G iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 2 FPG erlassen.“„
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen.“ II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt wird. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt wird. III. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. wird als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. wird als unbegründet abgewiesen. IV. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat:römisch vier. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ „
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.03.2022 wurde XXXX (im Folgenden: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurden eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und ein Einreiseverbot
Vm Abs. 3 Z 1 FPG für die Dauer von 6 Jahren (Spruchpunkt III.) erlassen. Weiters wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien
Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.03.2022 wurde römisch 40 (im Folgenden: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG für die Dauer von 6 Jahren (Spruchpunkt römisch drei.) erlassen. Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) Die belangte Behörde begründete die Spruchpunkte II. bis VI. im Wesentlichen damit, dass der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig sei und im Bundesgebiet über kein berücksichtigungswürdiges Familienleben verfüge. Der BF sei strafgerichtlich verurteilt worden und stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Seine sofortige Ausreise sei erforderlich.Die belangte Behörde begründete die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. im Wesentlichen damit, dass der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig sei und im Bundesgebiet über kein berücksichtigungswürdiges Familienleben verfüge. Der BF sei strafgerichtlich verurteilt worden und stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Seine sofortige Ausreise sei erforderlich. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte II.-VI. und führte aus, dass der BF über einen unbefristeten bulgarischen Aufenthaltstitel verfüge und er mit seiner Familie seit etwa 25 Jahren in Bulgarien lebe. Die belangte Behörde habe keine Rückkehrentscheidung und kein Einreiseverbot erlassen dürfen, sondern hätte nach § 52 Abs. 6 FPG vorgehen müssen.Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei.-VI. und führte aus, dass der BF über einen unbefristeten bulgarischen Aufenthaltstitel verfüge und er mit seiner Familie seit etwa 25 Jahren in Bulgarien lebe. Die belangte Behörde habe keine Rückkehrentscheidung und kein Einreiseverbot erlassen dürfen, sondern hätte nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG vorgehen müssen. Der BF wurde am 10.04.2022 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Am 29.04.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die Verwaltungsakten vor und führte aus, dass der BF von der Möglichkeit eines Parteiengehörs keinen Gebrauch gemacht habe, sodass der bulgarische Aufenthaltstitel nicht bekannt gewesen sei. Dieser habe jedoch keine Auswirkung auf das verhängte Einreiseverbot, zumal es sich nicht um einen Staat im Schengenraum handle. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 04.05.2022 wurde der Beschwerde
G) vom 04.05.2022 wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schriftsatz vom 19.10.2022 forderte das Bundesveraltungsgericht den BF mittels seiner Rechtsvertretung auf, binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens Nachweise zum Aufenthalt in Bulgarien, insbesondere Nachweise zum unbefristeten Aufenthaltstitel, Meldezettel, Erwerbtätigkeit, Familienleben und Strafregisterauskunft vorzulegen. Einem in weiterer Folge durch die Rechtsvertretung des BF gestellten Antrag auf Erstreckung der Vorlagefrist um weitere drei Wochen wurde entsprochen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgte keine Vorlage von Unterlagen oder sonstigen Nachweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
den §§ 127, 130 Abs. 1, des Vergehens der Urkundenunterdrückung
1, und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
GB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 (zwölf) Monaten, davon 8 (acht) Monate bedingt, verurteilt. 1.3. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 02.02.2022 wurde der BF wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls
den Paragraphen 127, 130, Absatz eins,, des Vergehens der Urkundenunterdrückung
Paragraph 229, Absatz eins,, und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 (zwölf) Monaten, davon 8 (acht) Monate bedingt, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter in drei Fällen näher genannten Personen fremde bewegliche Sachen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hatte, indem sein Mittäter die Opfer ablenkte oder Sichtschutz bot und der BF die Sachen – am 25.08.2021 eine schwarze Umhängetasche mit nicht mehr festzustellendem Inhalt und von nicht mehr festzustellendem Wert; am 31.08.2021 eine Umhängetasche im Wert von EUR 600,00, beinhaltend ein Mobiltelefon im Wert von EUR 1.500,00 und am 02.09.2021 eine Laptoptasche beinhaltend einen Laptop im Wert von EUR 1.000,00 – wegnahm. Zumal in der Umhängetasche betreffend die Tat vom 31.08.2021 eine Kreditkarte enthalten war, lag der Verurteilung zudem zugrunde, dass sich der BF und derselbe Mittäter ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz verschafft hatten, dass sie oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden. Des Weiteren lag der Verurteilung zugrunde, dass der BF und derselbe Mittäter, Urkunden, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werden, unterdrückten, indem sie diese im Zuge der Taten vom 31.08.2021 und 02.09.2021 an sich nahmen. Zuletzt lag der Verurteilung zugrunde, dass der BF gewerbsmäßig weitere fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen hatte, und zwar am 13.10.2021 in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer unbekannten Mittäterin ein Kuvert mit einem Geldbetrag von EUR 3.200,00 in bar, und am 03.01.2022im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren unbekannten Täterinnen zwei nicht mehr auszuforschenden Opfern jeweils eine Geldbörse mit Bargeld in nicht mehr festzustellender Höhe, wobei der BF jeweils Aufpasserdienste leistete. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel und als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet. 1.
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. § 52 FPG: „Rückkehrentscheidung“ lautet auszugsweise:Paragraph 52, FPG: „Rückkehrentscheidung“ lautet auszugsweise:
Abs. 1 zu erlassen. (…)
Absatz eins, zu erlassen. (…)
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Staatsangehörige von Nordmazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 (EU-Visum-Verordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige von Nordmazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 (EU-Visum-Verordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Vorheriger Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG 2014, insbesondere Abs. 3 und 4). (vgl. VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Vorheriger Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG 2014, insbesondere Absatz 3 und 4). vergleiche VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Der BF verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel. Sein Aufenthalt erwies sich aufgrund seiner Straffälligkeit als unrechtmäßig. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass ein Vorgehen nach § 52 Abs. 6 FPG geboten gewesen sei. Der dem BVwG in Kopie vorliegende bulgarische Aufenthaltstitel des BF ist jedoch im Entscheidungszeitpunkt (vgl. VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) bereits seit mehreren Monaten abgelaufen. Weitere Unterlagen wurden seitens des BF – trotz Aufforderungsschreiben und Fristerstreckung – nicht vorgelegt. Den diesbezüglichen Ausführungen war sohin nicht zu folgen. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass ein Vorgehen nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG geboten gewesen sei. Der dem BVwG in Kopie vorliegende bulgarische Aufenthaltstitel des BF ist jedoch im Entscheidungszeitpunkt vergleiche VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) bereits seit mehreren Monaten abgelaufen. Weitere Unterlagen wurden seitens des BF – trotz Aufforderungsschreiben und Fristerstreckung – nicht vorgelegt. Den diesbezüglichen Ausführungen war sohin nicht zu folgen. Die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FrPolG 2005 ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen. Sie knüpft nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG-AnpassungsG 2014 nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen an. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich
PolG 2005 seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die in § 52 Abs. 8 erster Satz FrPolG 2005 umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis.
G 2005 bleiben - ua - Rückkehrentscheidungen
PolG 2005 nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht. Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene VwG darf - und muss - den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FrPolG 2005 ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen. Sie knüpft nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG-AnpassungsG 2014 nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen an. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die in Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FrPolG 2005 umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis.
Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben - ua - Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, FrPolG 2005 nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht. Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene VwG darf - und muss - den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Die belangte Behörde stützte die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG. Aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Ausreise aus dem Bundesgebiet war im Sinne der eben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Grundlage des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu prüfen.Die belangte Behörde stützte die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Ausreise aus dem Bundesgebiet war im Sinne der eben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu prüfen. 3.2.2.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.2.2.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn, 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)
PolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101; E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
PolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (vgl. B
Paragraph 52, FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101; E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird vergleiche B
PolG 2005 idF FrÄG 2011, somit iSd Art. 11 Abs. 1 iVm Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt. (VwGH vom 22.05.2013, 2013/18/0021)Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt. (VwGH vom 22.05.2013, 2013/18/0021) Bindungen in einen anderen "Schengen-Staat" stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen "Schengen-Staates" verfügt (vgl. EuGH 16.1.2018, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (vgl. VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg 18295 A/2011). (VwGH 20.12.2018, RA 2018/21/0236).Bindungen in einen anderen "Schengen-Staat" stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen "Schengen-Staates" verfügt vergleiche EuGH 16.1.2018, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist vergleiche VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg 18295 A/2011). (VwGH 20.12.2018, RA 2018/21/0236). Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist vom VwG auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297).
PolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088).Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist vom VwG auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297).
Paragraph 59, Absatz 4, FrPolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088). 3.3.3. Rechtlich folgt daraus: Gegenständlich stützte die belangte Behörde das verhängte Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Begründend wurde insbesondere die strafgerichtliche Verurteilung des BF angeführt. Der BF wurde während seines Aufenthaltes in Österreich wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls
den §§ 127, 130 Abs. 1, des Vergehens der Urkundenunterdrückung
1, und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
GB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 (zwölf) Monaten, davon 8 (acht) Monate bedingt, verurteilt.Gegenständlich stützte die belangte Behörde das verhängte Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Begründend wurde insbesondere die strafgerichtliche Verurteilung des BF angeführt. Der BF wurde während seines Aufenthaltes in Österreich wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls
den Paragraphen 127, 130, Absatz eins,, des Vergehens der Urkundenunterdrückung
Paragraph 229, Absatz eins,, und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 (zwölf) Monaten, davon 8 (acht) Monate bedingt, verurteilt. Aus dem strafgerichtlichen Urteil ergibt sich, dass der BF bewusst, absichtlich, mehrfach und über einen Zeitraum von einigen Monaten Vermögensdelikte beging. Das Zusammentreffen gleich mehrerer Vergehen wirkte in der Strafbemessung erschwerend. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet. Hinzu kommt, dass der BF entgegen gültiger Meldepflichten (siehe §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG) offenbar unangemeldet Unterkunft in Österreich genommen hat, zumal sich die Verurteilung auf einen Zeitraum bis August bis Oktober bezogen und der BF dennoch keine Wohnsitzmeldung in Österreich vornahm. Hinzu kommt, dass der BF entgegen gültiger Meldepflichten (siehe Paragraphen 2, Absatz eins und 7 Absatz eins, MeldeG) offenbar unangemeldet Unterkunft in Österreich genommen hat, zumal sich die Verurteilung auf einen Zeitraum bis August bis Oktober bezogen und der BF dennoch keine Wohnsitzmeldung in Österreich vornahm. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere in Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens sowie der Hintanhaltung der Begehung strafbarer Handlungen im vorliegenden Fall festgestellt werden. Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art 8 EMRK (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301) ist auszuführen, dass der BF in Österreich weder über ein Familienleben noch ein ausgeprägtes Privatleben verfügte, jedoch ist auf das in Bulgarien bestehende Familienleben des BF Bedacht zu nehmen. Dieses ist – entgegen dem Vorlagevorbringen der belangten Behörde – nach der Rechtsprechung des VwGH zu 2013/18/0021 sehr wohl relevant. Die belangte Behörde verweist auf Seite 44 des angefochtenen Bescheides sogar selbst auf das angeführte Erkenntnis des VwGH und führt aus: „Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.05.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie (…) gilt.“Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301) ist auszuführen, dass der BF in Österreich weder über ein Familienleben noch ein ausgeprägtes Privatleben verfügte, jedoch ist auf das in Bulgarien bestehende Familienleben des BF Bedacht zu nehmen. Dieses ist – entgegen dem Vorlagevorbringen der belangten Behörde – nach der Rechtsprechung des VwGH zu 2013/18/0021 sehr wohl relevant. Die belangte Behörde verweist auf Seite 44 des angefochtenen Bescheides sogar selbst auf das angeführte Erkenntnis des VwGH und führt aus: „Das Einreiseverbot bezieht sich gem. Paragraph 53, Absatz eins, FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.05.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie (…) gilt.“ Wie festgestellt, lag der Lebensmittelpunkt des BF in Bulgarien. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist jedoch aufgrund der festgestellten Gefährlichkeit kein Entfall des Einreiseverbotes denkbar. Der BF reiste augenscheinlich nach Österreich ein, um gewerbsmäßigen Diebstahl zu begehen und hielt sich dabei bewusst vor den Behörden verborgen. Aufgrund dieser von ihm zu verantwortenden, wiederholten Delinquenz ist die Erlassung des Einreiseverbotes auch bei Berücksichtigung der geltend gemachten privaten und familiären Interessen in Bulgarien zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen) dringend geboten. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des BF wiegen keinesfalls schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Wie festgestellt, lag der Lebensmittelpunkt des BF in Bulgarien. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist jedoch aufgrund der festgestellten Gefährlichkeit kein Entfall des Einreiseverbotes denkbar. Der BF reiste augenscheinlich nach Österreich ein, um gewerbsmäßigen Diebstahl zu begehen und hielt sich dabei bewusst vor den Behörden verborgen. Aufgrund dieser von ihm zu verantwortenden, wiederholten Delinquenz ist die Erlassung des Einreiseverbotes auch bei Berücksichtigung der geltend gemachten privaten und familiären Interessen in Bulgarien zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen) dringend geboten. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des BF wiegen keinesfalls schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Grundsätzlich war damit die Verhängung eines Einreiseverbotes zulässig. Die belangte Behörde stützte das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG, da der BF von einem Landesgericht zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten – damit deutlich mehr als der zumindest notwendigen sechs Monate – verurteilt wurde. Dabei wurden ihm acht Monate der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Auch ein Entfall des Einreiseverbotes aufgrund von Erwägungen des Art. 8 EMRK kam, wie ausgeführt, gegenständlich nicht in Betracht. Grundsätzlich war damit die Verhängung eines Einreiseverbotes zulässig. Die belangte Behörde stützte das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, da der BF von einem Landesgericht zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten – damit deutlich mehr als der zumindest notwendigen sechs Monate – verurteilt wurde. Dabei wurden ihm acht Monate der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Auch ein Entfall des Einreiseverbotes aufgrund von Erwägungen des Artikel 8, EMRK kam, wie ausgeführt, gegenständlich nicht in Betracht. Die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbots steht somit dem Grunde nach außer Zweifel, sodass dessen Dauer auf ihre Angemessenheit zu prüfen ist: Das dargestellte Verhalten des BF läuft zwar unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwider, es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der BF erstmalig in Österreich verurteilt wurde und das Strafgericht einen großen Teil der verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachsah. Auch die geständige Verantwortung des BF vor dem Strafgericht ist ihm zu Gute zu halten. Entsprechend schöpfte das Strafgericht bei einer möglichen Freiheitsstrafe von drei Jahren lediglich ein Drittel des Strafrahmens aus. Unbeschadet der bisherigen Ausführungen ist auch das Privat- und Familienleben des BF in Bulgarien in die Dauer der Befristung des Einreiseverbotes einzubeziehen. Damit hat das gegenständliche Einreiseverbot in seiner Dauer jedenfalls eine angemessene Reduzierung zu erfahren. So vermeint auch der VwGH, dass sich die Dauer des Einreiseverbotes an dem sich aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild zu orientieren hat. (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310).Das dargestellte Verhalten des BF läuft zwar unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwider, es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der BF erstmalig in Österreich verurteilt wurde und das Strafgericht einen großen Teil der verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachsah. Auch die geständige Verantwortung des BF vor dem Strafgericht ist ihm zu Gute zu halten. Entsprechend schöpfte das Strafgericht bei einer möglichen Freiheitsstrafe von drei Jahren lediglich ein Drittel des Strafrahmens aus. Unbeschadet der bisherigen Ausführungen ist auch das Privat- und Familienleben des BF in Bulgarien in die Dauer der Befristung des Einreiseverbotes einzubeziehen. Damit hat das gegenständliche Einreiseverbot in seiner Dauer jedenfalls eine angemessene Reduzierung zu erfahren. So vermeint auch der VwGH, dass sich die Dauer des Einreiseverbotes an dem sich aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild zu orientieren hat. vergleiche VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310). Da sich das Einreiseverbot an sich als rechtmäßig, jedoch hinsichtlich seiner Dauer als unrechtmäßig erweist, war diese vor dem Hintergrund des soeben Gesagten, unter Beachtung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit und dessen gezeigtem Verhalten, angemessen zu reduzieren und auf achtzehn Monate herabzusetzen. 3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:
der Herkunftsstaaten-Verordnung um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Im Übrigen handelt es sich bei Nordmazedonien
Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV. des angefochtenen Bescheides waren daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch vier. des angefochtenen Bescheides waren daher als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides 3.5. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides § 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet:
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
G vom 04.05.2022 wurde über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt bereits abgesprochen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides aberkannt. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 04.05.2022 wurde über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt bereits abgesprochen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, mangelt es gegenständlich an der Grundlage für das Absehen einer Frist für die freiwillige Ausreise im Sinne des § 55 Abs. 4 FPG.Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, mangelt es gegenständlich an der Grundlage für das Absehen einer Frist für die freiwillige Ausreise im Sinne des Paragraph 55, Absatz 4, FPG. Daher war
1 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen. Die gesetzliche vorgesehene Frist von 14 Tagen
2 FPG ist gegenständlich als ausreichend zu bewerten. Daher war
Paragraph 55, Absatz eins, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen. Die gesetzliche vorgesehene Frist von 14 Tagen
Paragraph 55, Absatz 2, FPG ist gegenständlich als ausreichend zu bewerten. 3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wennGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet:
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – das verhängte Einreiseverbot – und dabei insbesondere Erwägungen zur Prüfung der bestehenden Gefährdung und der Frage der Einbeziehung des Privat- und Familienlebens in Bulgarien – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Auch in Hinblick auf das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlungen fand sich auf den gegenständlichen Fall anwendbare Judikatur des VwGH, auf welche an den entsprechenden Stellen hingewiesen wurde. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W297.2254516.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.