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{'item': 'W176 2257256-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2023 GeschäftszahlW176 2257256-1 Spruch, W176 2257256-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) versendete am 01.12.2021 ein E-Mail an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), in der er folgendes Auskunftsersuchen erstattete: „Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß § 57 ZaDiG 2018 darf im Rahmen einer Ausnahme für Kleinbetragszahlungen im elektronischen Zahlungsverkehr auf eine starke Authentifizierung (PIN-Eingabe) verzichtet werden. Generell bedarf die Anwendung einer Sonderregelung der ausdrücklichen und informierten Zustimmung des betroffenen Konsumenten; andernfalls darf nicht von der gesetzlichen Norm abgewichen werden.gemäß Paragraph 57, ZaDiG 2018 darf im Rahmen einer Ausnahme für Kleinbetragszahlungen im elektronischen Zahlungsverkehr auf eine starke Authentifizierung (PIN-Eingabe) verzichtet werden. Generell bedarf die Anwendung einer Sonderregelung der ausdrücklichen und informierten Zustimmung des betroffenen Konsumenten; andernfalls darf nicht von der gesetzlichen Norm abgewichen werden. Im BWG und ZaDiG 2018 ist normiert, dass Banken für angemessene Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der ihr anvertrauten Vermögenswerte zu sorgen haben. Hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskünfte:Hiermit beantrage ich gem Paragraphen 2, 3, AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskünfte: 1) Mit welcher Legitimation erlaubt die FMA den Banken die Ausgabe von sicherheitstechnisch minderwertigen Kontokarten, selbst ohne Zustimmung und sogar gegen den Willen der Bankkunden? 2) Sind zukünftig Maßnahmen zur Einhaltung der Gesetze und zum Konsumentenschutz vorgesehen, ggf. wann? Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem Paragraph 4, AuskunftspflichtG. Mit freundlichen Grüßen XXXX […]“ römisch 40 […]“
  2. Mit Schreiben vom 26.01.2022 teilte die belangte Behörde dem BF im Wesentlichen mit, dass, sofern der BF in seiner Anfrage von „Kontokarten“ spreche, anzunehmen zu sei, dass es sich um Debitkarten (Bankomatkarten) handle, bei welchen es sich idR nicht um Kleinbetragszahlungsinstrumente gemäß § 57 ZaDiG 2018 handle. Art 97 Abs. 1 lit. b PSD2 – umgesetzt in § 87 Abs. 1 Z 2 ZaDiG 2018 – lege fest, dass der Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung verlangen müsse, wenn der Zahler einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöse. In einer unmittelbar anwendbaren delegierten Verordnung vom 13.03.2018 (DelVO [EU] 2018/389) seien auch die Sicherheitsanforderungen für die Anwendung und Ausnahmen der starken Kundenauthentifizierung festgelegt. Nach der in Art. 16 DelVO (EU) 2018/389 normierten Ausnahme für Kleinbetragszahlungen dürften Zahlungsdienstleister bei Auslösen eines elektronischen Fernzahlungsvorgang durch den Zahler von der Vorgabe einer starken Kundenauthentifizierung absehen, wenn (näher angeführte) Bedingungen erfolgt seien. Sofern sich der BF auf die Ausnahme für kontaktlose Zahlungen an der Verkaufsstelle gemäß Art. 11 DelVO (EU) 2018/389 beziehe, seien unter Einhaltung der in Art. 2 festgelegten Anforderungen (näher angeführte) Bedingungen zu erfüllen. Die Entscheidung, ob eine Ausnahme von der starken Kundenauthentifizierung angewendet werde, obliege hierbei den involvierten Zahlungsdienstleistern. Die Ausnahme nach Art. 16 DelVO (EU) 2018/389 könnten sowohl der Issuer (kartenausgebender Zahlungsdienstleister) als auch der Acquirer (Zahlungsdienstleister, welcher Zahlungsvorgänge annehme und abrechne) anwenden. Die finale Entscheidung über die Anwendung der Ausnahme oder Ablehnung der Zahlung obliege jedoch dem Issuer. Hinsichtlich der Ausnahme von der starken Kundenauthentifizierung seien ebenso die Haftungsregelungen der Artikel 73 f PSD2 – umgesetzt in § 67 f ZaDiG 2018 – zu berücksichtigen; verwiesen werde in diesem Kontext auch auf die §§ 67 Abs. 1 und 68 Abs. 5 ZaDiG
  3. In Bezug auf eine Nahfeldkommunikationsfunktion (NFC-Funktion) einer personalisierten multifunktionalen Bankkarte handle es sich dabei – dem EuGH (Zl. C-287/19) folgend – um ein „Zahlungsinstrument“ iSd Art 4 Nr. 14 der Richtlinie 2015/2366, umgesetzt in § 4 Z 14 ZaDiG
  4. Hinsichtlich der möglichen Vereinbarung der Nichtanwendung von § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie § 68 Abs. 4 und 5 ZaDiG 2018, wenn das Zahlungsinstrument nicht gesperrt werde oder eine weitere Nutzung nicht gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 ZaDiG 2018 verhindert werden könne, führe der EuGH aus, dass ein Zahlungsdienstleister, der sich auf die in dieser Bestimmung enthaltene Ausnahmeregelung berufen wolle, nicht darauf beschränken könne zu behaupten, das betreffende Zahlungsinstrument könne nicht gesperrt oder seine weitere Nutzung nicht verhindert werden, obwohl dies nach dem objektiven Stand der Technik nicht nachweislich unmöglich sei.
  5. Mit Schreiben vom 26.01.2022 teilte die belangte Behörde dem BF im Wesentlichen mit, dass, sofern der BF in seiner Anfrage von „Kontokarten“ spreche, anzunehmen zu sei, dass es sich um Debitkarten (Bankomatkarten) handle, bei welchen es sich idR nicht um Kleinbetragszahlungsinstrumente gemäß Paragraph 57, ZaDiG 2018 handle. Artikel 97, Absatz eins, Litera b, PSD2 – umgesetzt in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, ZaDiG 2018 – lege fest, dass der Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung verlangen müsse, wenn der Zahler einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöse. In einer unmittelbar anwendbaren delegierten Verordnung vom 13.03.2018 (DelVO [EU] 2018/389) seien auch die Sicherheitsanforderungen für die Anwendung und Ausnahmen der starken Kundenauthentifizierung festgelegt. Nach der in Artikel 16, DelVO (EU) 2018/389 normierten Ausnahme für Kleinbetragszahlungen dürften Zahlungsdienstleister bei Auslösen eines elektronischen Fernzahlungsvorgang durch den Zahler von der Vorgabe einer starken Kundenauthentifizierung absehen, wenn (näher angeführte) Bedingungen erfolgt seien. Sofern sich der BF auf die Ausnahme für kontaktlose Zahlungen an der Verkaufsstelle gemäß Artikel 11, DelVO (EU) 2018/389 beziehe, seien unter Einhaltung der in Artikel 2, festgelegten Anforderungen (näher angeführte) Bedingungen zu erfüllen. Die Entscheidung, ob eine Ausnahme von der starken Kundenauthentifizierung angewendet werde, obliege hierbei den involvierten Zahlungsdienstleistern. Die Ausnahme nach Artikel 16, DelVO (EU) 2018/389 könnten sowohl der Issuer (kartenausgebender Zahlungsdienstleister) als auch der Acquirer (Zahlungsdienstleister, welcher Zahlungsvorgänge annehme und abrechne) anwenden. Die finale Entscheidung über die Anwendung der Ausnahme oder Ablehnung der Zahlung obliege jedoch dem Issuer. Hinsichtlich der Ausnahme von der starken Kundenauthentifizierung seien ebenso die Haftungsregelungen der Artikel 73 f PSD2 – umgesetzt in Paragraph 67, f ZaDiG 2018 – zu berücksichtigen; verwiesen werde in diesem Kontext auch auf die Paragraphen 67, Absatz eins und 68 Absatz 5, ZaDiG
  6. In Bezug auf eine Nahfeldkommunikationsfunktion (NFC-Funktion) einer personalisierten multifunktionalen Bankkarte handle es sich dabei – dem EuGH (Zl. C-287/19) folgend – um ein „Zahlungsinstrument“ iSd Artikel 4, Nr. 14 der Richtlinie 2015/2366, umgesetzt in Paragraph 4, Ziffer 14, ZaDiG
  7. Hinsichtlich der möglichen Vereinbarung der Nichtanwendung von Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 sowie Paragraph 68, Absatz 4 und 5 ZaDiG 2018, wenn das Zahlungsinstrument nicht gesperrt werde oder eine weitere Nutzung nicht gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, ZaDiG 2018 verhindert werden könne, führe der EuGH aus, dass ein Zahlungsdienstleister, der sich auf die in dieser Bestimmung enthaltene Ausnahmeregelung berufen wolle, nicht darauf beschränken könne zu behaupten, das betreffende Zahlungsinstrument könne nicht gesperrt oder seine weitere Nutzung nicht verhindert werden, obwohl dies nach dem objektiven Stand der Technik nicht nachweislich unmöglich sei.
  8. Am 06.02.2022 richtete der BF an die belangte Behörde ein E-Mail, in dem er im Wesentlichen anführte, dass sich die umfangreichen Ausführungen zu seiner Anfrage sich ausschließlich auf die erste Frage und den ersten Absatz seines einleitenden Textes beziehen würden, während er zu der zweiten Frage und dem zweiten Absatz des Textes keine Ausführungen finde. Seine Anfrage betreffe auch Bankomatkarten, es gehe aber auch um jedes andere Zahlungsinstrument, bei dem die technische Möglichkeit bestehe, die Kleinbetragssonderregelung mit der kontaktlosen Kartenidentifikation (NFC) zu kombinieren. In den Ausführungen der belangten Behörde würden gesetzliche Sonderregelungen aufgelistet, welche Zahlungsdienstleister mit einem Zahlungsdienstnutzer zur bequemen Abwicklung von Kleinbetragszahlungen vereinbaren könnten. Natürlich sei der Zahlungsdienstnutzer in keiner Weise verpflichtet, diese Sonderregelungen zu akzeptieren, sondern stehe ihm das verfassungsgesetzlich garantierte Grundrecht zu, sein Risikomanagement selbstbestimmt betreiben zu dürfen. Folglich dürften die Sonderregelungen nur dann zur Anwendung kommen, wenn die informierte und ausdrückliche Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers vorliege. Bekanntermaßen bestünden bei der kontaktlosen und anonymen Kleinbetragszahlung beträchtliche Sicherheitsrisiken. Weitere Betrugsmöglichkeiten würden sich durch den Einsatz von Smartphones mit NFC-Funktion ergeben. In der aktuell gängigen Bankenpraxis werde der Nutzer weder über das Sicherheitsrisiko informiert, noch werde dessen Zustimmung abgewartet bzw. angefordert. Sohin würde die gegenständliche Beantwortung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Aspekte keine hinreichende Legitimation liefern und sei die zweite Frage gar nicht beantwortet worden.
  9. Mit E-Mail vom 10.03.2022 urgierte der BF bei der belangten Behörde die hinreichende Beantwortung seines Auskunftsersuchens.
  10. Mit Schreiben vom 14.03.2022 teilte die belangte Behörde zusammengefasst Folgendes mit: In der DelVO (EU) 2018/389 würden die gesetzlichen Ausnahmen von der starken Kundenauthentifizierung festgelegt. Bei diesen Ausnahmen handle es sich zwar um Ausnahmeregelungen in Bezug auf die starke Kundenauthentifizierung, jedoch nicht um Sonderregelungen, welche zwischen dem Zahlungsdienstleister vereinbart würden. Die Entscheidung über die Anwendung einer Ausnahme von der starken Kundenauthentifizierung liege bei den involvierten Zahlungsdienstleistern. Die in § 57 Abs. 1 Z 1 ZaDiG 2018 festgelegte Möglichkeit abweichender Regelungen zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahler würden sich nicht auf die Anwendung bzw. Ausnahme von der starken Kundenauthentifizierung beziehen. Ausgehend von dem vom BF geschilderten Sachverhalt sei keine Verletzung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen ersichtlich. Hinsichtlich der zweiten Frage des BF prüfe die belangte Behörde neben dem allgemeinen laufenden Aufsichtsprozess aufgrund von Beschwerden, ob sich Unternehmen an die aufsichtsrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch an Regelungen zum Beschwerdeverfahren, halten. Die belangte Behörde könne jedoch keine individuelle Lösung erwirken; allfällige zivilrechtliche Fragestellungen seien auf dem Zivilrechtsweg zu klären.
  11. Mit Schreiben vom 14.03.2022 teilte die belangte Behörde zusammengefasst Folgendes mit: In der DelVO (EU) 2018/389 würden die gesetzlichen Ausnahmen von der starken Kundenauthentifizierung festgelegt. Bei diesen Ausnahmen handle es sich zwar um Ausnahmeregelungen in Bezug auf die starke Kundenauthentifizierung, jedoch nicht um Sonderregelungen, welche zwischen dem Zahlungsdienstleister vereinbart würden. Die Entscheidung über die Anwendung einer Ausnahme von der starken Kundenauthentifizierung liege bei den involvierten Zahlungsdienstleistern. Die in Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, ZaDiG 2018 festgelegte Möglichkeit abweichender Regelungen zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahler würden sich nicht auf die Anwendung bzw. Ausnahme von der starken Kundenauthentifizierung beziehen. Ausgehend von dem vom BF geschilderten Sachverhalt sei keine Verletzung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen ersichtlich. Hinsichtlich der zweiten Frage des BF prüfe die belangte Behörde neben dem allgemeinen laufenden Aufsichtsprozess aufgrund von Beschwerden, ob sich Unternehmen an die aufsichtsrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch an Regelungen zum Beschwerdeverfahren, halten. Die belangte Behörde könne jedoch keine individuelle Lösung erwirken; allfällige zivilrechtliche Fragestellungen seien auf dem Zivilrechtsweg zu klären.
  12. Mit E-Mail vom 21.03.2022 verwies der BF darauf, dass im Bankwesengesetz (BWG) normiert sei, dass Banken für angemessene Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der ihnen anvertrauten Vermögenswerte zu sorgen hätten. Solch ein Schutz sei bei einem Zahlungsinstrument nicht gegeben, bei dem kontaktlos und unbemerkt Abbuchungen vorgenommen werden könnten. Die belangte Behörde habe noch immer keine Legitimation für die Ausgabe sicherheitstechnisch minderwertiger Karten begründet. Der Gesetzgeber habe zwar eine Abweichung von diesem Grundsatz vorgesehen, doch bedürfe diese der ausdrücklichen und informierten Zustimmung des betroffenen Konsumenten. Die aktuell praktizierte, nicht informierte und sogar bedingungslose Freischaltung verstoße gegen die Grundlagen des BWG und beinhalte Grundrechtseingriffe. Hierzu forderte der BF die belangte Behörde auf, entweder unverzüglich „Maßnahmen gegen diese nicht legitimierte Bankenpraktik zu ergreifen und zu bestätigen“ oder – wie beantragt – das Auskunftsbegehren in Form eines Bescheides zu beantworten.
  13. Mit E-Mail vom 16.05.2022 urgierte der BF wiederum bei der belangten Behörde die Beantwortung seines Auskunftsersuchens.
  14. Mit dem bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass dem BF ein Recht auf Auskunft, das über die mit Schreiben vom 26.01.2022 sowie vom 14.03.2022 bereits erteilten Auskünfte hinausgeht, nicht zukomme und daher von der belangten Behörde eine weitere Auskunft nicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass mit den Schreiben vom 26.01.2022 und 14.03.2022 jeweils eine umfassende Auskunft zu den Fragestellungen des BF erfolgt sei. Zur ersten Frage des BF seien Ausführungen zu den gesetzlich normierten Ausnahmeregelungen von der starken Kundenauthentifizierung gemacht worden. Zur zweiten Frage sei geantwortet worden, dass die belangte Behörde im Rahmen des laufenden Aufsichtsprozesses die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Normen prüfe. Der BF habe jedoch die genannten Ausführungen für unvollständig erachtet bzw. sei eine Belehrung über die vermeintlich korrekte Rechtsauslegung der in Frage stehenden Rechtsvorschriften erfolgt. Der Judikatur zufolge seien im Rahmen der Auskunftserteilung jedenfalls keine umfangreichen Ausarbeitungen oder Rechtsgutachten zu erstellen. Es sei daher davon auszugehen, dass auch eine weitere detaillierte Aufklärung über die korrekte Auslegung von Gesetzen im Allgemeinen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften im Besonderen nicht Gegenstand einer Auskunftspflicht iSd § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG sein können.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass mit den Schreiben vom 26.01.2022 und 14.03.2022 jeweils eine umfassende Auskunft zu den Fragestellungen des BF erfolgt sei. Zur ersten Frage des BF seien Ausführungen zu den gesetzlich normierten Ausnahmeregelungen von der starken Kundenauthentifizierung gemacht worden. Zur zweiten Frage sei geantwortet worden, dass die belangte Behörde im Rahmen des laufenden Aufsichtsprozesses die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Normen prüfe. Der BF habe jedoch die genannten Ausführungen für unvollständig erachtet bzw. sei eine Belehrung über die vermeintlich korrekte Rechtsauslegung der in Frage stehenden Rechtsvorschriften erfolgt. Der Judikatur zufolge seien im Rahmen der Auskunftserteilung jedenfalls keine umfangreichen Ausarbeitungen oder Rechtsgutachten zu erstellen. Es sei daher davon auszugehen, dass auch eine weitere detaillierte Aufklärung über die korrekte Auslegung von Gesetzen im Allgemeinen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften im Besonderen nicht Gegenstand einer Auskunftspflicht iSd Paragraph eins, Absatz eins, AuskunftspflichtG sein können.
  15. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 22.06.
  16. Zusammengefasst führte der BF aus, dass der angefochtene Bescheid ihn in seinen subjektiven Rechten verletze. Der BF nahm hierbei Bezug auf den bargeldlosen Zahlungsverkehr als festen Bestandteil des sozialen Lebens und im Zusammenhang damit auf die NFC-Technik und deren Sicherheit sowie auf das Zusatzrisiko durch die Kleinbetragsausnahmeregelung. Das Informationsangebot der Banken zur Sicherheit der NFC-Funktion sei aus technischer Sicht unglaubwürdig und unvollständig. Die belangte Behörde verweise zur Legitimation der aktuellen Bankenpraxis auf die Art. 2 und 16 der DelVO (EU) 2018/
  17. Diese „kann“-Formulierungen in einer Verordnung seien nicht dazu bestimmt, die Grundsätze elementarer Gesetze außer Kraft zu setzen. Die Argumentation der belangten Behörde sei – unter Miteinbeziehung der EuGH-Rechtsprechung – nicht nachvollziehbar und liefere folglich keine hinreichende Legitimation für die gegenwärtige Bankenpraxis; das Auskunftsersuchen sei sohin unbeantwortet. Die aktuelle Bankenpraxis mit der zwangsweisen Aktivierung der Kleinbetragsausnahmeregelung werde von der belangten Behörde seit geraumer Zeit gebilligt bzw. geduldet. Das Auskunftsersuchen hinterfrage die Begründung für diese Entscheidung und betreffe somit ausschließlich bereits bekanntes Wissen.
  18. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 22.06.
  19. Zusammengefasst führte der BF aus, dass der angefochtene Bescheid ihn in seinen subjektiven Rechten verletze. Der BF nahm hierbei Bezug auf den bargeldlosen Zahlungsverkehr als festen Bestandteil des sozialen Lebens und im Zusammenhang damit auf die NFC-Technik und deren Sicherheit sowie auf das Zusatzrisiko durch die Kleinbetragsausnahmeregelung. Das Informationsangebot der Banken zur Sicherheit der NFC-Funktion sei aus technischer Sicht unglaubwürdig und unvollständig. Die belangte Behörde verweise zur Legitimation der aktuellen Bankenpraxis auf die Artikel 2 und 16 der DelVO (EU) 2018/
  20. Diese „kann“-Formulierungen in einer Verordnung seien nicht dazu bestimmt, die Grundsätze elementarer Gesetze außer Kraft zu setzen. Die Argumentation der belangten Behörde sei – unter Miteinbeziehung der EuGH-Rechtsprechung – nicht nachvollziehbar und liefere folglich keine hinreichende Legitimation für die gegenwärtige Bankenpraxis; das Auskunftsersuchen sei sohin unbeantwortet. Die aktuelle Bankenpraxis mit der zwangsweisen Aktivierung der Kleinbetragsausnahmeregelung werde von der belangten Behörde seit geraumer Zeit gebilligt bzw. geduldet. Das Auskunftsersuchen hinterfrage die Begründung für diese Entscheidung und betreffe somit ausschließlich bereits bekanntes Wissen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. dargestellte – unstrittige und auf dem Akteninhalt beruhende – Verfahrensgang wird der folgenden rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte – unstrittige und auf dem Akteninhalt beruhende – Verfahrensgang wird der folgenden rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
  22. Rechtliche Beurteilung: 2.
  23. Zu Spruchpunkt A): 2.1.
  24. Gemäß § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG haben Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.2.1.
  25. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AuskunftspflichtG haben Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft nach dem AuskunftspflichtG sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Behörde, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Behörde ist nach dem AuskunftspflichtG somit weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten (vgl. dazu VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 mwH sowie VwGH 10.12.1991, 91/04/0053).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft nach dem AuskunftspflichtG sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Behörde, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Behörde ist nach dem AuskunftspflichtG somit weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten vergleiche dazu VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 mwH sowie VwGH 10.12.1991, 91/04/0053). Die Pflicht zur Auskunftserteilung umfasst (lediglich) die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu motivieren und damit – letztlich – zu rechtfertigen (VwGH 11.10.2000, 98/01/0473). 2.1.
  26. Gegenständlich begehrt der BF eine Auskunft über eine nach seiner Ansicht bestehende, gegenwärtige Bankenpraxis mit der zwangsweisen Aktivierung der Kleinbetragsausnahmeregelung, welche von der belangten Behörde seit geraumer Zeit gebilligt bzw. geduldet werde. In diesem Zusammenhang ist sein Auskunftsbegehren überdies darauf gerichtet, in Erfahrung zu bringen, welche Maßnahmen die belangte Behörde diesbezüglich ergreife bzw. zu ergreifen gedenke. Die Argumentation der belangten Behörde liefere nach Ansicht des BF keine hinreichende Legitimation für die aktuelle Bankenpraxis. Insofern betrifft sein Begehren Fragen nach den Motiven für ein bestimmtes behördliches Handeln. Im Sinne der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht jedoch keine Verpflichtung von Organen, ihr Handeln gegenüber dem anfragenden Bürger im Rahmen einer Auskunftspflicht zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen. Festzuhalten ist weiters, dass die belangte Behörde – wie oben festgestellt – dem BF mit Schreiben vom 26.01.2022 sowie vom 14.03.2022 bereits Auskünfte erteilt hat. Speziell im Hinblick auf die zweite Frage des Auskunftsbegehrens vom 01.12.2021 (nach den Maßnahmen zur Einhaltung der Gesetze und zum Konsumentenschutz) wies die belangte Behörde mit Schreiben vom 14.03.2022 darauf hin, dass sie neben dem allgemeinen laufenden Aufsichtsprozess aufgrund von Beschwerden prüfe, ob sich Unternehmen an die aufsichtsrechtlichen Vorschriften halten. Hervorzuheben ist, dass diese Auskunft insofern auch mit der Ansicht des BF korrespondiert, als dieser in seiner Beschwerde selbst ausführt, dass es zu den „Grundaufgaben“ der belangten Behörde gehöre, dass sie „im Rahmen des allgemeinen laufenden Aufsichtsprozesses amtswegig aktuelle Entwicklungen und technische Neuerungen im Zahlungsverkehr beobachte und überprüfe, ob diese mit den gesetzlichen Normierungen im Einklang“ stünden. Hinzu kommt, dass eine weitergehende Antwort auf diese Frage über den Umfang einer Auskunft über gesichertes Wissen hinausgeht und umfangreiche Ausarbeitungen im Sinne eines Gutachtens erfordern würde. Der BF brachte darüber hinaus in seiner Beschwerde auch selbst vor, dass sein Auskunftsbegehren die Begründung für die Entscheidung der belangten Behörde hinterfragt. Das AuskunftspflichtG dient aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Durchsetzung von Rechtsansichten, die Gegenstand eines Verfahrens sind, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann, weiters auch nicht dazu, ein Unbehagen etwa an der Vorgangsweise von Behörden zu artikulieren (vgl. u.a. VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0124 in Bezug auf ein Verwaltungsstrafverfahren).Das AuskunftspflichtG dient aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Durchsetzung von Rechtsansichten, die Gegenstand eines Verfahrens sind, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann, weiters auch nicht dazu, ein Unbehagen etwa an der Vorgangsweise von Behörden zu artikulieren vergleiche u.a. VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0124 in Bezug auf ein Verwaltungsstrafverfahren). Im Übrigen ist anzumerken, dass das AuskunftspflichtG nicht dazu dient, Behörden zur Wertung von Tatsachen zu verhalten, um auf diesem Umweg rechtskräftige Bescheide oder Beschlüsse des Nationalrates oder Entscheidungen der Gerichtsbarkeit, in denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer (neuerlichen) Überprüfung zugänglich zu machen. Das AuskunftspflichtG soll der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung, zugänglich machen (VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019). Hinsichtlich der Frage der Auslegung der in Zusammenhang mit der vom BF relevierten Bankenpraxis stehenden Normen, allen voran der Art. 2 und 16 der DelVO (EU) 2018/389, führte die belangte Behörde schon zutreffend aus, dass eben nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft sein kann. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts)Gutachten verpflichtet. Darauf liefe jedoch eine über die bereits erfolgte Auskunftserteilung an den BF hinausgehende Beantwortung seiner Fragen hinaus (vgl. dazu wieder VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 mwN; sowie Wieser in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (
  27. Lfg 2001), Art 20 Abs 4 B-VG, Rz 32 f).Hinsichtlich der Frage der Auslegung der in Zusammenhang mit der vom BF relevierten Bankenpraxis stehenden Normen, allen voran der Artikel 2 und 16 der DelVO (EU) 2018/389, führte die belangte Behörde schon zutreffend aus, dass eben nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft sein kann. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts)Gutachten verpflichtet. Darauf liefe jedoch eine über die bereits erfolgte Auskunftserteilung an den BF hinausgehende Beantwortung seiner Fragen hinaus vergleiche dazu wieder VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 mwN; sowie Wieser in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (
  28. Lfg 2001), Artikel 20, Absatz 4, B-VG, Rz 32 f). Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF kein (über die bereits erteilten Auskünfte hinausgehendes) Recht auf Auskunft nach dem AuskunftsplichtG zukommt. 2.1.
  29. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.2.1.
  30. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. 2.
  31. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das erkennende Gericht hinsichtlich des Umfanges des Auskunftsrechts auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das erkennende Gericht hinsichtlich des Umfanges des Auskunftsrechts auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W176.2257256.1.00

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