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{'item': 'I415 2165467-2'}

Obsah (10)Art. 133§ 28§ 57§ 68§ 8§ 3Art. 8§ 58§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlI415 2165467-2 SpruchI415 2165467-2/4E, I415 2165467-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte – nachdem er bereits im Jänner 2014 einen Asyantrag in Griechenland und im August 2015 einen ebensolchen in Ungarn gestellt hatte – am 23.08.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welchen er vornehmlich damit begründete, dass er Informationen über die Al-Kaida weitergegeben habe. Am 04.07.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und erklärte hinsichtlich seiner Fluchtgründe, sein Vater habe als höherrangiger Offizier für das Gaddafi-Regime gearbeitet. Mit Bescheid vom 05.07.2017, Zl. 15- XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer weder einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK noch aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Ferner gewährte sie ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erließ gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 05.07.2017, Zl. 15- römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer weder einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK noch aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner gewährte sie ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), erließ gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit zwei Schriftsätzen vom 21.07.2017 Beschwerde. Im Wesentlichen erklärte der Beschwerdeführer, er selbst habe als Soldat für Gaddafi gekämpft. Sein Vater sei als Unterstützer des Gaddafi-Regimes von Rebellen getötet worden. Der Beschwerdeführer werde nunmehr von diesen gesucht. Mit seinem zweiten Schriftsatz erklärte der Beschwerdeführer seine gesamte Familie habe Gaddafi unterstützt und vom Regime profitiert. Eine innerstaatliche Fluchtalternative habe sich für den Beschwerdeführer nicht geboten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017 zur Zahl XXXX wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., IV., und VI.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Spruchpunkt III. wurde die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt II. (erster Teil) zu lauten habe: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

§ 57Asyl

G 2005 wird nicht erteilt.“. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. wurde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zwölf Monaten herabgesetzt wurde.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017 zur Zahl römisch 40 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier., und römisch sechs.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch zwei. (erster Teil) zu lauten habe: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt.“. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. wurde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zwölf Monaten herabgesetzt wurde.

  1. Am 23.11.2022 wurde der Beschwerdeführer bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle betreten und festgestellt, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Mit Mandatsbescheid vom 24.11.2022 wurde über ihn die Schubhaft verhängt.
  2. Am 28.11.2022 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und brachte im Wesentlichen vor, in seiner Heimat gäbe es Probleme, sein Vater sei beim Militär gewesen und es würden in seiner Heimat alle Personen welche für Gaddafi gearbeitet hätten, umgebracht werden. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er den Tod.
  3. Am 07.12.2022 und 13.12.2022 wurde der Beschwerdeführer von Seiten der Behörde erneut einvernommen.
  4. Mit Bescheid vom 20.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberichtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurück. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid vom 20.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberichtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit Schriftsatz vom 30.12.2022 wurde rechtzeitig Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zum Sachverhalt: Am 23.08.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er aufgrund seiner Unterstützung und Tätigkeit bzw. der Tätigkeit seines Vaters für das Gaddafi-Regime verfolgt werde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde von Seiten der belangten Behörde kein Glauben geschenkt bzw. keine Asylrelevanz zuerkannt. Im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag

§ 8Abs. 6 Asyl

G ohne weitere inhaltliche Prüfung abgewiesen. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnte von der belangten Behörde nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte keinerlei Dokumente zu seiner Staatsangehörigkeit vor und verweigerte die entsprechende Mitwirkung an der Feststellung seiner Staatszugehörigkeit. Der Beschwerdeführer weigerte sich im Administrativverfahren an der Erstellung eines Sprachgutachtens zur Feststellung seines tatsächlichen Herkunftsstaates mitzuwirken.Am 23.08.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er aufgrund seiner Unterstützung und Tätigkeit bzw. der Tätigkeit seines Vaters für das Gaddafi-Regime verfolgt werde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde von Seiten der belangten Behörde kein Glauben geschenkt bzw. keine Asylrelevanz zuerkannt. Im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag

Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ohne weitere inhaltliche Prüfung abgewiesen. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnte von der belangten Behörde nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte keinerlei Dokumente zu seiner Staatsangehörigkeit vor und verweigerte die entsprechende Mitwirkung an der Feststellung seiner Staatszugehörigkeit. Der Beschwerdeführer weigerte sich im Administrativverfahren an der Erstellung eines Sprachgutachtens zur Feststellung seines tatsächlichen Herkunftsstaates mitzuwirken. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2017, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.08.2015 als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Das Erkenntnis erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer libyscher Staatsangehöriger ist, er in Tripolis geboren wurde und seine Eltern in Libyen leben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2017, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.08.2015 als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Das Erkenntnis erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer libyscher Staatsangehöriger ist, er in Tripolis geboren wurde und seine Eltern in Libyen leben. Am 28.11.2022 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung und der folgenden niederschriftlichen Einvernahmen gab er im Wesentlichen an, er und sein Vater hätten für Gaddafi gearbeitet. Alle Personen welche für Gaddafi gearbeitet hätten würden getötet werden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vom 07.12.2022 und 13.12.2022 hielt der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus der Erstbefragung aufrecht. Einen neuen Sachverhalt oder neue Unterlagen brachte der Beschwerdeführer im Rahmen des Folgeantrages nicht vor. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 20.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberichtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurück. Zudem wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 20.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberichtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Zudem wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Im Rahmen dieses Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen libyschen Staatsangehörigen handelt.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Die Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich unstrittig aus den im Akt befindlichen Unterlagen sowie aus der Einsichtnahme in den Akt des Vorverfahrens zur Zahl XXXX .Die Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich unstrittig aus den im Akt befindlichen Unterlagen sowie aus der Einsichtnahme in den Akt des Vorverfahrens zur Zahl römisch 40 . Hinsichtlich des ersten Asylantrages vom 23.08.2015 und der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund ist auf die im Akt XXXX einliegenden Protokolle zur Erstbefragung vom 24.08.2015 (vgl. XXXX , AS 11ff) und der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.07.2017 (vgl. XXXX , AS 133ff) zu verweisen. Der diesbezüglich erlassene Bescheid der belangten Behörde sowie dessen Begründung sind ebenfalls im Akt ersichtlich (vgl. XXXX , AS 149ff). Selbiges gilt für die Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017 (vgl. XXXX , OZ 9). Der Bescheid der belangten Behörde wurde mit diesem in den wesentlichen Punkten (Spruchpunkt I., II., IV. und VI.) ohne weitere Maßgabe bestätigt. Hinsichtlich des Spruchpunkt III. wurde die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt II. (erster Teil) zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

§ 57Asyl

G 2005 wird nicht erteilt.“. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. wurde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zwölf Monaten herabgesetzt wurde. Sowohl im Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2017 als auch im Erkenntnis wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Libyen sei (vgl. XXXX , AS 160) bzw. dass seine tatsächliche Staatsangehörigkeit nicht feststehe (vgl. XXXX , OZ 9, S 5). Hinsichtlich des ersten Asylantrages vom 23.08.2015 und der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund ist auf die im Akt römisch 40 einliegenden Protokolle zur Erstbefragung vom 24.08.2015 vergleiche römisch 40 , AS 11ff) und der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.07.2017 vergleiche römisch 40 , AS 133ff) zu verweisen. Der diesbezüglich erlassene Bescheid der belangten Behörde sowie dessen Begründung sind ebenfalls im Akt ersichtlich vergleiche römisch 40 , AS 149ff). Selbiges gilt für die Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017 vergleiche römisch 40 , OZ 9). Der Bescheid der belangten Behörde wurde mit diesem in den wesentlichen Punkten (Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei., römisch vier. und römisch sechs.) ohne weitere Maßgabe bestätigt. Hinsichtlich des Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch zwei. (erster Teil) zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt.“. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. wurde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zwölf Monaten herabgesetzt wurde. Sowohl im Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2017 als auch im Erkenntnis wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Libyen sei vergleiche römisch 40 , AS 160) bzw. dass seine tatsächliche Staatsangehörigkeit nicht feststehe vergleiche römisch 40 , OZ 9, S 5). Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer seiner ihm gesetzlich auferlegten Mitwirkungspflicht an der Erstellung eines Sprachgutachten zur Klärung seines Herkunftsstaates nicht nachgekommen ist (vgl. AS 162f), und sein im Rahmen des Administrativverfahrens dargelegten Aussageverhaltens nur den einen Schluss zulasse, dass der Beschwerdeführer seinen tatsächlichen Herkunftsstaat während des gesamten bisherigen Verfahrens zu verschleiern versuchte bzw. die Behauptung, dass er Libyer sei und von dort aus asylrelevanten Gründen habe flüchten müssen, keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden könne.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer seiner ihm gesetzlich auferlegten Mitwirkungspflicht an der Erstellung eines Sprachgutachten zur Klärung seines Herkunftsstaates nicht nachgekommen ist vergleiche AS 162f), und sein im Rahmen des Administrativverfahrens dargelegten Aussageverhaltens nur den einen Schluss zulasse, dass der Beschwerdeführer seinen tatsächlichen Herkunftsstaat während des gesamten bisherigen Verfahrens zu verschleiern versuchte bzw. die Behauptung, dass er Libyer sei und von dort aus asylrelevanten Gründen habe flüchten müssen, keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden könne. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage bezüglich seines behaupteten Herkunftsstaates Libyen grundlegende Fakten zu nennen (Nationalfeiertag, Nationalhymne, an Libyen angrenzende Länder, Nationalfahne seines behaupteten Herkunftsstaates etc.), obwohl der Beschwerdeführer dort 29 Jahre seines Lebens verbracht haben will. Das Bundesverwaltungsgericht hielt daher im abgeschlossenen ersten Asylverfahren fest, dass der belangten Behörde in ihrer Erwägung zuzustimmen sei, dass der Beschwerdeführer über seinen behaupteten Herkunftsstaat nicht die Wahrheit gesagt hat bzw. er seinen tatsächlichen Herkunftsstaat verschleiern will. Antragsdatum und Begründung des gegenständlichen zweiten Asylantrags ergeben sich aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 28.11.2022 (AS 1ff). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens kein neues Sachverhaltsvorbringen erstattete, ergibt sich aus der Zusammenschau der Befragungsprotokolle im Vorverfahren (vgl. XXXX , AS 11ff und AS 149ff) und der im gegenständlichen Verfahren vorliegenden Befragungen vom 28.11.2022, 07.12.2022 (AS 57ff) und 13.12.2022 (AS 75ff). Der Beschwerdeführer erklärte in der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.12.2022 zudem ausdrücklich, dass es keine Änderungen oder Ergänzungen bezüglich seines Vorbringens zum ersten Antrag auf internationalen Schutz gäbe (AS 59).Antragsdatum und Begründung des gegenständlichen zweiten Asylantrags ergeben sich aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 28.11.2022 (AS 1ff). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens kein neues Sachverhaltsvorbringen erstattete, ergibt sich aus der Zusammenschau der Befragungsprotokolle im Vorverfahren vergleiche römisch 40 , AS 11ff und AS 149ff) und der im gegenständlichen Verfahren vorliegenden Befragungen vom 28.11.2022, 07.12.2022 (AS 57ff) und 13.12.2022 (AS 75ff). Der Beschwerdeführer erklärte in der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.12.2022 zudem ausdrücklich, dass es keine Änderungen oder Ergänzungen bezüglich seines Vorbringens zum ersten Antrag auf internationalen Schutz gäbe (AS 59). Der hier gegenständlich angefochtene Bescheid der belangten Behörde liegt im Akt ein (AS 79ff). Dass die Behörde nunmehr festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Libyen sei, ist aus diesem ersichtlich (AS 89). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde bezüglich der behaupteten libyschen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit widerspruchsfrei und nachvollziehbar seien (AS 105). Nähere Ausführungen insbesondere zur Frage, inwieweit und auf Basis welcher Überlegungen und Unterlagen die mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als unglaubwürdig und widersprüchlich beurteilten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft nunmehr als saniert betrachtet werden können, sind dem Bescheid nicht zu entnehmen. Entsprechende Änderungen sind dem erkennenden Gericht auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur teilweisen Behebung des gegenständlichen Bescheides 3.1. Allgemeine Rechtslage:

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Hat die Behörde (wie hier) einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine (erstmalige) inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058).Hat die Behörde (wie hier) einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine (erstmalige) inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058). Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, wenn der (nunmehr) vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, wenn der (nunmehr) vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Eine Zurückweisung ist nur dann (weiterhin) statthaft, wenn bei der Prüfung hervorkommt, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Schutzstatus führen können („glaubhafter Kern“). Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Können die neuen Elemente oder Erkenntnisse hingegen erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (siehe zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Verfahren das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017. 3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Hinsichtlich seiner Flucht bzw. Asylgründe hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren kein neues Vorbringen erstattet und es ergeben sich diesbezüglich auch keine Neuerungen aus dem Akteninhalt. Bereits im Vorverfahren schilderte der Beschwerdeführer, er habe in seiner Heimat Probleme, da er und seine Familie das Gaddafi-Regime unterstützt hätten bzw. er und sein Vater für dieses gearbeitet hätten. Auch im hier vorliegenden Verfahren begründete der Beschwerdeführer seine Flucht mit seiner Arbeit bzw. der Arbeit seines Vaters für Gaddafi. Da einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides bzw. Erkenntnisses entgegensteht, ist eine neue Sachentscheidung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers

§ 8Abs 6 Asyl

G mit Bescheid vom 05.07.2017 abgewiesen, da seine Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden konnte und wurde dies vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet.Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 8, Absatz 6, AsylG mit Bescheid vom 05.07.2017 abgewiesen, da seine Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden konnte und wurde dies vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet.

§ 8Abs. 6 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des § 8 Abs.6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Bestimmung aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt wird, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkte und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Ein derart agierender Asylwerber solle keinen Vorteil gegenüber Asylwerbern haben, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und wahrheitsgemäß in Herkunftsstaat angeben. Der Wortlaut der Bestimmung gehe jedoch über dieses Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443). Die Asylbehörde hat den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020). Wie in der Beweiswürdigung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2017 zur Zahl XXXX dargetan, versuchte der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens seine Herkunft zu verschleiern und kam seiner ihm gesetzlich auferlegten Mitwirkungspflicht zur Klärung seines Herkunftsstaates nicht nach. Er machte widersprüchliche Angaben zu seiner Herkunft, konnte keine näheren Informationen zu dem behaupteten Herkunftsland angeben und verweigerte die Erstellung eines Sprachgutachtens.Wie in der Beweiswürdigung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2017 zur Zahl römisch 40 dargetan, versuchte der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens seine Herkunft zu verschleiern und kam seiner ihm gesetzlich auferlegten Mitwirkungspflicht zur Klärung seines Herkunftsstaates nicht nach. Er machte widersprüchliche Angaben zu seiner Herkunft, konnte keine näheren Informationen zu dem behaupteten Herkunftsland angeben und verweigerte die Erstellung eines Sprachgutachtens. Der Beschwerdeführer hat – wie bereits ausgeführt - im Rahmen seines nunmehr gegenständlichen zweiten Asylantrages kein neues Vorbringen erstattet. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen oder sonstigen Nachweise zur Klärung seiner Staatsangehörigkeit erbracht. Es ist dem erkennenden Gericht daher nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die belangte Behörde im hier gegenständlichen Bescheid von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017 abging und nunmehr die libysche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststellte. Unter Berücksichtigung der umseits zitierten Judikatur würde es sich bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit jedoch insofern um neue Elemente bzw. Erkenntnisse handeln, als dass - sollte der Beschwerdeführer tatsächlich aus Libyen kommen - dies erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen könnte, dass ihm internationaler Schutz zuzuerkennen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (vgl. Vergleiche insb. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 jeweils mwN.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet vergleiche Vergleiche insb. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 jeweils mwN.). Eine derartige Prüfung wurde aber im Vorverfahren

Art. 8Abs 6 Asyl

G aufgrund der nicht feststellbaren Staatsangehörigkeit nicht vorgenommen. Entsprechende Feststellungen finden sich weder im Bescheid vom 05.07.2017 noch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017. Eine derartige Prüfung wurde aber im Vorverfahren

Artikel 8, Absatz 6, Asyl

G aufgrund der nicht feststellbaren Staatsangehörigkeit nicht vorgenommen. Entsprechende Feststellungen finden sich weder im Bescheid vom 05.07.2017 noch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.

  1. Eine entsprechende inhaltliche Prüfung würde den Gegenstand des hier vorliegenden Beschwerdeverfahrens übersteigen und steht dem erkennenden Gericht daher gegenständlich nicht zu. Anhand der aktuellen Lage in Libyen erscheint es allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Personen bei ihrer Rückkehr nach Libyen im konkreten Einzelfall in ihren Rechten nach Art.3 EMRK garantierten Rechte verletzt werden könnte. Eine entsprechende inhaltliche Prüfung würde den Gegenstand des hier vorliegenden Beschwerdeverfahrens übersteigen und steht dem erkennenden Gericht daher gegenständlich nicht zu. Anhand der aktuellen Lage in Libyen erscheint es allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Personen bei ihrer Rückkehr nach Libyen im konkreten Einzelfall in ihren Rechten nach Artikel 3, EMRK garantierten Rechte verletzt werden könnte. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG war somit hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht statthaft, da im Falle der gesicherten Herkunft des Beschwerdeführers der Art 8 Abs 6 AsylG nicht zur Anwendung kommen kann und zu klären wäre, ob er im Falle der Rückführung in seinen Rechten aus Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden bzw. eine reale Gefahr einer solchen Verletzung besteht oder seine Rückführung mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG war somit hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht statthaft, da im Falle der gesicherten Herkunft des Beschwerdeführers der Artikel 8, Absatz 6, AsylG nicht zur Anwendung kommen kann und zu klären wäre, ob er im Falle der Rückführung in seinen Rechten aus Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden bzw. eine reale Gefahr einer solchen Verletzung besteht oder seine Rückführung mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich des Spruchpunktes II. zu beheben.Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. zu beheben. 3.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Da der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten behoben wurde liegen auch die Voraussetzungen hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G nicht mehr vor. Der entsprechenden Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls zu beheben.Da der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten behoben wurde liegen auch die Voraussetzungen hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG nicht mehr vor. Der entsprechenden Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls zu beheben. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid zumindest teilweise zu beheben ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten brachte der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen vor. Auch im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre daher kein günstigeres Ergebnis zu erwarten.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid zumindest teilweise zu beheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten brachte der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen vor. Auch im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre daher kein günstigeres Ergebnis zu erwarten. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I415.2165467.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.