Obsah (10)
Art. 133§ 21§ 271§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2023 GeschäftszahlW284 1317194-2 Spruch, W284 1317194-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.08.2007 erfolgte eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 09.08.2007, 13.09.2007 und am 14.12.2007 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme durch das damalige Bundesasylamt (BAA; nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BFA) unterzogen.
- Mit Bescheid des BAA vom 08.01.2008, Zl. 07 07.158-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.01.2009 erteilt. Begründet wurde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit der allgemeinen, instabilen Sicherheitslage im Irak und der damit verbundenen Gefahr im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers einer Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu unterliegen.
- Mit Bescheid des BAA vom 08.01.2008, Zl. 07 07.158-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.01.2009 erteilt. Begründet wurde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit der allgemeinen, instabilen Sicherheitslage im Irak und der damit verbundenen Gefahr im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers einer Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu unterliegen.
- Die ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten – sohin Spruchpunkt I. des Bescheides des BAA vom 08.01.2008 – erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 20.05.2008, Zl. 317.194-1/4E-XVIII/58/08, abgewiesen.
- Die ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten – sohin Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BAA vom 08.01.2008 – erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 20.05.2008, Zl. 317.194-1/4E-XVIII/58/08, abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, Zl. 2008/23/1375-6, wurde der gegen den Bescheid des UBAS erhobenen Beschwerde stattgeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
- Mit Erkenntnis des nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes vom
- 03.2014, Zl. L507 1317194-1/28E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 08.01.2008, Zl. 07 07.158-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2012, als unbegründet abgewiesen.
- Die letzte Verlängerung des subsidiären Schutzes erfolgte antragsgemäß mit Bescheid des nunmehr zuständigen BFA vom 09.12.2016, Zl. 13-
- Damit wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.12.2018 erteilt.
- Am 23.12.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Verbrechen nach § 75 StGB (Mord) und §§ 15, 75 StGB (versuchter Mord), verhängt.
- Am 23.12.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Verbrechen nach Paragraph 75, StGB (Mord) und Paragraphen 15, 75, StGB (versuchter Mord), verhängt.
- Am 14.03.2018 leitete das BFA das gegenständliche Aberkennungsverfahren ein.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Geschworenengericht vom 17.05.2018, Zl. 40 Hv 42/18b, wurde dem Antrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom 28.02.2018 auf die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
§ 21Abs. 1 St
GB, 429 Abs. 1 StPO Folge gegeben. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhe, nämlich einer schizoaffektiven Psychose, die Taten begangen habe. Wäre der Beschwerdeführer zu den Tatzeiten zurechnungsfähig gewesen, wären ihm die besonders schweren Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und des versuchten Mordes nach §§ 15 Abs. 1, 75 StGB sowie das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB, anzulasten gewesen. Da zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen würde, sei
§ 21Abs. 1 St
GB die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet worden. 9. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Geschworenengericht vom 17.05.2018, Zl. 40 Hv 42/18b, wurde dem Antrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 28.02.2018 auf die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
Paragraph 21, Absatz eins, StGB, 429 Absatz eins, StPO Folge gegeben. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhe, nämlich einer schizoaffektiven Psychose, die Taten begangen habe. Wäre der Beschwerdeführer zu den Tatzeiten zurechnungsfähig gewesen, wären ihm die besonders schweren Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB und des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 75, StGB sowie das Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, anzulasten gewesen. Da zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen würde, sei
Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet worden.
- Mit Schreiben vom 06.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehöres die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt und mitgeteilt, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, wovon der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.06.2018 Gebrauch machte.
- Eine für den 17.09.2019 geplante niederschriftliche Einvernahme in der Justizvollzugsanstalt konnte mangels Anwesenheit des Rechtsbeistandes nicht durchgeführt werden.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.10.2019, Zl. 5 P 43/19a, wurde für den Beschwerdeführer der Verein VertretungsNetz Erwachsenenvertretung XXXX zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter
§ 271ABGB bestellt.
Die Erwachsenenvertretung ende vorbehaltlich der vorzeitigen Beendigung oder der Einleitung eines Erneuerungsverfahrens am 21.10.2022.12. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.10.2019, Zl. 5 P 43/19a, wurde für den Beschwerdeführer der Verein VertretungsNetz Erwachsenenvertretung römisch 40 zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter
Paragraph 271, ABGB bestellt. Die Erwachsenenvertretung ende vorbehaltlich der vorzeitigen Beendigung oder der Einleitung eines Erneuerungsverfahrens am 21.10.
- Am 16.01.2020 wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt niederschriftlich einvernommen.
- Am 10.02.2020 wurde durch die Erwachsenenvertretung ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs.4 Asyl
G eingebracht. 14. Am 10.02.2020 wurde durch die Erwachsenenvertretung ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eingebracht. 15. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.04.2020 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.01.2008, Zahl 07 07.158-BAI (13-770715805), zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 4 AsylG 2005 von Amts wegen entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§´55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen bemessen (Spruchpunkt VI.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.02.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G wurde abgewiesen (Spruchpunkt VII.). Unter Spruchpunkt VIII. wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 53Abs. 3 Z5 i
Vm Z6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.15. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.04.2020 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.01.2008, Zahl 07 07.158-BAI (13-770715805), zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 von Amts wegen entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
§´55 Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen bemessen (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.02.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.). Unter Spruchpunkt römisch acht. wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz 3, Z5 in Verbindung mit Z6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Das BFA führte aus, dass sich die Sicherheitslage seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich gebessert habe und im Hinblick auf die persönliche Situation davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Erbil, Mosul oder Kirkuk in der Lage sein werde, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG sei nicht zu erteilen und ergebe sich nach Abwägung der Interessen, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Die Erlassung des Einreiseverbotes wurde damit begründet, dass einer Verurteilung nach § 53 Abs. 3 Z 1, 2 und 5 FPG einer von einem Gericht veranlassten Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten sei, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen worden sei. Das BFA führte aus, dass sich die Sicherheitslage seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich gebessert habe und im Hinblick auf die persönliche Situation davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Erbil, Mosul oder Kirkuk in der Lage sein werde, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen und ergebe sich nach Abwägung der Interessen, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Die Erlassung des Einreiseverbotes wurde damit begründet, dass einer Verurteilung nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 FPG einer von einem Gericht veranlassten Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten sei, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen worden sei.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Unrecht erfolgt sei, zumal der Beschwerdeführer nicht verurteilt, sondern in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden sei, da er sich zum Tatzeitpunkt aufgrund seiner Krankheit in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden habe. Aufgrund dessen stelle er keine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Zudem könne nicht sichergestellt werden, dass er– auch unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage im Irak – für den Fall einer Rückkehr die erforderlichen Medikamente erhalten würde, was gegen die Zulässigkeit der Abschiebung spreche.
- Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.06.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.09.2022 wurde der zuständige Erwachsenenschutzverein zur Prüfung der Notwendigkeit der Erneuerung der (weiteren) Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nach § 4a ErwSchVG beauftragt.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 01.09.2022 wurde der zuständige Erwachsenenschutzverein zur Prüfung der Notwendigkeit der Erneuerung der (weiteren) Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nach Paragraph 4 a, ErwSchVG beauftragt.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 24.10.2022 eine Anfrage an die Staatendokumentation über die Behandelbarkeit und Situation von psychisch erkrankten Personen im Herkunftsort des Beschwerdeführers.
- Am 05.12.2022 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Beschwerdeführer und seinen Lebensumständen: Der XXXX geborene und demnach XXXX -jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, Araber und sunnitischer Moslem. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist in Kirkuk geboren und aufgewachsen, wo er zwölf Jahre die Schule besuchte und zuletzt einem Erwerb als Polizist nachging. Er lebte mit seinen Eltern und Geschwistern (drei Brüder, zwei Schwestern) im Elternhaus. Der Beschwerdeführer spricht Kurdisch, Arabisch und Turkmenisch. Er ist ledig und kinderlos.Der römisch 40 geborene und demnach römisch 40 -jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, Araber und sunnitischer Moslem. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist in Kirkuk geboren und aufgewachsen, wo er zwölf Jahre die Schule besuchte und zuletzt einem Erwerb als Polizist nachging. Er lebte mit seinen Eltern und Geschwistern (drei Brüder, zwei Schwestern) im Elternhaus. Der Beschwerdeführer spricht Kurdisch, Arabisch und Turkmenisch. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer leidet an einer schizoaffektiven Störung (ICD-10: F25.2; Paranoide Schizophrenie F20.0) bzw. schizoaffektiven Psychose und bedarf einer langjährigen bzw. dauernden Behandlung, um einen stabilen psychischen Zustand zu erlangen bzw. zu erhalten. Zuletzt bestanden 2014 und 2016 schwere depressive Episoden mit psychotischen Symptomen. Zu diesem Zeitpunkt war das Gefühl, unter anderem durch einen Satan beeinflusst zu werden, gegeben. Die Behandlung erfolgte neuroleptisch und stimmungsstabilisierend. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (zur Verurteilung und damit einhergehenden Gefährlichkeit seiner Person s.u.). Unter durchgehender antipsychotischer Medikation konnte eine weitgehende Remission der Symptomatik sowie eine anhaltende Stabilisierung des psychopathologischen Zustandsbildes erreicht werden. Zur Forderung einer grundsätzlichen Einsicht in Störungsbild und Behandlungsnotwenigkeit konnten bisher psychoedukative Therapieprogramme durchgeführt werden, an welchen der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer absolvierte eine spezialisierte deliktorientierte Gruppentherapie, in welcher eine individualisierte Vertiefung hinsichtlich des Zusammenganges zwischen psychischer Störung und Gefährlichkeit erarbeitet wurde. Vor dem Hintergrund der forensisch-psychiatrischen Anamnese sowie des Therapieverlaufes in der JA XXXX wurde aus fachärztlicher Sicht festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung besteht, bei welcher zu erwarten ist, dass es unbehandelt regelhaft zu akuten Krankheitsepisoden kommen wird. So beging er im Rahmen einer psychotischen Entgleisung ein vollendetes und ein versuchtes Tötungsdelikt, sodass derzeit schwere Gewalttaten zu befürchten sind, sollte die medikamentöse Rückfallprophylaxe nicht fachgerecht fortgeführt werden. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht wird der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung der psychischen Stabilität sowie einer positiven Prognose auf eine lebenslange antipsychotische Dauertherapie angewiesen sein, wobei für die Rückfallprophylaxe aufgrund von Vorgeschichte und Verträglichkeit einer Depotmedikation zweifellos der Vorzug zu geben ist. Unter durchgehender antipsychotischer Medikation konnte eine weitgehende Remission der Symptomatik sowie eine anhaltende Stabilisierung des psychopathologischen Zustandsbildes erreicht werden. Zur Forderung einer grundsätzlichen Einsicht in Störungsbild und Behandlungsnotwenigkeit konnten bisher psychoedukative Therapieprogramme durchgeführt werden, an welchen der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer absolvierte eine spezialisierte deliktorientierte Gruppentherapie, in welcher eine individualisierte Vertiefung hinsichtlich des Zusammenganges zwischen psychischer Störung und Gefährlichkeit erarbeitet wurde. Vor dem Hintergrund der forensisch-psychiatrischen Anamnese sowie des Therapieverlaufes in der JA römisch 40 wurde aus fachärztlicher Sicht festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung besteht, bei welcher zu erwarten ist, dass es unbehandelt regelhaft zu akuten Krankheitsepisoden kommen wird. So beging er im Rahmen einer psychotischen Entgleisung ein vollendetes und ein versuchtes Tötungsdelikt, sodass derzeit schwere Gewalttaten zu befürchten sind, sollte die medikamentöse Rückfallprophylaxe nicht fachgerecht fortgeführt werden. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht wird der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung der psychischen Stabilität sowie einer positiven Prognose auf eine lebenslange antipsychotische Dauertherapie angewiesen sein, wobei für die Rückfallprophylaxe aufgrund von Vorgeschichte und Verträglichkeit einer Depotmedikation zweifellos der Vorzug zu geben ist. Aktuell wird er mit folgenden Arzneimitteln medikamentös behandelt: Depakine chrono retard 500mg Filmtabletten (Wirksstoff: Valproinsäure), Haldol Decan Amp 50mg/ml 1ml (Wirkstoff: Haloperidol), Simvastad Filmtabletten 20mg (Wirkstoff: Simvastatin). Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich. Er hat eine Deutschprüfung des Niveaus A1 absolviert, dagegen keine Aus- und Fortbildungen absolviert. Der Beschwerdeführer hat Freunde in Österreich, zu welchen er seit der Inhaftierung keinen Kontakt mehr hat. Er hat von 2008 bis 2013 gearbeitet, war dann bis 2015 in Krankenstand, weil er psychisch krank wurde. Danach arbeitete er nur sporadisch wenige Monate oder war arbeitslos. Der Beschwerdeführer stellte am 07.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BAA vom 08.01.2008 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 08.01.2009 erteilt. Begründet wurde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit der allgemeinen, instabilen Sicherheitslage im Irak und der damit verbundenen Gefahr im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers einer Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu unterliegen.Der Beschwerdeführer stellte am 07.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BAA vom 08.01.2008 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 08.01.2009 erteilt. Begründet wurde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit der allgemeinen, instabilen Sicherheitslage im Irak und der damit verbundenen Gefahr im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers einer Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu unterliegen. Die ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten – sohin Spruchpunkt I. des Bescheides des BAA vom 08.01.2008 – erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des UBAS vom 20.05.2008 abgewiesen. Die ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten – sohin Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BAA vom 08.01.2008 – erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des UBAS vom 20.05.2008 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011 wurde der gegen den Bescheid des UBAS erhobenen Beschwerde stattgeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 08.01.2008 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wiederum als unbegründet abgewiesen. Die letzte Verlängerung des subsidiären Schutzes erfolgte mit Bescheid des BFA vom 09.12.2016, womit die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.12.2018 erteilt wurde. Aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers und der damit verbundenen fehlenden Verfahrensfähigkeit wurde kein weiterer rechtzeitiger Verlängerungsantrag gestellt. Erst am 10.02.2020 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Erwachsenenvertreter einen Antrag auf Verlängerung ein. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Geschworenengericht vom 17.05.2018, Zl. 40 Hv 42/18b, wurde dem Antrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom 28.02.2018 auf die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
§ 21Abs. 1 St
GB, 429 Abs. 1 StPO Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schizoaffektiven Psychose, folgende Taten begangen: Das besonders schwere Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und des versuchten Mordes nach §§ 15 Abs. 1, 75 StGB sowie das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. Es ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen würde, weshalb
§21Abs. 1 St
GB die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Geschworenengericht vom 17.05.2018, Zl. 40 Hv 42/18b, wurde dem Antrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 28.02.2018 auf die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
Paragraph 21, Absatz eins, StGB, 429 Absatz eins, StPO Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schizoaffektiven Psychose, folgende Taten begangen: Das besonders schwere Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB und des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 75, StGB sowie das Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Es ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen würde, weshalb
§21Absatz eins, St
GB die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet wurde. Festgestellt werden folgende Tatumstände (Akt II, AS 33, 35): Festgestellt werden folgende Tatumstände (Akt römisch zwei, AS 33, 35): Der Beschwerdeführer hat auf sein Opfer mit einem ca. 29 cm langen Küchenmesser mehrmals im Bereich von Brustkorb und Schulter eingestochen und dieses getötet, wodurch er das Verbrechen des Mordes gem. § 75 StGB begangen hat. Der Beschwerdeführer hat auf sein Opfer mit einem ca. 29 cm langen Küchenmesser mehrmals im Bereich von Brustkorb und Schulter eingestochen und dieses getötet, wodurch er das Verbrechen des Mordes gem. Paragraph 75, StGB begangen hat. Der Beschwerdeführer hat auf ein weiteres Opfer mit einem ca. 29 cm langen Küchenmesser mehrmals im Bereich von Oberkörper und Rücken eingestochen und dieses zu töten versucht, wodurch es schwere Verletzungen in Form multipler Stichwunden erlitt und der Beschwerdeführer damit das Verbrechen des versuchten Mordes gem. §§ 15, 75 StGB begangen hat.Der Beschwerdeführer hat auf ein weiteres Opfer mit einem ca. 29 cm langen Küchenmesser mehrmals im Bereich von Oberkörper und Rücken eingestochen und dieses zu töten versucht, wodurch es schwere Verletzungen in Form multipler Stichwunden erlitt und der Beschwerdeführer damit das Verbrechen des versuchten Mordes gem. Paragraphen 15, 75, StGB begangen hat. Der Beschwerdeführer hat ein drittes Opfer dadurch, dass er diesem mehrmals sagte, es solle die Treppe hinuntergehen, wobei er zur Untermauerung seiner Aufforderung einige Schritte auf sein Opfer zuging und seine Hand, in der er ein ca. 29 cm langes Küchenmesser hielt, erhob und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zum Hinuntergehen über die Treppe, nötigte und damit das Verbrechen der schweren Nötigung gem. §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z1 StGB begangen hat. Der Beschwerdeführer hat ein drittes Opfer dadurch, dass er diesem mehrmals sagte, es solle die Treppe hinuntergehen, wobei er zur Untermauerung seiner Aufforderung einige Schritte auf sein Opfer zuging und seine Hand, in der er ein ca. 29 cm langes Küchenmesser hielt, erhob und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zum Hinuntergehen über die Treppe, nötigte und damit das Verbrechen der schweren Nötigung gem. Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Z1 StGB begangen hat. Die beim Beschwerdeführer vorliegende wahnbildende Störung – eine Geisteskrankheit – stellt eine seelisch-geistige Abartigkeit höheren Grades dar. Beim Beschwerdeführer besteht eine zyklische Störung des Affekts. Zuletzt bestanden 2014 und 2016 schwere depressive Episoden mit psychotischen Symptomen. Zu diesem Zeitpunkt war das Gefühl, unter anderem durch einen Satan beeinflusst zu werden, gegeben. Die Behandlung erfolgte neuroleptisch und stimmungsstabilisierend. Zum Tatzeitpunkt bestand eine psychotische Störung mit Entzügelung des imperativen Wahrnehmungsmodus mit einer daraus resultierenden, angstbesessenen, wahnhaften Symptomatik mit religiösen Inhalten und Glauben an Satan. Am 21.12.2017, zum Tatzeitpunkt, war der Beschwerdeführer infolge seiner Erkrankung, die eine seelisch-geistige Abartigkeit höheren Grades darstellt, zurechnungsunfähig im Sinne des § 11 StBG. Er war weder diskretions- noch dispositionsfähig. Unter dem Einfluss der geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig ua. mit der Begehung von schweren Körperverletzungs- und Tötungsdelikten – also solchen, mit schweren Folgen – zu rechnen. Durch eine bisherige antipsychotische und stimmungsstabilisierende Therapie konnte die Tatbegehung nicht verhindert werden. Es ist vorerst von keiner Substituierbarkeit des Maßnahmenvollzugs auszugehen. Als individuelle Risiken bestehen Desintegration der Persönlichkeit, wahnhaftes Erleben, ein längerer Verlauf der Erkrankung mit zunehmender Isolation, Selbstbezogenheit und Empathiemangel sowie ein affektiv-kognitives Defizit. Da sämtliche kumulativ geforderten gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem. § 21 Abs. 1 StGB angeordnet (Akt II, AS 37 und 39).Die beim Beschwerdeführer vorliegende wahnbildende Störung – eine Geisteskrankheit – stellt eine seelisch-geistige Abartigkeit höheren Grades dar. Beim Beschwerdeführer besteht eine zyklische Störung des Affekts. Zuletzt bestanden 2014 und 2016 schwere depressive Episoden mit psychotischen Symptomen. Zu diesem Zeitpunkt war das Gefühl, unter anderem durch einen Satan beeinflusst zu werden, gegeben. Die Behandlung erfolgte neuroleptisch und stimmungsstabilisierend. Zum Tatzeitpunkt bestand eine psychotische Störung mit Entzügelung des imperativen Wahrnehmungsmodus mit einer daraus resultierenden, angstbesessenen, wahnhaften Symptomatik mit religiösen Inhalten und Glauben an Satan. Am 21.12.2017, zum Tatzeitpunkt, war der Beschwerdeführer infolge seiner Erkrankung, die eine seelisch-geistige Abartigkeit höheren Grades darstellt, zurechnungsunfähig im Sinne des Paragraph 11, StBG. Er war weder diskretions- noch dispositionsfähig. Unter dem Einfluss der geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig ua. mit der Begehung von schweren Körperverletzungs- und Tötungsdelikten – also solchen, mit schweren Folgen – zu rechnen. Durch eine bisherige antipsychotische und stimmungsstabilisierende Therapie konnte die Tatbegehung nicht verhindert werden. Es ist vorerst von keiner Substituierbarkeit des Maßnahmenvollzugs auszugehen. Als individuelle Risiken bestehen Desintegration der Persönlichkeit, wahnhaftes Erleben, ein längerer Verlauf der Erkrankung mit zunehmender Isolation, Selbstbezogenheit und Empathiemangel sowie ein affektiv-kognitives Defizit. Da sämtliche kumulativ geforderten gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem. Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet (Akt römisch zwei, AS 37 und 39). Der Beschwerdeführer leidet ansonsten an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich erwerbsfähig ist. Der Beschwerdeführer ist ansonsten körperlich gesund und gehört keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak. Dort leben die Mutter, seine drei Brüder und drei Schwestern; sein Vater ist verstorben. Er steht wöchentlich in Kontakt mit seiner Mutter. Seinen im Herkunftsort lebenden Verwandten geht es gut. Sie leben von der Rente des Vaters und eine Schwester arbeitet in einer Ölfirma. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Die Lage im Irak hat sich seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus aktueller Sicht nicht nachhaltig und wesentlich gebessert. Hinzu kommt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Gewährung und letzter Verlängerung des subsidiären Schutzes verschlechtert. Eine Wiederansiedlung in Kirkuk kann dem Beschwerdeführer aufgrund der prekären Sicherheitslage aus aktueller Sicht nicht zugemutet werden. Betreffend den psychisch beeinträchtigten Zustand des Beschwerdeführers wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die Staatendokumentation (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: IRAK, Kirkuk, schizoaffektive Störung, paranoide Schizophrenie [05.12.2022]) gerichtet, welche Folgendes darlegt:„
- Wie stellt sich die Behandelbarkeit psychischer Störungen im Raum Kirkuk dar?Betreffend den psychisch beeinträchtigten Zustand des Beschwerdeführers wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die Staatendokumentation (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: IRAK, Kirkuk, schizoaffektive Störung, paranoide Schizophrenie [05.12.2022]) gerichtet, welche Folgendes darlegt:, „
- Wie stellt sich die Behandelbarkeit psychischer Störungen im Raum Kirkuk dar? […] Nachfolgend zitierter Quelle zufolge ist eine stationäre psychiatrische Behandlung in Kirkuk nicht verfügbar und die Ambulanz in Kirkuk verfügt nicht über ausreichende Fachkenntnisse in Fragen der psychischen Gesundheit. Auf Psychiatrie spezialisierte Kliniken gibt es nur in Bagdad, wie das Alrashad Hospital for Mental Illness und das IBN RUSHED Psychiatric Hospital. Die Behandlung muss aus eigener Tasche bezahlt werden. IOM Bagdad berichtet, dass Psychotherapie im Irak nicht im öffentlichen Sektor verfügbar ist, sondern nur im privaten Sektor. Hinsichtlich der Verfügbarkeit der notwendigen psychiatrischen medizinischen Versorgung und Behandlung, berichtet IOM weiter, dass ein stationärer psychiatrischer Aufenthalt in Kirkuk nicht möglich ist, da es in Kirkuk keine spezialisierten staatlichen Kliniken gibt. Die Ambulanz in Kirkuk verfügt nicht über ausreichende Fachkenntnisse in Fragen der psychischen Gesundheit. Spezialisierte Kliniken gibt es nur in Bagdad, zum Beispiel im Alrashad Hospital for Mental Illness und im IBN RUSHED Psychiatric Hospital. Die Beratung und Behandlung in diesen Kliniken ist nicht kostenlos. Eine ambulante psychiatrische Behandlung ist nur in Bagdad möglich und muss aus eigener Tasche bezahlt werden. In Bagdad kann der Patient Anbieter in privaten Praxen finden. Der Patient hat teilweise Zugang zu seinen benötigten Medikamenten im öffentlichen Sektor. Der private Sektor stellt die benötigten Medikamente nicht zur Verfügung. Depakine chrono retard 500mg Filmtabletten (Wirkstoff: Valproinsäure) und Simvastad Filmtabletten 20mg (Wirkstoff: Simvastatin) sind im öffentlichen Sektor erhältlich. Haldol Decan Injection 50mg/ml 1ml (Wirkstoff: Haloperidol) ist jedoch aufgrund von Engpässen nicht immer verfügbar. Der Preis liegt zwischen 4 und 5 USD (3,82 - 4,78 EUR) für eine Monatsmedikation. Medikamente werden zu geringen Kosten (4-5 USD für einen Monat), aber nicht kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie werden nicht von einer öffentlichen Krankenversicherung übernommen. Es gibt keine speziellen nationalen Gesundheitsprogramme für dieses Medikament. Die Kosten für ambulante Behandlung in Kirkuk liegen bei etwa 5-10 USD (4,77-9,55 EUR) pro Untersuchung, einschließlich Medikation. Die Behandlung psychiatrischer Probleme ist nicht in der staatlichen Gesundheitsversorgung enthalten. Die Behandlung in den Spezialkliniken in Bagdad (z.B. Alrashad Hospital for Mental Illness und IBN RUSHED Psychiatric Hospital) kostet zwischen 200 und 300 USD (191,03-286,54 EUR) pro Monat. Ambulante psychiatrische Konsultationen kosten rund 30 USD (28,65 EUR) pro Besuch und sind nur in Bagdad verfügbar. Die Kosten werden nicht von der (öffentlichen) Gesundheitsfürsorge oder einer Versicherung übernommen. Die Pauschalgebühren für einen einmonatigen Aufenthalt in der Psychiatrie in Bagdad belaufen sich auf 200-300 USD (191,03-286,54 EUR), für spezielle Leistungen können zusätzliche Kosten anfallen. […]
- Wie ist dort die Lage von Personen mit psychischer Störung (Diskriminierung etc.)? […] IOM berichtet, dass Menschen mit psychischen Störungen staatliche Unterstützung in Form von geringen Kosten für die notwendigen Medikamente in Anspruch nehmen können, dass es aber keine anderen Unterstützungsprogramme oder -maßnahmen gibt. Die Diskriminierung von Menschen mit psychischen Störungen kann im Irak ein Hindernis darstellen und vorkommen. Im Irak gibt es keine Nichtregierungsorganisationen, die spezielle Unterstützung für psychische Erkrankungen anbieten.“ Weitere Länderinformationen: Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (The Portal 9.10.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 7.8.2019). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt nach wie vor auf Gewaltakte gegen Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter sowie beispielsweise auf Brandstiftung, um Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften zu entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung zu untergraben und soziale Spannungen zu verschärfen (ACLED 7.8.2019). Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wiederaufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 7.8.2019). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungseinheiten (PMF/PMU/Hashd al Shabi) in Anbar, am
- August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
- September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 7.8.2019). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungseinheiten (PMF/PMU/Hashd al Shabi) in Anbar, am
- August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
- September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). Am 7.7.2019 begann die „Operation Will of Victory“, an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilization Forces (PMF), Tribal Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der US-geführten Koalition teilnahmen (ACLED 7.8.2019; vgl. Military Times 7.7.2019). Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel (Diyaruna 7.10.2019; vgl. The Portal 9.10.2019). Die am
- Juli begonnene erste Phase umfasste Anbar, Salah ad-Din und Ninewa (Military Times 7.7.2019). Phase zwei begann am
- Juli und betraf die nördlichen Gebiete von Bagdad sowie die benachbarten Gebiete der Gouvernements Diyala, Salah ad-Din und Anbar (Rudaw 20.7.2019). Phase drei begann am
- August und konzentrierte sich auf Gebiete in Diyala und Ninewa (Rudaw 11.8.2019). Phase vier begann am
- August und betraf die Wüstenregionen von Anbar (Rudaw 24.8.2019). Phase fünf begann am 21.9.2019 und konzentrierte sich auf abgelegene Wüstenregionen zwischen den Gouvernements Kerbala, Najaf und Anbar, bis hin zur Grenze zu Saudi-Arabien (PressTV 21.9.2019). Eine sechste Phase wurde am
- Oktober ausgerufen und umfasste Gebiete zwischen dem südwestlichen Salah ad-Din bis zum nördlichen Anbar und Ninewa (Diyaruna 7.10.2019).Am 7.7.2019 begann die „Operation Will of Victory“, an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilization Forces (PMF), Tribal Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der US-geführten Koalition teilnahmen (ACLED 7.8.2019; vergleiche Military Times 7.7.2019). Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel (Diyaruna 7.10.2019; vergleiche The Portal 9.10.2019). Die am
- Juli begonnene erste Phase umfasste Anbar, Salah ad-Din und Ninewa (Military Times 7.7.2019). Phase zwei begann am
- Juli und betraf die nördlichen Gebiete von Bagdad sowie die benachbarten Gebiete der Gouvernements Diyala, Salah ad-Din und Anbar (Rudaw 20.7.2019). Phase drei begann am
- August und konzentrierte sich auf Gebiete in Diyala und Ninewa (Rudaw 11.8.2019). Phase vier begann am
- August und betraf die Wüstenregionen von Anbar (Rudaw 24.8.2019). Phase fünf begann am 21.9.2019 und konzentrierte sich auf abgelegene Wüstenregionen zwischen den Gouvernements Kerbala, Najaf und Anbar, bis hin zur Grenze zu Saudi-Arabien (PressTV 21.9.2019). Eine sechste Phase wurde am
- Oktober ausgerufen und umfasste Gebiete zwischen dem südwestlichen Salah ad-Din bis zum nördlichen Anbar und Ninewa (Diyaruna 7.10.2019). Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den Gesamtirak im Lauf des Monats Juli 2019 82 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 83 Tote und 119 Verletzten verzeichnet. 18 Tote gingen auf Leichenfunde von Opfern des IS im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der tatsächlichen gewaltsamen Todesfälle im Juli auf 65 reduziert werden kann. Es war der zweite Monat in Folge, in dem die Vorfallzahlen wieder zurückgingen. Dieser Rückgang wird einerseits auf eine großangelegte Militäraktion der Regierung in vier Gouvernements zurückgeführt [Anm.: „Operation Will of Victory“; Anbar, Salah ad Din, Ninewa und Diyala, siehe oben], wobei die Vorfallzahlen auch in Gouvernements zurückgingen, die nicht von der Offensive betroffen waren. Der Rückgang an sicherheitsrelevanten Vorfällen wird auch mit einem neuerlichen verstärkten Fokus des IS auf Syrien erklärt (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 verzeichnete Joel Wing 104 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 103 Toten und 141 Verletzten. Zehn Tote gingen auf Leichenfunde von Jesiden im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der Todesfälle im August auf 93 angepasst werden kann. Bei einem der Vorfälle handelte es sich um einen Angriff einer pro-iranischen PMF auf eine Sicherheitseinheit von British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld bei Basra (Joel Wing 9.9.2019). Im September 2019 wurden von Joel Wing für den Gesamtirak 123 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 122 Toten und 131 Verletzten registriert (Joel Wing 16.10.2019). Seit
- Oktober kam es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig, vom
- bis zum
- Oktober, wurde eine Ausgangssperre ausgerufen (Al Jazeera 5.10.2019; vgl. ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und eine Internetblockade vom
- bis
- Oktober implementiert (Net Blocks 3.10.2019; FAZ 3.10.2019; vgl. Rudaw 13.10.2019). Seit
- Oktober kam es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vergleiche Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vergleiche BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig, vom
- bis zum
- Oktober, wurde eine Ausgangssperre ausgerufen (Al Jazeera 5.10.2019; vergleiche ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und eine Internetblockade vom
- bis
- Oktober implementiert (Net Blocks 3.10.2019; FAZ 3.10.2019; vergleiche Rudaw 13.10.2019). Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am
- Oktober weiter und forderten bis zum
- Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte (BBC News 30.10.2019). Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (BBC News 30.10.2019; vgl. Guardian 27.10.2019; Guardian 29.10.2019). Am
- Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen (BBC 30.10.2019; vgl. Guardian 29.10.2019). Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am
- Oktober bis zum
- Oktober getötet (Guardian 29.10.2019) und mehr als 8.000 Personen verletzt (France24 28.10.2019). Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am
- Oktober weiter und forderten bis zum
- Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte (BBC News 30.10.2019). Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (BBC News 30.10.2019; vergleiche Guardian 27.10.2019; Guardian 29.10.2019). Am
- Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen (BBC 30.10.2019; vergleiche Guardian 29.10.2019). Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am
- Oktober bis zum
- Oktober getötet (Guardian 29.10.2019) und mehr als 8.000 Personen verletzt (France24 28.10.2019). Nord- und Zentralirak Im Gouvernement Kirkuk gehen die Zahlen der sicherheitsrelevanten Vorfälle, bis auf wenige Spitzen, kontinuierlich zurück. Im Juli gab es eine Reihe von Raketen- und Mörserangriffen auf Städte und Sicherheitskräfte, ansonsten handelte es ich bei den Vorfällen meist um Schießereien und den Einsatz von IEDs (Joel Wing 5.8.2019). Wie im benachbarten Diyala handelte es sich bei Vorfällen in Kirkuk meist um Schießereien, Angriffe auf Kontrollpunkte, Überfälle auf Städte und Vertreibungen aus ländlichen Gebieten, wobei sich der IS auf den Süden des Gouvernements konzentrierte. Unter anderem wurden eine Polizeistation und ein Armeestützpunkt angegriffen, sowie ein Polizeihauptquartier mit Mörsern beschossen (Joel Wing 16.10.2019). Im Gouvernement Kirkuk wurden im Juli 2019 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Toten und 13 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019), im August 2019 19 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 19 Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September 22 Vorfälle mit elf Toten und 19 Verletzten (Joel Wing 16.10.2019). Im Gouvernement Kirkuk ist der Islamische Staat (IS) in allen Bezirken aktiv und hat auch regelmäßigen Zugang zu Kirkuk City (Joel Wing 3.5.2019; vgl. Joel Wing 5.6.2019). Insbesondere die Hamrin Berge, sowie die Haine im Westen des Gouvernements dienen dem IS als Rückzugsorte (Joel Wing 3.5.2019). Üblicherweise ereignen sich sicherheitsrelevante Vorfälle in Kirkuk im Süden des Gouvernements (Joel Wing 1.7.2019). Am
- Mai fand jedoch in Kirkuk City mit der Detonation von sechs „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) der schwerwiegendste Angriff des Monats statt, der fünf Tote und 35 Verletzte forderte (Joel Wing 5.6.2019; vgl. Reuters 30.5.2019). Im Juni wurden acht Angriffe in Kirkuk City verzeichnet (Joel Wing 1.7.2019). Eine Veränderung in der Taktik des IS in Kirkuk stellt das Legen von Hinterhalten für die Sicherheitskräfte dar (Joel Wing 3.5.2019).Im Gouvernement Kirkuk ist der Islamische Staat (IS) in allen Bezirken aktiv und hat auch regelmäßigen Zugang zu Kirkuk City (Joel Wing 3.5.2019; vergleiche Joel Wing 5.6.2019). Insbesondere die Hamrin Berge, sowie die Haine im Westen des Gouvernements dienen dem IS als Rückzugsorte (Joel Wing 3.5.2019). Üblicherweise ereignen sich sicherheitsrelevante Vorfälle in Kirkuk im Süden des Gouvernements (Joel Wing 1.7.2019). Am
- Mai fand jedoch in Kirkuk City mit der Detonation von sechs „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) der schwerwiegendste Angriff des Monats statt, der fünf Tote und 35 Verletzte forderte (Joel Wing 5.6.2019; vergleiche Reuters 30.5.2019). Im Juni wurden acht Angriffe in Kirkuk City verzeichnet (Joel Wing 1.7.2019). Eine Veränderung in der Taktik des IS in Kirkuk stellt das Legen von Hinterhalten für die Sicherheitskräfte dar (Joel Wing 3.5.2019). Die
- und
- Brigade der Irakischen Spezialeinheiten (ISOF) begannen am
- April, unterstützt durch die US-geführte Koalition, mit der bisher größten Säuberungsaktion gegen die „Unterstützungszone“ des IS in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vgl. Kurdistan 24 11.4.2019). Die US-amerikanische Luftwaffe (USAF) bombardierte ein Tunnelnetz des IS in den Hamrin Bergen (Jane‘s 1.5.2019). Ähnliche Operationen wurden bereits in den vergangenen Monaten durchgeführt (Kurdistan 24 11.4.2019). Laut lokalen Quellen wurden im Zuge der Operation sechs bedeutende Anführer des IS getötet und damit die Kommandokette in dem Gebiet stark beeinträchtigt (D&S 24.4.2019).Die
- und
- Brigade der Irakischen Spezialeinheiten (ISOF) begannen am
- April, unterstützt durch die US-geführte Koalition, mit der bisher größten Säuberungsaktion gegen die „Unterstützungszone“ des IS in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vergleiche Kurdistan 24 11.4.2019). Die US-amerikanische Luftwaffe (USAF) bombardierte ein Tunnelnetz des IS in den Hamrin Bergen (Jane‘s 1.5.2019). Ähnliche Operationen wurden bereits in den vergangenen Monaten durchgeführt (Kurdistan 24 11.4.2019). Laut lokalen Quellen wurden im Zuge der Operation sechs bedeutende Anführer des IS getötet und damit die Kommandokette in dem Gebiet stark beeinträchtigt (D&S 24.4.2019). In Kirkuk wurden im April 2019 13 Vorfällen registriert (Joel Wing 3.5.2019) mit 18 Toten und 53 Verletzten (Anm.: Summe aus Joel Wing 1.5.2019 und Joel Wing 5.6.2019). Im Mai 2019 wurden in Kirkuk 35 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 29 Toten und 78 Verwundeten, die höchsten Opferzahlen dieses Monats im Irak, verzeichnet (Joel Wing 5.6.2019). Im Juni sanken die registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle auf 18, mit 18 Toten und 40 Verletzten (Joel Wing 1.7.2019).In Kirkuk wurden im April 2019 13 Vorfällen registriert (Joel Wing 3.5.2019) mit 18 Toten und 53 Verletzten Anmerkung, Summe aus Joel Wing 1.5.2019 und Joel Wing 5.6.2019). Im Mai 2019 wurden in Kirkuk 35 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 29 Toten und 78 Verwundeten, die höchsten Opferzahlen dieses Monats im Irak, verzeichnet (Joel Wing 5.6.2019). Im Juni sanken die registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle auf 18, mit 18 Toten und 40 Verletzten (Joel Wing 1.7.2019). Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018). Islamischer Staat (IS) Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018).Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vergleiche ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vergleiche WP 17.7.2018). Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018). Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 6.2.2018). So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 6.10.2018). Laut Angaben von UNAMI, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge, Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichnete UNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember 2017, für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben, da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.
- Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai, Juli, August und Dezember (UNAMI 3.1.2017) Sicherheitslage Nord- und Zentralirak In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta’mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018). Mit dem Zuwachs und Gewinn an Stärke von lokalen und sub-staatlichen Kräften, haben diese auch zunehmend Verantwortung für die Sicherheit, politische Steuerung und kritische Dienstleistungen übernommen. Infolgedessen ist der Nord- und Zentralirak, obgleich nicht mehr unter der Kontrolle des IS, auch nicht unter fester staatlicher Kontrolle. Die Fragmentierung der Macht und die große Anzahl an mobilisierten Kräften mit widersprüchlichen Loyalitäten und Programmen stellt eine erhebliche Herausforderung für die allgemeinen Stabilität dar (GPPI 3.2018). Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. In der Provinz Diyala beispielsweise fiel die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle von durchschnittlich 1,7 Vorfällen pro Tag im Juni 2018 auf 1,1 Vorfälle im Oktober
- Auch in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,
- Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni
- Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018). Sicherheitskräfte und Milizen Im ganzen Land sind zahlreiche innerstaatliche Sicherheitskräfte tätig. Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle ausgeübt (USDOS 20.4.2018). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, Sicherheitskräften, die vom Verteidigungsministerien verwaltet werden, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Popular Mobilization Forces), und dem Counter-Terrorism Service (CTS). Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig; es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur in diesem Bereich verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der Counter-Terrorism Service (CTS) ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 20.4.2018). Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Sie sind noch nicht befähigt, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.2.2018). Straffreiheit ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums. Nach Angaben internationaler Menschenrechtsorganisationen findet Missbrauch vor allem während der Verhöre inhaftierter Personen im Rahmen der Untersuchungshaft statt. Probleme innerhalb der Provinzpolizei des Landes, einschließlich Korruption, bleiben weiterhin bestehen. Armee und Bundespolizei rekrutieren und entsenden bundesweit Soldaten und Polizisten. Dies führt zu Beschwerden lokaler Gemeinden bezüglich Diskriminierung aufgrund ethno-konfessioneller Unterschiede durch Mitglieder von Armee und Polizei. Die Sicherheitskräfte unternehmen nur begrenzte Anstrengungen, um gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren (USDOS 20.4.2018). Volksmobilisierungseinheiten (PMF) Der Name „Volksmobilisierungseinheiten“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 20.4.2018). Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten wie dem Iran oder Saudi-Arabien unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mosul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.2.2018). Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.2.2018). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten das Assad-Regime in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind. Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und der iranischen Revolutionsgarde. Ende 2017 war keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch Premierminister und ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Die Bemühungen der Regierung, die PMF als staatliche Sicherheitsbehörde zu formalisieren, werden fortgesetzt, aber Teile der PMF bleiben „iranisch“ ausgerichtet. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderungen in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 20.4.2018). Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa‘ib Ahl al-Haqq und den Kata’ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen von Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF. Diese Meldungen haben sich mit dem Konflikt um die umstrittenen Gebiete zum Teil verschärft (AA 12.2.2018). Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des „Obersten Rates für die Islamische Revolution im Irak“ gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war [Anm. der „Oberste Rat für die Islamische Revolution im Irak“ wurde später zum „Obersten Islamischen Rat im Irak“ (OIRI), siehe Abschnitt „Politische Lage“]. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft der PMF. Sie ist besonders mächtig, weil sie Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen. Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und ist Miliz und politische Partei in einem (Süß 21.8.2017). Die Kata’ib Hizbullah (Bataillone der Partei Gottes, Hizbullah Brigades) wurden 2007 von Abu Mahdi al-Muhandis gegründet und werden auch von diesem angeführt. Die Miliz kann als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist. Ihre Personalstärke ist umstritten, teilweise ist die Rede von bis zu 30.000 Mann. Die Ausrüstung und militärische Ausbildung ihrer Mitglieder sind besser als die der anderen Milizen innerhalb der PMF. Kata’ib Hizbullah arbeiten intensiv mit Badr und der libanesischen Hizbullah zusammen und gelten als Instrument der iranischen Politik im Irak. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017). Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz‘ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz‘ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak. Asa‘ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata’ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz‘ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017). Die Saraya al-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa von Großayatollah Ali al-Sistani, in der alle junge Männer dazu aufgerufen wurden, sich im Kampf gegen den IS den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten im Irak anzuschließen, von Muqtada as-Sadr gegründet. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden. Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann, ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017). Auch die Kata’ib al-Imam Ali (Bataillone des Imam Ali, Imam Ali Batallions) ist eine der Milizen, die im Juni 2014 neu gebildet wurden. Sie sticht hervor, weil sie sich rasant zu einer schlagkräftigen Gruppe entwickelte, die an den meisten wichtigen Auseinandersetzungen im Kampf gegen den IS beteiligt war. Dies lässt auf eine beträchtliche Kämpferzahl schließen. Die Funktion des Generalsekretärs hat Shibl al-Zaidi inne, ein früherer Angehöriger der Sadr-Bewegung. Zaidi steht in engem Kontakt zu Muhandis und den Pasdaran, weshalb die Miliz intensive Beziehungen zur Badr-Organisation, den Kata’ib Hizbullah und den iranischen Revolutionsgarden unterhält. Die Miliz betreibt außerdem wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit, wodurch ihr Bekanntheitsgrad schnell gestiegen ist. Vor allem der Feldkommandeur Abu Azrael erlangte durch Videos mit äußerst brutalen Inhalten zweifelhafte Berühmtheit. Die Gruppe scheint Gefangene routinemäßig zu foltern und hinzurichten (Süß 21.8.2017). Folter und unmenschliche Behandlung Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u. a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz übergeben, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 12.2.2018). Es gibt Berichte, dass die Polizei mit Gewalt Geständnisse erzwingt und Gerichte diese als Beweismittel akzeptieren. Weiterhin misshandeln und foltern die Sicherheitskräfte der Regierung, einschließlich der mit den PMF verbundenen Milizen, Personen während Verhaftungen, Untersuchungshaft und nach Verurteilungen. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Einrichtungen des Innenministeriums und in geringerem Umfang in Haftanstalten des Verteidigungsministeriums sowie in Einrichtungen unter KRG-Kontrolle. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen (USDOS 20.4.2018). Gegen Ende der Kämpfe um Mossul zwischen Mai und Juli 2017 häuften sich Berichte, wonach irakische Einheiten, darunter Spezialkräfte des Innenministeriums, Bundespolizei und irakische Sicherheitskräfte, Männer und Jungen, die vor den Kämpfen flohen, festnahmen, folterten und außergerichtlich hinrichteten (AI 22.2.2018). In ihrem Kampf gegen den IS haben irakische Streitkräfte Hunderte von IS-Verdächtigen gefoltert, hingerichtet oder gewaltsam verschwinden lassen. Zahlreiche gefangene IS-Verdächtige haben behauptet, die Behörden hätten sie durch Folter zu Geständnissen gezwungen. Während der Militäreinsätze zur Befreiung von Mosul, haben irakische Streitkräfte mutmaßliche IS-Kämpfer, die auf dem Schlachtfeld oder in dessen Umfeld gefangen genommen worden waren, ungestraft gefoltert und hingerichtet, manchmal sogar nachdem sie Fotos und Videos der Misshandlungen auf Social Media Seiten veröffentlicht hatten (HRW 18.1.2018). Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.2.2018). Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen und Erpressung durch PMF-Elemente; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; stark reduzierte Strafen für so genannte „Ehrenmorde“; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Menschenhandel. Militante Gruppen töteten bisweilen LGBTI-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 20.4.2018). Im Zuge des internen bewaffneten Konflikts begingen Regierungstruppen, kurdische Streitkräfte, paramilitärische Milizen, die US-geführte Militärallianz und der IS auch 2017 Kriegsverbrechen, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und schwere Menschenrechtsverstöße. Der IS vertrieb Tausende Zivilpersonen, zwang sie in Kampfgebiete und missbrauchte sie massenhaft als menschliche Schutzschilde. Er tötete vorsätzlich Zivilpersonen, die vor den Kämpfen fliehen wollten, und setzte Kindersoldaten ein. Regierungstruppen und kurdische Streitkräfte sowie paramilitärische Milizen waren für außergerichtliche Hinrichtungen von gefangen genommenen Kämpfern und Zivilpersonen, die dem Konflikt entkommen wollten, verantwortlich. Außerdem zerstörten sie Wohnhäuser und anderes Privateigentum. Sowohl irakische und kurdische Streitkräfte als auch Regierungsbehörden hielten Zivilpersonen, denen Verbindungen zum IS nachgesagt wurden, willkürlich fest, folterten sie und ließen sie verschwinden. Prozesse gegen mutmaßliche IS-Mitglieder und andere Personen, denen terroristische Straftaten vorgeworfen wurden, waren unfair und endeten häufig mit Todesurteilen, die auf „Geständnissen“ basierten, welche unter Folter erpresst worden waren. Die Zahl der Hinrichtungen war weiterhin besorgniserregend hoch (AI 22.2.2018). Es gibt zahlreiche Berichte, dass der IS und andere terroristische Gruppen, sowie einige Regierungskräfte, einschließlich der PMF, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben. Es gibt keine öffentlich zugängliche umfassende Darstellung zum Umfang des Problems verschwundener Personen. Obwohl die PMF offiziell unter dem Kommando des Premierministers stehen, operieren einige PMF-Einheiten nur unter begrenzter staatlicher Aufsicht oder Rechenschaftspflicht (USDOS 20.4.2018). Minderheiten In der irakischen Verfassung vom 15.10.2005 ist der Schutz von Minderheiten verankert (AA 12.2.2018). Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 12.2.2018). Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Autonomen Region Kurdistan, oft benachteiligt (AA 12.2.2018). Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 Prozent der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17 bis 22 Prozent) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20 Prozent) (AA 12.2.2018). Genaue demografische Aufschlüsselungen sind jedoch mangels aktueller Bevölkerungsstatistiken sowie aufgrund der politisch heiklen Natur des Themas nicht verfügbar (MRG 5.2018). Zahlenangaben zu einzelnen Gruppen variieren oft massiv (siehe unten). Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen – eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräuel gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat. Gepaart mit der extremen Korruption im Lande führt diese Spaltung der Gesellschaft dazu, dass im Parlament, in den Ministerien und zu einem großen Teil auch in der nachgeordneten Verwaltung, nicht nach tragfähigen, allgemein akzeptablen und gewaltfrei durchsetzbaren Kompromissen gesucht wird, sondern die zahlreichen ethnisch-konfessionell orientierten Gruppen oder Einzelakteure ausschließlich ihren individuellen Vorteil suchen oder ihre religiös geprägten Vorstellungen durchsetzen. Ein berechenbares Verwaltungshandeln oder gar Rechtssicherheit existieren nicht (AA 12.2.2018). Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäern, Kakai, Schabak und Christen. Es liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 12.2.2018). In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 12.2.2018; vgl. KAS 8.2017). Mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutze der Minderheiten in der Autonomen Region Kurdistan durch das kurdische Regionalparlament im Jahr 2015 wurden die ethnischen und religiösen Minderheiten zumindest rechtlich mit der kurdisch-muslimischen Mehrheitsgesellschaft gleichgestellt. Dennoch ist nicht immer gewährleistet, dass die bestehenden Minderheitsrechte auch tatsächlich umgesetzt werden (KAS 8.2017).In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 12.2.2018; vergleiche KAS 8.2017). Mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutze der Minderheiten in der Autonomen Region Kurdistan durch das kurdische Regionalparlament im Jahr 2015 wurden die ethnischen und religiösen Minderheiten zumindest rechtlich mit der kurdisch-muslimischen Mehrheitsgesellschaft gleichgestellt. Dennoch ist nicht immer gewährleistet, dass die bestehenden Minderheitsrechte auch tatsächlich umgesetzt werden (KAS 8.2017). Es gab auch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch Behörden der Kurdischen Autonomieregierung in den sogenannten umstrittenen Gebieten (USDOS 20.4.2018). Darüber hinaus empfinden Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit in den sog. umstrittenen Gebieten aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte und v.a. der schiitischen Milizen (AA 12.2.2018). Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden problematische Versuche einer ethnisch-konfessionellen Neuordnung unternommen, besonders in der ethnisch-konfessionell sehr heterogenen Provinz Diyala (AA 12.2.2018). Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend eine Minderheit sein, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (Lattimer EASO 26.4.2017; vgl. Prochazka 11.8.2014).Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend eine Minderheit sein, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (Lattimer EASO 26.4.2017; vergleiche Prochazka 11.8.2014). Durch den Vorstoß des IS und seiner aktiven Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes kam es zu drastischen Veränderungen in der konfessionellen und ethnischen Verteilung der Bevölkerung im Irak (FH 2018; vgl. Ferris und Taylor 8.9.2014). Viele Schiiten und religiöse Minderheiten, die vom IS vertrieben wurden, sind bis heute nicht in ihre Häuser zurückgekehrt. Die Rückkehr irakischer Streitkräfte in Gebiete, die seit 2014 von kurdischen Streitkräfte gehalten wurden, führte Ende 2017 zu einer weiteren Runde demografischer Veränderungen, wobei manche kurdischen Bewohner auszogen und Araber zurückkehrten. In Gebieten, die von schiitischen Milizen befreit wurden, gab es wiederum Berichte von der Vertreibung sunnitischer Araber. Dasselbe gilt für Gebiete, die von den kurdischen Peshmerga befreit wurden (FH 2018; vgl. GNI 20.11.2016).Durch den Vorstoß des IS und seiner aktiven Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes kam es zu drastischen Veränderungen in der konfessionellen und ethnischen Verteilung der Bevölkerung im Irak (FH 2018; vergleiche Ferris und Taylor 8.9.2014). Viele Schiiten und religiöse Minderheiten, die vom IS vertrieben wurden, sind bis heute nicht in ihre Häuser zurückgekehrt. Die Rückkehr irakischer Streitkräfte in Gebiete, die seit 2014 von kurdischen Streitkräfte gehalten wurden, führte Ende 2017 zu einer weiteren Runde demografischer Veränderungen, wobei manche kurdischen Bewohner auszogen und Araber zurückkehrten. In Gebieten, die von schiitischen Milizen befreit wurden, gab es wiederum Berichte von der Vertreibung sunnitischer Araber. Dasselbe gilt für Gebiete, die von den kurdischen Peshmerga befreit wurden (FH 2018; vergleiche GNI 20.11.2016). Sunnitische Araber Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.2.2018). Es gab zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, die PMF und die Peshmerga (USDOS 20.4.2018). Bewegungsfreiheit Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an (USDOS 20.4.2018). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 1.2018). Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Vertriebenen und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen. Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) Bestimmungen, die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken, selektiv umgesetzt haben (USDOS 20.4.2018). Die kurdische Autonomieregierung schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten ein (USDOS 20.4.2018). Innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die Autonome Region Kurdistan ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug jedoch kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht (AA 12.2.2018). Die Behörden verlangen von Nicht-Ortsansässigen, Genehmigungen einzuholen, die einen befristeten Aufenthalt in der Autonomieregion erlauben. Diese Genehmigungen waren in der Regel erneuerbar. Bürger, die eine Aufenthaltserlaubnis für die Autonome Region Kurdistan bzw. die von ihr kontrollierten Gebiete einholen wollen, benötigen einen in der Region ansässigen Bürgen. Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die Autonome Region Kurdistan einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehörten, auch Kurden) müssen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen über sich ergehen lassen (USDOS 20.4.2018). Die Behörden der Autonomen Region Kurdistan wenden Beschränkungen unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von IDPs und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt. Beamte hindern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise ist für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen (USDOS 20.4.2018). Aufgrund militärischer Operationen gegen den IS erhöhten die irakischen Streitkräfte, PMF und Peshmerga die Zahl der Checkpoints und errichteten in vielen Teilen des Landes provisorische Straßensperren (USDOS 20.4.2018). Diese Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (albawaba 12.3.2018; vgl. GardaWorld 29.3.2018, Kurdistan24 29.3.2018, Iraqi News 28.6.2018).Aufgrund militärischer Operationen gegen den IS erhöhten die irakischen Streitkräfte, PMF und Peshmerga die Zahl der Checkpoints und errichteten in vielen Teilen des Landes provisorische Straßensperren (USDOS 20.4.2018). Diese Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (albawaba 12.3.2018; vergleiche GardaWorld 29.3.2018, Kurdistan24 29.3.2018, Iraqi News 28.6.2018). In Bagdad selbst sollen seit Dezember 2017 hingegen 305 Checkpoints und Straßensperren entfernt worden sein. Über tausend Straßen sind in Bagdad seit dem offiziellen Sieg über den IS wieder geöffnet worden (AAA 8.8.2018; vgl. AAA 29.1.2018, Iraqi News 29.1.2018).In Bagdad selbst sollen seit Dezember 2017 hingegen 305 Checkpoints und Straßensperren entfernt worden sein. Über tausend Straßen sind in Bagdad seit dem offiziellen Sieg über den IS wieder geöffnet worden (AAA 8.8.2018; vergleiche AAA 29.1.2018, Iraqi News 29.1.2018). Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht routinemäßig durchgesetzt (USDOS 20.4.2018). An den Grenzen zu den Nachbarstaaten haben sich in den letzten Monaten immer wieder Änderungen der Ein- und Ausreisemöglichkeiten, Kontrollen, Anerkennung von Dokumenten etc. ergeben. Nach wie vor muss mit solchen Änderungen – auch kurzfristig – gerechnet werden (AA 12.2.2018). Die Bewegungsfreiheit von Frauen wird im Allgemeinen durch Recht und Brauchtum nicht respektiert. So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen. In den vom IS kontrollierten Gebieten war es Frauen angeblich verboten, ihr Zuhause ohne männlichen Verwandten zu verlassen (USDOS 20.4.2018).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers Aufgrund von Vorlage eines irakischen Dienstausweises (in Original, Akt I, AS 245) konnte die Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden. Aufgrund von Vorlage eines irakischen Dienstausweises (in Original, Akt römisch eins, AS 245) konnte die Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Schulbildung und beruflichen Tätigkeit im Irak und seinen Sprachkenntnissen basieren auf den in seinen Verfahren gleichgebliebenen und daher als glaubwürdig erachteten Angaben. Einsicht wurde auch in die Vorverfahren (insbesondere das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014) genommen und wurden die bereits dort zugrunde gelegten Feststellungen herangezogen. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer aus Kirkuk stammt, zwölf Jahre die Schule besuchte und einem Erwerb nachging. Dass der Beschwerdeführer an einer schizoaffektiven Störung leidet, ergibt sich aus den eingeholten strafgerichtlichen Unterlagen. Aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX ergeben sich auch die konkreten Tatumstände (Akt II, AS 33, 35; siehe zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers weiter unten). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin behandelt wird und ein hohes Rückfallrisiko, insbesondere ohne angepasster Medikation, besteht, ist dem ärztlichen Schreiben vom 31.01.2020 der JA XXXX zu entnehmen (Akt II, AS 219). Dass der Beschwerdeführer an einer schizoaffektiven Störung leidet, ergibt sich aus den eingeholten strafgerichtlichen Unterlagen. Aus dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 ergeben sich auch die konkreten Tatumstände (Akt römisch zwei, AS 33, 35; siehe zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers weiter unten). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin behandelt wird und ein hohes Rückfallrisiko, insbesondere ohne angepasster Medikation, besteht, ist dem ärztlichen Schreiben vom 31.01.2020 der JA römisch 40 zu entnehmen (Akt römisch zwei, AS 219). Dass der Beschwerdeführer über einen Erwachsenenvertreter verfügt, ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.10.2019, GZ 5 P 43-19a bzw. aus dem dort eingeleiteten Erneuerungsverfahren zu GZ 5 P 43-19a-54.Dass der Beschwerdeführer über einen Erwachsenenvertreter verfügt, ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.10.2019, GZ 5 P 43-19a bzw. aus dem dort eingeleiteten Erneuerungsverfahren zu GZ 5 P 43-19a-
- Im Falle des 42-jährigen Beschwerdeführers, der durchgehend und demnach glaubwürdig angab, körperlich gesund zu sein, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass er mit Blick auf COVID-19 einer Risikogruppe angehören würde. Da keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer körperlich krank wäre, stellte das BFA zutreffend fest, dass von einer generellen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Dass der Beschwerdeführer sich seit dem Jahr 2007 im Bundesgebiet befindet, seit 2008 den Status des subsidiär Schutzberechtigten genoss und die befristete Aufenthaltsberechtigung zuletzt bis 10.12.2018 verlängert wurde, ergibt sich aus den bereits im Verfahrensgang genannten Bescheiden des BAA vom 08.01.2008 und BFA vom 09.12.2016 (Akt I, AS 259; Akt I, AS 441). Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung und der damit verbundenen fehlenden Verfahrensfähigkeit keinen zeitgerechten Verlängerungsantrag stellte, lässt sich dem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 29.05.2020 entnehmen (OZ 2).Dass der Beschwerdeführer sich seit dem Jahr 2007 im Bundesgebiet befindet, seit 2008 den Status des subsidiär Schutzberechtigten genoss und die befristete Aufenthaltsberechtigung zuletzt bis 10.12.2018 verlängert wurde, ergibt sich aus den bereits im Verfahrensgang genannten Bescheiden des BAA vom 08.01.2008 und BFA vom 09.12.2016 (Akt römisch eins, AS 259; Akt römisch eins, AS 441). Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung und der damit verbundenen fehlenden Verfahrensfähigkeit keinen zeitgerechten Verlängerungsantrag stellte, lässt sich dem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 29.05.2020 entnehmen (OZ 2). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich hin und wieder beruflich tätig war und auch aktuell in der Justizanstalt arbeitet, wodurch auch seine grundsätzliche Erwerbsfähigkeit Bestätigung erfährt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der durchgeführten Einvernahme vor dem BFA (Akt II, AS 205). Ebenso aufgrund seiner eigenen Angaben war festzustellen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Deutschprüfung des Niveaus A1 absolviert hat und seit seiner Inhaftierung keinen Kontakt mehr zu Freunden in Österreich hat (Akt II, AS 205).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich hin und wieder beruflich tätig war und auch aktuell in der Justizanstalt arbeitet, wodurch auch seine grundsätzliche Erwerbsfähigkeit Bestätigung erfährt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der durchgeführten Einvernahme vor dem BFA (Akt römisch zwei, AS 205). Ebenso aufgrund seiner eigenen Angaben war festzustellen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Deutschprüfung des Niveaus A1 absolviert hat und seit seiner Inhaftierung keinen Kontakt mehr zu Freunden in Österreich hat (Akt römisch zwei, AS 205). 2.
- Zur Rückkehrsituation Im Bescheid des BAA vom 08.01.2008 wurde dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz gewährt, weil sich der Irak in einer schwierigen Umwälzungsphase befunden habe, wirtschaftlich angeschlagen gewesen sei und ihm für den Fall einer Rückkehr – auch mit Blick auf die sicherheitsrelevanten Vorfälle von 90 bis 100 pro Tag – die Lebensgrundlage entzogen wäre (Akt II, AS 407). Im Bescheid des BAA vom 08.01.2008 wurde dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz gewährt, weil sich der Irak in einer schwierigen Umwälzungsphase befunden habe, wirtschaftlich angeschlagen gewesen sei und ihm für den Fall einer Rückkehr – auch mit Blick auf die sicherheitsrelevanten Vorfälle von 90 bis 100 pro Tag – die Lebensgrundlage entzogen wäre (Akt römisch zwei, AS 407). Die Lage für Rückkehrer in den Irak – insbesondere dem Herkunftsort Kirkuk – hat sich seit Gewährung des subsidiären Schutzes im Jahr 2008 und der zuletzt erfolgten Gewährung im Jahr 2016 aus aktueller Sicht nicht maßgeblich und nachhaltig im Sinne einer deutlichen Besserung verändert, was durch die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen untermauert wird. Die Sicherheitslage in der Provinz Kirkuk ist als volatil zu bewerten; sie verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni
- Der IS ist nach wie vor in Kirkuk, insbesondere in den ländlichen Gebieten des Distriktes Hawija, die an die Distrikte Dibis und Daquq angrenzten, aktiv. Im Gouvernement Kirkuk ist der Islamische Staat (IS) in allen Bezirken aktiv und hat auch regelmäßigen Zugang zu Kirkuk City. Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salahaddin sind dabei das Herzstück der Umgruppierungsbemühungen des IS. Dort werden monatlich auch die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle verzeichnet. Der IS ist beinahe im gesamten ruralen Gebiet dieser Gouvernements aktiv, kann sich Berichten zufolge in einigen Städten nachts völlig frei bewegen und hebt Steuern ein (Joel Wing 3.4.2019). Die Lage in diesen umstrittenen Gebieten hat sich nach dem Abzug der kurdischen Peschmerga 2017 verschärft. Angriffe richten sich sowohl gegen Sicherheitskräfte als auch Zivilisten. Weiters kommt es zu gezielten Angriffen seitens des IS gegen Kurden. Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen und vom BFA seiner Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen kann den Ausführungen der Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie den Herkunftsort des Beschwerdeführers im Gouvernement Kirkuk für eine Rückkehr des Beschwerdeführers als hinreichend sicher erachtet. Entscheidungswesentlich erschwerend kommt im gegenständlichen Fall hinzu, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Krankheit leidet und Medikation benötigt, die ausschließlich in Bagdad erhältlich ist. Der anlassbezogen durch das erkennende Gericht angeforderten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.12.2022 lässt sich Folgendes entnehmen: Hinsichtlich der Verfügbarkeit der notwendigen psychiatrischen medizinischen Versorgung und Behandlung berichtet IOM, dass ein stationärer psychiatrischer Aufenthalt in Kirkuk nicht möglich ist, da es in Kirkuk keine spezialisierten staatlichen Kliniken gibt. Die Ambulanz in Kirkuk verfügt nicht über ausreichende Fachkenntnisse in Fragen der psychischen Gesundheit. Spezialisierte Kliniken gibt es nur in Bagdad. Ambulante psychiatrische Konsultationen kosten rund 30 USD (28,65 EUR) pro Besuch und sind nur in Bagdad verfügbar. Die Kosten werden nicht von der (öffentlichen) Gesundheitsfürsorge oder einer Versicherung übernommen. Menschen mit psychischen Störungen können staatliche Unterstützung in Form von geringen Kosten für die notwendigen Medikamente in Anspruch nehmen, es gibt aber keine anderen Unterstützungsprogramme oder -Maßnahmen. Die Diskriminierung von Menschen mit psychischen Störungen kann im Irak ein Hindernis darstellen und vorkommen. Im Irak gibt es keine Nichtregierungsorganisationen, die spezielle Unterstützung für psychische Erkrankungen anbieten. Dem sunnitischen Beschwerdeführer, der niemals in Bagdad gelebt hat, sondern aus Kirkuk stammt, kann auch keine Ansiedlung in Bagdad – etwa um eine umfassende und regelmäßige Behandlung erhalten zu können – zugedacht werden, weil sich aus den Länderberichten, insbesondere unter Berücksichtigung des Themenkreises „Bewegungsfreiheit“ in Zusammenschau damit, dass der Beschwerdeführer Sunnit ist, ergibt, dass er eine Unterstützungserklärung durch Bürgen oder einen Mukhtar beibringen müsste, weil er dort über keine Anknüpfungspunkte verfügt. Hinweise darauf, dass der schwer straffällige Beschwerdeführer, der zudem psychisch massiv und fortwährend beeinträchtigt ist, solche für die Einreise erforderlichen Auflagen erfüllen könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und erscheint es vor dem Hintergrund der vorliegenden Geisteskrankheit auch nicht naheliegend, dass er an eine solche Unterstützungserklärung gelangen könnte. Die Feststellung dazu, dass im gegenständlichen Fall die Gründe für die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten immer noch vorliegen, beruht auf der Berücksichtigung individueller Faktoren (psychische Erkrankung) in Verbindung mit seinen Lebensumständen im Hinblick auf die bestehende Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat, wonach eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet. Die Feststellung dazu, dass im gegenständlichen Fall die Gründe für die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten immer noch vorliegen, beruht auf der Berücksichtigung individueller Faktoren (psychische Erkrankung) in Verbindung mit seinen Lebensumständen im Hinblick auf die bestehende Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat, wonach eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet. Diese Einschätzung gründet einerseits auf den aktuellen Länderberichten und andererseits der kürzlich gestellten Anfrage an die Staatendokumentation vom 05.12.
- Insbesondere letztere zeichnet unter Berücksichtigung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ein klares Bild von der mangelnden Verfügbar- bzw. Finanzierbarkeit der für den Beschwerdeführer erforderlichen Medikation. Eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat hat sich seit der zuletzt erfolgten Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 09.12.2016 bis zum 10.12.2018 sohin nicht ergeben. Im gegenständlichen Fall ist daher laut den vorliegenden Ermittlungsergebnissen in Zusammenschau mit den aktuellen Länderinformationen zum Irak bezüglich der psychischen Situation sowie des mangelnden familiären Netzwerks derzeit noch von einer Gefährdung gem. Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, auszugehen.Im gegenständlichen Fall ist daher laut den vorliegenden Ermittlungsergebnissen in Zusammenschau mit den aktuellen Länderinformationen zum Irak bezüglich der psychischen Situation sowie des mangelnden familiären Netzwerks derzeit noch von einer Gefährdung gem. Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, auszugehen. Vor diesem Hintergrund durfte überdies von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem psychisch schwer Erkrankten, wie unten genauer ausgeführt wird, abgesehen werden, weil die Lebensumstände des Beschwerdeführers auf Tatsachenebene (seine Lebensumstände, familiären Verhältnisse und strafrechtlich relevanten Untaten) als geklärt anzusehen sind bzw. durch Abfrage des Melderegisters, der Anforderung der Urteile, Beischaffung der bisherigen Bescheide, Abfrage des IZR und Anfrage an die Staatendokumentation verifiziert werden konnten. 2.
- Zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers: Dass der Beschwerdeführer als gemeingefährlich einzustufen ist, ergibt sich aus dem Fehlverhalten, welches im (rk.) Urteil, mit welchem die Unterbringung des Beschwerdeführers verfügt wurde, beschrieben wird. Die Feststellung zur Verurteilung ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister (Stand: 16.02.2021) und insbesondere dem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 17.05.2018, Zl. 40 Hv 42/18b (Akt II, AS 29ff). Der derzeitige Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt XXXX ergibt sich aus der Einvernahme des BFA am 16.01.2020 sowie aus einer aktuellen ZMR-Abfrage.Die Feststellung zur Verurteilung ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister (Stand: 16.02.2021) und insbesondere dem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 17.05.2018, Zl. 40 Hv 42/18b (Akt römisch zwei, AS 29ff). Der derzeitige Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt römisch 40 ergibt sich aus der Einvernahme des BFA am 16.01.2020 sowie aus einer aktuellen ZMR-Abfrage. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die eingeholten strafgerichtlichen Unterlagen. Aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX ergeben sich auch die konkreten Tatumstände (Akt II, AS 33, 35) sowie die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer basierend auf dem neuropsychiatrischen, in der Hauptverhandlung erörterten Sachverständigengutachten des MRes Dr. XXXX als paranoid schizophren beschrieben wird. Insbesondere gilt es hervorzuheben, dass in diesem Gutachten aufgrund der Abartigkeit höheren Grades des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig mit der Begehung von schweren Körperverletzungs- und Tötungsdelikten – also solchen mit schweren Folgen – zu rechnen ist. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die eingeholten strafgerichtlichen Unterlagen. Aus dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 ergeben sich auch die konkreten Tatumstände (Akt römisch zwei, AS 33, 35) sowie die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer basierend auf dem neuropsychiatrischen, in der Hauptverhandlung erörterten Sachverständigengutachten des MRes Dr. römisch 40 als paranoid schizophren beschrieben wird. Insbesondere gilt es hervorzuheben, dass in diesem Gutachten aufgrund der Abartigkeit höheren Grades des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig mit der Begehung von schweren Körperverletzungs- und Tötungsdelikten – also solchen mit schweren Folgen – zu rechnen ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das schwerste Delikt – die Tötung eines Menschen – verübt hat und noch dazu den Versuch unternommen hat, eine weitere Person zu ermorden und eine dritte damit nötigte, musste im gegenständlichen Fall – auch dem Gutachten von MRes Dr XXXX entsprechend – von einer schwerwiegenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, weshalb er auch in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht wurde und immer noch dort verweilt. Vor dem Hintergrund der forensisch-psychiatrischen Anamnese sowie des Therapieverlaufes in der JA XXXX wurde aus dortiger fachärztlicher Sicht festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung besteht, bei welcher zu erwarten ist, dass es unbehandelt regelhaft zu akuten Krankheitsepisoden kommen wird. Es sind schwere Gewalttaten zu befürchten, sollte die medikamentöse Rückfallprophylaxe nicht fachgerecht fortgeführt werden.Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das schwerste Delikt – die Tötung eines Menschen – verübt hat und noch dazu den Versuch unternommen hat, eine weitere Person zu ermorden und eine dritte damit nötigte, musste im gegenständlichen Fall – auch dem Gutachten von MRes Dr römisch 40 entsprechend – von einer schwerwiegenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, weshalb er auch in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht wurde und immer noch dort verweilt. Vor dem Hintergrund der forensisch-psychiatrischen Anamnese sowie des Therapieverlaufes in der JA römisch 40 wurde aus dortiger fachärztlicher Sicht festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung besteht, bei welcher zu erwarten ist, dass es unbehandelt regelhaft zu akuten Krankheitsepisoden kommen wird. Es sind schwere Gewalttaten zu befürchten, sollte die medikamentöse Rückfallprophylaxe nicht fachgerecht fortgeführt werden. Ein allfälliges Wohlverhalten des Beschwerdeführers kann nicht seriös abgeschätzt werden und ist ein solches aus heutiger Sicht jedenfalls nicht gegeben. Derartige Vorsicht walten zu lassen, scheint nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch vor dem Hintergrund angezeigt, dass die paranoide Schizophrenie des Beschwerdeführers offenkundig mit einer hohen Gewalttätigkeits- und sogar Fremdtötungsrisiko einhergeht. Dass der Beschwerdeführer in Haft keinen Besuch empfängt, gab er vor dem BFA an (Akt II, AS 204). Dass der Beschwerdeführer in Haft keinen Besuch empfängt, gab er vor dem BFA an (Akt römisch zwei, AS 204). 2.
- Zur Lage im Irak Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierte Berichte samt Angaben der Quellen. Dabei handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak, insbesondere der volatilen Sicherheitslage in Kirkuk, ergeben. Verlässlich herangezogen wurde weiters die konkrete auf den Einzelfall bezogen eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über die Behandelbarkeit und Situation von psychisch erkrankten Personen im Herkunftsort des Beschwerdeführers vom 05.12.2022, welche die erforderliche Aktualität für eine umfassende Beurteilung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers aufweist und verlässlich herangezogen und ebenso der Entscheidung zur Grunde gelegt werden konnte.
- Rechtliche Beurteilung: Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes außer Betracht bleiben kann (vgl. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes außer Betracht bleiben kann vergleiche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein solches, zielgerichtetes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Der notwendige Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde im entsprechenden Umfang vollständig erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht konnte ebenso auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, aus der sich die konkreten Tatumstände umfassend erhellen, zurückgreifen. Auch aus dem im Rahmen des Strafverfahrens erstatteten Gutachten und ddem Übel der Tat (Mord und versuchter Mord sind ihrem Wesen nach besonders schwere Verbrechen) lassen sich die für die Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit ableiten und aktuell beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer Verhandlung bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen besondere Bedeutung zukommt. Jedoch ist hervor zu streichen, dass die anzust