4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.11.2021 wurde die Notstandshilfe für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
Vm. §§ 38, 24 Abs. 1 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab 11.11.2021 eingestellt.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.11.2021 wurde die Notstandshilfe für römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab 11.11.2021 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF von der belangten Behörde am 04.11.2021 eine zumutbare Beschäftigung als Autowäscher beim Dienstgeber „ XXXX GmbH“ (nachfolgend: K.) mit möglichem Arbeitsantritt am 11.11.2021 zugewiesen worden sei. Laut Rückmeldung des Dienstgebers sei keine Bewerbung erfolgt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Es handle sich bereits um die dritte Sanktion
VG innerhalb eines Jahres, sodass der Bezug des BF mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde. Eine Anspruchsprüfung könne erst wieder nach mindestens 28 Tagen versicherungspflichtiger Beschäftigung erfolgen.Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF von der belangten Behörde am 04.11.2021 eine zumutbare Beschäftigung als Autowäscher beim Dienstgeber „ römisch 40 GmbH“ (nachfolgend: K.) mit möglichem Arbeitsantritt am 11.11.2021 zugewiesen worden sei. Laut Rückmeldung des Dienstgebers sei keine Bewerbung erfolgt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Es handle sich bereits um die dritte Sanktion
Paragraph 10, AlVG innerhalb eines Jahres, sodass der Bezug des BF mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde. Eine Anspruchsprüfung könne erst wieder nach mindestens 28 Tagen versicherungspflichtiger Beschäftigung erfolgen.
GVG iVm § 56 AlVG ab und schloss
GVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und schloss
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheiden bzw. Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde vom 16.07.2021 (Ausschlussfrist 01.04.2021 bis 26.05.2021) und vom 12.11.2021 (Ausschlussfrist 03.08.2021 bis 27.09.2021) die Sanktion
VG wegen Vereitelung des Zustandekommens eines Dienstverhältnisses verhängt worden sei. Am 27.08.2021 der der BF im Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde (Niederschrift) darauf hingewiesen worden, dass bei einer weiteren Sanktion der Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde. Am 04.11.2021 sei dem BF von der belangten Behörde eine näher angeführte Beschäftigung als Autowäscher bei der Firma K. mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen worden. Auf diese Stelle habe sich der BF nicht beworben. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur liege beim BF keine Arbeitswilligkeit vor, sodass der Leistungsbezug mit 01.11.2021 eingestellt werde. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheiden bzw. Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde vom 16.07.2021 (Ausschlussfrist 01.04.2021 bis 26.05.2021) und vom 12.11.2021 (Ausschlussfrist 03.08.2021 bis 27.09.2021) die Sanktion
Paragraph 10, AlVG wegen Vereitelung des Zustandekommens eines Dienstverhältnisses verhängt worden sei. Am 27.08.2021 der der BF im Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde (Niederschrift) darauf hingewiesen worden, dass bei einer weiteren Sanktion der Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde. Am 04.11.2021 sei dem BF von der belangten Behörde eine näher angeführte Beschäftigung als Autowäscher bei der Firma K. mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen worden. Auf diese Stelle habe sich der BF nicht beworben. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur liege beim BF keine Arbeitswilligkeit vor, sodass der Leistungsbezug mit 01.11.2021 eingestellt werde.
VG verhängt worden. Der BF habe diesbezüglich jedoch noch keine Beschwerde erhoben. Seitens der Behördenvertreterin wurde der Fall aus Sicht der belangten Behörde zusammengefasst. Das Beschwerdeverfahren gegen die zweite Sanktion sei inzwischen beendet und die Beschwerde des BF am 13.01.2022 abgewiesen worden. Es habe sich gegenständlich um die dritte Sanktion innerhalb von zwölf Monaten gehalten. Seit Oktober 2022 befinde sich der BF wieder im Leistungsbezug, da er zwischenzeitig kurz gearbeitet habe. Mittlerweile sei jedoch wieder eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG verhängt worden. Der BF habe diesbezüglich jedoch noch keine Beschwerde erhoben. Die Verkündung der Entscheidung entfiel
GVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
VG- 18.05.2016 bis 28.06.2016 Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG - 10.11.2016 bis 10.11.2016 Einstellung – Kontrollversäumnis - 14.08.2018 bis 18.08.2018 Einstellung – Kontrollversäumnis - 20.09.2018 Ausschlussfrist
VG- 20.09.2018 Ausschlussfrist
Paragraph 10, Absatz 4, AlVG - 27.09.2018 Ausschlussfrist
VG- 27.09.2018 Ausschlussfrist
Paragraph 10, Absatz 4, AlVG - 03.10.2018 Ausschlussfrist
VG- 03.10.2018 Ausschlussfrist
Paragraph 10, Absatz 4, AlVG - 01.12.2018 bis 11.01.2019 Ausschlussfrist
VG- 01.12.2018 bis 11.01.2019 Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG - 14.01.2019 bis 15.01.2019 Einstellung – Kontrollversäumnis - 23.05.2019 bis 23.05.2019 Einstellung – Kontrollversäumnis - 18.02.2021 bis 21.02.2021 Einstellung – Kontrollversäumnis - 01.04.2021 bis 26.05.2021 Ausschlussfrist
VG- 01.04.2021 bis 26.05.2021 Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG - 03.08.2021 bis 27.09.2021 Ausschlussfrist
VG- 03.08.2021 bis 27.09.2021 Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG - 11.11.2021 bis 05.01.2022 Ausschlussfrist
VG- 11.11.2021 bis 05.01.2022 Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG - 11.11.2021 Einstellung - Arbeitswilligkeit Der BF stammt aus Bulgarien, hat jedoch in Österreich die Volksschule, und die Haupt- bzw. Mittelschule bis 2013 besucht. Er hat zwischen 2015 und 2016 eine Lehre zum Koch begonnen, diese aber nicht abgeschlossen. Darüber hinaus verfügt der BF über keine weitere (abgeschlossene) Ausbildung und war unter anderem als Botendienstfahrer und in weiteren Hilfsbereichen beschäftigt (vgl. aktenkundiger Lebenslauf; Betreuungsvereinbarung vom 17.08.2021).Der BF stammt aus Bulgarien, hat jedoch in Österreich die Volksschule, und die Haupt- bzw. Mittelschule bis 2013 besucht. Er hat zwischen 2015 und 2016 eine Lehre zum Koch begonnen, diese aber nicht abgeschlossen. Darüber hinaus verfügt der BF über keine weitere (abgeschlossene) Ausbildung und war unter anderem als Botendienstfahrer und in weiteren Hilfsbereichen beschäftigt vergleiche aktenkundiger Lebenslauf; Betreuungsvereinbarung vom 17.08.2021). 1.2. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.07.2021 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 21.04.2021, mit welchem ausgesprochen worden war, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe
Vm. § 10 Abs. 1 AlVG in der Zeit vom 01.04.2021 bis 26.05.2021 verloren habe, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dem BF wurde jedoch wegen Beschäftigungsaufnahme am 26.05.2021
VG eine Woche Nachsicht gewährt. Diesbezüglich stellte der BF in der Folge keinen Vorlageantrag (vgl. aktenkundige Beschwerdevorscheidung vom 16.07.2021; Verhandlungsniederschrift vom 25.11.2022, S 3; Einsicht in das elektronische Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes).1.2. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.07.2021 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 21.04.2021, mit welchem ausgesprochen worden war, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in der Zeit vom 01.04.2021 bis 26.05.2021 verloren habe, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dem BF wurde jedoch wegen Beschäftigungsaufnahme am 26.05.2021
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG eine Woche Nachsicht gewährt. Diesbezüglich stellte der BF in der Folge keinen Vorlageantrag vergleiche aktenkundige Beschwerdevorscheidung vom 16.07.2021; Verhandlungsniederschrift vom 25.11.2022, S 3; Einsicht in das elektronische Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes). 1.3. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2021 wurde ausgesprochen, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm. § 10 Abs. 1 AlVG von 03.08.2021 bis 27.09.2021 verloren hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2021 abgewiesen (vgl. aktenkundige Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2021).1.3. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2021 wurde ausgesprochen, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AlVG von 03.08.2021 bis 27.09.2021 verloren hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2021 abgewiesen vergleiche aktenkundige Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2021). Die infolge des Vorlageantrages des BF dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin vorgelegte Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.07.2022, G312 2249401-1/10Z (gekürztes Erkenntnis vom 02.08.2022, G312 2249401-1/11E) ebenfalls rechtskräftig als unbegründet abgewiesen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 25.11.2022, S 3; Einsicht in das elektronische Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes).Die infolge des Vorlageantrages des BF dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin vorgelegte Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.07.2022, G312 2249401-1/10Z (gekürztes Erkenntnis vom 02.08.2022, G312 2249401-1/11E) ebenfalls rechtskräftig als unbegründet abgewiesen vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 25.11.2022, S 3; Einsicht in das elektronische Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes). Bereits im Zuge der am 27.08.2021 in diesem Zusammenhang vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift wurde der BF darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren Sanktion wegen Nichtannahme oder Vereitelung des Zustandekommens eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Jahres die Einstellung seines Bezuges mangels Arbeitswilligkeit drohe (vgl. aktenkundige Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2021, S 3).Bereits im Zuge der am 27.08.2021 in diesem Zusammenhang vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift wurde der BF darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren Sanktion wegen Nichtannahme oder Vereitelung des Zustandekommens eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Jahres die Einstellung seines Bezuges mangels Arbeitswilligkeit drohe vergleiche aktenkundige Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2021, S 3). 1.4. Zuletzt beantragte der BF am 13.10.2021 mit Geltendmachung zum 01.10.2021 neuerlich die Notstandshilfe und war zur Arbeitssuche gemeldet (vgl. aktenkundiger Antrag). 1.4. Zuletzt beantragte der BF am 13.10.2021 mit Geltendmachung zum 01.10.2021 neuerlich die Notstandshilfe und war zur Arbeitssuche gemeldet vergleiche aktenkundiger Antrag). 1.5. Seitens der belangten Behörde wurde mit dem BF am 17.08.2021 eine bis 15.12.2021 geltende, verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Aus dieser ergibt sich auszugsweise [Fehler im Original, Anm.]: „[…] Ihre Ausgangssituation: ● Sie suchen eine neue Arbeitsstelle. Sie haben Berufserfahrung als Botendienstfahrer oder in jeglichem Hilfsbereit
ALVG Notstandshilfebestimmungen.Sie haben Berufserfahrung als Botendienstfahrer oder in jeglichem Hilfsbereit
Paragraph 9, ALVG Notstandshilfebestimmungen. Ziel der Betreuung ● Gewünschter Arbeitsort: Bezirk XXXX . Gewünschter Arbeitsort: Bezirk römisch 40 . ● Arbeitsausmaß: Vollzeit Es liegen keine Betreuungspflichten vor. Ihr neuer Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Was wir von Ihnen erwarten: ● Sie setzen selbstständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen Über die Rechtsfolgen wurde informiert. ● Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen. ● Sie nutzen die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room unter www.ams.at, Selbstbedienungsgeräte, Zeitungen). ● Sie reagieren auf Anrufe und E-Mails von Unternehmen, die direkt mit Ihnen in Kontakt treten. Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise: ● Sie können sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalten Sie passende Stellen zugeschickt. […]“ 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant: Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 7 AlVG idgF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet auszugsweise:Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte Paragraph 7, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020, lautet auszugsweise: „§ 7.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG idgF BGBl. I Nr. 38/2017 ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch darauf wegfällt.
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch darauf wegfällt.
VG idgF BGBl. I Nr. 82/2008 ist Notstandshilfe nur dann zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
Paragraph 33, Absatz 2, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, ist Notstandshilfe nur dann zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
VG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 38, AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist. 3.
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem BF
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dieser Umstand auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.Die angebotene Stelle war dem BF
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dieser Umstand auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Wie bereits in den beweiswürdigenden Erwägungen ausgeführt wurde, konnte der BF gegenständlich nicht glaubhaft machen, dass ihm die gegenständliche Stellenausschreibung vom 04.11.2021 erst am 16.11.2021 per Post zugegangen ist. Er hat sich daher ohne glaubhaften und nachvollziehbaren Grund am allerletzten Tag der Bewerbungsfrist außerhalb der Geschäftszeiten des Dienstgebers K. beworben und musste daher damit rechnen, dass seine Bewerbung keine Berücksichtigung mehr findet. Der BF befindet sich – abgesehen von der im Zeitraum 01.04.2017 bis 31.03.2018 ausgeübten Beschäftigung und der Zeit zwischen der Einstellung der Notstandshilfe ab 11.11.2022 – ohne maßgebliche Unterbrechungen seit 2014 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, dabei überwiegend im Notstandshilfebezug. Seither wurde der Bezug bereits acht Mal wegen Kontrollversäumnisses eingestellt, insgesamt bereits vier Mal eine Bezugssperre
VG verhängt und der BF weiters für insgesamt drei einzelne Tage vom Bezug
VG ausgeschlossen. Seine Beschwerde gegen die vorangehende Bezugseinstellung mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.07.2022, G312 2249401-1/10Z (gekürztes Erkenntnis vom 02.08.2022, G312 2249401-1/11E) ebenfalls rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.Der BF befindet sich – abgesehen von der im Zeitraum 01.04.2017 bis 31.03.2018 ausgeübten Beschäftigung und der Zeit zwischen der Einstellung der Notstandshilfe ab 11.11.2022 – ohne maßgebliche Unterbrechungen seit 2014 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, dabei überwiegend im Notstandshilfebezug. Seither wurde der Bezug bereits acht Mal wegen Kontrollversäumnisses eingestellt, insgesamt bereits vier Mal eine Bezugssperre
Paragraph 10, AlVG verhängt und der BF weiters für insgesamt drei einzelne Tage vom Bezug
Paragraph 10, Absatz 4, AlVG ausgeschlossen. Seine Beschwerde gegen die vorangehende Bezugseinstellung mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.07.2022, G312 2249401-1/10Z (gekürztes Erkenntnis vom 02.08.2022, G312 2249401-1/11E) ebenfalls rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass dem BF bereits die endgültige Einstellung seines Notstandshilfebezuges von der belangten Behörde zuvor angedroht wurde, konnte vom BF erwartet werden, dass er besondere Sorgfalt bei der Abfassung bzw. Einreichung seiner Bewerbungen walten lässt, was der BF offensichtlich nicht getan hat. Das Verhalten des BF ist im gegenständlichen Fall kausal dafür, dass es zu einer Nichteinstellung gekommen ist, da er ohne berücksichtigungswürdige Gründe Bewerbung nicht bzw. verspätet abgegeben hat. Dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Die vom BF angeführten Erwägungen im gegenständlichen Fall sind wie bereits ausgeführt nicht zu berücksichtigen. Der BF hat zudem innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums keine andere Beschäftigung aufgenommen. Es wurden vom BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und sind solche auch nicht anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht
VG lagen gegenständlich somit nicht vor.Der BF hat zudem innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums keine andere Beschäftigung aufgenommen. Es wurden vom BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und sind solche auch nicht anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lagen gegenständlich somit nicht vor. Demnach kann im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur auch keine andere Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden und hat die belangte Behörde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes somit zu Recht die Vereitlung einer Beschäftigungsaufnahme durch den BF iSd. § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG angenommen.Demnach kann im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur auch keine andere Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden und hat die belangte Behörde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes somit zu Recht die Vereitlung einer Beschäftigungsaufnahme durch den BF iSd. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG angenommen. 3.5. Im gegenständlichen Fall wurde gegen den BF im Zeitraum von 01.04.2021 bis 26.05.2021 und von 03.08.2021 bis 27.09.2021 bereits zwei Mal rechtskräftig eine Sperre vom Notstandshilfebezug
VG verhängt.3.5. Im gegenständlichen Fall wurde gegen den BF im Zeitraum von 01.04.2021 bis 26.05.2021 und von 03.08.2021 bis 27.09.2021 bereits zwei Mal rechtskräftig eine Sperre vom Notstandshilfebezug
Paragraph 10, AlVG verhängt. Voraussetzung für einen (weiteren) Anspruch auf Notstandshilfe
VG ist jedoch, dass der BF der Arbeitsvermittlung iSd. § 7 Abs. 2 und 3 AlVG zur Verfügung steht und daher unter anderem auch, dass der BF arbeitswillig iSd. § 9 Abs. 1 AlVG ist.Voraussetzung für einen (weiteren) Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist jedoch, dass der BF der Arbeitsvermittlung iSd. Paragraph 7, Absatz 2 und 3 AlVG zur Verfügung steht und daher unter anderem auch, dass der BF arbeitswillig iSd. Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist. Ist Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG nicht gegeben, kann temporäre oder generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegen. Eine temporäre, sich idR auf eine konkrete Beschäftigungsvermittlung oder arbeitsmarktpolitische Maßnahme beziehende Arbeitsunwilligkeit führt zum vorübergehenden Leistungsausschluss
VG. Hingegen stellt das (vorerst) dauerhafte Fehlen der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration generelle Arbeitsunwilligkeit dar, wobei für die Dauer des Fehlens der Arbeitswilligkeit, die eine primäre Anspruchsvoraussetzung iSd § 7 AlVG darstellt, der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (§ 24 Abs. 1 AlVG) eintritt. So bringt ein Arbeitsloser, der selbstständig erwerbstätig ist, seine fehlende Arbeitswilligkeit etwa dadurch zum Ausdruck, indem er erklärt, dass er keine zumutbare Beschäftigung ausüben könne (VwGH 14.04.1988, 87/08/0329). Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt
VwGH auch dann vor, wenn sich der Arbeitslose weigert, eine andere Beschäftigung als (ausschließlich eine) zB im Gastgewerbe anzunehmen. In diesem Fall ist das Arbeitsmarktservice nicht verpflichtet, eine Beschäftigung in der gewünschten Branche anzubieten, und kann das Arbeitslosengeld wegen Wegfall der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit zur Gänze eingestellt werden (VwGH 05.09.1995, 94/08/0235) (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (20. Lfg 2022) zu § 9 AlVG Rz 206).Ist Arbeitswilligkeit iSd Paragraph 9, AlVG nicht gegeben, kann temporäre oder generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegen. Eine temporäre, sich idR auf eine konkrete Beschäftigungsvermittlung oder arbeitsmarktpolitische Maßnahme beziehende Arbeitsunwilligkeit führt zum vorübergehenden Leistungsausschluss
Paragraph 10, AlVG. Hingegen stellt das (vorerst) dauerhafte Fehlen der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration generelle Arbeitsunwilligkeit dar, wobei für die Dauer des Fehlens der Arbeitswilligkeit, die eine primäre Anspruchsvoraussetzung iSd Paragraph 7, AlVG darstellt, der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Paragraph 24, Absatz eins, AlVG) eintritt. So bringt ein Arbeitsloser, der selbstständig erwerbstätig ist, seine fehlende Arbeitswilligkeit etwa dadurch zum Ausdruck, indem er erklärt, dass er keine zumutbare Beschäftigung ausüben könne (VwGH 14.04.1988, 87/08/0329). Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt
VwGH auch dann vor, wenn sich der Arbeitslose weigert, eine andere Beschäftigung als (ausschließlich eine) zB im Gastgewerbe anzunehmen. In diesem Fall ist das Arbeitsmarktservice nicht verpflichtet, eine Beschäftigung in der gewünschten Branche anzubieten, und kann das Arbeitslosengeld wegen Wegfall der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit zur Gänze eingestellt werden (VwGH 05.09.1995, 94/08/0235) vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
VG verhängt wurden. Zwar kann dieser Umstand ein Indiz für das Fehlen der Arbeitswilligkeit darstellen. Es ist aber jedenfalls eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen, in der auch die vom Arbeitslosen allenfalls gesetzte Eigeninitiative zu berücksichtigen ist, wodurch die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit widerlegt werden kann. Daher sind vom Arbeitsmarktservice vor Annahme dauernder Arbeitsunwilligkeit jedenfalls qualifizierte Erhebungen durchzuführen, anhand derer die Arbeitswilligkeit des Arbeitslosen nachvollziehbar zu beurteilen ist (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
Paragraph 10, AlVG verhängt wurden. Zwar kann dieser Umstand ein Indiz für das Fehlen der Arbeitswilligkeit darstellen. Es ist aber jedenfalls eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen, in der auch die vom Arbeitslosen allenfalls gesetzte Eigeninitiative zu berücksichtigen ist, wodurch die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit widerlegt werden kann. Daher sind vom Arbeitsmarktservice vor Annahme dauernder Arbeitsunwilligkeit jedenfalls qualifizierte Erhebungen durchzuführen, anhand derer die Arbeitswilligkeit des Arbeitslosen nachvollziehbar zu beurteilen ist vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (20. Lfg 2022) zu Paragraph 9, AlVG Rz 207). Der BF befand sich ohne wesentliche Unterbrechungen abgesehen von einer einjährigen Erwerbstätigkeit vom 2014 bis inklusive November 2021, somit rund sieben Jahre, im Bezug von Arbeitslosengeld und insbesondere Notstandshilfe. Innerhalb dieses Zeitraumes wurden gegen ihn – wie bereits ausgeführt – bereits acht Mal wegen Kontrollversäumnisses eingestellt, insgesamt bereits vier Mal eine Bezugssperre
VG verhängt und der BF weiters für insgesamt drei einzelne Tage vom Bezug
VG ausgeschlossen.Der BF befand sich ohne wesentliche Unterbrechungen abgesehen von einer einjährigen Erwerbstätigkeit vom 2014 bis inklusive November 2021, somit rund sieben Jahre, im Bezug von Arbeitslosengeld und insbesondere Notstandshilfe. Innerhalb dieses Zeitraumes wurden gegen ihn – wie bereits ausgeführt – bereits acht Mal wegen Kontrollversäumnisses eingestellt, insgesamt bereits vier Mal eine Bezugssperre
Paragraph 10, AlVG verhängt und der BF weiters für insgesamt drei einzelne Tage vom Bezug
Paragraph 10, Absatz 4, AlVG ausgeschlossen. Der BF befindet sich – abgesehen von der im Zeitraum 01.04.2017 bis 31.03.2018 ausgeübten Beschäftigung und der Zeit zwischen der Einstellung der Notstandshilfe ab 11.11.2022 – ohne maßgebliche Unterbrechungen seit 2014 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, dabei überwiegend im Notstandshilfebezug. Seither wurde der Bezug bereits acht Mal wegen Kontrollversäumnisses eingestellt, insgesamt bereits vier Mal eine Bezugssperre
VG verhängt und der BF weiters für insgesamt drei einzelne Tage vom Bezug
VG ausgeschlossen. Seine Beschwerde gegen die vorangehende Bezugseinstellung mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.07.2022, G312 2249401-1/10Z (gekürztes Erkenntnis vom 02.08.2022, G312 2249401-1/11E) ebenfalls rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Auch hat der BF seit der Einstellung der Notstandshilfe durch die belangte Behörde mit 11.11.2021 erstmals am 15.03.2022 für rund zwei Wochen eine Beschäftigung aufgenommen und war in der Folge nur kurzzeitig bis 11.09.2022 bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt.Der BF befindet sich – abgesehen von der im Zeitraum 01.04.2017 bis 31.03.2018 ausgeübten Beschäftigung und der Zeit zwischen der Einstellung der Notstandshilfe ab 11.11.2022 – ohne maßgebliche Unterbrechungen seit 2014 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, dabei überwiegend im Notstandshilfebezug. Seither wurde der Bezug bereits acht Mal wegen Kontrollversäumnisses eingestellt, insgesamt bereits vier Mal eine Bezugssperre
Paragraph 10, AlVG verhängt und der BF weiters für insgesamt drei einzelne Tage vom Bezug
Paragraph 10, Absatz 4, AlVG ausgeschlossen. Seine Beschwerde gegen die vorangehende Bezugseinstellung mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.07.2022, G312 2249401-1/10Z (gekürztes Erkenntnis vom 02.08.2022, G312 2249401-1/11E) ebenfalls rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Auch hat der BF seit der Einstellung der Notstandshilfe durch die belangte Behörde mit 11.11.2021 erstmals am 15.03.2022 für rund zwei Wochen eine Beschäftigung aufgenommen und war in der Folge nur kurzzeitig bis 11.09.2022 bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat er daher nicht nachgewiesen, dass er sich um eine Beschäftigung in einer Form bemüht hätte, die auf eine tatsächliche Arbeitswilligkeit des BF hätte schließen lassen können. Vor diesem Hintergrund kann der Beurteilung der belangten Behörde, beim BF habe keine Arbeitswilligkeit iSd. § 9 AlVG vorgelegen, im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, sodass die Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe
Vm. § 24 Abs. 1 AlVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Recht erfolgte.Vor diesem Hintergrund kann der Beurteilung der belangten Behörde, beim BF habe keine Arbeitswilligkeit iSd. Paragraph 9, AlVG vorgelegen, im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, sodass die Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, AlVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Recht erfolgte. Diesbezüglich bleibt noch anzumerken, dass es dem BF unbenommen ist, durch einen entsprechenden Nachweis über eine allfällig neuerliche oder künftig wieder eintretende Arbeitswilligkeit, wieder einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erwerben, sofern er dies entsprechend glaubhaft machen kann (vgl. dazu etwa VwGH vom 21.11.2007, 2006/08/0292; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2251437.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.