Obsah (6)
§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 20Artikel 15RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2023 GeschäftszahlW168 2249859-1 Spruch, W168 2249859-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und XXXX
§ 3Abs.1 Asyl
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der 33-jährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitisch-moslemischen Glaubens stammt aus dem Gouverment Hama im Nordwesten Syriens, wo er bis 2012 lebte. Nach Aufenthalten in verschiedenen anderen Orten in Syrien und einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei lebte der BF ab Mai 2015 im Gouverment Idlib, ehe er am 04.03.2020 erneut illegal in die Türkei ausreisete und über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn am 05.03.2021 schlepperunterstützt und unter Aufwendung von rund 7500.- Euro hierfür unberechtigt nach Österreich gelangte. Am 05.03.2021 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Irgendwelche Dokumente konnte er dabei nicht vorlegen. Als Reiseziel nannte er zunächst Holland, weil er dort Freunde habe, verneinte jedoch auf nochmalige Nachfrage ein bestimmtes Reiseziel und gab an, in Österreich bleiben zu wollen. Am 05.03.2021 erfolgte die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Arabisch unter Beiziehung eines geprüften Dolmetschers: Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF dabei aus, dass er seinen Militärdienst noch nicht geleistet habe und (auch) nicht kämpfen wolle. Er sei in Idlib gewesen und habe eine Schussverletzung an den Augen erlitten. Da er im Lazarett in Idlib nicht gut behandelt worden sei, habe er sich zur Behandlung in die Türkei begeben, wo er ein Jahr gewesen sei. Nach seiner Rückkehr nach Idlib habe er geheiratet. Wegen der schlechten Sicherheitslage habe er letztlich beschlossen, aus Syrien auszureisen. Weitere Asylgründe habe er nicht. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vor der syrischen Regierung und der Jabhat Alnusra. Einen Reisepass oder ein Identitätsdokument habe er nie besessen. Seine Eltern, zwei Schwestern, fünf Brüder und seine Ehefrau sowie seine drei Kinder würden in Syrien leben. Nach der Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der BF mit seiner Unterschrift deren Vollständigkeit und Richtigkeit.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 02.06.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers, gegen den der BF auf Nachfrage keine Einwände vorbrachte, führte der BF befragt auf Arabisch aus, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Er habe einen Splitter im linken Auge und könne nichts mehr sehen, auch auf dem rechten Auge sehe er wenig, wozu er einen augenfachärztlichen Befund vom 08.04.2021 mit den Diagnosen „Myopie, Astigmatismus, Li: Z.n. chirurgischer Versorgung einer penetrierenden Augenverletzung 2014 Türkei, Li: Extropie, Re: Mouches volantes“ vorlegte. Er brachte dazu vor, 2013 bei einer Explosion durch einen Splitter am linken Auge verletzt worden zu sein. Eine Operation in der Türkei 2014 sei nicht erfolgreich gewesen und er sehe deswegen am linken Auge nichts mehr. 2016 habe die Krankheit am rechten Auge begonnen, er habe eine Netzhautstörung, wofür er in Syrien lediglich eine Brille bekommen habe. In Österreich müsse er regelmäßig zur Kontrolle seines rechten Auges, für das linke Auge gebe es keine Lösung mehr. Sodann legte er neben Integrationsunterlagen (Deutschkurs-, Integrationskursbestätigung) auch die Kopie eines Personalausweises, die Kopie eines Abschlusszeugnisses eines landwirtschaftlichen Instituts, sowie Kopien einer syrischen Heiratsurkunde und syrischer Familienstandsurkunden und syrischer Reisepässe seiner Frau und seiner drei Kinder vor. Seine Originaldokumente (Personalausweis, Militärdienstbuch und die Kopie seines Familienregisterauszuges) seien ihm in Griechenland von den Behörden abgenommen worden. Sein syrischer Führerschein sei auf dem Weg nach Österreich verloren gegangen, einen syrischen Reisepass habe er nie besessen. Sodann erklärte er auf Nachfrage, bei der Erstbefragung alles vollständig und wahrheitsgemäß angegeben zu haben. Andere Gründe gebe es nicht. Syrien habe er am 04.03.2020 verlassen. Er stamme aus dem Dorf XXXX im Gouverment XXXX . Seine Eltern und Geschwister sowie seine Ehefrau samt seinen Kindern würden noch im Heimatdorf leben. Er habe bis 2012 im Heimatdorf gelebt, von 2012 bis 2015 in der Stadt XXXX im Gouverment Idlib und 3-4 Monate vor der Ausreise im Jahr 2020 in der Stadt XXXX im Gouverment Idlib gelebt. Er habe im Heimatdorf 10 Jahre die Schule und danach zwei Jahre eine AHS in XXXX besucht und mit Matura abgeschlossen. Von 2008 bis 2010 habe er ein landwirtschaftliches Institut besucht, in der Stadt XXXX . Er habe keinen Wehrdienst geleistet, er hätte im Mai 2011 einrücken müssen, habe sich diesem aber entzogen. Er sei von Beruf Landwirt und habe in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet und weitere Landwirtschaften gepachtet. Seine Frau stamme aus XXXX und sie hätten im September 2015 standesamtlich geheiratet. Alle seine Kinder seien im Heimatdorf geboren. Er habe täglich Kontakt mit seiner Familie, die Sicherheitslage sei dort nicht gut. Sein Vater und seine Brüder würden den Lebensunterhalt bestreiten. Für die Kosten seiner schlepperunterstützten Reise von 7.500.- Euro habe seine Familie ein Grundstück verkauft und Geld geliehen. Er habe in keinem anderen Land Asyl beantragt. Eigentlich habe er nach Holland reisen wollen, das zweite Zielland sei Österreich gewesen, weil dies die schnellsten Länder bei der Familienzusammenführung seien, und sei an der Grenze hier aufgegriffen worden. Zum Fluchtgrund brachte er vor, vom Militär gesucht zu werden, weil er einrücken müsse. Außerdem habe er an friedlichen Demonstrationen gegen die Misshandlung von Kindern in Syrien teilgenommen. Deswegen habe er zuletzt im Gebiet der Befreiungsarmee gelebt, welche von ihm verlangt hätten, sich ihnen anzuschließen und mitzukämpfen. Er habe diese auch kristisiert, weil sie Männer rekrutiert und belästigt hätten. Einmal sei er selbst an einem Kontrollpunkt der Befreiungsarmee angehalten worden, jedoch durch Bekannte wieder freigekommen, worauf er sich entschieden habe, Syrien zu verlassen. Weitere Gründe habe er nicht. Im Mai 2011 hätte er zum syrischen Militär einrücken müssen, habe es aber nicht gemacht, weill der nicht kämpfen und auch niemanden töten wolle. Die syrischen Behörden seien nie persönlich an ihn herangetreten, weil er immer vor ihnen geflüchtet sei. Auf die Frage, woher er dann wisse, dass er gesucht werde, brachte er vor, dass jeder Wehrpflichtige, der nicht einrücke, in Syrien gesucht werde. Außerdem werde seine Familie deswegen belästigt. Der Obmann des Dorfes sei auch verständigt worden, dass der BF zum Militär einrücken müsse. Das Militär sei bei seiner Familie gewesen, dabei sei sogar das Haus der Familie gestürmt worden. Er habe jetzt keinen Kontakt mehr zu seinen Brüdern, aus Angst, dass das Telefon abgehört werde und sie Probleme bekämen. Seine Brüder hätten hingegen den Wehrdienst abgeleistet und müssten nicht als Reservisten einrücken, weil sie bereits zu alt seien. Der jüngste sei 39 Jahre alt und er habe gehört, dass der Reservedienst sogar abgeschafft werden solle. Auf die Frage, wie er sich in den letzten 9 Jahren trotzdem in Syrien habe aufhalten können, brachte er vor, immer geflüchtet zu sein, wenn das syrische Regime in sein Heimatdorf eingerückt sei. Ende 2011 habe er sich dann in Nachbarorten versteckt. Nach der Befreieung der Stadt XXXX durch die Befreiungsarmee im September 2012 sei er dorthin gegangen, wo er ein kleines Lebensmittelgeschaft betrieben habe. 2013 sei die Stadt bombardiert worden, wobei er an der linken Körperhälfte aber vor allem am linken Auge durch Splitter verletzt worden sei. Ende Mai 2014 sei er zur Behandlung in die Türkei gereist und am linken Auge operiert worden. Im Mai 2015 sei er nach XXXX zurückgekehrt, habe erneut ein Lebensmittelgeschäft eröffnet und sei bis 2019 dortgeblieben. Als das syrische Regime dort einmarschiert sei, sei er in die Stadt XXXX gegangen, wo er von Mitgliedern der Befreiungsarmee belästigt worden sei. Einmal hätten sie ihn auch angehalten und festgehalten, damit er sich ihnen anschließe, sei aber durch Bekannte freigekommen und habe Syrien anschließend verlassen. Zum Vorhalt, dass angesichts seiner Augenprobleme nicht nachvollziehbar sei, dass er vom syrischen Militär gesucht werde, entgegnete der BF, dass er ja bereits vor seiner Verletzung gesucht worden sei. Er müsste zwar jetzt nicht zum Militär einrücken, würde aber geschlagen, gefoltert und getötet werden. Das größte Problem wäre, dass er als Verräter angesehen würde, weil er den Wehrdienst nicht abgeleistet habe. Am 25.03.2011 und am 01.07.2011 habe er in XXXX an friedlichen Demonstrationen teilgenommen und am 31.07.2011 sei die syrische Regierung in XXXX einmarschiert und dabei seien 130 Personen getötet worden. Es habe auch Verhaftungen gegeben. Zur Frage, wieso er wisse, dass sein Name an die syrische Regierung weitergeleitet worden sei, gab er an, dass Fotos und Videos von den Demonstrationen dorthin weitergeleitet worden seien. Außerdem habe er einen Bekannten seines Vaters, welcher beim syrischen Militär Oberst sei, um Nachschau im System gebeten, und dieser habe ihm empfohlen, das Heimatdorf zu verlassen. Dieser habe ihm gesagt, dass er wegen des Militärdienstes und den Demonstrationen gesucht werde. Zu den behaupteten Belästigungen durch die Befreieungsarmee befragt, wiederholte der BF, dass diese verlangt hätten, sich ihnen anzuschließen und mitzukämpfen. Personen, welche diese kritisierten, würden festgenommen und der Anhängerschaft der syrischen Regierung oder des IS beschuldigt. Auf Nachfrage, wieso er sich trotz massiver Augenprobleme der Befreiungsarmee hätte anschließen sollen, gab der BF an, dass sich jeder anschließen müsse. Personen, welche nicht kämpften, würden in die Verwaltung aufgenommen. Er wolle mit diesen Gruppen aber überhaupt nichts zu tun haben. Auf Nachfrage, warum er angesichts seiner Probleme seit 2011 bis erst im Jahr2020 ausgereist sei, gab er an, er habe in den Gebieten der Befreiungsarmee gelebt und seine Familie nicht verlassen wollen sowie auf eine Besserung der Lage gehofft. Er sei weder in seinem Herkunftsstaat noch sonstwo vorbestraft oder habe Strafrechtsdelikte begangen. In Syrien werde er vom Militär und vom Sicherheitsdienst gesucht. Er sei in Syrien niemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Er habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen und auch sonst keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt. Er sei nie Mitglied einer Partei oder poltisichen Gruppierung gewesen. Er sei im Herkunftsstaat nie von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse oder Religion, seiner Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden. Es habe nie Übergriffe auf ihn persönlich gegeben. Im Fall der Rückkher befürchte er Verhaftung und Tötung; und er werde als Verräter angesehen. Sofern er in Österreich bleiben könne, würde er gerne in der Landwirtschaft arbeiten und jede Arbeit annehmen, die er auf Grund seiner Augenprobleme machen könne. Er lebe in Österreich von der staatlichen Grundversorgung, lerne Deutsch und mache Sport. Abschließend gab er an, alles vorgebracht zu haben, was ihm wichtig erscheine. Nach der Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte er deren Richtigtkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 02.06.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers, gegen den der BF auf Nachfrage keine Einwände vorbrachte, führte der BF befragt auf Arabisch aus, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Er habe einen Splitter im linken Auge und könne nichts mehr sehen, auch auf dem rechten Auge sehe er wenig, wozu er einen augenfachärztlichen Befund vom 08.04.2021 mit den Diagnosen „Myopie, Astigmatismus, Li: Z.n. chirurgischer Versorgung einer penetrierenden Augenverletzung 2014 Türkei, Li: Extropie, Re: Mouches volantes“ vorlegte. Er brachte dazu vor, 2013 bei einer Explosion durch einen Splitter am linken Auge verletzt worden zu sein. Eine Operation in der Türkei 2014 sei nicht erfolgreich gewesen und er sehe deswegen am linken Auge nichts mehr. 2016 habe die Krankheit am rechten Auge begonnen, er habe eine Netzhautstörung, wofür er in Syrien lediglich eine Brille bekommen habe. In Österreich müsse er regelmäßig zur Kontrolle seines rechten Auges, für das linke Auge gebe es keine Lösung mehr. Sodann legte er neben Integrationsunterlagen (Deutschkurs-, Integrationskursbestätigung) auch die Kopie eines Personalausweises, die Kopie eines Abschlusszeugnisses eines landwirtschaftlichen Instituts, sowie Kopien einer syrischen Heiratsurkunde und syrischer Familienstandsurkunden und syrischer Reisepässe seiner Frau und seiner drei Kinder vor. Seine Originaldokumente (Personalausweis, Militärdienstbuch und die Kopie seines Familienregisterauszuges) seien ihm in Griechenland von den Behörden abgenommen worden. Sein syrischer Führerschein sei auf dem Weg nach Österreich verloren gegangen, einen syrischen Reisepass habe er nie besessen. Sodann erklärte er auf Nachfrage, bei der Erstbefragung alles vollständig und wahrheitsgemäß angegeben zu haben. Andere Gründe gebe es nicht. Syrien habe er am 04.03.2020 verlassen. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 im Gouverment römisch 40 . Seine Eltern und Geschwister sowie seine Ehefrau samt seinen Kindern würden noch im Heimatdorf leben. Er habe bis 2012 im Heimatdorf gelebt, von 2012 bis 2015 in der Stadt römisch 40 im Gouverment Idlib und 3-4 Monate vor der Ausreise im Jahr 2020 in der Stadt römisch 40 im Gouverment Idlib gelebt. Er habe im Heimatdorf 10 Jahre die Schule und danach zwei Jahre eine AHS in römisch 40 besucht und mit Matura abgeschlossen. Von 2008 bis 2010 habe er ein landwirtschaftliches Institut besucht, in der Stadt römisch 40 . Er habe keinen Wehrdienst geleistet, er hätte im Mai 2011 einrücken müssen, habe sich diesem aber entzogen. Er sei von Beruf Landwirt und habe in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet und weitere Landwirtschaften gepachtet. Seine Frau stamme aus römisch 40 und sie hätten im September 2015 standesamtlich geheiratet. Alle seine Kinder seien im Heimatdorf geboren. Er habe täglich Kontakt mit seiner Familie, die Sicherheitslage sei dort nicht gut. Sein Vater und seine Brüder würden den Lebensunterhalt bestreiten. Für die Kosten seiner schlepperunterstützten Reise von 7.500.- Euro habe seine Familie ein Grundstück verkauft und Geld geliehen. Er habe in keinem anderen Land Asyl beantragt. Eigentlich habe er nach Holland reisen wollen, das zweite Zielland sei Österreich gewesen, weil dies die schnellsten Länder bei der Familienzusammenführung seien, und sei an der Grenze hier aufgegriffen worden. Zum Fluchtgrund brachte er vor, vom Militär gesucht zu werden, weil er einrücken müsse. Außerdem habe er an friedlichen Demonstrationen gegen die Misshandlung von Kindern in Syrien teilgenommen. Deswegen habe er zuletzt im Gebiet der Befreiungsarmee gelebt, welche von ihm verlangt hätten, sich ihnen anzuschließen und mitzukämpfen. Er habe diese auch kristisiert, weil sie Männer rekrutiert und belästigt hätten. Einmal sei er selbst an einem Kontrollpunkt der Befreiungsarmee angehalten worden, jedoch durch Bekannte wieder freigekommen, worauf er sich entschieden habe, Syrien zu verlassen. Weitere Gründe habe er nicht. Im Mai 2011 hätte er zum syrischen Militär einrücken müssen, habe es aber nicht gemacht, weill der nicht kämpfen und auch niemanden töten wolle. Die syrischen Behörden seien nie persönlich an ihn herangetreten, weil er immer vor ihnen geflüchtet sei. Auf die Frage, woher er dann wisse, dass er gesucht werde, brachte er vor, dass jeder Wehrpflichtige, der nicht einrücke, in Syrien gesucht werde. Außerdem werde seine Familie deswegen belästigt. Der Obmann des Dorfes sei auch verständigt worden, dass der BF zum Militär einrücken müsse. Das Militär sei bei seiner Familie gewesen, dabei sei sogar das Haus der Familie gestürmt worden. Er habe jetzt keinen Kontakt mehr zu seinen Brüdern, aus Angst, dass das Telefon abgehört werde und sie Probleme bekämen. Seine Brüder hätten hingegen den Wehrdienst abgeleistet und müssten nicht als Reservisten einrücken, weil sie bereits zu alt seien. Der jüngste sei 39 Jahre alt und er habe gehört, dass der Reservedienst sogar abgeschafft werden solle. Auf die Frage, wie er sich in den letzten 9 Jahren trotzdem in Syrien habe aufhalten können, brachte er vor, immer geflüchtet zu sein, wenn das syrische Regime in sein Heimatdorf eingerückt sei. Ende 2011 habe er sich dann in Nachbarorten versteckt. Nach der Befreieung der Stadt römisch 40 durch die Befreiungsarmee im September 2012 sei er dorthin gegangen, wo er ein kleines Lebensmittelgeschaft betrieben habe. 2013 sei die Stadt bombardiert worden, wobei er an der linken Körperhälfte aber vor allem am linken Auge durch Splitter verletzt worden sei. Ende Mai 2014 sei er zur Behandlung in die Türkei gereist und am linken Auge operiert worden. Im Mai 2015 sei er nach römisch 40 zurückgekehrt, habe erneut ein Lebensmittelgeschäft eröffnet und sei bis 2019 dortgeblieben. Als das syrische Regime dort einmarschiert sei, sei er in die Stadt römisch 40 gegangen, wo er von Mitgliedern der Befreiungsarmee belästigt worden sei. Einmal hätten sie ihn auch angehalten und festgehalten, damit er sich ihnen anschließe, sei aber durch Bekannte freigekommen und habe Syrien anschließend verlassen. Zum Vorhalt, dass angesichts seiner Augenprobleme nicht nachvollziehbar sei, dass er vom syrischen Militär gesucht werde, entgegnete der BF, dass er ja bereits vor seiner Verletzung gesucht worden sei. Er müsste zwar jetzt nicht zum Militär einrücken, würde aber geschlagen, gefoltert und getötet werden. Das größte Problem wäre, dass er als Verräter angesehen würde, weil er den Wehrdienst nicht abgeleistet habe. Am 25.03.2011 und am 01.07.2011 habe er in römisch 40 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen und am 31.07.2011 sei die syrische Regierung in römisch 40 einmarschiert und dabei seien 130 Personen getötet worden. Es habe auch Verhaftungen gegeben. Zur Frage, wieso er wisse, dass sein Name an die syrische Regierung weitergeleitet worden sei, gab er an, dass Fotos und Videos von den Demonstrationen dorthin weitergeleitet worden seien. Außerdem habe er einen Bekannten seines Vaters, welcher beim syrischen Militär Oberst sei, um Nachschau im System gebeten, und dieser habe ihm empfohlen, das Heimatdorf zu verlassen. Dieser habe ihm gesagt, dass er wegen des Militärdienstes und den Demonstrationen gesucht werde. Zu den behaupteten Belästigungen durch die Befreieungsarmee befragt, wiederholte der BF, dass diese verlangt hätten, sich ihnen anzuschließen und mitzukämpfen. Personen, welche diese kritisierten, würden festgenommen und der Anhängerschaft der syrischen Regierung oder des IS beschuldigt. Auf Nachfrage, wieso er sich trotz massiver Augenprobleme der Befreiungsarmee hätte anschließen sollen, gab der BF an, dass sich jeder anschließen müsse. Personen, welche nicht kämpften, würden in die Verwaltung aufgenommen. Er wolle mit diesen Gruppen aber überhaupt nichts zu tun haben. Auf Nachfrage, warum er angesichts seiner Probleme seit 2011 bis erst im Jahr2020 ausgereist sei, gab er an, er habe in den Gebieten der Befreiungsarmee gelebt und seine Familie nicht verlassen wollen sowie auf eine Besserung der Lage gehofft. Er sei weder in seinem Herkunftsstaat noch sonstwo vorbestraft oder habe Strafrechtsdelikte begangen. In Syrien werde er vom Militär und vom Sicherheitsdienst gesucht. Er sei in Syrien niemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Er habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen und auch sonst keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt. Er sei nie Mitglied einer Partei oder poltisichen Gruppierung gewesen. Er sei im Herkunftsstaat nie von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse oder Religion, seiner Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden. Es habe nie Übergriffe auf ihn persönlich gegeben. Im Fall der Rückkher befürchte er Verhaftung und Tötung; und er werde als Verräter angesehen. Sofern er in Österreich bleiben könne, würde er gerne in der Landwirtschaft arbeiten und jede Arbeit annehmen, die er auf Grund seiner Augenprobleme machen könne. Er lebe in Österreich von der staatlichen Grundversorgung, lerne Deutsch und mache Sport. Abschließend gab er an, alles vorgebracht zu haben, was ihm wichtig erscheine. Nach der Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte er deren Richtigtkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.11.2021, wurde der Antrag des BF vom 05.03.2021 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.11.2021, wurde der Antrag des BF vom 05.03.2021 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des BF nicht habe festgestellt werden können. Er stamme aus der Provinz XXXX , wo seine Familienangehörigen (Ehefrau, Kinder, Eltern, Geschwister) lebten. Er leide an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er habe eine Sehbehinderung (erblindetes linkes und eingschränktes Sehvermögen am rechten Auge). Der BF sei nicht vorbestraft, habe niemals Probleme mit den Behörden im Heimatstaat gehabt und sei niemals Mitglied in einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen. Es sei im Herkunftsstaat weder auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von staatlicher Seite verfolgt worden. Er habe Syrien wegen der allgemein schlechten Lage verlassen. Infolge seiner körperlichen Verfassung habe nicht festgestellt werden können, dass er zum Wehrdienst eingezogen würde. Die Region seines Aufenthaltes in Idlib stehe großteils nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Er habe in keinem Land auf seiner Fluchtroute nach Österreich Asyl beantragt. Eine asylrelevante Verfolgung im Fall seiner Rückkehr nach Syrien könne nicht festgestellt werden. Die geltend gemachte Verfolgung habe nicht festgestellt werden können und sei nicht asylrelevant. Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass der BF an einer starken Fehlsichtigkeit leide, sodass als untauglich für den Wehrdienst erscheine. Angesichts dessen könne trotz seines wehrpflichtigen Alters nicht von einem maßgeblichen Risiko einer Einberufung zur syrischen Armee ausgegangen werden, zumal nach den Länderberichten das syrische Wehrdienstgesetz Untauglichkeit aus medizinischen Gründen vorsehe. Auch die Tatsache, dass er Syrien erst 2020 verlassen habe, obwohl seine vorgebrachten Probleme schon 2011 begonnen haben sollen, zeige, dass der BF keine ernsthafte persönliche Verfolgung befürchtet habe. Auch habe er selbst vorgebracht, niemals einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben und dass niemals jemand persönlich an ihn herangetreten sei. Zudem habe er sich die letzten 7 Jahre vor der Ausreise in einem Gebiet aufgehalten, welches sich großteils nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung befunden habe, sodass eine ernsthafte Gefahr einer Einberufung nicht ersichtlich sei. Auch seine behauptete Verfolgung als Teilnehmer an Demonstrationen im Jahr 2011 begründe mangels einer herausragenden oder führenden Rolle des BF im Kampf gegen den syrischen Staat keine staatliche Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. Zudem habe er weder Beweismittel vorlegen können noch Angaben gemacht, welche über allgemeine Ausführungen hinausgegangen wären. Auch eine ihm drohende Zwangsrekrutierung durch oppositionelle Milizen habe nicht festgestellt werden können, zumal derartiges nicht dokumentiert sei. Auch eine den BF beteffende Gruppenverfolgung sei nicht ersichtlich. Infolge der momentanen Sicherheitslage in Syrien sei ihm jedoch subsidiärer Schutz zu erteilen gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des BF nicht habe festgestellt werden können. Er stamme aus der Provinz römisch 40 , wo seine Familienangehörigen (Ehefrau, Kinder, Eltern, Geschwister) lebten. Er leide an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er habe eine Sehbehinderung (erblindetes linkes und eingschränktes Sehvermögen am rechten Auge). Der BF sei nicht vorbestraft, habe niemals Probleme mit den Behörden im Heimatstaat gehabt und sei niemals Mitglied in einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen. Es sei im Herkunftsstaat weder auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von staatlicher Seite verfolgt worden. Er habe Syrien wegen der allgemein schlechten Lage verlassen. Infolge seiner körperlichen Verfassung habe nicht festgestellt werden können, dass er zum Wehrdienst eingezogen würde. Die Region seines Aufenthaltes in Idlib stehe großteils nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Er habe in keinem Land auf seiner Fluchtroute nach Österreich Asyl beantragt. Eine asylrelevante Verfolgung im Fall seiner Rückkehr nach Syrien könne nicht festgestellt werden. Die geltend gemachte Verfolgung habe nicht festgestellt werden können und sei nicht asylrelevant. Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass der BF an einer starken Fehlsichtigkeit leide, sodass als untauglich für den Wehrdienst erscheine. Angesichts dessen könne trotz seines wehrpflichtigen Alters nicht von einem maßgeblichen Risiko einer Einberufung zur syrischen Armee ausgegangen werden, zumal nach den Länderberichten das syrische Wehrdienstgesetz Untauglichkeit aus medizinischen Gründen vorsehe. Auch die Tatsache, dass er Syrien erst 2020 verlassen habe, obwohl seine vorgebrachten Probleme schon 2011 begonnen haben sollen, zeige, dass der BF keine ernsthafte persönliche Verfolgung befürchtet habe. Auch habe er selbst vorgebracht, niemals einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben und dass niemals jemand persönlich an ihn herangetreten sei. Zudem habe er sich die letzten 7 Jahre vor der Ausreise in einem Gebiet aufgehalten, welches sich großteils nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung befunden habe, sodass eine ernsthafte Gefahr einer Einberufung nicht ersichtlich sei. Auch seine behauptete Verfolgung als Teilnehmer an Demonstrationen im Jahr 2011 begründe mangels einer herausragenden oder führenden Rolle des BF im Kampf gegen den syrischen Staat keine staatliche Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. Zudem habe er weder Beweismittel vorlegen können noch Angaben gemacht, welche über allgemeine Ausführungen hinausgegangen wären. Auch eine ihm drohende Zwangsrekrutierung durch oppositionelle Milizen habe nicht festgestellt werden können, zumal derartiges nicht dokumentiert sei. Auch eine den BF beteffende Gruppenverfolgung sei nicht ersichtlich. Infolge der momentanen Sicherheitslage in Syrien sei ihm jedoch subsidiärer Schutz zu erteilen gewesen. 4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF durch seinen Vertreter am 16.12.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass sich der BF im Jahr 2011 aus Gewissensgründen der Einberufung zum Militär widersetzt habe und im selben Jahr an Demonstratoinen gegen die Regierung Assad teilgenommen und sich daraufhin dem Zugriff der Regierung mit einer Übersiedlung nach XXXX im Gouverment Idlib entzogen habe, wo er seine Frau kennengelenrt habe. Diese Stadt sei Ende 2019 wieder von der syrischen Regierung zurückerobert worden, worauf die Familie nach XXXX geflohen sei, wo er seitens der Befreiungsarmee zwantsrekrutiert werden sollte. Nach dem jahrelangen Aufenthalt an einem regimekritischen Ort habe der BF letztlich keine andere Möglichkeit gesehen, als illegal auszureisen. Seine Familie sei zu den Verwandten im Heimatort des BF geflüchtet. Dem BF drohe im Fall der Rückkehr als Regierungsgegner wahrgenommen, gefoltert oder getötet zu werden. Das Ermittlungsverfahren wurde als mangelhaft kritisiert, zumal schon Wehrdienstverweigerung, Teilnahme an Demonstrationen, Lebenmittelpunkt in einem aufständischen Gouverment sowie das illegale Verlassen Syriens jeweils für sich, seitens der syrischen Regierung als oppositionelle politische Gesinnung betrachtet würden. Die Behörde habe es verabsäumt, dazu naheliegende Fragen zu stellen. So wäre es an der Behörde gelegen, scheinbare Widersprüche durch gezielte Nachfragen aufzuklären. Insgesamt sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben, weshalb neue Tatsachen und Beweismittel nicht unter das Neuerungsverbot
§ 20BFA-VG fielen.
Aus dem Bericht des SFH vom 21.03.2017 gehe vielmehr hervor, dass Zwangszurückkehrende in Syrien als Opossitionelle behandelt würden. Die Behörde stütze sich auf teilweise unvollständige Länderberichte. So habe es die Behörde unterlassen, sich mit der Situation von Rückkehrern, der Sicherheitlage in Nordwestsyrien und der Situation von Personen aus einem regimekritischen Ort auseinanderzusetzen. Dazu wurde auf die UNHCR-Erwägungen- in der Fassung vom März 2021 - verwiesen, wonach, die syrische Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten weitehrin gewaltsam gegen tatsäclich oder vermeintlich abweichende polistische Meinung vorgehe, um diese zu unterdrücken oder zu bestrafen, wobei jegliche Kritik, Widerstand oder unzureichende Loyalität regelmäßig zu schweren Vergeltungsmaßnahmen führten. Hiezu zählten insbesondere Männer im kampffähigen Alter aus oppositionell kontrollierten Gebieten, Wehriesntentzieher und Demonstrierende. Solche Personene würden regelmäßig Opfer von willkürlicher Verhaftung, Verschwindenlassen und Inhaftierung uner lebensbedrohlichen Umständen, Folter etc. UNHCR sei (außerdem) der Auffassung, dass Personen, welche die Regierung tatsächlich oder vermeintlich unerstützten und aus Idlib und Umgebung stammten, die de facto unter der Kontolle von HTS und anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen stehen, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigten, je nach Lage des Einzelfalles. Zur Asylantragstellung in Österreich wurde ebnfalls auf den UNHCR-Leitfaden- in der Version vom April 2017- verwiesen, wonach die syrische Regierung ua. Asylanträge im Ausland als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung betrachte. Abgelehnte Asylwerber würden festgenommen, inhaftiert und auch gefoltert, um die Gründe für ihre Ausreise zu erfahren. Eine Auseinandersetzng mit diesen Länderberichten wäre daher erforderlich gewesen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde erkennen müssen, dass dem BF auf Grund seiner Herkunfts aus einem regimekritischen Ort und auf Grund seiner oppositionellen Gesinnung Verfolgung drohe bzw. schon allein deshalb, weil ihm das syrische Rgime eine oppositionelle politische Gesinnung unterstelle. Die Behörde habe es unterlassen, die illegale Ausreise des BF in die Türkei von einem regimekritischen Ort aus zu würdigen und übersehe, dass allein die Asylantragstellung für eine ihm unterstellte oppositionelle politische Gesinnung ausreichend sei. Auch seinen Aufenthalt im Oppositionsgebiet rund um Idlib habe die Behörde nicht beweiswürdigend berücksichtigt, ebensoweinig, dass er im Fall seiner Rückkehr Verhatung und Tötung befürchte. Die Feststellungen seien aktenwidrig gewesen und das Vorbringen des BF nicht entsprechend gewürdigt worden. Der BF falle unter das Risikoprofil von UNHCR „Oppositionelle, Zivilisten aus vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaten, Städten und Dörfern“, welche wahrscheinlich internationalen Schutz benötigten. Selbst dem LIB vom 01.10.2021 sei der 2021 veröffentlichte Bericht von AI zu entnehmen, wonach Personen, die das Land verlassen hätten, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützter der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen betrachtet würden. Dass sich die Behörde nicht ausreichend mit dem Fluchtvorbringen des BF auseinandergesetzt habe, sei daher erkennbar. Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF durch Teilnahme an Demonstrationen als Sympathisant der Opposition gelte und bei Rückkehr über die internationalen Flughäfen unter syrischer Kontrolle oder an Checkpoints Festnahme drohe. Zudem hätte die Behörde zu beachten gehabt, dass der Name des BF bereist in Listen des syrischen Regimes vermerkt sei. Spätestens nach seiner illegalen Ausreise, seinem Aufenthalt im Oppositionsgebiet und der Asylantragstellung im Ausland würde dem BF bei einer Rückkehr oppositionelle Gesinnung unterstellt werden und drohe ihm unverhältnismäßige Haft, Folter oder Todesstrafe durch das syrische Regime. Nach der Judikatur des EGMR (28.02.2008, Nr. 37201/06, Urteil Saadi gegen Italien, RN 40) genüge bereits eine vernünftige Möglichkeit einer Verfolgung dafür, dass Verfolgung anzunehmen sei. Der BF enspreche zumindest drei der aufgezählten Risikoprofile in den UNHCR-Erwägungen in der Fassung 2021. Es hätte ihm internationaler Schutz erteit werden müssen. Die Gesamtsituation des BF wäre zu berücksichtigen gewesen. Ein zumutbarer und legaler Reiseweg nach Syrien sei im Grunde nur über Gebiet oder Flughäfen unter Kontrolle der syrischen Regierung möglich, weshalb der BF Gefahr laufe, bei seiner Rückkehr festgenommen zu werden. Eine innestaatliche Fluchtalternative stehe dem BF angesichts des ihm gewährten subsidiären Schutzes in Syrien nicht zur Verfügung. Beantragt werde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandung.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF durch seinen Vertreter am 16.12.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass sich der BF im Jahr 2011 aus Gewissensgründen der Einberufung zum Militär widersetzt habe und im selben Jahr an Demonstratoinen gegen die Regierung Assad teilgenommen und sich daraufhin dem Zugriff der Regierung mit einer Übersiedlung nach römisch 40 im Gouverment Idlib entzogen habe, wo er seine Frau kennengelenrt habe. Diese Stadt sei Ende 2019 wieder von der syrischen Regierung zurückerobert worden, worauf die Familie nach römisch 40 geflohen sei, wo er seitens der Befreiungsarmee zwantsrekrutiert werden sollte. Nach dem jahrelangen Aufenthalt an einem regimekritischen Ort habe der BF letztlich keine andere Möglichkeit gesehen, als illegal auszureisen. Seine Familie sei zu den Verwandten im Heimatort des BF geflüchtet. Dem BF drohe im Fall der Rückkehr als Regierungsgegner wahrgenommen, gefoltert oder getötet zu werden. Das Ermittlungsverfahren wurde als mangelhaft kritisiert, zumal schon Wehrdienstverweigerung, Teilnahme an Demonstrationen, Lebenmittelpunkt in einem aufständischen Gouverment sowie das illegale Verlassen Syriens jeweils für sich, seitens der syrischen Regierung als oppositionelle politische Gesinnung betrachtet würden. Die Behörde habe es verabsäumt, dazu naheliegende Fragen zu stellen. So wäre es an der Behörde gelegen, scheinbare Widersprüche durch gezielte Nachfragen aufzuklären. Insgesamt sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben, weshalb neue Tatsachen und Beweismittel nicht unter das Neuerungsverbot
Paragraph 20, BFA-VG fielen. Aus dem Bericht des SFH vom 21.03.2017 gehe vielmehr hervor, dass Zwangszurückkehrende in Syrien als Opossitionelle behandelt würden. Die Behörde stütze sich auf teilweise unvollständige Länderberichte. So habe es die Behörde unterlassen, sich mit der Situation von Rückkehrern, der Sicherheitlage in Nordwestsyrien und der Situation von Personen aus einem regimekritischen Ort auseinanderzusetzen. Dazu wurde auf die UNHCR-Erwägungen- in der Fassung vom März 2021 - verwiesen, wonach, die syrische Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten weitehrin gewaltsam gegen tatsäclich oder vermeintlich abweichende polistische Meinung vorgehe, um diese zu unterdrücken oder zu bestrafen, wobei jegliche Kritik, Widerstand oder unzureichende Loyalität regelmäßig zu schweren Vergeltungsmaßnahmen führten. Hiezu zählten insbesondere Männer im kampffähigen Alter aus oppositionell kontrollierten Gebieten, Wehriesntentzieher und Demonstrierende. Solche Personene würden regelmäßig Opfer von willkürlicher Verhaftung, Verschwindenlassen und Inhaftierung uner lebensbedrohlichen Umständen, Folter etc. UNHCR sei (außerdem) der Auffassung, dass Personen, welche die Regierung tatsächlich oder vermeintlich unerstützten und aus Idlib und Umgebung stammten, die de facto unter der Kontolle von HTS und anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen stehen, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigten, je nach Lage des Einzelfalles. Zur Asylantragstellung in Österreich wurde ebnfalls auf den UNHCR-Leitfaden- in der Version vom April 2017- verwiesen, wonach die syrische Regierung ua. Asylanträge im Ausland als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung betrachte. Abgelehnte Asylwerber würden festgenommen, inhaftiert und auch gefoltert, um die Gründe für ihre Ausreise zu erfahren. Eine Auseinandersetzng mit diesen Länderberichten wäre daher erforderlich gewesen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde erkennen müssen, dass dem BF auf Grund seiner Herkunfts aus einem regimekritischen Ort und auf Grund seiner oppositionellen Gesinnung Verfolgung drohe bzw. schon allein deshalb, weil ihm das syrische Rgime eine oppositionelle politische Gesinnung unterstelle. Die Behörde habe es unterlassen, die illegale Ausreise des BF in die Türkei von einem regimekritischen Ort aus zu würdigen und übersehe, dass allein die Asylantragstellung für eine ihm unterstellte oppositionelle politische Gesinnung ausreichend sei. Auch seinen Aufenthalt im Oppositionsgebiet rund um Idlib habe die Behörde nicht beweiswürdigend berücksichtigt, ebensoweinig, dass er im Fall seiner Rückkehr Verhatung und Tötung befürchte. Die Feststellungen seien aktenwidrig gewesen und das Vorbringen des BF nicht entsprechend gewürdigt worden. Der BF falle unter das Risikoprofil von UNHCR „Oppositionelle, Zivilisten aus vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaten, Städten und Dörfern“, welche wahrscheinlich internationalen Schutz benötigten. Selbst dem LIB vom 01.10.2021 sei der 2021 veröffentlichte Bericht von AI zu entnehmen, wonach Personen, die das Land verlassen hätten, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützter der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen betrachtet würden. Dass sich die Behörde nicht ausreichend mit dem Fluchtvorbringen des BF auseinandergesetzt habe, sei daher erkennbar. Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF durch Teilnahme an Demonstrationen als Sympathisant der Opposition gelte und bei Rückkehr über die internationalen Flughäfen unter syrischer Kontrolle oder an Checkpoints Festnahme drohe. Zudem hätte die Behörde zu beachten gehabt, dass der Name des BF bereist in Listen des syrischen Regimes vermerkt sei. Spätestens nach seiner illegalen Ausreise, seinem Aufenthalt im Oppositionsgebiet und der Asylantragstellung im Ausland würde dem BF bei einer Rückkehr oppositionelle Gesinnung unterstellt werden und drohe ihm unverhältnismäßige Haft, Folter oder Todesstrafe durch das syrische Regime. Nach der Judikatur des EGMR (28.02.2008, Nr. 37201/06, Urteil Saadi gegen Italien, RN 40) genüge bereits eine vernünftige Möglichkeit einer Verfolgung dafür, dass Verfolgung anzunehmen sei. Der BF enspreche zumindest drei der aufgezählten Risikoprofile in den UNHCR-Erwägungen in der Fassung
- Es hätte ihm internationaler Schutz erteit werden müssen. Die Gesamtsituation des BF wäre zu berücksichtigen gewesen. Ein zumutbarer und legaler Reiseweg nach Syrien sei im Grunde nur über Gebiet oder Flughäfen unter Kontrolle der syrischen Regierung möglich, weshalb der BF Gefahr laufe, bei seiner Rückkehr festgenommen zu werden. Eine innestaatliche Fluchtalternative stehe dem BF angesichts des ihm gewährten subsidiären Schutzes in Syrien nicht zur Verfügung. Beantragt werde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandung.
- Am 13.12.2022 fand beim BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch sowie des BF in Begleitung eines bevollmächtigten Vertreters statt. Hierin wurde dem BF umfassend die Möglichkeit eingeräumt, sämtliche Gründe für die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde gem. § 3 AsylG 2005 darzulegen, ausführlich die Gründe anzuführen, warum der BF die Entscheidung des BFA als nicht zutreffend ansieht, darzulegen, warum dieser Syrien konkret verlassen hat und alle Gründe anzuführen, aus welchen Gründen dieser von einer Bedrohung im Herkunftsstaat ausgeht.
- Am 13.12.2022 fand beim BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch sowie des BF in Begleitung eines bevollmächtigten Vertreters statt. Hierin wurde dem BF umfassend die Möglichkeit eingeräumt, sämtliche Gründe für die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde gem. Paragraph 3, AsylG 2005 darzulegen, ausführlich die Gründe anzuführen, warum der BF die Entscheidung des BFA als nicht zutreffend ansieht, darzulegen, warum dieser Syrien konkret verlassen hat und alle Gründe anzuführen, aus welchen Gründen dieser von einer Bedrohung im Herkunftsstaat ausgeht. Im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG führte der BF insbesondere aus, dass sich dieser bis rund 3 Monate vor seiner Ausreise in der Ortschaft XXXX aufgehalten habe, welche sich unter der Kontrolle der syrischen Regierung befindet. Erst 3 Monate vor seiner Reise nach Österreich hätte sich der BF in eine namentlich genannte Ortschaft begeben, die sich unter der Kontrolle der HTS im Gouvernment Idlib befinden würde. Der BF legte im Zuge der Verhandlung zudem weitere Bescheinigungsmittel vor. So wurden Schriftstücke durch den RV des BF in Vorlage gebracht, bei denen es sich um ein Bild des BF in Militärkleidung, bzw. Auszüge eines Schreibens des (militärischen) Amtes für Luftaufklärung, dem zufolge zu entnehmen ist, dass der BF gegenwärtig gesucht würde bzw. weitere Schriftstücke, die eine Auflistung von Militärausrüstung dokumentieren bzw. denen zu entnehmen ist, dass die Militärnummer des BF „8759551“ sei. Den hierauf ergänzend durch den BF erstatteten Vorbringen konnte entnommen werden, dass dieser seinen Angaben zufolge den Wehrdienst bei der syrischen Armee angetreten habe, jedoch in Folge von diesem desertiert sei. In Folge hätte sich der BF an verschiedenen Orten in Syrien, jedoch immer veroborgen, aufgehalten. Deshab würde nach ihm persönlich seitens des syrischen Militärs bzw. der syrischen Behörden gefahndet, als auch nach diesen aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen, ergänzend zu der angegebenen Desertation, bzw. der Wehrdienstenziehung konkret gesucht würde. Bei seinem Aufenthalt im Gebiet der HTS wäre er durch Anhänger der HTS bedroht worden. Er hätte auf Facebook gegen diese geschrieben, sodass dieser in Folge verhaftet worden wäre. Auch wäre er auch von diesen aufgefordert worden, für diese zu kämfen. Er lehe dies jedoch generell ab. Einzelne Elemente des im Zuge der Verhanldung vor dem BVwG erstatteten Vorbringens hätte der BF im Zuge der erstinstanzlichen Befragung (noch) nicht vorgebracht, da dieser durch andere Antragsteller manipuliert worden wäre. Im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG führte der BF insbesondere aus, dass sich dieser bis rund 3 Monate vor seiner Ausreise in der Ortschaft römisch 40 aufgehalten habe, welche sich unter der Kontrolle der syrischen Regierung befindet. Erst 3 Monate vor seiner Reise nach Österreich hätte sich der BF in eine namentlich genannte Ortschaft begeben, die sich unter der Kontrolle der HTS im Gouvernment Idlib befinden würde. Der BF legte im Zuge der Verhandlung zudem weitere Bescheinigungsmittel vor. So wurden Schriftstücke durch den Regierungsvorlage des BF in Vorlage gebracht, bei denen es sich um ein Bild des BF in Militärkleidung, bzw. Auszüge eines Schreibens des (militärischen) Amtes für Luftaufklärung, dem zufolge zu entnehmen ist, dass der BF gegenwärtig gesucht würde bzw. weitere Schriftstücke, die eine Auflistung von Militärausrüstung dokumentieren bzw. denen zu entnehmen ist, dass die Militärnummer des BF „8759551“ sei. Den hierauf ergänzend durch den BF erstatteten Vorbringen konnte entnommen werden, dass dieser seinen Angaben zufolge den Wehrdienst bei der syrischen Armee angetreten habe, jedoch in Folge von diesem desertiert sei. In Folge hätte sich der BF an verschiedenen Orten in Syrien, jedoch immer veroborgen, aufgehalten. Deshab würde nach ihm persönlich seitens des syrischen Militärs bzw. der syrischen Behörden gefahndet, als auch nach diesen aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen, ergänzend zu der angegebenen Desertation, bzw. der Wehrdienstenziehung konkret gesucht würde. Bei seinem Aufenthalt im Gebiet der HTS wäre er durch Anhänger der HTS bedroht worden. Er hätte auf Facebook gegen diese geschrieben, sodass dieser in Folge verhaftet worden wäre. Auch wäre er auch von diesen aufgefordert worden, für diese zu kämfen. Er lehe dies jedoch generell ab. Einzelne Elemente des im Zuge der Verhanldung vor dem BVwG erstatteten Vorbringens hätte der BF im Zuge der erstinstanzlichen Befragung (noch) nicht vorgebracht, da dieser durch andere Antragsteller manipuliert worden wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF und zu dessen Fluchtvorbringen: Der nun 33-jährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitisch-islamischen Glaubensgemeinschaft. Die Identität des BF kann nicht festgestellt werden. Er stammt nach eigenen Angaben aus dem Dorf XXXX im Distrikt Masyaf im Gouverment XXXX im Nordwesten Syriens und war vor seiner Ausreise zuletzt in XXXX im Goverment Idlib wohnhaft. Davor hat er sich im Mai 2014 bis Mai 2015 zwecks Behandlung in der Türkei aufgehalten und ist anschließend nach Idlib in Syrien zurückgekehrt. Der BF hätte sich seinen Angaben zufolge erst 3 Monate vor seiner Ausreise aus Syrien in einem Gebiet der HTS im Norden Syriens aufgehalten. Er stammt nach eigenen Angaben aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt Masyaf im Gouverment römisch 40 im Nordwesten Syriens und war vor seiner Ausreise zuletzt in römisch 40 im Goverment Idlib wohnhaft. Davor hat er sich im Mai 2014 bis Mai 2015 zwecks Behandlung in der Türkei aufgehalten und ist anschließend nach Idlib in Syrien zurückgekehrt. Der BF hätte sich seinen Angaben zufolge erst 3 Monate vor seiner Ausreise aus Syrien in einem Gebiet der HTS im Norden Syriens aufgehalten. Der verfahrensrelevante Herkunftsort des BF XXXX steht gegenwärtig unter Kontrolle des syrischen Regimes und der syrischen Armee. Der verfahrensrelevante Herkunftsort des BF römisch 40 steht gegenwärtig unter Kontrolle des syrischen Regimes und der syrischen Armee. Zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 05.03.2021 wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 16.11.2021 nicht Asyl gem. §3 AsylG, aufgrund der allgemeien Bedrohung subsidiärer Schutz gem. §8 AsylG erteilt. Der BF erhob gegen die ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines Schutzberechtigten gem. § 3 AsylG 2005 Beschwerde an das BVwG.Der BF erhob gegen die ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines Schutzberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG 2005 Beschwerde an das BVwG. Der BF hat seinen Wehrdienst noch nicht vollständig abgeleistet, bzw. hat sich während der Ableistung des Wehrdienstes diesem entzogen. Der BF ist nach einer Splitterverletzung im Jahr 2013 am linken Auge blind und leidet (seit 2016) zudem an einer Netzhautstörung am rechten Auge. Ansonsten handelt es sich bei dem BF um einen gesunden jungen Mann im wehrpflichtigen Alter, bzw. handelt es sich bei dem BF um einen insgesamt wedienstfähigen bzw. wehrtauglichen jungen Mann. Festgestellt wird, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden. Der Herkunftsort XXXX und die Herkunftsregion des BF befinden sich gegenwärtig unter der Kontrolle der syrischen Regierung bzw. des syrischen Militärs. Der Herkunftsort römisch 40 und die Herkunftsregion des BF befinden sich gegenwärtig unter der Kontrolle der syrischen Regierung bzw. des syrischen Militärs. Die syrische Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Der Beschwerdeführer hat insgesamt ausreichend glaubhaft angegeben, sich dem Wehrdienst bei der syrischen Armee entzogen zu haben, bzw. den Wehrdienst insgesamt damit noch nicht, jedenfalls nicht vollständig abgeleistet zu haben. Im Falle einer Rückkehr besteht für den BF aufgrund der derzeitigen allgemeinen Situation in seiner Heimatregion, aktuell eine unmittelbar konkrete Gefahr, zum syrischen Militärdienst eingezogen zu werden, bzw. aufgrund seiner Entziehung vom Wehrdienst einer verfahrensrelevanten Bestrafung ausgesetzt zu sein. Dass dem BF aktuell Wehrdienstaufschub gewährt worden wäre, ist sämtlichen Vorbringen des BF nicht zu entnehmen. Von der Gewährung eines Aufschubes ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat und auch kein Student ist. Im Falle einer Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer die Gefahr bereits bei der Einreise verhaftet und zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, was er ablehnt. Im Falle einer Weigerung würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit Folter oder dem sofortigen Einzug zum Wehrdienst einhergehen können. Der BF ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar konkret und persönlich aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. Zur Lage im Herkunftsstaat schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den folgenden (auszugweisen) Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides an: 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem angefochtenen Bescheid folgende Länderfeststellungen zu Grunde (gekürzt durch das BVwG): Politische Lage Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, repressivem Zwang, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, ist die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten (FH 3.4.2020). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die syrische Verfassung sieht die Baʿath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 30.3.2021). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten. Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz Hizbollah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung für die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten wird die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen untergeordnet. Die PYD dominierte politisch sowohl die Araber als auch die Kurden in den kurdischen Gebieten, während die USA dort militärisch präsent waren. Der Abzug der USA im Oktober 2019 und der anschließende Einmarsch der türkischen Streitkräfte hat der Türkei seitdem die Möglichkeit gegeben, stattdessen mehr Einfluss auszuüben (FH 4.3.2020). Territorien Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und "terroristische" Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Zuletzt erklärte Assad im August 2020 bei einer Rede vor dem syrischen Parlament die "Befreiung" aller syrischen Gebiete zum prioritären Ziel. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). [Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage".] Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Durch die Eskalation des Syrien-Konfliktes verlagerte sich die Macht zu regieren in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. In Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung ist dies nicht anders. Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib. Lokalräte werden von militärischen Einheiten beherrscht, die momentan unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten in Nordsyrien dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl es Lippenbekenntnisse zur Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour gibt, ist die Dominanz der PYD bei der Entscheidungsfindung offensichtlich. Die PYD hat zwar eine Reihe von Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet, es ist jedoch ein kompliziertes System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es für die Bürger schwierig macht, sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in die Parteikader integriert sind (BS 29.4.2020). Die PYD [ihrerseits nicht von EU oder USA verboten, Anm.] gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS 4.12.2018a). Der sogenannte Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Nordost-Syrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baʿath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020).2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baʿath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vergleiche KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vgl. BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Baʿath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft in Nordostsyrien, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte. Der PYD nahestehende interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge zeitweise vermeintliche Gegner festgenommen und verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a).Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vergleiche BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Baʿath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft in Nordostsyrien, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte. Der PYD nahestehende interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge zeitweise vermeintliche Gegner festgenommen und verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a). Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet durchgeführt werden, nicht an (USDOS 30.3.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung (Syrian Democratic Council; politischer Arm der SDF) und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Die Zusammenarbeit auf technischer Ebene resp. der Güteraustausch (Raffinierung/Kauf von Erdöl; Aufkauf von Weizen) hat sich auch verkompliziert (ÖB 1.10.2021). Im Zuge einer türkischen Militäroffensive, die im Oktober 2019 gestartet wurde, kam es jedoch zu einer Einigung zwischen beiden Seiten, da die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete baten. Die syrische Regierung ist daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt (DS 15.10.2019). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen der Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), die die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist und aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). SicherheitslageGrundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen resp. die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021).Sicherheitslage, Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen resp. die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). Die folgende Karte zeigt Kontrollgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien mit Stand 17.1.2022: […] Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen. Seit März 2020 sind Kampfhandlungen reduziert, dauern jedoch in mehreren Frontgebieten nach wie vor an (AA 4.12.2020). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) jedoch Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen im Berichtszeitraum 1.7.2020-30.6.2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Mittlerweile leben 66% der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Die faktische Ausübung der Kontrolle durch das syrische Regime unterscheidet sich stark von Gebiet zu Gebiet. Die verbleibenden Gebiete, die keiner oder nur teilweiser Kontrolle des syrischen Regimes unterliegen: Im Nordwesten werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte bewaffnete Oppositionsgruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei werden durch die Türkei und ihr nahestehende bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Weitere Gebiete in Nord- und Nordost-Syrien werden durch die kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) sowie punktuell durch das syrische Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei (AA 4.12.2020). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten (ÖB 1.10.2021) bzw. für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus zu (AA 19.5.2020). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). 43% der besiedelten Gebiete Syriens gelten als mit Minen und Fundmunition kontaminiert. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen (AA 4.12.2020). Es kommt immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des bewaffneten Konfliktes (DIS/DRC 2.2019). An Orten wie den Provinzen Aleppo, Dara'a, dem Umland von Damaskus, Idlib, Raqqa und Deir ez-Zour führt die Explosionsgefahr zu Verletzungen und Todesfällen. Sie schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindert die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Mit Stand Juni 2020 leben 11,5 Millionen Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren von einer Kontamination durch Minen und explosive Hinterlassenschaften des Konflikts berichtet haben (UNMAS 6.2020). Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch in Syrien weiterhin aktiv (FAZ 10.3.2019), sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Im Untergrund sollen mehr als 20.000 IS-Kämpfer auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. Es sind zuletzt Berichte über Anschläge in Damaskus, Idlib, Homs sowie dem Süden und Südwesten des Landes und der zentralsyrischen Wüste bekannt geworden. Der Schwerpunkt der Anschläge liegt im Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
- Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Die Entwicklungen im Nordosten haben jedoch bis dato [Anm.: Stand September 2021] noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020).Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
- Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vergleiche AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vergleiche DS 17.10.2019). Die Entwicklungen im Nordosten haben jedoch bis dato [Anm.: Stand September 2021] noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020). Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022): […] 1.1.2022 SNHR Laut Daten des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) gab es im Jahr 2021 für die syrischen Provinzen folgende Zahlen an Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern: ACLED o.D. Gouvernements Anzahl der Vorfälle mit mind. 1 Todesopfer Anzahl der Todesopfer Al Hasakeh 345 621 Aleppo 303 690 Ar Raqqa 296 780 As Sweida 37 43 Damascus 14 41 Daraa 375 649 Deir ez Zor 469 1127 Hama 140 544 Homs 114 402 Idlib 301 690 Lattakia 30 70 Quneitra 31 39 Rif Dimashq 110 137 Tartous 4 8 Insgesamt 2569 5841 Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021). Sicherheitsbehörden und regierungstreue MilizenDie Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z.B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbullah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden (USDOS 30.3.2021). Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (AA 4.12.2020). Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen, Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z.B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbullah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden (USDOS 30.3.2021). Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (AA 4.12.2020). Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. BS 29.4.2020). Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann im Fall von Verbrechen von Militäroffizieren, Mitgliedern der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffizieren im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten einen Haftbefehl ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden (USDOS 11.3.2020). In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern (USDOS 30.3.2021). Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens (USDOS 11.3.2020). In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (AA 19.5.2020).Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem (USDOS 30.3.2021; vergleiche BS 29.4.2020). Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann im Fall von Verbrechen von Militäroffizieren, Mitgliedern der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffizieren im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten einen Haftbefehl ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden (USDOS 11.3.2020). In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern (USDOS 30.3.2021). Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens (USDOS 11.3.2020). In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (AA 19.5.2020). Russland, Iran, die libanesische Hizbullah (KAS 4.12.2018a; vgl. DW 20.5.2020) und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (KAS 4.12.2018a).Russland, Iran, die libanesische Hizbullah (KAS 4.12.2018a; vergleiche DW 20.5.2020) und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (KAS 4.12.2018a). Es ist schwierig Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert („task-organized“) sind oder aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z.B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengesetzt wurde (Kozak 28.12.2017). Kämpfe um die lokale Vorherrschaft unter den verschiedenen Sicherheitsakteuren (Offiziere, Soldaten, Miliz-Kämpfer und lokale Polizei) des Regimes sind eskaliert und haben zu gegenseitigen Verhaftungen von Personal, offenen Zusammenstößen und Gewalt geführt (TWP 30.7.2019). Anm.: In den folgenden Unterkapiteln werden einige wichtige Gruppen, Einheiten, Milizen und Sicherheitsbehörden, die auf der Seite der Regierung zum Einsatz kommen, beschrieben. Dies stellt jedoch keine abschließende Aufstellung dar.Anmerkung, In den folgenden Unterkapiteln werden einige wichtige Gruppen, Einheiten, Milizen und Sicherheitsbehörden, die auf der Seite der Regierung zum Einsatz kommen, beschrieben. Dies stellt jedoch keine abschließende Aufstellung dar. Wehr- und Reservedienst und RekrutierungenAnm.: In den folgenden Kapiteln kann aufgrund der Vielzahl an bewaffneten Gruppen nur auf die Rekrutierungspraxis eines Teils der Organisationen eingegangen werden.Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Anmerkung, In den folgenden Kapiteln kann aufgrund der Vielzahl an bewaffneten Gruppen nur auf die Rekrutierungspraxis eines Teils der Organisationen eingegangen werden. Darin wird der Begriff „Militärdienst“ als Überbegriff für Wehr- und Reservedienst verwendet. Wo es die Quellen zulassen, wird versucht klar zwischen Wehr- und Reservedienst bzw. zwischen Desertion und Wehrdienstverweigerung zu unterscheiden. Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und ReservedienstFür männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007).Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst, Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB 1.10.2021). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig aktive militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021).Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vergleiche FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig aktive militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021). Wehrpflicht Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021)Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vergleiche ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021) Reservedienst
Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.
30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018, vgl. NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.
anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020).
Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.
30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vergleiche STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, vergleiche NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.
anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt unverändert hoch, und seit Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch verstärkt (AA 4.12.2020). Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten wiedereingeführt (DIS 5.2020) [Anm.: zum Wehrdienst bei Einheiten der SDF siehe Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen - „Nordost-Syrien“.] Rekrutierung und Verfolgung Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020).Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Befreiung, Aufschub und ReservistenDas syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).Befreiung, Aufschub und Reservisten, Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (STDOK 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Rechtliche Situation Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (NMFA 6.2021 vgl. DIS 5.2020, vgl. EB 9.2.2019), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 9.2.2019). Im November 2020 wurde die Dauer des erforderlichen Auslandaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr auf 10.000 USD erhöht. Wer zwei, drei, vier oder mehr Jahre im Ausland wohnhaft ist, muss 9.000, 8.000 bzw. 7.000 USD bezahlen, um befreit zu werden. Wer außerhalb Syriens lebt und als Reservist einberufen wird, kann eine Befreiung erhalten, indem er 5.000 USD bezahlt (NMFA 6.2021). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum
- Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD (DIS 5.2020; vgl. AA 13.11.2018). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD vom Militärdienst befreit werden können (DIS 5.2020). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor bei einer syrischen Auslandsvertretung bereinigen (DIS 10.2019). Das deutsche Auswärtige Amt berichtet dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018). Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 5.2020). Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten gezahlt werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche 13.12.2021).Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (NMFA 6.2021 vergleiche DIS 5.2020, vergleiche EB 9.2.2019), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 9.2.2019). Im November 2020 wurde die Dauer des erforderlichen Auslandaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr auf 10.000 USD erhöht. Wer zwei, drei, vier oder mehr Jahre im Ausland wohnhaft ist, muss 9.000, 8.000 bzw. 7.000 USD bezahlen, um befreit zu werden. Wer außerhalb Syriens lebt und als Reservist einberufen wird, kann eine Befreiung erhalten, indem er 5.000 USD bezahlt (NMFA 6.2021). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum
- Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD (DIS 5.2020; vergleiche AA 13.11.2018). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD vom Militärdienst befreit werden können (DIS 5.2020). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor bei einer syrischen Auslandsvertretung bereinigen (DIS 10.2019). Das deutsche Auswärtige Amt berichtet dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018). Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 5.2020). Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten gezahlt werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche 13.12.2021). Minderheiten Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin aus Gewissensgründen vom Militärdienst befreit werden, wobei muslimische Führer dafür eine Abgabe bezahlen müssen (USDOS 12.5.2021). Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Mitgliedern von religiösen Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich lokalen regierungsnahen Milizen anzuschließen, anstatt ihren Wehrdienst abzuleisten. In den Städten gab es diese Möglichkeit im Allgemeinen jedoch nicht und Mitglieder von Minderheiten wurden unabhängig von ihrem religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen (FIS 14.12.2018). Obwohl die Wehrpflicht laut Verfassung auch für die drusische Gemeinschaft gilt, wurde sie von der Regierung im Gegenzug für die Unterstützung durch die Gemeinschaft weitgehend ausgeklammert. Seit Mai 2020 waren die syrischen Sicherheitskräfte jedoch bestrebt, diejenigen zu verfolgen, die vor dem Militärdienst geflohen waren. Im Februar 2021 wurden in Sweida schätzungsweise 20.000 Personen zum Militärdienst gesucht, die unter dem Schutz bewaffneter Gruppierungen standen (COAR 24.11.2020). Gesetzliche Änderungen der letzten Jahre Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert, den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017).Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert, den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017). Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB 29.9.2020). Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden (STDOK 8.2017). Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten (DIS 5.2020). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird. Nur wenige Reservisten werden von den Erlassen profitieren, die wahrscheinlich in erster Linie dazu dienen, das Image des Regimes aufzupolieren, um Anreize für eine Rückkehr zu schaffen. Die Demobilisierung wird keine nennenswerte Wirkung erzielen (COAR 24.11.2020). AmnestienSeit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden (STDOK 8.2017; vgl. TIMEP 6.12.2018, SHRC 24.1.2019, AA 4.12.2020, DIS 5.2020).Amnestien, Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden (STDOK 8.2017; vergleiche TIMEP 6.12.2018, SHRC 24.1.2019, AA 4.12.2020, DIS 5.2020). Über die Umsetzung und den Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure ist nur sehr wenig bekannt (DIS 5.2020). Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben die Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert (STDOK 8.2017; vgl. EB 3.4.2020), sowie als bisher wirkungslos (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020) und als ein Propagandainstrument der Regierung (DIS 5.2020; vgl. EB 3.4.2020). Im Laufe des Jahres 2019 häuften sich Berichte über Regimekräfte, die gegen frühere Amnestievereinbarungen verstießen, indem sie Razzien und Verhaftungskampagnen durchführten, die sich auf Zivilisten und ehemalige Angehörige bewaffneter Oppositionsfraktionen in Gebieten konzentrierten, die zuvor Versöhnungsvereinbarungen mit dem Regime unterzeichnet hatten (USDOS 11.3.2020; vgl. DIS 5.2020). Es gibt auch Hinweise darauf, dass die Namen von Personen, die sich im Rahmen einer Amnestie gemeldet haben, fast sofort auf Listen gesetzt werden, um zum Militärdienst einberufen zu werden (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021). Einer Quelle zufolge respektiere die syrische Regierung Amnestien nun eher als früher (DIS 5.2020). Das Narrativ der Amnestie oder der milden Behandlung ist höchst zweifelhaft. Es spielt nicht nur eine Rolle, ob zum Beispiel Familienmitglieder für die FSA (Freie Syrische Armee) oder unter den Rebellen gekämpft haben, sondern das Regime hegt auch ein tiefes geografisches Misstrauen. Es spielt eine große Rolle, woher man kommt, ob man aus Gebieten mit vielen Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten geflohen ist, zum Beispiel Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs (Üngör 15.12.2021). Auch wenn Assad allen gesagt hat, dass es eine Amnestie geben wird, kann er nicht kontrollieren, was vor Ort passiert, und Vergeltung ist ein weit verbreitetes Phänomen (Balanche 13.12.2021).Über die Umsetzung und den Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure ist nur sehr wenig bekannt (DIS 5.2020). Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben die Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert (STDOK 8.2017; vergleiche EB 3.4.2020), sowie als bisher wirkungslos (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020) und als ein Propagandainstrument der Regierung (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.4.2020). Im Laufe des Jahres 2019 häuften sich Berichte über Regimekräfte, die gegen frühere Amnestievereinbarungen verstießen, indem sie Razzien und Verhaftungskampagnen durchführten, die sich auf Zivilisten und ehemalige Angehörige bewaffneter Oppositionsfraktionen in Gebieten konzentrierten, die zuvor Versöhnungsvereinbarungen mit dem Regime unterzeichnet hatten (USDOS 11.3.2020; vergleiche DIS 5.2020). Es gibt auch , Hinweise darauf, dass die Namen von Personen, die sich im Rahmen einer Amnestie gemeldet haben, fast sofort auf Listen gesetzt werden, um zum Militärdienst einberufen zu werden (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021). Einer Quelle zufolge respektiere die syrische Regierung Amnestien nun eher als früher (DIS 5.2020). Das Narrativ der Amnestie oder der milden Behandlung ist höchst zweifelhaft. Es spielt nicht nur eine Rolle, ob zum Beispiel Familienmitglieder für die FSA (Freie Syrische Armee) oder unter den Rebellen gekämpft haben, sondern das Regime hegt auch ein tiefes geografisches Misstrauen. Es spielt eine große Rolle, woher man kommt, ob man aus Gebieten mit vielen Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten geflohen ist, zum Beispiel Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs (Üngör 15.12.2021). Auch wenn Assad allen gesagt hat, dass es eine Amnestie geben wird, kann er nicht kontrollieren, was vor Ort passiert, und Vergeltung ist ein weit verbreitetes Phänomen (Balanche 13.12.2021). Am 2.5.2021 erließ Präsident Assad mit Gesetzesdekret Nr. 13/2021 erneut eine Generalamnestie, die für Verbrechen, die vor diesem Datum begangen wurden, gilt (SANA 2.5.2021a). Dabei handelt es sich bereits um die
- Amnestie seit Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs im Frühjahr 2011 (SD 10.5.2021). Sie wurde kurz vor den syrischen Präsidentschaftswahlen Ende Mai 2021 erlassen (SD 10.5.2021; vgl. Reuters 11.5.2021). Das Dekret betrifft unterschiedliche Straftaten, darunter Straftaten in Zusammenhang mit der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung von 2012, aber nicht jene "terroristische" Straftaten, die Tote zur Folge hatten (MEE 2.5.2021; vgl. SANA 2.5.2021b). "Terrorismus" ist ein Begriff, mit dem die Regierung die Aktivitäten von Rebellen und oppositionellen Aktivisten beschreibt (MEE 2.5.2021). Straftäter im Bereich Drogenhandel und Schmuggel sowie Steuerhinterziehung können ebenfalls von der Amnestie profitieren. Auch Deserteure können die Amnestie nutzen, wenn sie sich innerhalb von drei Monaten bei Aufenthalt in Syrien und innerhalb von sechs Monaten bei Aufenthalt im Ausland stellen (MEE 2.5.2021; vgl. SANA 2.5.2021b). Durch das Dekret werden Strafen gänzlich oder teilweise erlassen, oder auch Haftstrafen durch eine Strafzahlung ersetzt (SD 10.5.2021). [Anm: Wehrdienstverweigerung und Überlaufen zum Feind werden von dem Dekret nicht erfasst. Die Verpflichtung zum Wehrdienst wird durch das Dekret nicht aufgehoben.] Am 2.5.2021 erließ Präsident Assad mit Gesetzesdekret Nr. 13 aus 2021, erneut eine Generalamnestie, die für Verbrechen, die vor diesem Datum begangen wurden, gilt (SANA 2.5.2021a). Dabei handelt es sich bereits um die
- Amnestie seit Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs im Frühjahr 2011 (SD 10.5.2021). Sie wurde kurz vor den syrischen Präsidentschaftswahlen Ende Mai 2021 erlassen (SD 10.5.2021; vergleiche Reuters 11.5.2021). Das Dekret betrifft unterschiedliche Straftaten, darunter Straftaten in Zusammenhang mit der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung von 2012, aber nicht jene "terroristische" Straftaten, die Tote zur Folge hatten (MEE 2.5.2021; vergleiche SANA 2.5.2021b). "Terrorismus" ist ein Begriff, mit dem die Regierung die Aktivitäten von Rebellen und oppositionellen Aktivisten beschreibt (MEE 2.5.2021). Straftäter im Bereich Drogenhandel und Schmuggel sowie Steuerhinterziehung können ebenfalls von der Amnestie profitieren. Auch Deserteure können die Amnestie nutzen, wenn sie sich innerhalb von drei Monaten bei Auf