4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der serbische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) reiste am 20.03.2022 zum Zweck der Begehung strafbarer Handlungen nach Österreich ein. Der serbische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) reiste am 20.03.2022 zum Zweck der Begehung strafbarer Handlungen nach Österreich ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 23.09.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde
1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien
Dem BF wurde
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 23.09.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Dem BF wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Zu Spruchpunkt VI. führte die belangte Behörde begründend aus, der BF sei aufgrund von Suchtgiftdelikten strafgerichtlich verurteilt worden und stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF verfüge über keinerlei Bindungen im Bundesgebiet, die Erlassung eines Einreiseverbotes sei notwendig und verhältnismäßig. Zu Spruchpunkt römisch sechs. führte die belangte Behörde begründend aus, der BF sei aufgrund von Suchtgiftdelikten strafgerichtlich verurteilt worden und stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF verfüge über keinerlei Bindungen im Bundesgebiet, die Erlassung eines Einreiseverbotes sei notwendig und verhältnismäßig. Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 23.09.2022 und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Behörde keine individuelle Gefährdungsprognose durchgeführt habe. Der BF sei vor der Tatbegehung unbescholten gewesen, aus seinem Verhalten lasse sich keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ableiten. Auch eine Auseinandersetzung mit der voraussichtlichen Dauer einer etwaigen Gefährdung sei unterblieben, die Verhängung eines siebenjährigen Einreiseverbotes erweise sich jedenfalls als unverhältnismäßig. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Behebung des Einreiseverbotes und in eventu dessen Reduzierung auf eine angemessene Dauer.Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides vom 23.09.2022 und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Behörde keine individuelle Gefährdungsprognose durchgeführt habe. Der BF sei vor der Tatbegehung unbescholten gewesen, aus seinem Verhalten lasse sich keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ableiten. Auch eine Auseinandersetzung mit der voraussichtlichen Dauer einer etwaigen Gefährdung sei unterblieben, die Verhängung eines siebenjährigen Einreiseverbotes erweise sich jedenfalls als unverhältnismäßig. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Behebung des Einreiseverbotes und in eventu dessen Reduzierung auf eine angemessene Dauer. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt durch die belangte Behörde am 27.10.2022 vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt durch die belangte Behörde am 27.10.2022 vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder. Er spricht serbisch und hat keinerlei soziale, familiäre, sprachliche oder legale wirtschaftliche Bindungen zu Österreich. Der BF besuchte in Serbien zwölf Jahre lang die Schule und machte eine Ausbildung zum Automechaniker. Die Eltern, Großeltern und der Bruder des BF leben in Serbien. Der BF hat eine Tante in Schweden, zu welcher er telefonischen Kontakt hält. Der BF lebt mit seiner Familie in Serbien im gemeinsamen Haushalt. Er wurde am XXXX geboren, ist gesund und arbeitsfähig. Der BF war im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses. 1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder. Er spricht serbisch und hat keinerlei soziale, familiäre, sprachliche oder legale wirtschaftliche Bindungen zu Österreich. Der BF besuchte in Serbien zwölf Jahre lang die Schule und machte eine Ausbildung zum Automechaniker. Die Eltern, Großeltern und der Bruder des BF leben in Serbien. Der BF hat eine Tante in Schweden, zu welcher er telefonischen Kontakt hält. Der BF lebt mit seiner Familie in Serbien im gemeinsamen Haushalt. Er wurde am römisch 40 geboren, ist gesund und arbeitsfähig. Der BF war im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses. 1.2. Der BF reiste am 20.03.2022 zum Zweck der Begehung strafbarer Handlungen nach Österreich ein und nahm illegal in dem Bunkerhaus, in welchem auch das zum Suchtgifthandel bestimmte Suchtgift gelagert war, Unterkunft. Am 14.04.2022 wurde er aufgrund des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten festgenommen und befand sich in der Folge ab 17.04.2022 in strafgerichtlicher Untersuchungshaft. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 15.09.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel
1 zweiter Satz, Abs. 2, Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung seit zumindest Mitte Februar 2022 bis 15.04.2022 in Österreich als Mittäter vorschriftswidrig Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge iSd § 28b SMG übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut hatte, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem sie nach Anleitung eines unbekannten Täters insgesamt zumindest 1.815 Cannabisstecklinge zur Gewinnung von zumindest 36.300 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 0,85 % Delta-9-THC und 11,18 % THCA) aufzogen. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 15.09.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel
Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2,, Absatz 3, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung seit zumindest Mitte Februar 2022 bis 15.04.2022 in Österreich als Mittäter vorschriftswidrig Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge iSd Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut hatte, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem sie nach Anleitung eines unbekannten Täters insgesamt zumindest 1.815 Cannabisstecklinge zur Gewinnung von zumindest 36.300 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 0,85 % Delta-9-THC und 11,18 % THCA) aufzogen. Im Rahmen der Strafbemessung wurden die bisherige Unbescholtenheit und das umfassende Geständnis als mildernd und als erschwerend das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge gewertet. 1.
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…) § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG „Schutz des Privat- und Familienlebens“ lauten: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG „Schutz des Privat- und Familienlebens“ lauten:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Vm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Behebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.Im Ergebnis ist daher, unter Beachtung aller aufgezeigten Umstände, eine Gefährdung von öffentlichen Interessen insbesondere an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität, gegeben. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Behebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte siebenjährige Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF als überhöht:
3 Z 1 FPG kommt ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren in Betracht. Das dargestellte Verhalten des BF lief, wie dargelegt, unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwider. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sich der BF im jungen Erwachsenenalter befindet und bis zu der entsprechenden Tat strafgerichtlich unbescholten war. Er legte vor dem Strafgericht ein umfassendes Geständnis ab. Entsprechend schöpfte das Strafgericht bei einer möglichen Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren lediglich ein Fünftel des Strafrahmens aus und sah 16 Monate der Freiheitsstrafe bedingt nach. Auch vor der belangten Behörde suchte der keine Ausflüchte für sein Handeln zu finden, was im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenfalls zu Gunsten des BF ins Gewicht fällt.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kommt ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren in Betracht. Das dargestellte Verhalten des BF lief, wie dargelegt, unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwider. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sich der BF im jungen Erwachsenenalter befindet und bis zu der entsprechenden Tat strafgerichtlich unbescholten war. Er legte vor dem Strafgericht ein umfassendes Geständnis ab. Entsprechend schöpfte das Strafgericht bei einer möglichen Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren lediglich ein Fünftel des Strafrahmens aus und sah 16 Monate der Freiheitsstrafe bedingt nach. Auch vor der belangten Behörde suchte der keine Ausflüchte für sein Handeln zu finden, was im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenfalls zu Gunsten des BF ins Gewicht fällt. Zwar ist die Verhängung eines Einreiseverbotes jedenfalls geboten, um den BF die Gravidität seines Fehlverhaltens nochmals besonders vor Augen zu führen und ihn auch in den kommenden Jahren, selbst in Zeiten finanzieller Not, von solcherlei Handlungen abzuhalten, jedoch scheint eine Dauer von drei Jahren hierfür jedenfalls als ausreichend: Ein dreijähriges Einreiseverbot ist notwendig, um die vom BF ausgehende Gefahr und somit eine Wiederholung der dargestellten strafbaren Handlungen zu verhindern. Dabei sind insbesondere die weitere Tatbegehungsgefahr, die Einreise nur zur Begehung strafbarer Handlungen und der noch relativ kurze Zeitraum seit der Verurteilung respektive der Haftentlassung und der darauffolgenden Abschiebung, welcher die Beurteilung eines allfälligen Wohlverhaltens des BF noch nicht ermöglicht, ins Treffen zu führen. Ein Einreiseverbot von drei Jahren ist angesichts der vorliegenden Verfehlungen des BF aber im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der im konkreten Einzelfall vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller zu berücksichtigenden Umstände das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig zu qualifizieren, die Dauer allerdings auf drei Jahre herabzusetzen war. Eine weitere Herabsetzung ist in Anbetracht des persönlichen (Fehl- ) Verhaltens des BF nicht gerechtfertigt. Der Beschwerde war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe teilweise stattzugeben. 3.3 Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass der BF die festgestellte Straftat begangen hat, ebenso verhält es sich mit den Beweggründen und dem Eingeständnis dieses Fehlverhaltens. Er gestand zu, sich in Österreich im Verborgenen aufgehalten und nur zur Begehung der Straftaten eingereist zu sein. Angesichts all dieser Umstände und insbesondere in Hinblick auf die sich dabei – aus der Vorbereitung des Suchtghifthandels –ergebende Gefahr einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet, war die Erlassung eines Einreiseverbotes jedenfalls gerechtfertigt. Der in der Beschwerde vorgebrachten bisherigen Unbescholtenheit und geständigen Verantwortung, wurde im Rahmen der Abwägungen im gerichtlichen Verfahren ohnedies durch die Reduktion des Einreiseverbotes auf drei Jahre Rechnung getragen. Hinzukommt, dass in der Beschwerde nicht ausgeführt wurde, welche neuen Ergebnisse konkret durch eine Befragung des BF vor dem Gericht zu Tage getreten wären, die eine abweichende Gefährdungsprognose zu rechtfertigen geeignet gewesen wären. Für das erkennende Gericht sind auch keine Umstände ersichtlich, die im Fall einer mündlichen Verhandlung ein für den BF günstigeres Ergebnis ergeben hätten. Insgesamt war daher gegenständlich von einem „eindeutigen Fall“ auszugehen, sodass die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – das verhängte Einreiseverbot – und dabei insbesondere die Erwägungen zur Suchtmittelkriminalität und einer sich daraus ergebenden Gefährdung – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Auch in Hinblick auf das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlungen fand sich auf den gegenständlichen Fall anwendbare Judikatur des VwGH, auf welche an den entsprechenden Stellen hingewiesen wurde. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W297.2261499.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.