4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
den §§ 5f TKG 2003 auf diesem Grundstück des Beschwerdeführers.2. Mit Schreiben vom 05.10.2020 beantragte die weitere Verfahrenspartei bei der Telekom-Control-Kommission (im Folgenden: belangte Behörde) in weiterer Folge die Einräumung eines Leitungsrechtes
den Paragraphen 5 f, TKG 2003 auf diesem Grundstück des Beschwerdeführers. 3. Im hierauf eingeleiteten Streitschlichtungsverfahren bei der RTR-GmbH
TKG 2003 konnte keine Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der weiteren Verfahrenspartei erzielt werden.3. Im hierauf eingeleiteten Streitschlichtungsverfahren bei der RTR-GmbH
Paragraph 121, TKG 2003 konnte keine Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der weiteren Verfahrenspartei erzielt werden. 4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer sodann der Antrag der weiteren Verfahrenspartei vom 05.10.2020 inklusive ergänzender Unterlagen unter Hinweis auf die Frist und Rechtsfolge
1 TKG 2003 übermittelt. Mit den Schreiben der belangten Behörde vom 12.02.2021 und vom 01.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Anträgen die Frist zur Erhebung von Einwendungen zweimal erstreckt. Einwendungen des Beschwerdeführers langten bei der belangten Behörde in diesem Zusammenhang nicht ein.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer sodann der Antrag der weiteren Verfahrenspartei vom 05.10.2020 inklusive ergänzender Unterlagen unter Hinweis auf die Frist und Rechtsfolge
Paragraph 12 a, Absatz eins, TKG 2003 übermittelt. Mit den Schreiben der belangten Behörde vom 12.02.2021 und vom 01.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Anträgen die Frist zur Erhebung von Einwendungen zweimal erstreckt. Einwendungen des Beschwerdeführers langten bei der belangten Behörde in diesem Zusammenhang nicht ein. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.2021, D 31/20-16, der dem Beschwerdeführer am 20.05.2021 zugestellt wurde, ordnete die belangte Behörde bezüglich des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks die Einräumung eines Leitungsrechtes zugunsten der weiteren Verfahrenspartei
den §§ 5f iVm § 117 Z 1 TKG 2003 als vertragsersetzende Regelung an.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.2021, D 31/20-16, der dem Beschwerdeführer am 20.05.2021 zugestellt wurde, ordnete die belangte Behörde bezüglich des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks die Einräumung eines Leitungsrechtes zugunsten der weiteren Verfahrenspartei
den Paragraphen 5 f, in Verbindung mit Paragraph 117, Ziffer eins, TKG 2003 als vertragsersetzende Regelung an.
den §§ 5f TKG 2003, welche sodann von der belangten Behörde an die RTR-GmbH zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weitergeleitet wurden. Mit Schreiben vom 06.10.2020 wurde der Beschwerdeführer von der RTR-GmbH über die Einleitung eines Streitschlichtungsverfahrens
TKG 2003 informiert.Mit Schreiben vom 05.10.2020 übermittelte die weitere Verfahrenspartei der belangten Behörde „die Unterlagen für die Einleitung eines Leitungsrechtsverfahrens“
den Paragraphen 5 f, TKG 2003, welche sodann von der belangten Behörde an die RTR-GmbH zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weitergeleitet wurden. Mit Schreiben vom 06.10.2020 wurde der Beschwerdeführer von der RTR-GmbH über die Einleitung eines Streitschlichtungsverfahrens
Paragraph 121, TKG 2003 informiert. Bei dem
H geführten Streitschlichtungsverfahren, im Rahmen dessen ua. der Beschwerdeführer am 16.10.2020 eine Stellungnahme abgab, konnte zwischen dem Beschwerdeführer und der weiteren Verfahrenspartei keine Einigkeit erzielt werden.Bei dem
Paragraph 121, TKG 2003 bei der RTR-GmbH geführten Streitschlichtungsverfahren, im Rahmen dessen ua. der Beschwerdeführer am 16.10.2020 eine Stellungnahme abgab, konnte zwischen dem Beschwerdeführer und der weiteren Verfahrenspartei keine Einigkeit erzielt werden. Hierauf teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.02.2021 Folgendes mit: „[Weitere Verfahrenspartei] gegen [den Beschwerdeführer]; Fortsetzung des Verfahrens […] teilen wir mit, dass das Verfahren D 31/20 nach Ablauf der Frist nach § 121 Abs 3 TKG 2003 nunmehr vor der Telekom-Control-Kommission weitergeführt wird. Die Telekom-Control-Kommission hat den Akteninhalt des Verfahrens RVST 31/20 zum Akt D 31/20 genommen.[…] teilen wir mit, dass das Verfahren D 31/20 nach Ablauf der Frist nach Paragraph 121, Absatz 3, TKG 2003 nunmehr vor der Telekom-Control-Kommission weitergeführt wird. Die Telekom-Control-Kommission hat den Akteninhalt des Verfahrens RVST 31/20 zum Akt D 31/20 genommen. In der Anlage übermitteln wir Ihnen • den Antrag D 31/20 (ON 1) • den Akteninhalt RVST 31/20 (inneliegend D 31/20-3) zur Kenntnis- und Stellungnahme
AVG.zur Kenntnis- und Stellungnahme
Paragraph 45, AVG.
Abs 1 TKG 2003 werden Sie aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens allfällige Einwendungen gegen den Antrag darzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Telekom-Control-Kommission diese Frist erforderlichenfalls verlängern.
Paragraph 12 a, Absatz eins, TKG 2003 werden Sie aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens allfällige Einwendungen gegen den Antrag darzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Telekom-Control-Kommission diese Frist erforderlichenfalls verlängern. Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Telekom-Control-Kommission
Abs 1 TKG 2003 in ihrer Entscheidung nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen hat.“Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Telekom-Control-Kommission
Paragraph 12 a, Absatz eins, TKG 2003 in ihrer Entscheidung nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen hat.“ Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per RSb-Sendung am 05.02.2021 durch persönliche Übernahme zugestellt. Hierauf ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11.02.2021 um Fristerstreckung zur Erhebung von Einwendungen bis zum 30.06.2021; Einwendungen gegen die Einräumung des Leitungsrechtes erhob er in diesem Zusammenhang nicht. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.02.2021 eine Erstreckung der Frist um zwei Wochen zwecks Erhebung von Einwendungen gewährt. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per RSb-Sendung am 16.02.2021 durch persönliche Übernahme zugestellt. Mit Schreiben vom 26.02.2021 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Fristerstreckung für ein weiteres Monat; wiederum wurden keine Einwendungen erhoben. Von der belangten Behörde wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 01.03.2021 eine Fristerstreckung um weitere zwei Wochen gewährt: „Antrag der [weiteren Verfahrenspartei] gegen [den Beschwerdeführer] […] Zu Ihrem zweiten Fristerstreckungsantrag vom 26.02.2021 (ON 8) teile ich im Auftrag der Telekom-Control-Kommission Folgendes mit: Die bereits mit Schreiben vom 12.02.2021, ON 6, erstmalig erstreckte Frist zur Stellungnahme
In Anbetracht des ebenfalls für Ende der laufenden Woche (KW 9) in Aussicht genommenen Abschlusses der Verhandlungen zwischen der Antragstellerin und der XXXX (vgl ON 9) wird die Frist neuerlich um zwei Wochen (ab Ablauf der bereits erstreckten Frist) erstreckt.“Die bereits mit Schreiben vom 12.02.2021, ON 6, erstmalig erstreckte Frist zur Stellungnahme
Paragraph 12 a, TKG 2003 läuft bis Freitag, den 05.03.
TKG 2003 gegenüber der belangten Behörde.Die von der belangten Behörde erstreckte Frist zur Erhebung von Einwendungen endete letztmalig am 19.03.2021. Innerhalb dieser Frist (und auch nicht danach) erhob der Beschwerdeführer (bzw. dessen Rechtsvertreter) keine Einwendungen
Paragraph 12 a, TKG 2003 gegenüber der belangten Behörde. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.2021, D 31/20-16, ordnete die belangte Behörde bezüglich des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks mit der Nr. XXXX , in weiterer Folge die Einräumung eines Leitungsrechtes zugunsten der weiteren Verfahrenspartei
den §§ 5f iVm § 117 Z 1 TKG 2003 als vertragsersetzende Regelung an.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.2021, D 31/20-16, ordnete die belangte Behörde bezüglich des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks mit der Nr. römisch 40 , in weiterer Folge die Einräumung eines Leitungsrechtes zugunsten der weiteren Verfahrenspartei
den Paragraphen 5 f, in Verbindung mit Paragraph 117, Ziffer eins, TKG 2003 als vertragsersetzende Regelung an.
Abs. 4 oder Abs. 6 belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
Absatz 4, oder Absatz 6, belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
3 Leitungsrechte in Anspruch, so hat er dem Verwalter des öffentlichen Gutes das dort beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekannt zu geben. Hat der Verwalter des öffentlichen Gutes gegen das Vorhaben Einwendungen, so hat er dem Bereitsteller binnen vier Wochen nach Einlangen der Verständigung schriftlich die Gründe darzulegen und einen Alternativvorschlag zu unterbreiten, widrigenfalls mit dem Bau begonnen werden kann.Paragraph 6,
Paragraph 5, Absatz 3, Leitungsrechte in Anspruch, so hat er dem Verwalter des öffentlichen Gutes das dort beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekannt zu geben. Hat der Verwalter des öffentlichen Gutes gegen das Vorhaben Einwendungen, so hat er dem Bereitsteller binnen vier Wochen nach Einlangen der Verständigung schriftlich die Gründe darzulegen und einen Alternativvorschlag zu unterbreiten, widrigenfalls mit dem Bau begonnen werden kann.
Paragraph 5, Absatz 5, anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.
5 binnen einer Frist von vier Wochen ab nachweislicher Bekanntmachung des Vorhabens nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
Paragraph 5, Absatz 5, binnen einer Frist von vier Wochen ab nachweislicher Bekanntmachung des Vorhabens nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
Paragraph 5, Absatz 3, oder Absatz 4,, auch behördlich (Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 12 a,), geltend zu machen, wenn der Teilnehmer
5 zustehende Abgeltung oder allfällige Kosten für die Verlegung bestehender Kommunikationslinien (§ 11) sind nach Billigkeit in angemessenem Verhältnis zwischen dem Bereitsteller und dem Teilnehmer aufzuteilen. Der Bereitsteller hat dem Teilnehmer vor und in Kenntnis der Höhe einer ihn treffenden Zahlungsverpflichtung ausdrücklich die Möglichkeit einzuräumen, auf den Anspruch auf Ausübung des Leitungsrechts zu verzichten. Der Bereitsteller hat den Teilnehmer im Anlassfall über die Rechte und Verpflichtungen nach diesem Absatz schriftlich zu informieren.“Eine dem Grundeigentümer
Paragraph 5, Absatz 5, zustehende Abgeltung oder allfällige Kosten für die Verlegung bestehender Kommunikationslinien (Paragraph 11,) sind nach Billigkeit in angemessenem Verhältnis zwischen dem Bereitsteller und dem Teilnehmer aufzuteilen. Der Bereitsteller hat dem Teilnehmer vor und in Kenntnis der Höhe einer ihn treffenden Zahlungsverpflichtung ausdrücklich die Möglichkeit einzuräumen, auf den Anspruch auf Ausübung des Leitungsrechts zu verzichten. Der Bereitsteller hat den Teilnehmer im Anlassfall über die Rechte und Verpflichtungen nach diesem Absatz schriftlich zu informieren.“ „Verfahren § 12a.
3 schriftlich und nachweislich die Gelegenheit, binnen zwei Wochen seine Einwendungen gegen den Antrag darzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.Paragraph 12 a,
Paragraph 121, Absatz 3, schriftlich und nachweislich die Gelegenheit, binnen zwei Wochen seine Einwendungen gegen den Antrag darzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.
7, 7, 9, 9a Abs. 8, 11, 12a und 13,1. die Entscheidung in Verfahren
Paragraphen 6, 6 a, 6 b, Absatz 7, 7, 9, 9 a, Absatz 8, 11, 12 a und 13, […]“ „Verfahrensvorschriften, Instanzenzug § 121. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2015)Paragraph 121, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,)
Abs. 2 an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH weitergeleitet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen. Wird in Verfahren nach § 117 Z 1 binnen vier Wochen und in Verfahren nach § 117 Z 2, 7 und 7a binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission einzustellen, anderenfalls ist das Verfahren dort fortzuführen. Die Telekom-Control-Kommission entscheidet in Verfahren nach § 117 Z 2, 7 und 7a binnen vier Monaten. Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Parteien des Streitschlichtungsverfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
Absatz 2, an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH weitergeleitet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen. Wird in Verfahren nach Paragraph 117, Ziffer eins, binnen vier Wochen und in Verfahren nach Paragraph 117, Ziffer 2, 7 und 7 a binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission einzustellen, anderenfalls ist das Verfahren dort fortzuführen. Die Telekom-Control-Kommission entscheidet in Verfahren nach Paragraph 117, Ziffer 2, 7 und 7 a binnen vier Monaten. Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Parteien des Streitschlichtungsverfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
1 TKG 2021 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde mit Ausnahme der Verfahren nach § 87 TKG 2021 [Anmerkung durch das Bundesverwaltungsgericht: Marktdefinition, Marktanalyse] nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.
Paragraph 212, Absatz eins, TKG 2021 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde mit Ausnahme der Verfahren nach Paragraph 87, TKG 2021 [Anmerkung durch das Bundesverwaltungsgericht: Marktdefinition, Marktanalyse] nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.
2 TKG 2021 sind Verfahren nach dem 7. Abschnitt [Anmerkung durch das Bundesverwaltungsgericht: Netzausbau und Infrastrukturnutzung], deren abschließendes Erkenntnis auf Grund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 212, Absatz 2, TKG 2021 sind Verfahren nach dem 7. Abschnitt [Anmerkung durch das Bundesverwaltungsgericht: Netzausbau und Infrastrukturnutzung], deren abschließendes Erkenntnis auf Grund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen. Zwar besteht keine explizite Regelung hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, dennoch ist in Hinblick auf die Systematik des § 212 Abs. 1 und 2 TKG 2021 davon auszugehen, dass das gegenständliche Verfahren nach dem TKG 2003 zu Ende zu führen ist, zumal – wäre das vorliegende Verfahren noch vor der belangten Behörde anhängig – diese
1 TKG 2021 jedenfalls weiterhin das TKG 2003 anzuwenden hätte.Zwar besteht keine explizite Regelung hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, dennoch ist in Hinblick auf die Systematik des Paragraph 212, Absatz eins und 2 TKG 2021 davon auszugehen, dass das gegenständliche Verfahren nach dem TKG 2003 zu Ende zu führen ist, zumal – wäre das vorliegende Verfahren noch vor der belangten Behörde anhängig – diese
Paragraph 212, Absatz eins, TKG 2021 jedenfalls weiterhin das TKG 2003 anzuwenden hätte. 3.2. Zum angefochtenen Bescheid und zur Beschwerde bzw. zu den Standpunkten der Parteien: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.2021, D 31/20-16, ordnete die belangte Behörde bezüglich des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks mit der Nr. XXXX , die Einräumung eines Leitungsrechtes zugunsten der weiteren Verfahrenspartei
den §§ 5f iVm § 117 Z 1 TKG 2003 als vertragsersetzende Regelung an.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.2021, D 31/20-16, ordnete die belangte Behörde bezüglich des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks mit der Nr. römisch 40 , die Einräumung eines Leitungsrechtes zugunsten der weiteren Verfahrenspartei
den Paragraphen 5 f, in Verbindung mit Paragraph 117, Ziffer eins, TKG 2003 als vertragsersetzende Regelung an. Begründend führte sie dazu zusammengefasst aus, dass die Voraussetzung einer schriftlichen Nachfrage von wenigstens vier Wochen vor Antragstellung
2 und Abs. 3 TKG 2003 erfüllt sei; eine Vereinbarung über das Leitungsrecht sei dabei unstrittig nicht zu Stande gekommen. Die Formalvoraussetzung des Nichtvorliegens eines Vertrages sei daher ebenfalls erfüllt. Der Beschwerdeführer habe nach nachweislicher Aufforderung durch die belangte Behörde im Sinne des § 12a TKG 2003 – trotz zweimaliger Erstreckung der Frist – keine Einwendungen im Sinne des § 12a TKG 2003 gegen den Antrag erhoben. Da die belangte Behörde nach § 12a Abs. 1 TKG 2003 in ihrer Entscheidung nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen habe, stütze sich die Anordnung auf einen unwidersprochenen Antrag.Begründend führte sie dazu zusammengefasst aus, dass die Voraussetzung einer schriftlichen Nachfrage von wenigstens vier Wochen vor Antragstellung
Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 3, TKG 2003 erfüllt sei; eine Vereinbarung über das Leitungsrecht sei dabei unstrittig nicht zu Stande gekommen. Die Formalvoraussetzung des Nichtvorliegens eines Vertrages sei daher ebenfalls erfüllt. Der Beschwerdeführer habe nach nachweislicher Aufforderung durch die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 12 a, TKG 2003 – trotz zweimaliger Erstreckung der Frist – keine Einwendungen im Sinne des Paragraph 12 a, TKG 2003 gegen den Antrag erhoben. Da die belangte Behörde nach Paragraph 12 a, Absatz eins, TKG 2003 in ihrer Entscheidung nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen habe, stütze sich die Anordnung auf einen unwidersprochenen Antrag. Dagegen macht die vorliegende Beschwerde im Wesentlichen Folgendes geltend: Von der belangten Behörde werde unzutreffender Weise ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben habe, da er mit Schriftsatz vom 16.10.2020 eine Stellungnahme abgegeben habe, mit welcher zusammengefasst ausgeführt worden sei, dass durch die geplante Verlegung der Leitung die zukünftige Nutzungsmöglichkeit des gegenständlichen Grundstücks massiv beeinträchtigt werde. Ebenso seien Alternativrouten vorgeschlagen worden. Sämtliches Vorbringen im Streitschlichtungsverfahren sei im Übrigen auch im eigentlichen Verfahren vor der belangten Behörde verwertbar. Im Zuge des Streitschlichtungsverfahrens sei hervorgekommen, dass sich bereits eine Leerverrohrung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befinde, welche von der weiteren Verfahrenspartei benützt werden könne. Es sei somit gar nicht erforderlich, eine weitere Verlegung vorzunehmen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die bereits vorhandenen Rohre von der weiteren Verfahrenspartei nicht benützt werden dürften, würden sich alternative Routenführungen ergeben. In der Beschwerdevorlage der belangten Behörde bzw. in deren ergänzenden Bemerkungen zur Beschwerde wird demgegenüber ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben habe, weshalb sämtliche nunmehr in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen
Vm § 17 VwGVG präkludiert und deshalb im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen seien (vgl. BVwG 18.05.2021, W179 2239053-1/5E).In der Beschwerdevorlage der belangten Behörde bzw. in deren ergänzenden Bemerkungen zur Beschwerde wird demgegenüber ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben habe, weshalb sämtliche nunmehr in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen
Paragraph 12 a, Absatz eins, TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG präkludiert und deshalb im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen seien vergleiche BVwG 18.05.2021, W179 2239053-1/5E). 3.
3 schriftlich und nachweislich die Gelegenheit, binnen zwei Wochen seine Einwendungen gegen den Antrag darzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.“3.3.1. Paragraph 12 a, Absatz eins, TKG 2003 lautet: „Wird die Regulierungsbehörde nach den Paragraphen 6, 6 a, 6 b, 7, 9, 9 a, oder 11 angerufen, gibt sie dem Antragsgegner unverzüglich nach Fortführung des Verfahrens
Paragraph 121, Absatz 3, schriftlich und nachweislich die Gelegenheit, binnen zwei Wochen seine Einwendungen gegen den Antrag darzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.“ Die Regulierungsbehörde hat in ihrer Entscheidung nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen. Auf diesen Umstand ist der Antragsgegner in der Aufforderung zur Stellungnahme „ausdrücklich hinzuweisen“ (§ 12a Abs. 1 Satz 4 TKG 2003). Die Formulierung des § 12a Abs. 1 Satz 3 TKG 2003, wonach „die Behörde nur fristgerechte Einwendungen des Verpflichteten zu berücksichtigen“ hat, lässt erkennen, dass die Berücksichtigung von verspäteten Einwendungen bzw. Vorbringen nicht im Ermessen der Behörde liegt. Verspätete Eingaben dürfen selbst dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen könnten. Die Ausschlusswirkung kann im äußersten Fall jedoch nur soweit gehen, dass zumindest der für eine Entscheidung mindesterforderliche Sachverhalt festgestellt werden kann. Bei Leitungsrechten nach § 5 TKG 2003 müssen etwa die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft, selbst wenn keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben werden, geklärt werden. Demgegenüber werden Einwendungen, die für eine Entscheidung nicht zwingend erforderlich sind, aber im Interesse des Antragsgegners gelegen sind, der Ausschlusswirkung des § 12a Abs. 1 TKG 2003 unterliegen. Dem Antragsgegner ist zuzubilligen, dass er in seiner innerhalb der Ausschlussfrist eingebrachten Stellungnahme relevante Einwendungen nur in geringerem Detaillierungsgrad anspricht und später, allenfalls über Aufforderung der Behörde oder als Replik auf weiteres Vorbringen des Antragstellers, weitere Details bzw. Nachweise für sein früheres Vorbringen nachliefern kann. Die zweiwöchige gesetzliche Ausschlussfrist kann nach § 12a Abs. 1 Satz 2 TKG 2003 „auf begründeten Antrag“ erforderlichenfalls verlängert werden. Da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, kann die Frist höchstens um zwei Wochen erstreckt werden (vgl. Bauer-Dorner/Mikula, in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016] § 12a Anm. 4 bis 10).Die Regulierungsbehörde hat in ihrer Entscheidung nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen. Auf diesen Umstand ist der Antragsgegner in der Aufforderung zur Stellungnahme „ausdrücklich hinzuweisen“ (Paragraph 12 a, Absatz eins, Satz 4 TKG 2003). Die Formulierung des Paragraph 12 a, Absatz eins, Satz 3 TKG 2003, wonach „die Behörde nur fristgerechte Einwendungen des Verpflichteten zu berücksichtigen“ hat, lässt erkennen, dass die Berücksichtigung von verspäteten Einwendungen bzw. Vorbringen nicht im Ermessen der Behörde liegt. Verspätete Eingaben dürfen selbst dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen könnten. Die Ausschlusswirkung kann im äußersten Fall jedoch nur soweit gehen, dass zumindest der für eine Entscheidung mindesterforderliche Sachverhalt festgestellt werden kann. Bei Leitungsrechten nach Paragraph 5, TKG 2003 müssen etwa die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft, selbst wenn keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben werden, geklärt werden. Demgegenüber werden Einwendungen, die für eine Entscheidung nicht zwingend erforderlich sind, aber im Interesse des Antragsgegners gelegen sind, der Ausschlusswirkung des Paragraph 12 a, Absatz eins, TKG 2003 unterliegen. Dem Antragsgegner ist zuzubilligen, dass er in seiner innerhalb der Ausschlussfrist eingebrachten Stellungnahme relevante Einwendungen nur in geringerem Detaillierungsgrad anspricht und später, allenfalls über Aufforderung der Behörde oder als Replik auf weiteres Vorbringen des Antragstellers, weitere Details bzw. Nachweise für sein früheres Vorbringen nachliefern kann. Die zweiwöchige gesetzliche Ausschlussfrist kann nach Paragraph 12 a, Absatz eins, Satz 2 TKG 2003 „auf begründeten Antrag“ erforderlichenfalls verlängert werden. Da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, kann die Frist höchstens um zwei Wochen erstreckt werden vergleiche Bauer-Dorner/Mikula, in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016] Paragraph 12 a, Anmerkung 4 bis 10). 3.3.2. Im Beschwerdefall steht fest, dass die weitere Verfahrenspartei Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist und öffentliche Kommunikationsdienste erbringt. Ebenfalls steht fest, dass das Grundstück mit der Nr. XXXX , im grundbücherlichen Alleineigentum des Beschwerdeführers steht.3.3.2. Im Beschwerdefall steht fest, dass die weitere Verfahrenspartei Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist und öffentliche Kommunikationsdienste erbringt. Ebenfalls steht fest, dass das Grundstück mit der Nr. römisch 40 , im grundbücherlichen Alleineigentum des Beschwerdeführers steht. Unstrittig ist außerdem, dass die belangte Behörde von der weiteren Verfahrenspartei mangels Zustandekommens einer Vereinbarung betreffend die Einräumung eines Leitungsrechtes auf dem Grundstück des Beschwerdeführers angerufen wurde. Auch im hierauf eingeleiteten Streitschlichtungsverfahren bei der RTR-GmbH
TKG 2003 konnte keine Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der weiteren Verfahrenspartei erzielt werden. In weiterer Folge gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Einwendungen gegen den Antrag der weiteren Verfahrenspartei darzulegen. Da dieser – was ebenfalls unstrittig ist – vor der belangten Behörde keine Einwendungen geltend machte, entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid
dem Antrag der weiteren Verfahrenspartei.Unstrittig ist außerdem, dass die belangte Behörde von der weiteren Verfahrenspartei mangels Zustandekommens einer Vereinbarung betreffend die Einräumung eines Leitungsrechtes auf dem Grundstück des Beschwerdeführers angerufen wurde. Auch im hierauf eingeleiteten Streitschlichtungsverfahren bei der RTR-GmbH
Paragraph 121, TKG 2003 konnte keine Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der weiteren Verfahrenspartei erzielt werden. In weiterer Folge gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Einwendungen gegen den Antrag der weiteren Verfahrenspartei darzulegen. Da dieser – was ebenfalls unstrittig ist – vor der belangten Behörde keine Einwendungen geltend machte, entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid
dem Antrag der weiteren Verfahrenspartei. 3.3.3. Wie festgestellt, gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
1 Satz 1 TKG 2003 „schriftlich und nachweislich“ Gelegenheit, binnen zwei Wochen seine Einwendungen gegen den Antrag darzulegen. Im Rahmen dessen wurde der Beschwerdeführer über die weiteren Voraussetzungen bzw. Kriterien des § 12a Abs. 1 TKG 2003 informiert. So teilte die belangte Behörde diesem mit Schreiben vom 03.02.2021 ua. ausdrücklich mit: „
Abs 1 TKG 2003 werden Sie aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens allfällige Einwendungen gegen den Antrag darzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Telekom-Control-Kommission diese Frist erforderlichenfalls verlängern. Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Telekom-Control-Kommission
Abs 1 TKG 2003 in ihrer Entscheidung nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen hat“.3.3.3. Wie festgestellt, gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
Paragraph 12 a, Absatz eins, Satz 1 TKG 2003 „schriftlich und nachweislich“ Gelegenheit, binnen zwei Wochen seine Einwendungen gegen den Antrag darzulegen. Im Rahmen dessen wurde der Beschwerdeführer über die weiteren Voraussetzungen bzw. Kriterien des Paragraph 12 a, Absatz eins, TKG 2003 informiert. So teilte die belangte Behörde diesem mit Schreiben vom 03.02.2021 ua. ausdrücklich mit: „
Paragraph 12 a, Absatz eins, TKG 2003 werden Sie aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens allfällige Einwendungen gegen den Antrag darzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Telekom-Control-Kommission diese Frist erforderlichenfalls verlängern. Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Telekom-Control-Kommission
Paragraph 12 a, Absatz eins, TKG 2003 in ihrer Entscheidung nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen hat“. Ungeachtet dessen brachte der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer trotz zweimaliger Verlängerung der Frist zur Erhebung von Einwendungen durch die belangte Behörde weder fristgerecht, noch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides Einwendungen gegen den gegenständlichen Antrag der weiteren Verfahrenspartei bei der belangten Behörde ein. 3.3.4. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde nunmehr geltend macht, dass er im Rahmen des Streitschlichtungsverfahrens vor der RTR-GmbH mit Schriftsatz vom 16.10.2020 eine inhaltliche Stellungnahme zum Antrag der weiteren Verfahrenspartei abgegeben habe (insbesondere betreffend Alternativrouten), die auch im Verfahren vor der belangten Behörde verwertbar sei, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Vorweggestellt wird, dass die belangte Behörde mangels Einigung der Parteien des Verwaltungsverfahrens die Einräumung eines Leitungsrechtes anordnen und die Abgeltung des Leitungsrechtes vornehmen musste. Ein anderes Mittel, um die fehlende Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der weiteren Verfahrenspartei herbeizuführen oder zu substituieren, stand der belangten Behörde – nach Scheitern des
3 TKG 2003 durchgeführten Streitschlichtungsverfahrens – nicht zur Verfügung (vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Festlegung der strittigen Entgelte
TKG 2003 nach Scheitern des
GH 20.06.2012, 2009/03/0059).Vorweggestellt wird, dass die belangte Behörde mangels Einigung der Parteien des Verwaltungsverfahrens die Einräumung eines Leitungsrechtes anordnen und die Abgeltung des Leitungsrechtes vornehmen musste. Ein anderes Mittel, um die fehlende Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der weiteren Verfahrenspartei herbeizuführen oder zu substituieren, stand der belangten Behörde – nach Scheitern des
Paragraph 121, Absatz 3, TKG 2003 durchgeführten Streitschlichtungsverfahrens – nicht zur Verfügung vergleiche diesbezüglich auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Festlegung der strittigen Entgelte
Paragraph 50, TKG 2003 nach Scheitern des
Paragraph 121, Absatz 3, TKG 2003 durchgeführten Streitschlichtungsverfahrens in VwGH 20.06.2012, 2009/03/0059). Da die belangte Behörde alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 TKG 2003 einhielt und der Beschwerdeführer unstrittig die ihm bzw. seinem Rechtsvertreter von der belangten Behörde eingeräumte Gelegenheit zur Darlegung von Einwendungen gegen den Antrag der weiteren Verfahrenspartei nicht nutzte, kann es in keiner Weise als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde in weiterer Folge antragsgemäß den angefochtenen Bescheid erließ. Der Wortlaut des § 12a Abs. 1 TKG 2003 lässt in Zusammenhalt mit § 117 Abs. 1 Z 1 TKG 2003 keinerlei Zweifel offen, dass die Möglichkeit zur Darlegung von Einwendungen von der belangten Behörde (und nicht etwa von der RTR-GmbH) einzuräumen ist („Wird die Regulierungsbehörde […] angerufen, gibt sie dem Antragsgegner unverzüglich nach Fortführung des Verfahrens
3 schriftlich und nachweislich die Gelegenheit […]“) und die belangte Behörde hierauf „nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen“ hat, zumal in § 12a Abs. 1 Satz 1 TKG 2003 auch noch ausdrücklich auf § 121 Abs. 3 TKG 2003 Bezug genommen wird, demnach das Verfahren „bei der Telekom-Control-Kommission […] fortzuführen“ ist, wenn im Streitschlichtungsverfahren keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt werden kann.Da die belangte Behörde alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, TKG 2003 einhielt und der Beschwerdeführer unstrittig die ihm bzw. seinem Rechtsvertreter von der belangten Behörde eingeräumte Gelegenheit zur Darlegung von Einwendungen gegen den Antrag der weiteren Verfahrenspartei nicht nutzte, kann es in keiner Weise als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde in weiterer Folge antragsgemäß den angefochtenen Bescheid erließ. Der Wortlaut des Paragraph 12 a, Absatz eins, TKG 2003 lässt in Zusammenhalt mit Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer eins, TKG 2003 keinerlei Zweifel offen, dass die Möglichkeit zur Darlegung von Einwendungen von der belangten Behörde (und nicht etwa von der RTR-GmbH) einzuräumen ist („Wird die Regulierungsbehörde […] angerufen, gibt sie dem Antragsgegner unverzüglich nach Fortführung des Verfahrens
Paragraph 121, Absatz 3, schriftlich und nachweislich die Gelegenheit […]“) und die belangte Behörde hierauf „nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen“ hat, zumal in Paragraph 12 a, Absatz eins, Satz 1 TKG 2003 auch noch ausdrücklich auf Paragraph 121, Absatz 3, TKG 2003 Bezug genommen wird, demnach das Verfahren „bei der Telekom-Control-Kommission […] fortzuführen“ ist, wenn im Streitschlichtungsverfahren keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht vermag vor diesem Hintergrund keinen Auslegungsspielraum für den in der Beschwerde vertreten Ansatz zu erkennen, dass die vom Beschwerdeführer im Streitschlichtungsverfahren vor der RTR-GmbH eingebrachte Stellungnahme im Verfahren vor der belangten Behörde gleichermaßen „automatisch“ heranzuziehen sei, ohne dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zB im Rahmen von Einwendungen darauf verweist. Der Beschwerdeführer übersieht mit diesem Vorbringen, dass die belangte Behörde annehmen musste, dass – mangels Erhebung von entsprechenden Einwendungen im Verfahren vor der belangten Behörde trotz zweimaliger Verlängerung der Frist – die im Streitschlichtungsverfahren geltend gemachten Vorbehalte vom (sowohl im Streitschlichtungsverfahren als auch im Verfahren vor der belangten Behörde anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer nicht mehr weiter aufrechterhalten werden. Darüber hinaus ist – worauf die belangte Behörde in ihren ergänzenden Bemerkungen zur Beschwerde hinweist – zu beachten, dass die nicht erhobenen Einwendungen vor der belangten Behörde in der Beschwerde bzw. im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht „nachgeholt“ werden können (vgl. in diesem Sinne bereits BVwG 18.05.2021, W179 2239053-1/5E), zumal eine andere Sichtweise die vom Gesetzgeber intendierte Verfahrensstraffung im Bereich der Leitungs- und Mitbenutzungsrechte unterlaufen würde (vgl. § 12a Abs. 2 Satz 1 TKG 2003: „Über den Antrag hat die Regulierungsbehörde unverzüglich, jedenfalls aber binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Stellungnahme des Antragsgegners oder dem Ablauf der Frist zur Stellungnahme, gegebenenfalls auch mit Zwischenbescheid, zu entscheiden.“).Darüber hinaus ist – worauf die belangte Behörde in ihren ergänzenden Bemerkungen zur Beschwerde hinweist – zu beachten, dass die nicht erhobenen Einwendungen vor der belangten Behörde in der Beschwerde bzw. im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht „nachgeholt“ werden können vergleiche in diesem Sinne bereits BVwG 18.05.2021, W179 2239053-1/5E), zumal eine andere Sichtweise die vom Gesetzgeber intendierte Verfahrensstraffung im Bereich der Leitungs- und Mitbenutzungsrechte unterlaufen würde vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 2, Satz 1 TKG 2003: „Über den Antrag hat die Regulierungsbehörde unverzüglich, jedenfalls aber binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Stellungnahme des Antragsgegners oder dem Ablauf der Frist zur Stellungnahme, gegebenenfalls auch mit Zwischenbescheid, zu entscheiden.“). Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde bezüglich der bereits bestehenden Leerverrohrung auf seinem Grundstück, allfälliger Alternativrouten und der Höhe der Abgeltung aufgrund verspäteter Geltendmachung und damit aufgrund von Präklusion nicht mehr zu berücksichtigen. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer, der keine Stellungnahme zu den ergänzenden Bemerkungen der belangten Behörde zur Beschwerde abgab und damit deren Ausführungen zur Präklusion des Vorbringens in der Beschwerde nicht entgegentrat (vgl. I.9.), auch nicht behauptet.Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde bezüglich der bereits bestehenden Leerverrohrung auf seinem Grundstück, allfälliger Alternativrouten und der Höhe der Abgeltung aufgrund verspäteter Geltendmachung und damit aufgrund von Präklusion nicht mehr zu berücksichtigen. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer, der keine Stellungnahme zu den ergänzenden Bemerkungen der belangten Behörde zur Beschwerde abgab und damit deren Ausführungen zur Präklusion des Vorbringens in der Beschwerde nicht entgegentrat vergleiche römisch eins.9.), auch nicht behauptet. Schließlich ist zu beachten, dass in der Beschwerde gar nicht geltend gemacht wird, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, im Verfahren vor der belangten Behörde Einwendungen gegen die von der weiteren Verfahrenspartei beantragte Einräumung eines Leitungsrechtes zu erheben. 3.4. Ergebnis: Die vorliegende Beschwerde ist vor diesem Hintergrund als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zum Absehen von einer Verhandlung: 3.5.1. Im Beschwerdefall beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung; die belangte Behörde stellte hingegen keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu § 24 Abs. 4 VwGVG insbesondere Folgendes (VwGH 12.04.2021, Ra 2021/03/0016):Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG insbesondere Folgendes (VwGH 12.04.2021, Ra 2021/03/0016): „§ 24 Abs. 4 VwGVG 2014 weist Ähnlichkeiten zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn ‚die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt‘. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser maßgeblichen Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ergangen wäre (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser maßgeblichen Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ergangen wäre (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Die Revision ist nicht zulässig, da weder einer der vorgenannten Fälle gegeben ist, noch sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen, zumal – wie gezeigt (vgl. II.3.3.) – die Rechtslage eindeutig ist.Die Revision ist nicht zulässig, da weder einer der vorgenannten Fälle gegeben ist, noch sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen, zumal – wie gezeigt vergleiche römisch zwei.3.3.) – die Rechtslage eindeutig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W194.2244344.1.00
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