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Art. 133§ 88Art. 11§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2023 GeschäftszahlW172 1432290-3 Spruch, W172 1432290-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und im Jahr 2021 wieder aberkannt.
- Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.
- Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht eine Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX
- Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40
- Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Dari. 1.
- Zum Vorverfahren und zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX 2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2021 rechtskräftig wieder aberkannt.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2021 rechtskräftig wieder aberkannt. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (gültig bis XXXX 2025). Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (gültig bis römisch 40 2025). Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
1 Z 2 FPG.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, dass die afghanische Botschaft keine Reisepässe mehr ausstellen und er den Reisepass benötigen würde, um seine kranke Mutter in Iran besuchen zu können.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antragsformular, aus seiner Stellungnahme vom 22.06.2022 sowie aus seinen Angaben in der Beschwerde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses: § 88 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 88, FPG lautet auszugsweise: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Paragraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;,
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;,
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;,
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder,
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. […]
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. […]“ Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik Österreich gelegen ist.Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik Österreich gelegen ist. Ein derartiges in seiner Person gelegenes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Er führte lediglich an, dass er seine kranke Mutter in Iran besuchen wolle und ihm kein Pass durch die afghanische Botschaft ausgestellt werden könne. Zwar kann, wie vom Beschwerdeführer angeführt, ein öffentliches Interesse auch dann vorliegen, wenn die Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet wäre (etwa im Fall von EU-Entsendungen, wenn die Dienstleistungsfreiheit des entsendenden Unternehmers mit zu berücksichtigen ist oder zur Umsetzung von allfälligen EuGH-Entscheidungen) oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen (etwa im Rahmen von Unternehmen, die staatlichen Bezug haben) unternommen werden müssen (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 88 FPG 2005 [Stand 1.1.2015, rdb.at]). Jedoch wurde vom Beschwerdeführer dahingehend nichts Entsprechendes vorgebracht bzw. nachgewiesen.Zwar kann, wie vom Beschwerdeführer angeführt, ein öffentliches Interesse auch dann vorliegen, wenn die Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet wäre (etwa im Fall von EU-Entsendungen, wenn die Dienstleistungsfreiheit des entsendenden Unternehmers mit zu berücksichtigen ist oder zur Umsetzung von allfälligen EuGH-Entscheidungen) oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen (etwa im Rahmen von Unternehmen, die staatlichen Bezug haben) unternommen werden müssen (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 88, FPG 2005 [Stand 1.1.2015, rdb.at]). Jedoch wurde vom Beschwerdeführer dahingehend nichts Entsprechendes vorgebracht bzw. nachgewiesen. Was die Erkrankung der Mutter des Beschwerdeführers betrifft, so könnte allenfalls im § 88 Abs. 2a FPG ein Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses zu sehen sein (siehe zur Vorgängerbestimmung VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043). Diese Bestimmung ist im Beschwerdefall jedoch nicht anzuwenden, weil dem Beschwerdeführer unstrittig nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt.Was die Erkrankung der Mutter des Beschwerdeführers betrifft, so könnte allenfalls im Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ein Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses zu sehen sein (siehe zur Vorgängerbestimmung VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043). Diese Bestimmung ist im Beschwerdefall jedoch nicht anzuwenden, weil dem Beschwerdeführer unstrittig nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses dazu führen würde, dass Art. 11 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2003/109/EG verletzt werden würde und sohin gegen unionsrechtliche Verpflichtungen verstoßen werden würde, ist Folgendes auszuführen:Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses dazu führen würde, dass Artikel 11, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2003/109/EG verletzt werden würde und sohin gegen unionsrechtliche Verpflichtungen verstoßen werden würde, ist Folgendes auszuführen: Artikel 11 der Richtlinie 2003/109/EG lautet auszugsweise: „Gleichbehandlung
(1)Langfristig Aufenthaltsberechtigte werden auf folgenden Gebieten wie eigene Staatsangehörige behandelt:
- a)Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn diese nicht, auch nicht zeitweise, mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist, sowie Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich Entlassungsbedingungen und Arbeitsentgelt; […]
- h)freier Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb der in den nationalen Rechtsvorschriften aus Gründen der Sicherheit vorgesehenen Grenzen. […]
(5)Die Mitgliedstaaten können beschließen, Zugang zu zusätzlichen Leistungen in den in Absatz 1 genannten Bereichen zu gewähren. Die Mitgliedstaaten können ferner beschließen, Gleichbehandlung in Bezug auf Bereiche zu gewähren, die nicht in Absatz 1 genannt sind.“
Art. 11Abs.
5 der Richtlinie 2003/109/EG können die Mitgliedstaaten zwar beschließen Gleichbehandlung auf Bereiche zu gewähren, die nicht in Abs. 1 genannt sind. Dies ist jedoch weder zwingend noch wurde dies durch den österreichischen Gesetzgeber im Rahmen der Reisefreiheiten getan.
Art. 11Abs.
1 lit. h der Richtlinie 2003/109/EG ist lediglich freier Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb der in den nationalen Rechtsvorschriften aus Gründen der Sicherheit vorgesehenen Grenzen zu gewähren. Eine darüberhinausgehende Berechtigung kann aus der Richtlinie im Hinblick auf die Reisefreiheit jedoch nicht abgeleitet werden.
Artikel 11
, Absatz 5, der Richtlinie 2003/109/EG können die Mitgliedstaaten zwar beschließen Gleichbehandlung auf Bereiche zu gewähren, die nicht in Absatz eins, genannt sind. Dies ist jedoch weder zwingend noch wurde dies durch den österreichischen Gesetzgeber im Rahmen der Reisefreiheiten getan.
Artikel 11
, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2003/109/EG ist lediglich freier Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb der in den nationalen Rechtsvorschriften aus Gründen der Sicherheit vorgesehenen Grenzen zu gewähren. Eine darüberhinausgehende Berechtigung kann aus der Richtlinie im Hinblick auf die Reisefreiheit jedoch nicht abgeleitet werden. Hinsichtlich der Anmerkung des Beschwerdeführers, wonach die Erlangung des Fremdenpasses auch bei Beschäftigungsverhältnissen von Bedeutung ist, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer nur innerhalb der oben genannten Grenzen eine Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang und die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit
Art. 11Abs.
1 lit. a der Richtlinie 2003/109/EG zusteht.Hinsichtlich der Anmerkung des Beschwerdeführers, wonach die Erlangung des Fremdenpasses auch bei Beschäftigungsverhältnissen von Bedeutung ist, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer nur innerhalb der oben genannten Grenzen eine Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang und die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit
Artikel 11, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2003/109/EG zusteht.
Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass § 88 FPG einen Eingriff in das durch Art. 2 des
- ZPEMRK (Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind) gewährleistete Freizügigkeitsrecht, insbesondere das Recht, jedes Land einschließlich des eigenen zu verlassen, darstellen würde. Dies deshalb, da dem FPG nicht zu entnehmen sei, worin das Interesse der Republik Österreich bestehen solle und somit gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B‑VG verstoßen werde. Unter diesem Vorbringen regt der Beschwerdeführer auch an, § 88 FPG dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung von dessen Verfassungsmäßigkeit vorzulegen.Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass Paragraph 88, FPG einen Eingriff in das durch Artikel 2, des
- ZPEMRK (Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind) gewährleistete Freizügigkeitsrecht, insbesondere das Recht, jedes Land einschließlich des eigenen zu verlassen, darstellen würde. Dies deshalb, da dem FPG nicht zu entnehmen sei, worin das Interesse der Republik Österreich bestehen solle und somit gegen das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, B‑VG verstoßen werde. Unter diesem Vorbringen regt der Beschwerdeführer auch an, Paragraph 88, FPG dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung von dessen Verfassungsmäßigkeit vorzulegen. Artikel 2 des
- ZPEMRK lautet: „Freizügigkeit
- Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen.
- Jeder Person steht es frei, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen.
- Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. 4.Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für bestimmte Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“ Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe grundsätzlich zulässig ist (vgl. VfGH 04.03.1999, G470/97; vgl. auch VwGH 28.04.2008, 2005/12/0207). Insbesondere dann, wenn eine Sinnermittlung im Wege der Auslegung im Einzelfall möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist auf die vom Beschwerdeführer kritisierte Norm in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach eingegangen, ohne die in der nunmehrigen Beschwerde zum Ausdruck kommenden Bedenken zu hegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch unter anderem bereits festgestellt, dass sich ein öffentliches Interesse etwa aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben kann (vgl. VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659) und Reisen ins Ausland (auch berufliche) gerade kein öffentliches Interesse der Republik darstellen (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043; 15.09.2010, 2010/18/0279; 11.05.009, 2007/18/0659). Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe grundsätzlich zulässig ist vergleiche VfGH 04.03.1999, G470/97; vergleiche auch VwGH 28.04.2008, 2005/12/0207). Insbesondere dann, wenn eine Sinnermittlung im Wege der Auslegung im Einzelfall möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist auf die vom Beschwerdeführer kritisierte Norm in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach eingegangen, ohne die in der nunmehrigen Beschwerde zum Ausdruck kommenden Bedenken zu hegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch unter anderem bereits festgestellt, dass sich ein öffentliches Interesse etwa aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben kann vergleiche VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659) und Reisen ins Ausland (auch berufliche) gerade kein öffentliches Interesse der Republik darstellen vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043; 15.09.2010, 2010/18/0279; 11.05.009, 2007/18/0659). Art. 2 Abs. 3 des
- ZPEMRK sieht vor, dass die Ausübung dieses Rechts insofern Einschränkungen unterworfen werden darf, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des ordre public, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Wie oben angeführt beruht die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88FPG auf einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage.
Sie verfolgt auch die in Art. 2 Abs. 3 des
- ZPEMRK genannten legitimen Ziele dahingehend, dass die Verantwortungsübernahme Österreichs gegenüber Gastländern und der Eingriff in die Souveränität anderer Staaten an die Einhaltung bestimmter formeller Kriterien gebunden und möglichst geringgehalten werden soll und ist daher auch notwendig und verhältnismäßig. Artikel 2, Absatz 3, des
- ZPEMRK sieht vor, dass die Ausübung dieses Rechts insofern Einschränkungen unterworfen werden darf, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des ordre public, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Wie oben angeführt beruht die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, FPG auf einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Sie verfolgt auch die in Artikel 2, Absatz 3, des
- ZPEMRK genannten legitimen Ziele dahingehend, dass die Verantwortungsübernahme Österreichs gegenüber Gastländern und der Eingriff in die Souveränität anderer Staaten an die Einhaltung bestimmter formeller Kriterien gebunden und möglichst geringgehalten werden soll und ist daher auch notwendig und verhältnismäßig. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers in der Beschwerde werden vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht geteilt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall des Beschwerdeführers deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakts die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W172.1432290.3.00