Obsah (11)
§ 35Art. 133§ 76§ 46§§ 52a§ 57Art. 130§ 13§ 21§ 1§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2023 GeschäftszahlW297 2260263-1 Spruch, W297 2260263-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Über den indischen Staatsangehörigen XXXX (in der Folge: BF) wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 21.09.2022
§ 76Abs.
2 Z. 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF befand sich von 21.09.2022 bis zu seiner Abschiebung nach Indien am 28.09.2022 in Schubhaft.Über den indischen Staatsangehörigen römisch 40 (in der Folge: BF) wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 21.09.2022
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF befand sich von 21.09.2022 bis zu seiner Abschiebung nach Indien am 28.09.2022 in Schubhaft. Der BF erhob mit Schriftsatz vom 28.09.2022 Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 21.09.2022 und die darauf gegründete Anhaltung. Begründend wurde dabei insbesondere ausgeführt, der BF habe am Verfahren mitgewirkt, sei ausreisewillig und im Bundesgebiet durchgehend gemeldet gewesen. Fluchtgefahr bestehe nicht und in jedem Fall sei die Anwendung eines gelinderen Mittels zu Unrecht ausgeschlossen worden. Beantragt wurden die Beschwerdestattgabe, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz in Höhe der Eingabegebühr. Die belangte Behörde übermittelte die bezughabenden Verwaltungsakten und erstattete mit Schriftsatz vom 29.09.2022 Stellungnahme in welcher vor allem auf das Vorverhalten des BF und seinen langjährigen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet verwiesen wurde. Die belangte Behörde beantragte die kostenpflichtige Beschwerdestattgabe. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.09.2022 wurde der ausgewiesenen Rechtsvertretung des BF am selben Tag zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahe seitens der Rechtsvertretung erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.1.1. Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist indischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. 1.1.2. Der BF war strafgerichtlich unbescholten. Er wurde ab 2008 zumindest sechs Mal wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich zu Verwaltungsstrafen verurteilt und zumindest weitere vier Mal angezeigt. Zudem wurde er wegen Lenkens eines Mofas ohne Lenkberechtigung zur Anzeige gebracht. 1.1.3. Der BF war zum Zeitpunkt der Schubhaft gesund und haftfähig. 1.1.4. Über den BF wurde mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 21.09.2022
§ 76Abs.
2 Z. 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF befand sich von 21.09.2022 bis zu seiner Abschiebung nach Indien am 28.09.2022 in Schubhaft.1.1.4. Über den BF wurde mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 21.09.2022
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF befand sich von 21.09.2022 bis zu seiner Abschiebung nach Indien am 28.09.2022 in Schubhaft. 1.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 1.2.
- Der BF stellte in Österreich in den Jahren 2006, 2008 und 2011 Anträge auf internationalen Schutz, welche allesamt – zuletzt mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.07.2011 – zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden wurden. Zudem ergingen jeweils aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den BF. 1.2.
- Seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte der BF im Zuge der Anhaltung in Schubhaft. 1.2.
- Der BF hielt sich zwischen 2007 und 2012 wiederholt mehrere Monate nicht mehr an seiner Meldeadresse auf oder verfügte nicht über eine Meldeadresse sodass Zustellversuche von Erkenntnissen sowie Bescheiden und die versuchte Vollziehung eines Schubhaftbescheides scheiterten. 1.2.
- Zudem stellte der BF in weiterer Folge im Jahr 2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Der Antrag wurde, zumal der BF keinen Identitätsausweis vorlegte, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien festgestellt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.). Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 31.08.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. 1.2.
- Zudem stellte der BF in weiterer Folge im Jahr 2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Der Antrag wurde, zumal der BF keinen Identitätsausweis vorlegte, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 31.08.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der BF verblieb in weiterer Folge auch nach Ablauf der Ausreisefrist in Österreich. 1.2.
- Der BF widersetzte sich behördlichen Anordnungen. Er entzog sich einem am 24.04.2008 über ihn verhängten gelinderen Mittel, da er nicht abgeschoben werden wollte und kam einer im Jahr2019 gegen ihn verhängten Wohnsitzauflage nicht nach. Der BF war sich seiner Ausreiseverpflichtung bewusst, wollte jedoch keinesfalls nach Indien abgeschoben werden. Er war nicht ausreisewillig und nicht bereit, mit den Behörden zu kooperieren. Der BF verweigerte zahlreiche Unterschriften und wurde zwischen 2008 und 2010 insgesamt fünf Mal aufgrund von durch Hungerstreik hervorgerufener Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen. Zudem tätigte er in behördlichen Verfahren wiederholt unwahre Angaben. Er gab mehrfach vor, ausreisewillig zu sein, setzte jedoch keine Schritte um tatsächlich auszureisen, sondern gab vor den Behörden an, er brauche noch nur noch einige Monate Zeit, dann werde er selbstständig ausreisen. Auch gab er mehrfach an, es habe ihm nie jemand gesagt, dass er ausreisen müsse. Der BF wurde am 20.09.2022 über seine bevorstehende Abschiebung informiert 1.2.
- Der BF war erst seit Juni 2012 in Österreich durchgehend wohnsitzlich gemeldet. Davor verfügte er, neben Meldungen in Polizeianhaltezentren, nur sporadisch über aufrechte Meldungen. In der Vergangenheit wechselte er nach Entlassungen aus Schubhaft die Unterkunft ohne wohnsitzliche Ummeldung, um einer Abschiebung zu entgehen. 1.2.
- Die belangte Behörde führte das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) beständig und urgierte viele Male bei der indischen Vertretungsbehörde. Am 13.07.2022 wurde der BF, auf Basis eines durch die belangte Behörde am 07.07.2022 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen, um an einem Delegationsermin am 15.07.2022 teilzunehmen. Am 15.07.2022 wurde der BF nach erfolgter Vorführung wieder entlassen. Die belangte Behörde konnte ein von 20.09.2022 bis 31.12.2022 gültiges HRZ für den BF erlangen. Am 28.09.2022 wurde der BF nach Indien abgeschoben. 1.
- Familiäre und soziale Komponente: 1.3.
- Der BF verfügte über keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Kernfamilie (Ehefrau und erwachsene Kinder) lebten allesamt in Indien. Der BF unterstützte mit dem in Österreich durch unangemeldet ausgeführte Tätigkeiten erworbenen Einkommen unter anderem seine in Indien aufhältigen Familienangehörigen. Der BF hatte Freunde im Bundesgebiet, es handelte sich vorwiegend um indische Staatsangehörige. Er hat nach wie vor starke Wurzeln in Indien und verfügt über keine ausgeprägte soziale Verankerung im Bundesgebiet. Der BF hat während seines Aufenthaltes in Österreich seit dem Jahr 2006 Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 erworben. Einen Kurs auf dem Niveau A2 besuchte er zwar, konnte die entsprechende Prüfung jedoch nicht positiv abschließen. Er hat darüber hinaus keine Bemühungen gesetzt, sich sozial oder in sonstiger Form legal in Österreich zu integrieren. 1.3.
- Der BF ging wissentlich unangemeldeten Erwerbstätigkeiten nach. Er war in Österreich viele Jahre lang für verschiedene Dienstgeber als Zusteller von Essen, Zeitungen oder Werbematerial bewusst illegal erwerbstätig und weigerte sich, selbst nach mehrfacher behördlicher Aufforderung, dieses Verhalten einzustellen. 1.3.
- Der BF verfügte im Zeitpunkt seines Aufgriffs über finanzielle Mittel in Höhe von höchstens EUR 20,
- 1.3.
- Der Beschwerdeführer konnte Unterkunft in der von ihm angemieteten Wohnung nehmen, dies hätte ihn jedoch nicht an einem Untertauchen gehindert.
- Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, die Anhaltedatei, das Strafregister sowie in das GVS-Informationssystem. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.1.
- Die Identitätsdaten des BF stehen aufgrund der erfolgten Identifizierung durch die indische Vertretungbehörde und das ausgestellte HRZ fest. Eine Kopie des HRZ befindet sich im Akt. 2.1.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. Die Straferkenntnisse zu den Verwaltungsstrafen des BF und die Anzeigen liegen im Akt ein. 2.1.
- Der BF gab über die Jahre seines Aufenthaltes in seinen Einvernahmen stets an, er sei gesund. Auch in der Einvernahme zur aktuellen Schubhaft vom 20.09.2022 führte er dies aus. Gesundheitliche Probleme wurden zudem in der Beschwerde nicht vorgebracht und ergeben sich aus der Aktenlage auch nicht. Es war sohin festzustellen, dass der BF gesund und haftfähig war. 2.1.
- Der angefochtene Mandatsbescheid liegt vor. Der Zeitraum der Anhaltung ergibt sich aus der Anhaltedatei. , 2.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 2.2.
- Die genannten Asylanträge und zugehörigen Entscheidungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie dem übereinstimmenden Parteienvorbringen. 2.2.
- Die Antragstellung im Jahr 2008 aus dem Stande der Schubhaft ergibt sich aus einer Verständigung über den Asylantrag einer Polizeidirektion vom 23.06.2008, welche im Akt enthalten ist. 2.2.
- Laut Polizeibericht vom 11.06.2007 konnte bereits zu dieser Zeit ein Schubhaftbescheid nicht zugestellt werden, zumal der BF sich seit mehreren Monaten nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhielt. Aus einem weiteren Polizeibericht vom 11.09.2009 ergibt sich, dass die versuchte Vollziehung eines Schubhaftbescheides ebenfalls aufgrund mehrmonatiger Abwesenheit des BF von seiner Meldeadresse scheiterte. Aus dem Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2017 ergibt sich zudem, dass hinsichtlich der Anträge des BF auf internationalen Schutz aus den Jahren 2006 und 2011 die Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates, respektive des Asylgerichtshofes lediglich durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden konnten, zumal der BF unbekannten Aufenthalts war. 2.2.
- Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 55 AsylG sowie das Erkenntnis des BVwG aus dem Jahr 2017 liegen vor. Dass der BF in der Folge in Österreich verblieb, ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage und auch aus den Angaben des BF in den diversen Einvernahmen nach diesem Zeitpunkt, wo er stets anführte, er sei in Österreich geblieben und wolle auch nicht weg. 2.2.
- Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Paragraph 55, AsylG sowie das Erkenntnis des BVwG aus dem Jahr 2017 liegen vor. Dass der BF in der Folge in Österreich verblieb, ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage und auch aus den Angaben des BF in den diversen Einvernahmen nach diesem Zeitpunkt, wo er stets anführte, er sei in Österreich geblieben und wolle auch nicht weg. 2.2.
- Der Bescheid vom 24.04.2009 zur Verhängung und der Aktenvermerk einer Bundespolizeidirektion vom 06.05.2008 zum Entzug aus dem gelinderen Mittel liegen im Akt ein. Der Mandatsbescheid zur Wohnsitzauflage vom 11.06.2019 liegt ebenfalls vor, aus diesem ergibt sich, dass der BF binnen drei Tagen Unterkunft an einer näher genannten Adresse zu nehmen habe. Die Zustellung des Bescheides und der zugehörigen Information am 13.06.2019 ist aufgrund des im Akt einliegenden Zustellscheins erwiesen. Der BF erhob am 18.06.2019 Vorstellung gegen den Bescheid, der zwei Wochen später von Gesetzes wegen (§ 57 Abs. 3 AVG) außer Kraft trat. Der BF kam jedoch zwischenzeitlich, auch während der Bescheid zur Wohnsitzauflage aufrecht war, dieser evident nicht nach. Dies ergibt sich, neben aus im Akt einliegenden behördlichen Schriftverkehr, insbesondere aus seinen eigenen Angaben in den Einvernahmen vor der belangten Behörde vom 15.07.2020, wo er ausführte, er sei dort nicht hingegangen, weil er eine Wohnung in XXXX habe. In der Einvernahme vom 20.09.2022 äußerte er sich zu der Auflage dahingehen, dass er angab „Ich wollte dort nicht hin“. Im Gesamtbild ergibt sich aus dem Verhalten des BF und seinen Angaben in den verschiedenen Einvernahmen im Laufe der Jahre, dass der BF Anweisungen, die er nicht befolgen wollte, schlichtweg nicht nachkam und sich diese Einstellung im Laufe der Zeit auch nicht änderte. So gab er etwa am 01.07.2009 an, er habe Schriftstücke nicht übernommen, weil er nicht zurückwolle. Am 26.04.2010 gab er an, er sei nicht auf die Botschaft gegangen um sich um einen Reisepass zu bemühen, weil er nicht nach Indien wolle. Am 02.02.2011 gab er gegenüber Organen einer Polizei, nachdem diese soeben eine Anzeige aufgrund des Lenkens eines Mofas ohne Lenkberechtigung gegen ihn ausgesprochen hatten, an, er werde das Gefährt weiterhin ohne Berechtigung lenken. Auch seine langjährige Schwarzarbeit führte der BF wissentlich, auch nach Anzeigen und behördlichen Aufforderungen, fort.2.2.
- Der Bescheid vom 24.04.2009 zur Verhängung und der Aktenvermerk einer Bundespolizeidirektion vom 06.05.2008 zum Entzug aus dem gelinderen Mittel liegen im Akt ein. Der Mandatsbescheid zur Wohnsitzauflage vom 11.06.2019 liegt ebenfalls vor, aus diesem ergibt sich, dass der BF binnen drei Tagen Unterkunft an einer näher genannten Adresse zu nehmen habe. Die Zustellung des Bescheides und der zugehörigen Information am 13.06.2019 ist aufgrund des im Akt einliegenden Zustellscheins erwiesen. Der BF erhob am 18.06.2019 Vorstellung gegen den Bescheid, der zwei Wochen später von Gesetzes wegen (Paragraph 57, Absatz 3, AVG) außer Kraft trat. Der BF kam jedoch zwischenzeitlich, auch während der Bescheid zur Wohnsitzauflage aufrecht war, dieser evident nicht nach. Dies ergibt sich, neben aus im Akt einliegenden behördlichen Schriftverkehr, insbesondere aus seinen eigenen Angaben in den Einvernahmen vor der belangten Behörde vom 15.07.2020, wo er ausführte, er sei dort nicht hingegangen, weil er eine Wohnung in römisch 40 habe. In der Einvernahme vom 20.09.2022 äußerte er sich zu der Auflage dahingehen, dass er angab „Ich wollte dort nicht hin“. Im Gesamtbild ergibt sich aus dem Verhalten des BF und seinen Angaben in den verschiedenen Einvernahmen im Laufe der Jahre, dass der BF Anweisungen, die er nicht befolgen wollte, schlichtweg nicht nachkam und sich diese Einstellung im Laufe der Zeit auch nicht änderte. So gab er etwa am 01.07.2009 an, er habe Schriftstücke nicht übernommen, weil er nicht zurückwolle. Am 26.04.2010 gab er an, er sei nicht auf die Botschaft gegangen um sich um einen Reisepass zu bemühen, weil er nicht nach Indien wolle. Am 02.02.2011 gab er gegenüber Organen einer Polizei, nachdem diese soeben eine Anzeige aufgrund des Lenkens eines Mofas ohne Lenkberechtigung gegen ihn ausgesprochen hatten, an, er werde das Gefährt weiterhin ohne Berechtigung lenken. Auch seine langjährige Schwarzarbeit führte der BF wissentlich, auch nach Anzeigen und behördlichen Aufforderungen, fort. Weiters zeigten sich der Unwille des BF, sich an behördliche Anordnungen zu halten, seine Weigerung an der Ausreise und der Erlangung eines HRZ mitzuwirken sowie seine Ablehnung einer Abschiebung beispielhaft an folgenden Angaben in diversen Einvernahmen in jüngerer Zeit: Am 04.12.2018 führte er aus: „Zum Sachverhalt möchte ich angeben, dass ich bereits bei der indischen Botschaft war. Sie sagten mir, sie können mir ein Heimreisezertifikat ausstellen, wenn ich nach Indien zurückkehren will, aber das möchte ich nicht. (…)“ Ein Auszug aus einer Einvernahme vom 15.07.2020 stellt sich wie folgt dar: „Ich bin nicht ausgereist, ich war immer in XXXX . Meiner Ausreiseverpflichtung bin ich bis dato nicht nachgekommen, da ich nicht möchte. Ich fühle mich hier gebunden. Mir wird erklärt, dass dies keine Frage des Wollens ist und gebe ich dazu an, dass ich dem Staat nicht schade. Ich hab[e] eine Wohnung. Ich werde auf meine vier negativen Entscheidungen verwiesen und gebe ich an, dass ich diese Entsche[i]dungen ja nicht getroffen habe. Ich verstehe nicht warum man mich abschieben will. (…) Auf die Frage was ich tun soll[], wird mir erklärt, dass ich meiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen habe und legal wieder nach Österreich kommen kann. Dazu gebe ich an, dass ich die nächsten vier bis fünf Monate nicht ausreisen will, wegen der Coronakrise. Im Jänner werde ich selber ausreisen, wenn man das unbedingt verlangt.“Ein Auszug aus einer Einvernahme vom 15.07.2020 stellt sich wie folgt dar: „Ich bin nicht ausgereist, ich war immer in römisch 40 . Meiner Ausreiseverpflichtung bin ich bis dato nicht nachgekommen, da ich nicht möchte. Ich fühle mich hier gebunden. Mir wird erklärt, dass dies keine Frage des Wollens ist und gebe ich dazu an, dass ich dem Staat nicht schade. Ich hab[e] eine Wohnung. Ich werde auf meine vier negativen Entscheidungen verwiesen und gebe ich an, dass ich diese Entsche[i]dungen ja nicht getroffen habe. Ich verstehe nicht warum man mich abschieben will. (…) Auf die Frage was ich tun soll[], wird mir erklärt, dass ich meiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen habe und legal wieder nach Österreich kommen kann. Dazu gebe ich an, dass ich die nächsten vier bis fünf Monate nicht ausreisen will, wegen der Coronakrise. Im Jänner werde ich selber ausreisen, wenn man das unbedingt verlangt.“ Die Einvernahme vom 20.09.2022 gestaltete sich auszugsweise wie folgt: „(…) F: Möchten Sie sich zu diesem Sachverhalt äußern? A: Ich werde das nicht unterschreiben, ich weiß dass Sie mich abschieben wollen. (…) Ich bin kein Krimineller, ich habe zuvor schon gesagt, dass ich 4 Monate brauche. Sie müssen mich nicht abschieben, geben Sie mir Zeit. Ich habe den Deutschkurs A1 abgeschlossen und musste auch den A2-Kurs machen, das war aber als Analphabet zu schwer. Ich will jetzt nicht nach Indien, erst ab Oktober möchte ich zurückkehren. Ich habe einen Scooter und eine Wohnung hier, ich brauche Zeit um alles abwickeln zu können. (…) LA: Ihnen wurde mehrmals, unter anderem in der Einvernahme am 15.07.2020 beim BFA, mitgeteilt, dass Sie das Land verlassen müssen. A: Nein, ich habe immer gesagt, dass ich noch Zeit brauche und mir wurde nie endgültig gesagt, dass ich das Land sofort verlassen muss. Ich bitte Sie um mehr Zeit. 2020 habe ich um Erlaubnis ersucht, um Arbeiten zu dürfen. F: Warum haben Sie sich bis jetzt nicht ernsthaft um eine freiwillige Rückkehr nach Indien bemüht? A: Ich wollte nicht zurück, Österreich ist so ein schönes Land, wer will das schon verlassen. Die Lage in Indien ist nicht sicher, es gibt dort sehr viele Unruhen. (…) F: Warum haben Sie sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokument bei Ihrer Vertretungsbehörde bemüht? A: Ich war bei der Botschaft, aber die haben mir keinen gegeben. Aber wenn Sie mich ehrlich fragen, wollte ich das auch nicht, ich will nicht abgeschoben werden. (…) F: Würden Sie gegen die beabsichtigte Abschiebung Widerstand leisten? A: Ich will nicht zurück, ich brauche ein Monat, Ende Oktober kann ich das Land verlassen.“ Die Tatsache, dass sich der BF seiner Ausreiseverpflichtung – entgegen seinen Angaben in diversen Einvernahmen – sehr wohl bewusst war, ergibt sich aus den zahlreichen durch Behörden ausgehändigten oder mündlich erteilten Informationen über diese Verpflichtung sowie den rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, den Verurteilungen und Anzeigen aufgrund illegalen Aufenthalts. Hierzu bestehen große Widersprüche in den Angaben des BF, zumal er etwa sowohl in der Einvernahme 15.07.2020 als auch in jener vom 20.09.2022 angab, ihm sei nicht gesagt worden, dass er das Land verlassen müsse. Dem gegenüber stehen die bereits erwähnten aufenthaltsbeenden Maßnahmen, die Verwaltungsstrafen wegen illegalen Aufenthalts und nicht zuletzt die eigenen Angaben des BF: Im Jahr 2020 bekundete der BF im Zuge einer Rückkehrberatung seine Rückkehrwilligkeit. Auch gab er in der Einvernahme vom 15.07.2020 selbst an, ein Richter habe ihm gesagt, dass er nach Indien ausreisen müsse. Die unwahren Angaben des BF – insbesondere hinsichtlich seiner Ausreisewilligkeit, wenn man ihm nur noch ein paar Monate Zeit gebe und seinen Bemühungen Dokumente aus Indien zu erlangen – ergeben sich aus den im Akt einliegenden Einvernahmen. In der Einvernahme vom 04.12.2018 führte der BF zudem aus, er könne sich seinen Militärausweis schicken lassen, während er, dazu am 15.07.2020 befragt, angab, er habe seine in Indien befindliche Frau nicht um Dokumente gebeten, zumal er hier sicher wohne, und dies nicht für nötig befunden habe. In dieser Einvernahme wurde dem BF auch aufgetragen, bis 29.07.2020 einen Nachweis vorzulegen, dass er bei der indischen Botschaft gewesen sei (zumal der BF sich zu dieser Zeit um Ausstellung einer Duldungskarte bemühte). Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach, wie sich aus der Einvernahme vom 20.09.2022 ergibt. Die in der Beschwerde angeführte vermeintliche Bereitschaft des BF zur freiwilligten Ausreise des BF war sohin nicht gegeben. Die Behörde hatte begründete Annahme den Beteuerungen des BF, er werde in einem Monat selbstständig ausreisen, keinen Glauben zu schenken, zumal der BF bereits über viele Jahre hin gleichartige Angaben machte, jedoch seiner Ausreiseverpflichtung– entgegen seinen zwischenzeitlichen Beteuerungen am 09.02.2010, er sei nach Italien und Indien ausgereist, die er dann in der Einvernahme vom 20.09.2022 selbst als unwahr anführte – nie nachkam. Die Hungerstreiks, welche in den Jahren 2008, 2009 jeweils ein Mal und im Jahr 2010 drei Mal zu Entlassungen aus der Schubhaft führten sind aus den im Akt einliegenden Entlassungsscheinen evident. Besonders deutlich brachte der BF seinen Unwillen zur Ausreise auch im Jahr 2010 zur Geltung, als er – unbekannten Aufenthalts – laut Polizeibericht vom 06.02.2010, im Rahmen einer Kontrolle in einem amtsbekannten „Massenquartier für indische Staatsbürger“ in einer Bettzeuglade entdeckt werden konnte. Der BF verweigerte, laut im Akt einliegenden Unterlagen, in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt acht Mal Unterschriften auf diversen behördlichen Schriftstücken. Zwischenzeitlich änderte er dieses Verhalten. Als jedoch – nach jahrelangen Bemühungen der belangten Behörde zur Erlangung eines HRZ, welches bis dahin nicht ausgestellt worden war – die Behörde schließlich eine HRZ erlangen konnte und der BF am 20.09.2022 über seine bevorstehende Abschiebung informiert wurde (die entsprechenden Unterlagen liegen im Akt ein), verweigerte er erneut Unterschriften. Dies zweifach auf Informationsblättern und zudem auf dem Einvernahmeprotokoll vom selben Tag. Er tat dies, wie aus der oben zitierten Stelle der Einvernahme hervorgeht, weil er (nach wie vor) keinesfalls abgeschoben werden wollte. 2.2.
- Die Angaben zu der Wohnsitzmeldung des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Dort scheint die lückenhafte melderechtliche Erfassung des BF bis zum Jahr 2012 auf. Dass der BF zuvor zwischenzeitlich auch trotz aufrechter Meldung nicht aufgreifbar war, wurde bereits in 2.2.
- ausgeführt. 2.2.
- Die Betreibung des HRZ Verfahrens über viele Jahre und auch zeitnah zur gegenständlichen Schubhaft ergibt sich aus der Aktenlage. Die Festnahme und Vorführung sowie die Entlassung ist den im Akt befindlichen unbedenklichen Dokumenten zu entnehmen. Eine Kopie des HRZ liegt ebenfalls im Akt ein. Die Abschiebung ergibt sich aus dem behördlichen Vorbringen in Zusammenschau mit der Aktenlage. 2.
- Familiäre und soziale Komponente: 2.3.
- Der BF gab in verschiedenen Einvernahmen und zuletzt auch in jener vom 20.09.2022 an, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe. Seine familiäre Situation (Ehefrau und Kinder – mittlerweile volljährig – in Indien) veränderte sich über die Dauer seines Aufenthaltes nicht. In derselben Einvernahme gab er auch an, dass er seine in Indien aufhältigen Familienangehörigen finanziell unterstütze. Es steht außer Zweifel dass der BF – trotz des langjährigen Aufenthaltes in Österreich– immer noch starke Wurzeln in Indien hat: Auszug aus der Einvernahme vom 20.09.2022: „(…) F: Wo lebt Ihre Gattin? A: In Indien. Sie war im Jahr 2018 hier um mich zu besuchen. Ein Neffe hat die Verpflichtungserklärung für sie ausgefüllt. F: Haben Sie Sorgepflichten? A: Nein. Meine Kinder sind erwachsen und leben in Indien. (…)“ Dass der BF in Österreich nach wie vor über kein ausgeprägtes Privatleben und keine starke soziale Integration verfügt, ergibt sich unter anderem ebenfalls aus der Einvernahme vom 20.09.2022: „(…) F: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? A: Ich arbeite die meiste Zeit und bin kaum zu Hause. F: Welche Integrationsschritte haben Sie sonst gesetzt? A: Den A1-Deutschkurs und den A2 habe ich versucht, sonst nichts. Aber ich habe kein Delikt begangen.“ Zwar ist nicht abzusprechen, dass der BF aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer – wie in der Beschwerde vorgebracht – in Österreich freundschaftliche Beziehungen aufgenommen haben wird. Aus der gesamten Aktenlage ergibt sich jedoch, dass der BF sich vorwiegend mit Landsleuten umgab und bis zuletzt über lediglich sporadische Deutschkenntnisse verfügte. Die Zertifikate zu den Kursen A1 und A2 liegen im Akt ein. 2.3.
- Dass der BF langjährig unangemeldet erwerbstätig war, ist unzweifelhaft aus den im Akt einliegenden Einvernahmen und auch der entsprechenden Anzeige zu entnehmen. Der BF war sich der Illegalität dieser Handlungen bewusst. Wollte diese jedoch nicht einstellen. Dies ergibt sich unter anderem aus der Einvernahme vom 20.09.2022: „(…) F: Sind Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen? A: Ja, als Essenszusteller. F: Ist Ihnen bewusst, dass Sie aufgrund Ihres unrechtmäßigen Aufenthalts zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt sind? A: Aber ich muss ja überleben, ich muss die Miete zahlen und die Familie in Indien unterstützen. (…)“ Auch in der Einvernahme vom 15.07.2020 wurde der BF dazu aufgefordert sein Verhalten einzustellen und nahm dies lediglich zur Kenntnis. 2.3.
- Die finanziellen Mittel des BF sind seinen Angaben in der Einvernahme vom 20.09.2022 entnommen. In der Anhaltedatei scheinen keine finanziellen Mittel des BF auf. 2.3.
- Die Feststellung, dass der BF trotz aufrechter Wohnsitzmeldung im Fall einer Belassung in Freiheit für die Behörden nicht greifbar gewesen wäre, ergibt sich aus dem Verhalten des BF. Zumal der BF über viele Jahre seine Ausreiseunwillligkeit und seine Nichtbereitschaft zur Abschiebung kundtat und sich behördlichen Anordnungen widersetzte war nun, da die Abschiebung des BF aufgrund des erlangten HRZ endgültig bevorstand, und der BF aufgrund dessen erneut in alte Muster verfiel (Verweigerung von Unterschriften, Angabe er sei nie über die Ausreisepflicht informiert worden, er wolle ohnedies bald freiwillig ausreisen und brauche nur etwas Zeit), für die Behörde jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er auch sein sonstiges Verhalten (Entzug vor den Behörden trotz aufrechter Meldung) wieder aufgenommen hätte.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A. I. (Beschwerdeabweisung): 3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch eins. (Beschwerdeabweisung): 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der B
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der B efragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.efragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77 FPG „Gelinderes Mittel“ lautet: Paragraph 77, FPG „Gelinderes Mittel“ lautet: § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 22a BFA-VG „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). 3.1.
- Rechtlich folgt daraus: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die belangte Behörde zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist: Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der von der Behörde herangezogenen Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 (Nichtmitwirken am Verfahren zur Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und damit einhergehende Verzögerung der Außerlandesbringung durch Missachtung behördlicher Anordnungen), Z. 3 (Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, mehrfaches Untertauchen in der Vergangenheit), Z. 8 (Entziehen aus dem gelinderen Mittel im Jahr 2008, Nichtbefolgung der Anordnung der Wohnsitzauflage 2019) und 9 FPG (illegale Erwerbstätigkeit, keinerlei familiäre Bande im Bundesgebiet, geringe soziale Integration, Missachtung des Meldegesetzes; aus dem Vorverhalten des BF kann nicht geschlossen werden, dass ihn seine Freunde oder der vorhandene Wohnsitz nunmehr an einem Untertauchen gehindert hätten und der BF daher seine kurz bevorstehende Abschiebung nicht vereitelt hätte) Fluchtgefahr vorliegt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der von der Behörde herangezogenen Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, (Nichtmitwirken am Verfahren zur Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und damit einhergehende Verzögerung der Außerlandesbringung durch Missachtung behördlicher Anordnungen), Ziffer 3, (Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, mehrfaches Untertauchen in der Vergangenheit), Ziffer 8, (Entziehen aus dem gelinderen Mittel im Jahr 2008, Nichtbefolgung der Anordnung der Wohnsitzauflage 2019) und 9 FPG (illegale Erwerbstätigkeit, keinerlei familiäre Bande im Bundesgebiet, geringe soziale Integration, Missachtung des Meldegesetzes; aus dem Vorverhalten des BF kann nicht geschlossen werden, dass ihn seine Freunde oder der vorhandene Wohnsitz nunmehr an einem Untertauchen gehindert hätten und der BF daher seine kurz bevorstehende Abschiebung nicht vereitelt hätte) Fluchtgefahr vorliegt. Dieser Eindruck verstärkt sich, bedenkt man das Gesamtverhaltens des BF, wie etwa seine unwahren Angaben vor der belangten Behörde um seinen Aufenthalt zu verlängern, die fortgesetzten Inakzeptanz behördlicher Entscheidungen und insgesamt die sich seit vielen Jahren durchziehende Verzögerungstaktik – er wolle ohnedies freiwillig ausreisen und brauche nur etwas Zeit, er werde sich Dokumente besorgen, er wisse nichts von einer Ausreiseverpflichtung – in Zusammenschau mit seinen zahlreichen Beteuerungen, er wolle nicht ausreisen, er lebe gut in Österreich. Zumal die alten Verhaltensweisen des BF, wie seine Verweigerung von Unterschriften und die genannten unfundierten Beteuerungen zu seiner vorgeblichen Ausreisewilligkeit im Moment der bevorstehenden Abschiebung wiederauflebten, war jedenfalls die Gefahr, der BF werde sich den Behörden erneut entziehen, evident gegeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichten grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Eine Sicherung der Abschiebung war daher notwendig. Die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft lag insofern vor, als der BF in Österreich über keine besonders engen persönlichen Bindungen verfügte und ihn die festgestellten bestehenden Freundschaften wie auch sein Wohnsitz nicht von einem Untertauchen abgehalten hätte. Es lagen auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die die angeordnete Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen ließen. Die Abschiebung des BF wurde im Vorfeld an die Inschubhaftnahme bereits vorbereitet und konnte zeitnah durchgeführt werden. Aufgrund der zu erwartenden kurzen Anhaltedauer, und des – insbesondere aufgrund des langjährigen Hintertreibens fremdenrechtlicher Vorgänge sowie der hartnäckig fortgeführten illegalen Erwerbstätigkeit des BF – hohen öffentlichen Interesses an einer gesicherten Außerlandesbringung, war demnach auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung zu bejahen. Daran ändert auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF nichts. Ein gelinderes Mittel kam zu Recht nicht zur Anwendung, da nicht damit zu rechnen war, dass der BF dieses – angesichts seines Vorverhaltens (Missachtung gelinderes Mittel 2008 und Wohnsitzauflage 2019) sowie der generell vorliegenden dezidierten Unwilligkeit, sich einer Abschiebung zu unterziehen – beachten würde. Das Verfahren hat ergeben, dass evident die Gefahr eines Untertauchens gegeben war, um die Außerlandesbringung des BF, die die belangte Behörde nunmehr aufgrund des letztendlich erlangten HRZ auch terminlich festgelegt hatte, zu umgehen. Die Schubhaft war notwendig, verhältnismäßig und erwies sich als ultima ratio. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg
F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wennGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet:
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In der umfassenden Aktenlage, welche im Jahr 2006 ansetzt und sich bis zur gegenständlichen Schubhaft im Jahr 2022 zieht, ist das Verhalten des BF, welches in diesem Fall entscheidend war, detailliert dokumentiert. Enthalten sind unter anderem zahlreiche Einvernahmeprotokolle des BF, in welchen der BF im Endeffekt – hier relevant – immer dieselben Angaben machte, namentlich, er wolle nicht zurück, er wolle in Österreich bleiben und verstehe nicht, wieso er abgeschoben werden solle. Die familiäre Situation des BF hat sich seit seiner Einreise nach Österreich nicht geändert, seine Ehefrau und die gemeinsamen (mittlerweile erwachsenen) Kinder leben nach wie vor in Indien und der BF steht zu diesen in Kontakt. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente – Freundschaften des BF in Österreich und bestehende Ausreisewilligkeit – konnten bereits aufgrund der Aktenlage in der Entscheidung berücksichtigt werden. Auch im Fall einer mündlichen Verhandlung hätte sich für den BF kein günstigeres Ergebnis ergeben. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde nicht näher ausgeführt, zu welchem Zweck eine Einvernahme des BF konkret erfolgen sollte. Im Ergebnis konnte damit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. 3.3. Zu den Spruchpunkten A. II. und III. (Kostenentscheidung):3.3. Zu den Spruchpunkten A. römisch zwei. und römisch drei. (Kostenentscheidung):
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt stellten einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG. Da die Beschwerde vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde vollständig obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw
GVG iVm § 1 Z. 2 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und
§ 1Z. 3 Vw
G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt stellten einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG. Da die Beschwerde vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde vollständig obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und
Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt
§ 35Abs. 1 Vw
GVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Dem BF gebührt
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. 3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren. Solche sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gegeben, zumal sich die Entscheidung auf eine klare Rechtslage und eindeutige, ständige Rechtsprechung des VwGH stützen konnte. Insbesondere traten hinsichtlich der zentralen Frage – des Bestehens von Fluchtgefahr – aber auch in Bezug auf die übrigen zu behandelnden Elemente keinerlei rechtliche Unklarheiten zutage. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W297.2260263.1.00