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{'item': 'G308 2251437-1'}

Obsah (14)Art 133§ 33§ 10§ 14§ 13§ 29§ 38§ 9§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlG308 2251437-1 SpruchG308 2251437-1/10E, G308 2251437-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.11.2021 wurde die Notstandshilfe für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)

§ 33Abs. 2 i

Vm. §§ 38, 24 Abs. 1 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab 11.11.2021 eingestellt.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.11.2021 wurde die Notstandshilfe für römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab 11.11.2021 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF von der belangten Behörde am 04.11.2021 eine zumutbare Beschäftigung als Autowäscher beim Dienstgeber „ XXXX GmbH“ (nachfolgend: K.) mit möglichem Arbeitsantritt am 11.11.2021 zugewiesen worden sei. Laut Rückmeldung des Dienstgebers sei keine Bewerbung erfolgt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Es handle sich bereits um die dritte Sanktion

§ 10Al

VG innerhalb eines Jahres, sodass der Bezug des BF mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde. Eine Anspruchsprüfung könne erst wieder nach mindestens 28 Tagen versicherungspflichtiger Beschäftigung erfolgen.Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF von der belangten Behörde am 04.11.2021 eine zumutbare Beschäftigung als Autowäscher beim Dienstgeber „ römisch 40 GmbH“ (nachfolgend: K.) mit möglichem Arbeitsantritt am 11.11.2021 zugewiesen worden sei. Laut Rückmeldung des Dienstgebers sei keine Bewerbung erfolgt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Es handle sich bereits um die dritte Sanktion

Paragraph 10, AlVG innerhalb eines Jahres, sodass der Bezug des BF mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde. Eine Anspruchsprüfung könne erst wieder nach mindestens 28 Tagen versicherungspflichtiger Beschäftigung erfolgen.

  1. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vom Beschwerdeführer per AMS-Briefkasten am 22.12.2021 einlangende Beschwerde. Begründend führt der Beschwerdeführer dort im Wesentlichen aus, dass er sich bei der Firma „ XXXX“ (nachfolgend: C.) beworben und daraufhin per E-Mail einen Bewerbungsnachweis an die belangte Behörde gesendet habe. Er hätte sodann von der belangten Behörde ein Schreiben erhalten, dass er einen Bewerbungsnachweis vorlegen müsse, was er jedoch bereits erledigt habe und diesen Umstand auch bei einem Termin mit der belangten Behörde bekannt gegeben habe. Da laut der Betreuerin kein Bewerbungsnachweis eingelangt sei, sei ihm mit der Aufnahme einer Niederschrift gedroht und diese in der Folge auch durchgeführt worden. Da die Post überfordert sei, bekomme er alle Briefe verspätet. Anbei lege er ein Schreiben der Post vor, das dies bestätigte. Um künftig Fristen hinsichtlich Stellenanzeigen einhalten zu können, müsse eine andere Option her. Er habe sich sowohl bei der Firma C. als auch der Firma K. nach Erhalt der Briefe der belangten Behörde beworben. Dies könne er nachweisen. Soweit erkennbar beantragt der BF daher die Stattgabe seiner Beschwerde und die Behebung des angefochtenen Bescheides. Im Anhang übermittelte der BF eine E-Mail des Post-Kundenservice, wo ganz allgemein auf Verspätungen der Zustellprozesse wegen der Vorweihnachtszeit, COVID-19 sowie Personalmangelhingewiesen wird.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab und schloss

§ 13Abs. 2 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und schloss

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheiden bzw. Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde vom 16.07.2021 (Ausschlussfrist 01.04.2021 bis 26.05.2021) und vom 12.11.2021 (Ausschlussfrist 03.08.2021 bis 27.09.2021) die Sanktion

§ 10Al

VG wegen Vereitelung des Zustandekommens eines Dienstverhältnisses verhängt worden sei. Am 27.08.2021 der der BF im Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde (Niederschrift) darauf hingewiesen worden, dass bei einer weiteren Sanktion der Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde. Am 04.11.2021 sei dem BF von der belangten Behörde eine näher angeführte Beschäftigung als Autowäscher bei der Firma K. mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen worden. Auf diese Stelle habe sich der BF nicht beworben. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur liege beim BF keine Arbeitswilligkeit vor, sodass der Leistungsbezug mit 01.11.2021 eingestellt werde. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheiden bzw. Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde vom 16.07.2021 (Ausschlussfrist 01.04.2021 bis 26.05.2021) und vom 12.11.2021 (Ausschlussfrist 03.08.2021 bis 27.09.2021) die Sanktion

Paragraph 10, AlVG wegen Vereitelung des Zustandekommens eines Dienstverhältnisses verhängt worden sei. Am 27.08.2021 der der BF im Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde (Niederschrift) darauf hingewiesen worden, dass bei einer weiteren Sanktion der Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde. Am 04.11.2021 sei dem BF von der belangten Behörde eine näher angeführte Beschäftigung als Autowäscher bei der Firma K. mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen worden. Auf diese Stelle habe sich der BF nicht beworben. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur liege beim BF keine Arbeitswilligkeit vor, sodass der Leistungsbezug mit 01.11.2021 eingestellt werde.

  1. Am 25.01.2022 langte bei der belangten Behörde der fristgerechte Vorlageantrag des BF ein. Darin führte der BF aus, dass es bei der belangten Behörde systematisch, in der Organisation oder in der Weiterverarbeitung der von ihm erbrachten Unterlagen Probleme zu geben scheine. Erneut sei ihm die Notstandshilfe zu Unrecht gestrichen worden. Es habe zwischen dem BF und seiner Betreuerin bei der belangten Behörde von Anfang an „zwischenmenschlich nicht gepasst“. Dies hänge seiner Ansicht nach damit zusammen, dass es dieses Jahr bereits zur dritten Sanktion gekommen sei. Die Stellenzuweisungen habe er jeweils per Post verspätet erhalten und sich am 16.11.2021 bei der Firma K. beworben. Die von ihm der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen seien seiner Ansicht nach gar nicht beachtet oder bewusst ausgelassen worden. Er habe die Beschwerde inklusive der Formulare, die als Bewerbungsnachweis dienen sollen, in den Postkasten der belangten Behörde geworfen, darin seien mehrere Seiten enthalten gewesen wie Screenshots vom E-Mail-Verlauf mit allen nötigen Informationen wie zB Empfänger, das Datum und der Inhalt. Er beantrage, dass seine Beschwerde inklusive des Vorlageantrages dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Er sei sich nicht sicher, dass die belangte Behörde alles ordnungsgemäß verarbeitet habe. Er habe sowohl psychische als auch körperliche Beschwerden und könne mangels Krankenversicherung keinen Arztbesuch wahrnehmen.
  2. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 04.02.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und unter einem darauf hingewiesen, dass am Bundesverwaltungsgericht bereits ein Beschwerdeverfahren über die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.11.2021 anhängig sei.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2022 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage ergänzender Unterlagen aufgefordert.
  4. Am 28.02.2022 langten seitens des BF nachfolgende Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein: - Scan einer Bewerbung an die Firma K. datiert mit 16.11.2021 samt Lebenslauf; - bereits aktenkundige E-Mail des Kundenservice bei der Post betreffend allgemeine Zustellverzögerungen; - Screenshot aus Google Mail über eine Übermittlung der Bewerbung an die Firma K. am 16.11.2021 um 20:52 Uhr
  5. Am 01.09.2022 langte eine Mitteilung des BF zu einem anderen, bereits abgeschlossenen Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.11.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahm, der BF jedoch trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des BF durchgeführt. Seitens der Behördenvertreterin wurde der Fall aus Sicht der belangten Behörde zusammengefasst. Das Beschwerdeverfahren gegen die zweite Sanktion sei inzwischen beendet und die Beschwerde des BF am 13.01.2022 abgewiesen worden. Es habe sich gegenständlich um die dritte Sanktion innerhalb von zwölf Monaten gehalten. Seit Oktober 2022 befinde sich der BF wieder im Leistungsbezug, da er zwischenzeitig kurz gearbeitet habe. Mittlerweile sei jedoch wieder eine Sanktion

§ 10Al

VG verhängt worden. Der BF habe diesbezüglich jedoch noch keine Beschwerde erhoben. Seitens der Behördenvertreterin wurde der Fall aus Sicht der belangten Behörde zusammengefasst. Das Beschwerdeverfahren gegen die zweite Sanktion sei inzwischen beendet und die Beschwerde des BF am 13.01.2022 abgewiesen worden. Es habe sich gegenständlich um die dritte Sanktion innerhalb von zwölf Monaten gehalten. Seit Oktober 2022 befinde sich der BF wieder im Leistungsbezug, da er zwischenzeitig kurz gearbeitet habe. Mittlerweile sei jedoch wieder eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängt worden. Der BF habe diesbezüglich jedoch noch keine Beschwerde erhoben. Die Verkündung der Entscheidung entfiel

§ 29Abs. 3 Vw

GVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF bezieht seit 2014 immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt erwarb er durch ein Dienstverhältnis von 01.04.2017 bis 31.03.2018 eine neue Anwartschaft auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. auf Arbeitslosengeld (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug sowie Bezugsverlauf jeweils 04.02.2022).1.
  3. Der BF bezieht seit 2014 immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt erwarb er durch ein Dienstverhältnis von 01.04.2017 bis 31.03.2018 eine neue Anwartschaft auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. auf Arbeitslosengeld vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug sowie Bezugsverlauf jeweils 04.02.2022). Aus dem Bezugsverlauf des BF vom 04.02.2022 ergeben sich zudem nachfolgende Bezugssperren oder Bezugseinstellungen: - 11.08.2015 bis 13.08.2015 Einstellung - Kontrollversäumnis - 24.08.2015 bis 24.08.2015 Einstellung – Kontrollversäumnis - 18.11.2015 bis 22.11.2015 Einstellung – Kontrollversäumnis - 18.05.2016 bis 28.06.2016 Ausschlussfrist

§ 10Al

VG- 18.05.2016 bis 28.06.2016 Ausschlussfrist

Paragraph 10, AlVG - 10.11.2016 bis 10.11.2016 Einstellung – Kontrollversäumnis - 14.08.2018 bis 18.08.2018 Einstellung – Kontrollversäumnis - 20.09.2018 Ausschlussfrist

§ 10Abs. 4 Al

VG- 20.09.2018 Ausschlussfrist

Paragraph 10, Absatz 4, AlVG - 27.09.2018 Ausschlussfrist

§ 10Abs. 4 Al

VG- 27.09.2018 Ausschlussfrist

Paragraph 10, Absatz 4, AlVG - 03.10.2018 Ausschlussfrist

§ 10Abs. 4 Al

VG- 03.10.2018 Ausschlussfrist

Paragraph 10, Absatz 4, AlVG - 01.12.2018 bis 11.01.2019 Ausschlussfrist

§ 10Al

VG- 01.12.2018 bis 11.01.2019 Ausschlussfrist

Paragraph 10, AlVG - 14.01.2019 bis 15.01.2019 Einstellung – Kontrollversäumnis - 23.05.2019 bis 23.05.2019 Einstellung – Kontrollversäumnis - 18.02.2021 bis 21.02.2021 Einstellung – Kontrollversäumnis - 01.04.2021 bis 26.05.2021 Ausschlussfrist

§ 10Al

VG- 01.04.2021 bis 26.05.2021 Ausschlussfrist

Paragraph 10, AlVG - 03.08.2021 bis 27.09.2021 Ausschlussfrist

§ 10Al

VG- 03.08.2021 bis 27.09.2021 Ausschlussfrist

Paragraph 10, AlVG - 11.11.2021 bis 05.01.2022 Ausschlussfrist

§ 10Al

VG- 11.11.2021 bis 05.01.2022 Ausschlussfrist

Paragraph 10, AlVG - 11.11.2021 Einstellung - Arbeitswilligkeit Der BF stammt aus Bulgarien, hat jedoch in Österreich die Volksschule, und die Haupt- bzw. Mittelschule bis 2013 besucht. Er hat zwischen 2015 und 2016 eine Lehre zum Koch begonnen, diese aber nicht abgeschlossen. Darüber hinaus verfügt der BF über keine weitere (abgeschlossene) Ausbildung und war unter anderem als Botendienstfahrer und in weiteren Hilfsbereichen beschäftigt (vgl. aktenkundiger Lebenslauf; Betreuungsvereinbarung vom 17.08.2021).Der BF stammt aus Bulgarien, hat jedoch in Österreich die Volksschule, und die Haupt- bzw. Mittelschule bis 2013 besucht. Er hat zwischen 2015 und 2016 eine Lehre zum Koch begonnen, diese aber nicht abgeschlossen. Darüber hinaus verfügt der BF über keine weitere (abgeschlossene) Ausbildung und war unter anderem als Botendienstfahrer und in weiteren Hilfsbereichen beschäftigt vergleiche aktenkundiger Lebenslauf; Betreuungsvereinbarung vom 17.08.2021). 1.2. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.07.2021 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 21.04.2021, mit welchem ausgesprochen worden war, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm. § 10 Abs. 1 AlVG in der Zeit vom 01.04.2021 bis 26.05.2021 verloren habe, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dem BF wurde jedoch wegen Beschäftigungsaufnahme am 26.05.2021

§ 10Abs. 3 Al

VG eine Woche Nachsicht gewährt. Diesbezüglich stellte der BF in der Folge keinen Vorlageantrag (vgl. aktenkundige Beschwerdevorscheidung vom 16.07.2021; Verhandlungsniederschrift vom 25.11.2022, S 3; Einsicht in das elektronische Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes).1.2. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.07.2021 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 21.04.2021, mit welchem ausgesprochen worden war, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in der Zeit vom 01.04.2021 bis 26.05.2021 verloren habe, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dem BF wurde jedoch wegen Beschäftigungsaufnahme am 26.05.2021

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG eine Woche Nachsicht gewährt. Diesbezüglich stellte der BF in der Folge keinen Vorlageantrag vergleiche aktenkundige Beschwerdevorscheidung vom 16.07.2021; Verhandlungsniederschrift vom 25.11.2022, S 3; Einsicht in das elektronische Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes). 1.3. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2021 wurde ausgesprochen, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm. § 10 Abs. 1 AlVG von 03.08.2021 bis 27.09.2021 verloren hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2021 abgewiesen (vgl. aktenkundige Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2021).1.3. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2021 wurde ausgesprochen, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AlVG von 03.08.2021 bis 27.09.2021 verloren hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2021 abgewiesen vergleiche aktenkundige Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2021). Die infolge des Vorlageantrages des BF dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin vorgelegte Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.07.2022, G312 2249401-1/10Z (gekürztes Erkenntnis vom 02.08.2022, G312 2249401-1/11E) ebenfalls rechtskräftig als unbegründet abgewiesen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 25.11.2022, S 3; Einsicht in das elektronische Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes).Die infolge des Vorlageantrages des BF dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin vorgelegte Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.07.2022, G312 2249401-1/10Z (gekürztes Erkenntnis vom 02.08.2022, G312 2249401-1/11E) ebenfalls rechtskräftig als unbegründet abgewiesen vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 25.11.2022, S 3; Einsicht in das elektronische Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes). Bereits im Zuge der am 27.08.2021 in diesem Zusammenhang vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift wurde der BF darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren Sanktion wegen Nichtannahme oder Vereitelung des Zustandekommens eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Jahres die Einstellung seines Bezuges mangels Arbeitswilligkeit drohe (vgl. aktenkundige Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2021, S 3).Bereits im Zuge der am 27.08.2021 in diesem Zusammenhang vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift wurde der BF darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren Sanktion wegen Nichtannahme oder Vereitelung des Zustandekommens eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Jahres die Einstellung seines Bezuges mangels Arbeitswilligkeit drohe vergleiche aktenkundige Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2021, S 3). 1.4. Zuletzt beantragte der BF am 13.10.2021 mit Geltendmachung zum 01.10.2021 neuerlich die Notstandshilfe und war zur Arbeitssuche gemeldet (vgl. aktenkundiger Antrag). 1.4. Zuletzt beantragte der BF am 13.10.2021 mit Geltendmachung zum 01.10.2021 neuerlich die Notstandshilfe und war zur Arbeitssuche gemeldet vergleiche aktenkundiger Antrag). 1.5. Seitens der belangten Behörde wurde mit dem BF am 17.08.2021 eine bis 15.12.2021 geltende, verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Aus dieser ergibt sich auszugsweise [Fehler im Original, Anm.]: „[…] Ihre Ausgangssituation: ● Sie suchen eine neue Arbeitsstelle. Sie haben Berufserfahrung als Botendienstfahrer oder in jeglichem Hilfsbereit

§ 9

ALVG Notstandshilfebestimmungen.Sie haben Berufserfahrung als Botendienstfahrer oder in jeglichem Hilfsbereit

Paragraph 9, ALVG Notstandshilfebestimmungen. Ziel der Betreuung ● Gewünschter Arbeitsort: Bezirk XXXX . Gewünschter Arbeitsort: Bezirk römisch 40 . ● Arbeitsausmaß: Vollzeit Es liegen keine Betreuungspflichten vor. Ihr neuer Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Was wir von Ihnen erwarten: ● Sie setzen selbstständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen Über die Rechtsfolgen wurde informiert. ● Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen. ● Sie nutzen die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room unter www.ams.at, Selbstbedienungsgeräte, Zeitungen). ● Sie reagieren auf Anrufe und E-Mails von Unternehmen, die direkt mit Ihnen in Kontakt treten. Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise: ● Sie können sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalten Sie passende Stellen zugeschickt. […]“ 1.

  1. Am 04.11.2021 wurde dem BF eine Stellenausschreibung der Firma „ XXXX “ (K.) als Autowäscher und Reinigungskraft ab sofort in Vollzeit (38,5 Wochenstunden) zu einem Mindestentgelt von brutto EUR 1.566,46 auf Verhandlungsbasis und Bereitschaft zur Überzahlung zuzüglich gebotener Arbeitskleidung übermittelt. In der Stellenausschreibung wird eine Kontaktaufnahme per E-Mail (Übersendung des Lebenslaufes) an die dort angeführte Adresse angeführt. Im Schreiben der belangten Behörde wird der BF auf eine sofortige Bewerbung hingewiesen sowie auf das Erfordernis, die belangte Behörde binnen acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand der Bewerbung zu informieren (vgl. aktenkundige Stellenausschreibung samt Schreiben der belangten Behörde vom 04.11.2021).1.
  2. Am 04.11.2021 wurde dem BF eine Stellenausschreibung der Firma „ römisch 40 “ (K.) als Autowäscher und Reinigungskraft ab sofort in Vollzeit (38,5 Wochenstunden) zu einem Mindestentgelt von brutto EUR 1.566,46 auf Verhandlungsbasis und Bereitschaft zur Überzahlung zuzüglich gebotener Arbeitskleidung übermittelt. In der Stellenausschreibung wird eine Kontaktaufnahme per E-Mail (Übersendung des Lebenslaufes) an die dort angeführte Adresse angeführt. Im Schreiben der belangten Behörde wird der BF auf eine sofortige Bewerbung hingewiesen sowie auf das Erfordernis, die belangte Behörde binnen acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand der Bewerbung zu informieren vergleiche aktenkundige Stellenausschreibung samt Schreiben der belangten Behörde vom 04.11.2021). Der BF bewarb sich auf die Stelle per E-Mail jedoch erst am 16.11.2021 um 20:52 Uhr (vgl. aktenkundiger Screenshot). Der BF bewarb sich auf die Stelle per E-Mail jedoch erst am 16.11.2021 um 20:52 Uhr vergleiche aktenkundiger Screenshot). 1.
  3. Der Dienstgeber (Firma K.) meldete der belangten Behörde zurück, dass sich der BF nicht innerhalb der Bewerbungsfrist bis 16.11.2022 beworben hat. Daraufhin wurde seitens der belangten Behörde mit dem BF am 18.11.2021 eine Niederschrift zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt ab 11.11.2021 aufgenommen. Der BF gab dabei an, weder bezogen auf die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, die körperlichen Fähigkeiten, die Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg oder Betreuungspflichten Einwendungen zu haben. Er habe sich am 16.11.2021 auf die ausgeschriebene Stelle vorschriftsmäßig per E-Mail beworben (vgl. Niederschrift vor der belangten Behörde vom 18.11.2021).1.
  4. Der Dienstgeber (Firma K.) meldete der belangten Behörde zurück, dass sich der BF nicht innerhalb der Bewerbungsfrist bis 16.11.2022 beworben hat. Daraufhin wurde seitens der belangten Behörde mit dem BF am 18.11.2021 eine Niederschrift zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt ab 11.11.2021 aufgenommen. Der BF gab dabei an, weder bezogen auf die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, die körperlichen Fähigkeiten, die Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg oder Betreuungspflichten Einwendungen zu haben. Er habe sich am 16.11.2021 auf die ausgeschriebene Stelle vorschriftsmäßig per E-Mail beworben vergleiche Niederschrift vor der belangten Behörde vom 18.11.2021). Der BF gab sonst keine berücksichtigungswürdigen Gründe an. Daraufhin wurde der Bezug von Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 11.11.2021 eingestellt. Erst ab 15.03.2022 ging der Beschwerdeführer kurzfristig nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 16.01.2023):Erst ab 15.03.2022 ging der Beschwerdeführer kurzfristig nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 16.01.2023): - 15.03.2022 bis 04.04.2022 Arbeiter - 23.06.2022 bis 10.07.2022 Arbeiter - 07.07.2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 12.07.2022 bis 15.07.2022 Arbeiter - 20.07.2022 bis 11.09.2022 Arbeiter Von 16.09.2022 bis 21.09.2022 sowie seit 17.11.2022 bis laufend bezieht der BF wieder Leistungen aus der Notstandshilfe.
  5. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die verfahrensgegenständliche Stelle beim präsumtiven Dienstgeber entsprach jedenfalls den Kenntnissen und Fähigkeiten des BF und hat der BF auch keine Einwendungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Stelle vorgebracht. Nicht glaubhaft ist für das Bundesverwaltungsgericht, dass sich der BF unmittelbar nach postalischem Erhalt der Stellenausschreibung bei der Firma K. beworben hat. Die Stelle wurde dem BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.11.2021 übermittelt. Es ist nicht glaubhaft, dass der Postweg – auch in der Vorweihnachtszeit, bei allgemeinem Personalmangel sowie während COVID-19 – innerhalb derselben Stadt 12 Tage gedauert haben soll, sodass es dem BF erst am 16.11.2022 (und dies erst weit Schluss der Geschäftszeiten der Firma K. um 20:52 Uhr) möglich gewesen sein sollte, sich auf die zugewiesene Stelle zu bewerben. Dazu hat der BF auch keinerlei Nachweise vorgelegt. Aus dem Screenshot der E-Mail des Kundenservice geht dieser Umstand bezogen auf den konkreten Fall ebenso nicht hervor. Darüber hinaus ist auch darauf zu verweisen, dass es dem BF freistünde, Zustellungen durch die belangte Behörde über das eAMS-Konto vornehmen zu lassen. Er hat keinerlei Gründe vorgebracht, wieso ihm dies nicht möglich sein sollte, zumal er selbst – wie sich aus der aktenkundigen Bewerbung und deren Versendung per E-Mail ergibt – ganz offensichtlich über die EDV-technischen Möglichkeiten samt Internetzugang verfügt. Auch musste der BF damit rechnen, dass wenn er am letzten Tag der Bewerbungsfrist bei normalen Geschäftszeiten von grundsätzlich Montag bis Freitag 08:00 bis 17:00 Uhr seine Bewerbung erst um 20:52 Uhr versendet, diese nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden kann (vgl. dazu auch die Geschäftszeiten der Firma K. auf deren Website: https://www. XXXX .at/kontakt, Zugriff am 16.01.2023).Nicht glaubhaft ist für das Bundesverwaltungsgericht, dass sich der BF unmittelbar nach postalischem Erhalt der Stellenausschreibung bei der Firma K. beworben hat. Die Stelle wurde dem BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.11.2021 übermittelt. Es ist nicht glaubhaft, dass der Postweg – auch in der Vorweihnachtszeit, bei allgemeinem Personalmangel sowie während COVID-19 – innerhalb derselben Stadt 12 Tage gedauert haben soll, sodass es dem BF erst am 16.11.2022 (und dies erst weit Schluss der Geschäftszeiten der Firma K. um 20:52 Uhr) möglich gewesen sein sollte, sich auf die zugewiesene Stelle zu bewerben. Dazu hat der BF auch keinerlei Nachweise vorgelegt. Aus dem Screenshot der E-Mail des Kundenservice geht dieser Umstand bezogen auf den konkreten Fall ebenso nicht hervor. Darüber hinaus ist auch darauf zu verweisen, dass es dem BF freistünde, Zustellungen durch die belangte Behörde über das eAMS-Konto vornehmen zu lassen. Er hat keinerlei Gründe vorgebracht, wieso ihm dies nicht möglich sein sollte, zumal er selbst – wie sich aus der aktenkundigen Bewerbung und deren Versendung per E-Mail ergibt – ganz offensichtlich über die EDV-technischen Möglichkeiten samt Internetzugang verfügt. Auch musste der BF damit rechnen, dass wenn er am letzten Tag der Bewerbungsfrist bei normalen Geschäftszeiten von grundsätzlich Montag bis Freitag 08:00 bis 17:00 Uhr seine Bewerbung erst um 20:52 Uhr versendet, diese nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden kann vergleiche dazu auch die Geschäftszeiten der Firma K. auf deren Website: https://www. römisch 40 .at/kontakt, Zugriff am 16.01.2023). Zu berücksichtigen ist im gegenständlichen Fall weiters, dass der BF am gegenständlichen Verfahren nur mangelhaft mitgewirkt hat und an der mündlichen Beschwerdeverhandlung unentschuldigt nicht teilgenommen hat. Insgesamt hat der BF keine zu berücksichtigenden Einwendungen gegen die übermittelte Stelle vorgebracht und keine Gründe für eine Nachsicht geltend gemacht und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant: Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 7 AlVG idgF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet auszugsweise:Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte Paragraph 7, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020, lautet auszugsweise: „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […]
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. […]“ Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte § 9 AlVG idgF BGBl. I Nr. 104/2007 lautet auszugsweise:Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte Paragraph 9, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, lautet auszugsweise: „§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.„§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]“ § 10 ASVG idgF BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:Paragraph 10, ASVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, lautet: „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“

§ 24Abs. 1 Al

VG idgF BGBl. I Nr. 38/2017 ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch darauf wegfällt.

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch darauf wegfällt.

§ 33Abs. 2 Al

VG idgF BGBl. I Nr. 82/2008 ist Notstandshilfe nur dann zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, ist Notstandshilfe nur dann zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

§ 38Al

VG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 38, AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist. 3.

  1. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. 10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.3.
  3. Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. 10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  5. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  6. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). 3.
  7. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass dem BF der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag ausgefolgt wurde und er von diesem vollinhaltlich Kenntnis erlangt hatte. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem BF

§ 9Abs. 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dieser Umstand auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.Die angebotene Stelle war dem BF

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dieser Umstand auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Wie bereits in den beweiswürdigenden Erwägungen ausgeführt wurde, konnte der BF gegenständlich nicht glaubhaft machen, dass ihm die gegenständliche Stellenausschreibung vom 04.11.2021 erst am 16.11.2021 per Post zugegangen ist. Er hat sich daher ohne glaubhaften und nachvollziehbaren Grund am allerletzten Tag der Bewerbungsfrist außerhalb der Geschäftszeiten des Dienstgebers K. beworben und musste daher damit rechnen, dass seine Bewerbung keine Berücksichtigung mehr findet. Der BF befindet sich – abgesehen von der im Zeitraum 01.04.2017 bis 31.03.2018 ausgeübten Beschäftigung und der Zeit zwischen der Einstellung der Notstandshilfe ab 11.11.2022 – ohne maßgebliche Unterbrechungen seit 2014 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, dabei überwiegend im Notstandshilfebezug. Seither wurde der Bezug bereits acht Mal wegen Kontrollversäumnisses eingestellt, insgesamt bereits vier Mal eine Bezugssperre

§ 10Al

VG verhängt und der BF weiters für insgesamt drei einzelne Tage vom Bezug

§ 10Abs. 4 Al

VG ausgeschlossen. Seine Beschwerde gegen die vorangehende Bezugseinstellung mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.07.2022, G312 2249401-1/10Z (gekürztes Erkenntnis vom 02.08.2022, G312 2249401-1/11E) ebenfalls rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.Der BF befindet sich – abgesehen von der im Zeitraum 01.04.2017 bis 31.03.2018 ausgeübten Beschäftigung und der Zeit zwischen der Einstellung der Notstandshilfe ab 11.11.2022 – ohne maßgebliche Unterbrechungen seit 2014 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, dabei überwiegend im Notstandshilfebezug. Seither wurde der Bezug bereits acht Mal wegen Kontrollversäumnisses eingestellt, insgesamt bereits vier Mal eine Bezugssperre

Paragraph 10, AlVG verhängt und der BF weiters für insgesamt drei einzelne Tage vom Bezug

Paragraph 10, Absatz 4, AlVG ausgeschlossen. Seine Beschwerde gegen die vorangehende Bezugseinstellung mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.07.2022, G312 2249401-1/10Z (gekürztes Erkenntnis vom 02.08.2022, G312 2249401-1/11E) ebenfalls rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass dem BF bereits die endgültige Einstellung seines Notstandshilfebezuges von der belangten Behörde zuvor angedroht wurde, konnte vom BF erwartet werden, dass er besondere Sorgfalt bei der Abfassung bzw. Einreichung seiner Bewerbungen walten lässt, was der BF offensichtlich nicht getan hat. Das Verhalten des BF ist im gegenständlichen Fall kausal dafür, dass es zu einer Nichteinstellung gekommen ist, da er ohne berücksichtigungswürdige Gründe Bewerbung nicht bzw. verspätet abgegeben hat. Dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Die vom BF angeführten Erwägungen im gegenständlichen Fall sind wie bereits ausgeführt nicht zu berücksichtigen. Der BF hat zudem innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums keine andere Beschäftigung aufgenommen. Es wurden vom BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und sind solche auch nicht anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG lagen gegenständlich somit nicht vor.Der BF hat zudem innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums keine andere Beschäftigung aufgenommen. Es wurden vom BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und sind solche auch nicht anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lagen gegenständlich somit nicht vor. Demnach kann im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur auch keine andere Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden und hat die belangte Behörde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes somit zu Recht die Vereitlung einer Beschäftigungsaufnahme durch den BF iSd. § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG angenommen.Demnach kann im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur auch keine andere Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden und hat die belangte Behörde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes somit zu Recht die Vereitlung einer Beschäftigungsaufnahme durch den BF iSd. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG angenommen. 3.5. Im gegenständlichen Fall wurde gegen den BF im Zeitraum von 01.04.2021 bis 26.05.2021 und von 03.08.2021 bis 27.09.2021 bereits zwei Mal rechtskräftig eine Sperre vom Notstandshilfebezug

§ 10Al

VG verhängt.3.5. Im gegenständlichen Fall wurde gegen den BF im Zeitraum von 01.04.2021 bis 26.05.2021 und von 03.08.2021 bis 27.09.2021 bereits zwei Mal rechtskräftig eine Sperre vom Notstandshilfebezug

Paragraph 10, AlVG verhängt. Voraussetzung für einen (weiteren) Anspruch auf Notstandshilfe

§ 33Abs. 2 Al

VG ist jedoch, dass der BF der Arbeitsvermittlung iSd. § 7 Abs. 2 und 3 AlVG zur Verfügung steht und daher unter anderem auch, dass der BF arbeitswillig iSd. § 9 Abs. 1 AlVG ist.Voraussetzung für einen (weiteren) Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist jedoch, dass der BF der Arbeitsvermittlung iSd. Paragraph 7, Absatz 2 und 3 AlVG zur Verfügung steht und daher unter anderem auch, dass der BF arbeitswillig iSd. Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist. Ist Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG nicht gegeben, kann temporäre oder generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegen. Eine temporäre, sich idR auf eine konkrete Beschäftigungsvermittlung oder arbeitsmarktpolitische Maßnahme beziehende Arbeitsunwilligkeit führt zum vorübergehenden Leistungsausschluss

§ 10Al

VG. Hingegen stellt das (vorerst) dauerhafte Fehlen der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration generelle Arbeitsunwilligkeit dar, wobei für die Dauer des Fehlens der Arbeitswilligkeit, die eine primäre Anspruchsvoraussetzung iSd § 7 AlVG darstellt, der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (§ 24 Abs. 1 AlVG) eintritt. So bringt ein Arbeitsloser, der selbstständig erwerbstätig ist, seine fehlende Arbeitswilligkeit etwa dadurch zum Ausdruck, indem er erklärt, dass er keine zumutbare Beschäftigung ausüben könne (VwGH 14.04.1988, 87/08/0329). Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt

VwGH auch dann vor, wenn sich der Arbeitslose weigert, eine andere Beschäftigung als (ausschließlich eine) zB im Gastgewerbe anzunehmen. In diesem Fall ist das Arbeitsmarktservice nicht verpflichtet, eine Beschäftigung in der gewünschten Branche anzubieten, und kann das Arbeitslosengeld wegen Wegfall der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit zur Gänze eingestellt werden (VwGH 05.09.1995, 94/08/0235) (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (20. Lfg 2022) zu § 9 AlVG Rz 206).Ist Arbeitswilligkeit iSd Paragraph 9, AlVG nicht gegeben, kann temporäre oder generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegen. Eine temporäre, sich idR auf eine konkrete Beschäftigungsvermittlung oder arbeitsmarktpolitische Maßnahme beziehende Arbeitsunwilligkeit führt zum vorübergehenden Leistungsausschluss

Paragraph 10, AlVG. Hingegen stellt das (vorerst) dauerhafte Fehlen der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration generelle Arbeitsunwilligkeit dar, wobei für die Dauer des Fehlens der Arbeitswilligkeit, die eine primäre Anspruchsvoraussetzung iSd Paragraph 7, AlVG darstellt, der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Paragraph 24, Absatz eins, AlVG) eintritt. So bringt ein Arbeitsloser, der selbstständig erwerbstätig ist, seine fehlende Arbeitswilligkeit etwa dadurch zum Ausdruck, indem er erklärt, dass er keine zumutbare Beschäftigung ausüben könne (VwGH 14.04.1988, 87/08/0329). Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt

VwGH auch dann vor, wenn sich der Arbeitslose weigert, eine andere Beschäftigung als (ausschließlich eine) zB im Gastgewerbe anzunehmen. In diesem Fall ist das Arbeitsmarktservice nicht verpflichtet, eine Beschäftigung in der gewünschten Branche anzubieten, und kann das Arbeitslosengeld wegen Wegfall der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit zur Gänze eingestellt werden (VwGH 05.09.1995, 94/08/0235) vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (

  1. Lfg 2022) zu Paragraph 9, AlVG Rz 206). Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt somit jedenfalls dann vor, wenn die Annahme jedweder zumutbaren Beschäftigung abgelehnt wird (VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013) oder der Arbeitslose erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist. Die wieder gegebene Arbeitswilligkeit kann durch den Antritt einer Beschäftigung dokumentiert werden (
  2. Weigerung innerhalb von sechs Monaten; VwGH
  3. 2006, 2005/08/0128; drei Weigerungen innerhalb eines Jahres – VwGH
  4. 2009, 2009/08/0038 und VwGH
  5. 2012, 2012/08/0095; vierzehn Ausschlüsse in den letzten sieben Jahren – VwGH
  6. 2012, 2011/08/0337 und 0338). Von genereller Arbeitsunwilligkeit kann aber nicht schon dann gesprochen werden, wenn innerhalb einer bestimmten Zeitspanne mehrere Sanktionen

§ 10Al

VG verhängt wurden. Zwar kann dieser Umstand ein Indiz für das Fehlen der Arbeitswilligkeit darstellen. Es ist aber jedenfalls eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen, in der auch die vom Arbeitslosen allenfalls gesetzte Eigeninitiative zu berücksichtigen ist, wodurch die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit widerlegt werden kann. Daher sind vom Arbeitsmarktservice vor Annahme dauernder Arbeitsunwilligkeit jedenfalls qualifizierte Erhebungen durchzuführen, anhand derer die Arbeitswilligkeit des Arbeitslosen nachvollziehbar zu beurteilen ist (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (

  1. Lfg 2022) zu § 9 AlVG Rz 207).Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt somit jedenfalls dann vor, wenn die Annahme jedweder zumutbaren Beschäftigung abgelehnt wird (VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013) oder der Arbeitslose erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist. Die wieder gegebene Arbeitswilligkeit kann durch den Antritt einer Beschäftigung dokumentiert werden (
  2. Weigerung innerhalb von sechs Monaten; VwGH
  3. 2006, 2005/08/0128; drei Weigerungen innerhalb eines Jahres – VwGH
  4. 2009, 2009/08/0038 und VwGH
  5. 2012, 2012/08/0095; vierzehn Ausschlüsse in den letzten sieben Jahren – VwGH
  6. 2012, 2011/08/0337 und 0338). Von genereller Arbeitsunwilligkeit kann aber nicht schon dann gesprochen werden, wenn innerhalb einer bestimmten Zeitspanne mehrere Sanktionen

Paragraph 10, AlVG verhängt wurden. Zwar kann dieser Umstand ein Indiz für das Fehlen der Arbeitswilligkeit darstellen. Es ist aber jedenfalls eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen, in der auch die vom Arbeitslosen allenfalls gesetzte Eigeninitiative zu berücksichtigen ist, wodurch die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit widerlegt werden kann. Daher sind vom Arbeitsmarktservice vor Annahme dauernder Arbeitsunwilligkeit jedenfalls qualifizierte Erhebungen durchzuführen, anhand derer die Arbeitswilligkeit des Arbeitslosen nachvollziehbar zu beurteilen ist vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (20. Lfg 2022) zu Paragraph 9, AlVG Rz 207). Der BF befand sich ohne wesentliche Unterbrechungen abgesehen von einer einjährigen Erwerbstätigkeit vom 2014 bis inklusive November 2021, somit rund sieben Jahre, im Bezug von Arbeitslosengeld und insbesondere Notstandshilfe. Innerhalb dieses Zeitraumes wurden gegen ihn – wie bereits ausgeführt – bereits acht Mal wegen Kontrollversäumnisses eingestellt, insgesamt bereits vier Mal eine Bezugssperre

§ 10Al

VG verhängt und der BF weiters für insgesamt drei einzelne Tage vom Bezug

§ 10Abs. 4 Al

VG ausgeschlossen.Der BF befand sich ohne wesentliche Unterbrechungen abgesehen von einer einjährigen Erwerbstätigkeit vom 2014 bis inklusive November 2021, somit rund sieben Jahre, im Bezug von Arbeitslosengeld und insbesondere Notstandshilfe. Innerhalb dieses Zeitraumes wurden gegen ihn – wie bereits ausgeführt – bereits acht Mal wegen Kontrollversäumnisses eingestellt, insgesamt bereits vier Mal eine Bezugssperre

Paragraph 10, AlVG verhängt und der BF weiters für insgesamt drei einzelne Tage vom Bezug

Paragraph 10, Absatz 4, AlVG ausgeschlossen. Der BF befindet sich – abgesehen von der im Zeitraum 01.04.2017 bis 31.03.2018 ausgeübten Beschäftigung und der Zeit zwischen der Einstellung der Notstandshilfe ab 11.11.2022 – ohne maßgebliche Unterbrechungen seit 2014 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, dabei überwiegend im Notstandshilfebezug. Seither wurde der Bezug bereits acht Mal wegen Kontrollversäumnisses eingestellt, insgesamt bereits vier Mal eine Bezugssperre

§ 10Al

VG verhängt und der BF weiters für insgesamt drei einzelne Tage vom Bezug

§ 10Abs. 4 Al

VG ausgeschlossen. Seine Beschwerde gegen die vorangehende Bezugseinstellung mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.07.2022, G312 2249401-1/10Z (gekürztes Erkenntnis vom 02.08.2022, G312 2249401-1/11E) ebenfalls rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Auch hat der BF seit der Einstellung der Notstandshilfe durch die belangte Behörde mit 11.11.2021 erstmals am 15.03.2022 für rund zwei Wochen eine Beschäftigung aufgenommen und war in der Folge nur kurzzeitig bis 11.09.2022 bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt.Der BF befindet sich – abgesehen von der im Zeitraum 01.04.2017 bis 31.03.2018 ausgeübten Beschäftigung und der Zeit zwischen der Einstellung der Notstandshilfe ab 11.11.2022 – ohne maßgebliche Unterbrechungen seit 2014 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, dabei überwiegend im Notstandshilfebezug. Seither wurde der Bezug bereits acht Mal wegen Kontrollversäumnisses eingestellt, insgesamt bereits vier Mal eine Bezugssperre

Paragraph 10, AlVG verhängt und der BF weiters für insgesamt drei einzelne Tage vom Bezug

Paragraph 10, Absatz 4, AlVG ausgeschlossen. Seine Beschwerde gegen die vorangehende Bezugseinstellung mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.07.2022, G312 2249401-1/10Z (gekürztes Erkenntnis vom 02.08.2022, G312 2249401-1/11E) ebenfalls rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Auch hat der BF seit der Einstellung der Notstandshilfe durch die belangte Behörde mit 11.11.2021 erstmals am 15.03.2022 für rund zwei Wochen eine Beschäftigung aufgenommen und war in der Folge nur kurzzeitig bis 11.09.2022 bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat er daher nicht nachgewiesen, dass er sich um eine Beschäftigung in einer Form bemüht hätte, die auf eine tatsächliche Arbeitswilligkeit des BF hätte schließen lassen können. Vor diesem Hintergrund kann der Beurteilung der belangten Behörde, beim BF habe keine Arbeitswilligkeit iSd. § 9 AlVG vorgelegen, im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, sodass die Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe

§ 38i

Vm. § 24 Abs. 1 AlVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Recht erfolgte.Vor diesem Hintergrund kann der Beurteilung der belangten Behörde, beim BF habe keine Arbeitswilligkeit iSd. Paragraph 9, AlVG vorgelegen, im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, sodass die Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, AlVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Recht erfolgte. Diesbezüglich bleibt noch anzumerken, dass es dem BF unbenommen ist, durch einen entsprechenden Nachweis über eine allfällig neuerliche oder künftig wieder eintretende Arbeitswilligkeit, wieder einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erwerben, sofern er dies entsprechend glaubhaft machen kann (vgl. dazu etwa VwGH vom 21.11.2007, 2006/08/0292; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (

  1. Lfg 2022) zu § 9 AlVG Rz 207 mwN).Diesbezüglich bleibt noch anzumerken, dass es dem BF unbenommen ist, durch einen entsprechenden Nachweis über eine allfällig neuerliche oder künftig wieder eintretende Arbeitswilligkeit, wieder einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erwerben, sofern er dies entsprechend glaubhaft machen kann vergleiche dazu etwa VwGH vom 21.11.2007, 2006/08/0292; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  2. Lfg 2022) zu Paragraph 9, AlVG Rz 207 mwN). Dies ist dem BF nach Ansicht der Behörde wohl gelungen, da er von 16.09.2022 bis 21.09.2022 sowie seit 17.11.2022 bis laufend wieder Leistungen aus der Notstandshilfe bezieht. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2251437.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.