Obsah (9)
Art. 133Art. 12§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2023 GeschäftszahlW168 2249162-1 Spruch, W168 2249162-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein usbekischer Staatsbürger, stellte am 08.02.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass sein Leben in Usbekistan in Gefahr gewesen sei, weshalb er das Land verlassen habe müssen, da er vom Staat verfolgt worden sei. Dies stelle den einzigen Fluchtgrund dar und er würde auf Nachfrage auch weitere Fragen beantworten. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben, da er festgenommen oder umgebracht werden könnte. Seine gesamte Familie, einschließlich seiner Ehefrau und seiner beiden Töchter, seien in Usbekistan aufhältig, in Österreich habe der BF keine Familienangehörigen. Zu seinen persönlichen Umständen befragt erklärte der BF, dass er im Herkunftsstaat einen Universitätsabschluss absolviert habe und zuletzt als Firmendirektor tätig gewesen sei.
- Am 26.04.2021 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und führte an, dass seine Muttersprache Tadschikisch sei und er auch die usbekische, russische und die englische Sprache beherrsche. Auf Vorhalt, dass er bereits am 21.01.2020 den ersten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe und dieser ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen worden sei, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Art. 12Abs.
3 der Dublin III Verordnung Lettland zuständig gewesen sei und die Entscheidung am 09.03.2020 in Rechtskraft erwachsen sei und er in weiterer Folge Österreich am 21.08.2020 in die Ukraine verlassen habe, wo er bis 07.02.2021 aufhältig gewesen sei, um am 07.02.2021 erneut in das österreichische Bundesgebiet einzureisen, um einen Folgeantrag zu stellen, brachte der BF vor, dass er diese Angaben bestätigen könne. Er habe in der Ukraine keinen Asylantrag stellen können, da dieses Land mit Usbekistan ein Abkommen geschlossen habe, was das Land berechtige, usbekische Staatsbürger wieder in den Herkunftsstaat rückführen zu können. Überdies habe er dort Angst vor diskriminierenden Handlungen Rechtsextremer. Da Lettland Usbekistan vertrauliche Informationen übermittelt habe, habe er diesem Land nicht mehr vertrauen können. Zum weiteren Vorhalt, dass er im Zuge des ersten Asylverfahrens ein Reisedokument in Vorlage gebracht habe und nunmehr ohne Reisedokumente ins Bundesgebiet zurückgekehrt sei, erwiderte der BF, dass die Behörden den Reisepass an einen Bekannten übergeben hätten, der jedoch nicht mehr in der EU aufhältig sei. Die Frage, ob er eine prominente Persönlichkeit in Usbekistan sei oder einen bestimmten Bekanntheitsgrad in Usbekistan erlangt habe, wurde vom BF verneint. Er sei nicht in Behandlung und nehme keine Medikamente ein bzw. leide nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Bezüglich Beweismittel könne er Ausdrucke einer Nachrichtenagentur und ein Schreiben bzw. Antwortschreiben von der Staatsanwaltschaft vorlegen. Überdies wolle er Schreiben vorlegen, die belegen könnten, dass man ihm Steuerhinterziehung und Unterschlagung unterstelle, um einen Festnahmegrund zu kreieren. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und habe sich im Herkunftsstaat nicht religiös oder politisch betätigt. Die Fragen, ob er im Bundesgebiet eine Moschee besuche oder jemals Kontakt zu extremistischen Gruppierungen gehabt habe, wurde vom BF verneint. Befragt, über welche Ausbildung er verfüge, führte der BF an, dass er nach Abschluss der Grundschule in Russland Diplomatie studiert und absolviert habe und sich anschließend in England aufgehalten habe, wo er Business sowie Management studiert habe. Er habe einen Master Titel. Auf Aufforderung, seinen Lebenslauf anzugeben, erklärte der BF, dass er im Jahr 2013 das Geschäft seines Vaters übernommen habe und immer noch als Direktor dieser Firma tätig sei. Sein Einkommen habe ungefähr 5.000-6.000,- Euro betragen. Zur Frage, wie hoch sein aktuelles Vermögen sei, replizierte der BF, dass er eine Wohnung und ein Auto habe, seine Bankkonten jedoch eingefroren worden seien. Der Kauf einer Wohnung in Wien sei ihm verweigert worden. Er habe aktuell ungefähr 2000-3000 Euro auf dem Konto, wenn er jedoch Geld benötige, würde ihm dieses von seiner Familie überwiesen werden. Er sei verheiratet und habe zwei Töchter, die er allesamt zuletzt am 16.09.2019 gesehen habe, die er aber einmal in der Woche kontaktiere. Auf Nachfrage, wieso es seiner Ehefrau und seinen Kindern weiterhin möglich sei, in Usbekistan zu leben, führte der BF an, dass sie aktuell keine Probleme in Usbekistan hätten, seine Töchter jedoch nicht in einem Kindergarten aufgenommen worden seien. Seine Eltern und Geschwister seien ebenfalls nach wie vor in Usbekistan wohnhaft, in Österreich habe er keine Verwandte. Er würde gerne als Handelsvertreter für Medizinprodukte in Tadschikistan tätig sein. Die Frage, ob er einer Beschäftigung nachgehe oder in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig sei, wurde vom BF verneint. Er versuche selbstständig Deutsch zu lernen. Seinen Lebensunterhalt könne er durch Unterstützungsleistungen seiner Mutter sowie seiner Schwester decken. Die Frage, ob er im Herkunftsstaat Strafrechtsdelikte begangen habe, Probleme mit der Polizei oder anderen Stellen gehabt habe oder er Mitglied einer Partei oder einer terroristischen Organisation sei, wurde vom BF verneint. Es sei gegen ihn jedoch ein Gerichtsverfahren wegen den zuvor erwähnten Paragraphen anhängig. Sein Bruder sei zwar von 2016-2017 in einer Jugendpartei in Usbekistan Mitglied gewesen, der neue Präsident habe solche Aktivitäten jedoch verboten. Die Fragen, ob er im Herkunftsstaat gefoltert, geschlagen oder persönlich bedroht worden sei, wurden vom BF bejaht. Er könne individuell-konkrete Fluchtgründe darlegen. 3. Am 26.04.2021 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und führte an, dass seine Muttersprache Tadschikisch sei und er auch die usbekische, russische und die englische Sprache beherrsche. Auf Vorhalt, dass er bereits am 21.01.2020 den ersten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe und dieser ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen worden sei, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Artikel 12
, Absatz 3, der Dublin römisch drei Verordnung Lettland zuständig gewesen sei und die Entscheidung am 09.03.2020 in Rechtskraft erwachsen sei und er in weiterer Folge Österreich am 21.08.2020 in die Ukraine verlassen habe, wo er bis 07.02.2021 aufhältig gewesen sei, um am 07.02.2021 erneut in das österreichische Bundesgebiet einzureisen, um einen Folgeantrag zu stellen, brachte der BF vor, dass er diese Angaben bestätigen könne. Er habe in der Ukraine keinen Asylantrag stellen können, da dieses Land mit Usbekistan ein Abkommen geschlossen habe, was das Land berechtige, usbekische Staatsbürger wieder in den Herkunftsstaat rückführen zu können. Überdies habe er dort Angst vor diskriminierenden Handlungen Rechtsextremer. Da Lettland Usbekistan vertrauliche Informationen übermittelt habe, habe er diesem Land nicht mehr vertrauen können. Zum weiteren Vorhalt, dass er im Zuge des ersten Asylverfahrens ein Reisedokument in Vorlage gebracht habe und nunmehr ohne Reisedokumente ins Bundesgebiet zurückgekehrt sei, erwiderte der BF, dass die Behörden den Reisepass an einen Bekannten übergeben hätten, der jedoch nicht mehr in der EU aufhältig sei. Die Frage, ob er eine prominente Persönlichkeit in Usbekistan sei oder einen bestimmten Bekanntheitsgrad in Usbekistan erlangt habe, wurde vom BF verneint. Er sei nicht in Behandlung und nehme keine Medikamente ein bzw. leide nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Bezüglich Beweismittel könne er Ausdrucke einer Nachrichtenagentur und ein Schreiben bzw. Antwortschreiben von der Staatsanwaltschaft vorlegen. Überdies wolle er Schreiben vorlegen, die belegen könnten, dass man ihm Steuerhinterziehung und Unterschlagung unterstelle, um einen Festnahmegrund zu kreieren. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und habe sich im Herkunftsstaat nicht religiös oder politisch betätigt. Die Fragen, ob er im Bundesgebiet eine Moschee besuche oder jemals Kontakt zu extremistischen Gruppierungen gehabt habe, wurde vom BF verneint. Befragt, über welche Ausbildung er verfüge, führte der BF an, dass er nach Abschluss der Grundschule in Russland Diplomatie studiert und absolviert habe und sich anschließend in England aufgehalten habe, wo er Business sowie Management studiert habe. Er habe einen Master Titel. Auf Aufforderung, seinen Lebenslauf anzugeben, erklärte der BF, dass er im Jahr 2013 das Geschäft seines Vaters übernommen habe und immer noch als Direktor dieser Firma tätig sei. Sein Einkommen habe ungefähr 5.000-6.000,- Euro betragen. Zur Frage, wie hoch sein aktuelles Vermögen sei, replizierte der BF, dass er eine Wohnung und ein Auto habe, seine Bankkonten jedoch eingefroren worden seien. Der Kauf einer Wohnung in Wien sei ihm verweigert worden. Er habe aktuell ungefähr 2000-3000 Euro auf dem Konto, wenn er jedoch Geld benötige, würde ihm dieses von seiner Familie überwiesen werden. Er sei verheiratet und habe zwei Töchter, die er allesamt zuletzt am 16.09.2019 gesehen habe, die er aber einmal in der Woche kontaktiere. Auf Nachfrage, wieso es seiner Ehefrau und seinen Kindern weiterhin möglich sei, in Usbekistan zu leben, führte der BF an, dass sie aktuell keine Probleme in Usbekistan hätten, seine Töchter jedoch nicht in einem Kindergarten aufgenommen worden seien. Seine Eltern und Geschwister seien ebenfalls nach wie vor in Usbekistan wohnhaft, in Österreich habe er keine Verwandte. Er würde gerne als Handelsvertreter für Medizinprodukte in Tadschikistan tätig sein. Die Frage, ob er einer Beschäftigung nachgehe oder in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig sei, wurde vom BF verneint. Er versuche selbstständig Deutsch zu lernen. Seinen Lebensunterhalt könne er durch Unterstützungsleistungen seiner Mutter sowie seiner Schwester decken. Die Frage, ob er im Herkunftsstaat Strafrechtsdelikte begangen habe, Probleme mit der Polizei oder anderen Stellen gehabt habe oder er Mitglied einer Partei oder einer terroristischen Organisation sei, wurde vom BF verneint. Es sei gegen ihn jedoch ein Gerichtsverfahren wegen den zuvor erwähnten Paragraphen anhängig. Sein Bruder sei zwar von 2016-2017 in einer Jugendpartei in Usbekistan Mitglied gewesen, der neue Präsident habe solche Aktivitäten jedoch verboten. Die Fragen, ob er im Herkunftsstaat gefoltert, geschlagen oder persönlich bedroht worden sei, wurden vom BF bejaht. Er könne individuell-konkrete Fluchtgründe darlegen. Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass er nach seinem Studium das Geschäft seines Vaters übernommen habe und dieses Geschäft floriert sei, es sei nach dem Tod des Präsidenten jedoch zu einem Machtwechsel gekommen und es sei eine neue Verordnung bezüglich der Rekonstruierung der Stadt Samarkand erlassen worden, die eine Erneuerung der Fassaden vorgesehen habe. Sein eigenes Geschäft sei auch von einem Befehl betroffen gewesen, der einen Abriss des Gebäudes vorgesehen habe. Der BF habe nach Erhalt des Bescheides seitens des Bürgermeisters Beschwerde eingebracht, diese sei jedoch zurückgewiesen worden, woraufhin er den Instanzenweg ausgeschöpft habe, da der Abriss sowohl die usbekische Verfassung als auch ein einfaches Bundesgesetz verletze, indem die Maßnahmen nicht mit den Eigentümern besprochen worden seien, um eine einvernehmliche Entscheidung über den Abriss zu treffen. Der BF sei nicht einmal über den drohenden Abriss seines Geschäftes informiert worden und er habe überdies auch keine Entschädigungssumme erhalten. Im Zuge einer Versammlung habe der örtliche Landeshauptmann seine Mitarbeiter beauftragt, das erwähnte Gebäude des BF schnellstmöglich abzureißen. Da Beschwerden in allen Instanzen nicht erfolgsversprechend gewesen seien, habe er den Chefredakteur einer bekannten Onlinezeitung getroffen und diesem seine Schwierigkeiten dargelegt. Mithilfe mehrerer, vom BF vorgelegter Unterlagen habe dieser Mann in weiterer Folge einen Artikel veröffentlicht. Am 16.09.2019 habe der BF eine weitere Beschwerde beim Präsidentenamt einlegen wollen, sei jedoch auf dem Weg von drei Männern in ein Auto gezerrt und entführt worden. Anschließend sei er in einem Keller eines Sicherheitsdienstes von zwei Männern geschlagen und gefoltert worden. Der dritte Mann habe ihn wenig später aufgefordert, seine bereits eingebrachte Beschwerde zurückzuziehen und die Bescheide zu akzeptieren. Überdies habe er vom BF verlangt, die bereits veröffentlichen Anschuldigungen zurückzuziehen. Sie hätten ihn letztendlich freigelassen, woraufhin der BF ein Krankenhaus aufgesucht und seinen Fuß versorgt habe. Nachdem der BF seinem Vater über den Vorfall berichtet habe, habe dieser in weiterer Folge einen Bekannten verständigt, bei dem sich der BF verstecken habe können. Am 23.09.2019 habe es sowohl in seinem Haus als auch in seiner Firma eine Durchsuchung gegeben und die Behörden hätten ihm die bereits zuvor erwähnten Paragraphen unterstellt. Sein Computer sowie Harddiscs seien beschlagnahmt worden. Nachgefragt, was nun der ausschlaggebende Punkt gewesen sei, aufgrund dessen er den Antrag eingebracht habe, entgegnete der BF, dass er nunmehr erfahren habe, dass das Gebäude abgerissen werde und fast nichts übriggeblieben sei. Sein Bekannter habe ihm dazu geraten, nicht zurückzukehren, da ihm nach wie vor zwei Strafdelikte unterstellt werden würden, aufgrund derer er inhaftiert werden könnte. Er sei zwar bis dato nicht verurteilt worden, es gebe jedoch einen Festnahmeauftrag. Seinem Rechtsanwalt sei die Akteneinsicht verweigert worden. Befragt, ob die Enteignungen nur ihn selbst betroffen hätten oder ob auch andere Geschäftsleute beeinträchtigt worden seien, erwiderte der BF, dass sich die anderen Personen eine Einigung mit den Behörden erzielt hätten. Er selbst habe die ihm vorgelegten Unterlagen jedoch nicht unterschreiben wollen, da er für seine Grundrechte als usbekischer Staatsbürger eintreten habe wollen und daher alle Instanzen auszuschöpfen versucht habe. Nachgefragt, was sich aktuell an diesem Ort befinde, erwiderte der BF, dass nur mehr ein kleiner Teil des Geschäftes bestehe und der Rest abgerissen worden sei, da ein großer Wohnkomplex errichtet werden soll. Der Abriss sei jedoch nicht rechtmäßig erfolgt, da für die getroffenen Vorgänge kein Bescheid erlassen worden sei. Auf Nachfrage, wieso man wissen könne, dass er keine Abfindung erhalten habe und der Komplex nicht ordnungsgemäß abgerissen worden sei, erklärte der BF, dass er ansonsten nicht geflohen wäre. Er habe die Erlaubnis für einen Abriss nicht unterschrieben und es sei dennoch unerlaubt auf seinem Grundstück gebaut worden. Wer nunmehr der Eigentümer des Grundstücks sei, wisse er nicht. Zur Frage, wieso es ihm gerade jetzt nicht möglich sei, nach Hause zurückzukehren, brachte der BF vor, dass er Angst vor unrichtigen Vorhaltungen und gefälschten Beweismittel habe, die ihn ins Gefängnis bringen könnten. Es bestehe für ihn derzeit auch keine Möglichkeit, die Anschuldigungen zu widerlegen. Auf die Frage, was geschehen müsste, damit er nach Usbekistan zurückkehren könnte, replizierte der BF, dass aufgrund der Veröffentlichung des Artikels zahlreiche Personen verärgert gewesen seien. Nur ein Regierungswechsel könne die Probleme des BF beseitigen. Auf Aufforderung, konkrete Angaben zu den Geschehnissen rund um seine geschilderte Entführung zu machen, gab der BF zu Protokoll, dass ihn die Männer seitlich gepackt und ins Auto gezerrt hätten. Anschließend sei er in einem Keller gewesen. Auf Vorhalt, seine Angaben konkreter auszuführen, erklärte der BF, dass im Keller zwei andere Männer anwesend gewesen seien, die ihre Ärmel hochgekrempelt hätten. Auf die Bitte, dies konkret zu beschreiben, entgegnete der BF, dass diese ihn beschimpft und auf den Kopf geschlagen hätten. Anschließend sei er auf den Boden gelegt worden und am Fuß mit einem Schlagstock zugerichtet worden. In der Früh sei er entführt worden und am Abend bereits in ein Krankenhaus gebracht worden. Als er mehrere Male ohnmächtig geworden sei, habe ihn der dritte Mann beschimpft und aufgefordert, dass er die Beschwerden gegen die Behörden einstellen müsse. Letztendlich habe er vom BF auch verlangt, den Artikel zurückzunehmen. Zur Frage, welche Verletzungen er davongetragen habe, entgegnete der BF, dass er auf den Kopf, die Nieren und auf die Füße geschlagen worden sei. Zum weiteren Vorhalt, dass er nur oberflächliche Angaben mache und konkreter werden sollte, führte der BF an, dass er überdies auch mit Füßen und Händen aufgehängt worden sei und im Zuge dessen sein Knie verletzt worden sei und ihm deshalb im Spital ein Verband angelegt worden sei. Zur Frage, ob er den Keller beschreiben könne, replizierte der BF, dass eine Eisentreppe in den Keller geführt habe und das Gebäude insgesamt feucht und alt gewesen sei. Die gelben Fliesen seien aus den Zeiten der Sowjets gewesen und es habe keine Fenster und nur eine Tür gegeben. Neben einem Stuhl und einem Tisch habe es keine weiteren Möbel gegeben. Es habe im Raum nach Chlor und Schimmel gerochen. Befragt, ob er die Personen beschreiben könne, die ihn entführt hätten, entgegnete der BF, dass er den Mann beschreiben könne, den ihn aus dem Raum entlassen habe. Dieser habe einen kleinen Bauch, kurze Haare sowie eine ernste Miene gehabt und eine Lederjacke getragen. Auf die Frage, wie es nach seiner Freilassung weitergegangen sei, erklärte der BF, dass ihn die Leute dann in weiterer Folge in ein Krankenhaus gebracht hätten. Er wisse nicht, weshalb er ins Spital gekommen sei. Nach dem Aufenthalt habe er sich mit seinem Vater getroffen, um seine Ausreise zu planen. Die Fragen, ob er je beim Militär oder anderen staatlichen Stellen gewesen sei oder aktiv an bewaffneten Konflikten teilgenommen habe, wurden vom BF verneint. Befragt, ob er die Möglichkeit gehabt habe, in seiner Heimat Schutz zu beantragen oder Schutz zu finden, gab der BF an, dass er um Hilfe gebeten habe, aber entführt worden sei. Nachgefragt, woher er wisse, dass es sich bei den Entführern um staatliche Behörden handle, erwiderte der BF, dass allgemein bekannt sei, wie usbekische Behörden agieren würden. Er habe keine konkreten Feinde, sei jedoch vom Staat bestraft worden, da er sich gegen rechtswidrige Handlungen zur Wehr gesetzt habe. Auf Vorhalt, wieso er nicht zumindest kurzfristig in Taschkent unterkommen könnte, entgegnete der BF, dass dies nur für kurze Zeit möglich wäre, bis man ihn finden würde. Die Frage, ob er Steuern hinterzogen habe oder sonstige Delikte begangen habe, wurde vom BF verneint. Dieser Vorwurf sei lediglich aufgrund seiner eingebrachten Beschwerde gegen ihn erhoben worden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF mehrere Zeitungsartikel in usbekischer Sprache, eine Bestätigung über eine Einstellung für die Position des Direktors vom 30.12.2013 in usbekischer Sprache und in deutscher Übersetzung, ein Beschluss des Vollzugskomitees über die Nutzung der Bodenfläche eines Kleinunternehmens „NUR“ vom 28.02.1991 in usbekischer Sprache und in deutscher Übersetzung, ein Auszug aus dem Staatskataster der Republik Usbekistan von 2004 in usbekischer Sprache und in deutscher Übersetzung, eine Bestätigung über die Abgabe zum Benutzen der fertiggebauten Gebäude und über die Vermietung der Bodenfläche vom 20.04.2004 in deutscher Übersetzung sowie im Original, eine Eingabe über das dauerhafte Nutzungsrecht an einer Bodenfläche vom 23.06.2007 in usbekischer Sprache und in deutscher Übersetzung, eine Anspruchserklärung der Republik Usbekistan vom 22.06.2020 über ein Entschädigungsangebot an das Unternehmen „NUR“, das jedoch abgelehnt worden sei (in usbekischer Sprache und in deutscher Übersetzung), Beschwerde Anwendung vom 07.07.2020 in usbekischer Sprache und in deutscher Übersetzung, Entschließungsbeschluss eines Verwaltungsgerichts über die teilweise Ungültigkeitserklärung des Antrages des Kleinunternehmens „NUR“, eine Beschwerde des Unternehmens „NUR“ vom 02.09.2020, die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes teilweise für ungültig zu erklären, eine Entscheidung eines regionalen usbekischen Administrativgerichts vom 14.12.2020 über die Bestätigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Stadt Sarmakand vom 23.07.2020 und der Zurückweisung der Berufung des BF, ein Ausweis über die Aufnahme mehrerer Geschäftseinheiten in das Einzelstaatregister vom 27.12.2018 in usbekischer Sprache und in deutscher Übersetzung, eine Bescheinigung über die Registrierung eines Kredits bei einer Bank vom 15.05.2021 in deutscher Übersetzung sowie im Original, eine Bescheinigung vom 30.04.2021 über die Registrierung des privaten Kleinunternehmens „NUR“ in der staatlichen Steuerinspektion ohne Steuerschulden im Original sowie in deutscher Übersetzung, Information vom 24.12.2020 in deutscher Übersetzung sowie im Original, dass sich das Gebäude des Kleinunternehmens „NUR“ in der Pufferzone der architektonischen Ausstellung befinden würden, die in der UNESCO Welterbeliste enthalten seien, eine Heiratsurkunde vom 10.12.2016 in deutscher Übersetzung sowie im Original, eine Bescheinigung über eine Fahndung wegen Art 167 sowie Art. 184 des Strafgesetzes der Republik Usbekistan sowie ein Urteil über die Abweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid der Stadtverwaltung vom 08.07.2019, ein vom 08.05.2014 bis zum 07.05.2024 gültiger usbekischer Reisepass und mehrere Visa und Zeitungsartikel in Vorlage gebracht. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF mehrere Zeitungsartikel in usbekischer Sprache, eine Bestätigung über eine Einstellung für die Position des Direktors vom 30.12.2013 in usbekischer Sprache und in deutscher Übersetzung, ein Beschluss des Vollzugskomitees über die Nutzung der Bodenfläche eines Kleinunternehmens „NUR“ vom 28.02.1991 in usbekischer Sprache und in deutscher Übersetzung, ein Auszug aus dem Staatskataster der Republik Usbekistan von 2004 in usbekischer Sprache und in deutscher Übersetzung, eine Bestätigung über die Abgabe zum Benutzen der fertiggebauten Gebäude und über die Vermietung der Bodenfläche vom 20.04.2004 in deutscher Übersetzung sowie im Original, eine Eingabe über das dauerhafte Nutzungsrecht an einer Bodenfläche vom 23.06.2007 in usbekischer Sprache und in deutscher Übersetzung, eine Anspruchserklärung der Republik Usbekistan vom 22.06.2020 über ein Entschädigungsangebot an das Unternehmen „NUR“, das jedoch abgelehnt worden sei (in usbekischer Sprache und in deutscher Übersetzung), Beschwerde Anwendung vom 07.07.2020 in usbekischer Sprache und in deutscher Übersetzung, Entschließungsbeschluss eines Verwaltungsgerichts über die teilweise Ungültigkeitserklärung des Antrages des Kleinunternehmens „NUR“, eine Beschwerde des Unternehmens „NUR“ vom 02.09.2020, die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes teilweise für ungültig zu erklären, eine Entscheidung eines regionalen usbekischen Administrativgerichts vom 14.12.2020 über die Bestätigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Stadt Sarmakand vom 23.07.2020 und der Zurückweisung der Berufung des BF, ein Ausweis über die Aufnahme mehrerer Geschäftseinheiten in das Einzelstaatregister vom 27.12.2018 in usbekischer Sprache und in deutscher Übersetzung, eine Bescheinigung über die Registrierung eines Kredits bei einer Bank vom 15.05.2021 in deutscher Übersetzung sowie im Original, eine Bescheinigung vom 30.04.2021 über die Registrierung des privaten Kleinunternehmens „NUR“ in der staatlichen Steuerinspektion ohne Steuerschulden im Original sowie in deutscher Übersetzung, Information vom 24.12.2020 in deutscher Übersetzung sowie im Original, dass sich das Gebäude des Kleinunternehmens „NUR“ in der Pufferzone der architektonischen Ausstellung befinden würden, die in der UNESCO Welterbeliste enthalten seien, eine Heiratsurkunde vom 10.12.2016 in deutscher Übersetzung sowie im Original, eine Bescheinigung über eine Fahndung wegen Artikel 167, sowie Artikel 184, des Strafgesetzes der Republik Usbekistan sowie ein Urteil über die Abweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid der Stadtverwaltung vom 08.07.2019, ein vom 08.05.2014 bis zum 07.05.2024 gültiger usbekischer Reisepass und mehrere Visa und Zeitungsartikel in Vorlage gebracht. 4. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, angefochtenen Bescheid vom 21.10.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
§ 57Asylgesetz nicht erteilt.
(Spruchpunkt III.)
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, angefochtenen Bescheid vom 21.10.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF zusammengefasst angegeben habe, wegen staatlichen Grundstücksenteignungen seines Kleinunternehmens verlassen habe, da auch ein gerichtliches Verfahren zu seinen Ungunsten entschieden worden sei. Weiters sei er mit den bevorstehenden Grundstücksenteignungen an die Medien herangetreten und sei nach medialer Veröffentlichung von Personen überfallen, entführt und gefoltert worden. Mit den von ihm vorgebrachten Angaben zu den Gründen der Ausreise habe der BF eine individuelle und konkrete Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubhaft darlegen können. Seine Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Seine Ausführungen seien nur als teilweise glaubhaft einzustufen. Der BF habe im Verfahren Beweismittel vorgelegt und diese würden rechtsstaatlich geführte Verfahren bezüglich Grundstücksenteignungen aufweisen. Dem BF seien auch Entschädigungssummen angeboten worden, diese habe er aus sentimentalen Gründen jedoch nicht angenommen und habe stattdessen den Rechtsweg eingeschlagen. Der BF sei bei der Einvernahme nicht in der Lage gewesen, die Rahmenumstände und die Fluchtgründe konkret und detailliert zu schildern, die Darlegung des BF habe sich jedoch lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte beschränkt, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Selbst auf Nachfrage der Behörde im Zuge der Einvernahme habe er die Ausführungen nicht lebensnahe und somit auch nicht nachvollziehbar glaubhaft machen können. Er habe dem BFA vermitteln wollen, dass die Akteure für den Staat gehandelt hätten, es dürfe an dieser Stelle jedoch in Erinnerung gerufen werden, dass alle Beschwerdeverfahren, auch nach dem behaupteten Vorfall, zum Abschluss gebracht worden seien und sohin auch für die Behörden nichts gewonnen wäre, selbst wenn man tatsächlich Leute an den BF angesetzt hätte. Zu den Folterhandlungen dürfe ergänzt werden, dass er diese nur vage und unkonkret dargelegt habe. Weiters habe er im Zuge seiner Schilderung sein Vorbringen gesteigert. Es wäre aufgrund seiner davon auszugehen, dass im erwähnten Krankenhaus zumindest ein längeres Monitoring stattgefunden hätte, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Überdies habe der BF vor Schilderung seiner Fluchtgründe etwaige Probleme mit Polizei und anderen staatlichen Stellen im Herkunftsstaat verneint. Auf Nachfrage und Konfrontation, dass die Angaben des BF äußerst vage und unkonkret seien, habe der BF erneut nur oberflächliche Angaben gemacht. Auf die Einsicht und die Abgabe einer Stellungnahme habe er im Verfahren verzichtet. Die Behauptung, dass Freunde seines Vaters an einer Rücknahme des vom BF initiierten Zeitungsartikels oder an einer eingebrachten Beschwerde interessiert wären, sei nicht nachvollziehbar, da die vom BF eingebrachte Beschwerde ohnehin abgewiesen worden sei. Es müsse daher angeführt werden, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für seine Person festgestellt worden seien.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 19.11.2021 wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens durch unrichtige Feststellungen fristgerecht in vollen Umfang Beschwerde. Die belangte Behörde habe bei Erlassung des gegenständlichen Bescheides ein willkürliches Verhalten gesetzt, das in die Verfassungssphäre des BF eingreife, indem sie in entscheidenden Punkten unterlassen habe, konkrete Ermittlungen anzustellen. Der BF sei der Meinung, dass sich die Behörde nur oberflächlich mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, konkrete Länderfeststellungen zum Vorbringen des BF einzuholen und diese dem Fall entsprechend zu beurteilen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei vollkommen unzureichend und zeige, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde stelle in dem angefochtenen Bescheid fest, dass der BF keine konkrete Bedrohung für sich glaubhaft habe machen können, was einerseits aktenwidrig sei, weil der BF eine konkrete Verfolgungssituation dargelegt habe, andererseits würden sie auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung sowie einer unschlüssigen Beweiswürdigung beruhen und daher § 60 AVG verletzen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF zusammengefasst angegeben habe, wegen staatlichen Grundstücksenteignungen seines Kleinunternehmens verlassen habe, da auch ein gerichtliches Verfahren zu seinen Ungunsten entschieden worden sei. Weiters sei er mit den bevorstehenden Grundstücksenteignungen an die Medien herangetreten und sei nach medialer Veröffentlichung von Personen überfallen, entführt und gefoltert worden. Mit den von ihm vorgebrachten Angaben zu den Gründen der Ausreise habe der BF eine individuelle und konkrete Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubhaft darlegen können. Seine Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Seine Ausführungen seien nur als teilweise glaubhaft einzustufen. Der BF habe im Verfahren Beweismittel vorgelegt und diese würden rechtsstaatlich geführte Verfahren bezüglich Grundstücksenteignungen aufweisen. Dem BF seien auch Entschädigungssummen angeboten worden, diese habe er aus sentimentalen Gründen jedoch nicht angenommen und habe stattdessen den Rechtsweg eingeschlagen. Der BF sei bei der Einvernahme nicht in der Lage gewesen, die Rahmenumstände und die Fluchtgründe konkret und detailliert zu schildern, die Darlegung des BF habe sich jedoch lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte beschränkt, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Selbst auf Nachfrage der Behörde im Zuge der Einvernahme habe er die Ausführungen nicht lebensnahe und somit auch nicht nachvollziehbar glaubhaft machen können. Er habe dem BFA vermitteln wollen, dass die Akteure für den Staat gehandelt hätten, es dürfe an dieser Stelle jedoch in Erinnerung gerufen werden, dass alle Beschwerdeverfahren, auch nach dem behaupteten Vorfall, zum Abschluss gebracht worden seien und sohin auch für die Behörden nichts gewonnen wäre, selbst wenn man tatsächlich Leute an den BF angesetzt hätte. Zu den Folterhandlungen dürfe ergänzt werden, dass er diese nur vage und unkonkret dargelegt habe. Weiters habe er im Zuge seiner Schilderung sein Vorbringen gesteigert. Es wäre aufgrund seiner davon auszugehen, dass im erwähnten Krankenhaus zumindest ein längeres Monitoring stattgefunden hätte, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Überdies habe der BF vor Schilderung seiner Fluchtgründe etwaige Probleme mit Polizei und anderen staatlichen Stellen im Herkunftsstaat verneint. Auf Nachfrage und Konfrontation, dass die Angaben des BF äußerst vage und unkonkret seien, habe der BF erneut nur oberflächliche Angaben gemacht. Auf die Einsicht und die Abgabe einer Stellungnahme habe er im Verfahren verzichtet. Die Behauptung, dass Freunde seines Vaters an einer Rücknahme des vom BF initiierten Zeitungsartikels oder an einer eingebrachten Beschwerde interessiert wären, sei nicht nachvollziehbar, da die vom BF eingebrachte Beschwerde ohnehin abgewiesen worden sei. Es müsse daher angeführt werden, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für seine Person festgestellt worden seien. ,
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 19.11.2021 wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens durch unrichtige Feststellungen fristgerecht in vollen Umfang Beschwerde. Die belangte Behörde habe bei Erlassung des gegenständlichen Bescheides ein willkürliches Verhalten gesetzt, das in die Verfassungssphäre des BF eingreife, indem sie in entscheidenden Punkten unterlassen habe, konkrete Ermittlungen anzustellen. Der BF sei der Meinung, dass sich die Behörde nur oberflächlich mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, konkrete Länderfeststellungen zum Vorbringen des BF einzuholen und diese dem Fall entsprechend zu beurteilen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei vollkommen unzureichend und zeige, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde stelle in dem angefochtenen Bescheid fest, dass der BF keine konkrete Bedrohung für sich glaubhaft habe machen können, was einerseits aktenwidrig sei, weil der BF eine konkrete Verfolgungssituation dargelegt habe, andererseits würden sie auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung sowie einer unschlüssigen Beweiswürdigung beruhen und daher Paragraph 60, AVG verletzen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
- Im Zuge einer Beschwerdeergänzung vom 14.10.2022 wurde vorgebracht, dass es dem BF im bisherigen Verfahren nicht möglich gewesen sei, Umstände vorzubringen, die Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung betreffen würden. Der BF sei in seinem Heimatland aufgrund der bereits vorgebrachten Vorfälle drei Tage lang gefoltert worden. Der BF sei erst von zwei Personen gefoltert worden, später sei noch eine weitere Person hinzugekommen, um dem BF Elektroschocks zu versetzen. Schließlich hätten sie dem BF gedroht, ihn mit einer Flasche zu vergewaltigen. Sie hätten vom BF verlangt, zur Zeitungsredaktion, die den bereits vorgelegten Zeitungsartikel veröffentlicht habe, zu gehen, um seine Vorwürfe öffentlich zurückzuziehen sowie zu den Behörden zu gehen, um seine Immobilien zu überschreiben. Dieses Vorbringen habe der BF bis zur Verhandlung vom 11.08.2022 nicht erstatten können, weil bei den Erstbefragungen bzw. Einvernahmen und zuletzt auch bei der Rechtsberatung durch den Verein Menschenrechte Österreich auch Frauen involviert bzw. vor Ort gewesen seien. Dem BF sei es aus Scham nicht möglich, diese Vergewaltigungsandrohungen in Anwesenheit von Frauen zu erstatten. Nachdem die Familie des BF anfangs noch keine Probleme im Heimatland gehabt habe, sei es inzwischen aufgrund der Flucht des BF weder für seine Ehefrau noch für seine Mutter möglich, eine Arbeit aufzunehmen. Seine Kinder würden nicht den Kindergarten wollen. Bis zuletzt hätten Beamte die Familie nach dem BF gefragt. Aufgrund der Vorfälle hätten auch der Vater sowie der Bruder des BF Ende 2020 das Land verlassen. Der BF habe gegen das Vorgehen der usbekischen Behörde verschiedene innerstaatliche Rechtswege in Usbekistan angestrengt. Allerdings fasse die usbekische Regierung die Rechtsverfolgung des BF ganz offensichtlich als Akt politischen Widerstands auf.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.10.2022 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, sowie des Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Hierbei wurde dem BF die Gelegenheit eingeräumt, sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, als auch der Erhebung der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA darzulegen. Dem BF wurde konkret die Möglichkeit geboten, durch ergänzende Ausführungen das Vorliegen einer ihn unmittelbar und konkret betreffenden, bzw. allgemeinen Gefährdung bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Dem BF wurde im Zuge dieser Verhandlung vor dem BVwG insbesondere die Möglichkeit geboten, umfassend sämtliche Befürchtungen betreffend einer ihn persönlich und konkret mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betreffenden asylrelevanten Gefährdung in Usbekistan konkretisiert darzulegen und das Vorliegen von solcherart Bedrohungen glaubhaft zu machen. Weites wurde der BF wurde unter Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen zu Usbekistan und bezogen auf die allgemeine Situation betreffend seiner Rückkehrbefürchtungen befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger Usbekistans und seine Identität steht fest. Der BF gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Er stellte am 08.02.2021 nach unberechtigter Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor bereits am 21.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der aufgrund der Zuständigkeit des Staates Lettland als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer beherrscht die usbekische, tadschikische, russische sowie die englische Sprache. Der BF hat nach Abschluss der Schulpflicht in Usbekistan anschließend in Russland seinen Angaben zu Folge Diplomatie studiert und in England die Studienrichtung „Business Management“ abgeschlossen. Nach Absolvierung dieser Studien hat der Beschwerdeführer angegeben im Geschäft seines Vaters als Direktor tätig gewesen zu sein und mit dieser Anstellung monatlich zwischen 5.000-6.000 US-Dollar verdient zu haben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Bereich im Bereich Großhandel und Arzneibedarf selbstständig war und 12 Medizinniederlassungen betrieben hat. Die Ehefrau und die zwei Töchter des BF sind nach wie vor in Usbekistan wohnhaft. Mit diesen Personen steht der BF regelmäßig, etwa einmal in der Woche in Kontakt. Die Mutter und die beiden Schwestern des BF sind ebenfalls nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig, der Vater und der Bruder des BF sind in der Türkei wohnhaft. Die Ehefrau des BF lebt bei ihren Eltern. Der BF wird von seiner Familie durch Geldleistungen unterstützt. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Gruppierung. Der BF weist keine fortgeschrittenen Kenntnisse der deutschen Sprache auf. Das Vorliegen einer im gegenständlichen Verfahren besonders zu berücksichtigenden Integration konnte der BF insgesamt ausreichend glaubhaft nicht darlegen. Der BF war in Österreich nicht erwerbstätig. 1.
- Zum Fluchtvorbringen und zur Rückkehrsituation: Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF es nicht glaubhaft machen können, dass dieser den behaupteten willkürlichen Gefährdungen durch staatliche Stellen ausgesetzt gewesen ist. Ebenso konnte der BF es nicht glaubhaft machen, dass dieser aufgrund vorangehenden Enteignungen bzw. den Unterstellungen seitens Behörden, zwei Straftaten begangen zu haben, ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ihn unmittelbar konkret betreffenden willkürlichen Gefährdung durch staatliche Stellen oder einzelne Personen aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Festgestellt wird, dass der BF ausreichend glaubhaft nicht darlegen konnte, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte Enteignung des BF in Usbekistan unrechtmäßig erfolgte, bzw. diese im gegenständlichen Fall Asylrelevanz entfalten könnte. Insbesondere kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund einem in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerten Grund ausgesetzt war oder ihm aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr nach Usbekistan eine solche asylrelevante Verfolgung drohen würde. Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat es der BF nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer konkreten individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF es nicht glaubhaft machen können, dass dieser im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat die Todesstrafe oder einer sonstigen asylrelevanten Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine im Herkunftsstaat drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge oder organisierte kriminelle Handlungen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat von einer existentiellen Notlage betroffen war oder einer solchen im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt sein würde. Der BF ist aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, sowie auch der angegebenen Ausbildungen grundsätzlich als erwerbsfähig zu qualifizieren. Die Aufnahme einer für den BF entsprechenden Arbeit zur Bestreitung der notwendigen Lebenserhaltungskosten ist dem BF als jungen arbeitsfähigen Mann auch weiterhin im Herkunftsstaat möglich und zumutbar. Der BF verfügt über mehrere familiäre Anknüpfungspunkte zu Familienmitgliedern in seinem Herkunftsstaat. Bei einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftssaat ist dieser aufgrund der dort aktuell herrschenden Versorgungs – und Sicherheitslage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer verfahrensrelevanten allgemeinen Bedrohung gem. Art. 8 AsylG ausgesetzt. Bei einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftssaat ist dieser aufgrund der dort aktuell herrschenden Versorgungs – und Sicherheitslage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer verfahrensrelevanten allgemeinen Bedrohung gem. Artikel 8, AsylG ausgesetzt. Es wird festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF nach Usbekistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Es wird festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF nach Usbekistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der BF war seit seiner Antragstellung durchgehend ausschließlich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der BF verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte. Ein besonders zu berücksichtigendes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zu Personen im Bundesgebiet ist begründet insgesamt nicht dargelegt worden. Eine Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat stellt insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Eine Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat stellt insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Der BF erfüllt nicht die Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Das Bestehen von besonderen Gründen, die für ein Verbleiben des BF im Bundesgebiet sprechen, bzw. das Vorliegen einer insgesamt besonders berücksichtigungswürdigen Integration in Österreich, kann in casu nicht festgestellt werden. Wesentliche sonstige Gründe, die gegen eine Rückkehr des BF sprechen, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt insgesamt nicht zu entnehmen, bzw. hat der BF das Vorliegen solcher im gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend glaubhaft aufzeigen können. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: Die wesentlichen Feststellungen zum Herkunftsstaat lauten (Zusammengefasst und gekürzt durch das BVwG). ● Covid-19-Situation Usbekistan ist von Covid-19 stark betroffen, wobei von einer hohen Dunkelziffer bei den Infektionszahlen auszugehen ist (AA 29.10.2021). Es gilt Maskenpflicht grundsätzlich in öffentlichen Bereichen und im öffentlichen Verkehr. Örtliche Hygiene- und Abstandsvorschriften können sich kurzfristig ändern (BMEIA 11.10.2021). Schutzmaßnahmen gelten im ganzen Land und können im Anlassfall in betroffenen Regionen auch verschärft werden. Aktuell sind landesweit fast alle öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen, Hotels, Restaurants und Geschäfte geöffnet (WKO 3.11.2021). Das Abhalten von Massenveranstaltungen ist unter Einhaltung der Maskenpflicht usw. wieder erlaubt (GM 20.9.2021). Die Verpflichtung zur Verwendung von Schutzmasken, Abstandhalten und persönlicher Hygiene besteht weiterhin und wird auch wieder stärker kontrolliert (WKO 3.11.2021). Derzeit sind die meisten einschränkenden Maßnahmen aufgehoben. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 29.10.2021). Usbekistan startete am 1.4.2021 mit der Massenimpfung gegen COVID-19 (WKO 3.11.2021). Unternehmen und Organisationen werden landesweit durch die Gesundheitsbehörden angehalten, ihre Mitarbeiter zu impfen. Arbeitgeber sind berechtigt, Covid-Impfverweigerer zu entlassen. Für einzelne Bevölkerungsgruppen gilt eine Impfpflicht. Folgende Impfstoffe kommen in Usbekistan zur Anwendung: ZF-UZ-VAC2001, AstraZeneca, Sputnik V, Moderna, Biontech. Mit Stand 30.6.2021 waren 4% der Bevölkerung vollständig geimpft (ZA 1.8.2021; vgl. ZA 1.10.2021, SR 4.8.2021). Covid-Impfungen sind kostenlos (GM o.D.). Es gibt zahlreiche Covid-Testlabors, und das Ergebnis ist rasch erhältlich (WKO 3.11.2021).Usbekistan startete am 1.4.2021 mit der Massenimpfung gegen COVID-19 (WKO 3.11.2021). Unternehmen und Organisationen werden landesweit durch die Gesundheitsbehörden angehalten, ihre Mitarbeiter zu impfen. Arbeitgeber sind berechtigt, Covid-Impfverweigerer zu entlassen. Für einzelne Bevölkerungsgruppen gilt eine Impfpflicht. Folgende Impfstoffe kommen in Usbekistan zur Anwendung: ZF-UZ-VAC2001, AstraZeneca, Sputnik römisch fünf, Moderna, Biontech. Mit Stand 30.6.2021 waren 4% der Bevölkerung vollständig geimpft (ZA 1.8.2021; vergleiche ZA 1.10.2021, SR 4.8.2021). Covid-Impfungen sind kostenlos (GM o.D.). Es gibt zahlreiche Covid-Testlabors, und das Ergebnis ist rasch erhältlich (WKO 3.11.2021). Die Einreise nach Usbekistan wird nur nach Vorlage eines negativen PCR-Tests gestattet, welcher nicht älter als 72 Stunden sein darf (WKO 3.11.2021; vgl. AA 29.10.2021). Es gibt keine Einreiseerleichterungen für Geimpfte und Genesene. Die Flughäfen in Usbekistan sind geöffnet, und sowohl internationale als auch nationale Flüge mit verschiedenen internationalen Fluglinien finden statt (WKO 3.11.2021). Der Grenzübergang zu Lande ist erfahrungsgemäß nicht immer möglich. Die usbekische Regierung gibt Änderungen von Regelungen zur Einreise sowie zur Eindämmung der Pandemie mitunter sehr kurzfristig bekannt, zum Teil nur über soziale Medien (AA 29.10.2021).Die Einreise nach Usbekistan wird nur nach Vorlage eines negativen PCR-Tests gestattet, welcher nicht älter als 72 Stunden sein darf (WKO 3.11.2021; vergleiche AA 29.10.2021). Es gibt keine Einreiseerleichterungen für Geimpfte und Genesene. Die Flughäfen in Usbekistan sind geöffnet, und sowohl internationale als auch nationale Flüge mit verschiedenen internationalen Fluglinien finden statt (WKO 3.11.2021). Der Grenzübergang zu Lande ist erfahrungsgemäß nicht immer möglich. Die usbekische Regierung gibt Änderungen von Regelungen zur Einreise sowie zur Eindämmung der Pandemie mitunter sehr kurzfristig bekannt, zum Teil nur über soziale Medien (AA 29.10.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.10.2021): Usbekistan: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790, Zugriff 10.11.2021 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2021): Reiseinformation: Usbekistan, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan/, Zugriff 10.11.2021, ua. ● Politische Lage Usbekistans politisches System zählt zu den autoritären Systemen (HRW 13.1.2021; vgl. FH 28.4.2021, BS 2020, SWP 7.2020, ÖB 9.2020). Die Legislative und die Justiz sind der Exekutive untergeordnet. Innerhalb der Exekutive verfügt der Präsident über die meisten Machtbefugnisse. Der Präsident wird für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren direkt gewählt (FH 3.3.2021; vgl. BS 2020, KAS 16.1.2020, SWP 7.2020, AA 9.3.2021a, AA 9.3.2021b). Gegenseitige Kontrollmechanismen innerhalb der Regierung fehlen (FH 6.5.2020). Der Präsident ernennt und entlässt unter anderem den Ministerpräsidenten, Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (GIZ 12.2020a; vgl. CIA 26.10.2021, BAMF 8.2021). Der Einsetzung eines neuen Ministerkabinetts durch den Präsidenten muss seit 2019 das Parlament zustimmen (SWP 7.2020).Usbekistans politisches System zählt zu den autoritären Systemen (HRW 13.1.2021; vergleiche FH 28.4.2021, BS 2020, SWP 7.2020, ÖB 9.2020). Die Legislative und die Justiz sind der Exekutive untergeordnet. Innerhalb der Exekutive verfügt der Präsident über die meisten Machtbefugnisse. Der Präsident wird für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren direkt gewählt (FH 3.3.2021; vergleiche BS 2020, KAS 16.1.2020, SWP 7.2020, AA 9.3.2021a, AA 9.3.2021b). Gegenseitige Kontrollmechanismen innerhalb der Regierung fehlen (FH 6.5.2020). Der Präsident ernennt und entlässt unter anderem den Ministerpräsidenten, Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (GIZ 12.2020a; vergleiche CIA 26.10.2021, BAMF 8.2021). Der Einsetzung eines neuen Ministerkabinetts durch den Präsidenten muss seit 2019 das Parlament zustimmen (SWP 7.2020). Im Zuge der Präsidentenwahl vom 24.10.2021 erfolgte die Wiederwahl von Schawkat Miromonowitsch Mirsijojew als Staatspräsident für eine zweite Amtsperiode mit einem Stimmenanteil von 80,1%. Insgesamt traten 5 Kandidaten, darunter eine Frau, zur Wahl an. Die Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) stellte fehlenden Pluralismus und Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren fest. Mitglieder der Opposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Wahlbeteiligung betrug 80,8% (OSZE 25.10.2021; vgl. BAMF 8.11.2021, ZWK 25.10.2021). Schlüsselpositionen sind von Mitgliedern der Familie des Präsidenten besetzt (FH 3.3.2021; vgl. SWP 7.2020). Im Zuge der Präsidentenwahl vom 24.10.2021 erfolgte die Wiederwahl von Schawkat Miromonowitsch Mirsijojew als Staatspräsident für eine zweite Amtsperiode mit einem Stimmenanteil von 80,1%. Insgesamt traten 5 Kandidaten, darunter eine Frau, zur Wahl an. Die Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) stellte fehlenden Pluralismus und Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren fest. Mitglieder der Opposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Wahlbeteiligung betrug 80,8% (OSZE 25.10.2021; vergleiche BAMF 8.11.2021, ZWK 25.10.2021). Schlüsselpositionen sind von Mitgliedern der Familie des Präsidenten besetzt (FH 3.3.2021; vergleiche SWP 7.2020). Usbekistan hat ein Zweikammer-Parlament (Olij Maschlis), dessen Abgeordnete für fünf Jahre gewählt werden. Das Unterhaus umfasst 150 Sitze und wird direkt gewählt. Das Oberhaus, der Senat, besteht aus 100 Abgeordneten. 84 Abgeordnete werden von Regionalräten gewählt, und 16 Abgeordnete werden vom Präsidenten ernannt (FH 3.3.2021; vgl. FH 6.5.2020, AA 9.3.2021b). Usbekistan hat ein Zweikammer-Parlament (Olij Maschlis), dessen Abgeordnete für fünf Jahre gewählt werden. Das Unterhaus umfasst 150 Sitze und wird direkt gewählt. Das Oberhaus, der Senat, besteht aus 100 Abgeordneten. 84 Abgeordnete werden von Regionalräten gewählt, und 16 Abgeordnete werden vom Präsidenten ernannt (FH 3.3.2021; vergleiche FH 6.5.2020, AA 9.3.2021b). Die letzten Parlamentswahlen (Wahl des Unterhauses) fanden im Dezember 2019 statt (Stichwahl 5.1.2020) (USDOS 30.3.2021; vgl. EN 6.1.2020, AI 16.4.2020). Die Wahlbeteiligung betrug im ersten Wahlgang 71,1% und im zweiten Wahlgang 62,8% (ZA 31.1.2020). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE stellte fest, dass sich zwar die gesetzlichen Vorgaben gebessert haben und unabhängige Stimmen auf mehr Toleranz stießen, dass jedoch ein echter Wettbewerb nicht stattgefunden hat und die Verfahrensregeln am Wahltag nicht gänzlich eingehalten wurden. Es kam unter anderem zu mehrfachen Stimmabgaben. OSZE-Wahlbeobachter zeigten sich wegen des Fehlens unabhängiger Oppositionsparteien besorgt. Auch waren keine unabhängigen Kandidaten zugelassen. Es wurde eine Frauenquote von 30% für das Parlament eingeführt (OSZE 13.5.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, AI 16.4.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, BS 2020). Im Zuge der letzten Parlamentswahl kam die Präsidentenpartei, die Liberaldemokraten, auf 53 Sitze (35%). Die Demokratische Partei Millij Tiklanisch (Nationale Wiedergeburt) kam auf 36 Sitze (24%), die Sozialdemokratische Partei Adolat (Gerechtigkeit) auf 24 Sitze (16%), und die Volksdemokratische Partei kam auf 22 Sitze (15%). Die Ökologische Partei Usbekistans kam auf 15 Sitze (10%). Alle diese Parteien sind regierungsfreundlich (OSZE 13.5.2020; vgl. KAS 16.1.2020, FH 3.3.2021). Die letzten Parlamentswahlen (Wahl des Unterhauses) fanden im Dezember 2019 statt (Stichwahl 5.1.2020) (USDOS 30.3.2021; vergleiche EN 6.1.2020, AI 16.4.2020). Die Wahlbeteiligung betrug im ersten Wahlgang 71,1% und im zweiten Wahlgang 62,8% (ZA 31.1.2020). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE stellte fest, dass sich zwar die gesetzlichen Vorgaben gebessert haben und unabhängige Stimmen auf mehr Toleranz stießen, dass jedoch ein echter Wettbewerb nicht stattgefunden hat und die Verfahrensregeln am Wahltag nicht gänzlich eingehalten wurden. Es kam unter anderem zu mehrfachen Stimmabgaben. OSZE-Wahlbeobachter zeigten sich wegen des Fehlens unabhängiger Oppositionsparteien besorgt. Auch waren keine unabhängigen Kandidaten zugelassen. Es wurde eine Frauenquote von 30% für das Parlament eingeführt (OSZE 13.5.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, AI 16.4.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, BS 2020). Im Zuge der letzten Parlamentswahl kam die Präsidentenpartei, die Liberaldemokraten, auf 53 Sitze (35%). Die Demokratische Partei Millij Tiklanisch (Nationale Wiedergeburt) kam auf 36 Sitze (24%), die Sozialdemokratische Partei Adolat (Gerechtigkeit) auf 24 Sitze (16%), und die Volksdemokratische Partei kam auf 22 Sitze (15%). Die Ökologische Partei Usbekistans kam auf 15 Sitze (10%). Alle diese Parteien sind regierungsfreundlich (OSZE 13.5.2020; vergleiche KAS 16.1.2020, FH 3.3.2021). Mahallas (Nachbarschaftskomitees) sind
der Verfassung lokale Selbstverwaltungskörper. Seit 1992 sind sie in den Staatsapparat eingegliedert. Dadurch wurden die Mahallas zu Einrichtungen, welche vom Staat strikt kontrolliert werden (FH 28.4.2021; vgl. GIZ 12.2020a, USDOS 30.3.2021).Mahallas (Nachbarschaftskomitees) sind
der Verfassung lokale Selbstverwaltungskörper. Seit 1992 sind sie in den Staatsapparat eingegliedert. Dadurch wurden die Mahallas zu Einrichtungen, welche vom Staat strikt kontrolliert werden (FH 28.4.2021; vergleiche GIZ 12.2020a, USDOS 30.3.2021). Mit der Europäischen Union hat Usbekistan ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen abgeschlossen, welches 1999 in Kraft trat (AA 9.3.2021b; vgl. EEAS 17.11.2020).Mit der Europäischen Union hat Usbekistan ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen abgeschlossen, welches 1999 in Kraft trat (AA 9.3.2021b; vergleiche EEAS 17.11.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.3.2021a): Usbekistan: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/steckbrief/206788?openAccordionId=item-206802-1-panel, Zugriff 10.11.2021 - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.3.2021b): Usbekistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/politisches-portrait/206826, Zugriff 10.11.2021, - AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Uzbekistan [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028175.html, Zugriff 10.11.2021 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw45-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 16.11.2021, ua. ● Sicherheitslage Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und in den Grenzgebieten zu Tadschikistan und Kirgisistan, ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen (AA 29.10.2021). Derzeit ist die Landgrenze zu Afghanistan geschlossen (BMEIA 11.10.2021). Die usbekischen Vollzugsbehörden unterhalten eine Terroristen-Watchlist (USDOS 24.6.2020a). Laut usbekischen Behörden schlossen sich in den vergangenen Jahren tausende usbekische Bürger verschiedenen islamistischen militanten Gruppierungen in Syrien und Irak an (RFE/RL 19.2.2020). Usbekische Staatsangehörige stellen einen nicht geringen Teil von Foreign Terrorist Fighters (FTF) (ÖB 9.2020). Im April 2021 wurden 24 Frauen und 69 Kinder (Familien von IS-Kämpfern) aus Syrien repatriiert. Bisher repatriierte Usbekistan 438 Frauen und Kinder aus Syrien, Irak und Afghanistan (Reuters 30.4.2021; vgl. ÖB 9.2020).Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und in den Grenzgebieten zu Tadschikistan und Kirgisistan, ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen (AA 29.10.2021). Derzeit ist die Landgrenze zu Afghanistan geschlossen (BMEIA 11.10.2021). Die usbekischen Vollzugsbehörden unterhalten eine Terroristen-Watchlist (USDOS 24.6.2020a). Laut usbekischen Behörden schlossen sich in den vergangenen Jahren tausende usbekische Bürger verschiedenen islamistischen militanten Gruppierungen in Syrien und Irak an (RFE/RL 19.2.2020). Usbekische Staatsangehörige stellen einen nicht geringen Teil von Foreign Terrorist Fighters (FTF) (ÖB 9.2020). Im April 2021 wurden 24 Frauen und 69 Kinder (Familien von IS-Kämpfern) aus Syrien repatriiert. Bisher repatriierte Usbekistan 438 Frauen und Kinder aus Syrien, Irak und Afghanistan (Reuters 30.4.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Die Islamische Bewegung Usbekistans verfolgt das Ziel eines Regierungsumsturzes und der Schaffung eines islamischen Staats. Die Bewegung ist vor allem in Afghanistan aktiv. Die Islamische Bewegung Usbekistans unterhält seit einem Jahrzehnt Beziehungen zur El Kaida und den Taliban. 2015 legte die Islamische Bewegung Usbekistans den Treueeid auf ISIS ab. Die zahlenmäßige Stärke der Islamischen Bewegung Usbekistans ist unbekannt (USDOS 24.6.2020b). Immer wieder kommt es zu ethnischen Unruhen im Raum des Ferganatals – dem Dreiländereck, wo sich die Landesgrenzen von Usbekistan, Kirgisien und Tadschikistan treffen (RFE/RL 5.6.2020). Das Ferganatal ist von zum Teil strittigen Grenzverläufen betroffen (BMEIA 11.10.2021). Im Nahbereich des Ferganatals befinden sich zahlreiche Exklaven, beispielsweise die Exklave Sokh. Diese Exklave gehört zu Usbekistan, ist mit ethnischen Tadschiken besiedelt, immer wieder ein Unruheherd und befindet sich in Kirgisien [ca. 20 Kilometer von der nächstgelegenen usbekischen Stadt, Rishtan, auf dem Festland entfernt] (RFE/RL 5.6.2020). Im März 2021 einigten sich die Ministerpräsidenten von Usbekistan und Kirgistan auf einen Vertrag zur Beendigung der Grenzstreitigkeiten, beispielsweise in Bezug auf die 85.000 Einwohner umfassende Exklave Sokh. Der Vertrag sieht unter anderem die Öffnung zahlreicher Grenzübergänge vor und eine Einigung über umstrittene Gebietsteile, darunter Zugang zu Bewässerungsinfrastrukturen (EN 26.3.2021). Außenpolitisch bekennt sich die Regierung zur Neutralität (SWP 7.2020; vgl. ÖB 9.2020).Außenpolitisch bekennt sich die Regierung zur Neutralität (SWP 7.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.10.2021): Usbekistan: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790, Zugriff 10.11.2021 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2021): Reiseinformation: Usbekistan, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan/ , Zugriff 10.11.2021 - EN – Eurasianet (26.3.2021): Kyrgyzstan, Uzbekistan sign deal to end border disputes, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047906.html, Zugriff 10.11.2021 - ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf, Zugriff 10.11.2021, ua. Rechtsschutz / Justizwesen In der Praxis ist die Justiz weder unabhängig noch unparteilich, obwohl dies von der Verfassung garantiert ist (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). Die Justiz ist politischem Druck durch die Exekutive und Legislative ausgesetzt (FH 3.3.2021; vgl. BS 2020, UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). In der Praxis ist die Justiz weder unabhängig noch unparteilich, obwohl dies von der Verfassung garantiert ist (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). Die Justiz ist politischem Druck durch die Exekutive und Legislative ausgesetzt (FH 3.3.2021; vergleiche BS 2020, UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). Richter werden vom Obersten Justizrat nach Zustimmung des Senats für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt und können vom Obersten Justizrat entlassen werden (USDOS 30.3.2021; vgl. BAMF 8.2021). Die Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten nominiert und vom Senat bestätigt (CIA 26.10.2021; vgl. UNHRCC 20.4.2020). Der Präsident spielt eine gewichtige Rolle bei der Ernennung von Mitgliedern des Obersten Justizrats (UNHRCC 20.4.2020). Experten berichten über einen Mangel an qualifiziertem Personal in der Justiz, über Korruption und die dominierende Rolle von Staatsanwälten im Justizsystem. In Usbekistan gibt es nur wenige Rechtsanwälte, vor allem außerhalb der Hauptstadt (FH 6.5.2020; vgl. UNHRCC 20.4.2020).Richter werden vom Obersten Justizrat nach Zustimmung des Senats für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt und können vom Obersten Justizrat entlassen werden (USDOS 30.3.2021; vergleiche BAMF 8.2021). Die Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten nominiert und vom Senat bestätigt (CIA 26.10.2021; vergleiche UNHRCC 20.4.2020). Der Präsident spielt eine gewichtige Rolle bei der Ernennung von Mitgliedern des Obersten Justizrats (UNHRCC 20.4.2020). Experten berichten über einen Mangel an qualifiziertem Personal in der Justiz, über Korruption und die dominierende Rolle von Staatsanwälten im Justizsystem. In Usbekistan gibt es nur wenige Rechtsanwälte, vor allem außerhalb der Hauptstadt (FH 6.5.2020; vergleiche UNHRCC 20.4.2020). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren garantiert, jedoch wird dieses Recht in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, FH 28.4.2021). Obwohl
dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, folgen Richter für gewöhnlich den Empfehlungen der Staatsanwälte. Angeklagte haben unter anderem das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen und Beweismittel vorzulegen. Jedoch lehnen Richter Anträge der Verteidigung häufig ab und verweigern damit die Ladung zusätzlicher Zeugen sowie die Aufnahme entlastender Beweismittel. Bei Bedarf werden ein Rechtsbeistand und Dolmetscher kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubhaften Berichten zufolge handeln staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 30.3.2021). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren garantiert, jedoch wird dieses Recht in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, FH 28.4.2021). Obwohl
dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, folgen Richter für gewöhnlich den Empfehlungen der Staatsanwälte. Angeklagte haben unter anderem das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen und Beweismittel vorzulegen. Jedoch lehnen Richter Anträge der Verteidigung häufig ab und verweigern damit die Ladung zusätzlicher Zeugen sowie die Aufnahme entlastender Beweismittel. Bei Bedarf werden ein Rechtsbeistand und Dolmetscher kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubhaften Berichten zufolge handeln staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 30.3.2021). Die Generalstaatsanwaltschaft und Gesetzesvollzugsbehörden setzen gelegentlich Mitglieder der Justiz unter Druck, um so die Urteilsfindung zu beeinflussen. Richter stützen ihre Urteile oft ausschließlich auf Geständnisse und Zeugenaussagen, welche in manchen Fällen durch Misshandlungen, Bedrohung Familienangehöriger oder anderweitig durch Zwang gewonnen wurden. Diese Methoden wenden Behörden üblicherweise vor allem in Fällen von religiösem Extremismus an. Gesetzlich ist es verboten, im Rahmen von Gerichtsverfahren Beweismaterial zu verwerten, welches durch Folter gewonnen wurde. Es gibt ein Recht auf Berufung. Zwar führen Berufungen selten zur Aufhebung eines Urteils, doch kann in manchen Fällen eine Verringerung oder Aussetzung von Strafen erwirkt werden (USDOS 30.3.2021). Bürger können bei Zivilgerichten wegen behaupteter Menschenrechtsverletzungen durch Beamte (mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern) Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Gerichtsentscheidungen beeinflussen (USDOS 30.3.2021). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2021): Länderreport 42: Usbekistan (Allgemeine Länderkunde und Menschenrechtslage in ausgewählten Themenfeldern), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 10.11.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf, Zugriff 10.11.2021 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (26.10.2021): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 2.11.2021 - FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050464.html, Zugriff 10.11.2021, ua. ● Sicherheitsbehörden Zivilbehörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, jedoch sind die Strukturen der zivilen Behörden von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 30.3.2021). Usbekistans Sicherheitsdienste verfügen über weitreichende Befugnisse (HRW 13.1.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung bzw. Regierungsvertreter rechtswidrige und willkürliche Tötungen begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Es kam zu einer leichten Steigerung von Strafverfolgungen von Beamten, welche beschuldigt wurden, Missbrauchsdelikte begangen zu haben (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 16.4.2020).Zivilbehörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, jedoch sind die Strukturen der zivilen Behörden von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 30.3.2021). Usbekistans Sicherheitsdienste verfügen über weitreichende Befugnisse (HRW 13.1.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung bzw. Regierungsvertreter rechtswidrige und willkürliche Tötungen begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Es kam zu einer leichten Steigerung von Strafverfolgungen von Beamten, welche beschuldigt wurden, Missbrauchsdelikte begangen zu haben (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 16.4.2020). Die Regierung benutzt die geschätzt 12.000 Nachbarschaftskomitees (Mahallas) als Informationsquelle über potenzielle „Extremisten“. Diese Komitees bieten verschiedene soziale Unterstützungsfunktionen an, fungieren aber auch als Informanten für die Regierung und Gesetzesvollzugsbehörden und geben Auskunft über Mitglieder der Ortsgemeinschaft. Mahallas in ländlichen Gebieten sind tendenziell einflussreicher als in Städten (USDOS 30.3.2021). Usbekistans Streitkräfte setzen sich aus der Armee, Luftstreitkräften, Luftabwehrkräften, der Nationalgarde und den internen Sicherheitstruppen des Innenministeriums zusammen. Die Gesamttruppenstärke der Streitkräfte sowie der Sicherheitsdienste beträgt
Schätzungen aus dem Jahr 2021 zwischen 50.000 und 60.000 (CIA 26.10.2021). Seit September 1994 ist Usbekistan Mitglied von Interpol (Interpol o.D.). Usbekistan verfügt über vier Institutionen zur Untersuchung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Untersuchung allgemeiner Straftaten ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der Nationale Sicherheitsdienst, dessen Vorsitzender direkt dem Präsidenten gegenüber berichtspflichtig ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und nachrichtendienstlichen Themen, einschließlich Terrorismus, Korruption, organisiertem Verbrechen, Grenzkontrollen und Suchtgift. Die Generalstaatsanwaltschaft ist für die Strafverfolgung und die Untersuchung von Straftaten zuständig (USDOS 30.3.2021). Die Nationalgarde ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verantwortlich. Sie widmet sich unter anderem der Terrorismusbekämpfung und leitet die Untersuchung von Straftaten ein. Die Nationalgarde hat polizeiliche Aufgaben, z.B. Schutz der öffentlichen Ordnung bei Versammlungen und Demonstrationen, Fahndungseinsätze und Ermittlungen in Strafsachen sowie Kontrolle der Einfuhr, Verbreitung und Ausfuhr von Waffen. Die umfangreichen Kompetenzen der Nationalgarde machen diese zu einem militarisierten Gesetzesvollzugsorgan (FH 6.5.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, SWP 7.2020).Usbekistan verfügt über vier Institutionen zur Untersuchung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Untersuchung allgemeiner Straftaten ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der Nationale Sicherheitsdienst, dessen Vorsitzender direkt dem Präsidenten gegenüber berichtspflichtig ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und nachrichtendienstlichen Themen, einschließlich Terrorismus, Korruption, organisiertem Verbrechen, Grenzkontrollen und Suchtgift. Die Generalstaatsanwaltschaft ist für die Strafverfolgung und die Untersuchung von Straftaten zuständig (USDOS 30.3.2021). Die Nationalgarde ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verantwortlich. Sie widmet sich unter anderem der Terrorismusbekämpfung und leitet die Untersuchung von Straftaten ein. Die Nationalgarde hat polizeiliche Aufgaben, z.B. Schutz der öffentlichen Ordnung bei Versammlungen und Demonstrationen, Fahndungseinsätze und Ermittlungen in Strafsachen sowie Kontrolle der Einfuhr, Verbreitung und Ausfuhr von Waffen. Die umfangreichen Kompetenzen der Nationalgarde machen diese zu einem militarisierten Gesetzesvollzugsorgan (FH 6.5.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, SWP 7.2020). Quellen: - AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Uzbekistan [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028175.html, Zugriff 10.11.2021 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (26.10.2021): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 2.11.2021 - FH – Freedom House (6.5.2020): Nations in Transit 2020 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2029667.html, Zugriff 10.11.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World report 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043741.html, Zugriff 10.11.2021, ua. ● Folter und unmenschliche Behandlung
dem Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen sind Folter und Misshandlungen zur Erlangung von Geständnissen, zur Informationsbeschaffung und als Strafmaßnahme für Verdächtige und Inhaftierte weiterhin verbreitet. Gesetzlich ist die Anwendung von Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Land verboten. Im November 2019 rief Usbekistan einen Nationalen Anti-Folter-Präventionsmechanismus ins Leben. Am 10. August 2020 unterzeichnete der Präsident ein Dekret, welches zur Bekämpfung von Folter von Gefangenen unter anderem die Anwesenheit eines Verteidigers während Zeugenbefragungen vorsieht. Usbekistan hat den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter ratifiziert. Das Fakultativprotokoll der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen ratifizierte Usbekistan nicht (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 16.4.2020, AI 7.4.2021, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AA 9.3.2021b, UNCAT 14.1.2020). Ehemalige politische Häftlinge berichten, geschlagen und gefoltert worden zu sein.
der Ombudsperson ereignen sich 80 bis 90% der Folterfälle bzw. -beschwerden in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 30.3.2021). Es kam in manchen Fällen zu Entlassungen und Strafverfolgung von Beamten, welche in Missbrauchsfälle involviert gewesen waren (FH 3.3.2021).
dem Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen sind Folter und Misshandlungen zur Erlangung von Geständnissen, zur Informationsbeschaffung und als Strafmaßnahme für Verdächtige und Inhaftierte weiterhin verbreitet. Gesetzlich ist die Anwendung von Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Land verboten. Im November 2019 rief Usbekistan einen Nationalen Anti-Folter-Präventionsmechanismus ins Leben. Am 10. August 2020 unterzeichnete der Präsident ein Dekret, welches zur Bekämpfung von Folter von Gefangenen unter anderem die Anwesenheit eines Verteidigers während Zeugenbefragungen vorsieht. Usbekistan hat den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter ratifiziert. Das Fakultativprotokoll der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen ratifizierte Usbekistan nicht (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 16.4.2020, AI 7.4.2021, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AA 9.3.2021b, UNCAT 14.1.2020). Ehemalige politische Häftlinge berichten, geschlagen und gefoltert worden zu sein.
der Ombudsperson ereignen sich 80 bis 90% der Folterfälle bzw. -beschwerden in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 30.3.2021). Es kam in manchen Fällen zu Entlassungen und Strafverfolgung von Beamten, welche in Missbrauchsfälle involviert gewesen waren (FH 3.3.2021). Gerichten ist es untersagt, Beweise zu verwenden, welche durch Folter gewonnen wurden (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die zu restriktive Definition des Folterbegriffs im Strafgesetzbuch. Demnach kommen als mögliche Folteropfer nur Beteiligte an Strafverfahren und ihre nahen Angehörigen in Frage (UNHRC 1.5.2020; vgl. ÖB 9.2020). Auch der Täter-Typus ist eingegrenzt. Der UN-Menschenrechtsausschuss kritisiert, dass in den Genuss von Amnestien auch Personen kommen, welche wegen Folter oder Misshandlungen verurteilt wurden (UNHRC 1.5.2020). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigt sich besorgt, dass Folterdelikte mit nur höchstens zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (UNCAT 14.1.2020).Gerichten ist es untersagt, Beweise zu verwenden, welche durch Folter gewonnen wurden (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die zu restriktive Definition des Folterbegriffs im Strafgesetzbuch. Demnach kommen als mögliche Folteropfer nur Beteiligte an Strafverfahren und ihre nahen Angehörigen in Frage (UNHRC 1.5.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Auch der Täter-Typus ist eingegrenzt. Der UN-Menschenrechtsausschuss kritisiert, dass in den Genuss von Amnestien auch Personen kommen, welche wegen Folter oder Misshandlungen verurteilt wurden (UNHRC 1.5.2020). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigt sich besorgt, dass Folterdelikte mit nur höchstens zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (UNCAT 14.1.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.3.2021b): Usbekistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/politisches-portrait/206826, Zugriff 10.11.2021 - AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World’s Human Rights; Uzbekistan 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048789.html, Zugriff 10.11.2021 - AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Uzbekistan [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028175.html, Zugriff 10.11.2021, ua. ● Korruption Korruption ist weit verbreitet (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Von Korruption betroffen sind unter anderem der Bildungssektor, das Gesundheitswesen (FH 6.5.2020; vgl. BS 2020) und die Justiz (USDOS 30.3.2021). Bestechungen unter Beamten der unteren und mittleren Ebenen sind gebräuchlich und finden teilweise nicht einmal verdeckt statt (FH 3.3.2021). Es ist gelungen, die Kleinkorruption von Beamten der unteren Ebenen einzudämmen, doch verschließen die Behörden ihre Augen vor Korruption, Nepotismus und anderen Formen von Machtmissbrauch der regierenden Eliten (FH 6.5.2020).Korruption ist weit verbreitet (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Von Korruption betroffen sind unter anderem der Bildungssektor, das Gesundheitswesen (FH 6.5.2020; vergleiche BS 2020) und die Justiz (USDOS 30.3.2021). Bestechungen unter Beamten der unteren und mittleren Ebenen sind gebräuchlich und finden teilweise nicht einmal verdeckt statt (FH 3.3.2021). Es ist gelungen, die Kleinkorruption von Beamten der unteren Ebenen einzudämmen, doch verschließen die Behörden ihre Augen vor Korruption, Nepotismus und anderen Formen von Machtmissbrauch der regierenden Eliten (FH 6.5.2020). Anti-Korruptionsmechanismen sind schwer umsetzbar (BS 2020). Korruption durch Beamte ist strafbar, jedoch setzt die Regierung die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Beamte, welche in korrupte Aktivitäten verwickelt sind, bleiben häufig straffrei (USDOS 30.3.2021). Entgegen internationalen Standards sind nicht alle Formen von Korruption unter Strafe gestellt (UNHRC 1.5.2020). 2020 wurde durch ein präsidentielles Dekret die Anti-Korruptionsagentur geschaffen. Zu ihren Aufgaben gehört die Untersuchung von Korruptionsdelikten. Die Anti-Korruptionsagentur ist dem Präsidenten unterstellt und hat Berichtspflichten gegenüber dem Parlament (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Es existiert eine zwischenbehördliche Anti-Korruptionskommission (BS 2020).Anti-Korruptionsmechanismen sind schwer umsetzbar (BS 2020). Korruption durch Beamte ist strafbar, jedoch setzt die Regierung die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Beamte, welche in korrupte Aktivitäten verwickelt sind, bleiben häufig straffrei (USDOS 30.3.2021). Entgegen internationalen Standards sind nicht alle Formen von Korruption unter Strafe gestellt (UNHRC 1.5.2020). 2020 wurde durch ein präsidentielles Dekret die Anti-Korruptionsagentur geschaffen. Zu ihren Aufgaben gehört die Untersuchung von Korruptionsdelikten. Die Anti-Korruptionsagentur ist dem Präsidenten unterstellt und hat Berichtspflichten gegenüber dem Parlament (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Es existiert eine zwischenbehördliche Anti-Korruptionskommission (BS 2020).
dem Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International wird Usbekistan mit 26 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Usbekistan liegt auf Rang 146 von 180 untersuchten Staaten, gleichauf mit Bangladesch und der Zentralafrikanischen Republik (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 2021). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2021): Länderreport 42: Usbekistan (Allgemeine Länderkunde und Menschenrechtslage in ausgewählten Themenfeldern), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 10.11.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (6.5.2020): Nations in Transit 2020 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2029667.html, Zugriff 10.11.2021, ua. ● NGOs und Menschenrechtsaktivisten Die Zivilgesellschaft wird von der Regierung strikt kontrolliert (FH 6.5.2020) und ist sehr schwach ausgeprägt (BS 2020). Die mächtigsten und aktivsten NGOs in Usbekistan sind die sogenannten GONGOs, also NGOs, welche von der Regierung organisiert werden und inoffiziell mit dem politischen Regime verbunden sind (FH 6.5.2020; vgl. BS 2020, BAMF 8.2021).Die mächtigsten und aktivsten NGOs in Usbekistan sind die sogenannten GONGOs, also NGOs, welche von der Regierung organisiert werden und inoffiziell mit dem politischen Regime verbunden sind (FH 6.5.2020; vergleiche BS 2020, BAMF 8.2021). Die Tätigkeiten von NGOs werden von Behörden kontrolliert (USDOS 30.3.2021). NGOs dürfen nicht politisch aktiv sein und müssen Auslandsreisen sowie den Erhalt ausländischer finanzieller Unterstützung vom Justizministerium genehmigen lassen (UNHRC 1.5.2020). Für internationale NGOs sind Verwaltungsstrafen vorgesehen, wenn sie sich politisch engagieren oder Aktivitäten setzen, welche die Regierung nicht im Vorfeld genehmigt hat (USDOS 30.3.2021). Mehr als 8.500 NGOS sind registriert (BS 2020). Die Registrierungsanforderungen sind hoch. Registrierungsangelegenheiten obliegen dem Justizministerium. Die Registrierung einiger unabhängiger NGOs wurde behindert (USDOS 30.3.2021). Nicht-registrierte Nichtregierungsorganisationen sind mit Unterdrückung und Belästigungen konfrontiert (FH 3.3.2021). In Usbekistan sind mehrere einheimische Menschenrechtsgruppen aktiv. Die Regierung behindert des Öfteren die Tätigkeiten dieser Gruppen, beispielsweise in Bezug auf Veröffentlichungen zu Menschenrechtsfällen. Zwar zeigen Regierungsbeamte ein wenig Kooperationsbereitschaft, aber manchmal werden Menschenrechts- und Bürgergesellschaftsaktivisten von der Regierung belästigt und eingeschüchtert. Menschenrechtsaktivisten und politische Oppositionelle gehen davon aus, dass ihre Telefone abgehört und ihre Aktivitäten von Sicherheitsbehörden überwacht werden (USDOS 30.3.2021). Die Regierung hat zwei einheimische Menschenrechts-NGOs, Ezgulik und die unabhängige Menschenrechtsorganisation Usbekistans, offiziell registriert. Vertreter von Ezgulik berichten über eine verbesserte Zusammenarbeit mit Regierungsbeamten. Die Regierung lehnte die Registrierungsanträge der meisten anderen einheimischen Gruppen ab. Im März 2020 wurde eine unabhängige NGO registriert. Diese trägt die Bezeichnung Huquqiy Tayanch („Rechtliche Unterstützung“) und widmet sich den Rechten Inhaftierter (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, FH 3.3.2021, FH 4.3.2020).In Usbekistan sind mehrere einheimische Menschenrechtsgruppen aktiv. Die Regierung behindert des Öfteren die Tätigkeiten dieser Gruppen, beispielsweise in Bezug auf Veröffentlichungen zu Menschenrechtsfällen. Zwar zeigen Regierungsbeamte ein wenig Kooperationsbereitschaft, aber manchmal werden Menschenrechts- und Bürgergesellschaftsaktivisten von der Regierung belästigt und eingeschüchtert. Menschenrechtsaktivisten und politische Oppositionelle gehen davon aus, dass ihre Telefone abgehört und ihre Aktivitäten von Sicherheitsbehörden überwacht werden (USDOS 30.3.2021). Die Regierung hat zwei einheimische Menschenrechts-NGOs, Ezgulik und die unabhängige Menschenrechtsorganisation Usbekistans, offiziell registriert. Vertreter von Ezgulik berichten über eine verbesserte Zusammenarbeit mit Regierungsbeamten. Die Regierung lehnte die Registrierungsanträge der meisten anderen einheimischen Gruppen ab. Im März 2020 wurde eine unabhängige NGO registriert. Diese trägt die Bezeichnung Huquqiy Tayanch („Rechtliche Unterstützung“) und widmet sich den Rechten Inhaftierter (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021, FH 3.3.2021, FH 4.3.2020). Quellen: - AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World’s Human Rights; Uzbekistan 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048789.html, Zugriff 10.11.2021 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2021): Länderreport 42: Usbekistan (Allgemeine Länderkunde und Menschenrechtslage in ausgewählten Themenfeldern), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 10.11.2021, ua. ● Wehrdienst und Rekrutierungen In Usbekistan herrscht Wehrpflicht für Männer von 18 bis 27 Jahren. Die Dienstzeit beträgt 1 Jahr. Rekruten haben die Möglichkeit, gegen Zahlung eines Geldbetrags diese Dienstzeit zu verkürzen und bis zu einem Alter von 27 Jahren weiterhin als Reservist zur Verfügung zu stehen. Usbekische Bürger, welche ihre Wehrpflicht abgeleistet haben, genießen Privilegien in Bezug auf berufliche Anstellungen und Zulassung zu höheren Bildungseinrichtungen (Stand 2019) (CIA 26.10.2021). Personen ab 17 Jahren dürfen als Kadetten eine militärische Ausbildung durchlaufen und werden als Mitglieder der Streitkräfte klassifiziert. Wehrdienstverweigerung bzw. Wehrersatzdienst ist seit 1992 in bestimmten Fällen (aus religiösen Gründen) erlaubt (IFOR 1.2020). Gesetzlich ist die Rekrutierung von Kindern durch das staatliche Militär und nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen verboten (USDOL 29.9.2021). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (26.10.2021): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 2.11.2021 - IFOR – International Fellowship of Reconciliation (1.2020): Submission by the International Fellowship of Reconciliation to the 128th Session of the Human Rights Committee UZBEKISTAN (Military service, conscientious objection and related issues), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025761/INT_CCPR_CSS_UZB_41381_E.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USDOL – US Department of Labor [USA] (29.9.2021): 2020 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2061991.html, Zugriff 10.11.2021 ● Allgemeine Menschenrechtslage Von Freedom House wird Usbekistan als ein unfreies Land (not free) eingestuft (FH 3.3.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblematiken in Usbekistan gehören: Berichte über körperliche und seelische Misshandlungen Inhaftierter durch Sicherheitskräfte (teils mit Todesfolge); willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft und verlängerte Haftzeiten; politische Gefangene; Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs-, Bewegungs- und Religionsfreiheit sowie der Zivilgesellschaft; Fehlen freier und fairer Wahlen; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit; Kriminalisierung sexueller Beziehungen zwischen Männern; Diskriminierung von LGBTI-Personen (USDOS 30.3.2021). Für den Schutz der Menschenrechte sind mehrere Institutionen zuständig, darunter: das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte; Komitee für demokratische Institutionen; NGOs und Selbstverwaltungskörper der Bürger im Parlament; das Nationale Zentrum für Menschenrechte (BS 2020). Das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte untersucht Menschenrechtsverletzungen, unterstützt die Anpassung der Gesetzgebung an internationale Standards, vermittelt in Streitigkeiten zwischen Bürgern und gibt nicht-verbindliche Empfehlungen ab hinsichtlich Entscheidungen von Regierungsbehörden. Das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte darf unangekündigt Haftanstalten inspizieren (USDOS 30.3.2021). Die Ombudsperson ist dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Das Büro der Ombudsperson ist personell und finanziell unzureichend ausgestattet (UNCAT 14.1.2020). Im Zuge des jährlichen Menschenrechtsdialogs zwischen Usbekistan und der Europäischen Union zeigte sich die EU besorgt über Meinungsfreiheitsdefizite, das Thema NGO-Registrierungen, Folter und Misshandlungen in Gefängnissen, Frauenrechte und Diskriminierungen. Die Europäische Union betonte die Notwendigkeit, ehemalige Gefangene zu rehabilitieren (HRW 13.1.2021). Im Oktober 2020 wurde Usbekistan bei der Plenarsitzung der UN-Generalversammlung erstmalig in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (ZA 4.12.2020; vgl. ÖB 9.2020).Im Oktober 2020 wurde Usbekistan bei der Plenarsitzung der UN-Generalversammlung erstmalig in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (ZA 4.12.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html, Zugriff 10.11.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World report 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043741.html, Zugriff 10.11.2021 - ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf, Zugriff 10.11.2021, ua. ● Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, doch werden diese Rechte durch die Regierung eingeschränkt (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, FH 3.3.2021, BAMF 8.2021). Der Staat kontrolliert den Großteil der Medien. Auch die elektronische Kommunikation wird überwacht, jedoch sind soziale Medien mit relativ großen Freiheiten ausgestattet. Journalisten sind mit Einschüchterungen und manchmal Verhaftungen konfrontiert. Selbstzensur ist weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vgl. FH 6.5.2020, FH 28.4.2021, FH 3.3.2021, ÖB 9.2020). Eine spezielle Zensurbehörde gibt es nicht. Zensurangelegenheiten obliegen dem präsidentiellen Apparat (BS 2020).Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, doch werden diese Rechte durch die Regierung eingeschränkt (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021, FH 3.3.2021, BAMF 8.2021). Der Staat kontrolliert den Großteil der Medien. Auch die elektronische Kommunikation wird überwacht, jedoch sind soziale Medien mit relativ großen Freiheiten ausgestattet. Journalisten sind mit Einschüchterungen und manchmal Verhaftungen konfrontiert. Selbstzensur ist weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vergleiche FH 6.5.2020, FH 28.4.2021, FH 3.3.2021, ÖB 9.2020). Eine spezielle Zensurbehörde gibt es nicht. Zensurangelegenheiten obliegen dem präsidentiellen Apparat (BS 2020). Alle ausländischen und inländischen Medien, einschließlich Webseiten, müssen sich behördlich registrieren und die Namen ihrer Gründer, Chefredakteure und Mitarbeiter anführen (USDOS 30.3.2021). Während die Präsenz unabhängiger internationaler Medienunternehmen in Usbekistan begrenzt ist, erhielten mehrere ausländische Reporter seit 2017 Akkreditierungen (FH 3.3.2021; vgl. FH 4.3.2020). 2019 wurden die Webseiten von 11 Nachrichtenkanälen und NGOs, darunter BBC und Eurasianet, zugänglich gemacht (FH 4.3.2020).Alle ausländischen und inländischen Medien, einschließlich Webseiten, müssen sich behördlich registrieren und die Namen ihrer Gründer, Chefredakteure und Mitarbeiter anführen (USDOS 30.3.2021). Während die Präsenz unabhängiger internationaler Medienunternehmen in Usbekistan begrenzt ist, erhielten mehrere ausländische Reporter seit 2017 Akkreditierungen (FH 3.3.2021; vergleiche FH 4.3.2020). 2019 wurden die Webseiten von 11 Nachrichtenkanälen und NGOs, darunter BBC und Eurasianet, zugänglich gemacht (FH 4.3.2020). Einheimische Medien üben seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten vorsichtig Kritik an lokalen Beamten und diskutieren über soziale Probleme. Offene Kritik am Präsidenten und an der Regierung wird jedoch meistens vermieden (FH 3.3.2021; vgl. FH 28.4.2021, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Die Kritikmöglichkeiten an der Regierung und am Präsidenten sind eingeschränkt. Die öffentliche Beleidigung des Präsidenten gilt als Straftat, welche eine bis zu fünfjährige Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann. Menschenrechtsaktivisten, Journalisten sowie andere Personen, welche Kritik an der Regierung üben, sind Belästigungen, Strafverfolgung und Verhaftungen ausgesetzt (USDOS 30.3.2021; vgl. RFE/RL 1.4.2021). Die Verbreitung von Falschinformationen steht unter Strafe (UNHRC 1.5.2020).Einheimische Medien üben seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten vorsichtig Kritik an lokalen Beamten und diskutieren über soziale Probleme. Offene Kritik am Präsidenten und an der Regierung wird jedoch meistens vermieden (FH 3.3.2021; vergleiche FH 28.4.2021, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Die Kritikmöglichkeiten an der Regierung und am Präsidenten sind eingeschränkt. Die öffentliche Beleidigung des Präsidenten gilt als Straftat, welche eine bis zu fünfjährige Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann. Menschenrechtsaktivisten, Journalisten sowie andere Personen, welche Kritik an der Regierung üben, sind Belästigungen, Strafverfolgung und Verhaftungen ausgesetzt (USDOS 30.3.2021; vergleiche RFE/RL 1.4.2021). Die Verbreitung von Falschinformationen steht unter Strafe (UNHRC 1.5.2020). Eine Nutzung des Internets ist im Allgemeinen erlaubt. Die Regierung setzte Verfahrensvorschriften um, damit der Zugang zu Webseiten, welche „verbotene Informationen“ enthalten, eingeschränkt wird. Laut dem Justizministerium darf die Regierung Webseiten oder Blogs blockieren, ohne dass ein Gerichtsbeschluss vorliegen muss (USDOS 30.3.2021). Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2021 von Reporter ohne Grenzen rangiert Usbekistan gegenwärtig auf Platz 157 von 180 Staaten. Rangmäßig befindet sich Usbekistan zwischen Weißrussland und Ruanda. Usbekistan verschlechterte sich um einen Platz gegenüber der Reihung des Vorjahres (ROG o.D.). Quellen: - AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World’s Human Rights; Uzbekistan 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048789.html, Zugriff 10.11.2021 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2021): Länderreport 42: Usbekistan (Allgemeine Länderkunde und Menschenrechtslage in ausgewählten Themenfeldern), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 10.11.2021, ua. ● Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis manchmal eingeschränkt (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, BAMF 8.2021). Massenversammlungen dürfen nur an bestimmten Orten abgehalten werden. Behörden sind berechtigt, Massenversammlungen und Demonstrationen zu verbieten. In manchen Fällen werden Bürger, welche Versammlungen organisieren und dabei die geltenden Vorschriften missachten, von Behörden bedroht, mit hohen Geldstrafen belangt und sind willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. Mit solchen Strafmaßnahmen sind auch Personen konfrontiert, welche an friedlichen Protesten teilnehmen (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020).Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis manchmal eingeschränkt (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021, BAMF 8.2021). Massenversammlungen dürfen nur an bestimmten Orten abgehalten werden. Behörden sind berechtigt, Massenversammlungen und Demonstrationen zu verbieten. In manchen Fällen werden Bürger, welche Versammlungen organisieren und dabei die geltenden Vorschriften missachten, von Behörden bedroht, mit hohen Geldstrafen belangt und sind willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. Mit solchen Strafmaßnahmen sind auch Personen konfrontiert, welche an friedlichen Protesten teilnehmen (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHRC 1.5.2020). Arbeitnehmern ist es gesetzlich erlaubt, unabhängige Gewerkschaften zu gründen, diesen beizutreten und Tarifverhandlungen zu führen. In der Praxis sind keine unabhängigen Gewerkschaften aktiv. Gewerkschaftliche Diskriminierung ist verboten. Streiken ist gesetzlich weder erlaubt noch verboten (USDOS 30.3.2021). Organisierte Streiks sind äußerst selten. Der Gewerkschaftsbund wird vom Staat kontrolliert (FH 3.3.2021). In Usbekistan sind keine Oppositionsparteien zugelassen (FH 3.3.2021; vgl. BS 2020, BAMF 8.2021). Oppositionsgruppen sind hauptsächlich aus dem Exil tätig. Heimische Unterstützer oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt, und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 3.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020). Die erste Oppositionspartei, Erk, wurde in den 1990er Jahren verboten. Solih, der Vorsitzende von Erk, wurde aus Usbekistan vertrieben, seine Verbündeten inhaftiert. Seit 1993 lebt Solih im Exil. Im Jänner 2020 verweigerte das Justizministerium die Registrierung von Erk (RFE/RL 6.4.2021). Weitere oppositionelle Parteien und Bewegungen sind Birlik (Einheit) und Serquyosh O'zbekistonim (Sonnenschein Usbekistan) (GIZ 12.2020a).In Usbekistan sind keine Oppositionsparteien zugelassen (FH 3.3.2021; vergleiche BS 2020, BAMF 8.2021). Oppositionsgruppen sind hauptsächlich aus dem Exil tätig. Heimische Unterstützer oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt, und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 3.3.2021; vergleiche UNHRC 1.5.2020). Die erste Oppositionspartei, Erk, wurde in den 1990er Jahren verboten. Solih, der Vorsitzende von Erk, wurde aus Usbekistan vertrieben, seine Verbündeten inhaftiert. Seit 1993 lebt Solih im Exil. Im Jänner 2020 verweigerte das Justizministerium die Registrierung von Erk (RFE/RL 6.4.2021). Weitere oppositionelle Parteien und Bewegungen sind Birlik (Einheit) und Serquyosh O'zbekistonim (Sonnenschein Usbekistan) (GIZ 12.2020a). Quellen: - AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World’s Human Rights; Uzbekistan 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048789.html, Zugriff 10.11.2021 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2021): Länderreport 42: Usbekistan (Allgemeine Länderkunde und Menschenrechtslage in ausgewählten Themenfeldern), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 10.11.2021, ua. Haftbedingungen Die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen stellen sich in manchen Fällen als hart und lebensbedrohlich dar. Es herrschen Lebensmittelknappheit, massive Überbelegung, körperliche Misshandlungen, unzureichende hygienische Bedingungen und medizinische Versorgungsmängel. Folter wird häufig angewendet (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, UNHRC 1.5.2020, ÖB 9.2020).Die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen stellen sich in manchen Fällen als hart und lebensbedrohlich dar. Es herrschen Lebensmittelknappheit, massive Überbelegung, körperliche Misshandlungen, unzureichende hygienische Bedingungen und medizinische Versorgungsmängel. Folter wird häufig angewendet (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, UNHRC 1.5.2020, ÖB 9.2020). Das Innenministerium berichtete im Jahr 2020, dass 22.867 Personen in 43 Gefängnissen und 11 Untersuchungshaftanstalten inhaftiert sind. Von den 43 Gefängnissen sind 18 „geschlossene Strafanstalten“ und 25 offene Anstalten zur Wiedereingliederung. Die Haftanstalten werden vom Innenministerium beaufsichtigt (USDOS 30.3.2021; vgl. WPB o.D.). Im August 2019 wurde infolge eines präsidentiellen Dekrets das wegen Folter berüchtigte Hochsicherheitsgefängnis Jaslik geschlossen (AI 16.4.2020; vgl. FH 28.4.2021). Das Innenministerium berichtete im Jahr 2020, dass 22.867 Personen in 43 Gefängnissen und 11 Untersuchungshaftanstalten inhaftiert sind. Von den 43 Gefängnissen sind 18 „geschlossene Strafanstalten“ und 25 offene Anstalten zur Wiedereingliederung. Die Haftanstalten werden vom Innenministerium beaufsichtigt (USDOS 30.3.2021; vergleiche WPB o.D.). Im August 2019 wurde infolge eines präsidentiellen Dekrets das wegen Folter berüchtigte Hochsicherheitsgefängnis Jaslik geschlossen (AI 16.4.2020; vergleiche FH 28.4.2021). Für Rechtsanwälte gestaltet sich der Zugang zu ihren Mandanten in Haftanstalten als schwierig (UNHRCC 20.4.2020). Es ist Inhaftierten verboten, religiöse Feste zu begehen. Familienangehörige Inhaftierter berichten, dass ihnen die Regierung nur wenige bis keine Informationen über den Gesundheitszustand ihrer inhaftierten Angehörigen zukommen lässt (USDOS 30.3.2021). Es kommt vor, dass Gefangene (oft solche, welche wegen religiöser Anklagepunkte verurteilt wurden) nach Ablauf ihrer Haftstrafe nicht enthaftet werden. Haftzeiten werden aufgrund von Vorwürfen zusätzlicher Delikte, beispielsweise Gründung einer kriminellen Vereinigung oder Mitgliedschaft in verbotenen Organisationen, verlängert. Gesetzlich ist eine solche Vorgehensweise erlaubt (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020). Tausende von Personen, hauptsächlich friedliche Glaubensanhänger, sind wegen „Extremismus“ und aus politischen Gründen inhaftiert. Seit September 2016 wurden mehr als 50 politische Gefangene freigelassen, darunter Rechtsaktivisten, Journalisten und Oppositionsaktivisten (HRW 13.1.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021).Es kommt vor, dass Gefangene (oft solche, welche wegen religiöser Anklagepunkte verurteilt wurden) nach Ablauf ihrer Haftstrafe nicht enthaftet werden. Haftzeiten werden aufgrund von Vorwürfen zusätzlicher Delikte, beispielsweise Gründung einer kriminellen Vereinigung oder Mitgliedschaft in verbotenen Organisationen, verlängert. Gesetzlich ist eine solche Vorgehensweise erlaubt (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHRC 1.5.2020). Tausende von Personen, hauptsächlich friedliche Glaubensanhänger, sind wegen „Extremismus“ und aus politischen Gründen inhaftiert. Seit September 2016 wurden mehr als 50 politische Gefangene freigelassen, darunter Rechtsaktivisten, Journalisten und Oppositionsaktivisten (HRW 13.1.2021; vergleiche UNHRC 1.5.2020, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Mehrere unabhängige Beobachter erhalten beschränkten Zugang zu Strafvollzugsanstalten, wie Untersuchungshaftanstalten, Frauengefängnissen sowie Gefängniskolonien. UNICEF stattet den vier Jugendstrafkolonien des Landes regelmäßig Besuche ab. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat seit 2013 keine Gefangenen mehr besucht (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 16.4.2020, UNHRC 1.5.2020).Mehrere unabhängige Beobachter erhalten beschränkten Zugang zu Strafvollzugsanstalten, wie Untersuchungshaftanstalten, Frauengefängnissen sowie Gefängniskolonien. UNICEF stattet den vier Jugendstrafkolonien des Landes regelmäßig Besuche ab. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat seit 2013 keine Gefangenen mehr besucht (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 16.4.2020, UNHRC 1.5.2020). Die Ombudsperson für Menschenrechte sowie die Generalstaatsanwaltschaft haben die Befugnis, Beschwerdefälle zu untersuchen. Die Ombudsperson darf Empfehlungen abgeben. Mehrere Familienangehörige von aktuell oder ehemalig Inhaftierten berichten, die Ombudsperson hätte auf Beschwerden nicht reagiert. Es gibt Berichte, dass Beschwerden nicht objektiv untersucht werden und dass in vielen Fällen Beschwerden wegen Sicherheitsbedenken erst gar nicht eingebracht werden (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020).Die Ombudsperson für Menschenrechte sowie die Generalstaatsanwaltschaft haben die Befugnis, Beschwerdefälle zu untersuchen. Die Ombudsperson darf Empfehlungen abgeben. Mehrere Familienangehörige von aktuell oder ehemalig Inhaftierten berichten, die Ombudsperson hätte auf Beschwerden nicht reagiert. Es gibt Berichte, dass Beschwerden nicht objektiv untersucht werden und dass in vielen Fällen Beschwerden wegen Sicherheitsbedenken erst gar nicht eingebracht werden (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHRC 1.5.2020). Jährlich gewähren Behörden Inhaftierten Amnestien, wovon verschiedene Personengruppen profitieren, beispielsweise Personen, welche wegen religiösen Extremismus verurteilt wurden (USDOS 30.3.2021). Anlässlich des Nawruz-Festes sowie des Fastenmonats Ramadan begnadigte der Präsident im Jahr 2021 insgesamt 240 Personen (ZA 6.4.2021; vgl. ZA 14.6.2021).Jährlich gewähren Behörden Inhaftierten Amnestien, wovon verschiedene Personengruppen profitieren, beispielsweise Personen, welche wegen religiösen Extremismus verurteilt wurden (USDOS 30.3.2021). Anlässlich des Nawruz-Festes sowie des Fastenmonats Ramadan begnadigte der Präsident im Jahr 2021 insgesamt 240 Personen (ZA 6.4.2021; vergleiche ZA 14.6.2021). Quellen: - AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Uzbekistan [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028175.html, Zugriff 10.11.2021 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2021): Länderreport 42: Usbekistan (Allgemeine Länderkunde und Menschenrechtslage in ausgewählten Themenfeldern), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 10.11.2021, ua. ● Todesstrafe In Usbekistan ist die Todesstrafe gesetzlich für alle Straftaten abgeschafft (AI 4.2021; vgl. WCADP o.D.). Im Jahr 2008 ratifizierte Usbekistan das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (UN-OHCHR o.D.).In Usbekistan ist die Todesstrafe gesetzlich für alle Straftaten abgeschafft (AI 4.2021; vergleiche WCADP o.D.). Im Jahr 2008 ratifizierte Usbekistan das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (UN-OHCHR o.D.). Quellen: - AI – Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2021/05/ACT5037602021ENGLISH.pdf, Zugriff 10.11.2021 - UN-OHCHR – United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): Uzbekistan: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 10.11.2021 - WCADP – World Coalition Against the Death Penalty (o.D.): Uzbekistan, https://worldcoalition.org/pays/uzbekistan/, Zugriff 10.11.2021 ● Ethnische Minderheiten Die Gesamtbevölkerung Usbekistans setzt sich aus ca. 83,8% Usbeken, 4,8% Tadschiken, 2,5% Kasachen, 2,3% Russen, 2,2% Karakalpaken und 1,5% Tataren zusammen. Andere ethnische Gruppen machen nach Schätzungen aus dem Jahr 2017 4,4% aus (CIA 26.10.2021). Die Gesamtbevölkerung Usbekistans setzt sich aus ca. 83,8% Usbeken, 4,8% Tadschiken, 2,5% Kasachen, 2,3% Russen, 2,2% Karakalpaken und 1,5% Tataren zusammen. Andere ethnische Gruppen machen nach Schätzungen aus dem Jahr 2017 4,4% aus (CIA 26.10.2021). , Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung ethnischer Minderheiten sind selten. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten volle politische Rechte (USDOS 30.3.2021). Ethnische Diskriminierung ist gesetzlich verboten (FH 3.3.2021). Die Staatssprache ist Usbekisch. Russisch ist als Sprache der interethnischen Kommunikation gesetzlich vorgesehen (USDOS 30.3.2021). Die am häufigsten gesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3%), Russisch (14,2%) und Tadschikisch (4,4%). 7,1% der Bevölkerung sprechen andere Sprachen. In der Autonomen Republik Karakalpakstan sind
der Verfassung von Karakalpakstan die karakalpakische und die usbekische Sprache gleichberechtigt. In der Praxis wird das öffentliche und soziale Leben von der usbekischen Sprache beherrscht (CIA 26.10.2021; vgl. IWPR 17.5.2019).Die Staatssprache ist Usbekisch. Russisch ist als Sprache der interethnischen Kommunikation gesetzlich vorgesehen (USDOS 30.3.2021). Die am häufigsten gesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3%), Russisch (14,2%) und Tadschikisch (4,4%). 7,1% der Bevölkerung sprechen andere Sprachen. In der Autonomen Republik Karakalpakstan sind
der Verfassung von Karakalpakstan die karakalpakische und die usbekische Sprache gleichberechtigt. In der Praxis wird das öffentliche und soziale Leben von der usbekischen Sprache beherrscht (CIA 26.10.2021; vergleiche IWPR 17.5.2019). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (26.10.2021): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 2.11.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html, Zugriff 10.11.2021 - IWPR – Institute for War and Peace Reporting (17.5.2019): Uzbekistan: Keeping the Karakalpak Language Alive, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008893.html, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021 ● Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit im In- und Ausland sowie das Recht auf Emigration und Repatriierung. Von der Regierung werden diese Rechte in der Praxis respektiert (USDOS 30.3.2021). Die Bewegungsfreiheit im Inland wird durch ein Aufenthaltsregistrierungssystem (Propiska) beschränkt, welches beispielsweise den Umzug vom Land in Städte erschwert (EN 15.1.2020; vgl. FH 28.4.2021). Für In- und Auslandsreisen ist ein Wohnsitzregistrierungsstempel im Inlandspass erforderlich. Gelegentlich kommt es im Rahmen von Visum-Antragsverfahren zu zeitlichen Verzögerungen bei der Planung von Reisen sowie Emigration (USDOS 30.3.2021).Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit im In- und Ausland sowie das Recht auf Emigration und Repatriierung. Von der Regierung werden diese Rechte in der Praxis respektiert (USDOS 30.3.2021). Die Bewegungsfreiheit im Inland wird durch ein Aufenthaltsregistrierungssystem (Propiska) beschränkt, welches beispielsweise den Umzug vom Land in Städte erschwert (EN 15.1.2020; vergleiche FH 28.4.2021). Für In- und Auslandsreisen ist ein Wohnsitzregistrierungsstempel im Inlandspass erforderlich. Gelegentlich kommt es im Rahmen von Visum-Antragsverfahren zu zeitlichen Verzögerungen bei der Planung von Reisen sowie Emigration (USDOS 30.3.2021). Für Auslandsreisen benötigen Bürger Usbekistans einen separaten Reisepass, welcher vom Innenministerium ausgestellt wird und für zehn (Erwachsene) bzw. fünf Jahre (Minderjährige) gültig ist (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2019 wurde das Ausreisevisasystem abgeschafft (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Dennoch erfordern Auslandsaufenthalte weiterhin eine Genehmigung. Ehemalige politische Gefangene werden
Berichten an Auslandsreisen gehindert, auch wenn sie beispielsweise dringend einer medizinischen Behandlung bedürfen (UNHRC 1.5.2020; vgl. ÖB 9.2020).Für Auslandsreisen benötigen Bürger Usbekistans einen separaten Reisepass, welcher vom Innenministerium ausgestellt wird und für zehn (Erwachsene) bzw. fünf Jahre (Minderjährige) gültig ist (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2019 wurde das Ausreisevisasystem abgeschafft (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Dennoch erfordern Auslandsaufenthalte weiterhin eine Genehmigung. Ehemalige politische Gefangene werden
Berichten an Auslandsreisen gehindert, auch wenn sie beispielsweise dringend einer medizinischen Behandlung bedürfen (UNHRC 1.5.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Quellen: - EN – Eurasianet (15.1.2020): Uzbekistan sustains poverty by blocking internal migration, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022847.html, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050464.html, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html, Zugriff 10.11.2021, ua. ● Grundversorgung und Wirtschaft Ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung ist von Armut bedroht (BS 2020). Im Jänner 2021 berichtete der Präsident, dass zwischen 12% und 15% der Bevölkerung in Armut leben (USDOS 30.3.2021). Staatliche Gehälter und Pensionen sind relativ niedrig (BS 2020). Ca. 2,5% der Bevölkerung sind unterernährt (WHI 2021). 28% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu Wasserversorgung. In vielen Städten und Dörfern ist die örtliche Bevölkerung mit einer mangelnden Infrastruktur für Gas und Strom konfrontiert (BS 2020). Zu den bedeutendsten usbekischen Exportgütern zählen Erdgas, Baumwolle/Textilien, Nahrungsmittel sowie Metalle (WKO 6.2021a). Usbekistan ist weltweit der fünftgrößte Baumwollexporteur und der siebtgrößte Baumwollproduzent (CIA 26.10.2021; vgl. ÖB 9.2020). Das Land besitzt eine starke industrielle Basis (WKO 6.2021b). Alle landwirtschaftlichen Flächen sind Staatseigentum (HF o.D.). Präsident Mirsijojew hat die Monopolkontrolle der Regierung über die Vermarktung von Baumwolle und Getreide abgeschafft (CACI 28.4.2020). Im Doing Business Ranking der Weltbank hat sich Usbekistan in den letzten acht Jahren um 97 Plätze auf Rang 69 verbessert. Zu den wichtigsten Reformen seit 2016 zählt die im September 2017 beschlossene Wechselkursliberalisierung. Seither wird die usbekische Währung (Som) durch den Marktwert bestimmt (WKO 6.2021a). Die weit verbreitete Korruption und die extensive staatliche Kontrolle der Wirtschaft hemmen die Privatwirtschaft (FH 3.3.2021).Zu den bedeutendsten usbekischen Exportgütern zählen Erdgas, Baumwolle/Textilien, Nahrungsmittel sowie Metalle (WKO 6.2021a). Usbekistan ist weltweit der fünftgrößte Baumwollexporteur und der siebtgrößte Baumwollproduzent (CIA 26.10.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Das Land besitzt eine starke industrielle Basis (WKO 6.2021b). Alle landwirtschaftlichen Flächen sind Staatseigentum (HF o.D.). Präsident Mirsijojew hat die Monopolkontrolle der Regierung über die Vermarktung von Baumwolle und Getreide abgeschafft (CACI 28.4.2020). Im Doing Business Ranking der Weltbank hat sich Usbekistan in den letzten acht Jahren um 97 Plätze auf Rang 69 verbessert. Zu den wichtigsten Reformen seit 2016 zählt die im September 2017 beschlossene Wechselkursliberalisierung. Seither wird die usbekische Währung (Som) durch den Marktwert bestimmt (WKO 6.2021a). Die weit verbreitete Korruption und die extensive staatliche Kontrolle der Wirtschaft hemmen die Privatwirtschaft (FH 3.3.2021). Die usbekische Wirtschaft verzeichnete seit der Öffnung des Landes 2017 ein starkes Wirtschaftswachstum (WKO 6.2