RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2023 GeschäftszahlW205 2265406-1 Spruch, W205 2265406-1/3Z Teilerkenntnis: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erke
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Nach Einlangen einer Berichterstattung einer Landespolizeidirektion wegen des Verdachts der Schlepperei und einer Verständigung eines Landesgerichts über die Verhängung der Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführer am 27.07.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er habe eine Tochter in Deutschland und einen Sohn, der bei seinem Bruder in Kenia lebe. Vor seiner Festnahme habe er zu seiner Tochter jeden Tag persönlich Kontakt gehabt und zu seinem Sohn jedes Wochenende über WhatsApp.
- Auf Anfrage teilte das Polizeikooperationszentrum Passau dem BFA mit, das der Beschwerdeführer über eine bis 04.06.2021 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S 1 Nr. 3 AufenthaltsG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil) verfügt habe und ihm eine Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung für die Verlängerung (Fiktionsbescheinigung) am 17.05.2022 ausgestellt worden sei.
- Auf Anfrage teilte das Polizeikooperationszentrum Passau dem BFA mit, das der Beschwerdeführer über eine bis 04.06.2021 gültige Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 28, Absatz eins, S 1 Nr. 3 AufenthaltsG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil) verfügt habe und ihm eine Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung für die Verlängerung (Fiktionsbescheinigung) am 17.05.2022 ausgestellt worden sei.
- Mit rk. Urteil eines Landesgerichts vom 16.11.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 4 erster Fall FPG und wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
- Mit rk. Urteil eines Landesgerichts vom 16.11.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 erster Fall FPG und wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 07.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunk III.). Ferner wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 07.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunk römisch drei.). Ferner wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte BFA unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland innegehabt habe, die aufgrund der Wirkung des Verlängerungsantrags fortbestehe. In Österreich habe er keine familiären Beziehungen und sei er weder beruflich noch sozial verankert, weshalb weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege noch ein schützenswertes Privatleben bestehe und das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiege. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers sei zudem die Erlassung eines Einreiseverbots geboten.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde vom 04.01.2023 in der ergänzend vorgebracht wird, die 9-jährige Tochter des Beschwerdeführers sowie deren Mutter, mit der der Beschwerdeführer seit 2012 in aufrechter Lebensgemeinschaft lebe und Heiratspläne bestünden, seien deutsche Staatsangehörige und in Deutschland wohnhaft. Der Beschwerdeführer sei 2009 erstmals nach Deutschland eingereist und seitdem durchgehend in dem Land aufhältig gewesen. Er habe in diversen Unternehmen gearbeitet und eine Ausbildung zum Kraftfahrer absolviert. Unfallbedingt habe er diese nicht abschließen und seine beruflichen Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Ihm komme derzeit ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Deutschland zu. Hinsichtlich der Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sei auch die Situation im EU- bzw. Schengenraum in den Blick zu nehmen, die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot würden den Beschwerdeführer daher in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben verletzen.
- Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 12.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der für die gegenständliche Entscheidung relevante § 18 BFA-VG lautet auszugsweise:
- Der für die gegenständliche Entscheidung relevante Paragraph 18, BFA-VG lautet auszugsweise: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde §
- […]Paragraph 18, […]
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht. […]
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ Im Beschwerdefall kam das BFA zu dem Ergebnis, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist und für ihn im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Die Entscheidung des BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 muss auch im Blick haben, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18, 19 Abs. 2 GRC entsprochen (VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008).Die Entscheidung des BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 muss auch im Blick haben, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Artikel 18, 19, Absatz 2, GRC entsprochen (VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008). In Anbetracht der vorgebrachten familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in Deutschland, welche im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme „in den Blick“ zu nehmen sind (vgl. etwa VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172), kann im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht gemäß Art. 8 EMRK nach derzeitigem Verfahrensstand nicht ausgeschlossen werden.In Anbetracht der vorgebrachten familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in Deutschland, welche im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme „in den Blick“ zu nehmen sind vergleiche etwa VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172), kann im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht gemäß Artikel 8, EMRK nach derzeitigem Verfahrensstand nicht ausgeschlossen werden. Angesichts des beschwerdeseitigen Vorbringens bedarf es im Hinblick auf die gegen den Beschwerdeführer erlassene, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung jedoch einer sorgfältigen Prüfung. Eine abschließende Beurteilung ist allerdings nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes erst nach eingehenderer Prüfung des Beschwerdefalles möglich. Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG im Beschwerdefall vorliegen, war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber abgesondert entschieden werden.Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG im Beschwerdefall vorliegen, war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber abgesondert entschieden werden. 2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. 3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. 4. § 18 Abs. 5 BFA-VG verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis abzusprechen (VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/18/0278.). Es war daher mit Teilerkenntnis zu entscheiden. 4. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis abzusprechen (VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/18/0278.). Es war daher mit Teilerkenntnis zu entscheiden. Zu B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W205.2265406.1.00