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{'item': 'W207 2264268-1'}

Obsah (6)§ 42Art. 133§ 29b§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2023 GeschäftszahlW207 2264268-1 Spruch, W207 2264268-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 42Abs.

1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 19.06.2019 Inhaber eines bis 31.05.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.). Zuletzt stellte der Beschwerdeführer im Jahr 2019 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Dieser Antrag wurde seitens des Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 24.09.2019, in dem die Funktionseinschränkungen

  1. „Adenocarcinom rechter Unterlappen, Zustand nach Entfernung des rechten Unter- und Mittellappens, unklarer Rundherd linker Oberlappen“,
  2. „Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat mäßigen Grades“ und
  3. „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus –Etablierung einer medikamentösen Monotherapie“ festgestellt wurden und dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar erachtet wurde, mit Bescheid vom 21.10.2019 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2020, Zl. W266 2226218-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Am 21.07.2020 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und eine Kopie seines befristeten Behindertenpasses bei.Am 21.07.2020 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und eine Kopie seines befristeten Behindertenpasses bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 09.11.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.11.2022, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Rezidiv bei N bronchi rechter UL C34.3 Adenocarzinom z.n. N bronchi rechter UL - ED 05/2019 DM 2 Hypertonie Lumboischialgie bds., lumbale Osteochondrosen Varusgonarthrose bds., Senk-Spreizfuß bds. Belastungsdyspnoe, Derzeitige Beschwerden: Immuntherapie laufend - Infusionstherapie alle 6 Wochen im KH XXX, dort auch wiederkehrende KontrollenImmuntherapie laufend - Infusionstherapie alle 6 Wochen im KH römisch 30 , dort auch wiederkehrende Kontrollen Beinkrämpfe nachts vor allem nach den Therapieinfusionen Müdigkeit und Fatigue nach Immuntherapie, insgesamt jedoch guter AZ - keine LTOT Beschwerden im Bewegungsapparat bei arthrotischen Veränderungen - laufende Behdl. FA für Orthopäden, keine Gehbehinderung, keine Hilfsmittel Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Urosin, Trajenta, PPI, Novalgin im Bedarfsfall, Amlodipin 5mg, Sozialanamnese: Asbestexposition - war Spengler und Schlosser Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht Orthopädiezentrum Dr. XXX, 27.06.2022:Befundbericht Orthopädiezentrum Dr. römisch 30 , 27.06.2022: Lumboischialgie bds., lumbale Osteochondrosen Varusgonarthrose bds., Senk-Spreizfuß bds. Belastungsdyspnoe Landesklinikum XXX,10.05.2022:Landesklinikum römisch 30 ,10.05.2022: Diagnose: Rezidiv eines N. bronchi rechter Unterlappen C34.3 - Adenocarcinom - PD-L1: 95% - PET-positive Lymphknoten cervikal, paratracheal und mediastinal, PET-positive Raumforderung rechts basal und im linken Oberlappen Z.n. N. bronchi rechter Unterlappen - ED 05/2019 DM 2 Hypertonie Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: normal Größe: 186,00 cm Gewicht: 118,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen gut, Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich, Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich OE endlagig in den großen Gelenken schmerzbedingt eingeschränkt UE: arthrotische Veränderungen der Hüften und Knie - endlagig schmerzbedingt eingeschränkt keine Beinödeme Gesamtmobilität – Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt Status Psychicus: klar, orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Adenocarcinom rechter Unterlappen, Zustand nach Entfernung des rechten Unter- und Mittellappens, Rezidiv rechter Unterlappen 05/2022 - laufende ImmuntherapieAdenocarcinom rechter Unterlappen, Zustand nach Entfernung des rechten Unter- und Mittellappens, Rezidiv rechter Unterlappen 05 aus 2022, - laufende Immuntherapie 2 Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat mäßigen Grades. 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus - Etablierung einer medikamentösen Monotherapie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Progredienz des Leiden 1 wurde berücksichtigt, bei gutem Allgemeinzustand, die übrigen Leiden idem zum Vorgutachten Dauerzustand Xrömisch zehn Nachuntersuchung 05/2027 – weil Reevaluierung bei Abschluss der HeilungsbewährungNachuntersuchung 05 aus 2027, – weil Reevaluierung bei Abschluss der Heilungsbewährung

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die pulmonale Leistungsfähigkeit ist ausreichend für das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von ca. 300 bis 400 Metern in 10 min. Es ist keine Langzeitsauerstofftherapie etabliert. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nicht zutreffend Gutachterliche Stellungnahme: Die pulmonale Leistungsfähigkeit ist ausreichend für das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von ca. 300 bis 400 Metern in 10 min. Es ist keine Langzeitsauerstofftherapie etabliert. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.11.2022 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom 30.11.2022 brachte der Beschwerdeführer eine als „Einspruch“ bezeichnete Stellungnahme ein, in der er – ohne Vorlage weiterer Beweismittel – zusammengefasst ausführte, dass der im Gutachten wiedergegebene Status nicht mit der durchgeführten Untersuchung konform sei. Weder sei sein Hals abgetastet worden, noch seien seine Beine auf Ödeme untersucht oder seine Herztöne abgehört worden. Auch sei fraglich, wie das Gangbild befundet worden sei. Darüber hinaus seien seine mitgebrachten Befunde nicht berücksichtigt worden. Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende medizinische Stellungnahme jener Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, welche bereits das Gutachten vom 09.11.2022 erstattet hatte, vom 02.12.2022 ein. In dieser medizinischen Stellungnahme – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – führte die Gutachterin Folgendes aus: „Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung wurde ein notwendiger internistischer Fachstatus erhoben und die bei der Behörde eingelangten Befunde gesichtet. Die Beurteilung erfolgte aufgrund der übermittelten aktuellen Befunde. Die beurteilten Leiden entsprechen dem Parteienantrag. Darüber hinaus wurden keine Leiden geltend gemacht und somit wurde eine Einschätzung wie im SVGA angegeben nach EVO vorgenommen. Somit keine Abänderung des SVGA.“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.07.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige ärztliche Überprüfung durchgeführt worden, die erhobenen Einwendungen seien jedoch nicht dazu geeignet gewesen, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 09.11.2022 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 02.12.2022 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit E-Mail vom 14.12.2022 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.12.2022 ein. Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er seit 2019 an Lungenkrebs leide und unter ständiger Behandlung stehe. Aufgrund seiner Erkrankung bekomme er schlecht Luft und müsse daher nach einigen Metern stehen bleiben, weshalb er eine Wegstrecke von 400 Metern nicht in 10 Minuten zurücklegen könne. Er sei in seiner Mobilität schwer eingeschränkt. Der Beschwerde wurden keine weiteren Beweismittel beigelegt. Die belangte Behörde legte am 19.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines bis 31.05.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Am 21.07.2022 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt.Am 21.07.2022 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Mit Bescheid vom 07.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.07.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

  1. Adenocarcinom rechter Unterlappen, Zustand nach Entfernung des rechten Unter- und Mittellappens, Rezidiv rechter Unterlappen 05/2022 - laufende Immuntherapie;
  2. Adenocarcinom rechter Unterlappen, Zustand nach Entfernung des rechten Unter- und Mittellappens, Rezidiv rechter Unterlappen 05 aus 2022, - laufende Immuntherapie;
  3. Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat mäßigen Grades;
  4. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus - Etablierung einer medikamentösen Monotherapie. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen medizinischen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.11.2022 (samt ergänzender Stellungnahme vom 02.12.2022) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend das Vorliegen eines Behindertenpasses, die gegenständliche Antragstellung sowie den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.12.2022 basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.11.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 02.11.2022, samt ergänzender Stellungnahme vom 02.12.
  6. Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter relevanter medizinischer Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von der medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen nachvollziehbar festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist. Die im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel das Erreichen, das gesicherte Ein- und Aussteigen sowie der gesicherte Transport zumutbar und möglich ist. Es bestehen aktuell weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Die pulmonale Leistungsfähigkeit ist ausreichend, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, zumutbar und möglich ist. Eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht etabliert. Darüber hinaus können die Beine gehoben und Niveauunterschiede überwunden werden. Gehbehelfe, die das Ein- und Aussteigen behindern würden, werden nicht verwendet. Es besteht auch ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten und die Greifformen sind erhalten. Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.11.2022 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: normal Größe: 186,00 cm Gewicht: 118,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen gut, Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich, Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich OE endlagig in den großen Gelenken schmerzbedingt eingeschränkt UE: arthrotische Veränderungen der Hüften und Knie - endlagig schmerzbedingt eingeschränkt keine Beinödeme Gesamtmobilität – Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt“). Aus dem erhobenen Status lassen sich, auch bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, anders als vom Beschwerdeführer subjektiv empfunden, keine maßgeblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektivieren.Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.11.2022 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: normal Größe: 186,00 cm Gewicht: 118,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen gut, Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich, Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich OE endlagig in den großen Gelenken schmerzbedingt eingeschränkt UE: arthrotische Veränderungen der Hüften und Knie - endlagig schmerzbedingt eingeschränkt keine Beinödeme Gesamtmobilität – Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt“). Aus dem erhobenen Status lassen sich, auch bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, anders als vom Beschwerdeführer subjektiv empfunden, keine maßgeblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektivieren. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde eingewendeten Atemprobleme, die ihn nach einigen Metern zum Stehenbleiben zwingen würden, weder anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 02.11.2022 erhobenen Fachstatus noch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer selbst im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde ausreichend nachvollziehbar. Konkret lassen sich den Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Einschränkung der pulmonalen Leistungsfähigkeit entnehmen („Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich“). Der erhobene Fachstatus erweist sich im Übrigen auch durch die vorliegenden Befunde bestätigt. So beschreiben sämtliche von Seiten des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens vorgelegten fachspezifischen Befunde – die Ambulanzberichte eines näher genannten Klinikums vom 31.03.2022, vom 27.04.2022 und vom 10.05.2022 – eine Beschwerdefreiheit des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere den aktuellsten Ambulanzbericht vom 10.05.2022: „Herr XXX ist in einem guten Allgemeinzustand. Tumorspezifische, genauso wie respiratorische Beschwerden werden negiert.“). Auch der ECOG-Status, welcher der Quantifizierung des allgemeinen Wohlbefindens und der Einschränkungen bei Aktivitäten des alltäglichen Lebens von Krebspatienten dient, wird in sämtlichen vorliegenden pulmologischen Befunden mit „0“ (Normale, uneingeschränkte Aktivität, wie vor der Erkrankung) angegeben. Der erhobene Fachstatus erweist sich im Übrigen auch durch die vorliegenden Befunde bestätigt. So beschreiben sämtliche von Seiten des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens vorgelegten fachspezifischen Befunde – die Ambulanzberichte eines näher genannten Klinikums vom 31.03.2022, vom 27.04.2022 und vom 10.05.2022 – eine Beschwerdefreiheit des Beschwerdeführers vergleiche insbesondere den aktuellsten Ambulanzbericht vom 10.05.2022: „Herr römisch 30 ist in einem guten Allgemeinzustand. Tumorspezifische, genauso wie respiratorische Beschwerden werden negiert.“). Auch der ECOG-Status, welcher der Quantifizierung des allgemeinen Wohlbefindens und der Einschränkungen bei Aktivitäten des alltäglichen Lebens von Krebspatienten dient, wird in sämtlichen vorliegenden pulmologischen Befunden mit „0“ (Normale, uneingeschränkte Aktivität, wie vor der Erkrankung) angegeben. Eine allfällige maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Folge des im Mai 2022 diagnostizierten Rezidivs sowie der nunmehr etablierten Immuntherapie (alle 6 Wochen) ist durch entsprechende fachärztliche Befunde nicht ausreichend belegt und vor dem Hintergrund des im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.11.2022 erhobenen Fachstatus auch nicht nachvollziehbar. Einzig in dem vorgelegten orthopädischen Befundbericht vom 27.06.2022 wird unter dem Punkt Diagnose eine Belastungsdyspnoe angeführt. Diese – im Übrigen nicht das orthopädische Fachgebiet betreffende – Funktionseinschränkung ist jedoch mangels Vorlage weiterer fachspezifischer Befunde und Behandlungsdokumentationen nicht in einem solchen Ausmaß objektiviert, um von einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – eine solche liegt

den Erläuterungen zur genannten Verordnung etwa bei einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie vor – ausgehen zu können. Eine allfällige maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Folge des im Mai 2022 diagnostizierten Rezidivs sowie der nunmehr etablierten Immuntherapie (alle 6 Wochen) ist durch entsprechende fachärztliche Befunde nicht ausreichend belegt und vor dem Hintergrund des im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.11.2022 erhobenen Fachstatus auch nicht nachvollziehbar. Einzig in dem vorgelegten orthopädischen Befundbericht vom 27.06.2022 wird unter dem Punkt Diagnose eine Belastungsdyspnoe angeführt. Diese – im Übrigen nicht das orthopädische Fachgebiet betreffende – Funktionseinschränkung ist jedoch mangels Vorlage weiterer fachspezifischer Befunde und Behandlungsdokumentationen nicht in einem solchen Ausmaß objektiviert, um von einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – eine solche liegt

den Erläuterungen zur genannten Verordnung etwa bei einer COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie vor – ausgehen zu können. Im Zuge der persönlichen Begutachtung gab der Beschwerdeführer schließlich noch an, nach der Immuntherapie an Beinkrämpfen, Müdigkeit und Fatigue zu leiden. Dennoch zeigte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung insgesamt in einem guten Allgemeinzustand; entgegenstehende Befunde wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Dieser – nicht ausreichend substantiierte – Einwand des Beschwerdeführers ist aus diesem Grund ebenfalls nicht dazu geeignet eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit darzutun. In Anbetracht der Ergebnisse der am 02.11.2022 durchgeführten Untersuchung sind beim Beschwerdeführer überdies auch keine Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im unzumutbaren Maße behindern würde, objektiviert und wurden solche seitens des Beschwerdeführers im Verfahren auch gar nicht ausdrücklich behauptet. Wenn in diesem Zusammenhang im vorliegenden orthopädischen Befundbericht vom 27.06.2022 aber ausgeführt wird, dass unter anderem aufgrund der Bewegungseinschränkungen des Beschwerdeführers ein Behindertenparkplatz befürwortet werde, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Schlussfolgerung des Facharztes für Orthopädie mangels entsprechender Begründung nicht ausreichend nachvollziehbar ist, zumal im vorliegenden Befundbericht auch kein orthopädischer Fachstatus abgebildet wird, welcher diese Schlussfolgerung untermauern könnte. Den Ausführungen im vorgelegten Befundbericht vom 27.06.2022 kommt daher mangels ausreichender Nachvollziehbarkeit auch nicht jener Beweiswert zu, wie dem seitens der belangten Behörde eingeholten – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und einer Statuserhebung sowie nach den Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erstellten – Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, die in ihrem Gutachten im Einklang mit dem erhobenen Status nachvollziehbar darlegte, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30.11.2022 aber eine Beanstandung der am 02.11.2022 durchgeführten Untersuchung zum Ausdruck bringt, als er ausführt, dass der im Gutachten angeführte klinische Status nicht mit der durchgeführten Untersuchung konform sei bzw. angeführte Untersuchungen nicht durchgeführt worden seien, so ist festzuhalten, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.11.2022 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre oder dass die medizinische Sachverständige pflichtwidrig nicht den Tatsachen entsprechende Untersuchungen bzw. Untersuchungsergebnisse protokolliert hätte. Auch die beigezogene Gutachterin führte in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 02.12.2022 – bezogen auf die Einwendungen des Beschwerdeführers – aus, dass im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung ein notwendiger internistischer Fachstatus erhoben worden sei. Überdies wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht konkret behauptet, dass die im Gutachten angegebenen Untersuchungsergebnisse unrichtig wären und diese bei richtiger Zugrundelegung eine Änderung bzw. eine abweichende Beurteilung im vorliegenden Sachverständigengutachten bewirken hätten können. Eine entscheidungserhebliche Auswirkung der beanstandeten Untersuchungen auf das Begutachtungsergebnis ist vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen aber auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Bezüglich des Einwandes des Beschwerdeführers, dass seine mitgebrachten Befunde im Rahmen der Begutachtung nicht angeschaut worden wären, verabsäumte es der Beschwerdeführer schließlich, diese Befunde konkret zu benennen und im weiteren Verfahren bzw. im Rahmen der Beschwerde in Vorlage zu bringen, und vermag der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers aus diesem Grund ebenfalls keine abweichende Beurteilung zu begründen. In Gesamtbetrachtung sind daher keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass die Begutachtung nicht fachgerecht durchgeführt worden wäre bzw. die Untersuchungsergebnisse nicht den Tatsachen entsprechen würden; eine solche Annahme ergibt sich auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren keine medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren keine medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.11.2022 (samt ergänzender Stellungnahme vom 02.12.2022). Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:, „§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.12.2022 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

§§ 42und 45 BBG abgewiesen wurde.

Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.12.2022 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.11.2022 (samt ergänzender Stellungnahme vom 02.12.2022) nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.11.2022 (samt ergänzender Stellungnahme vom 02.12.2022) nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Im aktuell eingeholten Gutachten wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer das Erreichen, das gesicherte Ein- und Aussteigen und der gesicherte Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar und möglich ist. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weiters auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weiters auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W207.2264268.1.00

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