← Österreich

{'item': 'W297 2261499-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 28§ 61§ 66§ 67§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2023 GeschäftszahlW297 2261499-1 Spruch, W297 2261499-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der serbische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) reiste am 20.03.2022 zum Zweck der Begehung strafbarer Handlungen nach Österreich ein. Der serbische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) reiste am 20.03.2022 zum Zweck der Begehung strafbarer Handlungen nach Österreich ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 23.09.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Dem BF wurde

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 23.09.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Dem BF wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Zu Spruchpunkt VI. führte die belangte Behörde begründend aus, der BF sei aufgrund von Suchtgiftdelikten strafgerichtlich verurteilt worden und stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF verfüge über keinerlei Bindungen im Bundesgebiet, die Erlassung eines Einreiseverbotes sei notwendig und verhältnismäßig. Zu Spruchpunkt römisch sechs. führte die belangte Behörde begründend aus, der BF sei aufgrund von Suchtgiftdelikten strafgerichtlich verurteilt worden und stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF verfüge über keinerlei Bindungen im Bundesgebiet, die Erlassung eines Einreiseverbotes sei notwendig und verhältnismäßig. Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 23.09.2022 und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Behörde keine individuelle Gefährdungsprognose durchgeführt habe. Der BF sei vor der Tatbegehung unbescholten gewesen, aus seinem Verhalten lasse sich keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ableiten. Auch eine Auseinandersetzung mit der voraussichtlichen Dauer einer etwaigen Gefährdung sei unterblieben, die Verhängung eines siebenjährigen Einreiseverbotes erweise sich jedenfalls als unverhältnismäßig. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Behebung des Einreiseverbotes und in eventu dessen Reduzierung auf eine angemessene Dauer.Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides vom 23.09.2022 und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Behörde keine individuelle Gefährdungsprognose durchgeführt habe. Der BF sei vor der Tatbegehung unbescholten gewesen, aus seinem Verhalten lasse sich keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ableiten. Auch eine Auseinandersetzung mit der voraussichtlichen Dauer einer etwaigen Gefährdung sei unterblieben, die Verhängung eines siebenjährigen Einreiseverbotes erweise sich jedenfalls als unverhältnismäßig. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Behebung des Einreiseverbotes und in eventu dessen Reduzierung auf eine angemessene Dauer. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt durch die belangte Behörde am 27.10.2022 vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt durch die belangte Behörde am 27.10.2022 vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder. Er spricht serbisch und hat keinerlei soziale, familiäre, sprachliche oder legale wirtschaftliche Bindungen zu Österreich. Der BF besuchte in Serbien zwölf Jahre lang die Schule und machte eine Ausbildung zum Automechaniker. Die Eltern, Großeltern und der Bruder des BF leben in Serbien. Der BF hat eine Tante in Schweden, zu welcher er telefonischen Kontakt hält. Der BF lebt mit seiner Familie in Serbien im gemeinsamen Haushalt. Er wurde am XXXX geboren, ist gesund und arbeitsfähig. Der BF war im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses. 1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder. Er spricht serbisch und hat keinerlei soziale, familiäre, sprachliche oder legale wirtschaftliche Bindungen zu Österreich. Der BF besuchte in Serbien zwölf Jahre lang die Schule und machte eine Ausbildung zum Automechaniker. Die Eltern, Großeltern und der Bruder des BF leben in Serbien. Der BF hat eine Tante in Schweden, zu welcher er telefonischen Kontakt hält. Der BF lebt mit seiner Familie in Serbien im gemeinsamen Haushalt. Er wurde am römisch 40 geboren, ist gesund und arbeitsfähig. Der BF war im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses. 1.2. Der BF reiste am 20.03.2022 zum Zweck der Begehung strafbarer Handlungen nach Österreich ein und nahm illegal in dem Bunkerhaus, in welchem auch das zum Suchtgifthandel bestimmte Suchtgift gelagert war, Unterkunft. Am 14.04.2022 wurde er aufgrund des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten festgenommen und befand sich in der Folge ab 17.04.2022 in strafgerichtlicher Untersuchungshaft. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 15.09.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel

§ 28Abs.

1 zweiter Satz, Abs. 2, Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung seit zumindest Mitte Februar 2022 bis 15.04.2022 in Österreich als Mittäter vorschriftswidrig Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge iSd § 28b SMG übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut hatte, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem sie nach Anleitung eines unbekannten Täters insgesamt zumindest 1.815 Cannabisstecklinge zur Gewinnung von zumindest 36.300 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 0,85 % Delta-9-THC und 11,18 % THCA) aufzogen. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 15.09.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel

Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2,, Absatz 3, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung seit zumindest Mitte Februar 2022 bis 15.04.2022 in Österreich als Mittäter vorschriftswidrig Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge iSd Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut hatte, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem sie nach Anleitung eines unbekannten Täters insgesamt zumindest 1.815 Cannabisstecklinge zur Gewinnung von zumindest 36.300 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 0,85 % Delta-9-THC und 11,18 % THCA) aufzogen. Im Rahmen der Strafbemessung wurden die bisherige Unbescholtenheit und das umfassende Geständnis als mildernd und als erschwerend das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge gewertet. 1.

  1. Im Zuge der Untersuchungshaft wurde dem BF am 05.05.2022 durch die belangte Behörde schriftlich Parteiengehör zu der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gewährt, der BF gab hierzu keine Stellungnahme ab. Am 23.09.2022 wurde er ein weiteres Mal vor der belangten Behörde einvernommen. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF am 23.09.2022 auf Basis eines am 20.09.2022 erlassenen und auf § 34 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrages der belangten Behörde festgenommen und am selben Tag Schubhaft über ihn verhängt. Er befand sich bis zu seiner Abschiebung nach Serbien am 29.09.2022 weiter in Anhaltung.1.
  2. Im Zuge der Untersuchungshaft wurde dem BF am 05.05.2022 durch die belangte Behörde schriftlich Parteiengehör zu der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gewährt, der BF gab hierzu keine Stellungnahme ab. Am 23.09.2022 wurde er ein weiteres Mal vor der belangten Behörde einvernommen. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF am 23.09.2022 auf Basis eines am 20.09.2022 erlassenen und auf Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG gestützten Festnahmeauftrages der belangten Behörde festgenommen und am selben Tag Schubhaft über ihn verhängt. Er befand sich bis zu seiner Abschiebung nach Serbien am 29.09.2022 weiter in Anhaltung. 1.
  3. Der BF verfügte im relevanten Zeitraum über EUR 118,
  4. Er befand sich in einer prekären finanziellen Situation und hatte in Serbien Schulden in Höhe von EUR 3.000,
  5. Der BF beging die strafbare Handlung, um seine finanzielle Situation zu verbessern. Der BF war sich des Unrechts seines Handelns bewusst und gestand sein Fehlverhalten ein.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und in Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister, dem Melderegister und dem Strafregister. 2.
  7. Die Staatsangehörigkeit des BF steht aufgrund der im Akt einliegenden Reisepasskopie fest. Zudem liegt eine Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres zur Identifizierung des BF im Akt ein. Die weiteren Feststellungen in 1.
  8. basieren auf den glaubhaften Angaben des BF in der Einvernahme vom 23.09.2022, zumal auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb der BF zu seinen Bindungen zu Serbien, oder der Tatsache, dass er in Österreich nicht verwurzelt ist, unwahre Angaben machen sollte. Dass der BF serbisch spricht, ergibt sich ebenfalls aufgrund seiner Einvernahme am 23.09.2022, in welcher serbische Dolmetschleistungen in Anspruch genommen wurden. Dass der BF Deutsch sprechen würde, wurde weder behauptet noch ergab dies das Verfahren. Gesundheitliche Beeinträchtigungen hat das Verfahren ebenso nicht ergeben, solche wurden auch nicht vorgebracht. An der Arbeitsfähigkeit des BF sind keine Zweifel aufgekommen. 2.
  9. Die Einreise des BF und der Zweck derselben, wie auch die Unterkunftnahme in dem Bunkerhaus ergeben sich ebenfalls aus den Angaben des BF. Auch hier war nicht von falschen Angaben des BF – zu seinen Ungunsten – auszugehen, insbesondere da sich die Angaben mit der schnellen Straffälligkeit des BF nach seiner Einreise decken. Der Festnahmezeitpunkt geht aus einer im Akt einliegenden Personeninfo hervor. Die Verhängung der Untersuchungshaft ergibt sich aus der im Akt einliegenden Verständigung eines Landesgerichtes über die Verhängung der Untersuchungshaft vom 19.04.
  10. Die gekürzte Urteilsausfertigung eines Landesgerichtes vom 15.09.2022 liegt im Akt ein. 2.
  11. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.05.2022, mittels welcher dem BF zunächst schriftlich Parteiengehör gewährt wurde, liegt im Akt ein. Auch die unterschriebene Übernahmebestätigung zu dem Parteiengehör und das Protokoll der mündlichen Einvernahme vom 23.09.2022 sind im Akt enthalten. Dass auf das schriftliche Parteiengehör hin keine Antwort erfolgte, geht aus dem behördlichen Vorbringen hervor und wurde nicht bestritten. Der Festnahmeauftrag vom 20.09.2022 liegt im Akt ein, die Festnahme am 23.09.2022 ergibt sich aus dem vorliegenden Anhalteprotokoll einer Landespolizeidirektion vom selben Tag, auch der Schubhaftbescheid vom 23.09.2022 liegt vor. Die Abschiebung des BF am 29.09.2022 ist aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich. 2.
  12. Der BF selbst gab im Rahmen seiner Einvernahme am 23.09.2022 an, er sei im Besitz von Barmitteln in Höhe von EUR 118,
  13. Der BF gab weiters an, er befinde sich in einer tristen finanziellen Situation, habe Schulden in Höhe von EUR 3.000,00 in Serben und sei aufgrund dessen straffällig geworden. Ein Vorbringen über darüber hinaus vorhandene eigene finanzielle Mittel oder ein Einkommen wurde nicht erstattet. Bereits vor dem Strafgericht legte der BF ein umfassendes Geständnis ab und auch vor der belangten Behörde versuchte er nicht sein Handeln zu beschönigen oder zu entschuldigen. Die Tatsache, dass er keine Ausflüchte suchte, lässt darauf schließen, dass der BF nachdem seine Handlungen entdeckt wurden und er die Konsequenzen – Verurteilung und Haftübel – erlebte, zu einer gewissen Einsicht hinsichtlich seines Fehlverhaltens gelangte und sich des Unrechts seiner Handlungen bewusst war.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  15. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides richtet. Hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. wurde ein aktenkundiger Rechtsmittelverzicht abgegeben, sodass diese in Rechtskraft erwuchsen. 3.
  16. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides richtet. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. wurde ein aktenkundiger Rechtsmittelverzicht abgegeben, sodass diese in Rechtskraft erwuchsen. 3.
  17. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.
  18. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  19. § 53 FPG „Einreiseverbot“ lautet auszugsweise: 3.2.
  20. Paragraph 53, FPG „Einreiseverbot“ lautet auszugsweise:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (..)
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…) § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG „Schutz des Privat- und Familienlebens“ lauten: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG „Schutz des Privat- und Familienlebens“ lauten:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230) Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554). 3.2.
  10. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. Demnach ist die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Zumal der BF zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, strafgerichtlich verurteilt wurde, ist der herangezogene Tatbestand grundsätzlich als erfüllt anzusehen. Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Demnach ist die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Zumal der BF zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, strafgerichtlich verurteilt wurde, ist der herangezogene Tatbestand grundsätzlich als erfüllt anzusehen. Auch die Annahme, dass aufgrund des Verhaltens des BF eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe, ist gerechtfertigt: Der BF reiste alleine zum Zweck der Begehung strafbarer Handlungen in das österreichische Bundesgebiet ein. Er verblieb mehrere Monate unangemeldet im Bundesgebiet und bereitete großflächig den Handel mit Suchtgift (Cannabis – mehrfach die Grenzmenge überschreitend) vor, dabei nahm er in dem Bunkerhaus Unterschlupf, in welchem auch das Suchtgift gelagert war. Der BF hatte keinerlei Intention sich den Behörden selbst zu stellen. Er wollte seine finanzielle Lage verbessern und nahm dabei sehenden Auges eine grobe Gefährdung der öffentlichen Gesundheit in Kauf. Beim Ausüben des Drogenhandels werden viele Menschen in Mitleidenschaft gezogen und der Verkäufer von Drogen fördert alle negativen Folgen, die mit einer großflächigen Konsumation von Drogen einhergehen. Mit seinem Tun setzte der BF folglich ein massives Fehlverhalten, das den öffentlichen Interessen an der Verhinderung des Drogenhandels widerstreitet und vom Staat zu unterbinden ist. Wie in der Beschwerde vorgebracht, zeigte sich der BF geständig und war zuvor unbescholten. Dennoch wäre es, aufgrund der ausgeführten besonders hohen Gewichtung der hier betroffenen öffentlichen Interessen, nicht verhältnismäßig von der Verhängung eines Einreiseverbotes abzusehen, zumal das – strategisch geplante und absichtliche – Fehlverhalten öffentlichen Interessen besonders entgegensteht. Auch im angefochtenen Bescheid wurde – entgegen dem Beschwerdevorbringen – bereits dargelegt, aufgrund welcher Verhaltensweisen des BF – namentlich seiner Straffälligkeit und der diese begünstigenden prekären finanziellen Situation – von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen ist. Auch wurde dem BF bereits im Rahmen der strafgerichtlichen Untersuchungshaft die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, von welcher der BF jedoch keinen Gebrauch machte. Zudem wurde er in weiterer Folge niederschriftlich einvernommen, zu seinem Verhalten und den entsprechenden Beweggründen befragt. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde keine Einschätzung der individuellen Lage des BF vorgenommen hätte. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen: Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen: Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auszuführen, dass der BF über keinerlei familiäre oder soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Die gesamte Kernfamilie des BF, mit welcher er im gemeinsamen Haushalt lebt, befindet sich in Serbien. Zu der in Schweden aufhältigen Tante kann der BF – wie bisher – telefonischen Kontakt halten. Mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes geht daher kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben des BF einher. Im Ergebnis ist daher, unter Beachtung aller aufgezeigten Umstände, eine Gefährdung von öffentlichen Interessen insbesondere an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität, gegeben. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Behebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.Im Ergebnis ist daher, unter Beachtung aller aufgezeigten Umstände, eine Gefährdung von öffentlichen Interessen insbesondere an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität, gegeben. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Behebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte siebenjährige Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF als überhöht:

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG kommt ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren in Betracht. Das dargestellte Verhalten des BF lief, wie dargelegt, unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwider. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sich der BF im jungen Erwachsenenalter befindet und bis zu der entsprechenden Tat strafgerichtlich unbescholten war. Er legte vor dem Strafgericht ein umfassendes Geständnis ab. Entsprechend schöpfte das Strafgericht bei einer möglichen Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren lediglich ein Fünftel des Strafrahmens aus und sah 16 Monate der Freiheitsstrafe bedingt nach. Auch vor der belangten Behörde suchte der keine Ausflüchte für sein Handeln zu finden, was im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenfalls zu Gunsten des BF ins Gewicht fällt.

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kommt ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren in Betracht. Das dargestellte Verhalten des BF lief, wie dargelegt, unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwider. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sich der BF im jungen Erwachsenenalter befindet und bis zu der entsprechenden Tat strafgerichtlich unbescholten war. Er legte vor dem Strafgericht ein umfassendes Geständnis ab. Entsprechend schöpfte das Strafgericht bei einer möglichen Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren lediglich ein Fünftel des Strafrahmens aus und sah 16 Monate der Freiheitsstrafe bedingt nach. Auch vor der belangten Behörde suchte der keine Ausflüchte für sein Handeln zu finden, was im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenfalls zu Gunsten des BF ins Gewicht fällt. Zwar ist die Verhängung eines Einreiseverbotes jedenfalls geboten, um den BF die Gravidität seines Fehlverhaltens nochmals besonders vor Augen zu führen und ihn auch in den kommenden Jahren, selbst in Zeiten finanzieller Not, von solcherlei Handlungen abzuhalten, jedoch scheint eine Dauer von drei Jahren hierfür jedenfalls als ausreichend: Ein dreijähriges Einreiseverbot ist notwendig, um die vom BF ausgehende Gefahr und somit eine Wiederholung der dargestellten strafbaren Handlungen zu verhindern. Dabei sind insbesondere die weitere Tatbegehungsgefahr, die Einreise nur zur Begehung strafbarer Handlungen und der noch relativ kurze Zeitraum seit der Verurteilung respektive der Haftentlassung und der darauffolgenden Abschiebung, welcher die Beurteilung eines allfälligen Wohlverhaltens des BF noch nicht ermöglicht, ins Treffen zu führen. Ein Einreiseverbot von drei Jahren ist angesichts der vorliegenden Verfehlungen des BF aber im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der im konkreten Einzelfall vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller zu berücksichtigenden Umstände das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig zu qualifizieren, die Dauer allerdings auf drei Jahre herabzusetzen war. Eine weitere Herabsetzung ist in Anbetracht des persönlichen (Fehl- ) Verhaltens des BF nicht gerechtfertigt. Der Beschwerde war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe teilweise stattzugeben. 3.3 Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass der BF die festgestellte Straftat begangen hat, ebenso verhält es sich mit den Beweggründen und dem Eingeständnis dieses Fehlverhaltens. Er gestand zu, sich in Österreich im Verborgenen aufgehalten und nur zur Begehung der Straftaten eingereist zu sein. Angesichts all dieser Umstände und insbesondere in Hinblick auf die sich dabei – aus der Vorbereitung des Suchtghifthandels –ergebende Gefahr einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet, war die Erlassung eines Einreiseverbotes jedenfalls gerechtfertigt. Der in der Beschwerde vorgebrachten bisherigen Unbescholtenheit und geständigen Verantwortung, wurde im Rahmen der Abwägungen im gerichtlichen Verfahren ohnedies durch die Reduktion des Einreiseverbotes auf drei Jahre Rechnung getragen. Hinzukommt, dass in der Beschwerde nicht ausgeführt wurde, welche neuen Ergebnisse konkret durch eine Befragung des BF vor dem Gericht zu Tage getreten wären, die eine abweichende Gefährdungsprognose zu rechtfertigen geeignet gewesen wären. Für das erkennende Gericht sind auch keine Umstände ersichtlich, die im Fall einer mündlichen Verhandlung ein für den BF günstigeres Ergebnis ergeben hätten. Insgesamt war daher gegenständlich von einem „eindeutigen Fall“ auszugehen, sodass die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – das verhängte Einreiseverbot – und dabei insbesondere die Erwägungen zur Suchtmittelkriminalität und einer sich daraus ergebenden Gefährdung – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Auch in Hinblick auf das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlungen fand sich auf den gegenständlichen Fall anwendbare Judikatur des VwGH, auf welche an den entsprechenden Stellen hingewiesen wurde. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W297.2261499.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.