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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2023 GeschäftszahlW260 2262193-1 Spruch, W260 2262193-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) beantragte am 18.07.2022 bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden „belangte Behörde“) die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen XXXX , geboren am XXXX .
  2. römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) beantragte am 18.07.2022 bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden „belangte Behörde“) die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 .
  3. Dem im Akt befindlichen Fragebogen, datiert mit 16.08.2022, ist zu entnehmen, dass die Pflege durch eine Pflegefachkraft durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer erbringe als zusätzliche Pflegeleistungen 15 Minuten täglich „Pflegetätigkeit An- und Auskleiden“ und 30 Minuten täglich „Mobilität innerhalb Wohnraum“ Als „Sonstiges“ führte der Beschwerdeführer aus: „Aussenarbeiten (z.B. Rasenmähen) 60 Minuten täglich, Buchhaltung 10 Minuten täglich, Geschäftstätigkeiten, Verwaltung, Telefonate 60 Minuten täglich. Außerdem würde er 20 Stunden monatlich für die Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, 10 Stunden monatlich für die Reinigung der Wohnung und Gebrauchsgegenstände, 30 Stunden monatlich (in der Heizsaison) für die Beheizung des Wohnraumes inklusive Herbeischaffung von Heizmaterial, 30 Stunden monatlich für Mobilität außerhalb des Wohnraumes und 180 Stunden monatlich für Motivationsgespräche aufwenden. Zusätzlich gab der Beschwerdeführer an, dass er bis zum 31.08.2022 eine Erwerbstätigkeit als Landarbeiter habe. Alle anfallenden Arbeiten und Besorgungen würde er nach Dienstschluss oder in seiner Freizeit machen. Da der Pflegebedarf steige, sei eine Erwerbstätigkeit zur Zeit nicht gut möglich. Bei Bedarf übernachte er bei der zu betreuenden Person. An den Wochenenden und in seiner Freizeit unterstütze er die 24-Stunden-Kraft, wenn nötig. Der Beschwerdeführer legte einen „Werkvertrag über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß § 159 GewO vor.Der Beschwerdeführer erbringe als zusätzliche Pflegeleistungen 15 Minuten täglich „Pflegetätigkeit An- und Auskleiden“ und 30 Minuten täglich „Mobilität innerhalb Wohnraum“ Als „Sonstiges“ führte der Beschwerdeführer aus: „Aussenarbeiten (z.B. Rasenmähen) 60 Minuten täglich, Buchhaltung 10 Minuten täglich, Geschäftstätigkeiten, Verwaltung, Telefonate 60 Minuten täglich. Außerdem würde er 20 Stunden monatlich für die Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, 10 Stunden monatlich für die Reinigung der Wohnung und Gebrauchsgegenstände, 30 Stunden monatlich (in der Heizsaison) für die Beheizung des Wohnraumes inklusive Herbeischaffung von Heizmaterial, 30 Stunden monatlich für Mobilität außerhalb des Wohnraumes und 180 Stunden monatlich für Motivationsgespräche aufwenden. Zusätzlich gab der Beschwerdeführer an, dass er bis zum 31.08.2022 eine Erwerbstätigkeit als Landarbeiter habe. Alle anfallenden Arbeiten und Besorgungen würde er nach Dienstschluss oder in seiner Freizeit machen. Da der Pflegebedarf steige, sei eine Erwerbstätigkeit zur Zeit nicht gut möglich. Bei Bedarf übernachte er bei der zu betreuenden Person. An den Wochenenden und in seiner Freizeit unterstütze er die 24-Stunden-Kraft, wenn nötig. Der Beschwerdeführer legte einen „Werkvertrag über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß Paragraph 159, GewO vor.
  4. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 24.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Selbstversicherung abgelehnt. Neben Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde zusammengefasst in ihrer Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen Angaben in dem, dem Antrag beiliegenden, Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger, nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbracht hätte.
  5. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 15.09.2022 Beschwerde und führte darin aus, dass er seine Tante XXXX seit zwei Jahren in häuslicher Umgebung pflege. Zur Unterstützung der Pflege habe er auch eine 24 Stundenhilfe beschäftigt. Seine Tante beziehe ein Pflegegeld in der Höhe der Pflegestufe
  6. Bis zum 31.08.2022 sei der Beschwerdeführer Vollzeit beschäftigt gewesen. Der Pflegeaufwand hätte jedoch derart zugenommen, dass der Beschwerdeführer mit diesem Datum seine Beschäftigung beendet hätte und seit 01.09.2022 seine gesamte Arbeitszeit der Pflege seiner Tante widme. Sein Pflegeaufwand erstrecke sich auf ca. 8 Stunden täglich inklusive der regelmäßigen Anwesenheit auch während der Nacht. Er legte seiner Beschwerde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen seiner Tante bei und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  7. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 15.09.2022 Beschwerde und führte darin aus, dass er seine Tante römisch 40 seit zwei Jahren in häuslicher Umgebung pflege. Zur Unterstützung der Pflege habe er auch eine 24 Stundenhilfe beschäftigt. Seine Tante beziehe ein Pflegegeld in der Höhe der Pflegestufe
  8. Bis zum 31.08.2022 sei der Beschwerdeführer Vollzeit beschäftigt gewesen. Der Pflegeaufwand hätte jedoch derart zugenommen, dass der Beschwerdeführer mit diesem Datum seine Beschäftigung beendet hätte und seit 01.09.2022 seine gesamte Arbeitszeit der Pflege seiner Tante widme. Sein Pflegeaufwand erstrecke sich auf ca. 8 Stunden täglich inklusive der regelmäßigen Anwesenheit auch während der Nacht. Er legte seiner Beschwerde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen seiner Tante bei und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  9. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 11.11.2022 übermittelt. Die belangte Behörde übermittelte gleichzeitig eine Äußerung, datiert mit 08.11.
  10. Darin führte die belangte Behörde aus, dass vom Beschwerdeführer die Selbstversicherung für die Pflege seiner Tante, XXXX (Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung des Zuerkennungsbescheides) geb. 12.03.1933, begehrt werde. Die Tante des Beschwerdeführers beziehe seit 01.03.2020 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe
  11. Dies ergebe sich aus dem Bescheid der PVA vom 28.02.
  12. Weiter ausgeführt werde, dass für die Tante des Beschwerdeführers ein Werkvertrag über Leistungen in der Personenbetreuung (24-Stunden-Pflege) seit 03.06.2020 bestehe. Aus diesem Werkvertrag gehe hervor, dass die Tante des Beschwerdeführers offensichtlich in XXXX wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer gab im Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger an, dass er mit Außenarbeiten, Rasenmähen, Buchhaltung, Geschäftstätigkeiten, Verwaltung und Telefonaten im Ausmaß von ca. 130 Minuten täglich für seine Tante beschäftigt sei, wobei es sich bei diesen Tätigkeiten um keine Pflegeleistungen handle. Gleichzeitig gab der Beschwerdeführer an, dass er bis 31.08.2022 eine Erwerbstätigkeit als Landarbeiter, dies von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr, ausgeübt habe. Ausgeführt werde auch, dass der Beschwerdeführer in XXXX wohnhaft sei und dieser Wohnort sich in ca. 5 km Entfernung von jenem der zu pflegenden nahen Angehörigen befinde.Darin führte die belangte Behörde aus, dass vom Beschwerdeführer die Selbstversicherung für die Pflege seiner Tante, römisch 40 (Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung des Zuerkennungsbescheides) geb. 12.03.1933, begehrt werde. Die Tante des Beschwerdeführers beziehe seit 01.03.2020 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe
  13. Dies ergebe sich aus dem Bescheid der PVA vom 28.02.
  14. Weiter ausgeführt werde, dass für die Tante des Beschwerdeführers ein Werkvertrag über Leistungen in der Personenbetreuung (24-Stunden-Pflege) seit 03.06.2020 bestehe. Aus diesem Werkvertrag gehe hervor, dass die Tante des Beschwerdeführers offensichtlich in römisch 40 wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer gab im Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger an, dass er mit Außenarbeiten, Rasenmähen, Buchhaltung, Geschäftstätigkeiten, Verwaltung und Telefonaten im Ausmaß von ca. 130 Minuten täglich für seine Tante beschäftigt sei, wobei es sich bei diesen Tätigkeiten um keine Pflegeleistungen handle. Gleichzeitig gab der Beschwerdeführer an, dass er bis 31.08.2022 eine Erwerbstätigkeit als Landarbeiter, dies von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr, ausgeübt habe. Ausgeführt werde auch, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 wohnhaft sei und dieser Wohnort sich in ca. 5 km Entfernung von jenem der zu pflegenden nahen Angehörigen befinde. Zusammengefasst liege daher das Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft in der Person des Beschwerdeführers nicht vor. Es werde daher beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.08.2022 zu bestätigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  15. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:römisch zwei.
  16. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung: II.2. Zu ermittelnder Sachverhalt:römisch zwei.2. Zu ermittelnder Sachverhalt: Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen. Die praktisch wohl meist entscheidende Voraussetzung für eine begünstigte Selbstversicherung nach § 18b betrifft den Umfang der Pflege, die eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft ausmachen muss. Aus diesem unbestimmten Rechtsbegriff ist zunächst zu schließen, dass weder eine überwiegende oder gar gänzliche Inanspruchnahme gefordert wird. Nicht verlangt wird weiters, dass der/die Pflegebedürftige überwiegend von der betreffenden Person betreut wird (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.
  1. at)Rz 7).Die praktisch wohl meist entscheidende Voraussetzung für eine begünstigte Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, betrifft den Umfang der Pflege, die eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft ausmachen muss. Aus diesem unbestimmten Rechtsbegriff ist zunächst zu schließen, dass weder eine überwiegende oder gar gänzliche Inanspruchnahme gefordert wird. Nicht verlangt wird weiters, dass der/die Pflegebedürftige überwiegend von der betreffenden Person betreut wird vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.
  2. at)Rz 7). Eine Konkretisierung wird sich vor allem dadurch erzielen lassen, dass Pflegegeldstufe 3 vorausgesetzt wird, also nach § 4 Abs. 2 BPGG ein Aufwand von mehr als 120 Stunden pro Monat (und damit im Schnitt von knapp 30 Stunden pro Woche) erforderlich ist. Das wäre aber angesichts des regelmäßigen Höchstmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden (§ 9 Abs. 1 AZG) schon wesentlich mehr als „erheblich“. Dieser Begriff wird daher etwa iS eines Drittels dieses Ausmaßes zu verstehen sein (ähnlich Rudolf Müller, Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege 35 [40]), was inzwischen auch der VwGH so sieht: Demnach ist von einer „erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft“ bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich auszugehen (VwGH Ro 2014/08/0084) (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.
  3. at)Rz 7).Eine Konkretisierung wird sich vor allem dadurch erzielen lassen, dass Pflegegeldstufe 3 vorausgesetzt wird, also nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG ein Aufwand von mehr als 120 Stunden pro Monat (und damit im Schnitt von knapp 30 Stunden pro Woche) erforderlich ist. Das wäre aber angesichts des regelmäßigen Höchstmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden (Paragraph 9, Absatz eins, AZG) schon wesentlich mehr als „erheblich“. Dieser Begriff wird daher etwa iS eines Drittels dieses Ausmaßes zu verstehen sein (ähnlich Rudolf Müller, Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege 35 [40]), was inzwischen auch der VwGH so sieht: Demnach ist von einer „erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft“ bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich auszugehen (VwGH Ro 2014/08/0084) vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.
  4. at)Rz 7). II.3. Delegierung der Ermittlungs- und Entscheidungspflicht an das BVwG:römisch zwei.3. Delegierung der Ermittlungs- und Entscheidungspflicht an das BVwG: Der gegenständlich bekämpfte Bescheid beschränkt sich lediglich auf die Begründung, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im entsprechenden Formular – ohne weitere Einvernahme des Beschwerdeführers dazu – ergebe, dass der Beschwerdeführer nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe. Dieser pauschal nach der Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes zu ermittelnde Wert sei um die Pflegeaufwendungen, die allenfalls durch andere Personen (zB.: Pflegefachkräfte) erbracht werden, zu reduzieren. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung seien somit nicht gegeben. Festgehalten wird, dass der bekämpfte Bescheid weder den nach dem Bundespflegegeldgesetz ermittelten Wert bezeichnet, noch Feststellungen hinsichtlich der von vom Beschwerdeführer geltend gemachten einzelnen Pflegeleistungen und den hierfür anzuwendenden Richtwerten sowie dem daraus resultierenden Gesamtstundenausmaß des Pflegeaufwandes des Beschwerdeführers trifft. Es wird unter Verweis auf die Angaben des Beschwerdeführers im entsprechenden Formular und auf die Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes lediglich pauschal festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe, jedoch an keiner Stelle konkret dargelegt, wie die belangte Behörde zu dieser Einschätzung gelangt. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ist mangels Begründung der Entscheidung zu diesem Punkt nicht überprüfbar und würde dieser Mangel dazu führen, dass sämtliche Ermittlungen dazu erstmals vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden müssten. Die belangte Behörde hat es zudem unterlassen, nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausgeführt hat, dass der Pflegeaufwand derart zugenommen habe, dass er mit 31.08.2022 seine Beschäftigung beendet habe und seit 01.09.2022 seine gesamte Arbeitszeit der Pflege seiner Tante widme und sich sein täglicher Pflegeaufwand inklusive der regelmäßigen Anwesenheit auch während der Nacht erstrecke, die nötigen Ermittlungen durchzuführen. Hingewiesen wird auch darauf, dass die belangte Behörde im Wege der Beschwerdevorentscheidung den Sachverhalt umfassend und rechtskonform nach durchgeführten Ermittlungen erlassen hätte können, was sie jedoch unterließ und vielmehr diese Schritte an das Bundesverwaltungsgericht delegierte. Stattdessen brachte sie zugleich mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, in der sie sich aber wiederum nicht ausreichend mit den vorgebrachten Pflegeleistungen des Beschwerdeführers auseinandersetzte. Die belangte Behörde traf lediglich Ausführungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner pflegebedürftigen Tante und zum Vorliegen einer 24-Stunden-Pflege. Hinsichtlich der vorgebrachten Pflegeleistungen führte die belangte Behörde nur aus, dass es sich bei den im Fragebogen angegebenen Tätigkeiten (Außenarbeiten, Rasenmähen, Buchhaltung, Geschäftstätigkeiten, Verwaltung und Telefonaten) im Ausmaß von ca. 130 Minuten täglich um keine Pflegeleistungen handle. Mit den weiters vom Beschwerdeführer im Fragebogen angegebenen Pflege- und Hilfsleistungen (An- und Auskleiden, Mobilität innerhalb Wohnraum, Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Reinigung der Wohnung und Gebrauchsgegenstände, Beheizung des Wohnraumes, Mobilität außerhalb des Wohnraumes, Motivationsgespräche) setzte sich die belangte Behörde nicht auseinander. Die belangte Behörde legte in ihrer Äußerung auch nicht dar, ob und in welchem Ausmaß sie von einer Pflegetätigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass § 14 VwGVG alleine keine Pflicht der Behörde zu entnehmen ist, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2015/20/0038, unter Hinweis auf Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2014), § 14 Rn 4). Durch das Instrument der Beschwerdevorentscheidung soll allerdings der Verwaltungsbehörde, die bereits mit der Sache befasst war, aus System- wie Effizienzgründen die Möglichkeit eröffnet werden, ihre zunächst (oft vereinfacht und schematisiert) getroffene Entscheidung auf Grund des Beschwerdevorbringens nachzuschärfen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at) unter Verweis auf VfSlg 19.905/2014).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Paragraph 14, VwGVG alleine keine Pflicht der Behörde zu entnehmen ist, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2015/20/0038, unter Hinweis auf Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2014), Paragraph 14, Rn 4). Durch das Instrument der Beschwerdevorentscheidung soll allerdings der Verwaltungsbehörde, die bereits mit der Sache befasst war, aus System- wie Effizienzgründen die Möglichkeit eröffnet werden, ihre zunächst (oft vereinfacht und schematisiert) getroffene Entscheidung auf Grund des Beschwerdevorbringens nachzuschärfen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at) unter Verweis auf VfSlg 19.905 aus 2014,). Im Gegensatz dazu führt die gegenständliche Vorgangsweise der belangten Behörde, die darin besteht, einen bloß rudimentär begründeten Bescheid zu erlassen, von der Durchführung eines umfassenden und allenfalls ergänzenden Ermittlungsverfahrens und Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und sodann die Begründung des Bescheides im Beschwerdeverfahren im Wege eines unzureichenden Beschwerdevorlageschreibens nachzureichen, letztlich dazu, dass es dem Beschwerdeführer durch Verletzung des Parteiengehörs verwehrt ist, bereits im Verwaltungsverfahren seinen Rechtsstandpunkt abschließend darzulegen. Diese Praxis wirkt sich insgesamt unökonomisch aus, weil sie dazu führt, dass ein Beschwerdeführer erst ein Beschwerdeverfahren anstrengen muss, um allfällige Bedenken vorzubringen, die bei richtiger Vorgangsweise bereits im Verfahren vor der Behörde bzw. im Bescheid abzuhandeln – und idealerweise auszuräumen – wären. Im Ergebnis wird auf diesem Wege die Durchführung des Ermittlungsverfahrens gänzlich auf die Ebene des Bundesverwaltungsgerichts verschoben. Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterließ, damit diese im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterließ, damit diese im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren (vgl. dazu auch hg. Beschluss zu GZ W151 2255691-1).Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren vergleiche dazu auch hg. Beschluss zu GZ W151 2255691-1). Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den oben getroffenen Ausführungen folgend die tatsächlich durch den Beschwerdeführer verübten Pflegeleistungen zu erheben haben und in einem neuen Bescheid konkrete Feststellungen dazu zu treffen haben. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. II.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war.Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W260.2262193.1.00

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