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{'item': 'I413 2238784-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlI413 2238784-3 SpruchI413 2238784-3/3EI413 2247102-4/3E, I413 2238784-3/3E, I413 2247102-4/3E BESCHLUSS Das Bunde

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Antragstellerin, eine liechtensteinische Aktiengesellschaft, erhob am 31.12.2020 Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse (im weiteren als belangte Behörde bezeichnet) jeweils vom 04.12.2020, womit einerseits festgestellt wurde, dass XXXX (im weiteren als Geschäftsführer der Antragstellerin bezeichnet) aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der XXXX Aktiengesellschaft im Zeitraum 27.02.2017 bis laufend gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes und gemäß § 1 Abs 1 lit a des AlVG 1977 arbeitslosenversichert ist und andererseits die Antragstellerin als Dienstgeberin verpflichtet wurde, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen in der Höhe von EUR 47.402,48 und die aufgrund der Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 30.11.2020 in der Höhe von EUR 3.602,89 zu entrichten.
  2. Die Antragstellerin, eine liechtensteinische Aktiengesellschaft, erhob am 31.12.2020 Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse (im weiteren als belangte Behörde bezeichnet) jeweils vom 04.12.2020, womit einerseits festgestellt wurde, dass römisch 40 (im weiteren als Geschäftsführer der Antragstellerin bezeichnet) aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der römisch 40 Aktiengesellschaft im Zeitraum 27.02.2017 bis laufend gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des AlVG 1977 arbeitslosenversichert ist und andererseits die Antragstellerin als Dienstgeberin verpflichtet wurde, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen in der Höhe von EUR 47.402,48 und die aufgrund der Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 30.11.2020 in der Höhe von EUR 3.602,89 zu entrichten.
  3. Am 19.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Rechtssache I413 2247102-1 die mündliche Verhandlung durch. Die Antragstellerin und deren Geschäftsführer blieben der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. Nach Zuwarten wurde die mündliche Verhandlung eröffnet, die Erklärung des Geschäftsführers zum Streitbeitritt zurückgewiesen und die Sach- und Rechtslage erörtert. Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis mündlich und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Je eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs 2a VwGVG wurden dem Geschäftsführer am 23.11.2021 und der Antragstellerin am 24.11.2021 zugestellt.
  4. Am 19.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Rechtssache I413 2247102-1 die mündliche Verhandlung durch. Die Antragstellerin und deren Geschäftsführer blieben der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. Nach Zuwarten wurde die mündliche Verhandlung eröffnet, die Erklärung des Geschäftsführers zum Streitbeitritt zurückgewiesen und die Sach- und Rechtslage erörtert. Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis mündlich und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Je eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurden dem Geschäftsführer am 23.11.2021 und der Antragstellerin am 24.11.2021 zugestellt.
  5. Die Zustellung der Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zu GZ I413 2238784-1/28E (betreffend die Versicherungspflicht des Geschäftsführers) an die Antragstellerin erfolgte mit am 16.12.
  6. Eine Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zu GZ I413 2247102-1/19E (betreffend die Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung) erfolgte mit 10.12.
  7. Beide Erkenntnisse sind formell und materiell rechtskräftig.
  8. In weiterer Folge stellte der Antragsteller mit E-Mail vom 08.12.2021 einen zu I413 223874-2 bzw I413 2247102-2 protokollierten Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorherigen Stand, der nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens als unzulässig wegen Mangelhaftigkeit mit Beschlüssen jeweils vom 21.03.2022, I413 2247102-2/6E, I413 2238784-2/3E, zurückgewiesen wurden. Beide Beschlüsse erlangten formelle und materielle Rechtskraft.
  9. Am 30.09.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein zu I413 2247102-3 protokollierter als „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in der Causa I413 2238784-1 wegen neuer Beweise“ bezeichnetes Anbringen ein, mit dem ein „Wiederaufnahme- bzw Klagsantrag“ gestellt wurde.
  10. Aufgrund der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens stellte die Antragstellerin schließlich einen „Wiederaufnahmeantrag“, in welchem ausgeführt wurde, dass aufgrund falscher Datenvorlage durch die als Beklagte bezeichnete Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Pfändung und Insolvenzantrag gegen sie vorgehe und eingereichte Gehaltsabrechnungen bzw Einkommenssteuerbescheide des Geschäftsführers die Aussage der als Klägerin bezeichneten Antragstellerin beweisen würden. Es werde eine Aufrollung von der belangten Behörde abgelehnt und führe dies zu einer Überzahlung bzw Fehlforderung von EUR 32.858,96 und fordere diese auch schon für einen zusätzlichen Zeitraum weitere Forderungen auf Basis unrichtiger Angaben zu Gehaltsforderungen. Daher sei das Verfahren I413 2247102-1 wiederaufzunehmen, um weiteren Schaden von der Antragstellerin abzuwenden und die Falschaussagen der belangten Behörde zu stoppen, da die Antragstellerin neue Beweismittel vorlegen könne, die eine eindeutige Wirkung im Verfahren hätten, da sie die Falschaussagen der belangten Behörde belegen könnten.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.11.2022 die mündliche Verhandlung durch, in der der Geschäftsführer für die Antragstellerin eingehend befragt und manuduziert wurde. Das Ermittlungsverfahren wurde in dieser Verhandlung geschlossen.
  12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2022, I413 2247102-3/11E, wurde der „Wiederaufnahme- bzw Klagsantrag“ vom 30.09.2022 mangels gesetzlicher Formalerfordernisse gemäß § 32 Abs 2 VwGVG zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde formell und materiell rechtskräftig.
  13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2022, I413 2247102-3/11E, wurde der „Wiederaufnahme- bzw Klagsantrag“ vom 30.09.2022 mangels gesetzlicher Formalerfordernisse gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde formell und materiell rechtskräftig.
  14. Mit Schreiben vom 24.12.2022 übermittelte die Antragstellerin erneut einen zu I413 223874-3 bzw I413 2247102-4 protokollierten Wiederaufnahmeantrag., in welchem die Antragstellerin „aufgrund der Falschaussagen im Beschluss vom 21.11.2022 eingehend bei uns am 14.12.2022 […] einen weiteren Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens“ stellte und im Wesentlichen das Vorbringen des Wiederaufnahmeantrages vom 30.09.2022 (siehe Pkt.
  15. oben) wiederholte. Als „weitere Informationen für das Gericht“ führte die Antragstellerin aus, dass die Einkommensteuerbescheide nach dem 16.09.2022 zugestellt hätten werden müssen und aufgrund von Nachforschungen festgestellt worden sei, dass an die XXXX am 29.09.2022 der Antrag auf Aufrollung wegen der eingetroffenen Einkommenssteuerbescheide beantragt worden sei und die Bescheide auch tatsächlich eingetroffen seien. Demnach könne dieser Punkt vom Gericht nicht mehr angeführt und zu einer Ablehnung des Wiederaufnahmeantrages führen, da dies rechtsmissbräuchlich wäre, da innert Frist gehandelt worden sei. Zudem schreibe das Gericht im „vorliegenden Beschluss“, dass es auf Basis der vorliegenden Unterlagen urteilen würde, womit sich die Frage stelle, was mit den Unterlagen vom 22.02.2021 passiert sei, welche an Mag. XXXX gesendet worden seien. Bis heute sei in keinem Schriftsatz des Gerichtes Bezug genommen worden. In diesen Unterlagen stünden die detaillierten Zahlen und Vorgänge, die bis dato und auch in diesem Beschluss keine Berücksichtigung gefunden hätte. Deshalb sei der Antrag auf Wiederaufnahme zu gewähren, um eine eindeutige Faktenprüfung vorzunehmen, welche nicht erfolgt sei. Die XXXX habe die Lohnnachweise vorzulegen, die sie der Berechnungsgrundlage herangezogen habe und damit den Gegenbeweis der Höhe der Einnahmen/Ansprüche von XXXX „in unserem Unternehmen“ zu beweisen.
  16. Mit Schreiben vom 24.12.2022 übermittelte die Antragstellerin erneut einen zu I413 223874-3 bzw I413 2247102-4 protokollierten Wiederaufnahmeantrag., in welchem die Antragstellerin „aufgrund der Falschaussagen im Beschluss vom 21.11.2022 eingehend bei uns am 14.12.2022 […] einen weiteren Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens“ stellte und im Wesentlichen das Vorbringen des Wiederaufnahmeantrages vom 30.09.2022 (siehe Pkt.
  17. oben) wiederholte. Als „weitere Informationen für das Gericht“ führte die Antragstellerin aus, dass die Einkommensteuerbescheide nach dem 16.09.2022 zugestellt hätten werden müssen und aufgrund von Nachforschungen festgestellt worden sei, dass an die römisch 40 am 29.09.2022 der Antrag auf Aufrollung wegen der eingetroffenen Einkommenssteuerbescheide beantragt worden sei und die Bescheide auch tatsächlich eingetroffen seien. Demnach könne dieser Punkt vom Gericht nicht mehr angeführt und zu einer Ablehnung des Wiederaufnahmeantrages führen, da dies rechtsmissbräuchlich wäre, da innert Frist gehandelt worden sei. Zudem schreibe das Gericht im „vorliegenden Beschluss“, dass es auf Basis der vorliegenden Unterlagen urteilen würde, womit sich die Frage stelle, was mit den Unterlagen vom 22.02.2021 passiert sei, welche an Mag. römisch 40 gesendet worden seien. Bis heute sei in keinem Schriftsatz des Gerichtes Bezug genommen worden. In diesen Unterlagen stünden die detaillierten Zahlen und Vorgänge, die bis dato und auch in diesem Beschluss keine Berücksichtigung gefunden hätte. Deshalb sei der Antrag auf Wiederaufnahme zu gewähren, um eine eindeutige Faktenprüfung vorzunehmen, welche nicht erfolgt sei. Die römisch 40 habe die Lohnnachweise vorzulegen, die sie der Berechnungsgrundlage herangezogen habe und damit den Gegenbeweis der Höhe der Einnahmen/Ansprüche von römisch 40 „in unserem Unternehmen“ zu beweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Die Antragstellerin ist eine in Liechtenstein im Handelsregister zu FL- XXXX eingetragene Sitzgesellschaft mit Repräsentanten in XXXX , FL- XXXX , und Sitz in XXXX . Ihr einziger Verwaltungsrat, Geschäftsführer und alleiniger Dienstnehmer ist XXXX . Er ist zu 24 % an der Gesellschaft als Aktionär beteiligt. Die weitere Aktionärin ist seine Ehefrau. Einziger Dienstnehmer der Aktiengesellschaft ist der Geschäftsführer. Der Geschäftsführer der Antragstellerin ist in XXXX seit 27.02.2017 durchgängig wohnhaft und als Dienstnehmer aufgrund eines aufrechten Dienstvertrages vom 15.11.2016 zur Antragstellerin für diese von XXXX aus in Deutschland und Österreich tätig. In Liechtenstein übt er keine berufliche Tätigkeit aus. Die Antragstellerin ist eine in Liechtenstein im Handelsregister zu FL- römisch 40 eingetragene Sitzgesellschaft mit Repräsentanten in römisch 40 , FL- römisch 40 , und Sitz in römisch 40 . Ihr einziger Verwaltungsrat, Geschäftsführer und alleiniger Dienstnehmer ist römisch 40 . Er ist zu 24 % an der Gesellschaft als Aktionär beteiligt. Die weitere Aktionärin ist seine Ehefrau. Einziger Dienstnehmer der Aktiengesellschaft ist der Geschäftsführer. Der Geschäftsführer der Antragstellerin ist in römisch 40 seit 27.02.2017 durchgängig wohnhaft und als Dienstnehmer aufgrund eines aufrechten Dienstvertrages vom 15.11.2016 zur Antragstellerin für diese von römisch 40 aus in Deutschland und Österreich tätig. In Liechtenstein übt er keine berufliche Tätigkeit aus. Mit Bescheid vom 04.12.2020, Zl. XXXX wurde der Geschäftsführer als Dienstnehmer der Antragstellerin in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2021, I413 2238784-1, (im Folgenden als „Erkenntnis“ bezeichnet) als unbegründet abgewiesen, weil der Geschäftsführer als Dienstnehmer der Antragstellerin Ansprüche auf Lohn in der von der belangten Behörde festgestellten Höhe hatte und die Beitragsnachverrechnung samt Berechnung der Verzugszinsen korrekt berechnet war. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig. Mit Bescheid vom 04.12.2020, Zl. römisch 40 wurde der Geschäftsführer als Dienstnehmer der Antragstellerin in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2021, I413 2238784-1, (im Folgenden als „Erkenntnis“ bezeichnet) als unbegründet abgewiesen, weil der Geschäftsführer als Dienstnehmer der Antragstellerin Ansprüche auf Lohn in der von der belangten Behörde festgestellten Höhe hatte und die Beitragsnachverrechnung samt Berechnung der Verzugszinsen korrekt berechnet war. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig. Daraufhin stellte die Antragstellerin einen Wiedereinsetzungsantrag und wurde das darauffolgende Wiedereinsetzungsverfahren mit Beschluss vom 21.03.2022 rechtskräftig negativ erledigt. Die Antragstellerin brachte den mit 30.09.2022 datierten Antrag auf Wiederaufnahme ein und brachte als Wiederaufnahmegründe die nach Auffassung der Antragstellerin neu hervorgekommene Beweismittel (Einkommenssteuerbescheide bezüglich des Geschäftsführers der Antragstellerin für die Jahre 2017, 2018 und 2020) und das Vorliegen einer Vorfrage betreffend die Grundlagen der Beitragsberechnung vor. In diesem Verfahren bescheinigte die Antragstellerin nicht, wann sie von den Einkommenssteuerbescheiden Kenntnis erlangt hatte. Das Wiederaufnameverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2022 mangels Erfüllung der Formalerfordernisse zurückgewiesen. Der Beschluss erwuchs daher formell und materiell in Rechtskraft. Die Antragstellerin brachte nun erneut mit dem verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag beim Bundesverwaltungsgericht dieselben Wiederaufnahmegründe vor, wie sie bereits in dem mit Beschluss vom 21.11.2022 bereits abgeschlossenen Verfahren I413 2238784-3 vorgebracht worden sind. Da die Antragstellerin im Kern dieselben Punkte wie schon im Wiederaufnahmeantrag vom 30.09.2022 vorbringt und der Antrag keinerlei neue Wiederaufnahmegründe enthält, kann festgestellt werden, dass die Antragstellerin in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebrauch vom gegenständlichen Rechtsbehelf macht.
  19. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Gerichts- und Verwaltungsakten zum gegenständlichen und zu den Verfahren I413 2238784-1, 2238784-2, 2247102-1, I413 2247102-2 und I413 2247102-3 sowie auch aus dem Handelsregisterauszug des Fürstentums Liechtenstein, aus den eingebrachten Schriftsätzen, aus dem eingeholten ZMR-Auszug, aus dem im Akt I413 2247102-1 einliegenden Arbeitsvertrag sowie dem Zusatz zum Arbeitsvertrag. Die Feststellungen zu den Vorverfahren I413 2238784-1, 2238784-2, 2247102-1, I413 2247102-2 und I413 2247102-3 ergeben sich aus dem im Gerichtsakt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2021, den Beschlüssen vom 03.01.2022, 21.03.2022 und 21.11.2022 sowie dem in diesem Verfahren vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den vorgebrachten Wiederaufnahmegründen ergeben sich aus dem Vorbringen des Geschäftsführers der Antragstellerin im Wiederaufnahmeantrag. Einerseits gründet die Antragstellerin den Antrag erneut auf die neu hervorgetretenen Unterlagen, welche bescheinigen sollen, dass bereits vor der Versicherungszeit bei der belangten Behörde das Einkommen des Geschäftsführers im Jahre 2017 reduziert worden wäre, außerdem stützte sie ihren Antrag auf § 32 Abs 1 Z 3 VwGVG, weil die belangte Behörde die Beitragsberechnung aufgrund dieser Einkommenssteuerbescheide, welche eine Vorfrage darstellten, vornehmen hätte müssen und nicht sich auf den Standpunkt stellen könne, dass der Geschäftsführer ein Einkommen in einer bestimmten Höhe beziehen müsse. Somit wäre eine „falsche“ Beitragsvorschreibung von der belangten Behörde vorgenommen worden. Die Antragstellerin führt auch an, dass die Beitragshöhen anhand eines nicht gültigen Arbeitsvertrages bemessen und auch die am 22.02.2021 vorgelegten Unterlagen nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen worden wären. Die Feststellungen zu den vorgebrachten Wiederaufnahmegründen ergeben sich aus dem Vorbringen des Geschäftsführers der Antragstellerin im Wiederaufnahmeantrag. Einerseits gründet die Antragstellerin den Antrag erneut auf die neu hervorgetretenen Unterlagen, welche bescheinigen sollen, dass bereits vor der Versicherungszeit bei der belangten Behörde das Einkommen des Geschäftsführers im Jahre 2017 reduziert worden wäre, außerdem stützte sie ihren Antrag auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG, weil die belangte Behörde die Beitragsberechnung aufgrund dieser Einkommenssteuerbescheide, welche eine Vorfrage darstellten, vornehmen hätte müssen und nicht sich auf den Standpunkt stellen könne, dass der Geschäftsführer ein Einkommen in einer bestimmten Höhe beziehen müsse. Somit wäre eine „falsche“ Beitragsvorschreibung von der belangten Behörde vorgenommen worden. Die Antragstellerin führt auch an, dass die Beitragshöhen anhand eines nicht gültigen Arbeitsvertrages bemessen und auch die am 22.02.2021 vorgelegten Unterlagen nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen worden wären. Im gegenständlichen Antrag brachte die Antragstellerin dieselben Wiederaufnahmegründe wie bereits im Wiederaufnahmeantrag vom 30.09.2022 vor und die Feststellung, dass die Antragstellerin nicht bescheinigen konnte, wann sie die Einkommenssteuerbescheide zugestellt und von diesen Kenntnis erhalten hatte, basiert auf den Angaben des Geschäftsführers der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2022 im vorgelagerten Verfahren. Konkret danach gefragt, gab er an, er könne kein Datum nennen. Er erhalte so viel Post, dass es ihm nicht aufgefallen wäre, wenn er einen Bescheid, der mit Jänner datiert, erst im August zugestellt erhalten hätte (Niederschrift S 8, Verfahren I413 2247102-3). In den Schriftsätzen der Antragstellerin im vorherigen Verfahren brachte sie rein gar nichts zum Zeitpunkt der Kenntnis der Wiederaufnahmegründe vor. Im gegenständlichen Antrag gibt der Geschäftsführer an, dass er zum Zeitpunkt als er den Antrag auf Aufrollung an die belangte Behörde stellte (29.09.2022) erstmals hiervon Kenntnis erlangte. Diesem Vorbringen konnte nicht gefolgt werden. Im vorhergehenden Verfahren gab der erkennende Richter dem Geschäftsführer der Antragstellerin bereits im Rahmen des Mängelbebungsverfahrens und der mündlichen Verhandlung am 18.11.2022 hinsichtlich des Erfordernisses eines Vorbringens und der Bescheinigung der Rechtzeitigkeit des Antrages die Möglichkeit dies nachzuholen. Es steht somit fest, dass die Antragstellerin ihrer Bescheinigungspflicht hinsichtlich des Zeitpunkts der Kenntnis von den Einkommenssteuerbescheiden nicht ausreichend nachgekommen ist. Mit Zustellung des Beschlusses vom 21.11.2022 an den Geschäftsführer der Antragstellerin am 09.12.2022 erwuchs dieser formell in Rechtskraft. Ein solcher, inhaltsgleicher Antrag – obwohl das Verfahren über dieselben Wiederaufnahmegründe bereits rechtskräftig erledigt ist – ist mutwillig. Der Antragstellerin, wie auch deren Geschäftsführer ist bekannt, dass das Wiedereinsetzungsverfahren, das erste Wiederaufnahmeverfahren sowie das vorgelagerte Verfahren abgeschlossen sind und die maßgeblichen Sachverhalte vom Bundesverwaltungsgericht abschließend entschieden wurden, wobei das Verfahren I413 2238784-1 die Dienstnehmereigenschaft des Geschäftsführers und das Verfahren I413 2247102-1 die Nachverrechnung von der Antragstellerin als Dienstgeberin des Geschäftsführers der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg geschuldeter Beiträge zur Sozialversicherung und Verzugszinsen betraf. Die ausgezahlten Gelder an Löhnen wurden dabei abschließend festgestellt und erfolgte eine entsprechende Beweiswürdigung. Dass die Antragstellerin und ihr Geschäftsführer diese Entscheidung nicht hinnehmen wollen, rechtfertigt keine grundlose Antragstellung. Ebenso wurde das erste Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig mit Beschluss vom 21.11.2022 beendet und das wiederholte Vorbringen derselben Wiederaufnahmegründe, die bereits als verspätet zurückgewiesen wurden, würde zu einer Endlosbeschäftigung des Gerichtes mit bereits geklärten Sachverhalten führen. Dies ist sowohl der Antragstellerin, als auch deren Geschäftsführer bekannt. Dass der gegenständliche Antrag mutwillig erfolgte, ergibt sich aus dem maßgeblichen Sachverhalt. Sowohl der Antragstellerin, als auch dem Geschäftsführer als Vertreter derselben, selbst ist die jeweilige Sache der Verfahren I413 2238784-1, I413 2247102-1 sowie die rechtskräftige Erledigung des Wiedereinsetzungsverfahrens und des ersten Wiederaufnahmeverfahrens. Aus dem Verwaltungsakt und den Eingaben des Geschäftsführers im Namen der Antragstellerin ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass ihm (sowohl als Geschäftsführer der Antragstellerin, als auch als Person selbst) bekannt ist, dass diese Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sind. Ebenfalls wird das erneute Anbringen derselben Wiederaufnahmegründe, welche bereits im ersten Wiederaufnahmeverfahren als verspätet zurückgewiesen wurden, zu keiner abweichenden Entscheidung führen. Dennoch wurde der gegenständliche Antrag eingebracht, mit dem offensichtlichen Ziel mutwillig die Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in einer bereits entschiedenen Sache in Anspruch zu nehmen. Allfällige Verfahrensmängel wären nie Sache dieses Verfahren, was beiden – der Antragstellerin und deren Geschäftsführer – bestens bekannt ist.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.
  22. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 13 zu § 32 VwGVG)Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 13 zu Paragraph 32, VwGVG) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Abs. 5 leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Absatz 5, leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 3.
  23. Der § 32 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet samt Überschrift: 3.
  24. Der Paragraph 32, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet samt Überschrift: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.Paragraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn,
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder,
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder,
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder,
  4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid 1.von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde, 2.einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde, 3.tatsächlich undurchführbar ist oder 4.an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.“ Zu A) I. Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrensrömisch eins. Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens 3.
  1. Im gegenständlichen Fall ist über den abermaligen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens I413 2238784-1 (Beschwerde vom 31.12.2020 gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg vom 04.12.2020, XXXX wegen Vorschreibung allgemeiner Beiträge und Umlagen für den Dienstnehmer XXXX für den Zeitraum 27.02.2017 bis 31.10.2020 in der Höhe von EUR 47.402,48 und Verzugszinsen bis einschließlich 30.11.2020 in der Höhe von EUR 3.602,89) und I413 2247102-3 (Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens I413 2247102-1 [betreffend das als „Mängelbehebungsauftrag“ bezeichnete Anbringen von XXXX AG und XXXX vom 23.12.2021] vom 30.09.2022) zu entscheiden. Hierbei bringt die Antragstellerin inhaltlich keine gegenüber dem ersten Wiederaufnahmeantrag neuen oder andere Wiederaufnahmegründe vor. 3.
  2. Im gegenständlichen Fall ist über den abermaligen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens I413 2238784-1 (Beschwerde vom 31.12.2020 gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg vom 04.12.2020, römisch 40 wegen Vorschreibung allgemeiner Beiträge und Umlagen für den Dienstnehmer römisch 40 für den Zeitraum 27.02.2017 bis 31.10.2020 in der Höhe von EUR 47.402,48 und Verzugszinsen bis einschließlich 30.11.2020 in der Höhe von EUR 3.602,89) und I413 2247102-3 (Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens I413 2247102-1 [betreffend das als „Mängelbehebungsauftrag“ bezeichnete Anbringen von römisch 40 AG und römisch 40 vom 23.12.2021] vom 30.09.2022) zu entscheiden. Hierbei bringt die Antragstellerin inhaltlich keine gegenüber dem ersten Wiederaufnahmeantrag neuen oder andere Wiederaufnahmegründe vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden darf (vgl VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, Rz 6, mwH). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Dieser Grundsatz ist insbesondere auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorsieht. Fest steht weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig werden, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Aus der danach grundsätzlich einschlägigen Rechtsprechung zu § 68 AVG ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl dazu etwa VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, Rz 6). Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl nochmals VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, Rz 7). "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden darf vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, Rz 6, mwH). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Dieser Grundsatz ist insbesondere auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorsieht. Fest steht weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig werden, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Aus der danach grundsätzlich einschlägigen Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche dazu etwa VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, Rz 6). Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt vergleiche nochmals VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, Rz 7). "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045). Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 24.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer wiederholt – wie schon mit Antrag vom 30.09.2022 aus dem Verfahren I413 2247102-3 – die Annahme von „falschen“ Gehaltszahlungen sowie die Nichtvornahme der zustehenden „Aufrollung“. Wenn die Antragstellerin geltend macht, dass die vorgelegten Einkommenssteuerbescheide und weiteren Unterlagen nicht miteinbezogen wurden, spricht diese einen Verfahrensmangel an, welcher nicht im Wiederaufnahmeverfahren zu berücksichtigen ist. Die Antragstellerin bringt in ihrem verfahrensgegenständlichen Antrag diesbezüglich lediglich erneut vor, dass die Einkommenssteuerbescheide, die Annahme von „falschen“ Gehaltszahlungen sowie die Nichtvornahme der zustehenden „Aufrollung“ nicht einbezogen wurden. Damit bezieht sich die Antragstellerin offensichtlich auf dieselben Wiederaufnahmegründe wie im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahren. Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn seit Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat, keine wesentliche, dh. die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (vgl. VwGH 29.11.1988, 87/12/004, 25.04.2003, 2000/12/0055, 18.05.2004, 2001/05/1152, 21.06.2007, 2006/10/0093). Bedeutsam kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst sein, nicht aber eine bloße Änderung der interpretativen Beurteilung des Rechtsbegriffs (vgl. VwGH 15.06.1988, 88/01/0056).Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn seit Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat, keine wesentliche, dh. die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist vergleiche VwGH 29.11.1988, 87/12/004, 25.04.2003, 2000/12/0055, 18.05.2004, 2001/05/1152, 21.06.2007, 2006/10/0093). Bedeutsam kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst sein, nicht aber eine bloße Änderung der interpretativen Beurteilung des Rechtsbegriffs vergleiche VwGH 15.06.1988, 88/01/0056). Die Antragstellerin hat bereits in ihrem Antrag vom 30.09.2022 die „falschen Gehaltszahlungen“ sowie die „Aufrollung“ ausdrücklich als Wiederaufnahmegründe angeführt. Somit versucht die Antragstellerin anhand des gegenständlichen Antrags nur erneut eine anderslautende Entscheidung für denselben Sachverhalt, über den bereits abgesprochen wurde, zu erwirken und macht daher in rechtsmissbräuchlicher Weise vom Rechtsbehelf des Wiederaufnahmeantrages Gebrauch. Zusammengefasst hat die Antragstellerin in ihrem Antrag vom 24.12.2022 somit begehrt, dass über eine Sache entschieden wird, über die bereits mit Beschluss vom 21.11.2022 rechtskräftig seitens des BVwG abgesprochen wurde. Ein neuerlicher Abspruch ist nicht zulässig und wurde der Antrag der Antragstellerin zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Daher war bereits aus diesem Grund der Wiederaufnahmeantrag zurückzuweisen. Ungeachtet dieser Tatsache ist der Wiederaufnahmeantrag auch mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes zurückzuweisen. Mit der neuerlichen Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden und/oder Lohnbestätigungen werden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis (hier: ein anderer oder kein Geldbetrag aus dem Titel von allgemeinen Beiträge und Umlagen für den Dienstnehmer XXXX für den Zeitraum 27.02.2017 bis 31.10.2020) herbeizuführen. Ungeachtet dieser Tatsache ist der Wiederaufnahmeantrag auch mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes zurückzuweisen. Mit der neuerlichen Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden und/oder Lohnbestätigungen werden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis (hier: ein anderer oder kein Geldbetrag aus dem Titel von allgemeinen Beiträge und Umlagen für den Dienstnehmer römisch 40 für den Zeitraum 27.02.2017 bis 31.10.2020) herbeizuführen. Die Wiederaufnahmewerberin hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in ihrem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Ihr Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn sie Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (VwGH 01.03.2022, Ra 2021/11/0023; vgl zu § 69 Abs 1 Z 2 AVG VwGH 19.02.2014, 2013/08/0275; 26.04.2013, 2011/11/0051, mwN; zur Übertragbarkeit der zu § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergangenen Judikatur auf den wortgleichen § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG siehe VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) zudem nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 30.09.2020, Ra 2020/01/0344; vgl VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Die Wiederaufnahmewerberin hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in ihrem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Ihr Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn sie Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (VwGH 01.03.2022, Ra 2021/11/0023; vergleiche zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG VwGH 19.02.2014, 2013/08/0275; 26.04.2013, 2011/11/0051, mwN; zur Übertragbarkeit der zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergangenen Judikatur auf den wortgleichen Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG siehe VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) zudem nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 30.09.2020, Ra 2020/01/0344; vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Nach Auffassung der Antragstellerin stellen die vorgelegten Einkommenssteuerbescheide einen (tauglichen) Beweis dafür dar, dass die Beitragsnachverrechnung der Antragsgegnerin, welche mit Erkenntnis vom BVwG bestätigt wurde, unrichtig, und zwar maßlos überhöht sei. Dabei verkennt die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin in ihrem durch das Erkenntnis bestätigten Bescheid zutreffend vom Anspruchslohn und nicht vom ausgezahlten Lohn ausgegangen ist, da § 44 Abs 1 ASVG als Bemessungsgrundlage der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte grundsätzlich den auf Cent gerundeten Arbeitsverdienst, und zwar bei Dienstnehmern das Entgelt iSd § 49 Abs 1, 3, 4 und 6 ASVG ausgegangen ist. Basis für dieses Entgelt ist das im Arbeitsvertrag vereinbarte Bruttoentgelt (Blume in Sonntag ASVG13 § 49 Rz 8 mwH auf die Rsp). Im konkreten Fall ist auch beachtlich, dass die Antragstellerin eine Aktiengesellschaft ist, deren einziger Dienstnehmer zugleich der mitbeteiligte Geschäftsführer war, der gemeinsam mit seiner Frau das gesamte Aktienkapital hält. Somit konnte XXXX mit der von ihm vertretenen und mit seiner Frau gemeinsam beherrschten Antragstellerin nach eigenem Gutdünken schalten und walten und auch sein effektiv ausbezahltes Arbeitsentgelt selbst bestimmen. Sämtliche Verträge zwischen der von XXXX vertretenen Antragstellerin und diesem selbst, sind Insichgeschäfte. Der für Dienstnehmer im Verhältnis zum Dienstgeber bestehende Interessensgegensatz besteht bezogen auf die Antragstellerin und den mitbeteiligten Geschäftsführer nicht. Damit kommt ungeachtet des vorzitierten Anspruchsprinzips auch noch die bei solchen außergewöhnlichen, nicht nach marktüblichen Bedingungen („at arm’s length“) zustande gekommenen Insichgeschäften die Grundsätze des § 539a ASVG zu beachten, wobei gemäß § 539a Abs 2 ASVG durch Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten Verpflichtungen nach dem ASVG nicht umgangen oder gemindert werden können. Vor diesem Hintergrund können die vorgelegten Einkommenssteuerbescheide wie auch Lohnlisten keine neuen Tatsachen oder Beweismittel iSd § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG darstellen, da weder ein im Einkommensteuerbescheid ausgewiesener Lohn, noch ein (vom Geschäftsführer als einzigen Dienstnehmer der Antragstellerin angefertigter) Lohnausweis die Anspruchsgrundlage des Entgelts eines Dienstnehmers beweisen. Im Lichte der oben aufgezeigten Insichgeschäfts-Problematik vermag die Bescheinigung eines effektiv ausgezahlten Entgelts durch Einkommenssteuerbescheide oder Lohnausweise keinerlei Aussicht zu einem anderen Ergebnis des Erkenntnisses führen. Im Lichte des konkreten Sachverhalts ist aus dem Umstand, dass XXXX einen geringeren Lohn erhalten habe, als ihm vertraglich zusteht, kein für die Bemessungsgrundlage nach § 44 ASVG relevanter Umstand zu erblicken. Nach Auffassung der Antragstellerin stellen die vorgelegten Einkommenssteuerbescheide einen (tauglichen) Beweis dafür dar, dass die Beitragsnachverrechnung der Antragsgegnerin, welche mit Erkenntnis vom BVwG bestätigt wurde, unrichtig, und zwar maßlos überhöht sei. Dabei verkennt die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin in ihrem durch das Erkenntnis bestätigten Bescheid zutreffend vom Anspruchslohn und nicht vom ausgezahlten Lohn ausgegangen ist, da Paragraph 44, Absatz eins, ASVG als Bemessungsgrundlage der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte grundsätzlich den auf Cent gerundeten Arbeitsverdienst, und zwar bei Dienstnehmern das Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 ASVG ausgegangen ist. Basis für dieses Entgelt ist das im Arbeitsvertrag vereinbarte Bruttoentgelt (Blume in Sonntag ASVG13 Paragraph 49, Rz 8 mwH auf die Rsp). Im konkreten Fall ist auch beachtlich, dass die Antragstellerin eine Aktiengesellschaft ist, deren einziger Dienstnehmer zugleich der mitbeteiligte Geschäftsführer war, der gemeinsam mit seiner Frau das gesamte Aktienkapital hält. Somit konnte römisch 40 mit der von ihm vertretenen und mit seiner Frau gemeinsam beherrschten Antragstellerin nach eigenem Gutdünken schalten und walten und auch sein effektiv ausbezahltes Arbeitsentgelt selbst bestimmen. Sämtliche Verträge zwischen der von römisch 40 vertretenen Antragstellerin und diesem selbst, sind Insichgeschäfte. Der für Dienstnehmer im Verhältnis zum Dienstgeber bestehende Interessensgegensatz besteht bezogen auf die Antragstellerin und den mitbeteiligten Geschäftsführer nicht. Damit kommt ungeachtet des vorzitierten Anspruchsprinzips auch noch die bei solchen außergewöhnlichen, nicht nach marktüblichen Bedingungen („at arm’s length“) zustande gekommenen Insichgeschäften die Grundsätze des Paragraph 539 a, ASVG zu beachten, wobei gemäß Paragraph 539 a, Absatz 2, ASVG durch Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten Verpflichtungen nach dem ASVG nicht umgangen oder gemindert werden können. Vor diesem Hintergrund können die vorgelegten Einkommenssteuerbescheide wie auch Lohnlisten keine neuen Tatsachen oder Beweismittel iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG darstellen, da weder ein im Einkommensteuerbescheid ausgewiesener Lohn, noch ein (vom Geschäftsführer als einzigen Dienstnehmer der Antragstellerin angefertigter) Lohnausweis die Anspruchsgrundlage des Entgelts eines Dienstnehmers beweisen. Im Lichte der oben aufgezeigten Insichgeschäfts-Problematik vermag die Bescheinigung eines effektiv ausgezahlten Entgelts durch Einkommenssteuerbescheide oder Lohnausweise keinerlei Aussicht zu einem anderen Ergebnis des Erkenntnisses führen. Im Lichte des konkreten Sachverhalts ist aus dem Umstand, dass römisch 40 einen geringeren Lohn erhalten habe, als ihm vertraglich zusteht, kein für die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 44, ASVG relevanter Umstand zu erblicken. Hinzuweisen ist zudem, dass diese Einkommenssteuerbescheide auch keine Vorfrage iSd § 32 Abs 1 Z 3 VwGVG darstellen, da die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Beiträge nicht an Einkommenssteuer gebunden ist, sondern nach den Prinzipien des ASVG diese bestimmen und festzusetzen hat, ohne auf die steuerliche Behandlung oder die steuerliche Bemessungsgrundlage Rücksicht nehmen zu müssen. Hinzuweisen ist zudem, dass diese Einkommenssteuerbescheide auch keine Vorfrage iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG darstellen, da die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Beiträge nicht an Einkommenssteuer gebunden ist, sondern nach den Prinzipien des ASVG diese bestimmen und festzusetzen hat, ohne auf die steuerliche Behandlung oder die steuerliche Bemessungsgrundlage Rücksicht nehmen zu müssen. Auch aus diesem Grund war der Wiederaufnahmeantrag zurückzuweisen. Nicht zuletzt ist weitere Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten (vgl. VwGH 10.11.2020, Ra 2020/01/0195, mwN). Im Verfahren I413 2247102-1 hat die Antragstellerin nicht im erforderlichen Ausmaß mitgewirkt und die Tatsache, dass ihr Geschäftsführer keinen Anspruch auf das ihm vertraglich zustehende Entgelt hätte, vorgebracht und durch ein entsprechendes Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre. Damit liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0432; vgl VwGH 01.07.2020, Ra 2017/06/0102; 24.06.2015, 2012/10/0243; jeweils mwN). Nicht zuletzt ist weitere Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten vergleiche VwGH 10.11.2020, Ra 2020/01/0195, mwN). Im Verfahren I413 2247102-1 hat die Antragstellerin nicht im erforderlichen Ausmaß mitgewirkt und die Tatsache, dass ihr Geschäftsführer keinen Anspruch auf das ihm vertraglich zustehende Entgelt hätte, vorgebracht und durch ein entsprechendes Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre. Damit liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0432; vergleiche VwGH 01.07.2020, Ra 2017/06/0102; 24.06.2015, 2012/10/0243; jeweils mwN). Zu II. und III. Verhängung von Mutwillensstrafen:Zu römisch zwei. und römisch drei. Verhängung von Mutwillensstrafen: Gemäß § 35 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden ist, ist gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Anspruch nehmen, von diesem eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro zu verhängen. Gemäß Paragraph 35, AVG, welcher gemäß Paragraph 17, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden ist, ist gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Anspruch nehmen, von diesem eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro zu verhängen. Die gegenständliche Eingabe ist offensichtlich mutwillig, zumal sie in einer rechtskräftig abgeschlossenen Sache das Bundesverwaltungsgericht unter Nutzung des unter Punkt II.
  3. zitierten Anbringens zu einer neuerlichen Entscheidung, welche gegen den zentralen Grundsatz ne bis in idem verstößt, zu zwingen versucht. Den beiden Einschreitern ist bekannt, dass die Verfahren I413 2238784-1, 2238784-2, 2247102-1, I413 2247102-2 und I413 2247102-3 rechtskräftig abgeschlossen sind und damit Anbringen in diesen Rechtssachen nicht mehr zielführend sind. Durch die nunmehrige Eingabe, datiert mit 24.12.2022, nehmen die Antragstellerin und deren Geschäftsführer das Bundesverwaltungsgericht offenbar erneut mutwillig in Anspruch. Es besteht keine Rechtsgrundlage dafür, Feststellungen, zu welchen im Erkenntnis bzw. Beschluss ohnehin eine Beweiswürdigung vorgenommen wurde, neuerlich zu „beweisen“, was eine ein derartiges Vorgehen, für welche es keine gesetzliche Grundlage gibt, bereits aus diesem Grunde obsolet macht. Auch die Vorwürfe der Einschreiterin, es hätten „Falschaussagen“ vorgelegen, entbehren aus eben Erwähntem jeglicher Grundlage. Selbst wenn man in Betracht zöge, dass die Einschreiterin und ihr Geschäftsführer keine Juristen sind, wäre es an beiden gelegen, sich entsprechend mit dem Verfahrensrecht bekannt zu machen, anstatt mutwillig das Bundesverwaltungsgericht mit unzulässigen Anbringen zu befassen. Im Übrigen muss auch beiden bekannt sein, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht über bereits entschiedene Sachen eine neuerliche Entscheidung erlassen kann (und auch nicht getroffen hat), da dies im Sinne der Rechtssicherheit unzulässig ist.Die gegenständliche Eingabe ist offensichtlich mutwillig, zumal sie in einer rechtskräftig abgeschlossenen Sache das Bundesverwaltungsgericht unter Nutzung des unter Punkt römisch zwei.
  4. zitierten Anbringens zu einer neuerlichen Entscheidung, welche gegen den zentralen Grundsatz ne bis in idem verstößt, zu zwingen versucht. Den beiden Einschreitern ist bekannt, dass die Verfahren I413 2238784-1, 2238784-2, 2247102-1, I413 2247102-2 und I413 2247102-3 rechtskräftig abgeschlossen sind und damit Anbringen in diesen Rechtssachen nicht mehr zielführend sind. Durch die nunmehrige Eingabe, datiert mit 24.12.2022, nehmen die Antragstellerin und deren Geschäftsführer das Bundesverwaltungsgericht offenbar erneut mutwillig in Anspruch. Es besteht keine Rechtsgrundlage dafür, Feststellungen, zu welchen im Erkenntnis bzw. Beschluss ohnehin eine Beweiswürdigung vorgenommen wurde, neuerlich zu „beweisen“, was eine ein derartiges Vorgehen, für welche es keine gesetzliche Grundlage gibt, bereits aus diesem Grunde obsolet macht. Auch die Vorwürfe der Einschreiterin, es hätten „Falschaussagen“ vorgelegen, entbehren aus eben Erwähntem jeglicher Grundlage. Selbst wenn man in Betracht zöge, dass die Einschreiterin und ihr Geschäftsführer keine Juristen sind, wäre es an beiden gelegen, sich entsprechend mit dem Verfahrensrecht bekannt zu machen, anstatt mutwillig das Bundesverwaltungsgericht mit unzulässigen Anbringen zu befassen. Im Übrigen muss auch beiden bekannt sein, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht über bereits entschiedene Sachen eine neuerliche Entscheidung erlassen kann (und auch nicht getroffen hat), da dies im Sinne der Rechtssicherheit unzulässig ist. Damit erweist sich das Anbringen als offensichtlich mutwillig. Aufgrund der Abfassung des Schreibens, welches auf Briefpapier der Antragstellerin verfasst, aber vom Geschäftsführer persönlich (ohne Beifügung der Firma) unterzeichnet worden ist – und der Bezugnahme auf die Antragstellerin und deren Geschäftsführer als erteilende Personen des mutwilligen Auftrages an das Bundesverwaltungsgericht waren beide einschreitende Personen – dem Geschäftsführer als Person und der Antragstellerin – jeweils mit einer Mutwillensstrafe zu verhängen. Angesichts der persönlichen und der Einkommensverhältnisse sowie der Schwere des Verschuldens – dies auch in Anbetracht dessen, dass bereits Mutwillensstrafen ausgesprochen wurden (Beschluss vom 03.01.2022, GZ I413 2247102-1/24Z; Beschluss vom 04.01.2022 zu GZ I413 2238784-1/34Z;), welche die – wissentlich handelnden – Einschreiter nicht davon abbringen vermochten, einlangend mit 24.12.2022 neuerlich ein Anbringen zu erstatten – war eine (neuerliche) Mutwillensstrafe von je EUR 726,00 zu verhängen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Beschluss zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die fallbezogene Prüfung von geltend gemachten Wiederaufnahmegründen erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und ist daher grundsätzlich nicht reversibel.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Beschluss zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die fallbezogene Prüfung von geltend gemachten Wiederaufnahmegründen erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und ist daher grundsätzlich nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I413.2238784.3.00

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