokalbesuch nach 17:00 Uhr ein Fehlverhalten gesetzt hat, das disziplinär zu würdigen ist. Das Abstreiten bzw Inabredestellen eines disziplinären Vorhaltes und die damit verbundenen Schutzbehauptungen, stellen jedoch in keiner Lage des Verfahrens eine Pflichtverletzung dar.Dem Vorbringen, dass der Verdacht einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Besuch eines Lokals im Krankenstand insbesondere darin zu erblicken sei, dass römisch 40 bzw seine Rechtsvertretung zunächst gegenüber der Bildungsdirektion wahrheitswidrig angegeben hätten, dass römisch 40 , nachdem er seine Schwiegereltern um 16:45 Uhr zum Lokal gebracht habe, dort lediglich ein Mineralwasser konsumiert habe und dann nach Hause gefahren sei, sowie dass die auf dem Foto ersichtliche Uhr als Dekorationsstück immer dieselbe Zeit anzeige, kommt keine Berechtigung zu. Denn auch wenn römisch 40 diesbezüglich offenkundig zunächst wahrheitswidrige Angaben getätigt hat ( römisch 40 hat schließlich einen Aufenthalt im Lokal bis 18:00 Uhr zugestanden), ist in diesem Verhalten kein Verdacht einer Pflichtverletzung zu erblicken. Denn römisch 40 hat gegenständliche Behauptung als „Rechtfertigung“ zu einem an ihn gerichteten Schreiben der Bildungsdirektion vom 17.06.2022 erstattet, in dem ihm mitgeteilt wird, dass er mit seinem Lokalbesuch nach 17:00 Uhr ein Fehlverhalten gesetzt hat, das disziplinär zu würdigen ist. Das Abstreiten bzw Inabredestellen eines disziplinären Vorhaltes und die damit verbundenen Schutzbehauptungen, stellen jedoch in keiner Lage des Verfahrens eine Pflichtverletzung dar. Zum Vorbringen, dass XXXX durch den Besuch des Lokals außerhalb der ärztlich angegebenen Ausgehzeiten eine Pflichtverletzung begangen habe, sei auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen im bekämpften Bescheid verwiesen, dass ärztlich angeordnete „Ausgehzeiten“ keine Weisungen im Sinne des BDG 1979 sind und demnach eine Nichteinhaltung derselben keine Dienstpflichtverletzung darstellen. Zwar kann ein außerdienstliches Verhalten oder außerdienstliche Aktivitäten eines Beamten im Krankenstand - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - durchaus den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, und zwar dann wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der sachlichen Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben hervorzurufen (vgl. VwGH vom 26.06.2006, Zl. 2003/09/0052, und vom 18.02.1993, Z.92/09/0285), allerdings ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie in einem einmaligen Besuch eines Tanzlokals im Krankenstand, das den Genesungsprozess nicht beeinträchtigt hat, keine Dienstpflichtverletzung erblickt. Dass ein derartiges Verhalten eines Beamten, der sich bereits seit vielen Monaten im Krankenstand befindet, nicht wünschenswert ist und ein bedenkliches Licht auf seine Dienstauffassung wirft, ist unzweifelhaft, es stellt jedoch keine Pflichtverletzung dar. Zum Vorbringen, dass römisch 40 durch den Besuch des Lokals außerhalb der ärztlich angegebenen Ausgehzeiten eine Pflichtverletzung begangen habe, sei auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen im bekämpften Bescheid verwiesen, dass ärztlich angeordnete „Ausgehzeiten“ keine Weisungen im Sinne des BDG 1979 sind und demnach eine Nichteinhaltung derselben keine Dienstpflichtverletzung darstellen. Zwar kann ein außerdienstliches Verhalten oder außerdienstliche Aktivitäten eines Beamten im Krankenstand - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - durchaus den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, und zwar dann wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der sachlichen Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben hervorzurufen vergleiche VwGH vom 26.06.2006, Zl. 2003/09/0052, und vom 18.02.1993, Ziffer 92 /, 09 /, 0285,), allerdings ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie in einem einmaligen Besuch eines Tanzlokals im Krankenstand, das den Genesungsprozess nicht beeinträchtigt hat, keine Dienstpflichtverletzung erblickt. Dass ein derartiges Verhalten eines Beamten, der sich bereits seit vielen Monaten im Krankenstand befindet, nicht wünschenswert ist und ein bedenkliches Licht auf seine Dienstauffassung wirft, ist unzweifelhaft, es stellt jedoch keine Pflichtverletzung dar. 2.3.
- Zu Spruchpunkt IV. 2.3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. Ohne Zweifel widerspricht die anlässlich des Erörterungsgesprächs von XXXX geäußerte Frage, ob der Mitarbeiter unter Alkohol- oder Psychopharmakaeinfluss stehe, weil er dieselbe Frage sieben Mal stelle, dem Gebot des achtungsvollen Umganges. Das Beschwerdevorbringen, wonach es für die rechtliche Würdigung dieser Äußerung nicht relevant wäre, ob der so angesprochene Mitarbeiter seinerseits die Formen der Höflichkeit wahrt, ist durchaus zutreffend, allerdings kann eine unrichtige rechtliche Würdigung dieser einmaligen mündlichen Äußerung durch die belangte Behörde nicht erkannt werden. Wie die belangte Behörde unter Hinweis auf die (Goldwaagen)-Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zutreffend dargelegt hat, stellt nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird (vgl. VwGH vom 20.01.2021, Zl. Ra 2019/09/0137). Dem Vorbringen, dass die Äußerung des XXXX anders zu würdigen wäre, weil die Äußerung von seiner zum Erörterungsgespräch beigezogenen Vertrauensperson wahrgenommen wurde, ist eben so wenig zu folgen wie dem Vorbringen, dass die unter den Spruchpunkten I. und II. abgehandelten verjährten Vorhalte in die Betrachtung des Vorwurfes miteinzubeziehen gewesen wären.Ohne Zweifel widerspricht die anlässlich des Erörterungsgesprächs von römisch 40 geäußerte Frage, ob der Mitarbeiter unter Alkohol- oder Psychopharmakaeinfluss stehe, weil er dieselbe Frage sieben Mal stelle, dem Gebot des achtungsvollen Umganges. Das Beschwerdevorbringen, wonach es für die rechtliche Würdigung dieser Äußerung nicht relevant wäre, ob der so angesprochene Mitarbeiter seinerseits die Formen der Höflichkeit wahrt, ist durchaus zutreffend, allerdings kann eine unrichtige rechtliche Würdigung dieser einmaligen mündlichen Äußerung durch die belangte Behörde nicht erkannt werden. Wie die belangte Behörde unter Hinweis auf die (Goldwaagen)-Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zutreffend dargelegt hat, stellt nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird vergleiche VwGH vom 20.01.2021, Zl. Ra 2019/09/0137). Dem Vorbringen, dass die Äußerung des römisch 40 anders zu würdigen wäre, weil die Äußerung von seiner zum Erörterungsgespräch beigezogenen Vertrauensperson wahrgenommen wurde, ist eben so wenig zu folgen wie dem Vorbringen, dass die unter den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. abgehandelten verjährten Vorhalte in die Betrachtung des Vorwurfes miteinzubeziehen gewesen wären. 2.3.
- Zu den Spruchpunkten I. und II: 2.3.
- Zu den Spruchpunkten römisch eins. und II: Beschwerdegegenständlich wurde nicht ausgeführt, dass die wegen Verfolgungsverjährung nichteingeleiteten Vorhalte zu den angeführten Spruchpunkten I. und II. rechtwidrig wäre. Die gegenständliche Nichteinleitung erfolgte wegen des offenkundigen Vorliegens des Einstellungsgrundes der Verfolgungsverjährung zu Recht. Für die Ansicht, dass verjährtes Fehlverhalten hinsichtlich der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen anderer Pflichtverletzungen mit zu berücksichtigen wäre, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.Beschwerdegegenständlich wurde nicht ausgeführt, dass die wegen Verfolgungsverjährung nichteingeleiteten Vorhalte zu den angeführten Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. rechtwidrig wäre. Die gegenständliche Nichteinleitung erfolgte wegen des offenkundigen Vorliegens des Einstellungsgrundes der Verfolgungsverjährung zu Recht. Für die Ansicht, dass verjährtes Fehlverhalten hinsichtlich der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen anderer Pflichtverletzungen mit zu berücksichtigen wäre, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. 2.
- Zusammengefasst kann keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides erkannt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2261597.1.00