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{'item': 'W293 2253213-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 13b§ 187§ 155§§ 48a§ 135§ 6§ 28§ 27§§ 48cArt. 3§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2023 GeschäftszahlW293 2253213-1 Spruch, W293 2253213-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 23.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer beim Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien hinsichtlich der in den Jahren 2007 bis 2019 von ihm als Universitätsassistent regelmäßig geleisteten Journaldienste im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien die Feststellung des ihm zustehenden Anspruchs auf finanzielle Entschädigung und/oder des Ausmaßes an Zeitausgleich, der bzw. das sich aus der Überschreitung der unionsrechtlich zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit und der Nichtgewährung der unionsrechtlich gebotenen Ruhezeiten ergebe. Bei den von ihm geleisteten Journaldiensten seien durchgehende Dienstzeiten von bis zu 32 Stunden vorgeschrieben und geleistet, im Anschluss an Dienste von über 13 Stunden nicht immer entsprechend unmittelbar verlängerte Ruhezeiten gewährt sowie Dienstzeiten von über 48 Stunden im Schnitt von 17 Wochen geleistet worden.
  2. Mit Schreiben vom 07.12.2021 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung seines Antrags vom 23.11.
  3. Mit Schreiben vom 14.01.2022 verständigte das Amt der Veterinärmedizinischen Universität Wien (in der Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu seinem Antrag betreffend Ansprüche zufolge zeitlicher Mehrdienstleistungen und gewährte eine Stellungnahmefrist bis zum 09.02.
  4. In diesem Schreiben wird dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen entgegengehalten, dass für die geleisteten Dienste keine Ansprüche nach dem Gehaltsgesetz offen stünden. Ansprüche nach dem GehG würden überdies

§ 13bGeh

G nach drei Jahren verjähren.

  1. Mit Schreiben vom 14.01.2022 verständigte das Amt der Veterinärmedizinischen Universität Wien (in der Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu seinem Antrag betreffend Ansprüche zufolge zeitlicher Mehrdienstleistungen und gewährte eine Stellungnahmefrist bis zum 09.02.
  2. In diesem Schreiben wird dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen entgegengehalten, dass für die geleisteten Dienste keine Ansprüche nach dem Gehaltsgesetz offen stünden. Ansprüche nach dem GehG würden überdies

Paragraph 13 b, GehG nach drei Jahren verjähren.

§ 187Abs.

2 Z 4 BDG 1979 seien die §§ 47a, 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 sowie die §§ 48a bis 48e BDG 1979 auf Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anwendbar.

Paragraph 187, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 seien die Paragraphen 47 a, 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 sowie die Paragraphen 48 a bis 48 e BDG 1979 auf Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anwendbar. Für die Jahre innerhalb des Verjährungszeitraums liege zudem eine Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers nach § 48a Abs. 4 BDG 1979 vor. Für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht gewährter Ruhezeiten fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.

§ 155Abs.

6 BDG 1979 haben Universitätslehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte verwendet werden, zudem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen. Leiste ein Universitätsassistent Journaldienste im Sinne des § 50 BDG 1979, gebühre eine Abgeltung. Die Abgeltung für Journaldienste sei von der Dienstbehörde auch laufend ausbezahlt worden, es würden keine offenen Ansprüche aufgrund des BDG 1979 oder des GehG bestehen. Offene Ansprüche nach dem GehG seien vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden.Für die Jahre innerhalb des Verjährungszeitraums liege zudem eine Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers nach Paragraph 48 a, Absatz 4, BDG 1979 vor. Für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht gewährter Ruhezeiten fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.

Paragraph 155, Absatz 6, BDG 1979 haben Universitätslehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte verwendet werden, zudem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen. Leiste ein Universitätsassistent Journaldienste im Sinne des Paragraph 50, BDG 1979, gebühre eine Abgeltung. Die Abgeltung für Journaldienste sei von der Dienstbehörde auch laufend ausbezahlt worden, es würden keine offenen Ansprüche aufgrund des BDG 1979 oder des GehG bestehen. Offene Ansprüche nach dem GehG seien vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Zum Begehren auf finanzielle Abgeltung für nicht gewährte Ruhezeiten wurde ausgeführt, dass es für einen solchen Anspruch an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Im Beamtendienstrecht gebe es keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung für allfällige nicht gewährte Ruhezeiten. Aus der vom Beschwerdeführer erhobenen Säumnisbeschwerde gehe auch hervor, dass diesem bewusst sei, dass er sich nicht auf eine explizite österreichische Gesetzesbestimmung stützen könne. Das Unionsrecht, auf das sich der Antrag stütze, sehe die Möglichkeit der Zustimmung des Arbeitsnehmers zur Dienstleistung von mehr als 48 Stunden pro Woche vor. Diese Zustimmung habe der Beschwerdeführer erteilt, sodass auch kein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliege. Mangels Bestehens einer Rechtsgrundlage auf nachträgliche Gewährung allenfalls entgangener Ruhezeiten bzw. finanzieller Abgeltung der diesbezüglichen Ansprüche sei der Antrag abzuweisen.

  1. Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Schreiben vom 01.02.2022 eine Stellungnahme ein. In dieser führte er zu den beiden von ihm unterfertigen Erklärungen aus, dass beide die Klausel enthalten haben „um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten“. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt gewesen, höchstens in einzelnen Ausnahmefällen. Die Motivation für die Vorgangsweise einschließlich des Abverlangens der besagten Erklärungen habe nur mit Aspekten finanziellen und organisatorischen Aufwandes zu tun gehabt. Die Kontinuität des Betriebes hätte mit einer anderen Organisationsform problemlos unter Einhaltung der Dienstzeitregeln gewährleistet werden können. Er habe die Zustimmungserklärungen im Übrigen nicht freiwillig, sondern wegen einer unzulässigen Druckausübung durch den Dienstgeber bzw. den Betriebsrat unterschrieben. Dieser habe ihn mit Mail vom 27.07.2016 darüber informiert, dass die Journaldienste ansonsten gänzlich abgeschafft werden würden. Der Wegfall der Journaldienste hätte zu einem Einkommensverlust von rund 25% geführt. Die unterschriebenen Erklärungen seien wegen wesentlicher Willensmängel nicht gültig und wirksam. Dies sei auch bei der Frage der Verjährung zu beachten. Aufgrund dieser Vorgangsweise 2016/2017 hätte eine frühere Geltendmachung zu einem Einkommensverlust geführt. Es sei eine Drucksituation gegeben gewesen, die die Verjährung verhindert habe.Er habe die Zustimmungserklärungen im Übrigen nicht freiwillig, sondern wegen einer unzulässigen Druckausübung durch den Dienstgeber bzw. den Betriebsrat unterschrieben. Dieser habe ihn mit Mail vom 27.07.2016 darüber informiert, dass die Journaldienste ansonsten gänzlich abgeschafft werden würden. Der Wegfall der Journaldienste hätte zu einem Einkommensverlust von rund 25% geführt. Die unterschriebenen Erklärungen seien wegen wesentlicher Willensmängel nicht gültig und wirksam. Dies sei auch bei der Frage der Verjährung zu beachten. Aufgrund dieser Vorgangsweise 2016 aus 2017, hätte eine frühere Geltendmachung zu einem Einkommensverlust geführt. Es sei eine Drucksituation gegeben gewesen, die die Verjährung verhindert habe. Rechtlich folge daraus, dass die unterschriebenen Erklärungen wegen wesentlicher Willensmängel nicht gültig und wirksam seien. Das sei auch bei der Frage der Verjährung zu beachten. Eine frühere Geltendmachung seiner Rechte hätte zu einem Einkommensverlust geführt, somit habe auch diesbezüglich eine Drucksituation vorgelegen. Zudem habe es sich im privatrechtlichen Sinn um ein Dauerdelikt der gesetzwidrigen Vorgangsweise gehandelt, das jedenfalls bis zur tatsächlichen Antragstellung bestanden habe, sodass auch aus diesem Grund keine Verjährung eingetreten sei.
  2. Am 15.02.2022 erließ die belangte Behörde den Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf finanzielle Entschädigung und/oder Zeitausgleich zufolge Überschreitung der unionsrechtlich zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit und Nichtgewährung der unionsrechtlich gebotenen Ruhezeiten im Rahmen der Dienstleistung in den Jahren 2007 bis 2019

§§ 48abis 48e, 50, 155 Abs.

6, 178 sowie 187 Abs. 2 Z 4 BDG 1979 sowie

§§ 13b, 49, 49a Geh

G abgewiesen wurde. 5. Am 15.02.2022 erließ die belangte Behörde den Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf finanzielle Entschädigung und/oder Zeitausgleich zufolge Überschreitung der unionsrechtlich zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit und Nichtgewährung der unionsrechtlich gebotenen Ruhezeiten im Rahmen der Dienstleistung in den Jahren 2007 bis 2019

Paragraphen 48 a bis 48 e, 50, 155 Absatz 6, 178, sowie 187 Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 sowie

Paragraphen 13 b, 49, 49 a, GehG abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die geleisteten Dienste keine Ansprüche nach dem GehG offenstehen würden. Ansprüche nach dem GehG würden überdies

§ 13bGeh

G nach drei Jahren verjähren.

§ 187Abs.

2 Z 4 BDG 1979 seien die §§ 47a, 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die § 48a bis 48e BDG 1979 auf den Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden. Zum Begehren auf finanzielle Abgeltung für nicht gewährte Ruhezeiten wurde ausgeführt, dass es für einen solchen Anspruch an einer gesetzlichen Grundlage fehle, wie dies der Beschwerdeführer selbst in seiner Säumnisbeschwerde angeführt habe. Die unionsrechtliche Regelung, konkret die Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, sehe die Möglichkeit der Zustimmung des Arbeitnehmers zur Dienstleistung von mehr als 48 Stunden pro Woche vor. Diese Zustimmung habe der Beschwerdeführer mit Erklärung aus dem Jahr 2016 bzw. vom 28.03.2017 erteilt, sodass kein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliege.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die geleisteten Dienste keine Ansprüche nach dem GehG offenstehen würden. Ansprüche nach dem GehG würden überdies

Paragraph 13 b, GehG nach drei Jahren verjähren.

Paragraph 187, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 seien die Paragraphen 47 a, 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 und die Paragraph 48 a bis 48 e BDG 1979 auf den Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden. Zum Begehren auf finanzielle Abgeltung für nicht gewährte Ruhezeiten wurde ausgeführt, dass es für einen solchen Anspruch an einer gesetzlichen Grundlage fehle, wie dies der Beschwerdeführer selbst in seiner Säumnisbeschwerde angeführt habe. Die unionsrechtliche Regelung, konkret die Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, sehe die Möglichkeit der Zustimmung des Arbeitnehmers zur Dienstleistung von mehr als 48 Stunden pro Woche vor. Diese Zustimmung habe der Beschwerdeführer mit Erklärung aus dem Jahr 2016 bzw. vom 28.03.2017 erteilt, sodass kein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliege. Die Abgeltung für Journaldienste sei von der Dienstbehörde laufend ausbezahlt worden. Zum Begehren auf finanzielle Abgeltung für nicht gewährte Ruhezeiten wurde ausgeführt, dass es für einen solchen Anspruch an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Hinsichtlich des Einwandes zur Verjährung wurde darauf hingewiesen, dass selbst in der Säumnisbeschwerde angeführt worden sei, dass es keine österreichische Gesetzesbestimmung gebe, auf die sich das Anbringen stütze. Zur Druckausübung im Wege des Betriebsrats betreffend die in den Jahren 2016 und 2017 unterschriebenen Erklärungen führte die belangte Behörde aus, dass der Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

§ 135Abs. 3 UG als Interessenvertretung der Arbeitnehmer

Innen der Universität eingerichtet sei und der Dienstgeber weder auf den Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal noch auf seine DienstnehmerInnen Druck ausgeübt habe, die Zustimmung zur Einteilung von Journaldiensten zu unterzeichnen.Zur Druckausübung im Wege des Betriebsrats betreffend die in den Jahren 2016 und 2017 unterschriebenen Erklärungen führte die belangte Behörde aus, dass der Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Paragraph 135, Absatz 3, UG als Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen der Universität eingerichtet sei und der Dienstgeber weder auf den Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal noch auf seine DienstnehmerInnen Druck ausgeübt habe, die Zustimmung zur Einteilung von Journaldiensten zu unterzeichnen. Mangels Bestehens einer Rechtsgrundlage auf nachträgliche Gewährung allenfalls entgangener Ruhezeit bzw. finanzieller Abgeltung der diesbezüglichen Ansprüche sei der Antrag abzuweisen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wird darin vorgebracht, die belangte Behörde habe das Vorbringen aus seiner Stellungnahme vom 01.02.2022 in der Bescheidbegründung überhaupt nicht erwähnt. Das Außerachtlassen seines Vorbringens stelle einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel dar. Was die von der belangten Behörde aufgeworfene Frage der Verjährung betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass nach der arbeitsgerichtlichen Judikatur beruhend auf den österreichischen Gesetzesbestimmungen die Annahme einer eingetretenen Verjährung nicht zulässig sei. Wesentlich sei auch dafür die Situation, die zur Abgabe der die 48 bzw. 13 Stunden überschreitenden Dienste geführt habe. Er sei mit dem Verlust eines Viertels seines Einkommens bedroht gewesen. Im Sinne der Judikatur (vgl. VwSlg. 9555 u.a.; RIS-Justiz RS004501) sei sein Einwand der Missbräuchlichkeit der Verjährungseinwendung als valid zu bewerten.Was die von der belangten Behörde aufgeworfene Frage der Verjährung betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass nach der arbeitsgerichtlichen Judikatur beruhend auf den österreichischen Gesetzesbestimmungen die Annahme einer eingetretenen Verjährung nicht zulässig sei. Wesentlich sei auch dafür die Situation, die zur Abgabe der die 48 bzw. 13 Stunden überschreitenden Dienste geführt habe. Er sei mit dem Verlust eines Viertels seines Einkommens bedroht gewesen. Im Sinne der Judikatur vergleiche VwSlg. 9555 u.a.; RIS-Justiz RS004501) sei sein Einwand der Missbräuchlichkeit der Verjährungseinwendung als valid zu bewerten. Was inhaltlich seine Ansprüche aus der unionsrechtswidrigen Heranziehung zu Diensten angehe, habe er bereits in seinem Antrag vom 23.11.2020 auf die Entscheidung des EuGH vom 25.11.2010 in der Rechtssache Fuß, C-429/09 verwiesen und sei diese Judikatur völlig eindeutig. Demnach gebühre ihm entweder ein entsprechender Freizeitausgleich oder eine finanzielle Abgeltung.
  2. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.03.2022, eingelangt am 24.03.2022, vorgelegt.
  3. Mit Schreiben vom 15.11.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung einen Fristsetzungsantrag wegen Ablaufs der sechsmonatigen Entscheidungsfrist ein, den das Bundesverwaltungsgericht in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 21.11.2022 trug der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgerichtshof auf, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren binnen drei Monaten zu erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist seit XXXX an der Veterinärmedizinischen Universität Wien tätig.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist seit römisch 40 an der Veterinärmedizinischen Universität Wien tätig. Im Zeitraum 2007 bis 2019 leitete der Beschwerdeführer als Universitätsassistent regelmäßig Journaldienste im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien an der Universitätsklinik für XXXX .Im Zeitraum 2007 bis 2019 leitete der Beschwerdeführer als Universitätsassistent regelmäßig Journaldienste im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien an der Universitätsklinik für römisch 40 . Dabei wurden teilweise durchgehende Dienstzeiten von bis zu 32 Stunden vorgeschrieben und geleistet, im Anschluss an die Dienste von über 13 Stunden nicht immer entsprechend unmittelbar verlängerte Ruhezeiten gewährt sowie Dienstzeiten von über 48 Stunden im Schnitt von 17 Wochen geleistet.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senat vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senat vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt: Ruhepausen § 48b. BDG 1979Paragraph 48 b, BDG 1979 Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden. Tägliche Ruhezeiten § 48c. BDG 1979Paragraph 48 c, BDG 1979 Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Wochenruhezeit § 48d. BDG 1979Paragraph 48 d, BDG 1979

(1)Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2)Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde. Nachtarbeit § 48e. BDG 1979Paragraph 48 e, BDG 1979
(1)Die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2)Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Bundesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3)Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt der Bund.
(4)Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 38 bis 40 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
(4)Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die Paragraphen 38 bis 40 sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Bereitschaft und Journaldienst § 50 BDG 1979Paragraph 50, BDG 1979
(1)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3)Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten) § 155 BDG 1979Paragraph 155, BDG 1979
(1)Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.
(2)Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität zu erfüllen.
(3)Die Universitätslehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.
(4)Tätigkeiten

§ 27und § 56 des Universitätsgesetzes 2002 zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern gelten als Nebentätigkeiten.

(4)Tätigkeiten

Paragraph 27 und Paragraph 56, des Universitätsgesetzes 2002 zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern gelten als Nebentätigkeiten.

(5)Universitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 29 Abs. 4 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002).
(5)Universitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) oder zahnärztlicher (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, des Universitätsgesetzes 2002).
(5a)Universitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehen und deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, dürfen - abgesehen vom Fall des § 50c Abs. 3 - mit ihrer Zustimmung über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journaldiensten herangezogen werden.
(5a)Universitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehen und deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, dürfen - abgesehen vom Fall des Paragraph 50 c, Absatz 3, - mit ihrer Zustimmung über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journaldiensten herangezogen werden.
(6)Universitätslehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.
(7)Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Universitätslehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich, aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.
(7)Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Absatz eins bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Universitätslehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich, aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.
(8)Die zuständigen Universitätsorgane haben unter Berücksichtigung des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, daß das Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen Universitätslehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Universitätslehrer im Lehrbetrieb eingesetzt werden.
(9)Auf Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer ist § 20 Abs. 4 bis 7 nicht anzuwenden.
(9)Auf Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer ist Paragraph 20, Absatz 4 bis 7 nicht anzuwenden.
(10)Die Lehrverpflichtung der Universitätslehrer ist in Semesterstunden festgesetzt. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten. Ausnahmebestimmungen § 187. Paragraph 187,
(2)Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden:
  1. § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),
  2. Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 und die Paragraphen 48 a bis 48 e (Dienstzeit), … Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Dienstzulage (Forschungszulage) § 49a.Paragraph 49 a,
(1)Dem Universitätslehrer gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2)Die Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden durch Abs. 1 nicht berührt.
(2)Die Ansprüche nach Paragraph 49, Absatz 2, werden durch Absatz eins, nicht berührt. … 3.
  1. Zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können (vgl. VwGH 09.03.2020, Ra 2020/12/001). Ein besoldungsrechtlicher Anspruch setzt demnach eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraus (VwGH 04.09.2014, 2011/12/0074).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können vergleiche VwGH 09.03.2020, Ra 2020/12/001). Ein besoldungsrechtlicher Anspruch setzt demnach eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraus (VwGH 04.09.2014, 2011/12/0074). Für einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung entgangener Wochenruhezeit besteht keine gesetzliche Grundlage. § 48d Abs. 2 BDG 1979 sieht in diesem Zusammenhang bloß vor, dass im Fall der Unterschreitung der Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche, diese in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern ist, um das sie unterschritten wurde. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf nachträgliche Gewährung von – allenfalls zu Unrecht nicht gewährter – Wochenruhezeit für den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Antragstellung sieht das Gesetz nicht vor. Für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung für nicht gewährte Wochenruhezeiten fehlt es ebenso an einer gesetzlichen Grundlage (VwGH 25.03.2015, 2013/12/0176).Für einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung entgangener Wochenruhezeit besteht keine gesetzliche Grundlage. Paragraph 48 d, Absatz 2, BDG 1979 sieht in diesem Zusammenhang bloß vor, dass im Fall der Unterschreitung der Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche, diese in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern ist, um das sie unterschritten wurde. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf nachträgliche Gewährung von – allenfalls zu Unrecht nicht gewährter – Wochenruhezeit für den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Antragstellung sieht das Gesetz nicht vor. Für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung für nicht gewährte Wochenruhezeiten fehlt es ebenso an einer gesetzlichen Grundlage (VwGH 25.03.2015, 2013/12/0176). Ein vermögensrechtlicher Schaden, der dem Beamten seiner Auffassung nach durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung (Unterlassung) seines Dienstgebers zugefügt wurde, wäre im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen (VwGH 04.09.2013, 2011/12/0074). Für die unionsrechtlichen Voraussetzungen einer Staatshaftung kann dabei auf die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des EuGH vom 25.11.2010, Rs C-429/09, Günter Fuß gegen Stadt Halle, verwiesen werden (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/12/0061).Ein vermögensrechtlicher Schaden, der dem Beamten seiner Auffassung nach durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung (Unterlassung) seines Dienstgebers zugefügt wurde, wäre im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen (VwGH 04.09.2013, 2011/12/0074). Für die unionsrechtlichen Voraussetzungen einer Staatshaftung kann dabei auf die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des EuGH vom 25.11.2010, Rs C-429/09, Günter Fuß gegen Stadt Halle, verwiesen werden vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2020/12/0061). Im Verfahren vor der Dienstbehörde kann mangels einer besoldungsrechtlichen Deckung kein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Ein vermögensrechtlicher Schaden, der dem Beamten seiner Auffassung nach durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung (Unterlassung) seines Dienstgebers herbeigeführt wurde, wäre im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen (vgl. VwGH 17.11.1999, 99/12/0272). Weder dem Besoldungsrecht noch sonstigen (materiell-rechtlichen) Vorschriften des Dienstrechts ist ein Anspruch des Beamten auf Schadenersatz zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat im Wege des Amtshaftungsgesetzes dessen Geltendmachung ausdrücklich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte verwiesen. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen handelt es sich nicht um eine Verwaltungssache (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/12/0061).Im Verfahren vor der Dienstbehörde kann mangels einer besoldungsrechtlichen Deckung kein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Ein vermögensrechtlicher Schaden, der dem Beamten seiner Auffassung nach durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung (Unterlassung) seines Dienstgebers herbeigeführt wurde, wäre im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen vergleiche VwGH 17.11.1999, 99/12/0272). Weder dem Besoldungsrecht noch sonstigen (materiell-rechtlichen) Vorschriften des Dienstrechts ist ein Anspruch des Beamten auf Schadenersatz zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat im Wege des Amtshaftungsgesetzes dessen Geltendmachung ausdrücklich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte verwiesen. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen handelt es sich nicht um eine Verwaltungssache vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2020/12/0061). Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: 3.
  2. Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer, der regelmäßig bezahlte Journaldienste leistete, den Antrag, seinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung infolge zeitlicher Mehrdienstleistung und/oder das Ausmaß an Zeitausgleich festzustellen, der bzw. das sich aus der Überschreitung der unionsrechtlich zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit und der Nichtgewährung der unionsrechtlich gebotenen Ruhezeiten im Rahmen seiner Dienstleistung in den Jahre 2007 bis 2019 ergebe. Grundsätzlich sieht § 48a BDG 1979 für Beamte eine Höchstgrenze der Dienstzeit vor, wonach unter anderem die Tagesdienstzeit 13 Stunden nicht übersteigen darf (§ 48a Abs. 1 Z 1 BDG 1979) bzw. die Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten darf (Z 3 leg. cit.). Über die Höchstgrenze

§ 48aAbs.

3 BDG 1979 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Grundsätzlich sieht Paragraph 48 a, BDG 1979 für Beamte eine Höchstgrenze der Dienstzeit vor, wonach unter anderem die Tagesdienstzeit 13 Stunden nicht übersteigen darf (Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979) bzw. die Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten darf (Ziffer 3, leg. cit.). Über die Höchstgrenze

Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG 1979 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Für Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit sieht jedoch § 187 BDG 1979 Ausnahmebestimmungen vor. Für den gegenständlichen Fall von Relevanz ist § 187 Abs. 2 Z 4 leg. cit., wonach § 47a, 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e BDG 1979 (Dienstzeit) nicht zur Anwendung gelangen.Für Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit sieht jedoch Paragraph 187, BDG 1979 Ausnahmebestimmungen vor. Für den gegenständlichen Fall von Relevanz ist Paragraph 187, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit., wonach Paragraph 47 a, 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 und die Paragraphen 48 a bis 48 e BDG 1979 (Dienstzeit) nicht zur Anwendung gelangen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe als Universitätsassistent im Rahmen der ihm vorgegebenen Diensteinteilung in den Jahren 2007 bis 2019 regelmäßig Journaldienste geleistet, bei denen durchgehende Dienstzeiten von bis zu 32 Stunden vorgeschrieben und geleistet worden seien, weiters im Anschluss an die Dienste von über 13 Stunden nicht immer entsprechend unmittelbar verlängerte Ruhezeiten gewährt worden seien sowie Dienstzeiten von über 48 Stunden im Schnitt von 17 Wochen geleistet worden seien, ist dem zu entgegnen, dass die Regelung des § 48a BDG 1979 im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangt. Auch die Regelungen betreffend Ruhezeiten

§§ 48cund 48d BDG 1979 gelangen nicht zur Anwendung.

Ein Verstoß gegen die die Arbeitszeit betreffenden Bestimmungen des BDG 1979 kann somit nicht erkannt werden.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe als Universitätsassistent im Rahmen der ihm vorgegebenen Diensteinteilung in den Jahren 2007 bis 2019 regelmäßig Journaldienste geleistet, bei denen durchgehende Dienstzeiten von bis zu 32 Stunden vorgeschrieben und geleistet worden seien, weiters im Anschluss an die Dienste von über 13 Stunden nicht immer entsprechend unmittelbar verlängerte Ruhezeiten gewährt worden seien sowie Dienstzeiten von über 48 Stunden im Schnitt von 17 Wochen geleistet worden seien, ist dem zu entgegnen, dass die Regelung des Paragraph 48 a, BDG 1979 im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangt. Auch die Regelungen betreffend Ruhezeiten

Paragraphen 48 c und 48 d BDG 1979 gelangen nicht zur Anwendung. Ein Verstoß gegen die die Arbeitszeit betreffenden Bestimmungen des BDG 1979 kann somit nicht erkannt werden. 3.

  1. Im Übrigen besteht nach der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH mangels entsprechender Rechtsgrundlage weder ein Anspruch auf nachträgliche Gewährung von Wochenruhezeit noch auf finanzielle Abgeltung für nicht gewährte Wochenruhezeiten. Der Beschwerdeführer gab in seiner Säumnisbeschwerde auch an, dass ihm bewusst sei, dass es an einer innerstaatlichen Grundlage für ihre Ansprüche ermangle. 3.
  2. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unionsrechtswidrigkeit vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen.

Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind die Mitgliedstaaten zwar

Art. 3leg.

cit. verpflichtet, die erforderlichen Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung zu treffen. Art. 17 Abs. 1 leg. cit. sieht jedoch vor, dass die Mitgliedstaaten Abweichungen u.a. von den Art. 3 bis 6 leg. cit. vornehmen können, die Vorgaben für Mindestruhezeiten treffen, wie die im gegenständlichen Verfahren relevanten Ruhezeiten bzw. Höchstarbeitszeiten. Nach Art. 17 Abs. 1 lit a Richtlinie 2003/88/EG sind Abweichungen unter anderem bei Personen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis möglich, wobei darunter auch Wissenschaftler zu zählen sind (siehe dazu die Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl C 2017/165, 1). Es kann somit nicht erkannt werden, dass der österreichische Gesetzgeber seiner aus der Richtlinie entspringenden Umsetzungsverpflichtung nicht nachgekommen wäre. Von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird, kann in der Folge nicht ausgegangen werden. Anders als in der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Fuß, C-429/09, erkennt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt keine Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Rechtslage, aufgrund der eine unmittelbare Berufung auf Unionsrecht möglich wäre, um die Haftung der Behörden auszulösen und einen etwaigen Ersatz des Schadens, der sich durch den Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG ergeben würde, zu erlangen.3.5. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unionsrechtswidrigkeit vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen.

Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind die Mitgliedstaaten zwar

Artikel 3, leg.

cit. verpflichtet, die erforderlichen Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung zu treffen. Artikel 17, Absatz eins, leg. cit. sieht jedoch vor, dass die Mitgliedstaaten Abweichungen u.a. von den Artikel 3 bis 6 leg. cit. vornehmen können, die Vorgaben für Mindestruhezeiten treffen, wie die im gegenständlichen Verfahren relevanten Ruhezeiten bzw. Höchstarbeitszeiten. Nach Artikel 17, Absatz eins, Litera a, Richtlinie 2003/88/EG sind Abweichungen unter anderem bei Personen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis möglich, wobei darunter auch Wissenschaftler zu zählen sind (siehe dazu die Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, Amtsblatt C 2017/165, 1). Es kann somit nicht erkannt werden, dass der österreichische Gesetzgeber seiner aus der Richtlinie entspringenden Umsetzungsverpflichtung nicht nachgekommen wäre. Von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird, kann in der Folge nicht ausgegangen werden. Anders als in der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Fuß, C-429/09, erkennt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt keine Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Rechtslage, aufgrund der eine unmittelbare Berufung auf Unionsrecht möglich wäre, um die Haftung der Behörden auszulösen und einen etwaigen Ersatz des Schadens, der sich durch den Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG ergeben würde, zu erlangen. 3.6. Im Übrigen wäre jedoch auch dann nicht das Bundesverwaltungsgericht das richtige Gericht, um derartige Ansprüche geltend zu machen. Bei der Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche handelt es sich nicht um eine Verwaltungssache (siehe dazu VwGH 22.10.2020, Ra 2020/12/0061). 3.7. Soweit der Beschwerdeführer die Thematik der Verjährung aufwirft, ist dazu anzuführen, dass – wie soeben ausgeführt – weder ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung noch auf nachträgliche Gewährung entgangener Ruhezeiten besteht. Nachdem es keinen Anspruch gibt, ist auch auf die Frage seiner Verjährung nicht näher einzugehen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.8. Zu den Zeugenanträgen Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 01.02.2022 die Einvernahme des XXXX beantragt, dies zum Beweis des Zustandekommens und der Vorbedingungen der in den Jahren 2016 und 2017 unterfertigten Erklärungen

§ 48aAbs.

4 BDG 1979, ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits ausgeführt, kommt § 48a Abs. 4 BDG 1979 im verfahrensgegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Insofern ist auf die Frage, ob die vom Beschwerdeführer unterfertigten Erklärungen gegebenenfalls unter Zwang zustande gekommen sein könnten, nicht näher einzugehen.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 01.02.2022 die Einvernahme des römisch 40 beantragt, dies zum Beweis des Zustandekommens und der Vorbedingungen der in den Jahren 2016 und 2017 unterfertigten Erklärungen

Paragraph 48 a, Absatz 4, BDG 1979, ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits ausgeführt, kommt Paragraph 48 a, Absatz 4, BDG 1979 im verfahrensgegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Insofern ist auf die Frage, ob die vom Beschwerdeführer unterfertigten Erklärungen gegebenenfalls unter Zwang zustande gekommen sein könnten, nicht näher einzugehen. Vor diesem Hintergrund war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme der XXXX nicht zu folgen.Vor diesem Hintergrund war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme der römisch 40 nicht zu folgen. 3.9. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (siehe VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (siehe VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten. Es handelt sich im Übrigen um keine übermäßig komplexe Rechtfrage. Daher kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die von den Parteien auch nicht beantragt wurde, abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2253213.1.00

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