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{'item': 'L521 2136482-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlL521 2136482-4 Spruch, L521 2136482-4/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in 6971 Hard, Juchartstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2022, Zl. 1077555306-211149835, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in 6971 Hard, Juchartstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2022, Zl. 1077555306-211149835, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 12.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl. 1077555306-150840613, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt sowie unter einem wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 2. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.12.2020, I408 2136482-2/9E, als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene (außerordentliche) Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.02.2021, Ra 2021/20/0019, zurück. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in Folge nicht nach. 3. Am 17.08.2021 stellte der Beschwerdeführer persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005. Er wurde dazu am 24.09.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.3. Am 17.08.2021 stellte der Beschwerdeführer persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005. Er wurde dazu am 24.09.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. 4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2022, Zl. 1077555306-211149835, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 17.08.2021 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2022, Zl. 1077555306-211149835, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 17.08.2021 gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wird seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die in § 60 Abs. 2 Z. 1 und 3 AsylG 2005 vorgesehenen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfülle. Gegenüber der aufrecht bestehenden Rückkehrentscheidung habe sich lediglich die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet verändert, was allerdings auf die Weiterung zurückzuführen sei, der Rückkehrentscheidung Folge zu leisten. Es sei daher neuerlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Begründend wird seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 vorgesehenen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfülle. Gegenüber der aufrecht bestehenden Rückkehrentscheidung habe sich lediglich die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet verändert, was allerdings auf die Weiterung zurückzuführen sei, der Rückkehrentscheidung Folge zu leisten. Es sei daher neuerlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. 5. Gegen den dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 30.05.2022 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 zu erteilen; hilfsweise die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat für auf Dauer unzulässig zu erklären oder in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Ferner wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.5. Gegen den dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 30.05.2022 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 zu erteilen; hilfsweise die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat für auf Dauer unzulässig zu erklären oder in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Ferner wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. In der Sache bringt der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des Sachverhaltes vor, über eine Einstellungszusage eines Unternehmens im Bundesland Vorarlberg zu verfügen, wo er seiner erlernten Tätigkeit als Maler nachgehen könne. Der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit sei daher absehbar. Die Rückkehrentscheidung stelle sich in Anbetracht der Aufenthaltsdauer, des gemeinnützigen Engagements und der in Aussicht stehenden Erwerbstätigkeit des unbescholtenen Beschwerdeführers als „rechtswidrig und unverhältnismäßig“ dar. 6. Die Beschwerdevorlage langte am 29.06.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge zunächst der Gerichtsabteilung L507 und aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsbeschlusses am 19.10.2022 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. 7. Zur Vorbereitung der für den 21.11.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden der Vertretung des Beschwerdeführers mit Note vom 03.11.2022 ein Fragenkatalog zur aktuellen Situation des Beschwerdeführers sowie aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Die bezughabende Äußerung langte am 18.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 8. Am 21.11.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner nunmehrigen Freundin, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. 9. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis ergänzender Ermittlungen in Kenntnis gesetzt. Er äußerte sich hiezu mit – nach Gewährung einer Fristverlängerung eingebrachtem – Schriftsatz vom 18.01.2023. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift und stammt aus einer schiitischen Familie.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift und stammt aus einer schiitischen Familie. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX , der Hauptstadt des irakischen Gouvernements XXXX , geboren. Er besuchte dort die Schule und erlernte anschließend den Beruf des Malers. Die letzten zwei Jahre vor der Ausreise lebte der Beschwerdeführer in der irakischen Hauptstadt Bagdad und war dort als Arbeiter in einem Supermarkt erwerbstätig.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 , der Hauptstadt des irakischen Gouvernements römisch 40 , geboren. Er besuchte dort die Schule und erlernte anschließend den Beruf des Malers. Die letzten zwei Jahre vor der Ausreise lebte der Beschwerdeführer in der irakischen Hauptstadt Bagdad und war dort als Arbeiter in einem Supermarkt erwerbstätig. Die Eltern des Beschwerdeführers und seine sieben Brüder sowie seine drei Schwestern leben nach wie vor im Irak und dort vornehmlich in XXXX . Der Beschwerdeführer unterhält eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, wobei familiäre Zerwürfnisse nicht feststellbar sind. Er verfügt über einen im September 2022 abgelaufenen irakischen Reisepass sowie einen irakischen Personalausweis und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis – jeweils im Original. Die Eltern des Beschwerdeführers und seine sieben Brüder sowie seine drei Schwestern leben nach wie vor im Irak und dort vornehmlich in römisch 40 . Der Beschwerdeführer unterhält eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, wobei familiäre Zerwürfnisse nicht feststellbar sind. Er verfügt über einen im September 2022 abgelaufenen irakischen Reisepass sowie einen irakischen Personalausweis und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis – jeweils im Original. 1.2. Der Beschwerdeführer reiste im 19.05.2015 aus dem Irak aus und stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 12.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2020, I408 2136482-2/9E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.07.2015 sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und wider den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 in den Irak zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt. Mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2020, I408 2136482-2/9E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.07.2015 sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt und wider den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG 2005 in den Irak zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt. Der Beschwerdeführer erhob gegen das ihm am 09.12.2020 zugestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese wurde mit Beschluss vom 23.02.2021, Ra 2021/20/0019, zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung zwischenzeitlich nicht nach und verblieb bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Österreich. Er verfügt seit Ablauf des 23.12.2020 über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. 1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. 1.4. Der Beschwerdeführer stellte am 17.08.2021 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005. Wider den Beschwerdeführer bestand bei Antragstellung weder eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 1 oder 3 FPG 2005, noch eine Rückführentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz.1.4. Der Beschwerdeführer stellte am 17.08.2021 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005. Wider den Beschwerdeführer bestand bei Antragstellung weder eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, oder 3 FPG 2005, noch eine Rückführentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz. 1.5. Der Beschwerdeführer besuchte ab dem Jahr 2016 Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache auf unterschiedlichem Niveau. Er absolvierte am 12.10.2021 die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2. Abseits davon absolvierte der Beschwerdeführer keine weiteren Aus- oder Fortbildungen in Österreich. 1.6. Der Beschwerdeführer bezog vom 12.07.2015 an bis zum 01.10.2022 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war im Rahmen der Grundversorgung zuletzt ab dem 01.10.2015 bis zum 31.10.2022 in Unterkünften für Asylwerber in der Stadtgemeinde XXXX untergebracht. Seit dem 01.11.2022 bewohnt der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mitbewohner ein gemietetes Einfamilienhaus in der Marktgemeinde XXXX . Aufgrund des am 01.11.2022 abgeschlossenen und auf ein Jahr befristenden Mietvertrages haben der Beschwerdeführer und sein Mitbewohner einen monatlichen Mietzins von EUR 830,00 zu leisten und eine Kaution von EUR 3.000,00 zu erlegen. Dem Beschwerdeführer steht das Obergeschoß des Einfamilienhauses zur Verfügung, seine Mitbewohner das Erdgeschoß. Die Küche wird gemeinschaftlich genutzt.1.6. Der Beschwerdeführer bezog vom 12.07.2015 an bis zum 01.10.2022 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war im Rahmen der Grundversorgung zuletzt ab dem 01.10.2015 bis zum 31.10.2022 in Unterkünften für Asylwerber in der Stadtgemeinde römisch 40 untergebracht. Seit dem 01.11.2022 bewohnt der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mitbewohner ein gemietetes Einfamilienhaus in der Marktgemeinde römisch 40 . Aufgrund des am 01.11.2022 abgeschlossenen und auf ein Jahr befristenden Mietvertrages haben der Beschwerdeführer und sein Mitbewohner einen monatlichen Mietzins von EUR 830,00 zu leisten und eine Kaution von EUR 3.000,00 zu erlegen. Dem Beschwerdeführer steht das Obergeschoß des Einfamilienhauses zur Verfügung, seine Mitbewohner das Erdgeschoß. Die Küche wird gemeinschaftlich genutzt. 1.7. Der Beschwerdeführer war vom 25.08.2022 bis zum 20.11.2022 beim protokollierten Einzelunternehmen XXXX , als Arbeiter beschäftigt und brachte dort monatlich ca. EUR 1.500,00 (brutto) ins Verdienen. Der Beschwerdeführer war zur Sozialversicherung angemeldet und aufgrund der eingegangenen Beschäftigung bei der Österreichischen Gesundheitskasse im angegebenen Zeitraum krankenversichert. Sein Dienstgeber verfügt jedoch für die Ausübung der Beschäftigung über keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.1.7. Der Beschwerdeführer war vom 25.08.2022 bis zum 20.11.2022 beim protokollierten Einzelunternehmen römisch 40 , als Arbeiter beschäftigt und brachte dort monatlich ca. EUR 1.500,00 (brutto) ins Verdienen. Der Beschwerdeführer war zur Sozialversicherung angemeldet und aufgrund der eingegangenen Beschäftigung bei der Österreichischen Gesundheitskasse im angegebenen Zeitraum krankenversichert. Sein Dienstgeber verfügt jedoch für die Ausübung der Beschäftigung über keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Seit dem 21.11.2022 ist der Beschwerdeführer ohne Beschäftigung und ohne Einkommen. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Vermögen im Bundesgebiet und über keinen aufrechten Krankenversicherungsschutz. Der Beschwerdeführer verfügt über die Einstellungszusage eines in der Marktgemeinde XXXX ansässigen Malermeisters vom 12.05.2018, wonach er als Maler zu einem monatlichen Gehalt von EUR 1.700,00 netto beschäftigt werden könne. Die XXXX ist außerdem bereit, den Beschwerdeführer neuerlich als vollbeschäftigten Arbeiter zu beschäftigen, sobald er einen mit Zugang zum Arbeitsmarkt verbundenen Aufenthaltstitel erlangt. Der Beschwerdeführer verfügt über die Einstellungszusage eines in der Marktgemeinde römisch 40 ansässigen Malermeisters vom 12.05.2018, wonach er als Maler zu einem monatlichen Gehalt von EUR 1.700,00 netto beschäftigt werden könne. Die römisch 40 ist außerdem bereit, den Beschwerdeführer neuerlich als vollbeschäftigten Arbeiter zu beschäftigen, sobald er einen mit Zugang zum Arbeitsmarkt verbundenen Aufenthaltstitel erlangt. 1.8. Der ledige Beschwerdeführer verfügt über keine nahen Angehörigen in Österreich und ist für keine Person sorgepflichtig. Er verfügt über soziale Kontakte zu seinem Freundeskreis, seine Freizeit verbringt er mit Fahrradfahren und dem Besuch von Veranstaltungen und Feierlichkeiten. Eine Unterstützerin attestiert dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom April 2021 ein gepflegtes und ruhiges Auftreten, Hilfsbereitschaft und gute Sprachkenntnisse. In einem weiteren Unterstützungsschreiben vom April 2021 wird davon berichtet, dass der Beschwerdeführer immer wieder Hilfsarbeiten für eine Familie verrichtet und sich dabei durch seine hilfsbereite und ruhige Art ausgezeichnet habe. Zur mündlichen Verhandlung erschienen keine Freunde oder Unterstützer des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied eines Vereines bzw. einer sonstigen Organisation und entfaltet gegenwärtig kein ehrenamtliches bzw. karitatives Engagement. In den Jahren 2017 und 2018 wirkte er ehrenamtlich an der Essensausgabe in einem Sozialzentrum mit und half in der von ihm bewohnten Unterkunft beim Ausmalen. Für Freunde und Bekannte verrichtete er unentgeltlich Gartenarbeiten. Seit etwa zwei Jahren unterhält der Beschwerdeführer eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX . Der Beschwerdeführer ließ seine Beziehung bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.09.2021 und in der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde unerwähnt und gab die Beziehung erst in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18.11.2022 bekannt. Seit etwa zwei Jahren unterhält der Beschwerdeführer eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 . Der Beschwerdeführer ließ seine Beziehung bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.09.2021 und in der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde unerwähnt und gab die Beziehung erst in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18.11.2022 bekannt. XXXX ist als Schneiderin erwerbstätig und lebt mit zwei Kindern aus einer früheren Beziehung in der Marktgemeinde XXXX . Der Beschwerdeführer machte ihre Bekanntschaft im Rahmen einer privaten Feierlichkeit. XXXX und der Beschwerdeführer unterhalten keinen gemeinsamen Wohnsitz. Aufgrund der Erwerbstätigkeit seiner Freundin finden persönliche Kontakte und gemeinsame Unternehmungen wie Wanderungen oder Restaurantbesuche zumeist am Wochenende statt. Der Beschwerdeführer wünscht eine Verehelichung, sieht jedoch derzeit seinen ungewissen Aufenthaltsstatus als Hinderungsgrund für eine Eheschließung an. Zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. römisch 40 ist als Schneiderin erwerbstätig und lebt mit zwei Kindern aus einer früheren Beziehung in der Marktgemeinde römisch 40 . Der Beschwerdeführer machte ihre Bekanntschaft im Rahmen einer privaten Feierlichkeit. römisch 40 und der Beschwerdeführer unterhalten keinen gemeinsamen Wohnsitz. Aufgrund der Erwerbstätigkeit seiner Freundin finden persönliche Kontakte und gemeinsame Unternehmungen wie Wanderungen oder Restaurantbesuche zumeist am Wochenende statt. Der Beschwerdeführer wünscht eine Verehelichung, sieht jedoch derzeit seinen ungewissen Aufenthaltsstatus als Hinderungsgrund für eine Eheschließung an. Zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. 1.9. Wider den Beschwerdeführer wurde mit zu Zl. XXXX seitens der Landespolizeidirektion Vorarlberg im Mai 2021 erlassenem Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR 1.000,00 wegen Übertretung des § 120 Abs. 1b FPG 2005 verhängt. Der Beschwerdeführer trägt die Geldstrafe mittels Ratenzahlung ab, zum 01.01.2023 war eine Strafsumme von EUR 265,00 noch unbeglichen.1.9. Wider den Beschwerdeführer wurde mit zu Zl. römisch 40 seitens der Landespolizeidirektion Vorarlberg im Mai 2021 erlassenem Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR 1.000,00 wegen Übertretung des Paragraph 120, Absatz eins b, FPG 2005 verhängt. Der Beschwerdeführer trägt die Geldstrafe mittels Ratenzahlung ab, zum 01.01.2023 war eine Strafsumme von EUR 265,00 noch unbeglichen. 1.10. Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr in die irakische Hauptstadt Bagdad oder seine Geburtsstadt XXXX keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt. 1.10. Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr in die irakische Hauptstadt Bagdad oder seine Geburtsstadt römisch 40 keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe und auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge im Irak. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt seiner dort lebenden Geschwister und anderen nahen Angehörigen. Die irakische Hauptstadt Bagdad ist im Luftweg mit Linienflügen (Schwechat-Istanbul/Dubai-Bagdad) direkt und gefahrlos erreichbar. XXXX verfügt über einen regionalen Flughafen ist mit Inlandsflügen via Bagdad oder Basra oder von Basra aus über die Autobahn A1 oder die Fernstraße 8 gefahrlos erreichbar.Die irakische Hauptstadt Bagdad ist im Luftweg mit Linienflügen (Schwechat-Istanbul/Dubai-Bagdad) direkt und gefahrlos erreichbar. römisch 40 verfügt über einen regionalen Flughafen ist mit Inlandsflügen via Bagdad oder Basra oder von Basra aus über die Autobahn A1 oder die Fernstraße 8 gefahrlos erreichbar. 1.11. Zur gegenwärtigen Lage Gouvernement Bagdad werden folgende Feststellungen getroffen: Das Gouvernement Bagdad ist das mit ca. 4.555 km² flächenmäßig kleinste Gouvernement des Landes und beherbergt die gleichnamige irakische Hauptstadt Bagdad. Im Gouvernement lebten 2021 offiziellen Schätzungen zufolge 8,8 Millionen Menschen. Obwohl Bagdad das kleinste Gouvernement im Irak ist, hat es die höchste Einwohnerzahl von allen Gouvernements und weist auch die höchste Bevölkerungsdichte auf. 87,5% der Bevölkerung des Gouvernements leben in Städten, wobei im Jahr 2021 in der Stadt Bagdad alleine rund 7,3 Millionen Menschen lebten. Die Hauptstadt ist die größte Stadt und das wichtigste Wirtschaftszentrum des Landes. Sie beherbergt die stark geschützte Grüne Zone, welche neben den Regierungsgebäuden auch ausländische Botschaften umfasst. Das Gouvernement ist in insgesamt 14 Verwaltungsbezirke unterteilt. Die Stadt Bagdad selbst umfasst folgende neun Verwaltungsbezirke: Adhamiyah, Karkh, Karada, Khadimiyah, Mansour, Sadr City (Thawra 1 und 2), Al Rashid, Rasafa und 9 Nissan (‘new Baghdad’). Die restliche Fläche des Gouvernements umfasst die Verwaltungsbezirke Al Madain, Taji, Tarmiyah, Mahmudiyah und Abu Ghraib, die den sogenannten „Bagdad Belt“ bilden und die Vororte beherbergen. Diese Wohn-, Industrie- und Agrarbezirke bilden etwa einen 30 bis 50 km breiten Radius um die Stadt Bagdad und sind damit Bindeglied zu den weiteren Landesteilen, in erster Linie nach Salah Al-Din, Diyala, Babil und Anbar; das Gouvernement grenzt zudem an das Wassit Gouvernement. In Hinblick auf die ethnische und religiöse Zusammensetzung Bagdads ist festzuhalten, dass die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische aber auch christliche Viertel in der Vergangenheit aufwies. Seit dem Jahr 2003 haben jedoch vor allem Sunniten und Angehörige von Minderheiten die Stadt verlassen und hat sich damit die demografische Verteilung in der Stadt verändert bzw. ist es zum Entstehen zunehmend homogener Viertel gekommen. Auch derzeit hat Bagdad hat eine gemischte Wohnbevölkerung, zu der sunnitische und schiitische Araber sowie kleinere Gruppen von Christen, sunnitischen und schiitischen Kurden sowie sunnitischen und schiitischen Turkmenen gehören. Sunniten, insbesondere Angehörige der Mittel- und Oberschicht, leben heute vornehmlich in den Verwaltungsbezirken Mansour und Adhamiyah. Es existieren aber nach wie vor gemischte Viertel. Die Bevölkerungsgruppe der Vertriebenen in der Stadt besteht hauptsächlich aus sunnitischen Arabern. Sicherheit von Verkehrswegen: Bagdad beheimatet den Bagdad International Airport und ist auch mit anderen Teilen des Landes durch Zuglinien und Straßen verbunden. In Hinblick auf die Straßensicherheit im Gouvernement Bagdad wurden im Zeitraum August 2020 bis Oktober 2021 mehrere Bombenanschläge entlang von Straßen gegenüber logistischen Versorgungskonvois der US-geführten Internationalen Koalition gegen ISIL, und einmal gegen einen diplomatischen Konvoi registriert. Diplomatische Missionen und internationale Konzerne versuchen das Risiko mittels privater Sicherheitsfirmen und/oder gepanzerter Fahrzeuge zu begegnen. Eine von iMMAP veröffentlichte Karte für den Monat 2021 zeigt, dass eine Gefährdung von Straßen durch Sprengmittel in der Kategorie „primary risk“ im Verwaltungsbezirk Abu Ghraib, entlang der Hauptstraßen in Richtung Westen bzw. Fallujah verlaufen, und in Teilen von Mahmudiyah, entlang der Hauptstrafe in Richtung Babil; sowie in Khadhimiyah und Tarmiyah auf der Hauptstraße in Richtung Norden bzw. Salah Al-Din. Weiters zeigt die gleiche Karte eine Gefährdung in der Kategorie „secondary risk“ für Nebenstraßen in den Verwaltungsbezirken Abu Ghraib, Mahmudiyah, Mada’in, Khadhimiyah und Tarmiyah wie auch in Karkh, wobei sich die Risikostraßen zumeist in der Nähe von als „primary risk“ eingestuften Straßenzügen befinden. Rückblick auf sicherheitsrelevante Entwicklungen / Hauptthemen:

  1. a)Aktivitäten des Islamischen Staates: Während des Vormarsches des Islamischen Staates im Irak war das Gouvernement Bagdad das Hauptziel der von der Gruppe verübten Angriffe. Die großen Angriffswellen, die das Gouvernement 2013 und 2014 trafen, richteten sich vor allem gegen schiitische Gemeinschaften in der Hauptstadt, hauptsächlich durch IEDs und Autobomben. Diese Vorfälle zeigten ein hohes Maß an Koordination zwischen IS-Zellen und ihre Fähigkeit sowohl in die Hauptstadt einzudringen (trotz der von den ISF- und PMU-Streitkräften errichteten Verteidigung), als auch eine feste Präsenz im Norden, Westen und Süden der sog. Bagdad Belts aufzubauen. Diese Zonen wurden zum Schauplatz einiger heftiger Zusammenstöße zwischen ISF und schiitischen Milizen, die gegen den Islamischen Staat kämpften. Während der Islamische Staat ab 2015 allmählich Territorium im ganzen Irak verlor, startete er weiterhin Angriffe auf Ziele im Gouvernement Bagdad, wie etwa auf Sicherheitskontrollpunkte und andere Stützpunkte der ISF- und PMU-Streitkräfte, aber auch auf Märkte, Beerdigungen und schiitische Pilger. Die Gruppe führte eine Reihe von Angriffen mit zahlreichen zivilen Opfern aus, darunter ein Selbstmordanschlag auf einen überfüllten Markt im Bezirk Karrada im Juli 2016, bei dem 324 Menschen starben sowie eine Reihe von Selbstmordanschlägen an verschiedenen Orten der Hauptstadt Ende 2016 und in ersten Hälfe des Jahres 2017. Gleichzeitig gab es jedoch einen steten Rückgang der Gesamtzahl der Vorfälle im Gouvernement Bagdad, von 8 bis 12 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag über den größten Teil des Jahres 2016 auf etwa 3 Angriffe pro Tag im zweiten Quartal 2017. Auch auf eine hohe Opferzahl ausgerichtete Bombenanschläge wurden seltener erfolgreich durchgeführt. Während es im ersten Quartal 2018 immer noch Dutzende von versuchten Anschlägen mit dem Ziel zahlreicher ziviler Opfer in den sog. Bagdad Belts oder auch ausgehend von ländlichen Gebieten in Richtung Hauptstadt gab, so ist die Häufigkeit dieser Art von Bombenanschlägen sodann signifikant gesunken (zur aktuellen Sicherheitslage siehe unten). Während die Gesamthäufigkeit sicherheitsrelevanter Vorfälle an sich anhielt, so verlagerten sich die Aktivitäten des Islamischen Staates von den nördlich und südlich gelegenen Stadtteilen in Richtung Außenbezirke. Gleichzeitig, dh. in der Periode von Mitte 2018 bis Mitte 2019, wurde in ländlichen Gebieten Bagdads die niedrigste Zahl an – vom Islamischen Staat ausgehenden – Vorfällen seit 2003 festgestellt. Die Intensität der Vorfälle in den ländlichen Gebieten Bagdads, vor allem in den nördlichen und westlichen Bagdad Belts einschließlich der historischen Hochburg des Islamischen Staates in Tarmiya, begann ab Mitte 2019 wieder zu steigen (wenn auch auf einem viel niedrigerem Niveau als im Jahr 2017), nachdem der Islamische Staat langsam aber stetig seine Angriffe steigerte um seine Bewegungsfreiheit in den nördlichen Gebieten Bagdads, wie Tarmiya, Mushahidah, Taji und Soba Saab al-Bour zu erhalten bzw. zu erweitern. Es war ihnen sogar möglich die Hauptstadt zu erreichen um an beispielsweise an einem einzigen Tag mehrere Bombenanschläge zu verrichten. Der Islamische Staat konnte auch ehemaligen Zellen in der Gegend von Abu Ghraib und Al-Mada’in reaktivieren. Darüber hinaus wurde im Mai 2020 beobachtet, dass der Islamische Staat seine Taktik verändert hat und nun eine vielfältigere Strategie verfolgt, welche die Verwendung hochentwickelter IEDs und Sprengsätze (einschließlich Daisy-Chaining, dh. wo mehrere Bomben miteinander verbunden sind und durch einen Fernzünder beinahe zeitgliche ausgelöst werden) ebenso beinhaltet, wie Sprengfallen in Häusern, und Scharfschützenoperationen; die Angriffe richteten sich dabei eher gegen Sicherheitskräfte, als gegen Zivilisten. Zwischenzeitig – dh. nach der Frühjahrkampagne 2020 – scheint der Islamische Staat eher auf ländliche Gegenden zu fokussieren und sind die diesbezüglichen sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Hauptstadt signifikant gesunken. Ab Mai 2020 konnte der Islamische Staat jedoch seine Fähigkeit in Gebieten nördlich der Hauptstadt zu operieren aufrechterhalten und verfügte über aktive autonome Schläferzellen, um Angriffe in diesen Gebieten durchführen zu können.
  2. b)Spannungen zwischen den USA und dem Iran: Nachdem der Islamische Staat als physische Einheit Ende 2017 zusammengebrochen war, begann die vom Iran unterstützte Milizgruppe Kata'ib Hisbollah (KH), die bereits in der Vergangenheit als hartnäckigster und prominentester Verfechter der Vertreibung von US-Streitkräften aus dem Irak bekannt war, aktive Bemühungen, die US-Streitkräfte zu vertreiben, da sie der Ansicht war, dass deren Anwesenheit nicht länger erforderlich war, um groß angelegte Operationen gegen den Islamischen Staat zu unterstützen. Angesichts der zunehmenden Spannungen zwischen den USA und dem Iran wurde das Gouvernement Bagdad Zeuge einer Reihe von Akten der „Tit-for-Tat-Eskalation“ im Jahr 2019 zwischen den USA und vom Iran unterstützten Gruppen, die sich der US-Präsenz widersetzen. Pro-iranische Milizen und abtrünnige Elemente führten häufig Raketen- und Mörserangriffe auf die Grüne Zone und den internationalen Flughafen von Bagdad durch. Es wurde berichtet, dass zwischen Oktober 2019 und Juli 2020 rund 40 Raketenangriffe auf Stützpunkte mit US-Truppen oder die US-Botschaft abzielten, wobei letztere von KH als eine Kraft angesehen wurde, die die im Oktober 2019 ausgebrochenen Volksproteste orchestrierte (siehe unten). Am 31. Dezember 2019 stürmten Milizionäre die Grüne Zone, protestierten vor der US-Botschaft und steckten anschließend einen Teil davon in Brand. Wenige Tage später, am 03.01.2020, wurden General Qasem Soleimani, der Kommandant der Quds-Brigaden, und Abu Mahdi al-Muhandis, der De-facto-Führer der PMU, zusammen mit ihrem Gefolge bei einem US-Drohnenangriff in der Nähe des Flughafens getötet. Nach diesem Vorfall führten schiitische Milizen eine Reihe von Aktivitäten durch, die sich sowohl gegen die Internationale Koalition gegen den Islamischen als auch gegen die Regierung richteten. Im März 2020 wurden zwei Angriffe auf die Militärbasis Camp Taji (nördlich der Hauptstadt) gestartet, bei denen zwei Mitglieder der US-Truppen und ein britischer Soldat getötet und mehrere weitere Personen verletzt wurden. Eine Gruppe namens Usbat al-Thairen („Liga der Revolutionäre“), die als wahrscheinliche ‚Front‘ für etabliertere, vom Iran unterstützte Gruppen wie KH angesehen wurde, reklamierte beide Angriffe, während KH selbst die Verantwortung ablehnte. Im April 2020 demonstrierte KH erneut seine Fähigkeit, in die Grüne Zone einzudringen, als fast 100 seiner Kämpfer, einige davon mit Panzerfäusten bewaffnet, die Residenz des designierten Premierministers Kadhimi umstellten, dem die KH aufgrund seiner prowestlichen Ansichten äußerst feindselig gestimmt sind. Ende Juni 2020, nach jüngsten Raketenangriffen auf US-Anlagen, den Flughafen und andere Orte, befahl der (neu eingeweihte) Premierminister Kadhimi dem irakischen Anti-Terror-Dienst, das Hauptquartier der Kata'ib Hisbollah in Dora, einem Viertel im Stadtteil Al-Rashid, zu überfallen. 14 Personen wurden bei dieser Operation festgenommen, die Berichten zufolge von den meisten politischen Kräften und zivilgesellschaftlichen Akteuren unterstützt wurde, die sich „seit Jahren über den zunehmenden Einfluss bewaffneter Gruppierungen“ beschwert hatten. Nachdem jedoch bewaffnete pro-iranische Milizionäre auf die Straße gingen und die Freilassung der verhafteten KH-Mitglieder forderten – was zur Abriegelung der Grünen Zone führte - ordnete ein Richter ihre Freilassung an.
  3. c)Protestbewegung: Eine weitere Entwicklung der Jahre 2019 und 2020 waren Großdemonstrationen in mehreren Städten, insbesondere in Bagdad. Diese brachen Anfang 2019 aus, als die Bevölkerung ihre Unzufriedenheit mit der weit verbreiteten Korruption, Arbeitslosigkeit und schlechten öffentlichen Dienstleistungen zum Ausdruck bringen wollte. In Bagdad wurde der Tahrir-Platz zur „Festung und zum symbolischen Herzen“ der Protestbewegung („Tishreen-Aufstand“), die als Aufstand der Jugend begann und später von traditionellen Motoren der Volksmobilisierung wie den Sadristen, der Irakischen Kommunistischen Partei und Gewerkschaften unterstützt wurden. Zwischen Oktober und Dezember 2019, als die Bewegung auf ihrem Höhepunkt war, genoss sie die Unterstützung großer Teile der Bevölkerung Bagdads, wobei die meisten Demonstranten aus den südlichen und östlichen Teilen der Stadt stammten. Während die Proteste zunächst friedlich verliefen, setzte die Regierung von Anfang an hartnäckige Gegenmaßnahmen ein, um die Demonstranten in Bagdad zu zerstreuen, wobei die Bereitschaftspolizei manchmal scharfe Schüsse in die Menge abfeuerte und zusätzlich Tränengas und Heißwasserwerfer einsetzte. Darüber hinaus schossen maskierte Scharfschützen, bei denen es sich vermutlich um vom Iran unterstützte Paramilitärs handelte, auf Demonstranten. Die harte Reaktion der Regierung trieb die weitere Mobilisierung voran und veranlasste wütende Demonstranten, Barrikaden zu errichten. Konfrontationen mit Sicherheitskräften wurden zu Straßenschlachten, wobei einige Demonstranten versuchten, sich Zugang zu Regierungsgebäuden oder der Grünen Zone zu verschaffen. Um die Bewegung von Demonstranten zu verhindern, setzten die ISF sowohl Tränengaskanister und Blendgranaten als auch scharfe Munition ein. In Gebieten wo die Präsenz der ISF gering war, gingen auch Paramilitärs und Milizen gegen die Demonstranten vor. Unter den Anhängern der Sadristenbewegung, die an den Protesten teilnahmen, handelten einige als Teil einer „Friedenstruppe“, bekannt als Blue Hats, die sowohl Zivilisten als auch Mitglieder von Saraya Al-Salam, dem bewaffneten Flügel der Bewegung, umfasste. Während ihr erklärtes Ziel darin bestand, friedlichen Demonstranten Schutz zu bieten und die Ordnung aufrechtzuerhalten, handelte die Gruppe nach einem eigenen Disziplinarsystem, indem sie beispielsweise Demonstranten, welche unter Verdacht standen gewalttätig zu sein festnahm. Innerhalb der Demonstrationsgruppen wurden von Sicherheitskräften zudem Geheimdienstnetzwerke zur Überwachung etabliert. Nicht nur Polizei und Sicherheitsdienste, sondern auch Milizen inhaftierten, verhörten und folterten in einigen Fällen Aktivisten, bevor sie sie freiließen. Nach dem Drohnenangriff Anfang Januar 2020, bei dem Soleimani und Muhandis ums Leben kamen, zog Sadr seine Unterstützung für die Protestbewegung zurück. Sadristen begannen daraufhin, hart gegen Demonstranten vorzugehen, um die Demonstrationen zu beenden. Wobei die Demonstrationen bereits seit Dezember 2019 in Folge der Unterdrückung aber auch Zugeständnissen der Regierung an Bedeutung und Umfang verloren hatten. Mit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie und den Ausgangssperren kamen sie völlig zum Erliegen. Die Proteste wurden in geringem Umfang bis Ende 2020 fortgesetzt, mit Demonstrationen, die Ende November stattfanden. In den folgenden Tagen und Wochen wurde eine Zunahme von Vorfällen gemeldet, als nicht identifizierte bewaffnete Männer Demonstranten an verschiedenen Orten in Bagdad angriffen, einschließlich in der Nähe des Tahrir-Platzes. Ende Mai 2021 fanden in mehreren Gegenden von Bagdad große Demonstrationen statt, um gegen die Straflosigkeit der Täter gezielter Tötungen von Demonstranten und Aktivisten zu protestieren; dabei setzten nicht identifizierte Sicherheitskräfte am 25.05.2021 scharfe Munition, Tränengaskanister und Schlagstöcke ein, um Demonstranten auf dem Tahrir-Platz auseinanderzutreiben, wobei zwei Demonstranten starben und 130 Menschen, darunter Angehörige der Sicherheitskräfte, verletzt wurden. Unterdessen protestierten Anhänger pro-iranischer Gruppen gegen die Ergebnisse der Parlamentswahlen im Oktober 2021, bei denen das der PMU nahestehende politische Bündnis erhebliche Verluste erlitten hatte. Demonstranten, die „Betrug“ riefen, stießen mit Sicherheitskräften außerhalb der Grünen Zone zusammen, was zum Tod von zwei Demonstranten und Dutzenden von Demonstranten und Verletzten von Sicherheitskräften führte. Sicherheitsrelevante Akteure: Irakische Sicherheitskräfte (ISF): Obwohl der Sicherheits- und Verteidigungsausschuss des irakischen Parlaments im Jänner 2019 Pläne enthüllte, Sicherheitsaufgaben in Bagdad vom Militär auf die Polizei zu übertragen, war im März 2021 jedenfalls das Baghdad Operations Command (BOC), welches direkt dem Oberbefehlshaber berichtet, im Gouvernement aktiv. Im Oktober 2021 wurde das BOC eingesetzt, um den Wahlprozess in den Distrikten Rusafa und Karkh zu sichern. Das BOC in Bagdad ist in das Karkh Area Command und das Rusafa Area Command unterteilt. Dem Karkh Area Command untersteht die 6. irakische Armeedivision mit verschiedenen Brigaden, die in und außerhalb der Stadt stationiert sind. Ihr Sitz ist in Abu Ghraib und ihre Aufgabe ist es die westlichen Gebiete der Bagdad Belts zu sichern. Auch die dem Rusafa Area Command unterstehende 9. irakische Armeedivision ist in Bagdad aktiv wobei ihr eher funktionale als geographische Aufgabenbereiche zugewiesen wurden. In der Zwischenzeit war die Special Forces Division (SFD) des Premierministers, die sowohl dem Premierminister als auch dem Verteidigungsministerium über das BOC und das Joint Operations Command (JOC) untersteht, für den Schutz des Premierministers verantwortlich und ab Frühjahr 2016 für die Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Grünen Zone (durch ihre 56. und 57. Brigade) und am Bagdad International Airport (durch ihre 61. Brigade). Die beiden Präsidentenbrigaden sind hauptsächlich kurdische Einheiten, die mit dem Schutz der irakischen Präsidenten beauftragt sind. Obwohl sie keine Peschmerga sind und offiziell dem Verteidigungsministerium unterstehen, liegt ihre letztendliche Loyalität beim Präsidenten (der traditionell Kurde ist) und haben sie enge Verbindungen zu seiner Partei, der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Ab März 2021 umfassten die Divisionen der irakischen Armee, die im Gouvernement außerhalb der BOC-Befehlskette operierten, auch die 11. Division, die im Bezirk Rusafa im östlichen Teil der Stadt stationiert war, und die 17. Division, die südlich von Bagdad operierte. Volksmobilisierungseinheiten (PMU): Die Milizen der Volksmobilisierungseinheiten (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF) haben kein formelles operatives Hauptquartier im Gouvernement Bagdad; die unterschiedlichen Gruppen unterhalten jeweils eigene Stützpunkte bzw. Kontrollzonen. Vom Iran unterstützte Milizen weiteten ihre Kontrolle innerhalb des Bagdad Belts aus, nachdem die USA Anfang 2020 als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie den Abzug beschleunigt hatten. Darüber hinaus wurde der größte Teil von Bagdad City als Zone beschrieben, in der der Einfluss zwischen irakische Sicherheitskräfte und PMF-Milizen gemischt ist. Die Milizen unterhalten keine große sichtbare Militärpräsenz im Zentrum der Stadt, ihre Netzwerke und Büros durchziehen jedoch die Stadt je nach Nachbarschaft und sozialer Klasse. Tatsächlich konnten einige PMF-Milizen für sich Dominanzzonen in der Stadt gewinnen. Ein im September 2019 erlassener Erlass des damaligen Premierministers (Executive Order 331), der eine reformierte Struktur der PMF anordnete, erwähnte ein neues Kommando, das zuvor nicht identifiziert worden war – das „Baghdad Reserve Operations Command“. Dieses Kommando bestand aus vier Brigaden, und laut Knights et al. wäre sein wahrscheinliches Kontrollgebiet das „Gürtelgebiet von Bagdad, das die Hauptzugänge zur Stadt bewacht“. Es konnten jedoch keine Informationen darüber gefunden werden, inwieweit dies umgesetzt wurde. Außerhalb der Befehlskette der PMF steht eine weitere Hashd-Gruppe, die offiziell dem Verteidigungsministerium angehört, aus mehreren kleineren Gruppen besteht, und in den Gebieten des Bagdad Belts tätig ist. Diese wird von der PMF Commission nicht anerkannt und von PMF Unterstützern teilweise als kriminelle Vereinigung angesehen; stellt jedoch 56 zuggroße Kontrollpunkteinheiten unter der Aufsicht des Bagdad Operations Command (BOC) des Verteidigungsministeriums Islamischer Staat: Basierend auf Auswertungen an welchen Orten der Islamische Staat die irakischen Sicherheitskräfte und PMUs angegriffen hat, folgert ein Bericht des Newlines Institute for Strategy and Policy vom Mai 2021, dass IS-Kämpfer größtenteils in sich überschneidenden „geografischen Sektoren“ in mehreren Gouvernements, einschließlich Bagdad, verteilt sind. In ihrem Bericht vom Mai 2020 stellten M. Knights und A. Almeida fest, dass aktive Angriffszellen des Islamischen Staates in Tarmiya, Taji/Saab al-Bour, Abu Ghraib/Zaidon, dem Latifiya/Yusufiya/Mahmudiya-Dreieck und Jisr Diyala/Al-Mada’in existierten. Der gleichen Quelle zufolge dienten die nördlichen Bagdad Belts um die historische IS-Hochburg Tarmiya als Durchgang für die Gruppe und verbanden mehrere ihrer geografischen Sektoren, wie den Euphrat-Korridor westlich von Bagdad und die sich erstreckenden Flusstalsysteme Tigris und Diyala nach Norden und Osten hinaus“. Dieses Gebiet scheint als „Drehscheibe für Kämpfer“ genutzt zu werden. USA-geführte Koalition: Im Juli 2021 kündigte die Biden-Administration an, dass der Kampfeinsatz der US-Truppen im Irak bis Ende 2021 beendet werde, obwohl die US-Streitkräfte die irakischen Streitkräfte weiter ausbilden und beraten würden. Im Juli 2021 befanden sich 2.500 US-Soldaten im Land. Im Jahr 2020 wurde die Kontrolle über die Stützpunkte Camp Taji und Abu Ghraib an die irakischen Sicherheitskräfte über- bzw. zurückgegeben. Die Camp Victory-Basis, eine Anlage rund um den internationalen Flughafen von Bagdad beherbergte auch im September 2021 weiterhin US-Streitkräfte. Dieser Standort wurde von US-Truppen als Kommandozentrale und für Geheimdienst- und Kontrollzwecke genutzt. Mitte 2020 war die sog. Task Force-Irak der USA-geführten Koalition gegen den Islamischen Staat bereits in eine Einheit namens Military Advisor Group übergegangen, die Berater aus 13 Staaten umfasst, die Seite an Seite mit Verbindungsoffizieren des irakischen Einsatzkommandos arbeiten. Entwicklungen in Bezug auf die Sicherheitslage und deren Auswirkung auf die Zivilbevölkerung (August 2020 – Oktober 2021): Islamischer Staat: Der Islamische Staat führte weiterhin Anschläge im Gouvernement durch, während die irakischen Sicherheitskräfte als Reaktion darauf Operationen zur Terrorismusbekämpfung durchführten. Während im Jahr 2019 und Anfang 2020 geschätzt wurde, dass der IS seinen Aktivitäten hauptsächlich auf die ländliche Peripherie des Landes beschränken muss, da er nicht mehr in der Lage sei in städtische Gebiete einzudringen, hat der Islamische Staat sodann aus den Bagdad Belts heraus verstärkt versucht die Hauptstadt mit Selbstmordattentaten zu treffen. Der Islamische Staat unterhält in Bagdad kleine Zellen; er verfügt über militärisches Material und Ausrüstung wie VBIEDs, welche er aus umstrittenen Gebieten im Nordirak durch die Bagdad-Gürtel hindurch in die Hauptstadt brachte. Dies könnte darauf hindeuten, dass er Angriffe auf die Hauptstadt gegenüber anderen Landesteilen priorisiert. Er nützt zudem das Sicherheitsvakuum in Stadtvierteln, aus denen Milizen die irakischen Sicherheitskräfte vertrieben haben. Im Jänner 2021 übernahm der Islamische Staat die Verantwortung für einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt auf dem Tayaran-Platz mit mindestens 31 zivilen Opfern; im Juli 2021 für einen weiteren Selbstmordanschlag auf einem Markt in Sadr City mit mindestens 36 Opfern. Er wird ferner für einen Bombenanschlag in Sadr City während des Ramadan im April 2021 verantwortlich gemacht (1 oder 4 Menschen getötet, je nach Quelle). Angriffe wurden auch in Khadhimiyah gemeldet, wo es im März zu einem kleinen Angriff auf schiitische Pilger und im Juni 2021 zu einem Bombenanschlag auf ein Restaurant in seinem schiitischen Schrein kam (4 Tote und 36 Verletzte). Zuletzt wurden dem IS auch die Anschläge auf das irakische Stromnetz im Sommer 2021 von den Behörden vorgeworfen. Spannungen zwischen vom Iran unterstützten schiitischen Milizen und der irakischen Regierung und der von den US-geführten Internationalen Koalition: Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben. Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die Grüne Zone verantwortlich gemacht. Dabei scheint beispielsweise die Kata'ib Hisbollah eine Vielzahl künstlich geschaffener neuer Gruppennamen zu verwenden, um Angriffe zu behaupten, jedoch ihre Rolle bei den Angriffen zu verschleiern, auch um Teil der PMF zu bleiben. Diese sog. „Fassadengruppen“ (einschließlich Usbat al-Thairen, Qasem al-Jabbarin, Ashab al-Kahf und Rab’Allah) ermöglichen es sich Vorteile zu verschaffen, indem man zB. Widerstand demonstriert oder Unterstützer befriedigt, dabei gleichzeitig Risiken zu mindern (Verzögerung von Vergeltungsmaßnahmen, Vermeidung von Verhaftungen). Abgesehen von Angriffen auf Ziele, die direkt mit der von den USA geführten Koalition in Verbindung stehen, zeigte sich eine Eskalation der Aktivitäten durch die vom Iran unterstützten schiitischen Milizen gegenüber dem (von den USA unterstützten) Premierminister Kadhimi als am 07.11.2021 in einem (vermutet koordinierten) Angriff durch Kämpfer der Kata'ib Hisbollah und Ashab al-Kahf zwei mit Sprengstoff beladene Drohnen die Residenz des Premierministers innerhalb der Grünen Zone angriffen und mehrere seiner Wachen verletzten. Gegen die Regierung von Kadhimi gab es auch einen Raketenangriff Ende Oktober 2021, der vermutlich auf das Hauptquartier des irakischen Nationalen Geheimdienstes (INIS) abzielte (ohne Verletzte). Außerdem beteiligten sich schiitische Milizen Berichten zufolge an „sozialen Kontrollbemühungen“, die darauf abzielten, die Kontrolle der irakischen Sicherheitskräfte in Bagdad zu verringern; so wurden Angriffe gegenüber Spirituosenläden in konfessionell gemischten Vierteln, wie auch christlichen Vierteln berichtet; wohl mit dem Ziel das Wählerverhalten bei den Parlamentswahlen im Oktober 2021 zu beeinflussen. Sicherheitsvorfälle: Im Zeitraum August 2020 bis Oktober 2021 meldete ACLED für das Gouvernement 104 bewaffnete Auseinandersetzungen, 176 Vorfälle mit Sprengmitteln, 103 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten, insgesamt somit 383 sicherheitsrelevante Vorfälle, wobei sich die meisten Vorfälle im Bezirk Khadhimiyah ereignet haben (das Armed Conflict Location & Event Data Project [ACLED] ist eine Nichtregierungsorganisation, die sich auf die Erhebung, Analyse und Krisenkartierung von disaggregierten Konfliktdaten spezialisiert hat). Die Entwicklung aller Arten von Sicherheitsvorfällen während des genannten Zeitraums ist in der nachstehenden Abbildung dargestellt. Der Datenbank von ACLED zufolge gab es im Gouvernement Bagdad im Jahr 2021 insgesamt 596 Vorfälle, in der ersten Hälfte des Jahres 2022 waren es 227. Periode Jänner bis Juni 2022 Gewalt gegen Zivilisten (davon Entführungen) 41

(4)Bewaffnete Auseinandersetzungen 55 Sprengstoffanschläge, Landminen, IEDs, Granaten 41 Selbstmordanschläge 0 Artillerie- und Raketenbeschuss 6 Luft-/Drohnenangriff 2 Proteste/friedliche Demonstrationen 32 Proteste mit Interventionen 3 Proteste/exzessive Gewalt gegen Demonstranten 0 Gewalttätige Demonstrationen/Aufstände/Mob-Gewalt 7 Strategische Entwicklungen (zB. Truppenbewegungen, Etablierung von Checkpoints, Entminungen etc.) 40 Gesamt: 227 Ausgewählte sicherheitsrelevante Vorfälle in Bagdad: - Am 21.01.2021 übernahm der Islamische Staat die Verantwortung für einen zweifachen Selbstmordanschlag auf einem Markt auf dem Tayaran-Platz in Bagdad, bei dem mindestens 31 Zivilisten getötet und 110 verletzt wurden. - Am 15.04.2021 verübte der Islamische Staat einen Bombenanschlag auf einem Markt in Sadr City, bei dem (je nach Quelle) zwischen einer und vier Personen getötet und 20 weitere verletzt wurden. - Am 30.06.2021 wurden mindestens 15 Zivilisten bei einem Bombenanschlag auf dem Maridi-Markt in Sadr City verletzt. - Am 19.07.2021 bekannte sich der Islamische Staat zu einem Selbstmordanschlag auf einem Markt in Sadr City, bei dem mindestens 36 Menschen getötet und 60 weitere verletzt wurden. - Am 20.10.2021 griffen Kämpfer Mitglieder der PMU an, töteten vier von ihnen und ließen mehrere weitere verwundet zurück. - Am 23.10.2021 töteten Kämpfer des Islamischen Staates einen Zivilisten und verletzten seine Mutter. Am folgenden Tag verletzten Militante einen weiteren Zivilisten, als sie sein Fahrzeug angriffen. - Am 05.11.2021 protestierten Anhänger pro-iranischer Gruppen gegen die Ergebnisse der Parlamentswahlen vom Oktober 2021, wobei es außerhalb der Grünen Zone zu Zusammenstößen mit Sicherheitskräften kam. Mindestens drei Demonstranten wurden getötet und Dutzende weitere verletzt. - Am 08.11.2021 wurden 11 Menschen (darunter fünf Mitglieder der PMU) getötet, als mutmaßliche Kämpfer des Islamischen Staates einen Aussichtspunkt im Gebiet Radwaniya südlich des internationalen Flughafens von Bagdad angriffen. Acht weitere Menschen wurden bei dem Angriff verletzt. Anzahl ziviler Todesopfer: In der nachstehenden Tabelle ist die Zahl der auf bewaffnete Auseinandersetzungen zurückzuführenden sicherheitsrelevanten Vorfälle und der zivilen Opfer im Gouvernement Bagdad (anhand der Daten von UNAMI) für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis zum 31.10.2021 aufgeführt (Opfer unter den Sicherheitskräften sowie Opfer krimineller Handlungen werden nicht mitgerechnet). Im Juli 2021 wurden 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng 2.8.2021). Im August 2021 wurden zehn Vorfälle, mit acht Toten und elf Verwundeten verzeichnet, wobei zwei der Verwundeten Zivilisten waren. Sechs Angriffe werden dem IS zugeordnet, vier pro-iranischen Milizen. Der IS war im Gouvernement Bagdad neuerlich in al-Tarmiyah am aktivsten, wo unter anderem ein Brigade-Hauptquartier der Volksmobilisierungskräfte (PMF) angegriffen wurde. Bei den vier Vorfällen unter Beteiligung pro-iranischen Milizen handelt es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurde lediglich ein IED-Angriff von PMF auf einen Versorgungskonvoi der US-Streitkräfte verzeichnet (Wing 4.10.2021). Im Oktober 2021 wurden neun Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet, wobei alle Opfer Zivilisten waren. Sieben Angriffe werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei einem dieser Angriffe handelte es sich wiederum um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 4.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes im Distrikt Mansour ein (ICG 16.11.2021; vgl. Wing 4.11.2021). Des weiteren wurden im Oktober 2021 15 Proteste verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen und drei als gewalttätige Demonstrationen deklariert wurden, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022). Im November 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall wird mit dem IS in Verbindung gebracht, während der zweite pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.12.2021). Am 7.11.2021 wurde die Residenz von Premierminister al-Kadhimi in Bagdad mit drei bewaffneten Drohnen angriffen, wobei der Premierminister und fünf seiner Leibwachen verletzt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. HRW 13.1.2022, Wing 6.12.2021). Dies geschah, nachdem unter anderem ein Kommandeur der Asa'ib Ahl Al-Haqq-Brigade am 5.11.2021 als Teil eines Mobs getötet wurde, der versuchte, die Grüne Zone zu stürmen (Wing 6.12.2021; vgl. Garda World 5.11.2021). Mindestens drei Demonstranten wurden getötet und Dutzende weitere verletzt (Garda World 5.11.2021; vgl. ACLED 2022). Weitere zehn Proteste, die im November in Bagdad stattfanden, verliefen friedlich (ACLED 2022). Im Dezember 2021 wurden drei Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Bei zweien handelte es sich um IED-Angriffe auf US-Versorgungskonvois, bei einem um Raketenbeschuss auf die Grüne Zone (Wing 4.1.2022). Im Dezember wurden acht Proteste verzeichnet, von denen sechs friedlich blieben, während zwei gewalttätig verliefen, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022).Im Juli 2021 wurden 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng 2.8.2021). Im August 2021 wurden zehn Vorfälle, mit acht Toten und elf Verwundeten verzeichnet, wobei zwei der Verwundeten Zivilisten waren. Sechs Angriffe werden dem IS zugeordnet, vier pro-iranischen Milizen. Der IS war im Gouvernement Bagdad neuerlich in al-Tarmiyah am aktivsten, wo unter anderem ein Brigade-Hauptquartier der Volksmobilisierungskräfte (PMF) angegriffen wurde. Bei den vier Vorfällen unter Beteiligung pro-iranischen Milizen handelt es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurde lediglich ein IED-Angriff von PMF auf einen Versorgungskonvoi der US-Streitkräfte verzeichnet (Wing 4.10.2021). Im Oktober 2021 wurden neun Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet, wobei alle Opfer Zivilisten waren. Sieben Angriffe werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei einem dieser Angriffe handelte es sich wiederum um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 4.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes im Distrikt Mansour ein (ICG 16.11.2021; vergleiche Wing 4.11.2021). Des weiteren wurden im Oktober 2021 15 Proteste verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen und drei als gewalttätige Demonstrationen deklariert wurden, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022). Im November 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall wird mit dem IS in Verbindung gebracht, während der zweite pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.12.2021). Am 7.11.2021 wurde die Residenz von Premierminister al-Kadhimi in Bagdad mit drei bewaffneten Drohnen angriffen, wobei der Premierminister und fünf seiner Leibwachen verletzt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche HRW 13.1.2022, Wing 6.12.2021). Dies geschah, nachdem unter anderem ein Kommandeur der Asa'ib Ahl Al-Haqq-Brigade am 5.11.2021 als Teil eines Mobs getötet wurde, der versuchte, die Grüne Zone zu stürmen (Wing 6.12.2021; vergleiche Garda World 5.11.2021). Mindestens drei Demonstranten wurden getötet und Dutzende weitere verletzt (Garda World 5.11.2021; vergleiche ACLED 2022). Weitere zehn Proteste, die im November in Bagdad stattfanden, verliefen friedlich (ACLED 2022). Im Dezember 2021 wurden drei Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Bei zweien handelte es sich um IED-Angriffe auf US-Versorgungskonvois, bei einem um Raketenbeschuss auf die Grüne Zone (Wing 4.1.2022). Im Dezember wurden acht Proteste verzeichnet, von denen sechs friedlich blieben, während zwei gewalttätig verliefen, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022). Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in al-Tarmiyah und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass diese Druck auf Muqtada as-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der as-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden (Wing 7.2.2022). Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad (Bas News 13.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), zu einem Angriff mit einem Molotow-Cocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei (Wing 7.2.2022), zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär (Bas News 14.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), sowie zu Granatenangriffen auf Gebäude der sunnitischen Parteien Taqqadum und Azm in Bagdad (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert (Wing 7.2.2022). Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich (ACLED 2022). Im April 2022 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten registriert. Vier werden dem IS zugeschrieben, drei pro-iranischen Milizen, darunter ein IED Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 11.5.2022). Im Mai 2022 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Verletzten verzeichnet, von denen vier dem IS und einer pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 6.6.2022). Im Juni 2022 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, wobei je einer dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.7.2022).Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in al-Tarmiyah und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass diese Druck auf Muqtada as-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der as-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden (Wing 7.2.2022). Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad (Bas News 13.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022), zu einem Angriff mit einem Molotow-Cocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei (Wing 7.2.2022), zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär (Bas News 14.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022), sowie zu Granatenangriffen auf Gebäude der sunnitischen Parteien Taqqadum und Azm in Bagdad (AN 15.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert (Wing 7.2.2022). Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich (ACLED 2022). Im April 2022 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten registriert. Vier werden dem IS zugeschrieben, drei pro-iranischen Milizen, darunter ein IED Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 11.5.2022). Im Mai 2022 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Verletzten verzeichnet, von denen vier dem IS und einer pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 6.6.2022). Im Juni 2022 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, wobei je einer dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.7.2022). Die Datenbank von ACLED erfassten 596 Vorfälle im Jahr 2021, bzw. 227 Vorfälle in der ersten Hälfte des Jahres 2022 verteilten örtlich wie im Folgenden dargestellt: Im Distrikt Rusafah wurden im Jahr 2021 52 Vorfälle verzeichnet, 22 davon waren Demonstrationen, von denen 18 friedlich verliefen und vier durch Interventionen verhindert oder beendet wurden. Hervorzuheben ist der Selbstmordanschlag vom 21.1.2021 mit Dutzenden Toten und ca. hundert Verletzten. Zivilisten wurden darüber hinaus bei 15 weiteren Vorfällen zu Opfern von Gewalt durch Angriffe, IEDs und Anschläge mit Handgranaten. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 15 Vorfälle verzeichnet, darunter ein Angriff gegen Zivilisten (ACLED 2022). Im Distrikt Adhamiyah wurden im Jahr 2021 39 Vorfälle verzeichnet, darunter acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten. In sieben weiteren Fällen waren Zivilisten von Gewalt betroffen, insbesondere durch IED-Angriffe. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 18 Vorfälle verzeichnet. Darunter sechs Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten sowie zwei Fälle bei denen Zivilpersonen ebenfalls von Gewalt betroffen waren (ACLED 2022). Im Distrikt Sadr City (früher Thawra) wurden im Jahr 2021 35 Vorfälle verzeichnet. Den größten Anteil hatten bewaffnete Auseinandersetzungen, von denen 15 verzeichnet wurden, gefolgt von gezielter Gewalt gegen Zivilisten mit acht, sowie weiteren sechs bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren, z.B. durch IEDs oder Angriffen mit Handgranaten. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 29 Vorfälle verzeichnet. Bei zehn handelte es sich um Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten, darunter eine Entführung. Bei zwei weiteren waren Zivilisten ebenfalls betroffen. Es wurde wiederum eine größere Anzahl von bewaffnete Auseinandersetzungen
(11)registriert (ACLED 2022). Im Distrikt 9 Nissan wurden im Jahr 2021 2021 43 Vorfälle verzeichnet. Hervorzuheben sind hierbei 14 Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten, sowie neun weitere Vorfälle, bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren. Des weiteren wurden neun friedliche Demonstrationen verzeichnet, ein Protest mit Intervention, sowie jeweils eine gewalttätige Demonstration und eine mit exzessiver Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte gegen Demonstranten. Darüber hinaus sind vier bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen zu erwähnen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni elf Vorfälle verzeichnet, vier davon Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (ACLED 2022). Im Distrikt Karadah wurden im Jahr 2021 33 Vorfälle verzeichnet, darunter sieben Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten und neun weitere Vorkommnisse, bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren. Darunter mehrere IED-Angriffe auf Geschäfte, die Alkohol verkaufen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 21 Vorfälle verzeichnet. Zivilisten waren bei vier dieser Fälle betroffen, darunter ein Mord und drei Angriffe mit Granaten, bzw. IEDs (ACLED 2022). Im Distrikt Karkh wurden im Jahr 2021 61 Vorfälle verzeichnet. Beim überwiegenden Teil der Vorfälle handelte es sich um friedliche Demonstrationen. Fünf Demonstrationen wurden jedoch als gewalttätig kategorisiert. Es handelte sich dabei um Proteste gegen das Wahlergebnis von Oktober 2021 von PMF-Anhängern vor der Green Zone. Darüber hinaus wurde die Green Zone auch mehrfach mit Raketen beschossen. Zivilisten waren nur bei vier Vorfällen gezielt oder indirekt von Gewalt betroffen. Im Jahr 2022 waren es bis Juni 21 Vorfälle, darunter je vier friedliche und gewalttätige Demonstrationen. Bei drei Vorfällen waren Zivilisten von Gewalt betroffen (ACLED 2022). Im Distrikt Kadhimiya wurden im Jahr 2021 19 Vorfälle verzeichnet. Vier davon waren Angriffe auf Zivilisten, bei vier weiteren waren Zivilisten von Sprengsätzen betroffen. Im Jahr 2022 waren es bisher neun Vorfälle, darunter ein Fall von gezielter Gewalt gegen Zivilisten und zwei weitere Vorfälle, bei denen Zivilpersonen ebenfalls betroffen waren (ACLED 2022). Im Distrikt Mansour wurden im Jahr 2021 21 Vorfälle verzeichnet. Bei zwei dieser Vorfälle handelte es sich um gezielte Gewalt gegen Zivilisten, bei drei weiteren waren Zivilisten ebenfalls betroffen. Des weiteren wurden sechs friedliche Demonstrationen verzeichnet und sechs Vorfälle von bewaffneten Auseinandersetzungen und IED- und Raketenangriffen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni sechs Vorfälle verzeichnet, wovon bei zwei Zivilisten angegriffen wurden (ACLED 2022). Im Distrikt ar-Rashid wurden im Jahr 2021 29 Vorfälle verzeichnet. In neun Fällen waren Zivilisten betroffen. Im Jahr 2022 waren es bis Juni elf Vorfälle, wobei es sich bei fünf um Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten handelte (ACLED 2022). Im Distrikt Abu Ghraib wurden im Jahr 2021 22 Vorfälle verzeichnet. Elf dieser Vorfälle, zumeist Drohnenangriffe und Raketenbeschuss, betrafen den Internationalen Flughafen Bagdad. Weitere Vorfälle umfassten bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen ISF- und PMF-Kräften mit dem IS, sowie IED-Angriffe, die insbesondere gegen Versorgungskonvois der USA gerichtet waren. Des weiteren wurden zwei Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet. 2022 wurden bis Juni 14 Vorfälle verzeichnet. Erneut richtete sich die Mehrzahl der Übergriffe, insbesondere Raketenbeschuss, gegen den Internationalen Flughafen Bagdad. Mehrere Angriffe konnten durch Abschüsse von Drohnen vereitelt werden. Zivilisten waren bei zwei Vorfällen ebenfalls betroffen (ACLED 2022). Im Distrikt al-Mada'in wurden im Jahr 2021 19 Vorfälle verzeichnet. Bei fünf dieser Vorfälle handelte es sich um gezielte Gewalt gegen Zivilisten, darunter eine Entführung, sowie weitere fünf Fälle bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren. Im Jahr 2022 wurden bis Juni fünf Vorfälle verzeichnet. Bei einem IED-Angriff waren Zivilisten ebenfalls betroffen (ACLED 2022). Im Distrikt Mahmudiyah wurden im Jahr 2021 21 Vorfälle verzeichnet. Bei 13 dieser Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe gegen Versorgungskonvois der USA. In zwei weiteren Fällen wurden Zivilisten Ziele von Angriffen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni zwei Vorfälle verzeichnet, wobei bei einem Zivilisten ebenfalls betroffen waren (ACLED 2022). Im Distrikt al-Tarmiyah wurden im Jahr 2021 82 Vorfälle verzeichnet, von denen 47 auf den Aufstand des IS und den Kampf gegen diese Gruppe zurückzuführen sind, darunter u.a. bewaffnete Auseinandersetzungen und Luft-/Drohnenangriffe zwischen IS-Kämpfern sowie ISF und PMF-Kräften. Es wurden auch fünf Angriffe des IS auf Zivilisten verzeichnet, bei denen jeweils mindestens eine Person ums Leben kam. Acht weitere Angriffe auf Zivilisten werden unbekannten bewaffneten Gruppen zugeschrieben. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 14 Vorfälle verzeichnet. Zehn dieser Vorfälle gehen auf den Aufstand des IS, bzw. den Kampf gegen ihn zurück. Bei drei Vorfällen wurden Zivilisten entweder direkt angegriffen oder waren von Sprengstoffanschlägen ebenfalls betroffen (ACLED 2022). 2021 waren 113 Fälle nicht verortbar. Es handelt sich dabei zum größten Teil um "strategische Entwicklungen", aber auch bewaffnete Auseinandersetzungen, Sprengstoffanschläge, Landminen, IEDs, Granaten etc.. Zehn der Fälle betreffen gezielte "Gewalt gegen Zivilisten", zwei davon Entführungen. Im Jahr 2022 waren es bis Juni 41 Vorfälle, von denen acht als gezielte Gewalt gegen Zivilisten klassifiziert sind, darunter drei Entführungen (ACLED 2022). Klassifizierung sicherheitsrelevanter Vorfälle nach Kategorie (dargestellt nach ACLED 2022): 1.-3.2021 4.-6.2021 7.-9.2021 10.-12.2021 1.-3.2022 4.-6.2022 Gewalt gegen Zivilisten (davon Entführungen) 8 39 25
(3)15
(1)16
(3)24
(1)bewaffnete Auseinandersetzungen 17 30 35 22 32 23 Sprengstoffanschläge, Landminen, IEDs, Granaten 42 23 27 10 30 11 Selbstmordanschläge 1 Artillerie- und Raketenbeschuss 3 7 3 4 4 2 Luft-/Drohnenangriff 1 1 1 1 1 1 Proteste/ friedliche Demonstrationen 27 32 10 31 12 20 Protest mit Intervention 5 1 3 1 2 Proteste/ exzessive Gewalt gegen Demonstranten 4 gewalttätige Demonstrationen/ Aufstände/ Mobgewalt 1 5 3 7 1 6 strategische Entwicklungen 31 28 60 33 17 23 Vorfälle gesamt 136 170 164 126 114 113 (Anm.: Die Kategorie "strategische Entwicklungen" umfasst z.B. Truppenbewegungen, die Etablierung von Checkpoints, Korridoren und Brücken, die Zerstörung von Unterschlupfen von Aufständischen (IS) und Waffenlagern, Entminung und Entschärfungen von Sprengsätzen und Vorfälle von Beschädigung von Eigentum ohne Opfer).Anmerkung, Die Kategorie "strategische Entwicklungen" umfasst z.B. Truppenbewegungen, die Etablierung von Checkpoints, Korridoren und Brücken, die Zerstörung von Unterschlupfen von Aufständischen (IS) und Waffenlagern, Entminung und Entschärfungen von Sprengsätzen und Vorfälle von Beschädigung von Eigentum ohne Opfer). Im Gouvernement Bagdad, unterteilt in die Stadtdistrikte Rusafah, Adhamiyah, Sha'ab, Sadr City (früher Thawra), 9 Nissan (Neu Bagdad), Karrada, az-Za' franiyah, Karkh, Kadhimiyah, Mansour und ar-Rashid, sowie die Vorstadtdistrikte Abu Ghraib, al-Istiqlal, al-Mada'in, Mahmudiyah, Taji und at-Tarmiyah wurden 2021 87 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians"), sowie 88 Vorfälle, bei denen Zivilisten ebenfalls zu den Betroffenen gehörten, z.B. durch IEDs, Luft-/Drohnenangriffe, etc., verzeichnet. 2022 waren es bis Juni 40 Vorfälle, sowie 27 bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren (Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Opfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt. Des Weiteren weist ACLED auch einige Unschärfen auf, da auch Morde ohne terroristischen Hintergrund inkludiert sind). Zivilisten als Ziele oder Opfer von Gewalt (davon Entführungen), dargestellt nach ACLED 2022: 1.-3.2021 4.-6.2021 7.-9.2021 10.-12.2021 1.-3.2022 4.-6.2022 Stadtdistrikte: Rusafah 7 4 4 1 1 1 Adhamiyah 7 7 2 0 4 4 Sadr City (früher Thawra) 2 9 2 1 4
(1)6 9 Nissan (Neu Bagdad) 5 14 1 3 3 1 Karadah 6 3 4 3 3 1 Karkh 3 1 3 Kadhimiyah 2 3 2 1 3 Mansour 3 1 1 2 ar-Rashid 3 2 2
(1)2 2 3 Vorstadtdistrikte: Abu Ghraib 2 1 1 1 al-Istiqlal al-Mada'in 3 5 2
(1)1 Mahmudiyah 5 3 2 3 1 Taji 1 at-Tarmiyah 4 6 4 6 2 1 nicht verortbar 4 4 7
(1)5
(1)3
(2)5
(1)Vorfälle gesamt 51 66 34
(3)26
(1)29
(3)28
(1)Wirtschaftliche und soziale Lage: Die wirtschaftliche Entwicklung Bagdads war immer eng mit dem Wachstum der Erdölindustrie verknüpft und kann daher die Erdölraffination als Hauptwirtschaftstätigkeit bezeichnet werden. Unmittelbar im Osten der Stadt befindet sich ein ausgedehntes Ölfeld, welches sich über die Vororte weiter in Teile von Salah Al-Din erstreckt und über eine förderbare Reserve von etwa 10 Milliarden Barrel Rohöl verfügt. Als Hauptstadt stellt Bagdad aber generell eine der wohlhabendsten und wirtschaftlich vielfältigsten Gegenden des Landes dar und ist Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Mindestens die Hälfte der irakischen Großindustrie befindet sich im Gouvernement Bagdad. Weitere lokale Wirtschaftssektoren sind die Herstellung von Textilien, Zement, Tabakerzeugnissen, Leder und Teppichen sowie die Rüstungsindustrie. Mit seinem internationalen Flughafen fungiert Bagdad zudem als wichtiges Handelszentrum in der Region und zieht die Stadt darüber hinaus jährlich mehr als eine Million Touristen an. Der Staat ist nach wie vor Hauptarbeitgeber der Stadt. Nach der Ankündigung für das Jahr 2021 die Schaffung neuer Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor auszusetzen kam es zu Demonstrationen, welche mit einer schweren Wirtschafts- und Arbeitslosigkeitskrise infolge der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie einhergingen. Im Jahr 2016 lag die Arbeitslosenquote in Bagdad zwischen 6 % und 10 %. Für 2017 betrug sie 9,3 %. Unter jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren wird die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 mit 18,6 % und für 2017 mit 5-7 % beziffert. Im Jahr 2018 war über 1 % der Bevölkerung von akuter Armut betroffen und 4 % waren armutsgefährdet. Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 28 % der Befragten einer Vollbeschäftigung nach, während 17 % angeben arbeitslos zu sein. Nach den im Juli 2021 von dem beim Planungsministerium angesiedelten Nationalen Ausschuss für nachhaltige Entwicklung veröffentlichten Informationen lag die Arbeitslosenquote im Gouvernement Bagdad bei 9,3 % und die Jugendarbeitslosigkeit bei 15 %. Die Weltbank wiederum hält in einem Bericht vom Frühjahr 2021 fest, dass mehr als zwei Drittel der Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Sektor aufgrund der begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten Schwierigkeiten hatten, einen Arbeitsplatz zu finden. Arbeitssuchende würden gerne eigene Unternehmen gründen, scheitern jedoch an fehlender Finanzierung. Laut einer Befragung im Distrikt Mahmoudiya vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 264 USD (ca. 385.813 IQD) und reichen von 170 bis 540 USD (ca. 248.440 bis 789.160 IQD). Etwa die Hälfte der befragten Arbeitgeber gab jedoch an, keine Fachkräfte zu beschäftigen, obwohl dies in der Vergangenheit der Fall war, und zahlten ihnen ein Durchschnittsgehalt von 291 USD (ca. 425.270 IQD). Die Weltbank veröffentliche im April 2020 Zahlen zur Armut im Gouvernement Bagdad, wonach der Anteil von mehrdimensionaler Armut Betroffenen an der Gesamtbevölkerung 3,2% betrug; dieser Anteil dürfte im Zuge der Schwierigkeiten durch die COVID-19 Pandemie (Ausgangssperren, Wirtschaftsrückgang) angestiegen sein. Etwa 6,39 % der Bevölkerung Bagdads (rund 456.500 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 0,46 % (rund 32.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch. Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten. Der Gemüseanbau in städtischen Ballungsräumen hat zugenommen, dennoch ist das Land in hohem Maße von Lebensmittelimporten abhängig. Nachdem Verfügbarkeit nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit gleichzusetzen ist, ist aber auch festzuhalten, dass es immer wieder zu heftigen Preisschwankungen und -anstiegen kommt. Zuletzt haben auch hier die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie für eine kritischere Lage gesorgt. Hilfe kommt sowohl vom öffentlichen Verteilungssystem PDS, so wurden etwa Anfang 2021 in einigen Teilen der Stadt Bagdad über 7.000 kg Zucker verteilt, aber auch über Organisationen wie der Barzani Charity Foundation die im September 2021 mit der Verteilung Lebensmittelpakten an arme Familien begann. 2019 war für etwa 70 % der Einwohner Bagdads ständige Verfügbarkeit von Trinkwasser gegeben, während 30 % nur unregelmäßigen Zugang zu Trinkwasser hatten. Mitte Juli 2021 wurde die Wasserversorgung in Karkh, im Westen Bagdads durch einen Sabotageakt an Strommasten in Tarmiya, die die Pumpstation versorgen, unterbrochen. Auch Mitte August 2021 wurde durch einen Anschlag auf einen Strommast in Tarmiya, der die dortige Pumpstation mit Energie versorgte, die Trinkwasserversorgung für mehrere Millionen Bewohner im Westen der Stadt Bagdad unterbrochen. Laut dem Jahresstatistikbericht 2020 des Gesundheitsministeriums verfügte das Gouvernement Bagdad über 260 Zentren der medizinischen Grundversorgung (MGV-Zentren), darunter 213 Hauptversorgungszentren und 47 Unterzentren für das Gesundheitswesen. Fast 90 % aller MGV-Zentren
(232)wurden von einem Arzt geleitet, 28 von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe. Im Durchschnitt betreute jedes MGV-Zentrum rund 33 000 Einwohner. Des Weiteren gab es in Bagdad 51 Fachgesundheitszentren, darunter 20 zahnärztliche Zentren, drei Fachzentren für Atemwegserkrankungen, zwei Zentren für Asthma und Allergien und 26 weitere Fachgesundheitszentren. Neun medizinische Einrichtungen fungierten als Ausbildungszentren für das Gesundheitswesen. Auf der Ebene der Sekundär- und Tertiärversorgung verfügte Bagdad über 105 Krankenhäuser und andere Fachgesundheitszentren für stationäre Behandlung; bei 52 von ihnen handelte es sich um öffentliche (davon 18 Lehrkrankenhäuser) und bei 53 um private Kliniken. Im Bereich der sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens wurden 2020 in Bagdad 1 008 private Labors, 1 561 Apotheken, 977 Abgabestellen für Arzneimittel und 304 Drogerien gezählt. Dazu kommen über 9.000 Ärzte, sowie Hebammen, paramedizinisches Personal usw. Die stark anwachsende Bevölkerung in Bagdad führt einerseits zu mehr Druck auf Nebenkosten und Mieten, aber auch zum Entstehen zahlreicher informeller Siedlungen. In weniger wohlhabenden Stadtvierteln, wie etwa Sadr City im Osten von Bagdad kostete beispielsweise ein Haus mit 144m² und zwei Stockwerken Anfang des Jahres 2021 ca. 400-500 Dollar monatlich. 1.
  1. Zur gegenwärtigen Lage im Herkunftsstaat werden folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:
  2. Sicherheitslage Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 25.10.2021, S.9). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig (AA 25.10.2021, S.9). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 25.10.2021, S.15). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 25.10.2021). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Terrorgruppe mit Sitz in den Bergen des Nordiraks, verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte getötet wurden. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 16.12.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021). Die Zahl der vom IS verübten Anschläge ist in den letzten fünf Monaten zurückgegangen. Im Januar 2022 waren es 46 gegenüber je 55 im Dezember und November 2021, 65 im Oktober 2021 und 70 im September
  3. Es war die niedrigste Zahl von Anschlägen im Irak seit 2003 (Wing 7.2.2022). Laut ACLED wurden im Jahr 2021 im gesamten Irak 1.187 Vorfälle mit mindestens einem Opfer (tot oder verletzt) verzeichnet. Im Jahr 2022 waren es bis Juni 712 derartige Vorfälle (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Opfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt. Des weiteren weist ACLED auch einige Unschärfen auf, da auch Morde ohne terroristischen Hintergrund inkludiert sind) (ACLED 2022). Sicherheitslage im Gouvernement Dhi-Qar Im Jänner 2021 wurden in Dhi-Qar drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Alle drei Vorfälle, IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet. Es handelt sich dabei um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Beide Vorfälle - IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA - werden pro-iranischen Milizen zugerechnet (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer vermeldet. Es handelte sich dabei um IED-Angriffe auf einen Versorgungskonvoi der USA, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Es handelte sich dabei um drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, die pro-iranischen Milizen zugeordnet werden (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Es handelte sich dabei um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA (Wing 6.7.2021). Im August 2021 wurden vier Vorfälle ohne Opfer registriert. Es handelte sich dabei um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurden zwei weitere IED-Angriffe ohne Opfer auf Versorgungskonvois der USA durch pro-iranische Milizen verzeichnet (Wing 4.10.2021). Selbiges geschah im Oktober 2021 (Wing 4.11.2021). Des weiteren wurden im Oktober 2021 16 friedliche Proteste verzeichnet, sowie eine als gewalttätig klassifizierte Demonstration (ACLED 2022). Im November 2021 wurde ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA, durch pro-iranische Milizen festgehalten (Wing 6.12.2021). Des weiteren wurden 27 friedliche Proteste verzeichnet, sowie eine als gewalttätig klassifizierte Demonstration (ACLED 2022). Auch im Dezember 2021 wurde ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA durch pro-iranische Milizen verzeichnet (Wing 4.1.2022). Zusätzlich wurden 30 friedliche Proteste und acht als gewalttätig klassifizierte Demonstrationen vermeldet, die sich hauptsächlich gegen schlechte öffentliche Dienstleistungen richteten, die jedoch sämtlich ohne Todesfälle verliefen (ACLED 2022). Im Jänner 2022 wurden in Dhi-Qar drei sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Es handelte sich dabei um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA, sowie die Entschärfung zweier IEDs (Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden im Jänner 15 friedliche und sieben als gewalttätig klassifizierte Demonstrationen verzeichnet, die jedoch sämtlich ohne Todesfälle verliefen (ACLED 2022). Im Februar 2022 gab es zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer, IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 3.3.2022). Im März waren es vier derartige Vorfälle (Wing 6.4.2022), im April zwei (Wing 11.5.2022) und im Mai 2022 einer (Wing 6.6.2022). Der Datenbank von ACLED zufolge gab es im Gouvernement Dhi-Qar im Jahr 2021 600 Vorfälle, in der ersten Hälfte des Jahres 2022 waren es
  4. Im Distrikt Nasiriyah wurden von ACLED im Jahr 2021 430 Vorfälle verzeichnet, darunter 231 friedliche und 74 gewalttätige Demonstrationen. Bei 57 Vorfällen waren Zivilisten von Gewalt betroffen, darunter durch gezielte Angriffe, durch IEDs und Handgranaten. Darüber hinaus wurden auch 13 bewaffnete Auseinandersetzungen verzeichnet. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 125 Vorfälle verzeichnet, darunter 67 friedliche und 22 gewalttätige Demonstrationen. Zivilisten waren in 22 Fällen von Gewalt betroffen, durch direkte Angriffe oder durch IED-Angriffe, insbesondere gegen Versorgungskonvois der USA. Darüber hinaus wurden drei Fälle von bewaffneten Auseinandersetzungen verzeichnet (ACLED 2022).
  5. Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit (AA 25.10.2021, S.20; vgl. GIZ 1.2021a), Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 25.10.2021, S.21). Die Verfassungswirklichkeit weicht jedoch vielfach von diesen Prinzipien ab. Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit (AA 25.10.2021, S.20; vergleiche GIZ 1.2021a), Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 25.10.2021, S.21). Die Verfassungswirklichkeit weicht jedoch vielfach von diesen Prinzipien ab. Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). Der Irak hat auch wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte (AA 25.10.2021, S.20). Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und das Mandat für die unabhängige Menschenrechtskommission ist am 4.8.2021 ausgelaufen, wobei unklar ist, ob es erneuert wird (AA 25.10.2021, S.21). Im Zuge der Proteste seit Oktober 2019 versucht die Kommission sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen, da sich die Regierung einer Veröffentlichung verweigert (AA 22.1.2021). Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten, weit verbreitete Korruption, gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen (IDPs), Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 12.4.2022). Auch Menschenhandel ist ein Problem, wenngleich die Regierungen des Irak und der Kurdistan Region Irak ihre Bemühungen zur Verhinderung des Menschenhandels verstärkt haben. IDPs sind davon besonders gefährdet (FH 28.2.2022). Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten (USDOS 12.4.2022). Im Irak kam es 2020 zu einer Reihe von Morden an zivilgesellschaftlichen, politischen und Menschenrechtsaktivisten sowie zu vermehrten Drohungen gegen Journalisten (FCO 8.7.2021). Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 12.4.2022). Tausende IDPs, die aus Gebieten geflohen sind, die unter der Kontrolle des Islamischen Staats (IS) standen, wurden von Irakischen Sicherheitskräften (ISF) und Volksmobilisierungskräften (PMF) willkürlich verhaftet und sind nach wie vor verschwunden (AI 7.4.2021). Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer diese erfolgen im öffentlichen Interesse, was jedoch nie eindeutig definiert wurde, und gegen eine gerechte Entschädigung (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022, S.24). Seit den Offensiven des IS im Sommer 2014 sind föderalstaatliche und kurdische Sicherheitskräfte sowie paramilitärische bewaffnete Gruppen (IS und schiitische Milizen) für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich, einschließlich der Beschlagnahme und Zerstörung von Privateigentum (BS 23.2.2022, S.24). In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 12.4.2022).Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer diese erfolgen im öffentlichen Interesse, was jedoch nie eindeutig definiert wurde, und gegen eine gerechte Entschädigung (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022, S.24). Seit den Offensiven des IS im Sommer 2014 sind föderalstaatliche und kurdische Sicherheitskräfte sowie paramilitärische bewaffnete Gruppen (IS und schiitische Milizen) für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich, einschließlich der Beschlagnahme und Zerstörung von Privateigentum (BS 23.2.2022, S.24). In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 12.4.2022). Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten. Viele hochrangige Regierungsbeamte und Angehörige der Sicherheitskräfte, einschließlich der irakischen Sicherheitskräfte, der Bundespolizei, der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und Einheiten der Asayish (interne Sicherheitsdienste der kurdischen Regionalregierung), agieren ungestraft (USDOS 12.4.2022).
  6. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung sieht das Recht auf Versammlung und friedliche Demonstration nach den Regeln des Gesetzes vor (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), allerdings nur unter der Vorgabe, dass nicht gegen die öffentliche Ordnung und Moral verstoßen wird (AA 25.10.2021, S.10; vgl. GIZ 1.2021a). Ein Gesetzesentwurf für eine nähere Ausgestaltung der Regelung wurde bislang nicht verabschiedet (AA 25.10.2021, S.10).Die Verfassung sieht das Recht auf Versammlung und friedliche Demonstration nach den Regeln des Gesetzes vor (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022), allerdings nur unter der Vorgabe, dass nicht gegen die öffentliche Ordnung und Moral verstoßen wird (AA 25.10.2021, S.10; vergleiche GIZ 1.2021a). Ein Gesetzesentwurf für eine nähere Ausgestaltung der Regelung wurde bislang nicht verabschiedet (AA 25.10.2021, S.10). Die gesetzlichen Regelungen schreiben vor, dass die Veranstalter sieben Tage vor einer Demonstration um Genehmigung ansuchen und detaillierte Informationen über Veranstalter, Grund des Protests und Teilnehmer einreichen müssen. Die Vorschriften verbieten jegliche Slogans, Schilder, Druckschriften oder Zeichnungen, die Konfessionalismus, Rassismus oder die Segregation der Bürger zum Inhalt haben. Die Vorschriften verbieten auch alles, was gegen die Verfassung oder gegen das Gesetz verstößt; alles, was zu Gewalt, Hass oder Mord ermutigt; und alles, was eine Beleidigung des Islam, der Ehre, der Moral, der Religion, heiliger Gruppen oder irakischer Einrichtungen im Allgemeinen darstellt. Die Behörden erteilen Genehmigungen in der Regel in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften. Die Regierung schränkt gelegentlich die friedliche Versammlungsfreiheit ein (USDOS 12.4.2022). Demonstranten sind der Gefahr von Gewalt oder Verhaftung ausgesetzt (FH 28.2.2022). Als die Demonstrationen ab Oktober 2019 eskalierten, versäumten es die Behörden, die Demonstranten vor Gewalt zu schützen (USDOS 30.3.2021). Sicherheitskräfte gingen teils mit großer Härte gegen Demonstranten vor. Es gibt Berichte über Entführung, Folter und Tötung von Demonstranten, Aktivisten und Journalisten, von denen angenommen wird, dass diese der Einschüchterung der Demonstranten und der Beendigung der Proteste dienen sollten. UNAMI zufolge soll es im Zeitraum 1.10.2019 bis 15.5.2021 zu 81 Tötungsversuchen gegen Protestierende und Aktivisten gekommen sein, davon 32 tatsächliche Tötungen. Seit dem erneuten Ausbruch von Demonstrationen im Sommer 2020 soll es über 150 Fälle von Entführungen und Ermordungen gegeben haben (AA 25.10.2021, S.10). Im Zuge der sog. Tishreen-Protestbewegung wurden Ausgangssperren und Versammlungsverbote verhängt (FH 28.2.2022; vgl. GIZ 2021a) und Sicherheitskräfte setzten Tränengas und scharfe Munition gegen Demonstranten ein. Bis Mitte Dezember 2021 wurden Hunderte Menschen im Zusammenhang mit Protesten getötet, Dutzende davon durch gezielte Attentate außerhalb von Protestplätzen. Irakische Sicherheitskräfte und pro-iranische Milizen schossen routinemäßig mit scharfer Munition auf Demonstranten. Irakische Beamte und Journalisten berichteten auch, dass Scharfschützen unter dem Kommando von iranisch unterstützten Milizeinheiten mit scharfer Munition von Dächern aus auf Demonstranten schossen und eine Welle von Entführungen von Protestorganisatoren und Aktivisten durchführten. Iranische und irakische Medien, die mit den vom Iran unterstützten Milizen in Verbindung stehen, verbreiteten falsche Berichte über Aktivisten, um diese Angriffe zu rechtfertigen (FH 3.3.2021).Im Zuge der sog. Tishreen-Protestbewegung wurden Ausgangssperren und Versammlungsverbote verhängt (FH 28.2.2022; vergleiche GIZ 2021a) und Sicherheitskräfte setzten Tränengas und scharfe Munition gegen Demonstranten ein. Bis Mitte Dezember 2021 wurden Hunderte Menschen im Zusammenhang mit Protesten getötet, Dutzende davon durch gezielte Attentate außerhalb von Protestplätzen. Irakische Sicherheitskräfte und pro-iranische Milizen schossen routinemäßig mit scharfer Munition auf Demonstranten. Irakische Beamte und Journalisten berichteten auch, dass Scharfschützen unter dem Kommando von iranisch unterstützten Milizeinheiten mit scharfer Munition von Dächern aus auf Demonstranten schossen und eine Welle von Entführungen von Protestorganisatoren und Aktivisten durchführten. Iranische und irakische Medien, die mit den vom Iran unterstützten Milizen in Verbindung stehen, verbreiteten falsche Berichte über Aktivisten, um diese Angriffe zu rechtfertigen (FH 3.3.2021). Auch 2021 haben irakische Sicherheitskräfte auf Demonstranten geschossen, sie verhaftet und gefoltert. Während die meisten Verhafteten aufgrund des öffentlichen Drucks nach einigen Tagen wieder freigelassen werden, wurden einige zu jahrelangen Haftstrafen verurteilt (FH 28.2.2022). Im Jänner 2021 griff in Nasiriya, der Hauptstadt des Gouvernements Dhi-Qar, eine Armee-Einheit ein, um Demonstranten vor der Polizei zu schützen. Dabei kam es zu Schusswechseln zwischen den Sicherheitskräften, bei denen ein Polizist getötet wurde (Wing 11.1.2021). Protestbewegung Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung und Korruption sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten (GIZ 1.2021a; vgl. DFAT 17.8.2020, ICG 26.7.2021, AI 7.4.2021). Eine weitere Forderung der Demonstranten ist die Abschaffung des Muhasasa-Systems, d. h. der ethnisch-konfessionellen Postenbesetzung in der Regierung und Verwaltung (ICG 26.7.2021). Sie waren außerdem gegen die Einmischung ausländischer Mächte, insbesondere des Iran gerichtet. Bereits von Juli bis September 2018 kam es im Südirak zu Protesten (DFAT 17.8.2020). Im Oktober 2019 begannen landesweite Massenproteste (ICG 26.7.021; vgl. AI 7.4.2021). Diese betrafen vor allem die schiitischen Gebiete des Südirak und Bagdad (DFAT 17.8.2020; vgl. ICG 26.7.2021, AI 7.4.2021). Diese Proteste wurden auch in den ersten Monaten des Jahres 2020 fortgesetzt, bis sie durch den Ausbruch von COVID-19 vorübergehend unterbrochen wurden. Seit Mai 2020 kommt es wieder zu kleineren Demonstrationen, vor allem in den Städten Bagdad, Basra und Nasriyah (AI 7.4.2021).Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung und Korruption sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten (GIZ 1.2021a; vergleiche DFAT 17.8.2020, ICG 26.7.2021, AI 7.4.2021). Eine weitere Forderung der Demonstranten ist die Abschaffung des Muhasasa-Systems, d. h. der ethnisch-konfessionellen Postenbesetzung in der Regierung und Verwaltung (ICG 26.7.2021). Sie waren außerdem gegen die Einmischung ausländischer Mächte, insbesondere des Iran gerichtet. Bereits von Juli bis September 2018 kam es im Südirak zu Protesten (DFAT 17.8.2020). Im Oktober 2019 begannen landesweite Massenproteste (ICG 26.7.021; vergleiche AI 7.4.2021). Diese betrafen vor allem die schiitischen Gebiete des Südirak und Bagdad (DFAT 17.8.2020; vergleiche ICG 26.7.2021, AI 7.4.2021). Diese Proteste wurden auch in den ersten Monaten des Jahres 2020 fortgesetzt, bis sie durch den Ausbruch von COVID-19 vorübergehend unterbrochen wurden. Seit Mai 2020 kommt es wieder zu kleineren Demonstrationen, vor allem in den Städten Bagdad, Basra und Nasriyah (AI 7.4.2021). Es wurden Ausgangssperren und Versammlungsverbote verhängt (GIZ 1.2021a). Fernsehsender, die über die Proteste berichteten, wurden von bewaffneten Männern überfallen (ICG 27.7.2021). Staatliche Sicherheitskräfte (ISF) und mit dem Iran verbündete Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) waren an gewaltsamer Unterdrückung der Proteste beteiligt (DFAT 17.8.2020; vgl. ICG 26.7.2021). Im Zuge der Proteste kam es seit Ende 2019 bis ins Jahr 2020 hinein zu willkürlichen Verhaftungen, gewaltsamem Verschwindenlassen und außergerichtlichen Tötungen von Demonstranten durch ISF und PMF (HRW 13.1.2021). Dutzende Aktivisten wurden im Zuge der Protestbewegung Ziel von Entführungen, Mordversuchen und Morden (MEE 25.7.2021). Mindestens 560 Demonstranten wurden während der Proteste getötet (HRW 13.1.2022). Andere Quellen sprechen von etwa 600 getöteten Demonstranten und über 20.000 Verletzten in den ersten sechs Monaten der Proteste (ICG 26.7.2021). Diese Vorfälle führten zum Rücktritt der Regierung unter Premierminister Adil Abdul al-Mahdi und zur Ernennung eines neuen Premierministers, Mustafa al-Kadhimi, im Mai 2020 (HRW 13.1.2021; vgl. ICG 26.7.2021).Es wurden Ausgangssperren und Versammlungsverbote verhängt (GIZ 1.2021a). Fernsehsender, die über die Proteste berichteten, wurden von bewaffneten Männern überfallen (ICG 27.7.2021). Staatliche Sicherheitskräfte (ISF) und mit dem Iran verbündete Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) waren an gewaltsamer Unterdrückung der Proteste beteiligt (DFAT 17.8.2020; vergleiche ICG 26.7.2021). Im Zuge der Proteste kam es seit Ende 2019 bis ins Jahr 2020 hinein zu willkürlichen Verhaftungen, gewaltsamem Verschwindenlassen und außergerichtlichen Tötungen von Demonstranten durch ISF und PMF (HRW 13.1.2021). Dutzende Aktivisten wurden im Zuge der Protestbewegung Ziel von Entführungen, Mordversuchen und Morden (MEE 25.7.2021). Mindestens 560 Demonstranten wurden während der Proteste getötet (HRW 13.1.2022). Andere Quellen sprechen von etwa 600 getöteten Demonstranten und über 20.000 Verletzten in den ersten sechs Monaten der Proteste (ICG 26.7.2021). Diese Vorfälle führten zum Rücktritt der Regierung unter Premierminister Adil Abdul al-Mahdi und zur Ernennung eines neuen Premierministers, Mustafa al-Kadhimi, im Mai 2020 (HRW 13.1.2021; vergleiche ICG 26.7.2021). Die Demonstranten fordern, dass die Sicherheitskräfte für ihre Übergriffe zur Rechenschaft gezogen werden, einschließlich der Tötung und des gewaltsamen Verschwindenlassens von Demonstranten (AI 7.4.2021). Trotz der anfänglichen, scheinbaren Bereitschaft, einige der gravierendsten Menschenrechtsprobleme des Irak anzugehen, gelang es der Regierung al-Kadhimi nicht, die Übergriffe auf Demonstranten zu beenden (HRW 13.1.2021). Die eingeleiteten Maßnahmen wurden von vielen Irakern als unzureichend abgelehnt und hatten wenig abschreckende Wirkung auf Mitglieder der Sicherheitskräfte, die im Laufe des Jahres zahlreiche Demonstranten tödlich verletzten. Trotz eines öffentlichen Versprechens von Premierminister al-Kadhimi im August 2020, die Verantwortlichen für das Verschwindenlassen und die Ermordungen zu untersuchen und zu bestrafen, befinden sich die Täter weiterhin auf freiem Fuß (FH 3.3.2021). Auch Verhaftungen von Mitgliedern einer "Todesschwadron" im Februar 2021 und von Sicherheitsbeamten im Juli 2021 sind bis Ende 2021 nicht über die Ermittlungsphase hinausgegangen. Keine der Verhaftungen hat zu einer Anklageerhebung geführt (HRW 13.1.2022).
  7. Todesstrafe Die Todesstrafe ist in Artikel 15 der Verfassung auf Grundlage einer von einer zuständigen Justizbehörde erlassenen Entscheidung erlaubt (DFAT 17.8.2020). Sie ist auch im irakischen Strafrecht vorgesehen, wird verhängt und vollstreckt (AA 25.10.2021, S.22). Der Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe kann bei 48 verschiedenen Delikten, darunter Mord, terroristische und staatsfeindliche Aktivitäten, Hochverrat, Einsatz von chemischen Waffen und Vergewaltigung verhängt werden (AA 25.10.2021, S.22). Nach dem Antiterrorismusgesetz
(2005)kann die Todesstrafe gegen jeden verhängt werden, der terroristische Handlungen begeht, dazu anstiftet, sie plant, finanziert oder unterstützt (DFAT 17.8.2020). Der Großteil der Hinrichtungen erfolgt wegen Terrorismusvorwürfen (AA 25.10.2021, S. 22; vgl. DFAT 17.8.2020). Viele Personen werden im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung wegen ihrer IS-Angehörigkeit verurteilt (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 22.1.2021).Nach dem Antiterrorismusgesetz
(2005)kann die Todesstrafe gegen jeden verhängt werden, der terroristische Handlungen begeht, dazu anstiftet, sie plant, finanziert oder unterstützt (DFAT 17.8.2020). Der Großteil der Hinrichtungen erfolgt wegen Terrorismusvorwürfen (AA 25.10.2021, S. 22; vergleiche DFAT 17.8.2020). Viele Personen werden im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung wegen ihrer IS-Angehörigkeit verurteilt (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 22.1.2021). Aktuelle Zahlen zu den vollstreckten Hinrichtungen liegen nicht vor (HRW 13.1.2021; vgl. AA 25.10.2021, S.22). Die Behörden berichten diese nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen und machen auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben (AA 25.10.2021, S. 22). Amnesty International zufolge wurden 2020 mindestens 27 Todesurteile ausgesprochen (AI 4.2021). Mindestens 50 Hinrichtungen wurden vollzogen (AI 7.4.2021). 21 dieser Hinrichtungen fanden während einer Massenexekution am 17.11.2020 statt (AI 4.2021; vgl. DW 16.11.2020, HRW 13.1.2021). Unter den Verurteilen waren elf Franzosen und ein Belgier. Bis dahin wurde im Irak noch nie ein ausländisches IS-Mitglied hingerichtet (DW 16.11.2020). Im Jahr 2021 wurden bis September 2021 mindestens 19 Hinrichtungen ausgeführt (HRW 13.1.2022).Aktuelle Zahlen zu den vollstreckten Hinrichtungen liegen nicht vor (HRW 13.1.2021; vergleiche AA 25.10.2021, S.22). Die Behörden berichten diese nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen und machen auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben (AA 25.10.2021, S. 22). Amnesty International zufolge wurden 2020 mindestens 27 Todesurteile ausgesprochen (AI 4.2021). Mindestens 50 Hinrichtungen wurden vollzogen (AI 7.4.2021). 21 dieser Hinrichtungen fanden während einer Massenexekution am 17.11.2020 statt (AI 4.2021; vergleiche DW 16.11.2020, HRW 13.1.2021). Unter den Verurteilen waren elf Franzosen und ein Belgier. Bis dahin wurde im Irak noch nie ein ausländisches IS-Mitglied hingerichtet (DW 16.11.2020). Im Jahr 2021 wurden bis September 2021 mindestens 19 Hinrichtungen ausgeführt (HRW 13.1.2022). Bisherige Berichte gingen davon aus, dass Ende 2020/Anfang 2021 um die 8.000 Personen zum Tode verurteilt waren und auf ihre Hinrichtungen warteten (AI 4.2021; vgl. AA 25.10.2021, S. 22). Vor allem gegen mutmaßliche IS-Kämpfer werden in fragwürdigen Prozessen zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt (AA 25.10.2021, S. 22). Laut einer Erklärung des Justizministeriums vom September 2021 halten die Behörden fast 50.000 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus fest, von denen über die Hälfte zum Tode verurteilt wurde (HRW 13.1.2022; vgl. BasNews 6.9.2021).Bisherige Berichte gingen davon aus, dass Ende 2020/Anfang 2021 um die 8.000 Personen zum Tode verurteilt waren und auf ihre Hinrichtungen warteten (AI 4.2021; vergleiche AA 25.10.2021, S. 22). Vor allem gegen mutmaßliche IS-Kämpfer werden in fragwürdigen Prozessen zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt (AA 25.10.2021, S. 22). Laut einer Erklärung des Justizministeriums vom September 2021 halten die Behörden fast 50.000 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus fest, von denen über die Hälfte zum Tode verurteilt wurde (HRW 13.1.2022; vergleiche BasNews 6.9.2021). 5. Bewegungsfreiheit Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 12.4.2022). In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 12.4.2022). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vgl. Zeidel/al-Hashimis 6.2019). Kämpfer des IS haben ihre Entführungsaktivitäten in den zwischen der kurdischen und irakischen Regierung umstrittenen Gebieten verstärkt (Rudaw 1.2.2020). So wurden beispielsweise Anfang 2020 bei zwei Vorfällen in den umstrittenen Gebieten von Diyala und Salah ad-Din, in der Garmiyan Region, mehrere Zivilisten an IS-Checkpoints entführt (Rudaw 1.2.2020; vgl. K24 31.1.2020, K24 2.2.2020). Die Garmiyan-Verwaltung ist eine inoffizielle Provinz der Kurdistan Region Irak (KRI), die die drei Distrikte Kalar, Kifri und Chamchamal umfasst. Regionale kurdische Peshmerga- und Asayish-Kräfte sind für die Sicherheit in Garmiyan zuständig, während nationale irakische Kräfte die Region im Süden und Westen kontrollieren (K24 2.2.2020).In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 12.4.2022). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vergleiche Zeidel/al-Hashimis 6.2019). Kämpfer des IS haben ihre Entführungsaktivitäten in den zwischen der kurdischen und irakischen Regierung umstrittenen Gebieten verstärkt (Rudaw 1.2.2020). So wurden beispielsweise Anfang 2020 bei zwei Vorfällen in den umstrittenen Gebieten von Diyala und Salah ad-Din, in der Garmiyan Region, mehrere Zivilisten an IS-Checkpoints entführt (Rudaw 1.2.2020; vergleiche K24 31.1.2020, K24 2.2.2020). Die Garmiyan-Verwaltung ist eine inoffizielle Provinz der Kurdistan Region Irak (KRI), die die drei Distrikte Kalar, Kifri und Chamchamal umfasst. Regionale kurdische Peshmerga- und Asayish-Kräfte sind für die Sicherheit in Garmiyan zuständig, während nationale irakische Kräfte die Region im Süden und Westen kontrollieren (K24 2.2.2020). Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 12.4.2022). Die Regierung verlangt von Bürgern unter 18 Jahren, die das Land verlassen wollen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 12.4.2022). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen nationalen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 25.10.2021). Der Irak hat fünf internationale Flughäfen: Bagdad, Najaf, Basra, Erbil und Sulaymaniyah (Anadolu 23.7.2020). Der internationale Flughafen von Mossul ist seit 2014 geschlossen, nachdem der IS die Stadt im Juni 2014 eingenommen hatte. Der Flughafen ist beschädigt und muss noch renoviert werden (Kirkuk Now 4.2.2020). Der Irak verfügt über ein Straßennetz von etwa 45.000 km Länge. Etwa 80 % der Straßen sind asphaltiert. Allerdings ist es schwierig, den Zustand der Straßen zu ermitteln. Explosionen und der Verkehr großer Mengen gepanzerter Fahrzeuge kann diese in Mitleidenschaft gezogen haben (Driver Abroad o.D.). Einreise und Einwanderung in den Irak Die Regierung in Bagdad verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 12.4.2022). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 25.10.2021). Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die (zeitlich befristete) Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Dhi-Qar, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Missan, Muthanna, Najaf, Qadisiyah und Wassit. Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Missan und Muthanna wurden 2020 aufgehoben (UNHCR 11.1.2021). Lokale PMF-Gruppen verhinderten in gewissen Gebieten die Rückkehr von Binnenvertriebenen, beispielsweise nach Salah ad-Din oder von Christen in mehrere Städte in der Ninewa-Ebene, darunter Bartalla und Qaraqosh (USDOS 12.4.2022). Für die dauerhafte Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom IS kontrollierten Gebieten, insbesondere für sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren, unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar (Anm.: etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Missan, Muthanna, Najaf, Qadisiyah und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Ausnahmen stellen der nördliche Bezirks Muqdadiyah, der Unterbezirk Saadiyah im Bezirk Khanaqin, sowie der Norden des Unterbezriks Al-Udhim im Bezirk Khalis dar, in denen Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service

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