RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2023 GeschäftszahlW257 2240783-1 Spruch, W257 2240783-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag
§ 41Bundes-Personalvertretungsgesetz zu § 41 E 2.
[Stand 1.9.2015, rdb.at]; PVAK
- 1972, A 7/72).Die Aufsichtsmittel der PVAK sind auf die Aufhebung von gesetzwidrigen Beschlüssen der Organe der Personalvertretung und auf die Feststellung der Gesetzmäßigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung dieser Organe beschränkt. Hingegen steht der PVAK nicht die Befugnis zu, Organen der Personalvertretung Weisungen in Angelegenheit ihrer Geschäftsführung zu erteilen. Dies stünde mit dem Grundsatz der Selbstverwaltung nicht im Einklang (siehe Fellner,
Paragraph 41, Bundes-Personalvertretungsgesetz zu Paragraph 41, E
- [Stand 1.9.2015, rdb.at]; PVAK
- 1972, A 7/72). Gesetzwidrig ist nicht nur eine Auffassung, die dem Wortlaut, sondern auch eine solche, die dem Sinn des Gesetzes widerspricht, mag auch eine an sich vertretbare Gesetzauslegung vorliegen, die aber von der Kommission nicht geteilt wird (siehe Fellner,
§ 41Bundes-Personalvertretungsgesetz zu § 41 E 3.
[Stand 1.9.2015, rdb.at]; PVAK
- 1972, A 7/72).Gesetzwidrig ist nicht nur eine Auffassung, die dem Wortlaut, sondern auch eine solche, die dem Sinn des Gesetzes widerspricht, mag auch eine an sich vertretbare Gesetzauslegung vorliegen, die aber von der Kommission nicht geteilt wird (siehe Fellner,
Paragraph 41, Bundes-Personalvertretungsgesetz zu Paragraph 41, E
- [Stand 1.9.2015, rdb.at]; PVAK
- 1972, A 7/72). Die Bestimmung des § 2 PVG räumt den Organen der Personalvertretung insofern für ihre Tätigkeit einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihnen vertretenen Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels Determinierung durch das Gesetz weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen können (siehe Fellner,
§ 2Bundes-Personalvertretungsgesetz zu § 2 E 3.
[Stand 1.9.2015, rdb.at]; PVAK
- 1973, A 6/73;
- 1976, A 3/76;
- 1977, A 5/77;
- 1978, A 15/78;
- 1982, A 8/82). Somit steht den Organen der Personalvertretung ein weites Ermessen in deren Entscheidungen und Beschlüssen zu.Die Bestimmung des Paragraph 2, PVG räumt den Organen der Personalvertretung insofern für ihre Tätigkeit einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihnen vertretenen Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels Determinierung durch das Gesetz weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen können (siehe Fellner,
Paragraph 2, Bundes-Personalvertretungsgesetz zu Paragraph 2, E
- [Stand 1.9.2015, rdb.at]; PVAK
- 1973, A 6/73;
- 1976, A 3/76;
- 1977, A 5/77;
- 1978, A 15/78;
- 1982, A 8/82). Somit steht den Organen der Personalvertretung ein weites Ermessen in deren Entscheidungen und Beschlüssen zu. Eine Entscheidung eines Organs der Personalvertretung kann aufgrund des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Ermessensspielraums des Gesetzes nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, - die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, - die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, - jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt – - oder willkürlich erfolgte (siehe Schragel, PVG §2 Rz 17 und Rz 18; PVAB 29.03.2018, A 17-PVAB/17; PVAB 06.05.2019, A 8-PVAB/19; PVAB 04.11.2019, A 29-PVAB/19; PVAB 06.08.2020, A 15-PVAB/20, jeweils mwN.). Aus den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 PVG ist abzuleiten, dass die Organe der Personalvertretung immer auf die Interessen der Gesamtheit der von ihnen vertretenen Bediensteten und das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen haben. (siehe Fellner,
§ 2Bundes-Personalvertretungsgesetz zu § 2 E 4.
[Stand 1.9.2015, rdb.at]; PVAK
- 1972, A 10/72;
- 1973, A 18/72;
- 1979, A 24/78;
- 1982, A 8/82;
- 1986, A 24/86).Aus den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG ist abzuleiten, dass die Organe der Personalvertretung immer auf die Interessen der Gesamtheit der von ihnen vertretenen Bediensteten und das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen haben. (siehe Fellner,
Paragraph 2, Bundes-Personalvertretungsgesetz zu Paragraph 2, E
- [Stand 1.9.2015, rdb.at]; PVAK
- 1972, A 10/72;
- 1973, A 18/72;
- 1979, A 24/78;
- 1982, A 8/82;
- 1986, A 24/86). Die Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl kann unter Umständen zur Folge haben, dass die Personalvertretung eine Maßnahme anregt oder billigt, die sich für den einzelnen Bediensteten nachteilig auswirkt, aber im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten geboten ist (siehe Fellner,
§ 2Bundes-Personalvertretungsgesetz zu § 2 E 5.
[Stand 1.9.2015, rdb.at]; PVAK
- 1973, A 18/72).Die Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl kann unter Umständen zur Folge haben, dass die Personalvertretung eine Maßnahme anregt oder billigt, die sich für den einzelnen Bediensteten nachteilig auswirkt, aber im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten geboten ist (siehe Fellner,
Paragraph 2, Bundes-Personalvertretungsgesetz zu Paragraph 2, E
- [Stand 1.9.2015, rdb.at]; PVAK
- 1973, A 18/72). Hinsichtlich der Auslegung und Interpretation der hausinternen Betriebsvereinbarung vom 28.01.2014 ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin im Stundenplan 2020/21 am Montag 2 Löcher, Mittwoch 2 Löcher und Freitag 2 Löcher aufweist. Am Dienstag hat sie in der
- Stunde ihre Sprechstunde und in der
- und
- Stunde eine Mittagspause. Somit weist sie insgesamt 6 Löcher auf, dies von der Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Auch wenn es die Beschwerdeführerin in Abrede stellt, ist eine Sprechstunde eine von der DL fest vorgegebene dienstliche Aufgabe, welche die Beschwerdeführerin nachzukommen hat. Unabhängig ob nun tatsächlich jemand zur Sprechstunde erscheint. Aus der Bezeichnung „Loch“ in der Betriebsvereinbarung wird klargestellt, dass eine „Leerzeit/Frei Zeit“ vorhanden ist, was bei eine fest vordefinierten Sprechstunde eben gerade nicht der Fall ist, weil prinzipiell der Tätigkeit nachzugehen ist, die im Zuge einer Sprechstunde durch eine Lehrkraft zu erfüllen ist. Somit stellt eine Sprechstunde für das Bundesverwaltungsgericht keine „Loch“ im Sinne der hausinternen Betriebsvereinbarung dar. Es ist diesbezüglich nach Abstimmung im Senat der belangten Behörde zu folgen, dass der Sinn der Betriebsvereinbarung darin liegt, die Arbeitsbelastung der Lehrer:innen zu mindern. Dies vor allem auch deswegen, weil das Arbeitszeitgesetz mit der halbstündigen zwingenden Pause nach einer sechsstündigen ununterbrochenen Arbeit nicht auf die Schule anzuwenden ist. Die interne Betriebsvereinbarung hat den Sinn die Arbeitsbelastung die mit der Ausübung der Lehrtätigkeit verbunden sind, zu mindern. Zur Lehrtätigkeit gehört allerdings nicht nur das unmittelbare Unterrichten in der Klasse, sondern die Vor- und Nachbereitungszeit und auch die Sprechstunde. Die Sprechstunde ist somit als Unterrichtszeit im Sinne der Betriebsvereinbarung anzusehen würde ja die gegenteilige Auffassung dazu führen, dass diese Stunde zwar bezahlt wird, jedoch nicht als Belastung anzusehen ist. Die Anzahl der „Löcher“ ist auf 6 Stück begrenzt. Diese Zahl wird im Stundenplan 2020/21 der Beschwerdeführerin somit auch nicht überschritten. Somit verletzt der in Abrede gestellt Stundenplan 2020/21 der Beschwerdeführerin nicht die hausinterne Betriebsvereinbarung und war daher die Beschwerde abzuweisen. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass der DA bei seinem Beschluss der LFV 2020/21 zuzustimmen die die Grundsätze des § 2 Abs. 1 und 2 PVG nicht eingehalten hat und der Beschluss im klaren Widerspruch zu dieser gesetzlichen Bestimmung stehe. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass der DA bei seinem Beschluss der LFV 2020/21 zuzustimmen die die Grundsätze des Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG nicht eingehalten hat und der Beschluss im klaren Widerspruch zu dieser gesetzlichen Bestimmung stehe. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass mit ihr nicht geredet worden sei, ist dem entgegen zu halten, dass am 21.10.2020 eine Besprechung zwischen ihr und dem DA stattfand. Zudem wurde mittels einiger E-Mails mit der Beschwerdeführerin kommuniziert. Insofern sie moniert, dass die DL mit ihr ein Gespräch hätte finden müssen, ist dem anzumerken, dass nicht die DL, sondern der DA von der Behörde – und folglich auch vom Bundesverwaltungsgericht – geprüft wurde. Es wäre daher auch bei einer inhaltlichen Prüfung mit einer Abweisung des Antrages vorzugehen gewesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall fehlt es weder an Rechtsprechung über willkürliches Handels noch über die Kontrolle von Ermessen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2240783.1.01