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{'item': 'I403 2262640-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 1§ 28§ 58

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlI403 2262640-1 SpruchI403 2262640-1/8E, I403 2262640-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 12.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2022, zugestellt am 31.10.2022, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Der Beschwerdeführer stellte am 12.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2022, zugestellt am 31.10.2022, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.11.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Am 22.11.2022 erfolgte die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Am 16.01.2023 wurde eine mündliche Verhandlung im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die französische Sprache abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der 35jährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, Staatangehöriger von Algerien und Angehöriger der Volksgruppe der Berber. Er bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest. Er stammt aus dem Dorf XXXX , in der Nähe der Stadt AKBOU. Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre die Schule und arbeitete dann als Maurer. Der 35jährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, Staatangehöriger von Algerien und Angehöriger der Volksgruppe der Berber. Er bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , in der Nähe der Stadt AKBOU. Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre die Schule und arbeitete dann als Maurer. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Seine gesamte Kernfamilie, bestehend aus seinem Vater, zwei Brüdern und einer Schwester, hält sich nach wie vor in Algerien auf. Seine Mutter ist verstorben. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinen Verwandten, denen es im Herkunftsstaat seinen Angaben nach gut geht. Der Beschwerdeführer reiste bereits im Jänner 2018 für einige Tage in die Türkei, nach eigenen Angaben, da er dort eine Freundin hatte. Im Mai 2019 flog er wiederum in die Türkei, reiste dann aber nach drei Monaten weiter nach Griechenland, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er wartete den Ausgang des Verfahrens allerdings nicht ab, sondern verließ Griechenland nach zehn Monaten und reiste weiter nach Österreich, wo er unmittelbar nach seiner Ankunft am 12.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer führt seit etwa 14 Monaten eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er auch etwa sechs Monate zusammenlebte. Darüber hinaus hat er keine besonderen Bindungen zu Österreich und beherrscht er auch nur Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er hat Verwandte in Frankreich, doch liegt der letzte persönliche Kontakt länger zurück. 1.
  3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte vor, in Algerien sowohl wegen seines christlichen Glaubens wie auch wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Berber verfolgt zu werden. 1.2.
  4. Zu einer Verfolgung wegen des christlichen Glaubens des Beschwerdeführers: In der Praxis ist in Algerien die Religionsfreiheit gut etabliert. Christen können ihren Glauben frei ausüben Missionierungstätigkeit (an Muslimen durch Nicht-Muslime) ist gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt (siehe näher dazu unter Punkt 1.4.). Der Beschwerdeführer, der nie vorgebracht hatte, missionarisch tätig zu sein, wird in Algerien nicht wegen seiner christlichen Religion verfolgt. 1.2.
  5. Zu einer Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit der Volksgruppe der Berber: Auch wenn Angehörige der berberischen Minderheit teilweise diskriminiert werden, gerade in der Kabylei mit einer starken regionalen Identität, sind in Algerien staatliche Repressionen nur wegen der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nicht feststellbar (siehe dazu näher Punkt 1.4.). Alleine wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Berber wird der Beschwerdeführer nicht verfolgt. Der Beschwerdeführer engagierte sich vor seiner Ausreise im Januar 2019 allerdings für die Unabhängigkeit der Kabylei. Dabei handelt es sich um eine Region, welche vorrangig von Berbern, konkret von dem namengebenden Volk der Kabylen, bewohnt wird. Seit Erlangung der Unabhängigkeit Algeriens 1962 gab es immer wieder Forderungen nach mehr Autonomie für die Region, insbesondere wegen der Nichtanerkennung der kabylischen Sprache (Masirisch/Tamazight) als Amtssprache. Mit der Forderung nach voller sprachlicher, kultureller und politischer Autonomie bildete sich die „Bewegung für die Autonomie der Kabylei“ (Mouvement pour l’Autonomie de la Kabylie, MAK), die am
  6. Juni 2010 eine im Exil befindliche provisorische Regierung der Kabylei (Gouvernement Provisoire Kabyle, GPK) unter Ferhat Mehenni ausrief. 2016 wurde Tamazight als Amtssprache neben dem Arabischen festgesetzt und damit eine Forderung der Unabhängigkeitsbewegung erfüllt. Die Bewegung MAK hat sich im Laufe der Jahre zusehends dahingehend radikalisiert, dass eine echte Abspaltung der Kabylei vom algerischen Staat gefordert wurde. In der Folge wurden die Repressionen des algerischen Staates stärker. 2021 wurde MAK als terroristische Organisation verboten, der in Frankreich lebende Ferhat Mehenni selbst wurde am 14.11.2022 wegen der Gründung einer terroristischen Vereinigung und der Verletzung der territorialen Integrität und nationalen Einheit zu lebenslanger Haft verurteilt. Auf der Liste der „EU-Delegation voom 29.05.2022 zu „Gewissenshäftlingen“ stehen 22 Inhaftierte, die als enge Vertraue oder Aktivisten des MAK gelten, wobei vier freigelassen wurden (Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 19.07.2022 zur „Autonomiebewegung Kabylei“). Auch wenn sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise für eine stärkere Unabhängigkeit der Kabylei eingesetzt hat, so ist er doch kein exponierter Vertreter dieser Bewegung und hat er auch keine offizielle Funktion bei MAK inne. Er hat sich seit seiner Ausreise aus Algerien vor vier Jahren auch nicht mehr diesbezüglich engagiert. Es ist daher nicht glaubhaft, dass er wegen seines früheren Einsatzes für eine stärkere Unabhängigkeit der Kabylei bzw. für mehr Rechte für die Volksgruppe der Berber verfolgt wird. 1.
  7. Zu einer sonstigen Rückkehrgefährdung: Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.
  8. Zur Situation im Herkunftsstaat:

§ 1Z 10 der HSt

V (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat.

Paragraph eins, Ziffer 10, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat. Zur aktuellen Lage in Algerien werden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 29.09.2022, das bereits im angefochtenen Bescheid zitiert wurde, folgende Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: Politische Lage Letzte Änderung: 28.09.2022

seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem (AA 6.10.2021). Die Verfassung wurde am 7.3.2016 in Teilen geändert. Der direkt vom Volk und seit der Verfassungsreform von 2016 wieder mit Begrenzung auf zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählte Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 11.7.2020). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vgl. ÖB 11.2020). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekten und die Richter des Landes (ÖB 11.2020).

seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem (AA 6.10.2021). Die Verfassung wurde am 7.3.2016 in Teilen geändert. Der direkt vom Volk und seit der Verfassungsreform von 2016 wieder mit Begrenzung auf zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählte Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 11.7.2020). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vergleiche ÖB 11.2020). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekten und die Richter des Landes (ÖB 11.2020). In Folge der Massenproteste seit Februar 2019 [Anm. die Protestbewegung wird bezeichnet als "Hirak"] und auf Druck der Armee reichte Präsident Bouteflika am 2.4.2019 seinen Rücktritt ein. Bei den Präsidentschaftswahlen am 12.12.2019 gewann der ehemalige Premierminister Abdelmadjid Tebboune (AA 11.7.2020; vgl. HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, ÖB 11.2020), Favorit der Militärführung um den mittlerweile verstorbenen Generalstabschef Ahmed Gaïd Salah, die Wahl für sich (AA 11.7.2020). Die Wahlbeteiligung hatte einen historischen Tiefstpunkt erreicht (HRW 13.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Tebboune verkörpert für viele Algerier das Streben der Elite nach System- und Machterhalt. Der "Hirak" hatte gegen die Wahl protestiert und hält an der Forderung nach einem kompletten Systemwechsel fest. Anfängliche Dialogbemühungen des Staatspräsidenten sind seit März 2020 ins Stocken geraten. Doch auch aufseiten der Protestbewegung ist die Dialogbereitschaft gering. Wenige dialogbereite Stimmen innerhalb des "Hirak" wurden medienwirksam von der Protestbewegung diskreditiert (AA 11.7.2020).In Folge der Massenproteste seit Februar 2019 [Anm. die Protestbewegung wird bezeichnet als "Hirak"] und auf Druck der Armee reichte Präsident Bouteflika am 2.4.2019 seinen Rücktritt ein. Bei den Präsidentschaftswahlen am 12.12.2019 gewann der ehemalige Premierminister Abdelmadjid Tebboune (AA 11.7.2020; vergleiche HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, ÖB 11.2020), Favorit der Militärführung um den mittlerweile verstorbenen Generalstabschef Ahmed Gaïd Salah, die Wahl für sich (AA 11.7.2020). Die Wahlbeteiligung hatte einen historischen Tiefstpunkt erreicht (HRW 13.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Tebboune verkörpert für viele Algerier das Streben der Elite nach System- und Machterhalt. Der "Hirak" hatte gegen die Wahl protestiert und hält an der Forderung nach einem kompletten Systemwechsel fest. Anfängliche Dialogbemühungen des Staatspräsidenten sind seit März 2020 ins Stocken geraten. Doch auch aufseiten der Protestbewegung ist die Dialogbereitschaft gering. Wenige dialogbereite Stimmen innerhalb des "Hirak" wurden medienwirksam von der Protestbewegung diskreditiert (AA 11.7.2020). Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 11.2020). Die Nationalversammlung (Assemblée Populaire Nationale, APN) und der Senat (Conseil de la Nation) bilden die beiden Kammern des Parlaments. Die 462 (AA 11.7.2020) bzw. 407 (FH 28.2.2022) Mitglieder der Nationalversammlung werden alle fünf Jahre in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt. Die 144 Mitglieder des Senats werden zu einem Drittel durch den Präsidenten ernannt und zu zwei Dritteln von Gemeindevertretern gewählt (AA 11.7.2020; vgl. FH 28.2.2022). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 11.7.2020). Die letzten Wahlen zur Nationalversammlung fanden am 12.6.2021 statt. Die Wahlbeteiligung lag bei 23 %. Die größte Partei im neuen Parlament ist laut Angaben der Wahlkommission die Nationale Befreiungsfront FLN, die seit 1962 die Geschicke Algeriens lenkt. Sie erreicht 105 Mandate. Die Demokratische Nationalversammlung (RND), mit der die FLN traditionell verbündet ist, erhielt 57 Sitze. Die moderaten Islamisten (MSP), die auf einen Wahlsieg gehofft hatten, wurden dagegen mit 64 Abgeordneten nur drittstärkste Kraft. Überraschend gut schnitt der Block der unabhängigen Kandidaten mit 78 Mandaten ab (FAZ 16.6.2021).Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 11.2020). Die Nationalversammlung (Assemblée Populaire Nationale, APN) und der Senat (Conseil de la Nation) bilden die beiden Kammern des Parlaments. Die 462 (AA 11.7.2020) bzw. 407 (FH 28.2.2022) Mitglieder der Nationalversammlung werden alle fünf Jahre in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt. Die 144 Mitglieder des Senats werden zu einem Drittel durch den Präsidenten ernannt und zu zwei Dritteln von Gemeindevertretern gewählt (AA 11.7.2020; vergleiche FH 28.2.2022). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 11.7.2020). Die letzten Wahlen zur Nationalversammlung fanden am 12.6.2021 statt. Die Wahlbeteiligung lag bei 23 %. Die größte Partei im neuen Parlament ist laut Angaben der Wahlkommission die Nationale Befreiungsfront FLN, die seit 1962 die Geschicke Algeriens lenkt. Sie erreicht 105 Mandate. Die Demokratische Nationalversammlung (RND), mit der die FLN traditionell verbündet ist, erhielt 57 Sitze. Die moderaten Islamisten (MSP), die auf einen Wahlsieg gehofft hatten, wurden dagegen mit 64 Abgeordneten nur drittstärkste Kraft. Überraschend gut schnitt der Block der unabhängigen Kandidaten mit 78 Mandaten ab (FAZ 16.6.2021). Nach einem umfassenden Vorgehen gegen die "Hirak", eine reformorientierte Protestbewegung, die Präsident Abdelaziz Bouteflika im April 2019 zum Rücktritt gezwungen hatte, weiteten die algerischen Behörden die Repressionen 2021 auf Islamisten und Aktivisten für die Autonomie der Region Kabylei aus. Zahlreiche Demonstranten, Politiker, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten wurden verhaftet und strafrechtlich verfolgt, einige von ihnen wurden zu langjährigen Haftstrafen verurteilt, häufig aufgrund von Anschuldigungen wegen Meinungsäußerungen, während politische Parteien geschlossen wurden. Nach Angaben einer Gruppe, die Verhaftungen überwacht, befanden sich im November 2021 mehr als 230 Personen aufgrund ihrer friedlichen Äußerungen oder ihres Aktivismus in Haft (HRW 13.1.2022). Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (Reuters 25.8.2021). Auslöser war u. a., dass Marokko die interne Krise in Algerien ausgenutzt hat, um in den letzten Jahren Erfolge im Bereich der Westsahara-Frage zu verbuchen - etwa den Beitritt zur Afrikanischen Union (AU) 2017 und die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA. Die im Zuge dieser Anerkennung erfolgte Normalisierung der marokkanischen Beziehungen zu Israel hat Algerien ebenfalls unter Druck gesetzt. Gleichzeitig interpretierte Algerien einige marokkanische Äußerungen der jüngeren Vergangenheit als „feindliche Aktionen“. Dies gilt etwa für die Forderung eines marokkanischen Diplomaten nach Selbstbestimmung für die algerischen Kabylen. Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa-Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (ACWDC 4.11.2021). Im Juni 2022 hat Spanien die marokkanische Souveränität über die Westsahara anerkannt. Algerien reagierte mit der Aussetzung eines Freundschaftsabkommens und einem Verbot für algerische Banken, mit spanischen Banken Geschäfte zu machen. Gaslieferungen waren nicht betroffen (DW 9.6.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2021): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 19.9.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2021 ● ACWDC - Arab Center Washington DC (4.11.2021): Western Sahara Figures Prominently in Algeria-Morocco Tensions, https://arabcenterdc.org/resource/western-sahara-figureACs-prominently-in-algeria-morocco-tensions/, Zugriff 20.9.2022 ● DW - Deutsche Welle (9.6.2022): Neue Spannungen im Dauerkonflikt um Westsahara, https://www.dw.com/de/neue-spannungen-im-dauerkonflikt-um-westsahara/a-62079174, Zugriff 8.9.2022 ● FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.6.2021): Regierungspartei FLN gewinnt in Algerien, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/profiteure-des-wahlboykotts-regierungspartei-fln-gewinnt-in-algerien-17392467.html, Zugriff 20.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 20.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Algeria, https://www.ecoi.net/en/document/2066470.html, Zugriff 19.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043512.html, Zugriff 27.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.com/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24/, Zugriff 20.9.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 27.09.2022 Demonstrationen In den Amtsbezirken (Wilayas) von Tébessa, Bouira, Béjaia, Skikda und Jijel kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen lokalen Gruppen und Sicherheitskräften. Spontane Demonstrationen finden trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier statt, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 28.7.2022). Terrorismus Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die algerischen Ableger von AQIM und des sogenannten Islamischen Staates (IS) bleiben im Land, stehen aber unter erheblichem Druck der algerischen Sicherheitsbehörden. Im Februar 2020 fand ein Selbstmordanschlag statt, zu dem sich der IS bekannte, und bei dem der Attentäter und ein algerischer Soldat getötet wurden. Bei Antiterror-Militäroperationen kommen immer wieder sowohl Soldaten als auch Terroristen ums Leben. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für die staatliche Identität darstellen, sind nach wie vor eine sehr kleine Minderheit. Sie werden von der Bevölkerung kaum oder gar nicht unterstützt. Terroristische Angriffe auf Zivilisten sowie die Armee im Jahr 2021 zeigen jedoch, dass die Bedrohung durch den Terrorismus in Algerien weiterhin gegeben ist (STDOK 17.3.2022). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 28.7.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vgl. BS 23.2.2022). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 28.7.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vergleiche BS 23.2.2022). Spezifische regionale Risiken - Terrorismus Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vgl. AA 28.7.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 12.9.2022; vgl. AA 28.7.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 28.7.2022). Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vergleiche AA 28.7.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 12.9.2022; vergleiche AA 28.7.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 28.7.2022). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren. Die aufgrund politischer Gegebenheiten bzw. mangelnder Ressourcen nicht vorhandene oder zu schwache Präsenz von Sicherheitskräften in den angrenzenden Staaten erleichtert dies. Die algerische Armee hat daher generell die Kontrolle der Grenzregionen verstärkt. Dies gilt angesichts der aktuellen Situation in Libyen und Tunesien auch für die Streifen- und Übungstätigkeit in Grenznähe (BMEIA 12.9.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 20.9.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (12.9.2022): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 20.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (17.3.2022): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf. Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 27.09.2022 Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch in Zivilrechtsangelegenheiten und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 11.7.2020, FH 28.2.2022, BS 23.2.2022 S. 12, ÖB 11.2020). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist, schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 12.4.2022). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 11.7.2020, FH 3.3.2021). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022 S. 13, AA 11.7.2020). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 11.7.2020).Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch in Zivilrechtsangelegenheiten und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 11.7.2020, FH 28.2.2022, BS 23.2.2022 S. 12, ÖB 11.2020). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist, schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 12.4.2022). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 11.7.2020, FH 3.3.2021). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022 S. 13, AA 11.7.2020). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 11.7.2020). Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre

  1. Für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten werden in der Regel Geldstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger. Dieser wird, falls nötig, auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 12.4.2022). Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidungen Einfluss nehmen. Politische Prozesse scheinen gelegentlich konstruiert zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen "die Würde des Staates und die Staatssicherheit" festgenommen zu werden. Die gerichtliche Verfolgung von unliebsamen Personen oder Kritikern mit dem Mittel der Konstruktion gerichtlich belangbarer Vorwürfe kommt vor. Derartige Fälle der jüngeren Vergangenheit sind politische Aktivisten und Journalisten, die seit den Massendemonstrationen 2019 verhaftet worden sind. Im Oktober 2020 wurde die Zahl an Gesinnungshäftlingen mit ca. 70 beziffert (ÖB 11.2020). ● Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 16.9.2022 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 27.09.2022 Die algerischen Sicherheitskräfte bestehen aus der Armee (ANP), der Nationalen Gendarmerie und der republikanischen Garde unter dem Verteidigungsministerium sowie der nationalen Polizei unter dem Innenministerium (CIA 9.9.2022). Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen "Direction des Services de Sécurité" (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB 11.2020). Die 130.000 Mann starke nationale Gendarmerie, die Polizeifunktionen außerhalb städtischer Gebiete ausübt und dem Verteidigungsministerium untersteht, sowie die ca. 200.000 Mann starke nationale Polizei bzw. DGSN [Anm.: "Direction générale de la Sûreté Nationale" - Generaldirektion der nationalen Sicherheit], die dem Innenministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee ist für die äußere Sicherheit zuständig, schützt die Außengrenzen des Landes und hat auch in begrenztem Ausmaß Verantwortung im Bereich der inneren Sicherheit. Zivile Behörden wahren generell eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit führte Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durch und ergriff Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium meldete keine strafrechtlichen Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung. Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte ist nach wie vor ein Problem (USDOS 12.4.2022). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 11.2020). ● Quellen: ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (9.9.2022): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 16.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 16.9.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 27.09.2022 Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 12.4.2022, ÖB 11.2020), auch im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 11.7.2020). Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren. Im Jahr 2021 hat das Justizministerium keine Zahlen zur Strafverfolgung gegen Beamte veröffentlicht (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 11.7.2020; vergleiche USDOS 12.4.2022, ÖB 11.2020), auch im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 11.7.2020). Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren. Im Jahr 2021 hat das Justizministerium keine Zahlen zur Strafverfolgung gegen Beamte veröffentlicht (USDOS 12.4.2022). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 29.4.2019 (Az.1248/18) die Abschiebung eines verurteilten Terroristen nach Algerien für zulässig erklärt, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass ihm in Algerien Folter drohen würde. Amnesty International erwähnt allerdings im Jahresbericht 2019 Foltervorwürfe des Journalisten Adlène Mellah gegenüber algerischen Sicherheitskräften. Diese hätten ihn 2018 nach seiner Festnahme geschlagen und ihn der Foltermethode "Waterboarding" unterzogen. Laut Amnesty International hätten die Behörden keine Untersuchung dieser Foltervorwürfe angeordnet (AA 11.7.2020). Laut Menschenrechtsbeobachtern wird Folter gelegentlich zur Erzwingung von Aussagen und Geständnissen angewandt (ÖB 11.2020; vgl. AI 29.3.2022). Foltervorwürfe sind seit dem Ende des Krieges zurückgegangen (FH 28.2.2022), dennoch beschuldigen Menschenrechtsaktivisten die Polizei der Anwendung exzessiver Gewalt (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) gegenüber Verdächtigen - einschließlich Demonstranten (USDOS 12.4.2022) - sowie der Misshandlung von Häftlingen (FH 28.2.2022).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 29.4.2019 (Az.1248/18) die Abschiebung eines verurteilten Terroristen nach Algerien für zulässig erklärt, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass ihm in Algerien Folter drohen würde. Amnesty International erwähnt allerdings im Jahresbericht 2019 Foltervorwürfe des Journalisten Adlène Mellah gegenüber algerischen Sicherheitskräften. Diese hätten ihn 2018 nach seiner Festnahme geschlagen und ihn der Foltermethode "Waterboarding" unterzogen. Laut Amnesty International hätten die Behörden keine Untersuchung dieser Foltervorwürfe angeordnet (AA 11.7.2020). Laut Menschenrechtsbeobachtern wird Folter gelegentlich zur Erzwingung von Aussagen und Geständnissen angewandt (ÖB 11.2020; vergleiche AI 29.3.2022). Foltervorwürfe sind seit dem Ende des Krieges zurückgegangen (FH 28.2.2022), dennoch beschuldigen Menschenrechtsaktivisten die Polizei der Anwendung exzessiver Gewalt (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022) gegenüber Verdächtigen - einschließlich Demonstranten (USDOS 12.4.2022) - sowie der Misshandlung von Häftlingen (FH 28.2.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022):Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Algeria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070287.html, Zugriff 19.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 16.9.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 27.09.2022 Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er-Jahre abgenommen (AA 6.10.2021). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit; rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 12.4.2022); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich strafrechtlicher Verleumdungsgesetze, ungerechtfertigter Verhaftungen von Journalisten, staatlicher Zensur und Sperrung von Websites (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 6.10.2021).Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er-Jahre abgenommen (AA 6.10.2021). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit; rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 12.4.2022); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich strafrechtlicher Verleumdungsgesetze, ungerechtfertigter Verhaftungen von Journalisten, staatlicher Zensur und Sperrung von Websites (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 6.10.2021). Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.4.2022), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022, FH 28.2.2022). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend. Die Regierung kontrolliert die meisten Druckereien und verteilt Werbegelder und kann dadurch Einfluss ausüben (USDOS 12.4.2022). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren oder sie bestrafen kontroverse Berichterstattung (FH 28.2.2022).Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.4.2022), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022, FH 28.2.2022). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend. Die Regierung kontrolliert die meisten Druckereien und verteilt Werbegelder und kann dadurch Einfluss ausüben (USDOS 12.4.2022). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren oder sie bestrafen kontroverse Berichterstattung (FH 28.2.2022). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 12.4.2022). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten, fanden aber vor der COVID-Pandemie mehrmals wöchentlich statt. Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vergleiche USDOS 12.4.2022). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten, fanden aber vor der COVID-Pandemie mehrmals wöchentlich statt. Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Algerien erlebte ab Februar 2019 die größten und nachhaltigsten Anti-Regierungsdemonstrationen ["Hirak"] seit seiner Unabhängigkeit
  2. Jeden Freitag demonstrierten Algerier in den Straßen der Hauptstadt Algier und anderswo. Als Reaktion auf die anhaltenden Proteste zerstreuten die Behörden friedliche Demonstrationen, hielten willkürlich Protestierende fest, blockierten von politischen und Menschenrechtsgruppen organisierte Treffen und inhaftierten Kritiker (HRW 14.1.2020). Zunächst forderten die Demonstranten den Rücktritt des Präsidenten, welcher dieser Forderung schließlich nachkam. Die Proteste endeten jedoch nicht mit dem Rücktritt Bouteflikas (IPB 2.9.2022). Die Hirak-Proteste, die im Februar 2019 begannen, wurden von den Behörden zeitweise toleriert, zeitweise unter Anwendung von Gewalt aufgelöst. Mit März 2020, Beginn der COVID-Pandemie, wurden die Proteste ausgesetzt, aber im Februar 2021 fortgesetzt (FH 28.2.2022). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 12.4.2022). Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz über Vereinigungen erleichterte die Gründung von politischen Parteien (BS 23.2.2022), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten. Es gibt jedoch islamistisch ausgerichtete Parteien, v.a. jene der Grünen Allianz (USDOS 12.4.2022). Seit Verabschiedung des Parteiengesetzes 2012 nahm die Anzahl der Parteien deutlich zu. Dies führte jedoch auch zu einer Zersplitterung der Opposition (BS 23.2.2022). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und – in sehr viel geringerem Umfang – staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 11.7.2020). Die CNDH als staatliche Menschenrechtsorganisation (Ombudsstelle) hat budgetäre Autonomie und die verfassungsmäßige Aufgabe angebliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land, die dem Präsidenten, dem Premierminister und den zwei Parlamentssprechern vorgelegt werden (USDOS 12.4.2022). Zahlreiche Einzelfälle zeigen, dass die Effektivität der Ombudsstelle nur gering ist (ÖB 11.2020). Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen sind aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation mit dieser möglich. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren. Dennoch operieren einige Organisationen ohne Registrierung und werden seitens der Regierung toleriert (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2021): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 19.9.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Algeria, https://www.ecoi.net/en/document/2066470.html, Zugriff 19.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022696.html, Zugriff 19.9.2022 ● IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (2.9.2022): Hirak - Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/, Zugriff 19.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 16.9.2022 Haftbedingungen Letzte Änderung: 27.09.2022 Es gibt einige bedeutende Berichte über physischen und psychischen Missbrauch in Gefängnissen. Menschenrechtsanwälte und -aktivisten drückten ihre Besorgnis über den Umgang mit COVID-19 in den Gefängnissen aus (USDOS 12.4.2022). Die Haftbedingungen sind schlecht. Beispielsweise ist das Harrach-Gefängnis in Algier überbelegt und die Hygienestandards sind schlecht (FH 28.2.2022). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und lokale Menschenrechtsbeobachter besuchen Inhaftierte in verschiedenen Gefängnissen. Vulnerable Häftlinge werden getrennt inhaftiert (USDOS 12.4.2022). Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 11.7.2020). Es werden für Gefängnispersonal Schulungen zu Menschenrechtsstandards durchgeführt, vier Schulungen für 237 Polizeibeamte im Jahr 2021 (USDOS 12.4.2022). Die Bemühungen der algerischen Strafvollzugsbehörden, die Haftbedingungen zu verbessern, konnten bei mehreren Kooperationsprojekten von ausländischen Experten konstatiert werden. Von 144 Strafanstalten sind 80 jünger als zehn Jahre, die medizinische Ausstattung ist allgemein gut. Bei Resozialisierungsmaßnahmen bzw. der Betreuung nach Entlassung aus der Haft sind Defizite festzustellen (AA 11.7.2020). Verbesserungen: Im Laufe des Jahres 2021 eröffnete das Justizministerium nach eigenen Angaben zwei neue Gefängnisse, wodurch sich die Gesamtzahl der Gefängnisse auf 51 erhöhte. Durch das neue Gefängnis in Messerghine konnte die Überbelegung des nahe gelegenen Gefängnisses in Oran verringert werden. Das Ministerium berichtete außerdem, dass es das Gefängnis in Sfisef, das im Dezember 2020 wegen Renovierungsarbeiten geschlossen wurde, renoviert und wiedereröffnet hat. Das Justizministerium berichtete, dass die Regierung Gefangene in ihre landesweite COVID-19-Impfkampagne einbezogen hat und dass das Ministerium in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium medizinisches Personal in der COVID-19-Impfung und -Behandlung, im Umgang mit Elektrokardiogrammen und in der Ersten Hilfe im Notfall geschult hat. Die DGAPR (General Directorate for Prison Administration and Resettlement, Gefängnisbehörde) erhöhte außerdem die wöchentlichen Überweisungslimits, sodass die Gefangenen mehr Geld für den Kauf von Grundbedarfsgütern im Gefängnis zur Verfügung haben, und erweiterte die Nutzung öffentlicher Telefone in 93 Gefängnissen (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 16.9.2022 Religionsfreiheit Letzte Änderung: 27.09.2022 Die Bevölkerung besteht zu 99 % aus sunnitischen Moslems und zu weniger als 1 % aus Christen, Juden und anderen (CIA 9.9.2022). Verschiedene inoffizielle Schätzungen geben die Anzahl der Christen in Algerien zwischen 20.000 und 200.000 an. Durch den Zuzug von Studenten und Migranten aus Subsahara-Afrika ist die Anzahl der Christen in den letzten Jahren gestiegen. Mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 diplomatische Beziehungen, ein Nuntius ist vor Ort (AA 11.7.2020). Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit seit der Verfassungsänderung vom Dezember 2020 nicht mehr uneingeschränkt, Glaubensfreiheit besteht nur, wenn diese in Übereinstimmung mit den Gesetzen gelebt wird. Gesetzliche Bestimmungen gestatten allen Individuen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange die öffentliche Ordnung und gesetzliche Bestimmungen gewahrt bleiben (USDOS 2.6.2022). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 2.6.2022; vgl. AA 11.7.2020), verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen (AA 11.7.2020). Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert. Christen können ihren Glauben frei ausüben (BS 23.2.2022 S. 14). Muslime, die zum Christentum konvertieren bzw. den Islam oder islamische Würdenträger kritisieren, sind gesellschaftlichen und rechtlichen Restriktionen ausgesetzt (BS 23.2.2022 S. 14-15; vgl. USDOS 2.6.2022). So versagt das Gesetz Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind, ein Erbe zu erhalten (USDOS 2.6.2022).Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit seit der Verfassungsänderung vom Dezember 2020 nicht mehr uneingeschränkt, Glaubensfreiheit besteht nur, wenn diese in Übereinstimmung mit den Gesetzen gelebt wird. Gesetzliche Bestimmungen gestatten allen Individuen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange die öffentliche Ordnung und gesetzliche Bestimmungen gewahrt bleiben (USDOS 2.6.2022). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 2.6.2022; vergleiche AA 11.7.2020), verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen (AA 11.7.2020). Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert. Christen können ihren Glauben frei ausüben (BS 23.2.2022 S. 14). Muslime, die zum Christentum konvertieren bzw. den Islam oder islamische Würdenträger kritisieren, sind gesellschaftlichen und rechtlichen Restriktionen ausgesetzt (BS 23.2.2022 S. 14-15; vergleiche USDOS 2.6.2022). So versagt das Gesetz Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind, ein Erbe zu erhalten (USDOS 2.6.2022). Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nicht-muslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als "Vereine algerischen Rechts" beim Innenministerium akkreditieren lassen, Zulassungen bzw. Neubauten von Moscheen und Kirchen vorab durch eine staatliche Kommission genehmigt werden, und Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vorgesehenen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht (AA 11.7.2020).

Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion verboten (USDOS 12.4.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Missionierungstätigkeit (an Muslimen durch Nicht-Muslime) ist gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt, bei einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (USDOS 2.6.2022; vgl. AA 11.7.2020, BS 23.2.2022 S. 14, FH 28.2.2022) sowie einer Geldstrafe (USDOS 2.6.2022). Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nicht-muslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als "Vereine algerischen Rechts" beim Innenministerium akkreditieren lassen, Zulassungen bzw. Neubauten von Moscheen und Kirchen vorab durch eine staatliche Kommission genehmigt werden, und Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vorgesehenen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht (AA 11.7.2020).

Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion verboten (USDOS 12.4.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Missionierungstätigkeit (an Muslimen durch Nicht-Muslime) ist gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt, bei einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (USDOS 2.6.2022; vergleiche AA 11.7.2020, BS 23.2.2022 S. 14, FH 28.2.2022) sowie einer Geldstrafe (USDOS 2.6.2022). Die Behörden gehen gegen die Religionsgemeinschaft der Ahmadis vor und werfen ihren Anhängern vor den Islam herabzuwürdigen, die nationale Sicherheit zu bedrohen und gegen das Vereinigungsrecht verstoßen zu haben (FH 28.2.2022). Laut Angaben von Ahmadi-Führern waren zu Jahresende 2021 50 Verfahren gegen Gemeindemitglieder beim Obersten Gerichtshof anhängig. Ahmadi-Vertreter berichten von Schwierigkeiten mit der Verwaltung und Belästigungen, da sie keine registrierte Vereinigung sind. Die jüdische Gemeinde ist ebenso von Schwierigkeiten bei administrativen Vorgängen mit den Behörden betroffen. Es gibt Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung, v. a. gegenüber Konvertiten (USDOS 2.6.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (9.9.2022): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 16.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on international Religious Freedom: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073977.html, Zugriff 19.9.2022 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 16.9.2022 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 27.09.2022 Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern, wobei die große Mehrheit der Algerier berberischen Ursprungs ist. Nur eine Minderheit von etwa 15 % identifiziert sich selbst jedoch als Berber. Weniger als 1 % der Bevölkerung ist europäischer Abstammung (CIA 9.9.2022). Keine spezifische ethnische Gruppe dominiert die staatlichen Institutionen, dort sind sowohl Araber als auch ethnische Berber vertreten (FH 28.2.2022). Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor (AA 11.7.2020). Trotz flächendeckender Arabisierung der Bevölkerung haben sich in Gebirgsregionen und den Oasen des Südens Sprache und Traditionen der Berber erhalten; insbesondere die Bewohner der Kabylei setzten sich seit der Unabhängigkeit Algeriens für die Anerkennung ihrer Sprache (Tamazight) und ihrer Kultur ein. Durch die Verfassungsreform von 2016 wurde Tamazight neben dem Arabischen zur Amtssprache erklärt (AA 11.7.2020). Ethnische (Berber)Minderheiten - vor allem im Süden des Landes - berichten von diskriminierendem Verhalten von Sicherheitskräften. Mozabiten [Anm.: eine muslimische Minderheit] in der Wilaya Ghardaia beklagen, dass sie von Sicherheitskräften nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt würden. Demnach agieren Polizei und Gendarmerie parteiisch. Außerdem mache sich bemerkbar, dass Mozabiten vom verpflichtenden Militärdienst praktisch befreit seien und keine Vertreter in Polizei und Gendarmerie entsendeten. Auch in der Kabylei mit einer starken regionalen Identität gibt es immer wieder Klagen über systematische Benachteiligungen und Repressionen (ÖB 11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (9.9.2022): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 16.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Grundversorgung Letzte Änderung: 29.09.2022 Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Bestimmend für die Wirtschaft sind die Förderung und der Export von Erdöl und -gas (ABG 6.2021). Die Wirtschaftsleistung war in den letzten zehn Jahren aufgrund der hohen Öl- und Gaspreise recht solide. Obwohl weitere Finanzreformen angekündigt wurden, ist die Wirtschaft nach wie vor stark von den Kohlenwasserstoffen abhängig und daher anfällig für internationale Preisschocks, wie sie in den letzten Jahren aufgetreten sind. Erdöl macht etwa 30 % des BIP aus (BS 23.2.2022). Die steigende Öl- und Gasnachfrage und die steigenden Preise führten 2021 zu einem kräftigen Aufschwung bei der Erdölproduktion und den Exporten, wodurch sich der Finanz- und Außenfinanzierungsbedarf drastisch verringerte. Die Erholung in den Nicht-Erdöl-Segmenten der Wirtschaft bleibt jedoch unvollständig, während die Inflation steigt. Angeführt vom Öl- und Gassektor wuchs die algerische Wirtschaft in den ersten neun Monaten des Jahres 2021 um 3,9 % im Vergleich zum Vorjahr, nachdem sie 2020 um 5,5 % geschrumpft war (WB 14.4.2022). Für 2022 erwartet das Land einen BIP-Anstieg von 3,5 %, der angesichts der hohen Weltmarktpreise für Erdgas und Erdöl eigentlich besser ausfallen sollte, doch ein Teil der algerischen Wirtschaft ist Corona-bedingt weggebrochen und der staatliche bzw. private Industriebereich beklagt den Mangel an Vormaterialien, den Kampf um Devisen, gestiegene Importpreise und die geringe Bereitschaft von Banken, Kredite günstig zur Verfügung zu stellen. Die letzten Monate brachten acht neue Funde von Öl- und Gasvorkommen, sodass das Land im Verbund mit amerikanischen, französischen und italienischen Erdölgesellschaften für Europa ein verlässlicher Energielieferant ist; auch beim Flüssiggas ist Algerien derzeit bereits der achtwichtigste Anbieter weltweit. Algerien leidet 2022 jedoch stark unter importierter Inflation. Der Anstieg der Weltmarktpreise für Agrarprodukte, Schnittholz, Stahl und auch für Frachtraten heizte die Inflation weiter an; in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022 stiegen die Preise um 9,2 %, für Lebensmittel sogar um 14,1 % (WKO 28.9.2022). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z. B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). Derzeit steigen die Lebensmittelpreise stark an, vor allem bei Speiseöl und Milch. Die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie und nun der Krieg in der Ukraine zeigen Auswirkungen. Diese Situation kann zu weiteren Protesten führen (BBC 29.3.2022). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020). Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2021 bei 12,7 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24-jährige) 2021 bei 31,9 % (WKO 7.2022). In einer weiteren Quelle wird die Jugendarbeitslosigkeit mit Stand 2020 mit 30 % angegeben, v. a. unter Frauen und höher Gebildeten (DI / DTDA 2020). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z. B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● ABG - Africa Business Guide (6.2021): Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 19.9.2022 ● BBC - BBC News (29.3.2022): Algeria's cash crunch: 'Buying oil feels like buying drugs', https://www.bbc.com/news/world-africa-60710362, Zugriff 26.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark]

(2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 19.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● WB - World Bank (14.4.2022): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2022, Zugriff 19.9.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.9.2022): Die algerische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Die-algerische-Wirtschaft.html, Zugriff 29.9.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.2022): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 19.9.2022 Rückkehr Letzte Änderung: 28.09.2022 Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis
  1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020).Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten (ÖB 11.2020). Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zu den Beweismitteln: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser (Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme am 31.03.2021 und am 21.09.2022) und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll der Erstbefragung vom 12.11.2020), in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zu Algerien und eine von der belangten Behörde beauftragten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 19.07.2022 zur „Autonomiebewegung Kabylei“ (AS 271-274). Zudem wurde am 16.01.2023 eine Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer selbst legte diverse Beweismittel in Kopie vor: ● Eine Internet-Rezension eines Buches von Ferhat Mehenni (AS 93) ● Eine Bestätigung des „Gouvernement Provisoire Kabyle“ vom 05.01.2021, wonach der Beschwerdeführer nicht die algerische Regierung, sondern das „Gouvernement Provisoire Kabyle“ nicht anerkenne (AS 95) ● Pressestatement des Europäischen Parlaments, „Violations des droits de l´homme en Haiti, en Algérie et à Cuba, 28.11.2019, mit dem die willkürlichen Verhaftungen und Einschüchterungsversuche gegenüber Journalisten, Gewerkschaftern, Anwälten, Studenten, Menschenrechtsaktivisten und friedliche Demonstranten der „Hirak“-Bewegung und die Einschränkungen der Kultusfreiheiten von Christen, Ahmadis und anderen religiösen Minderheiten kritisiert werden (AS 97, 99) ● 3 Lichtbilder, die den Beschwerdeführer mit anderen Anhängern der Unabhängigkeitsbewegung zeigen (AS 107, 109, 111) ● Algerische Banknote, welche nach Angaben des Beschwerdeführers zeigen solle, dass die Berber in Algerien keine Präsenz in der Öffentlichkeit, etwa auf den Geldscheinen, haben (AS 113, 117) ● Auszug aus einem Gesetzestext, wonach die Überzeugung, Verführung oder Überredung eines Muslims zu einer Konversion bzw. die Herstellung von Dokumenten, um dies zu unterstützen, mit Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft wird (AS 119) ● Auszug aus einer nicht nachvollziehbaren Internetquelle vom 10.03.2021, wonach ein orthodoxer Christ zu einer 6monatigen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt worden sei, wegen Beleidigung des Propheten bzw. des Islams (AS 121) ● Auszug aus einem nicht datierten Internetbericht der Homepage „Vava-innova.com“, wonach ein Pfarrer wegen der Herstellung von Dokumenten, die eine Konversion eines Muslims unterstützen, angeklagt worden sei; eine andere Internetseite habe zudem darüber berichtet, dass ein christlicher Berber, der eine Karikatur auf seinem Facebook Account geteilt habe, wegen Blasphemie zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei (AS 123, 125) ● Internetbericht der Homepage „elwatan.com“ vom 23.10.2018 („Akbou (Béjaia): Une nouvelle fermeture d´église“), wonach die protestantische Kirche Algeriens gegen Kirchenschließungen protestiere (AS 127) ● Internetbericht der Homepage „elwatan.com“ vom 16.10.2019 („Béjaia: Les chrétiens d´Algérie dénoncent la fermeture des lieux de culte“), wonach die protestantische Kirche Algeriens gegen 12 Kirchenschließungen protestiere (AS 131) ● European Strategic Intelligence and Security Center, La Kabylie: Repression et Projet D´Autonomie vom 15.04.2010, wonach die Berber seit 30 Jahren um ihre Identität und Sprache kämpfen und die Sicherheitssituation in der Kabylei kritisch sei; auch sei die Arbeitslosigkeit hoch, weil der Zentralstaat zu wenig investiere, woraus sich eine explosive Mischung ergebe (AS 307-311) Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, der Betreuungsinformation Grundversorgung und dem Strafregister eingeholt. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinem Alter, seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen und Berufserfahrung, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Beziehung in Österreich und seiner Konfession ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere in der Verhandlung am 16.01.
  5. Sein christlicher Glaube wurde auch durch ein Schreiben einer evangelischen Pfarrerin bestätigt, welche auf seine regelmäßige Teilnahme an den Gottesdiensten hinwies (AS 305). Zu seiner Schulbildung ist festzuhalten: Gegenüber der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer von 8 Jahren Grundschule gesprochen, aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in der mündlichen Verhandlung ergibt sich aber ein 12jähriger Schulbesuch, der entsprechend festgestellt wird. Allerdings spielt die Frage, ob der Beschwerdeführer acht oder zwölf Jahre die Schule besucht hat, gegenständlich keine entscheidungsrelevante Rolle. Seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines algerischen Reisepasses vor der belangten Behörde am 21.09.2022 fest. 2.
  6. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Situation von Christen bzw. von Berbern in Algerien ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.09.
  7. Dort wird festgehalten, dass es in Algerien keine staatlichen Repressionen allein wegen der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder Religion gibt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass Angehörige von Minderheiten in Algerien – wie in den meisten Ländern – benachteiligt werden. Aus den Berichten ergibt sich aber keine Diskriminierung von derart hoher Intensität, welche eine Verfolgung oder eine Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte nahelegen würde. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst wiederholt erklärte, es gehe seiner Familie gut, zeigt auf, dass christliche Berber in Algerien nicht automatisch einer Gefahr oder Verfolgung ausgesetzt sind. Nach Angabe des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde sei auch die Mehrheit der Berber christlichen Glaubens, so dass er mit seiner Religion in seiner Heimatregion nicht zur Minderheit gehört. Hinsichtlich seines christlichen Glaubens brachte der Beschwerdeführer auch nie eine konkrete Verfolgung seiner Person vor, sondern verwies er, etwa in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 31.03.2021, darauf, dass Kirchen geschlossen worden seien oder, so in der mündlichen Verhandlung am 16.01.2023 darauf, dass ein Priester verhaftet worden sei. Die von ihm vorgelegten Medienberichte (siehe Punkt 2.1.) bestätigen die vereinzelte Schließung von Kirchen und die Verhaftung eines Priesters bzw. die Verurteilung eines Christen, der eine Karikatur auf sozialen Medien geteilt hatte. Allerdings befindet sich der Beschwerdeführer nicht in einer derart exponierten Position wie ein Priester und ist er auch nicht durch islamfeindliche Äußerungen in den Fokus der Behörden gerückt. Soweit er selbst gegenüber der belangten Behörde erklärt, dass man in der Kabylei 2016 Kirchen gebaut habe, weil es dort viele Christen gebe, und 2018 gegen diese Kirchen geklagt und diese in der Folge geschlossen worden seien, kann das Gericht nicht beurteilen, inwieweit die Errichtung der Kirchen in Einklang mit dem algerischen Rechtssystem erfolgt war. Jedenfalls ergibt sich daraus aber keine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seines christlichen Glaubens und kann er diesen, gerade in seiner Herkunftsregion, in der viele Christen leben, auch ausüben. In einer Zusammenschau mit den oben unter Punkt 1.2.
  8. zitierten Länderinformationen kann nicht festgestellt werden, dass ihm aufgrund seines christlichen Glaubens eine Verfolgung droht.Die Feststellungen zur Situation von Christen bzw. von Berbern in Algerien ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.09.
  9. Dort wird festgehalten, dass es in Algerien keine staatlichen Repressionen allein wegen der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder Religion gibt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass Angehörige von Minderheiten in Algerien – wie in den meisten Ländern – benachteiligt werden. Aus den Berichten ergibt sich aber keine Diskriminierung von derart hoher Intensität, welche eine Verfolgung oder eine Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte nahelegen würde. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst wiederholt erklärte, es gehe seiner Familie gut, zeigt auf, dass christliche Berber in Algerien nicht automatisch einer Gefahr oder Verfolgung ausgesetzt sind. Nach Angabe des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde sei auch die Mehrheit der Berber christlichen Glaubens, so dass er mit seiner Religion in seiner Heimatregion nicht zur Minderheit gehört. Hinsichtlich seines christlichen Glaubens brachte der Beschwerdeführer auch nie eine konkrete Verfolgung seiner Person vor, sondern verwies er, etwa in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 31.03.2021, darauf, dass Kirchen geschlossen worden seien oder, so in der mündlichen Verhandlung am 16.01.2023 darauf, dass ein Priester verhaftet worden sei. Die von ihm vorgelegten Medienberichte (siehe Punkt 2.1.) bestätigen die vereinzelte Schließung von Kirchen und die Verhaftung eines Priesters bzw. die Verurteilung eines Christen, der eine Karikatur auf sozialen Medien geteilt hatte. Allerdings befindet sich der Beschwerdeführer nicht in einer derart exponierten Position wie ein Priester und ist er auch nicht durch islamfeindliche Äußerungen in den Fokus der Behörden gerückt. Soweit er selbst gegenüber der belangten Behörde erklärt, dass man in der Kabylei 2016 Kirchen gebaut habe, weil es dort viele Christen gebe, und 2018 gegen diese Kirchen geklagt und diese in der Folge geschlossen worden seien, kann das Gericht nicht beurteilen, inwieweit die Errichtung der Kirchen in Einklang mit dem algerischen Rechtssystem erfolgt war. Jedenfalls ergibt sich daraus aber keine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seines christlichen Glaubens und kann er diesen, gerade in seiner Herkunftsregion, in der viele Christen leben, auch ausüben. In einer Zusammenschau mit den oben unter Punkt 1.2.
  10. zitierten Länderinformationen kann nicht festgestellt werden, dass ihm aufgrund seines christlichen Glaubens eine Verfolgung droht. Alleine aus dem christlichen Glauben des Beschwerdeführers bzw. seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Berber ergibt sich daher noch kein Bedarf an internationalem Schutz. Allerdings brachte der Beschwerdeführer auch vor, Mitglied einer Unabhängigkeitsbewegung zu sein und deswegen zweimal von den Sicherheitsbehörden festgehalten worden zu sein. Der Umstand, dass er dies in der Erstbefragung am 12.11.2020 (Damals formulierte er seinen Fluchtgrund folgendermaßen: „Ich habe mein Heimatland verlassen, weil ich Berber und Christ bin. Ich werde ständig verfolgt und unterdrückt. Ich finde keine Arbeit und möchte in Europa als Maurer arbeiten. In Europa möchte ich mir eine neue Zukunft aufbauen. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.“) noch nicht vorgebracht hatte, spricht noch nicht gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, dient die Erstbefragung doch in erster Linie der Erörterung des Fluchtweges und wurde er zu diesem Zeitpunkt von einer Arabisch sprechenden Dolmetscherin übersetzt. Der Beschwerdeführer beherrscht Arabisch, hat aber einen großen inneren Widerstand gegen die Sprache, da er sie als Symbol der algerischen Zentralregierung ansieht, wie er in der mündlichen Verhandlung am 16.01.2023 zum Ausdruck brachte. Entsprechend hatte die belangte Behörde eine Einvernahme am 16.03.2021, zu der ein Arabisch-Dolmetscher beigezogen war, auf Wunsch des Beschwerdeführers abgebrochen, und am 31.03.2021 unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die französische Sprache fortgesetzt. Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint es – auch in Einklang mit dem inneren Widerstand des Beschwerdeführers gegen die arabische Sprache - durchaus glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer, wie viele andere auch in der Region Kabylei, für eine stärkere Unabhängigkeit eingesetzt hat. Dies wird auch durch von ihm der belangten Behörde vorgelegte Fotos (AS 107-111) nachgewiesen, etwa durch ein Lichtbild, welches ihn gemeinsam mit Freunden rund um einen Tisch, der mit der Fahne der Kabylei bedeckt ist, zeigt. Es erscheint auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, wie er in der Verhandlung erklärte, an Demonstrationen für die Unabhängigkeit der Kabylei teilgenommen hat. Allerdings verwickelte er sich bei der Schilderung von gegen ihn gerichteten staatlichen Repressionen in Widersprüche: Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, 2018 während er einer Fahrt mit dem Auto festgenommen und acht Stunden inhaftiert worden zu sein. Das zweite Mal sei er im Januar 2019 in Bedjaia im Zuge einer Demonstration gemeinsam mit vielen Hundert anderen verhaftet und geschlagen worden, weswegen er auch Probleme mit den Zähnen habe. Er sei 24 Stunden festgehalten worden, bis Anhänger der Unabhängigkeitsbewegung gegen die Festnahmen protestiert und die Freilassung erreicht hätten. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich gefragt, ob es weitere Repressionen gegeben habe, doch konnte er keine benennen. Dies steht im Widerspruch dazu, dass er gegenüber der belangten Behörde in der Einvernahme am 31.03.2021 davon gesprochen hatte, dass die Polizei im Januar 2019 zu ihm nach Hause gekommen sei und Sachen seiner Mutter mitgenommen habe. Diese Hausdurchsuchung wurde in der Verhandlung aber nicht mehr erwähnt. Ebenso wurde in der Verhandlung nicht mehr erwähnt, dass sich die Polizei drei Monate nach seiner Ausreise nach ihm erkundigt habe, wie er gegenüber der belangten Behörde angegeben hatte. Ein weiterer Widerspruch liegt darin, dass der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde zunächst gar keine Festnahmen erwähnte und dann erst auf Nachfrage, ob er auch einmal festgenommen worden sei, erklärte, er sei auch einmal acht Stunden festgehalten worden, doch habe es für eine Anklage nicht gereicht. Erst am Ende der Einvernahme sprach er dann davon, dass er zweimal auf das Kommissariat gebracht und geschlagen worden sei. Das zentrale Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass er für 24 Stunden von den Sicherheitsbehörden festgehalten worden sei, fand in dieser Einvernahme aber keine Erwähnung. Auch die Beschwerde kann die Widersprüche nicht aufklären, ist dort doch die Rede davon, dass es zwei Vorfälle gegeben habe, zunächst, als man das Haus des Beschwerdeführers durchsucht habe und dann, als er für acht Stunden festgehalten worden sei. Dies steht in Widerspruch zu den zwei in der Verhandlung behaupteten Festnahmen, bei denen er angeblich acht bzw. 24 Stunden festgehalten worden sei. Der Beschwerdeführer behauptete in der Verhandlung auch, dass er Mitglied der Autonomiebewegung MAK (Mouvement pour l'autodétermination de la Kabylie) sei. Am 14.11.22 wurde der in Frankreich lebende Anführer von MAK, Ferhat Mehenni, Medienberichten zufolge zu lebenslanger Haft verurteilt. Ihm wurden die Gründung einer terroristischen Vereinigung und die Verletzung der territorialen Integrität und nationalen Einheit zur Last gelegt. Im Rahmen dieses Prozesses wurden weitere Mitglieder der MAK zu Haftstrafen verurteilt. Die MAK ist in Algerien seit Mai 2021 als terroristische Organisation gelistet, da sie den Interessen Algeriens schade. Soweit in der Beschwerde auf einen Bericht der kanadischen Behörden (Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Algeria: The Movement for the Self-Determination of Kabylia (Mouvement pour l'autodétermination de la Kabylie, MAK), including its activities and the treatment of MAK members by the authorities and Islamists; treatment of Berbers by the authorities and Islamists (2013-August 2017), 29 August 2017, DZA105963.FE, available at: https://www.refworld.org/docid/5b5eccc04.html [accessed 19 January 2023]) aus dem Jahr 2017 verwiesen wird, wonach die algerische Tageszeitung „El Watan“ berichtet habe, dass Sympathisanten und Aktivisten der MAK-Bewegung eingeschüchtert und festgenommen würden, ist dem gegenüberzustellen, dass sich 2022 laut einer EU-Delegation etwa 22 MAK-Mitglieder in Gefangenschaft befanden, was angesichts der breiten Unterstützung, welche die Unabhängigkeitsbewegung in der Kabylei genießt, nahelegt, dass es sich insbesondere um führende und exponierte MAK-Mitglieder handelt, die mit staatlicher Verfolgung zu rechnen haben, und dass nicht jeder einzelne Anhänger der Bewegung verfolgt wird. Es erscheint durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer sich, wie eine große Anzahl von Männern, der Unabhängigkeitsbewegung anschloss und mit ihr sympathisierte. Er übermittelte dem Gericht den Link zu einer Homepage namens „SIWEL. Agence Kabyle d´Information“ (https://www.siwel.info/village-ighil-guilef-met-pied-section-mak-anavad_50974.html; Zugriff am 19.01.2023), auf welcher im Jahr 2017 über die Gründung verschiedener „Sektionen“ der Unabhängigkeitsbewegung MAK in den einzelnen Dörfern der Kabylei berichtet wird, so in einem Posting vom XXXX auch über der Gründung der „ XXXX “ im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Auf dem dazugehörigen Foto sind rund 30 Männer zu sehen; im Artikel werden auch die Namen verschiedener Funktionäre genannt, ohne Funktion, aber als Mitglied wird – neben anderen – auch der Beschwerdeführer genannt. Es erscheint auch glaubhaft, dass, wie der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde am 21.03.2021 erklärte, zwei Personen aus seinem Dorf, welche die dortige Sektion der MAK anführten, kurzfristig festgenommen wurden. Zugleich gab der Beschwerdeführer immer an, dass er selbst keine Funktion in der Unabhängigkeitsbewegung innegehabt habe, was auch mit dem genannten Bericht im Internet übereinstimmt. Dass ihm keine offizielle Funktion zukam, wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht in der Lage war, den korrekten Namen („Mouvement pour l'autodétermination de la Kabylie“) wiederzugeben; er sprach stattdessen von „Mouvement Autonome Kabylie“. Dass er den Vorsitzenden des MAK, Ferhat Mehenni, 2012 oder 2013 getroffen haben will, erscheint als ein Versuch, seine Rolle in der Unabhängigkeitsbewegung zu erhöhen. Tatsächlich war er nicht in der Lage, die Umstände dieser Begegnung zu schildern und befand sich Mehenni zudem zu diesem Zeitpunkt bereits im französischen Exil. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer Mehenni im Rahmen einer Demonstration oder Ansprache gesehen haben sollte, ergibt sich daraus keine Nahebeziehung zu dem verurteilten Anführer der Unabhängigkeitsbewegung. Es erscheint durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer sich, wie eine große Anzahl von Männern, der Unabhängigkeitsbewegung anschloss und mit ihr sympathisierte. Er übermittelte dem Gericht den Link zu einer Homepage namens „SIWEL. Agence Kabyle d´Information“ (https://www.siwel.info/village-ighil-guilef-met-pied-section-mak-anavad_50974.html; Zugriff am 19.01.2023), auf welcher im Jahr 2017 über die Gründung verschiedener „Sektionen“ der Unabhängigkeitsbewegung MAK in den einzelnen Dörfern der Kabylei berichtet wird, so in einem Posting vom römisch 40 auch über der Gründung der „ römisch 40 “ im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Auf dem dazugehörigen Foto sind rund 30 Männer zu sehen; im Artikel werden auch die Namen verschiedener Funktionäre genannt, ohne Funktion, aber als Mitglied wird – neben anderen – auch der Beschwerdeführer genannt. Es erscheint auch glaubhaft, dass, wie der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde am 21.03.2021 erklärte, zwei Personen aus seinem Dorf, welche die dortige Sektion der MAK anführten, kurzfristig festgenommen wurden. Zugleich gab der Beschwerdeführer immer an, dass er selbst keine Funktion in der Unabhängigkeitsbewegung innegehabt habe, was auch mit dem genannten Bericht im Internet übereinstimmt. Dass ihm keine offizielle Funktion zukam, wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht in der Lage war, den korrekten Namen („Mouvement pour l'autodétermination de la Kabylie“) wiederzugeben; er sprach stattdessen von „Mouvement Autonome Kabylie“. Dass er den Vorsitzenden des MAK, Ferhat Mehenni, 2012 oder 2013 getroffen haben will, erscheint als ein Versuch, seine Rolle in der Unabhängigkeitsbewegung zu erhöhen. Tatsächlich war er nicht in der Lage, die Umstände dieser Begegnung zu schildern und befand sich Mehenni zudem zu diesem Zeitpunkt bereits im französischen Exil. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer Mehenni im Rahmen einer Demonstration oder Ansprache gesehen haben sollte, ergibt sich daraus keine Nahebeziehung zu dem verurteilten Anführer der Unabhängigkeitsbewegung. Soweit der Beschwerdeführer eine Bestätigung des „Gouvernement Provisoire Kabyle“ vom 05.01.2021 vorlegte, nach welcher er nur diese Regierung und nicht die algerische Zentralregierung anerkenne, weswegen ihm politisches Asyl zuzuerkennen sei, gab er selbst in der Verhandlung zu, dass es ausreiche, eine solche telefonisch beim Sitz der „Exilregierung“ in Frankreich anzufordern. In der Beschwerde wurde behauptet, daraus ergebe sich eine „Mitgliedschaft“ beim MAK, doch geht dies aus dem Schreiben nicht hervor und liegt dieses Schreiben zudem den algerischen Behörden nicht vor. Zudem muss auch festgehalten werden, dass auch der österreichische Rechtsstaat die Anerkennung der österreichischen Rechtsordnung und der demokratisch gewählten Regierung verlangt. Eine exilpolitische Tätigkeit wurde vom Beschwerdeführer verneint; daraus ergibt sich, dass er sich in den letzten vier Jahren nicht mehr für die Unabhängigkeit der Kabylei einsetzte; dies spricht ebenfalls dagegen, dass seine Person im Fokus der algerischen Sicherheitsbehörden stehen sollte. In der Beschwerde (AS 399) wurde vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer „als politisch aktiver Kabyle, der offiziell im Rahmen der kabylischen Unabhängigkeitsbewegung aktiv war und deswegen ins Visier der Behörden geraten, bedroht und inhaftiert worden war, (…) in einer exzeptionellen Situation im Vergleich zur Mehrheitsbevölkerung, noch dazu als Angehöriger der christlichen Minderheit“ befinde. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der Kabylei kommt, wo sehr viele Christen leben, und viele, wie der Beschwerdeführer, mit der Unabhängigkeitsbewegung sympathisieren. Dass der Beschwerdeführer „offiziell“ für die Bewegung tätig gewesen sei, konnte er nicht glaubhaft machen, soweit darunter verstanden werden soll, dass er irgendeine Funktion bekleidet hätte oder exponiert gewesen wäre. Der Beschwerdeführer gab selbst in der mündlichen Verhandlung an, dass er Anfang 2019 gemeinsam mit Hunderten anderen, die auch an der Demonstration teilgenommen hatten, festgenommen wurde. Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer, wie viele in der Kabylei, für die Unabhängigkeit seiner Region einsetzte, indem er unter anderem an Demonstrationen teilnahm und in seinem Heimatdorf Mitglied einer Gruppe der Unabhängigkeitsbewegung war, ohne aber eine offizielle Funktion innezuhaben oder die Gruppe nach außen zu repäsentieren. Es ist letztlich auch nicht auszuschließen, dass es im Zuge dieses Engagements zu Konfrontationen mit den algerischen Sicherheitsbehörden gekommen und der Beschwerdeführer für einige Stunden festgehalten worden war. Doch selbst wenn es auch der Wahrheit entsprechen sollte, dass die Polizei sich bei seiner Familie drei Monate nach der Ausreise nach ihm erkundigte (wobei er dies im Beschwerdeverfahren gar nicht mehr erwähnte), so geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien im Fokus der Sicherheitsbehörden stünde. Der Beschwerdeführer hat sich in den letzten vier Jahren in keiner Weise politisch betätigt bzw. für die Unabhängigkeit der Kabylei eingesetzt; er hatte niemals eine spezielle Funktion bei MAK inne und war daher diesbezüglich nie exponiert. Viele Bewohner der Kabylei fordern mehr Rechte von der Zentralregierung, und der Beschwerdeführer ist Teil dieser Massenbewegung. Eine konkrete Verfolgung oder Gefährdung seiner Person ergibt sich daraus aber noch nicht. Zudem waren in den letzten Jahren auch Erfolge für die Unabhängigkeitsbewegung zu verzeichnen, wurde doch etwa 2016 Tamazight zur Amtssprache neben dem Arabischen erklärt. 2.
  11. Zu einer etwaigen sonstigen Rückkehrgefährdung: Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er hat mehrjährige Berufserfahrung als Maurer, so dass er seinen Lebensunterhalt wird bestreiten können. Zudem verfügt er über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat in Gestalt seines Vaters und seiner Geschwister, was den Aufbau einer neuen Existenz erheblich erleichtert. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht die vergleichsweise hohe Arbeitslosigkeit in Algerien nicht verkennt, so ist zugleich die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet und leistet sich Algerien aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem. Die steigenden Einnahmen aus den Öl- und Gasexporten tragen zu einer kurzfristigen Stabilisierung des wachsenden inländischen Finanzierungsbedarfs bei (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.4.). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht die vergleichsweise hohe Arbeitslosigkeit in Algerien nicht verkennt, so ist zugleich die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet und leistet sich Algerien aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem. Die steigenden Einnahmen aus den Öl- und Gasexporten tragen zu einer kurzfristigen Stabilisierung des wachsenden inländischen Finanzierungsbedarfs bei vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.4.). Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger und gesunder volljähriger Mann im Falle einer Rückkehr nach Algerien nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Er ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Algerien

§ 1Z 10 der HSt

V als sicherer Herkunftsstaat.Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger und gesunder volljähriger Mann im Falle einer Rückkehr nach Algerien nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Er ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Algerien

Paragraph eins, Ziffer 10, der HStV als sicherer Herkunftsstaat. 2.

  1. Zu den Länderfeststellungen: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die Länderfeststellungen des Länderinformationsblattes waren bereits im angefochtenen Bescheid zitiert gewesen und wurde ihnen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation war dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme durch die belangte Behörde die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden, doch trat er auch diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegen. Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre (VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053; VwGH, 30.10.2019, Ra 2019/14/0436 bis 0438). Allerdings wäre es am Beschwerdeführer gelegen, die vom VwGH angesprochenen „fallbezogen spezifischen Umstände“ aufzuzeigen, was gegenständlich nicht erfolgt ist. Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre (VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053; VwGH, 30.10.2019, Ra 2019/14/0436 bis 0438). Allerdings wäre es am Beschwerdeführer gelegen, die vom VwGH angesprochenen „fallbezogen spezifischen Umstände“ aufzuzeigen, was gegenständlich nicht erfolgt ist.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. In der Beschwerde wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Religion und seinem Einsatz für die Unabhängigkeit der Kabylei von den algerischen Behörden verfolgt wird. Allerdings steht fest, dass der Beschwerdeführer kein bekanntes oder exponiertes Mitglied der Unabhängigkeitsbewegung MAK ist und auch nicht im Fokus der algerischen Sicherheitsbehörden steht. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er als christlicher Berber Diskriminierung erfährt, wird damit nicht die Schwelle einer Verfolgung erreicht. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, Rn. 27, unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie 2011/95/EU)In der Beschwerde wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Religion und seinem Einsatz für die Unabhängigkeit der Kabylei von den algerischen Behörden verfolgt wird. Allerdings steht fest, dass der Beschwerdeführer kein bekanntes oder exponiertes Mitglied der Unabhängigkeitsbewegung MAK ist und auch nicht im Fokus der algerischen Sicherheitsbehörden steht. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er als christlicher Berber Diskriminierung erfährt, wird damit nicht die Schwelle einer Verfolgung erreicht. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, Rn. 27, unter Bezugnahme auf Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie 2011/95/EU) Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa aus jüngster Zeit VwGH 16.3.2021, Ra 2020/19/0324, mwN der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche etwa aus jüngster Zeit VwGH 16.3.2021, Ra 2020/19/0324, mwN der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Derart außergewöhnliche Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt: Wie bereits festgestellt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der Sicherheitsbehörden steht. Der Beschwerdeführer verfügt in Gestalt seines Vaters und seiner Geschwister über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in Algerien. Somit kann er im Falle seiner Rückkehr auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Zudem hat er langjährige Berufserfahrung als Maurer. Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und ist er auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Algerien

§ 1Z 10 der HSt

V als sicherer Herkunftsstaat.Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und ist er auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Algerien

Paragraph eins, Ziffer 10, der HStV als sicherer Herkunftsstaat. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig a

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