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{'item': 'W297 2265560-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2023 GeschäftszahlW297 2265560-1 Spruch, W297 2265560-1/3ZW297 2265560-1/3Z, TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwalt

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 verpflichtet das BVwG dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden (VwGH 19.10.2017, Ra 2017/18/0278).Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 verpflichtet das BVwG dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden (VwGH 19.10.2017, Ra 2017/18/0278). Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Gegenständlich wurde der BF im Bundesgebiet zweimal wegen gefährlicher Drohung verurteilt und wurde gegen ihn ein Betretungsverbot und wiederholt einstweilige Verfügungen in Bezug auf seine Ex-Frau und deren Tochter erlassen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, steht der weitere Aufenthalt des BF dem öffentlichen Interesse an Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von Gewaltdelikten – vor allem gegenüber seiner Ex-Frau und deren Kinder entgegen und besteht in Hinblick auf das Vorverhalten des BF akute Wiederholungsgefahr. Der BF hat wiederholt die gegen ihn verhängten Betretungsverbote und einstweilige Verfügungen übertreten und den Kontakt zu seiner Ex-Frau gesucht. Die sofortige Ausreise des BF ist somit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde somit zu Recht auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG.Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde somit zu Recht auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG. In der Beschwerde wurde, in Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid dargelegten Feststellungen und Erwägungen, insbesondere in Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat Serbien, keine konkreten Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Serbien eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG drohen würde.In der Beschwerde wurde, in Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid dargelegten Feststellungen und Erwägungen, insbesondere in Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat Serbien, keine konkreten Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Serbien eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG drohen würde. Dem Einwand der Beschwerde, dass sich der BF seit seiner Verurteilungen wohlverhalten ist, ist die zuletzt gegen ihn verhängte einstweilige Verfügung vom 28.11.2022 entgegenzuhalten. Zum Einwand der familiären und privaten Interessen des BF ist anzuführen, dass der BF die Obsorge zu seinem in Österreich lebenden Sohn entzogen wurde und derzeit auch kein Kontaktrecht besteht. Die übrigen Kinder des BF leben in Serbien. Die vom Gericht aufgetragene Elternberatung hat der BF erst im Oktober 2022, somit 10 Monate nach Beauftragung durch das Gericht begonnen und nach der zweiten Einheit nicht wieder fortgesetzt. Zum in Österreich lebenden Vater und zur Nichte des BF besteht kein aufrechter Kontakt. Zwar ist der BF derzeit aufrecht im Bundesgebiet beschäftigt, jedoch ist es dem BF aufgrund seines festgestellten Verhaltens zuzumuten, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten und dort eine Beschäftigung aufzunehmen. Nach dem Gesagten ist aus derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien eine

Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde bzw. gebracht hat. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde auch nicht erstattet.Nach dem Gesagten ist aus derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien eine

Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde bzw. gebracht hat. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde auch nicht erstattet. Laut der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergeben sich keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFV-VG. Der BF hat betreffend Serbien weder eine asylrelevante Verfolgung behauptet, noch haben sich sonstige Hinweise auf Eingriffe in dessen körperliche Integrität bzw. Lebensgefahr im Falle einer Rückführung nach Serbien ergeben.Laut der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergeben sich keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFV-VG. Der BF hat betreffend Serbien weder eine asylrelevante Verfolgung behauptet, noch haben sich sonstige Hinweise auf Eingriffe in dessen körperliche Integrität bzw. Lebensgefahr im Falle einer Rückführung nach Serbien ergeben. Unbeachtlich des Vorbringens in der Beschwerde haben sich gegenständlich auch sonst keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen gewesen wäre. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W297.2265560.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.